Tierkörperverwertungsverordnung 2002

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/6440/030

 

Titel
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 17. Dezember 2001
über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von
Tierkörpern und Tierkörperteilen
(Tierkörperverwertungsverordnung 2002)

Stammfassung: LGBl. Nr. 96/2001
Novellen: (1) LGBl. Nr. 125/2002


Text
Auf Grund der §§ 14 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr.
177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/1998 sowie der §§ 3
bis 6 und 8 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung
betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in
Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr.
241/1919, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2001 wird verordnet:


§ 1

(1) Die in der Steiermark anfallenden, dem Ablieferungszwang
unterliegenden Gegenstände (§ 1 Abs. 3 und § 2) sind unter Einhaltung
sanitäts- und veterinärpolizeilicher Vorschriften an die "Steirische
Tierkörperverwertungsgesellschaft m.b.H." mit dem Sitz in Landscha an
der Mur (im Folgenden kurz "Tierkörperverwertungsanstalt" genannt)
abzuliefern.
(2) Die Tierkörperverwertungsanstalt ist verpflichtet, die anfallenden
Gegenstände einzusammeln, zu verarbeiten oder auf andere Weise gemäß §
14 des Tierseuchengesetzes unschädlich zu beseitigen. Sie hat diese
Verarbeitung beziehungsweise Beseitigung in rationellster Weise unter
Einhaltung der veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernisse
durchzuführen.
(3) Folgende Gegenstände (spezifiziertes Risikomaterial) müssen sofort
bei der Entfernung von Tierkörpern eingefärbt und durch Verbrennen
unschädlich beseitigt werden:
a) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen sowie Wirbelsäule
(ausgenommen Schwanzwirbel) einschließlich Rückenmark und
Spinalganglien von über zwölf Monate alten Rindern, ausgenommen die
Wirbelsäule (einschließlich Spinalganglien) solcher Tiere, die aus
Staaten stammen, welche eine Ausnahme von der Verpflichtung zur
Entsorgung als spezifiziertes Risikomaterial gemäß Verordnung (EG) Nr.
999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung
bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien in Anspruch
nehmen, weiters die Eingeweide von Duodenum bis Rectum von Rindern
aller Altersklassen,
b) Schädel, Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und
Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender
Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat und Milz von Schafen und
Ziegen aller Altersklassen.
(4) Wird spezifiziertes Risikomaterial von Tieren, die nicht zum
menschlichen Verzehr geschlachtet werden oder die verendet sind, nicht
entfernt, so sind die Körperteile, die das spezifizierte
Risikomaterial enthalten, oder der gesamte Körper als spezifiziertes
Risikomaterial zu behandeln.

§ 2

(1) Folgende Gegenstände unterliegen dem Ablieferungszwang:
a) alle Körper und Körperteile verendeter oder zum Zwecke der
Beseitigung getöteten Tiere,
b) die nach der Schlachtung zum menschlichen Genuss für untauglich
befundenen ganzen Tiere oder Tierteile sowie die Schlachtungsabfälle,
c) verdorbene Waren animalischer Herkunft,
d) alle im § 1 Abs. 3 genannten Gegenstände.
(2) Als Schlachtungsabfälle gelten zum menschlichen Genuss nicht
verwertbare Abfälle im Schlachtbetrieb, soweit sie nicht direkt
anderweitig für industrielle Zwecke oder als Dünger Verwendung finden.
(3) Häute, Felle, Klauen, Knochen, sofern diese nicht im § 1 Abs. 3
genannte Materialien darstellen, Borsten, Haare und Hörner gesund
geschlachteter Tiere unterliegen nicht dem Ablieferungszwang, soweit
eine veterinärpolizeilich einwandfreie Verwendung gewährleistet ist.

