Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 9. Dezember 2002 über die Tierhaltung

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/6350/401

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Dezember 2002
über die Tierhaltung

Stammfassung: LGBl. Nr. 122/2002


Text
Auf Grund der §§ 13 Abs. 6, 17 Abs. 7, 19 Abs. 1 und 25 Abs. 2 des
Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes 2002, LGBl. Nr.
106/2002, wird verordnet:


I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich
§ 1

Diese Verordnung regelt die Hundehaltung, die Haltung und Mitwirkung
von Wildtieren in Zirkussen, Varietés und in Einrichtungen im
Umherziehen (wie Wandertierschauen), das Verbot der Haltung und
Mitwirkung bestimmter Wildtiere in Zirkussen, Varietés und
Einrichtungen im Umherziehen, die Tierhaltung in Tierheimen, die
Mindestanforderungen für die Haltung von Vögeln, Kleinnagern,
verschiedenen Reptilien und Zierfischen sowie die Mindestanforderungen
für die Haltung von Wild in landwirtschaftlichen Gehegen.

Begriffsbestimmungen
§ 2

(1) Als Zirkusse im Sinne dieser Verordnung gelten Darbietungen, die
u. a. auf dem Gebiete der Reitkunst oder Tierdressur liegen und
akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern,
Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können.
(2) Als Varietés gelten Darbietungen, die im Wesentlichen bloß auf
Unterhaltung abzielen und bei denen in abwechselnder
Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge,
artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele,
Burlesken oder Szenen veranstaltet werden.
(3) Dressur ist die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf
anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagiert.
(4) Unter Mitwirkung eines Tieres in Zirkussen oder Varietés versteht
man dessen Präsentation in einer Dressurnummer, wenn die Darbietung
jedenfalls über das bloße Sitzen, Gehen oder Laufen hinausgeht.

II. Abschnitt
Haltung von Hunden

§ 3

Die Haltung von Hunden hat den Mindestanforderungen des Anhanges 1 zu
entsprechen.

III. Abschnitt
Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen und Varietés
und in sonstigen Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen

Mindestanforderungen
§ 4

Die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés sowie
in Einrichtungen im Umherziehen (wie Wandertierschauen) muss den
Mindestanforderungen des Anhanges 2 entsprechen. Die Bestimmungen
dieses Anhanges über Gruppenhaltung und den Aufenthalt in Außenanlagen
sind nicht anzuwenden, wenn und soweit veterinärmedizinische
Erfordernisse entgegenstehen.

Verbot der Haltung und Mitwirkung bestimmter Wildtiere
§ 5

Die Haltung und Mitwirkung folgender Wildtiere ist verboten und gilt -
ausgenommen Lurche und Reptilien - auch für Einrichtungen im
Umherziehen (wie Wandertierschauen):
a) Säugetiere (Mammalia):
- Kloakentiere (Monotremata spp.), alle Arten;
- Beuteltiere (Marsupialia spp.), alle Arten;
- Insektenfresser (Insektivora spp.), alle Arten;
- Fledertiere (Chiroptera spp.), alle Arten;
- Riesengleiter (Dermoptera);
- Spitzhörnchen (Tupaiidae);
- Herrentiere (Primates spp.), alle Arten;
- Nebengelenktiere (Xenarthra spp.), alle Arten;
- Schuppentiere (Pholidota);
- Schleichkatzen (Viverridae spp.);
- Hyänen (Hyaenidae spp.), alle Arten;
- Hundeartige Raubtiere (Canidae spp.), alle Arten;
- Großkatzen (Pantherini spp.), alle Arten
- Kleinkatzen (Felini spp.), alle Arten;
- Gepard (Acinonyx jubatus);
- Großbären (Ursidae spp.), alle Arten;
- Katzenbären (Ailurus fulgens);
- Bambusbär (Ailuropoda melanoleuca);
- Hasentiere (Lagomorpha spp.);
- Robben (Pinnipedia spp.), alle Arten;
- Wale (Cetacea spp.);
- Röhrchenzähner (Tubulidentata spp.), alle Arten;
- Seekühe (Sirenia spp.), alle Arten;
- Nashörner (Rhinocerotidae spp.), alle Arten;
- Tapire (Tapiridae spp.), alle Arten;
- Flusspferde (Hippopotamidae spp.), alle Arten;
- Giraffen (Giraffidae spp.), alle Arten;
- Rüsseltiere (Proboscidea), alle Arten;
b) Vögel (Aves):
- Alle Ordnungen außer der Ordnung der Papageienvögel (Psittaci)
c) Lurche (Amphibia):
- Alle Ordnungen.
d) Reptilien (Reptilia):
- Alle Ordnungen.
e) Fische (Pisces):
- Alle Ordnungen.

Aufzeichnungspflicht
§ 6

Der Betreiber des Zirkusses oder Varietés hat über Tiere, die in
Zirkussen oder Varietés mitwirken, Aufzeichnungen über die Anzahl,
Art, Geschlecht, Gesundheitszustand und Herkunft der Tiere sowie
Nachweise über den Verbleib der Tiere, insbesondere über Todesfälle
und deren Ursachen, zu führen. Diese Aufzeichnungen und Nachweise sind
auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Einer behördlichen Anordnung der
Identifikation der Tiere ist umgehend nachzukommen.

