Steiermärkisches Tierzuchtgesetz

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/6300/002

Titel
Gesetz vom 28.September 1993 über die landwirtschaftliche Tierzucht
(Steiermärkisches Tierzuchtgesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 135/1993
Novellen: (1) LGBl. Nr. 58/2002
(2) LGBl. Nr. 107/2002


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf folgende landwirtschaftliche
Zucht- und Nutztiere: Equiden, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen.
(2)
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Erzeugung landwirtschaftlicher
Zucht- und Nutztiere, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel,
so zu fördern, daß
a) die Leistungsfähigkeit der Tiere und die Wirtschaftlichkeit der
tierischen Erzeugung unter Rücksichtnahme auf die Gesundheit der Tiere
erhalten und verbessert werden,
b) die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten
Qualitätsanforderungen entsprechen,
c) Zuchtfortschritte möglichst rasch in den Produktionsbereich übertragen
werden und
d) die genetische Vielfalt erhalten wird.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Zuchttier: ein Tier,
a) das in einem Zuchtbuch eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier) oder
b) dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse
eingetragen oder vermerkt sind und das dort selbst entweder
eingetragen oder vermerkt ist und eingetragen werden kann
(reinrassiges Zuchttier) oder
c) das in einem Zuchtregister eingetragen ist (registriertes Zuchttier).
2. Nutztier: ein Tier, das nicht unter den Begriff Zuchttier fällt.
3. Zuchtwert: der erhebliche Einfluß von Tieren auf ihre Nachkommen unter
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit.
4. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung von Wirtschaftlichkeit,
Leistung und Eigenschaften von Tieren, einschließlich der Qualität
ihrer Erzeugnisse im Rahmen der Feststellung des Zuchtwertes.
5. Stichprobentest: eine Leistungsprüfung im Rahmen der Kreuzungszucht,
bei der anhand der Ergebnisse einer repräsentativen Stichprobe die
Leistungen der Endprodukte und der Elterntiere festgestellt werden.
6. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen.
7. Züchtervereinigung: ein Zusammenschluß von Züchtern zur Förderung der
Tierzucht, der ein Zuchtprogramm durchführt.
8. Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder mehrere Betriebe, die ein
Kreuzungs-Zuchtprogramm zur Ausnützung der Kombinationseignung der
Tiere betreiben.
9. Zuchtprogramm: die Festlegung von Zuchtmethoden und
Selektionsverfahren zur besseren Nutzung der Erbanlagen der
Zuchttiere.
10. Zuchtbuch (Herdebuch): die von einer anerkannten Züchtervereinigung
geführten Aufzeichnungen über die Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms
zu ihrer Identifizierung, zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer
Leistungen.
11. Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes
Register der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms zu ihrer
Identifizierung und zum Nachweis ihrer Herkunft.
12. Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis): eine von einer anerkannten
Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde über die Abstammung und
Leistung eines Zuchttieres auf der Grundlage des Zuchtbuches.
13. Herkunftsbescheinigung: eine von einer anerkannten Zuchtorganisation
ausgestellte Urkunde über die Herkunft eines Zuchttieres in der
Kreuzungszucht.
14. Besamungsstation: eine Einrichtung, in der männliche Zuchttiere zur
Gewinnung, Behandlung und Abgabe von Samen zur künstlichen Besamung
gehalten werden.
15. Embryotransfereinrichtung: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung
sowie Übertragung oder Abgabe von Eizellen und Embryonen.
16. Samenschein: eine Bestätigung der Besamungsstation, daß der
abgegebene Samen von einem Zuchttier mit Besamungsbewilligung gewonnen
worden ist.
17. Eizellenschein: eine Bestätigung der Embryotransfereinrichtung, daß
die abgegebenen Eizellen von einem Zuchttier gewonnen worden sind.
18. Equiden: Hauspferd, Hausesel und ihre Kreuzungen. (2)
19. Verbringen eines Tieres: Verlassen seines Stallbereiches, seiner
Anlage, seines Bauernhofes und Bringen an einen anderen Ort. Nicht als
Verbringen gilt das Reiten oder Fahren eines Equiden während eines
Kalendertages, wenn der Ausgangspunkt am Ende des Rittes oder der
Fahrt wieder erreicht wird. (2)

ZWEITER ABSCHNITT
Allgemeine Voraussetzungen für das Anbieten, Verbringen und Abgeben
(2)