§ 3

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag der zur Ablieferung
verpflichteten Personen (§ 4 Abs. 1) oder der
Tierkörperverwertungsanstalt im Einzelfall nach Einholung eines
amtsärztlichen und eines amtstierärztlichen Gutachtens Ausnahmen von
der Ablieferungspflicht nach § 1 bewilligen, wenn die Ablieferung
technisch nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand
durchführbar wäre und gegen eine sonstige Beseitigung (hinreichend
tiefes Verscharren, Verbrennung oder dergleichen) keine sanitäts- oder
veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann weiters folgende Maßnahmen
bewilligen:
a) die unschädliche Beseitigung von Körpern von Kleintieren, die als
Haustiere gehalten werden, durch tiefes Verscharren oder Verbrennung;
b) einzelnen Schlachtbetrieben nach Einholung von amtstierärztlichen
Gutachten die Abgabe von im Sinne des § 32 der
Fleischuntersuchungsverordnung wenig gefährlichen Stoffen zur
unmittelbaren Verfütterung an bestimmte namentlich genannte Betriebe,
wie Tiergärten und Tierschauen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Landeshauptmann von solchen
Bewilligungen in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Abgabe von im § 1 Abs. 3 genanntem Material darf nicht
bewilligt werden.

§ 4

(1) Der Besitzer von ablieferungspflichtigen Gegenständen, bei
herrenlosen ablieferungspflichtigen Gegenständen der über den Fundort
Verfügungsberechtigte sowie derjenige, der solche Gegenstände in Obhut
oder Verwahrung hat (Hirt, Verwalter, Landwirt, Begleiter von
Tiertransporten, Schlachthausleiter, Viehhändler usw.) ist
verpflichtet, den Anfall dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sich
diese Gegenstände befinden, unverzüglich anzuzeigen.
(2) Organe der Behörden, wie Amtstierärzte, Landesbezirkstierärzte und
Organe der öffentlichen Aufsicht sowie Tierärzte sind zur
Entgegennahme der Anzeigen nach Abs. 1 und zur Weiterleitung an den
Bürgermeister sowie bei eigener Wahrnehmung selbst zur
Anzeigeerstattung an den Bürgermeister verpflichtet.
(3) Der Bürgermeister hat die einlaufenden Anzeigen unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden an die
Tierkörperverwertungsanstalt weiterzuleiten. Organe der Behörden, wie
Amtstierärzte und Landesbezirkstierärzte, haben in dringenden Fällen
die Anzeige unverzüglich an die Tierkörperverwertungsanstalt
weiterzuleiten und hievon gleichzeitig den Bürgermeister zu
verständigen.
(4) Die Anzeigepflicht entfällt, wenn in den im § 7 Abs. 1 angeführten
Betrieben ablieferungspflichtige Gegenstände regelmäßig anfallen und
mit der Tierkörperverwertungsanstalt eine turnusmäßige Abfuhr dieser
Gegenstände vereinbart worden ist. Eine solche Vereinbarung ist dem
Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

§ 5

(1) Der Bürgermeister hat über alle Anzeigen betreffend die an die
Tierkörperverwertungsanstalt ablieferungspflichtigen Gegenstände
Vormerkungen zu führen.
(2) Ebenso haben die Fleischuntersuchungsorgane Vormerkungen über die
ablieferungspflichtigen Gegenstände zu führen.
(3) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat über alle eingehenden
ablieferungspflichtigen Gegenstände Vormerkungen zu führen. Sie hat
den Bürgermeistern über Verlangen die aus der jeweiligen Gemeinde
erfolgte Abfuhr bekannt zu geben.

§ 6

(1) Die zur Ablieferung verpflichteten Personen (§ 4 Abs. 1) haben die
ablieferungspflichtigen Gegenstände bis zu einem Gewicht von 30 kg
unverzüglich in die in der Gemeinde aufgestellten Sammelbehälter (§ 7
Abs. 1) einzubringen. Ablieferungspflichtige Gegenstände mit einem
Gewicht von mehr als 30 kg sind so zu verwahren, dass keine
Ausbreitung von Krankheitserregern und keine Berührung mit Tieren
möglich ist. Es ist weiters nach Möglichkeit vorzusorgen, dass eine
Entnahme oder eine Berührung der Gegenstände durch unbefugte Personen
verhindert wird sowie Geruchsbelästigungen vermieden werden.
(2) In den im § 7 Abs. 1 genannten Betrieben sind die
ablieferungspflichtigen Gegenstände nach ihrem Anfall unverzüglich in
die dafür vorgesehenen Sammelbehälter einzubringen.
(3) Wird die Tierkörperverwertungsanstalt zwecks Abführung eines
ablieferungspflichtigen Gegenstandes verständigt und stellt sich bei
der Abholung heraus, dass der ablieferungspflichtige Gegenstand
weniger als 30 kg wiegt, kann die Tierkörperverwertungsanstalt vom
Verpflichteten (§ 4 Abs. 1) einen Kostenersatz von 14,53 e einheben.