IV. Abschnitt
Mindeststandards für die Haltung von Tieren in Tierheimen

Räumliche Anforderungen
§ 7

Ein Tierheim muss jedenfalls folgende Abteilungen (Räumlichkeiten),
die entsprechend gekennzeichnet sein müssen, umfassen:
a) eine Quarantänestation, getrennt für Hunde, Katzen, Vögel und
Kleinsäuger;
b) eine in geeigneter Weise ausgestattete Krankenstation;
c) Unterkünfte, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere;
d) Auslaufflächen, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere.
Gegenüber natürlichen Feinden der gehaltenen Tiere ist eine räumliche
Abtrennung und ein Sichtschutz vorzusehen.

Personelle Anforderungen
§ 8

(1) Für ein Tierheim ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen.
Dieser ist der Behörde bekannt zu geben.
(2) Im Hinblick auf die geplante Tierhaltung und die dabei
erforderlichen Maßnahmen muss ausreichend qualifiziertes Personal zur
Verfügung stehen.

Haltung und Betreuung von Tieren
§ 9

(1) Sämtliche Unterkünfte sind verschlossen zu halten und dürfen nur
in Begleitung des Personals betreten werden. Es ist sicherzustellen,
dass ohne Kontrolle durch das Personal kein Tier gefüttert, getränkt
oder anderweitig versorgt wird.
(2) Für Tiere, die einer besonderen Pflege bedürfen, sind Qualität und
Menge des Futters und Trinkwassers sowie besondere, sich als notwendig
erweisende
Einschränkungen vom verantwortlichen Leiter in Absprache mit einem
Tierarzt festzulegen.
(3) Ein enger Kontakt zum Menschen, der sich nicht nur auf die Zeiten
der Fütterung und Reinigung beschränkt, ist zu gewährleisten.
Jungtiere und verhaltensgestörte Tiere müssen besonders betreut
werden.
(4) Hunde - ausgenommen aggressive Hunde - sind in Gruppen zu halten,
wenn die räumlichen oder organisatorischen Möglichkeiten zur
kontrollierten Gruppenhaltung vorliegen.
(5) Neu aufgenommene Tiere sind unverzüglich nach ihrer Einlieferung
entweder in einen Quarantänebereich oder in eine zur Eingewöhnung
geeignete Ruhezone zu bringen. Ein Kontakt mit anderen Tieren ist erst
dann zu ermöglichen, wenn diese Tiere tierärztlich untersucht und
versorgt sind. Diese Erstuntersuchung hat innerhalb einer Woche nach
Einlieferung zu erfolgen. Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind
sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einem Tierarzt
vorzuführen. Vorliegende Aufzeichnungen über die bisherige
Krankengeschichte sind dabei vorzulegen. Es ist sicherzustellen, dass
von einem Tierarzt in angemessenen Zeitabständen eine umfassende
Untersuchung vorgenommen wird.

Aufzeichnungen
§ 10

(1) Der Leiter des Tierheimes hat mit fortlaufender Zahl
Aufzeichnungen über
a) Tierart und Rasse,
b) Geschlecht und besondere Merkmale,
c) das Einlieferungsdatum, Name und Wohnanschrift des Überbringers und
den Grund der Abgabe,
d) tierärztliche Maßnahmen sowie
e) Tag und Art des Abganges (Übergabe, Tötung, Verendung) sowie Name und
Wohnanschrift des Übernehmers
zu führen.
(2) Der Leiter des Tierheimes hat bei jeder Einschläferung eines
Tieres sowie bei sonstigen Todesfällen genau datierte Aufzeichnungen
über den Grund zu führen.
(3) Der Leiter der Tierheimes hat die Aufzeichnungen über einen
Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.

V. Abschnitt
Haltung von Vögeln, Kleinnagern, Reptilien und Zierfischen

Haltung von Vögeln
§ 11

Die Haltung von Vögeln hat den Mindestanforderungen des Anhanges 3 zu
entsprechen. Dies gilt nicht für Vögel, die als Nutztiere gehalten
werden, für die in der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
über die Nutztierhaltung, LGBl. Nr. 24/1996 i. d. g. F.,
Mindestanforderungen festgelegt werden.

Haltung von Kleinnagern
§ 12

Die Haltung von Kleinnagern hat den Mindestanforderungen des Anhanges
4 zu entsprechen.

Haltung verschiedener Reptilien
§ 13

Die Haltung von Schildkröten, Krokodilen, Chamäleons, Echsen und
Schlangen hat den Mindestanforderungen des Anhanges 5 zu entsprechen.

Haltung von Zierfischen
§ 14

Die Haltung von Zierfischen hat den Mindestanforderungen des Anhanges
6 zu entsprechen.

VI. Abschnitt
Haltung von Wild in landwirtschaftlichen Gehegen

§ 15

Die Haltung von Wild in landwirtschaftlichen Gehegen hat den
Mindestanforderungen des Anhanges 7 zu entsprechen.

VII. Abschnitt
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten
§ 16

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist
der 31. Dezember 2002, in Kraft.

Übergangsbestimmungen
§ 17

(1) Diese Verordnung findet auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
bestehenden Anlagen mit der Maßgabe Anwendung, dass die zur Einhaltung
dieser Verordnung erforderlichen Anpassungsmaßnahmen bis spätestens 1.
Juli 2004 durchzuführen sind.
(2) Das Verbot der Haltung und Mitwirkung bestimmter Wildtiere in
Zirkussen, Varietés und in sonstigen Einrichtungen im Umherziehen
gemäß § 5 gilt ab 1. Jänner 2005.