§ 3
Anbieten und Abgeben

(1) Als Zuchttier darf ein Tier nur
1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauerhaft (Tätowierung,
Ohrmarke, Heiß-, Kaltbrand, Mikrochip etc.) so gekennzeichnet ist,
dass seine Identität festgestellt werden kann und
2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung
begleitet ist.
(2)
(2) Samen darf nur von oder an Besamungsstationen und nur dann
angeboten oder abgegeben werden, wenn er
1. in einer Besamungsstation oder außerhalb dieser von einem Beauftragten
der Besamungsstation gewonnen worden ist,
2. von einem Zuchttier stammt,
3. gekennzeichnet ist und
4. bei der Abgabe zwischen Besamungsstationen von einer Zucht- oder
Herkunftsbescheinigung für das Spendertier, aus der dessen Blutgruppe
ersichtlich ist, und von einem Samenschein der Besamungsstation
begleitet ist; den Zucht- und Herkunftsbescheinigungen stehen
Ablichtungen, Kopien und ähnliche in technischen Verfahren
hergestellte Vervielfältigungen gleich, sofern sie als solche
gekennzeichnet sind und ihre Identität durch Angabe der abgebenden
Besamungsstation in Verbindung mit einer fortlaufenden Nummer
gesichert ist.
(3) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Embryotransfereinrichtungen,
anerkannten Zuchtorganisationen und deren Mitgliedern und nur dann
angeboten oder abgegeben werden, wenn die Eizellen und Embryonen
1. durch eine Embryotransfereinrichtung gewonnen und behandelt worden
sind,
2. von Zuchttieren stammen und
3. gekennzeichnet sind; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier,
so muß dieses gekennzeichnet sein.
(4) Bei der Abgabe von Eizellen und Embryonen sind
1. für Eizellen eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für das genetische
Muttertier, aus der dessen Blutgruppe ersichtlich ist, und ein
Eizellenschein der Embryotransfereinrichtung,
2. für Embryonen Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für die genetischen
Eltern, aus denen deren Blutgruppen ersichtlich sind, und ein
Eizellenschein der Embryotransfereinrichtung erforderlich.

§ 3a (2)
Anbieten, Verbringen und Abgeben von Equiden

(1) Jeder Equide darf nur angeboten, verbracht oder abgegeben werden,
wenn ihm ein Equidenpass nach dem Muster des Anhangs der Entscheidung
der Kommission 93/623/EWG über das Dokument zur Identifizierung
eingetragener Equiden, Abl. Nr. L 298 vom 3. Dezember 1993, S. 45, in
der Fassung der Entscheidung der Kommission 2000/68/EG, Abl. Nr. L 023
vom 28. Jänner 2000, S. 72 zugeordnet ist. Der Pass für nicht
eingetragene Zucht- und Nutzequiden bedarf nur der Angaben gemäß
Kapitel I, II, III, IV und IX des Anhangs dieser Entscheidung.
(2) Pässe für Zuchtequiden, die in der Steiermark registriert sind,
sind auf Antrag des Besitzers vor dem ersten Verbringen von den
zuständigen Zuchtorganisationen auszustellen. Für sonstige Zucht-,
Nutz- und Schlachtequiden, die erstmals in der Steiermark verbracht
werden, sind Pässe vom Pferdezuchtverband Steiermark oder dem
Bundesfachverband für Reiten und Fahren auszustellen.
(3) Die ermächtigten Organisationen haben über
die ausgestellten Equidenpässe Aufzeichnungen zu führen und diese
jährlich der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen.
(4) Für die Ausstellung der Equidenpässe können höchstens folgende
Gebühren eingehoben werden:
a) Pass für Equiden ohne Abstammungsnachweis (In- und Ausland) € 65,00
b) Pass für österreichische Equiden mit Abstammungsnachweis € 20,00
c) Pass für nicht österreichische Equiden mit Abstammungsnachweis € 65,00
d) Besitzwechsel € 10,00
e) Ergänzungsmappe Anhang IX - (Arzneimittelbehandlung) € 15,00

§ 4
Leistungsprüfungen, Zuchtwertfeststellung

(1) Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft (im Folgenden
Landwirtschaftskammer genannt) hat die Leistungsprüfungen
durchzuführen und den Zuchtwert festzustellen. Sie kann für die
Erhebung und Berechnung der Daten auch andere Einrichtungen oder
Personen beauftragen. Die Ergebnisse sind an die Landesregierung zu
übermitteln. (2)
(2) Die Landwirtschaftskammer kann bei der Feststellung des
Zuchtwertes auch Ergebnisse anderer Prüfungen zugrunde legen, sofern
diese von einer anerkannten Zuchtorganisation oder im Auftrag oder
unter Aufsicht einer anerkannten Zuchtorganisation durchgeführt werden
und eine objektive und sachgerechte Ermittlung der Ergebnisse durch
das angewandte Prüfverfahren sichergestellt ist.
(3) Den im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchgeführten
Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen stehen
Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen
a) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) gleich, die nach den Rechtsvorschriften des
Abkommens über den EWR durchgeführt werden,
b) in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich,
wenn die Ergebnisse mit mindestens gleicher Genauigkeit ermittelt
worden und vergleichbar sind.

§ 5
Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse

(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Ergebnisse der
Leistungsprüfungen zu sammeln und zur Information und Beratung der
Erzeuger und Abnehmer von Zuchtprodukten auszuwerten, um insbesondere
durch die Verwendung hochwertiger Zuchttiere den Zuchtfortschritt zu
fördern.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat insbesondere die festgestellten
Zuchtwerte der männlichen Tiere, deren Samen angeboten oder abgegeben
wird, sowie die Ergebnisse der Stichprobentests zu veröffentlichen und
an die Landesregierung zu übermitteln.