§ 7

(1) Alle Gemeinden - allenfalls im Zusammenwirken mit anderen
Gemeinden - sowie gewerbliche und industrielle Schlachtbetriebe,
Geflügelschlachtbetriebe und Fleischbearbeitungs- und
Fleischverarbeitungsbetriebe haben im Einvernehmen mit der
Tierkörperverwertungsanstalt Sammelbehälter in ausreichender Anzahl
zur Aufnahme der ablieferungspflichtigen Gegenstände auf einem zur
Abfuhr geeigneten Platz aufzustellen. Für das im § 1 Abs. 3 genannte
Material und sonstige nicht zur Verwertung bestimmte Gegenstände sind
gesonderte und speziell gekennzeichnete Sammelbehälter aufzustellen.
(2) Die Verwahrung der ablieferungspflichtigen Gegenstände in den
Sammelbehältern hat so zu erfolgen, dass keine Entnahme von
Gegenständen durch unbefugte Personen, keine Berührung der Gegenstände
mit Tieren und keine Ausbreitung von Krankheitserregern möglich ist.
Die ablieferungspflichtigen Gegenstände sind frei von Fremdkörpern
(wie Kunststoff und anderen Säcken, Metallteilen, Holz) und frei von
Fremdstoffen (wie Flotaten, Fettabscheiderinhalten, Frittieröl,
Schwermetallen, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln) in die
Sammelbehälter einzubringen. Wasser darf nur in unvermeidbarem Ausmaß
eingebracht werden. Schlachtungsabfälle von Wiederkäuern sind frei von
Pansen und Mageninhalt einzubringen. Von den Schlacht und
Zerlegungsbetrieben sind die ablieferungspflichtigen Gegenstände
getrennt nach Borsten, Federn, Blut, Material nach § 1 Abs. 3 und
sonstigen Schlachtabfällen zur Abfuhr bereitzustellen.
(3) Die Sammelbehälter sind von der Tierkörperverwertungsanstalt
bereitzustellen. Die Kosten für die Bereitstellung von
Schlachtmülltonnen - das sind Sammelbehälter bis zu einem Inhalt von
240 Liter - sind von den Verpflichteten (Abs. 1) der
Tierkörperverwertungsanstalt zu ersetzen. Die Sammelbehälter müssen
dicht und verschließbar sein. Nach jeder Entleerung sind die
Sammelbehälter, die zum Transport verwendet werden, von der
Tierkörperverwertungsanstalt zu reinigen und zu desinfizieren.
Sammelbehälter, die am Ort verbleiben, sind von den Gemeinden
beziehungsweise den im Abs. 1 genannten Betrieben zu reinigen und zu
desinfizieren.
(4) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat nach erfolgter Anzeige ohne
Verzug, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden (ausgenommen an
Sonn und Feiertagen) die ablieferungspflichtigen Gegenstände mit
geeigneten Fahrzeugen abzuführen, sofern diese Gegenstände nicht in
Sammelbehälter eingebracht wurden. An Sonn und Feiertagen ist
abzuführen, wenn von der Veterinärbehörde die Abholung von
Tierseuchenkadavern angeordnet wird, insbesondere in Seuchenzeiten.
(5) Die in Sammelbehälter eingebrachten Gegenstände sind mindestens
einmal wöchentlich abzuführen. Mit den im Abs. 1 genannten Betrieben
kann die Tierkörperverwertungsanstalt eine turnusmäßige Abfuhr der
ablieferungspflichtigen Gegenstände vereinbaren, sofern hiebei die
sanitäts- und veterinärpolizeilichen Vorschriften eingehalten werden.
(6) Ablieferungspflichtige Gegenstände, die wegen ihres Umfanges nicht
in einen Sammelbehälter eingebracht werden können, sind
erforderlichenfalls auf Kosten der in § 4 Abs. 1 genannten Personen an
einen von Fahrzeugen der Tierkörperverwertungsanstalt erreichbaren Ort
zu bringen. Ist die Heranbringung an diesen Ort aus wirtschaftlichen
oder technischen Gründen unzumutbar, ist § 14 des Tierseuchengesetzes
anzuwenden.