Notifikation
§ 18

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der
Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie
98/48/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2001/239/A).


Anhang 1

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON HUNDEN
1. Hunden muss mindestens einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis
entsprechend Gelegenheit zum Auslauf im Freien gegeben werden.
2. Ein enger Sozialkontakt zum Menschen, der sich nicht nur auf die
Zeiten der Fütterung und Reinigung beschränkt, ist zu gewährleisten.
3. Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muss ein angemessen großer
Schutzraum mit einem der Wetterseite abgewandten Zugang (Hütte)
bereitgestellt werden. Dieser muss
a) das Tier gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit schützen,
b) aus wärmedämmendem Material hergestellt sein,
c) eine für den Hund geeignete Auflage (Matte) aufweisen sowie
d) trocken und sauber gehalten werden.
4. Hunden in Anbinde- oder Zwingerhaltung muss täglich ihrem
Bewegungsbedürfnis entsprechend, mindestens eine Stunde, Gelegenheit
zum Auslauf im Freien gegeben werden.
5. Welpen bis zu einem Lebensalter von acht Wochen dürfen nur gemeinsam
mit der Mutter gehalten werden.
6. Werden Hunde angebunden gehalten, gilt Folgendes:
a) es muss ein der Größe des Hundes entsprechendes Halsband oder ein
Brustgeschirr verwendet werden, das dem Tier keine Schmerzen bereitet;
b) die Verwendung von Würgehalsbändern ist verboten;
c) die Kette muss an einer mindestens 6 m langen Laufvorrichtung
angebracht sein und dem Hund einen seitlichen Bewegungsraum von
mindestens 3 m bieten;
d) die verwendete Anbindevorrichtung (Kette) muss mit drehbaren
Wirbeln versehen sein;
e) das Gewicht der Anbindevorrichtung (Kette) muss der Größe des
Hundes angepasst sein;
f) der Hund muss seine Hütte jederzeit aufsuchen können und
g) der Bewegungsbereich des Hundes darf nicht durch andere Gegenstände
eingeschränkt sein, die ihn behindern oder gefährden könnten.
7. Werden Hunde in Zwingern gehalten, gilt Folgendes:
a) Hunde in Zwingern dürfen nicht angebunden gehalten werden;
b) die Mindestgröße des Zwingers muss 15 m2 betragen;
c) für die Einfriedung des Zwingers ist ein Material zu wählen, das auch
durch die Hunde nicht zerstört werden kann. Die Einfriedung muss
mindestens 1,80 m hoch ausgeführt werden. Die Einfriedungen sind
ausreichend tief im Boden zu verankern;
d) an der Hauptwetterseite muss der Zwinger geschlossen ausgebildet
werden;
e) die Zwingertüren sind an der Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf
auszustatten; die Türen sind so auszuführen, dass sie nach innen
aufschwingen;
f) der Zwingerboden und alle Einrichtungen des Zwingers müssen so gewählt
und gestaltet werden, dass die Gesundheit der Hunde nicht
beeinträchtigt wird und dass sie sich nicht verletzen können. Der
Boden ist so auszubilden, dass Flüssigkeit abfließen kann. Außerhalb
der Hundehütte muss eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material
bereitgestellt werden. Das Innere des Zwingers muss sauber,
ungezieferfrei und trocken gehalten werden und
g) die Zwinger müssen ausreichend natürlich belichtet sein.
8. Ketten- und Zwingerhunden muss bei hohen Außentemperaturen außerhalb
der Hütte ein schattiger Platz bereitgestellt werden.
9. Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, Größe und Verwendung sowie ihrem
Alter entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit
geeignetem Futter zu versorgen. Frisches sauberes Trinkwasser muss in
den Innen- und Außenanlagen ständig für die Tiere verfügbar sein.

Anhang 2

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG UND MITWIRKUNG VON WILDTIEREN IN
ZIRKUSSEN, VARIETÉS UND IN SONSTIGEN EINRICHTUNGEN IM UMHERZIEHEN, WIE
WANDERTIERSCHAUEN

A. Allgemeine Grundsätze
1. In Zirkus- und Varietéunternehmen dürfen keine Tiere gehalten werden,
die nicht regelmäßig bei einzelnen Veranstaltungen mitwirken.
2. Eine Mitwirkung nach Z. 1 darf nicht erfolgen, wenn dies aus Gründen
der Veterinärmedizin oder der Sicherheit geboten ist oder wenn die Art
der Mitwirkung ein Verhalten erfordert, das nicht im natürlichen
Verhaltensrepertoire der Tiere enthalten ist oder sonst für das Tier
mit negativen Auswirkungen, wie Stress, verbunden ist.
3. Die Tiere sind so unterzubringen und zu versorgen, dass ihre
Sicherheit und Gesundheit sowie die Sicherheit und Gesundheit des
Betreuungspersonals und der Besucher gewährleistet sind.