§ 6
Verordnungen

Die Landesregierung hat, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs.2
genannten Zweckes erforderlich ist, nach Anhörung der Landeskammer der
Tierärzte und der Landwirtschaftskammer nähere Bestimmungen
festzulegen über
a) Leistungsmerkmale einschließlich des äußeren Erscheinungsbildes,
b) die Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die
Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes,
c) die Grundsätze für die Feststellung des Zuchtwertes,
d) die Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen,
Herkunftsbescheinigungen, Samenscheine und Eizellenscheine,
e) die Erhaltung der genetischen Vielfalt, insbesondere zur Förderung
gefährdeter heimischer Nutztierrassen.

DRITTER ABSCHNITT
Zuchtorganisationen

§ 7
Anerkennung

(1) Eine Zuchtorganisation ist von der Landwirtschaftskammer
anzuerkennen, wenn
a) das Zuchtprogramm geeignet ist, die tierische Erzeugung im Sinne des §
1 Abs. 2 zu fördern,
b) eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große
Zuchtpopulation vorhanden ist,
c) das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderliche Personal
und die hiefür erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind,
d) sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der personellen,
technischen und organisatorischen Voraussetzungen, dass
- die Geschäftsstelle der Zuchtorganisation im Bereich der für den Sitz
der Zuchtorganisation zuständigen Landesregierung liegt,
- die Zuchttiere dauerhaft so gekennzeichnet oder bei Equiden so genau
beschrieben werden, dass ihre Identität festgestellt werden kann,
- das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungsgemäß geführt wird und in den
Zuchtbetrieben die erforderlichen Aufzeichnungen gemacht werden,
- in allen Unterlagen von züchterischer Bedeutung jederzeit Einsicht
genommen werden kann,
- bei einer Züchtervereinigung jedes Tier, das hinsichtlich seiner
Abstammung und Leistungsmerkmale einschließlich des äußeren
Erscheinungsbildes die Anforderungen für seine Eintragung erfüllt, auf
Antrag in das Zuchtbuch eingetragen wird oder vermerkt wird und
eingetragen werden kann; dabei dürfen an die in den Anwendungsbereich
dieses Gesetzes verbrachten Tiere keine höheren Anforderungen gestellt
werden als an Tiere, die aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes
stammen, und
e) bei einer Züchtervereinigung nach ihrer Rechtsgrundlage jeder Züchter
in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich, der die
Voraussetzung einwandfreier züchterischer Arbeit erfüllt, ein Recht
auf Mitgliedschaft hat.
(2)
(2) Die Anerkennung bezieht sich auf das Zuchtziel gemäß Abs. 4 lit.
c, das Zuchtprogramm gemäß Abs. 4 lit. d sowie bei einer
Züchtervereinigung auf den sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich
und die Zuchtbuchordnung gemäß Abs. 4 lit. e Z. 2, bei einem
Zuchtunternehmen auf die Zuchtregisterordnung gemäß Abs. 4 lit. f Z.
1. Soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes
erforderlich ist, ist die Anerkennung auf bestimmte Rassen oder
Gebiete oder in sonstiger Weise inhaltlich zu beschränken. Eine
Zuchtorganisation kann befristet anerkannt werden, wenn die
Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b und c noch nicht in vollem Umfang
erfüllt sind.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat die Anerkennung einer neuen
Zuchtorganisation zu verweigern, wenn sie nicht geeignet ist, die
tierische Erzeugung zu verbessern oder wenn sie die Erhaltung einer
Rasse gefährden würde. (2)
(4) Der Antrag auf Anerkennung muß enthalten:
a) den Namen, die Anschrift und Nachweise über die Rechtsform;
b) den Namen und die Anschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen
und Angaben über den vorgesehenen Tierbestand der am Zuchtprogramm
beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben innerhalb des
Zuchtprogramms;
c) das Zuchtziel;
d) das Zuchtprogramm, aus dem Zuchtmethode, Umfang der Zuchtpopulation
sowie Art, Umfang und Auswertung der Leistungsprüfungen ersichtlich
sind,
e) bei einer Züchtervereinigung
1. den Nachweis über die Rechtsgrundlage, aus der der sachliche und
räumliche Tätigkeitsbereich ersichtlich ist,
2. die Zuchtbuchordnung, aus der die Anforderungen für die Eintragung in
die Abteilungen des Zuchtbuches ersichtlich sind,
3. Namen, Anschrift und Angaben über den Tierbestand der am Zuchtprogramm
beteiligten Betriebe;
f) bei einem Zuchtunternehmen
1. die Zuchtregisterordnung,
2. den Namen, die Anschrift und Angaben über den vorgesehenen Tierbestand
der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre
Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms.
(5) Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der
Landwirtschaftskammer Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 4 lit. a,
b und f Z. 2 unverzüglich mitzuteilen. (2)
(6) Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 4 lit. c, d, e und f Z. 1
bedürfen der Bewilligung der Landwirtschaftskammer. (2)
(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen
hiefür weggefallen ist oder die Zuchtorganisation keine Gewähr für
eine einwandfreie züchterische Arbeit bietet.
(8) Aus Gebrauchskreuzungen hervorgegangene Endprodukte beiderlei
Geschlechts dürfen zur Fortpflanzung weder verwendet noch angeboten
oder abgegeben werden.