§ 8

(1) Das Zerlegen von ablieferungspflichtigen Tierkörpern ist verboten.
Ausgenommen sind Zerlegungen (Sektionen) durch Tierärzte oder
wissenschaftliche Anstalten unter Einhaltung der sanitäts- und
veterinärpolizeilichen Vorschriften. Hievon ist die
Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich unter Angabe der Tiergattung
und des Befundes in Kenntnis zu setzen.
(2) In der Tierkörperverwertungsanstalt ist die Durchführung amtlich
angeordneter oder genehmigter Zerlegungen zu dulden und dem
durchführenden Tierarzt die notwendige Hilfe zu leisten.

§ 9

(1) Am Aufstellungsplatz der Sammelbehälter (§ 7 Abs. 1) ist der
Verkauf oder die sonstige Abgabe von Produkten (Futtermitteln)
verboten.
(2) Das Halten von Tieren auf dem Gelände der
Tierkörperverwertungsanstalt oder im engeren Umkreis der
Aufstellungsplätze der Sammelbehälter ist verboten. Davon ausgenommen
sind über amtlichen Auftrag eingestellte Kontumaztiere auf dem Gelände
der Tierkörperverwertungsanstalt.

§ 10

(1) Für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der nach § 2
abzuliefernden Gegenstände sind von den Gemeinden, den gewerblichen
und industriellen Schlachtbetrieben, Geflügelschlachtbetrieben und
Fleischbearbeitungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben kostendeckende
Entgelte an die Tierkörperverwertungsanstalt zu entrichten. Die Höhe
der Entgelte für die Einsammlung und Abfuhr ist im Entgelttarif I, für
die Beseitigung (Verarbeitung, Transport zur Verbrennung und
Verbrennung) im Entgelttarif II der Anlagen A und B, die einen
Bestandteil dieser Verordnung bilden, festgelegt. Die Summe der beiden
Entgelte ergibt das zu leistende Gesamtentgelt. Die Umsatzsteuer ist
in diesen Tarifen nicht enthalten.
(2) Die Entgelte nach Z. 1 der Entgelttarife I und II sind von den
Gemeinden, die Entgelte nach Z. 2, 3 und 4 der Entgelttarife I und II
von den jeweiligen Betriebsinhabern zu leisten. Die Gemeinden sind
berechtigt, den auf sie entfallenden Kostenanteil auf die Nutztier und
Hundehalter sowie auf Betriebe, die Sammelbehälter anfordern, die aber
nicht unter die Z. 2, 3 und 4 der Entgelttarife I und II fallen, zu
überwälzen.
(3) Die auf die Gemeinden entfallenden Entgelte sind von der
Tierkörperverwertungsanstalt gemäß Z. 1.1 der Entgelttarife I und II
nach dem Bestand an Nutztieren nach dem Ergebnis der jeweils letzten
Vollerhebung der Allgemeinen Viehzählung der Statistik Österreich, an
Hunden nach Schätzung und gemäß Z. 1.2 der Entgelttarife I und II nach
den von der Tierkörperverwertungsanstalt entsorgten Sammelbehältern zu
berechnen. Die Entgelte sind binnen einem Monat nach Rechnungslegung
fällig.
(4) Die auf die gewerblichen und industriellen Schlachtbetriebe
entfallenden jährlichen Entgelte für die Einsammlung und Abfuhr zur
Tierkörperverwertungsanstalt sind gemäß Z. 2 des Entgelttarifes I nach
der Anzahl der im laufenden Jahr durchgeführten, der
Fleischuntersuchung unterzogenen Schlachtungen zu berechnen. Die
Betriebsinhaber haben auf die Entgelte Vorauszahlungen in Teilbeträgen
zu leisten, die jeweils am Ende der Monate Februar, April, Juni,
August, Oktober und Dezember fällig sind. Diese Teilbeträge betragen
ein Sechstel des zuletzt anhand tatsächlicher Schlachtungen
errechneten Jahresentgeltes. Anhand der tatsächlichen Schlachtziffern
für ein Kalenderjahr ist das Entgelt für dieses Kalenderjahr in
Rechnung zu stellen. Dabei sind die für dieses Kalenderjahr