B. Unterbringung
1. Die Tiere sind so unterzubringen, dass keine haltungsbedingten
Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten. Jedem Tier ist eine
den Bedürfnissen seiner Art angemessene Innen- und Außenanlage zur
Verfügung zu stellen. Den Tieren ist täglich die Möglichkeit zur
freien Bewegung in der Außenanlage zu geben. Wird mit den Tieren
mindestens zweimal täglich gearbeitet (Auftritt oder Probe), hat der
tägliche Aufenthalt in der Außenanlage mindestens sechs Stunden zu
betragen, ansonsten acht Stunden. Von einem Aufenthalt der Tiere in
den Außenanlagen darf nur im begründeten Einzelfall abgesehen werden.
2. Jede Innenanlage muss
a) so beschaffen und eingerichtet sein, dass alle darin gehaltenen Tiere
gleichzeitig artgemäß abliegen, ruhen, aufstehen, trinken, fressen,
putzen, koten, urinieren, sich strecken, dehnen und aufrichten können,
b) zugluftfrei sein,
c) so beschaffen sein, dass ein der jeweiligen Tierart entsprechendes
Raumklima (Temperatur, Luftfeuchtigkeit) jederzeit gewährleistet ist,
wobei kurzfristige Über- oder Unterschreitungen der Klimawerte nur
dann zulässig sind, wenn dadurch das Wohlbefinden der Tiere nicht
beeinträchtigt wird,
d) über optische Rückzugsmöglichkeiten verfügen,
e) entsprechend der jeweils darin gehaltenen Tierart mit Kletter-, Liege-
und Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet und mit Einstreu versehen
sein und
f) über die Möglichkeit des Separierens von Tieren verfügen.
3. Jede Außenanlage muss
a) hinsichtlich Größe und Ausstattung so beschaffen sein, dass alle darin
gehaltenen Tiere ihr angeborenes Bewegungs- und Komfortverhalten
ausleben können,
b) so ausgestattet sein, dass die Tiere vor negativen
Witterungseinflüssen und übermäßiger Sonneneinstrahlung geschützt
sind, sofern dies für das Wohlbefinden der betreffenden Tiere
erforderlich ist und die Tiere nicht die Möglichkeit haben, in ihre
Innenanlage auszuweichen,
c) über Rückzugsmöglichkeiten bzw. bei Gruppenhaltung über
Ausweichmöglichkeiten verfügen,
d) entsprechend der jeweils darin gehaltenen Tierart mit Kletter-, Liege-
und Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet sein und
e) hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit den Bedürfnissen der
jeweiligen Art entsprechen.
4. Die Innen- und Außenanlagen sowie darin befindliche Einrichtungen sind
regelmäßig, mindestens jedoch einmal täglich, zu reinigen und zu
kontrollieren. Festgestellte Schäden sind unverzüglich zu beheben. Ist
dies nicht möglich, sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der
Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere bis zur Behebung des
Schadens zu treffen.
5. Bei der Haltung der Tiere in Gruppen ist dafür zu sorgen, dass eine zu
starke Dominierung durch Einzeltiere sowie ständige Konflikte zwischen
den Mitgliedern der Gruppe vermieden werden.
6. In benachbarten Anlagen dürfen keine Tiere gehalten werden, die
gegeneinander aggressiv reagieren. Beutegreifer dürfen nur dann in
unmittelbar angrenzenden Anlagen ihrer potentiellen Beutetiere
gehalten werden, wenn ein entsprechender Sichtschutz vorhanden ist.
7. Die Lichtverhältnisse in Innen- und Außenanlagen müssen den
artspezifischen Ansprüchen der Tiere, die sich in den jeweiligen
Anlagen aufhalten, entsprechen. Sie müssen routinemäßige Gesundheits-
und Hygienekontrollen sowie eine effiziente Reinigung der Anlagen
ermöglichen. Das Spektrum einer künstlichen Beleuchtung muss
weitestgehend jenem des Sonnenlichtes entsprechen. Die Beleuchtung
darf die Tiere keinesfalls blenden oder stören und hat sich am
natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zu orientieren.
8. Im Übrigen sind die besonderen Mindestanforderungen für die
Ausstattung von Innen- und Außenanlagen (F - Besondere
Mindestanforderungen - Z. 1 bis 9) einzuhalten.

C. Fütterung
1. Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung
entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem
Futter zu versorgen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt
sein, dass die Tiere ihr arttypisches Beschäftigungsbedürfnis
befriedigen können.
2. Frisches sauberes Trinkwasser muss in den Innen- und Außenanlagen
ständig für die Tiere verfügbar sein.
3. Futter- und Wasserbehälter sind so anzubringen, dass sie für alle in
der jeweiligen Anlage gehaltenen Tiere erreichbar sind. Es muss
gewährleistet sein, dass alle Tiere in einer Anlage gleichzeitig
Futter und Wasser aufnehmen können.
4. Im Übrigen sind die besonderen Anforderungen für die Fütterung, Pflege
und Betreuung der Tiere (F - Besondere Mindestanforderungen - Z. 1 bis
9) einzuhalten.

D. Betreuungspersonal
Zur Betreuung der Tiere dürfen nur Personen herangezogen werden, die
über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

E. Dressur
1. Jedem Tier dürfen nur solche Handlungen und Leistungen abverlangt
werden, zu denen es seiner Natur nach fähig ist. Bei jeder Dressur ist
darauf zu achten, dem Tier nur Körperhaltungen und Bewegungsabläufe
abzuverlangen, die im Rahmen der arttypischen Möglichkeiten liegen,
wobei Alter, Allgemeinbefinden, Geschlecht, Handlungsbereitschaft und
Ausbildungsstand des jeweiligen Tieres zu berücksichtigen sind. Auf
die soziale Rangstellung der Einzelindividuen bei Dressuren mit sozial
lebenden Arten ist ebenfalls Bedacht zu nehmen.
2. Kombinationsauftritte von Beutegreifern mit deren potentiellen
Beutetieren und Dressurnummern, bei denen offenes Feuer verwendet
wird, sind verboten.
3. Die Anwendung von Ausbildungs- und Dressurmitteln, die dem Tier
Angst, Schmerzen, Qualen oder sonstige Schäden zufügen, ist verboten.