§ 8
Verordnungen

Die Landesregierung hat, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2
genannten Zweckes erforderlich ist, nach Anhörung der Landeskammer der
Tierärzte und der Landwirtschaftskammer Anforderungen an
a) Personal und Einrichtung der Zuchtorganisationen,
b) den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der Zuchtregisterordnung sowie an
Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches und Zuchtregisters,
c) die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizellen und Embryonen
festzusetzen sowie
d) die Rechte und Auskunftspflichten der Mitglieder einer
Zuchtorganisation zu regeln.

VIERTER ABSCHNITT
Besamungswesen

§ 9
Besamungsstation

(1) Das Betreiben einer Besamungsstation bedarf der Bewilligung der
Landesregierung, welche die Landwirtschaftskammer und die
Tierärztekammer anzuhören hat.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
a) das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal und die
hiefür erforderlichen männlichen Zuchttiere sowie Baulichkeiten,
Einrichtungen und Geräte gesichert sind und
b) ein Tierarzt die Besamungsstation tierärztlich-fachtechnisch leitet
(Stationstierarzt) oder die Wahrnehmung der tierärztlich-
fachtechnischen Aufgaben durch einen vertraglich an die
Besamungsstation gebundenen Tierarzt (Vertragstierarzt) gewährleistet
ist.
(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muß enthalten:
a) den Namen, die Anschrift und die Rechtsform,
b) die Angabe des sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereiches.
(4) Der Leiter einer Besamungsstation ist verpflichtet, der
Landesregierung Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 2 lit. b und
Abs. 3 lit. a unverzüglich mitzuteilen.
(5) Änderungen des sachlichen oder räumlichen Tätigkeitsbereiches
bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(6) Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht mehr gegeben
oder werden Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses
Gesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide wiederholt verletzt,
ist die erteilte Bewilligung zurückzunehmen.
(7) Wer eine Besamungsstation betreibt,
a) darf Samen nur abgeben an
1. Tierhalter und anerkannte Zuchtorganisationen im Tätigkeitsbereich der
Besamungsstation im Wege von Tierärzten und Besamungstechnikern,
2. Besamungsstationen,
3. Tierhalter zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand,
b) hat auf Anforderung auch Samen aus anderen Besamungsstationen
abzugeben; hiebei darf er keinen höheren Preis fordern als jenen, der
sich aus der Deckung der hiebei entstandenen Kosten ergibt,
c) hat über Gewinnung, Aufbereitung, Überprüfung während der Aufbewahrung
und Abgabe des Samens Aufzeichnungen zu führen.
(8) Im Tätigkeitsbereich einer Besamungsstation darf Samen nur von
dieser oder über diese bezogen werden.
(9) Personen, an die Samen abgegeben wird, haben über die Verwendung
des Samens Aufzeichnungen zu führen.