geleisteten Vorauszahlungen zu berücksichtigen (Endabrechnung). Ein
sich aus der Endabrechnung ergebender Nachzahlungs- oder
Gutschriftsbetrag ist binnen einem Monat fällig.
(4a) Die auf die gewerblichen und industriellen Schlachtbetriebe
entfallenden Entgelte für die Verarbeitung, den Transport zur
Verbrennung und die Verbrennung gemäß Z. 2 des Entgelttarifes II sind
nach dem Gewicht der abgeholten ablieferungspflichtigen Gegenstände zu
berechnen. Die Entgelte sind binnen einem Monat nach Rechnungslegung
fällig.
(5) Die auf die Geflügelschlachtbetriebe entfallenden Entgelte für die
Einsammlung und Abfuhr zur Tierkörperverwertungsanstalt sind gemäß Z.
3 des Entgelttarifes I, die auf die Fleisch bearbeitenden und Fleisch
verarbeitenden Betriebe entfallenden Entgelte sind gemäß Z. 4 des
Entgelttarifes I je entsorgtem Sammelbehälter beziehungsweise je
Blutabholung (Z. 3) zu berechnen. Die Entgelte sind binnen einem Monat
nach Rechnungslegung fällig.
(5a) Die auf die Geflügelschlachtbetriebe entfallenden Entgelte für
die Verarbeitung, den Transport zur Verbrennung und die Verbrennung
sind gemäß Z. 3 des Entgelttarifes II, die auf die Fleisch
bearbeitenden und Fleisch verarbeitenden Betriebe entfallenden
Entgelte sind gemäß Z. 4 des Entgelttarifes II nach dem Gewicht der
abgeholten ablieferungspflichtigen Gegenstände zu berechnen. Die
Entgelte sind binnen einem Monat nach Rechnungslegung fällig.
(6) Das Amt der Landesregierung hat jährlich bis spätestens Ende Mai
die zur Berechnung der Entgelte gemäß Z. 2 des Tarifes I
erforderlichen Schlachtziffern des Vorjahres der
Tierkörperverwertungsanstalt bekannt zu geben.
(7) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat im Jänner jeden Jahres den
Betriebsinhabern gemäß § 10 Abs. 4 die Vorauszahlungen für das
laufende Kalenderjahr vorzuschreiben. Binnen zwei Monaten nach der
Übermittlung der Schlachtziffern hat die Tierkörperverwertungsanstalt
die Endabrechnung für das entsprechende Kalenderjahr vorzunehmen und
den Betriebsinhabern zu übermitteln.
(8) Die jährliche Gesamtabrechnung der den Gemeinden und den Betrieben
vorgeschriebenen Entgelte ist von der Tierkörperverwertungsanstalt
getrennt nach dem Entgelttarif I (Einsammlung und Abfuhr zur
Tierkörperverwertungsanstalt) sowie Entgelttarif II (Verarbeitung,
Transport zur Verbrennung und Verbrennung) dem Amt der
Landesregierung, der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in
Steiermark, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, dem
Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund zur
Kenntnis zu bringen.

§ 11

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 8 der Vollzugsanweisung
bestraft.

§ 12

(1) Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze und -verordnungen
sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
a) Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. I Nr.
98/2001;
b) Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen
animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten
(Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, in der Fassung BGBl. I
Nr. 72/2001;
c) Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der Fassung
BGBl. II Nr. 320/2001.
(2) Der Verweis auf die Vorschrift der Europäischen Union ist als
Verweis auf folgende Fassung zu verstehen:
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung
bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, Abl. Nr. L
147 vom 31. Mai 2001, S. 1.