F. Besondere Mindestanforderungen
1. RÜSSELTIERE
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Pro Tier 15 m2.
Klima: Nicht unter 15Grad C; Luftfeuchtigkeit: 40 bis 60%. Diese Werte
dürfen kurzzeitig unter- oder überschritten werden.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Einstreu, trockene
Aufstallung, rasch trocknende Oberfläche, Abfluss für Wasser und Urin.
Anketten: Ketten müssen gepolstert sein, weiters müssen sie das
Abliegen und Liegen in Seitenlage ermöglichen und dürfen beim
Aufstehen nicht behindern. Das Tier muss die Gesamtfläche des ihm zur
Verfügung stehenden Radius zur Bewegung nutzen können. Fußfesseln sind
täglich diagonal zu wechseln.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Für ein bis vier Tiere mindestens 400 m2, für jedes
weitere Tier mindestens 100 m2 mehr.
Klima: Bei Temperaturen unter -10Grad C dürfen die Tiere nicht im
Freien gehalten werden. Bei Temperaturen zwischen -10Grad C und
+10Grad C dürfen diesbezüglich akklimatisierte Tiere nur bei
Windstille und trockener Witterung im Freien gehalten werden; sie
müssen hiebei ständig beobachtet werden. Sobald sich die Tiere
selbstständig nicht mehr ausreichend bewegen, sind sie in die
Innenanlage zu bringen. Bei Temperaturen über +10Grad C muss den
Tieren im Freien eine schattige Rückzugsmöglichkeit geboten werden.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden; befestigte Böden sind
durch Aufschüttung mit Sand oder mit anderem adäquaten Material
entsprechend zu adaptieren. Aufschüttmaterial ist nach Bedarf zu
erneuern. Bade- und Suhlmöglichkeit, Sandbad, Äste zum Scheuern und
Beschäftigen.
Anketten: Verboten, es sei denn, dass es im Interesse des Tieres oder
im Interesse der Sicherheit von Menschen liegt, wie bei Tieren mit
erhöhter Aggressivität.
c) Pflege und Betreuung:
Den Elefanten ist täglich eine Bademöglichkeit zur Verfügung zu
stellen. Davon darf nur in Ausnahmefällen auf Grund unüberwindbarer
Hindernisse abgesehen werden, wenn jedes Tier täglich mit handwarmem
Wasser abgespritzt und ihm danach ein Sand- bzw. Scheuerbad ermöglicht
wird. Der Zustand der Sohlen, Nägel und Zähne ist regelmäßig zu
kontrollieren und in einem optimalen Zustand zu erhalten.
Besondere Erfordernisse für die kalte Jahreszeit: Es dürfen nur
diesbezüglich akklimatisierte Tiere gehalten werden. Vom 1. November
bis 15. März ist für die Tiere auch in der Innenanlage ein Paddock
einzurichten, um die freie Bewegung im Ausmaß von mindestens acht
Stunden - wird mit dem Tier mindestens zweimal täglich gearbeitet, von
sechs Stunden - zu gewährleisten.

2. JAGUARE (PANTHERA ONCA)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, jedes weitere Tier 2 m x
4 m, Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung
zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15Grad C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroheinstreu;
Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor
Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren;
Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere mindestens 80 m2, für jedes weitere
Tier plus 10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch),
Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre
Krallen schärfen können; erhöhte Liegefläche oder Plattform für
mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeit,
z. B. Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen,
Bademöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere
selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen
können.

3. LEOPARDEN (PANTHERA PARDUS)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, jedes weitere Tier 8 m2,
Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung
zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15Grad C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroheinstreu;
Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor
Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren;
Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere mindestens 80 m2, für jedes weitere
Tier plus 10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch),
Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre
Krallen schärfen können. Erhöhte Liegefläche oder Plattform für
mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeit
z. B. Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen;
Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere
selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen
können.

4. TIGER (PANTHERA TIGRIS)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, jedes weitere Tier 8 m2;
Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung
zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15Grad C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroheinstreu;
Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor
Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren;
Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere mindestens 80 m2, für jedes weitere
Tier plus 10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch),
Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre
Krallen schärfen können. Erhöhte Liegefläche oder Plattform für
mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeit,
z. B. Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen,
Bademöglichkeiten. Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere
selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen
können.

5. LÖWEN (PANTHERA LEO)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, für jedes weitere Tier 8
m2; Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung
zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15Grad C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroheinstreu,
Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor
Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren;
Spielmöglichkeiten. Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere in einem Gehege mindestens 80 m2, für
jedes weitere Tier plus 10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch),
Rindenschnitzel; Kratzbaum, damit Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre
Krallen schärfen können. Erhöhte Liegefläche oder Plattform für
mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeiten
wie Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte, Kletterstrukturen.
Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
c) Anforderungen an Innen- und Außenanlagen:
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere
selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen
können.