§ 10
Berechtigung zur Durchführung der künstlichen Besamung

(1) Zur Durchführung der künstlichen Besamung sind berechtigt:
a) die zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte,
b) im eigenen Tierbestand die hiefür fachlich geeigneten Tierhalter
(Eigenbestandsbesamer) und
c) behördlich zugelassene Besamungstechniker.
(2) Als Besamungstechniker sind von der Landesregierung für einzelne
Betriebe oder für ein gemeindeweise zu bestimmendes Gebiet nach
Maßgabe des Bedarfes jene Personen zulassen, welche für die Ausübung
dieser Tätigkeit fachlich geeignet sind und die notwendige
Verläßlichkeit besitzen. Ein Bedarf ist insbesondere dann als gegeben
anzusehen, wenn die künstliche Besamung im betreffenden Betrieb oder
Gebiet durch Tierärzte nicht im ausreichenden Umfang durchgeführt wird
oder auf Grund der Entfernung vom Sitz des Tierarztes nicht oder nur
unter unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden könnte. Vor
Erteilung der Zulassung sind die Landeskammer der Tierärzte, die
Landwirtschaftskammer und die betroffenen Gemeinden zu hören.
(3) Die fachliche Eignung zum Besamungstechniker ist durch den
erfolgreichen Abschluß eines Ausbildungskurses für die künstliche
Besamung an einer behördlich anerkannten Ausbildungsstätte
nachzuweisen.
(4) Dem Nachweis über die fachliche Eignung gemäß Abs. 3 entsprechen
außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Gesetzes erworbene Nachweise,
wenn sie gleichwertig sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit hat durch
die Landesregierung zu erfolgen. Stellt sie bei einem Angehörigen
eines Vertragsstaates des EWR fest, daß der Befähigungsnachweis, der
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates des EWR erworben
wurde, in einem wesentlichen Fach nicht den inländischen Anforderungen
entspricht, so ist dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, sich
einer Eignungsprüfung in diesem Fach zu unterziehen oder einen
Anpassungslehrgang in diesem Fach zu absolvieren.
(5) Die notwendige Verläßlichkeit ist gegeben, wenn insbesondere das
Nichtvorliegen einschlägiger Vorstrafen nachgewiesen wird. Angehörige
eines Vertragsstaates des EWR können die Verläßlichkeit durch von den
zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte
Bescheinigungen nachweisen, aus denen hervorgeht, daß den gestellten
Anforderungen Genüge getan wird. Werden solche Bescheinigungen nicht
ausgestellt, so genügt eine entsprechende, vor einer zuständigen
Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer hiezu
bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsstaates
abgegebene eidesstattliche Erklärung.
(6) Die Zulassung als Besamungstechniker endet fünf Jahre nach Ablauf
des Jahres, in dem sie erteilt wurde. Die Zulassung ist abzuerkennen,
wenn die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind.
(7) Abs. 3 gilt sinngemäß für Tierhalter zur Besamung von Tieren im
eigenen Bestand.
(8) Eine Ausbildungsstätte für Besamungstechniker ist von der
Landesregierung anzuerkennen, wenn ihre Ausstattung die Vermittlung
der notwendigen Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeit eines
Besamungstechnikers erwarten läßt. Die Anerkennung ist zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.

§ 11
Besamungsbewilligung

(1) Samen darf an einen Empfänger im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
nur abgegeben werden, wenn für das Zuchttier, von dem der Samen
stammt, eine Besamungsbewilligung erteilt wurde.
(2) Die Besamungsbewilligung ist von der Landwirtschaftskammer zu
erteilen, wenn
a) der Zuchtwert des Spendertieres über dem durchschnittlichen Zuchtwert
vergleichbarer Tiere liegt oder aus anderen im § 1 Abs. 2 genannten
Gründen zur Erreichung des Zuchtziels dient,
b) sich an dem Spendertier keine
1. Erscheinungen einer Krankheit zeigen, die durch den Samen übertragen
werden kann, oder
2. Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit
befürchten lassen, und
c) die vom Spendertier entnommenen Samen- und sonstigen Proben ergeben
haben, daß keine übertragbare Krankheit vorliegt.
(3) In der Kreuzungszucht tritt an die Stelle der Anforderung gemäß
Abs. 2 lit. a das Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier.
Bei Schweinen, die einer reinen Zuchtlinie eines Kreuzungsprogramms
angehören, kann an die Stelle der Anforderung gemäß Abs. 2 lit. a das
Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier treten.
(4) Die Besamungsbewilligung kann auch für abgegangene oder zur
Samengewinnung nicht mehr verwendete Tiere erteilt werden.
(5) Der Besamungsbewilligung stehen entsprechende Bewilligungen sowie
Zulassungen zu amtlichen Prüfungen, die in einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den
Rechtsvorschriften des Abkommens über den EWR erteilt werden, gleich.
(6) Sind die Voraussetzungen für eine Besamungsbewilligung nicht mehr
gegeben, ist diese zurückzunehmen.

§ 12
Antrag auf Besamungsbewilligung

(1) Einen Antrag auf Besamungsbewilligung kann nur eine
Besamungsstation stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Zuchtbescheinigung für das Spendertier, aus der dessen Blutgruppe
ersichtlich ist,
2. eine frühestens drei Wochen vor der Antragstellung ausgestellte
Bescheinigung des Stations- oder Vertragstierarztes, aus der
hervorgeht, dass das Spendertier die Anforderungen des § 11 Abs. 2
lit. b erfüllt, und
3. eine Bescheinigung einer berechtigten Untersuchungsstelle, wonach die
Untersuchung der von dem Spendertier nach § 11 Abs. 2 lit. c
entnommenen Proben ergeben hat, dass die dort genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Die Proben dürfen nicht früher als fünf
Wochen vor der Antragstellung genommen worden sein. Dies muss aus der
Bescheinigung hervorgehen.
(2)
(3) Im Falle des § 11 Abs. 4 darf die Bescheinigung nach Abs. 2 Z. 2
frühestens drei Wochen vor Beginn der Samengewinnung ausgestellt
worden sein. Die Proben nach Abs. 2 Z. 3 dürfen nicht früher als fünf
Wochen vor dem Beginn der Samengewinnung gewonnen worden sein. Dies
muß aus der Bescheinigung hervorgehen. Die Bescheinigungen gelten für
den Zeitraum, in dem das Zuchttier ohne Unterbrechung durch eine
Besamungsstation veterinärhygienisch überwacht wurde.