§ 13

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Tierkörperverwertungsverordnung, LGBl. Nr. 90/1996, in der Fassung
LGBl. Nr. 10/2001, außer Kraft.
(3) Mit 31. Dezember 2003 tritt der Entgelttarif II der Anlage außer
Kraft. (1)

§ 14 (1)
Inkrafttreten von Novellen
Die Neufassung des § 13 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 125/2002,
tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Anlage

Entgelttarif I

Für die Einsammlung und Abfuhr zur Tierkörperverwertungsanstalt sind
folgende Entgelte zu entrichten:
1.
1.1. Von den Gemeinden jährlich nach dem Bestand an Nutztieren gemäß dem
Ergebnis der jeweils letzten Vollerhebung der Statistik Österreich und
an Hunden nach Schätzung
a) für Pferde ........................................je Tier 1,45 €
b) für Rinder ....................................... je Tier 1,76 €
c) für Schweine ......................................je Tier 0,22 €
d) für Schafe ........................................je Tier 0,18 €
e) für Ziegen ........................................je Tier 0,12 €
f) für Geflügel ..................................... je Tier 0,005 €
g) für Hunde .........................................je Tier 0,05 €
1.2. Von den Gemeinden nach den von der Tierkörperverwertungsanstalt
entsorgten Sammelbehältern
a) je Schlachtmülltonne klein
(240 l Inhalt) ............................................. 10,90 €
b) je Kleincontainer
(7 m3 Inhalt, maximal 6 t) ................................ 145,34 €
c) je Großcontainer
(16 m3 Inhalt, maximal 9 t) ............................... 181,68 €
2. Von den gewerblichen und industriellen Schlachtbetrieben jährlich nach
der Anzahl der im laufenden Jahr durchgeführten, der
Fleischuntersuchung unterzogenen Schlachtungen je geschlachtetes Tier
a) für Pferde ....................................... je Tier 1,85 €
b) für Rinder ....................................... je Tier 3,06 €
c) für Kälber ....................................... je Tier 0,49 €
d) für Schweine ..................................... je Tier 0,37 €
e) für Schafe ....................................... je Tier 0,29 €
f) für Ziegen ....................................... je Tier 0,13 €
2. Von den Geflügelschlachtbetrieben nach den von der
Tierkörperverwertungsanstalt entsorgten Sammelbehältern
a) je Schlachtmülltonne klein
(240 l Inhalt) ............................................. 10,90 €
b) je Kleincontainer
(7 m3 Inhalt, maximal 6 t) ................................ 152,61 €
c) je Großcontainer
(16 m3 Inhalt, maximal 9 t) ............................... 188,94 €
d) je Blutabholung ........................................ 101,74 €
4. Von den Fleisch bearbeitenden und Fleisch verarbeitenden Betrieben
nach den von der Tierkörperverwertungsanstalt entsorgten
Sammelbehältern
a) je Schlachtmülltonne klein
(240 l Inhalt) ............................................. 14,53 €
b) je Kleincontainer
(7 m3 Inhalt, maximal 6 t) ................................ 218,01 €
c) je Großcontainer
(16 m3 Inhalt, maximal 9 t) ............................... 261,62 €

Entgelttarif II

Für die Verarbeitung, den Transport zur Verbrennung und die
Verbrennung sind folgende Entgelte zu entrichten:
1.1. Von den Gemeinden jährlich nach dem Bestand an Nutztieren gemäß dem
Ergebnis der jeweils letzten Vollerhebung der Statistik Österreich und
an Hunden nach Schätzung
a) für Pferde ....................................... je Tier 0,25 €
b) für Rinder ....................................... je Tier 0,31 €
c) für Schweine ..................................... je Tier 0,04 €
d) für Schafe ....................................... je Tier 0,03 €
e) für Ziegen ....................................... je Tier 0,02 €
f) für Geflügel ..................................... je Tier 0,001 €
g) für Hunde ........................................ je Tier 0,01 €
1.2. Von den Gemeinden nach den von der Tierkörperverwertungsanstalt
entsorgten Sammelbehältern
a) je Schlachtmülltonne klein
(240 l Inhalt) .............................................. 5,01 €
b) je Kleincontainer
(7 m3 Inhalt, maximal 6 t) ................................. 66,78 €
c) je Großcontainer
(16 m3 Inhalt, maximal 9 t) ................................ 83,48 €
2. Von den gewerblichen und industriellen Schlachtbetrieben
je kg ...................................................... 0,029 €
3. Von den Geflügelschlachtbetrieben je kg ................. 0,029 €
4. Von den Fleisch bearbeitenden und Fleisch verarbeitenden
Betrieben je kg ............................................ 0,029 €