6. BRAUNBÄREN (URSUS ARCTOS) UND SCHWARZBÄREN (URSUS AMERICANUS)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, 8 m2 für jedes weitere
Tier; Höhe mindestens 2,5 m (Tiere müssen auf ihren Hinterbeinen
stehen können).
Klima: Die Anlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu
schützen.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Einstreu,
Beschäftigungsmaterial; versetzte Liegebretter als Kletter- und
Liegemöglichkeit; optische Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu zwei Tiere mindestens 100 m2, plus 20 m2 für
jedes weitere Tier.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Substrat aus Erde, Sand oder
Torfgemisch, Beschäftigungsmaterial, Bademöglichkeit, Stämme und Äste,
optische Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Möglichkeit für Einzelaufstallungen muss vorhanden sein. Zwischen 1.
November und 15. März ist sicherzustellen, dass die Tiere selbständig
die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.

7. AFFEN (SIMIAE) AUSSER MENSCHENAFFEN
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu fünf Tiere 30 m2, für jedes weitere Tier
zusätzlich 1,5 m2; Gehegehöhe mindestens 3 m.
Klima: Anlage ist vor direkter Sonneneinstrahlung und Zugluft zu
schützen.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh, Klettergelegenheiten;
Sichtblenden; Nischen und andere Rückzugsmöglichkeiten entsprechend
der Anzahl der Tiere; Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten wie
Zweige, Stroh, Seile, Ketten etc.; Sitzplätze in verschiedenen Höhen
entsprechend der Anzahl der Tiere.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Für bis zu fünf Tiere 30 m2, für jedes weitere Tier
zusätzlich 3 m2; Gehegehöhe mindestens 5 m, Gehegebegrenzung: Gitter
oder Zaun; geeignete Vorrichtungen, um das Überklettern der
Gehegebegrenzung zu verhindern, wie z. B. Netze oder Elektrodraht,
sind einzurichten.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Bei Temperaturen unter 15Grad C müssen tropische Arten jederzeit die
Möglichkeit haben, die Außenanlage zu verlassen und eine entsprechend
temperierte Innenanlage aufzusuchen. Winterharte Arten wie Paviane
können ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn sie die
Möglichkeiten haben, leicht temperierte Innenräume wahlweise
aufzusuchen (5Grad bis 8Grad C).
d) Gruppenhaltung:
Einzelhaltung und die Haltung von Horden mit mehreren
geschlechtsreifen Männchen ist verboten. Die Haltung soll in großen
Haremsgruppen erfolgen.

8. KAMELE (CAMELIDAE)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Pro Tier 3 m x 4 m.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Einstreu; Äste als
Beschäftigungsmöglichkeit.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Mindestgröße für eine Gruppe von bis zu drei Großkamelen
sowie von Guanakos oder Vikunjas 300 m2, für jedes weitere Tier
zusätzlich 50 m2. Für Lama und Alpaka Mindestgröße für bis zu drei
Tiere 150 m2, für jedes weitere Tier zusätzlich 25 m2.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Sand oder Naturboden; Äste
als Beschäftigungsmöglichkeit; wind- und wettergeschützter Bereich.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Anbindehaltung und Einzelhaltung sind unzulässig: Alle Kamelarten sind
winterhart und können ganzjährig in Außenanlagen gehalten werden,
wobei Unterstände bzw. Ställe (ungeheizt) zur Verfügung stehen müssen,
wo sich die Tiere gleichzeitig unterstellen und auch abliegen können.
Für Hengste sind Absperrmöglichkeiten vorzusehen.

9. ZEBRAS (EQUUS ZEBRA, EQUUS QUAGGA, EQUUS GREVYI)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Pro Tier 12 m2.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung
zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 12Grad C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroheinstreu; Äste als
Beschäftigungsmöglichkeit.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: 150 m2 für ein bis drei Tiere, für jedes weitere Tier 25
m2.
Klima: Wind- und wettergeschützter Bereich muss vorhanden sein. Bei
Absinken der Außentemperatur unter 12Grad C muss den Tieren die
Möglichkeit gegeben werden, Schutzräume aufzusuchen, deren
Raumtemperatur mindestens 12Grad C beträgt.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Sand- oder Naturboden; werden die
Tiere nicht auf Sandboden gehalten, ist eine Sandbademöglichkeit
vorzusehen.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Anbindehaltung ist nicht zulässig.