§ 13
Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen

(1) Samen, der aus Ländern außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraumes in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes verbracht
worden ist, darf nur angeboten oder abgegeben werden, wenn die
Landwirtschaftskammer hiefür eine Bewilligung erteilt hat. Die
Bewilligung kann nur die Besamungsstation beantragen, die den Samen
anbieten oder abgeben will.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
a) der Zuchtwert des Spendertieres über dem durchschnittlichen Zuchtwert
vergleichbarer Tiere liegt oder aus anderen Gründen zur Erreichung des
Zuchtzieles dient,
b) das Spendertier und seine Eltern in ein Zuchtbuch oder Register einer
im Herkunftsgebiet behördlich anerkannten Zuchtorganisation
eingetragen sind,
c) das Spendertier oder seine Eltern in das Zuchtbuch oder Register einer
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes anerkannten Zuchtorganisation
eingetragen sind,
d) für das Spendertier das Ergebnis einer Blutgruppenbestimmung vorliegt
und
e) weder beim Spendertier noch beim Samen bei behördlicher Kontrolle
übertragbare Krankheiten und Erbfehler festgestellt worden sind.
(3) Die Landwirtschaftskammer kann auf Antrag Ausnahmen von Abs. 2
lit. b und c zulassen, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck
hiedurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 14
Verpflichtungen der Gemeinden

(1) Die Gemeinden haben die für das Decken der vorhandenen weiblichen
Tiere erforderlichen männlichen Zuchttiere zu beschaffen und zu
halten. Die Haltung umfaßt die Fütterung und Pflege der männlichen
Zuchttiere sowie die Bereitstellung der für ihre Zuchtverwendung
unbedingt notwendigen Einrichtungen.
(2) In jeder Gemeinde ist für je 80 deckfähige Rinder, 40 deckfähige
Sauen, 40 deckfähige Schafe und 40 deckfähige Ziegen ein männliches
Zuchttier zu halten. Erhöhen sich die Zahlen um 25 %, so ist ein
weiteres männliches Zuchttier zu halten. In die Zahl der deckfähigen
Tiere sind jene weiblichen Tiere nicht einzurechnen, die künstlich
besamt werden.
(3) Die Gemeinde kann die Beschaffung und Haltung der erforderlichen
Anzahl von männlichen Zuchttieren auf folgende Weise durchführen:
a) die Gemeinde überträgt die Beschaffung und Haltung vertraglich gegen
Entschädigung einer anerkannten Züchtervereinigung;
b) die Gemeinde kauft die erforderlichen männlichen Zuchttiere selbst und
hält sie als ihr Eigentum im eigenen Stall;
c) die Gemeinde kauft die männlichen Zuchttiere an und übergibt sie zur
Haltung an verläßliche Halter;
d) die Gemeinde überträgt den Ankauf und die Haltung von männlichen
Zuchttieren vertraglich verläßlichen Haltern.
(4)
a) Der der Gemeinde erwachsende Aufwand für die Anschaffung und Haltung
der erforderlichen männlichen Zuchttiere sowie der auf Grund eines
abgeschlossenen Vertrages mit Züchtern oder Züchtervereinigungen zu
entrichtende Beitrag zu den Anschaffungs- und Haltungskosten ist aus
Gemeindemitteln zu bestreiten.
b) Gemeinden, in denen ganz oder teilweise die künstliche Besamung
durchgeführt wird, haben einen Beitrag zur Verbilligung der Besamung
zu leisten.
(5) Die Gemeinden haben jährlich für jede in der Gemeinde vorhandene,
im Zuchtbuch eingetragene Stute der Rassen Haflinger, Noriker und
Warmblut einen Beitrag an die Landwirtschaftskammer zu entrichten.
Dieser Beitrag ist zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchttiere
durch anerkannte Züchtervereinigungen oder verläßliche Halter zu
verwenden. Die Höhe des Beitrages ist durch die Landesregierung durch
Verordnung festzulegen und so zu bemessen, daß die Bereitstellung
männlicher Zuchttiere für die steirische Pferdezucht sichergestellt
werden kann.

§ 15
Verwendung männlicher Zuchttiere

(1) Männliche Tiere dürfen zur Erzeugung von Nachkommen nur verwendet
werden, wenn sie Zuchttiere sind und anläßlich der Ermittlung des
Zuchtwertes die Eignung zur Zuchtverwendung festgestellt wurde.
(2) Vatertierhalter sind verpflichtet, über alle dem Vatertier
zugeführten weiblichen Tiere ein Verzeichnis (Belegprotokoll) zu
führen. Dieses ist nach Ausscheiden des Vatertieres aus der Zucht noch
ein Jahr aufzubewahren.
(3) Der Vatertierhalter hat dem Halter der dem Vatertier zugeführten
weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung einen Deckschein
auszufolgen. Auf dem Deckschein müssen das Datum der Belegung, der
Name des belegten Tieres und dessen Kennzeichennummer angeführt sein.
Deckscheine sind mindestens zwei Jahre zum Beweis der ordnungsgemäß
erfolgten Belegung aufzubewahren.

§ 16
Verordnungen

(1) Die Landesregierung hat, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2
genannten Zweckes erforderlich ist, nach Anhörung der Landeskammer der
Tierärzte und der Landwirtschaftskammer
1. Vorschriften zu erlassen über
a) die Einrichtung und den Betrieb der Besamungsstationen,
b) die Behandlung von Samen einschließlich seiner Beförderung,
c) die Kennzeichnung der zu besamenden und zu deckenden Tiere und ihrer
Nachkommen sowie das Verbot der Besamung nicht gekennzeichneter Tiere,
d) die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und die Auswertung
der Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 7 lit. c und Abs. 9,
e) Schutzmaßnahmen gegen Samenverwechslungen, insbesondere die
Kennzeichnung;
2. zu bestimmen,
a) welche Untersuchungen nach § 11 Abs. 2 lit. b durchzuführen sind und
b) welche Proben nach § 11 Abs. 2 lit. c auf welche übertragbaren
Krankheiten und nach welchen Methoden zu untersuchen sind;
3. Anforderungen nach § 11 Abs. 2 lit. a und § 13 Abs. 2 lit. a
festzusetzen.
(2) Die Landesregierung hat nähere Vorschriften über die Anerkennung
von Ausbildungssätten für Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer
sowei über den Ausbildungskurs mit Prüfungsordnung über künstliche
Besamung zu erlassen.
(3) Die Landesregierung kann den Entgeltanspruch für die Durchführung
der künstlichen Besamung durch Besamungstechniker unter
Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes festlegen.

FÜNFTER ABSCHNITT
Embryotransfer

§ 17
Embryotransfereinrichtungen

(1) Das Betreiben einer Embryotransfereinrichtung bedarf der
Bewilligung der Landesregierung, welche die Landwirtschaftskammer und
die Tierärztekammer zu hören hat.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
a) das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal und die
hiefür erforderlichen Einrichtungen und Geräte gesichert sind und
b) ein Tierarzt die Embryotransfereinrichtung tierärztlich-fachtechnisch
leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich- fachtechnischen Aufgaben
durch einen vertraglich an die Embryotransfereinrichtung gebundenen
Tierarzt gewährleistet ist.
(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muß den Namen, die
Anschrift und die Rechtsform der Embryotransfereinrichtung enthalten.
(4) Der Leiter einer Embryotransfereinrichtung ist verpflichtet, der
Landesregierung Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 2 lit. b und
Abs. 3 unverzüglich mitzuteilen. Diese bedürfen der Bewilligung der
Landesregierung.
(5) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreibt, hat über Gewinnung,
Behandlung, Abgabe und Verwendung der Eizellen und Embryonen
Aufzeichnungen zu führen.
(6) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten übertragen
werden.
(7) Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn eine der hiefür notwendigen
Voraussetzungen weggefallen ist.
(8) Hinsichtlich Bezug und Abgabe von Eizellen und Embryonen von bzw.
an andere Embryotransfereinrichtungen gilt § 9 Abs. 7 lit. a Z. 1 und
2 und lit. b sowie Abs. 8 sinngemäß.
(9) Unbeschadet bundesgesetzlicher Regelungen sind gentechnische
Eingriffe in die Keimbahn nicht zulässig.

§ 18
Verordnungen

Die Landesregierung hat, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2
genannten Zweckes erforderlich ist, nach Anhörung der Landeskammer der
Tierärzte und der Landwirtschaftskammer Vorschriften zu erlassen über
a) die Voraussetzungen, unter denen Eizellen und Embryonen gewonnen,
angeboten, abgegeben, ausgeliefert und übertragen werden dürfen,
b) die Einrichtung und den Betrieb der Embryotransfereinrichtungen,
c) die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und die Auswertung
der Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 5 und
d) die Feststellung der Identität, insbesondere über die Kennzeichnung
der Spendertiere, Empfängertiere, Eizellen und Embryonen.

SECHSTER ABSCHNITT
Vollziehung, Ausnahmen, Straf- und Schlußbestimmungen

§ 19
Vollziehung

(1) Soweit die Vollziehung dieses Gesetzes der Landwirtschaftskammer
obliegt, erfolgt sie im übertragenen Wirkungsbereich. Für die durch
die Landwirtschaftskammer durchzuführenden Verfahren gelten die
Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG,
BGBl. Nr. 51/1991.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer
entscheidet die Landesregierung.

§ 20
Ausnahmen

Die Landesregierung kann, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck
hiedurch nicht beeinträchtigt wird, nach Anhörung der
Landwirtschaftskammer und der Tierärztekammer
1. Zuchttiere bestimmter Rassen, Größen oder ähnlich abgegrenzter
Gruppierungen von der Anwendung dieses Gesetzes ausnehmen
2. Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem
Gesetz erlassenen Verordnungen zulassen,
a) für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in
Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen,
b) im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten
Zuchtorganisation
- für die Entwicklung von Herkünften und
- für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum
Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests,
c) für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.