Anhang 3

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON VÖGELN

A. Allgemeine Haltungsbedingungen
1. Vögel sind grundsätzlich paarweise oder in Gruppen zu halten.
Ausgenommen sind unverträgliche, derzeit vorhandene und nur auf
Menschen geprägte Vögel.
2. Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren gelten für die
paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung
nicht unterschritten werden. Die Grundflächen sind für jedes weitere
Paar um 50 Prozent zu erweitern.
3. Käfige sind in mindestens 80 cm Höhe aufzustellen. Vogelkäfige müssen
rechteckige Grundflächen haben. Rundvolieren sind erst ab einem
Durchmesser von 2 m zulässig. Die Vergitterung muss aus
korrosionsbeständigem Material bestehen. Bei Psittaciden sind
Kunststoffüberzüge unzulässig. Die Gitterweite und -festigkeit muss
der Größe der gehaltenen Vögel angepasst sein.
4. Bei Außenvolieren muss ein Schutzraum oder im Einzelfall
Witterungsschutz vorhanden sein, der jederzeit von den Vögeln
aufgesucht werden kann. Nur bei schädlicher Witterung, z. B. strengem
Frost, dürfen die Vögel auch tagsüber im Schutzraum gehalten werden.
Für die Arten, die in der Regel in temperierten Räumen gehalten werden
müssen, ist eine Innenvoliere entsprechend den Maßen der Außenvoliere
einzurichten.
5. Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit
Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch
oder ähnlich geeignetem Material abzudecken. Sand ist als Einstreu für
Weichfresser unzulässig.
Der Boden einer Außenvoliere kann entweder Naturboden sein oder er muss
mit einem Belag aus Sand, Kies o. Ä. versehen sein. Das Material der
Volieren, Käfige und deren Ausstattung darf nicht zu
Gesundheitsschäden führen, muss leicht zu reinigen und so verarbeitet
bzw. angebracht sein, dass Verletzungen nicht auftreten können. Am
Boden lebende Vögel, wie Wachteln, müssen die Möglichkeit zum Scharren
haben.
6. Die Ausstattung der Käfige ist dem Verhaltensmuster der gehaltenen
Tierart anzupassen.
7. Die Vergitterung muss bei Psittaciden aus Querstäben oder Geflecht
bestehen. Käfige, Volieren und Schutzräume müssen mit mindestens drei
Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein, die
so angebracht sind, dass möglichst lange Flugstrecken entstehen.
8. Papageien dürfen nicht angekettet, auf einem Bügel gehalten oder
flugunfähig gemacht werden. Flugunfähige Papageien sind auf einer
Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs oder der Voliere entspricht
und vielfältige Klettermöglichkeiten enthält. Sie müssen jederzeit
ihren Schutzraum aufsuchen können.
9. Für Vögel, die baden, ist eine Badeeinrichtung zur Verfügung zu
stellen.
10. In Räumen, einschließlich der Schutzräume, ist für ausreichend
Tageslicht oder für die Anwendung von Kunstlicht, das dem Tageslicht
entspricht, zu sorgen. Ein natürlicher Tag-Nacht-Rhythmus ist
einzuhalten.
11. Wasser- und Futtergefäße sind so aufzustellen, dass eine
Verschmutzung des Inhaltes ausgeschlossen ist. Futter und Wasser sind
täglich frisch zu verabreichen. Grit ist in einem Behälter anzubieten.
12. Futter muss grundsätzlich den natürlichen Bedürfnissen der jeweiligen
Vogelart angepasst sein.
13. Alle Tiere sind täglich auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu
kontrollieren.

B. Besondere Haltungsbedingungen

1. Kranke oder verletzte Vögel
Die unter Punkt A. Z 1 bis 6 beschriebenen Haltungsanforderungen gelten
nicht für kranke oder verletzte Vögel, sofern nach tierärztlichem
Ermessen eine andere Haltung erforderlich ist.
2. Vogelausstellungen
a) Die Gesamtdauer einer Ausstellung darf inklusive An- und Abreise
maximal vier Tage betragen.
b) Die Vögel dürfen der Öffentlichkeit maximal drei Tage präsentiert
werden. Ausreichende zeitliche Ruhepausen und Dunkelphasen müssen
eingehalten werden.
c) Offensichtlich scheue Vögel dürfen nicht ausgestellt werden.
d) Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens in
Tischhöhe aufgestellt werden.
e) Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens zwei
gegenüberliegende Sitzstangen haben. Alle Vögel müssen - entsprechend
ihrem Individualabstand - gleichzeitig sitzen können.
f) In Ausstellungskäfigen darf Futter nicht als Einstreu verwendet
werden.

C. Mindestanforderungen für die Haltung von Vögeln in Käfigen

1. Käfigmindestgrößen, sofern Z. 3 nicht anderes bestimmt:
(Anmerkung: Tabelle siehe LGBl. 2002, Seite 479)

2. Käfige und Haltung
Die Käfige bzw. Volieren haben hinsichtlich des geeigneten Standortes,
der Umweltparameter, der Ausstattung (Sitzstangen, Futter-, Trink- und
Badegefäße, Bodenbelag, Zweige und Pflanzengruppen etc.) und der
Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen
Vogelart zu entsprechen. Die Vögel sind entsprechend ihren
spezifischen Bedürfnissen zu füttern und in einer ihrer natürlichen
Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur
untereinander verträgliche Vögel mit ähnlichen Umweltansprüchen und
ähnlicher Größe zusammengelegt werden.