§ 21
Bekanntmachung

Die Anerkennung von Zuchtorganisationen sowie die Bewilligung von
Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen sind in der "Grazer
Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" sowie in den
"Landwirtschaftlichen Mitteilungen" bekanntzumachen.

§ 22
Überwachung

(1) Der Aufsicht durch die Landesregierung unterliegen in
züchterischer Hinsicht
a) die anerkannten Zuchtorganisationen,
b) die Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen,
c) alle Betriebe und Einrichtungen, wo Zuchttiere gehalten oder gehandelt
werden oder mit Zuchtmaterial hantiert wird,
d) die mit der künstlichen Besamung und mit der Übertragung von Eizellen
und Embryonen befaßten Personen.
(2) Natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen
haben auf Verlangen der Behörde die Auskünfte zu erteilen, die zur
Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(3) Im Rahmen des Abs.1 dürfen unter Einhaltung der für den Betrieb
geltenden veterinärhygienischen Regelungen Betriebsgrundstücke,
Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und
Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder
Geschäftszeit betreten werden, um dort
a) Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Blutproben und
sonstige Proben zu entnehmen und
b) in die Zuchtunterlagen und geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu
nehmen.
Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, die
Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen
sowie die Tiere vorzuführen.
(4) Überprüfungen gemäß Abs. 3 dürfen bei Tierärzten nur in
Anwesenheit eines Amtstierarztes erfolgen.

§ 23
Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) entgegen den §§ 3, 3a und 13 Zuchttiere, Samen, Eizellen oder
Embryonen anbietet, abgibt oder Equiden ohne Equidenpass anbietet,
verbringt oder abgibt. (2)
b) die gemäß den §§ 7, 9 und 17 erforderlichen Mitteilungen unterläßt,
c) entgegen § 7 Abs. 8 aus Gebrauchskreuzungen hervorgegangene
Endprodukte beiderlei Geschlechts zur Fortpflanzung verwendet,
anbietet oder abgibt,
d) entgegen den §§ 9 und 17 eine Besamungsstation oder eine
Embryotransfereinrichtung betreibt,
e) entgegen den §§ 9 und 11 Samen abgibt,
f) entgegen § 9 Abs. 7 Samen verwendet,
g) entgegen § 9 Abs. 7 Samen nicht abgibt oder einen höheren Preis
fordert als jenen, der sich aus der Deckung der hiebei entstandenen
Kosten ergibt,
h) entgegen § 9 Abs. 7 und 9, § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 5 Aufzeichnungen
nicht oder nicht richtig führt,
i) entgegen § 9 Abs. 8 Samen bezieht,
j) entgegen § 10 besamt,
k) andere als im § 15 Abs. 1 vorgesehene männliche Tiere verwendet,
l) entgegen § 15 Abs. 3 einen Deckschein nicht oder nicht ordnungsgemäß
ausfolgt,
m) entgegen § 17 Abs. 6 Eizellen oder Embryonen überträgt,
n) entgegen § 17 Abs. 9 gentechnische Eingriffe in die Keimbahn vornimmt,
o) gegen Bestimmungen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnung verstößt
und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis
EUR 7.500,- bestraft. (1)
(2) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich das strafbare
Verhalten bezieht, können für verfallen erklärt werden.
(3) Vom Ausgang des Strafverfahrens ist die Landwirtschaftskammer in
Kenntnis zu setzen.

§ 24

Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der
männlichen Form gehalten sind, gelten sinngemäß auch in der weiblichen
Form.

§ 25
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die im § 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen
Wirkungsbereiches.

§ 26
Übergangsbestimmungen

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anerkannten
Zuchtorganisationen sowie die bestehenden Besamungsstationen und
Embryotransfereinrichtungen gelten im Sinne dieses Gesetzes als
bewilligt. Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Zulassungen
zur Durchführung der künstlichen Besamung gelten als im Sinne dieses
Gesetzes für fünf Jahre erteilt.

§ 27
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft; ausgenommen der § 4 Abs.3, § 10 Abs. 4 3. Satz und Abs. 5 2.
und 3. Satz und § 13. Diese Bestimmungen treten gleichzeitig mit dem
Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in
Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach Abs.1 1.Satz
tritt das Steiermärkische Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 155/1969, in der
Fassung LGBl. Nr. 8/1981, außer Kraft.
(3)(entfallen) (2)

§ 28 (1)
Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung des § 23 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000
tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2)
(2) Die Neufassung bzw. Einfügung der §§ 1 Abs. 1, 2 Z. 18 und 19, 3
Abs. 1, 3a, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1, 3, 5 und 6, 12 Abs. 2, 23 Abs. 1 lit.
a sowie der Überschrift zum zweiten Abschnitt durch die Novelle LGBl.
Nr. 107/2002 tritt mit 30. Oktober 2002 in Kraft. (2)
(3) Der Entfall des § 27 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 107/2002
tritt mit 30. Dezember 1999 in Kraft. (2)