3. Besondere Regelungen für Taggreifvögel und Eulen
(Anmerkung: Tabelle siehe LGBl. 2002, Seite 479)

Anhang 4

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON KLEINNAGERN

A. Allgemeine Haltungsbedingungen
1. Den Tieren ist ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Verfügung zu
stellen.
2. Die Käfige müssen eine rechteckige Form mit Querverdrahtung haben und
aus korrosionsbeständigem und nicht reflektierendem Material bestehen.
Die Gitterweite muss so gewählt werden, dass ein Hängenbleiben der
darin gehaltenen Tiere ausgeschlossen ist. Glasbecken sind verboten.
3. Die Haltungseinrichtung muss dreidimensional strukturiert sein.
Kleinnagern sind Rückzugsmöglichkeiten, z. B. in Form von Häuschen,
Papprollen, Rohren, Wurzeln oder zuvor heißgebrühter Korkeiche
anzubieten. Nagern muss Nagematerial in Form von Holz, Ästen u. dgl.
immer zur Verfügung stehen.
4. Boden und Einstreu müssen ständig in sauberem und trockenem Zustand
gehalten werden. Die Einstreu muss so beschaffen sein, dass der
gesamte Boden gleichmäßig rutschsicher bedeckt ist. Das verwendete
Material muss saugfähig und gesundheitlich unbedenklich sein.
Mineralische Katzenstreu sowie Torfmull und Sand sind ungeeignet.
5. Wasser muss in Trinkwasserqualität in Hängeflaschen oder standfesten,
offenen Gefäßen verfügbar sein. Wasser- und Futtergefäße sind so
anzuordnen, dass sie nicht verschmutzt werden können. Futter und
Wasser sind täglich frisch zu verabreichen.
6. Für alle Kleinnager ist ein natürlicher Tag-Nacht-Rhythmus
einzuhalten.
7. Werden Tiere in Käfigen gehalten, ist ihnen - abhängig von der Tierart
- täglich nach Möglichkeit ein Auslauf außerhalb des Käfigs zu
ermöglichen.

B. Mindestanforderungen bei der Haltung von Kleinnagern in Käfigen

1. Käfige: Mindestgröße (in cm)
1. Mäuse, Goldhamster 60 x 30 x 40
2. Streifenhörnchen 120 x 60 x 90
3. Chinchilla 120 x 80 x 100
4. Meerschweinchen, Zwergkaninchen 100 x 60 x 50
5. Ratten 80 x 40 x 50

2. Inventar:
Käfige sind zu strukturieren. Bei der Ausgestaltung und Ausstattung
der Käfige sind unter Bedachtnahme auf das artgemäße Verhalten der
Tiere Kletter- und Versteckmöglichkeiten, entsprechend tiefe Einstreu,
Polstermaterial, Sitz-, Liege- und Nagemöglichkeiten u. a. vorzusehen.

Anhang 5

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHILDKRÖTEN, KROKODILEN,
CHAMÄLEONS SOWIE ECHSEN UND SCHLANGEN

A. Mindestanforderungen für die Haltung von Schildkröten
Die Haltung von Schildkröten hat sich am biologischen Rhythmus der
Wildform zu orientieren. Arten, die eine Winterruhe oder einen
Trockenschlaf halten, sind durch entsprechendes Temperatur- und
Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.
1. Landschildkröten
a) Direkte Freilandhaltung von Landschildkröten ist nur bei den der
Art entsprechenden Temperaturen zulässig.
b) Zimmer- und Freilandterrarien müssen so dimensioniert sein, dass sich
die darin gehaltenen Tiere ausreichend bewegen können. Für kleinere
Landschildkröten hat die Mindestfläche für ein bis zwei Tiere 2 m2
(0,5 m2 für jedes weitere Tier) zu betragen.
Für mittelgroße Landschildkröten hat die Grundfläche für ein bis zwei
Tiere 3 m2 (1 m2 für jedes weitere Tier) und für größere
Landschildkröten für ein bis zwei Tiere 6 m2 (2 m2 für jedes weitere
Tier) zu betragen.
Riesenschildkröten dürfen nur in Terrarien gehalten werden, deren
Bodenfläche mindestens 40 m2 beträgt.
c) Terrarien sind mit einer mindestens 5 cm hohen Schicht aus Sand und
Erdgemisch zu füllen. Für die Tiere sind Versteck- und
Rückzugsmöglichkeiten einzurichten, die es den Tieren gestatten, sich
zur Gänze darin zurückzuziehen.
d) Die Zimmerterrarien müssen beheizbar sein. Die Temperatur in einem
Zimmerterrarium muss der Art der gehaltenen Schildkröten entsprechen.
Ein lokal über die Umgebungstemperatur hinaus erwärmter Platz muss für
die Schildkröte erreichbar sein. Die Temperatur muss mindestens 20Grad
C betragen.
Zimmerterrarien müssen beleuchtet werden, die Qualität des Lichtes
hat tageslichtähnlich zu sein.
e) Terrarien müssen gut durchlüftbar sein.
f) Freilandterrarien müssen über beheizbare Schutzhütten verfügen. Ist
der Unterstand nicht beheizbar, sind Zimmerterrarien für die
Unterbringung an klimatisch ungünstigen Tagen vorzusehen.
2. Zum Teil terrestrisch lebende Sumpfschildkröten
a) Schildkröten, die sowohl am Land als auch im Wasser leben, müssen in
einem Aquaterrarium mit einem angemessenen großen Landteil gehalten
werden. Das Wasservolumen muss mindestens 0,5 m3 für ein Tier und
weitere 0,3 m3 für jedes weitere Tier betragen.
b) Die Wassertemperatur und die Lufttemperatur müssen den Bedürfnissen
der im Terrarium gehaltenen Schildkröten entsprechen. Ein lokal über
die Umgebungstemperatur hinaus erwärmter Platz muss für die
Schildkröten erreichbar sein. Die Temperatur des Wassers und der Luft
darf 20Grad C nicht unterschreiten. Kleinere Arten können in Terrarien
mit mindestens 0,4 m3 gehalten werden. Meeresschildkröten benötigen
Bassins mit mindestens 50 m3 Wasser.
c) Sumpf- und Wasserschildkröten
Große Sumpf- bzw. Wasserschildkröten sind in Terrarien mit einem
Wasservolumen von mindestens 1 m3 zu halten. Die Wassertemperatur darf
20Grad C nicht unterschreiten. Kleinere Arten können in Terrarien mit
mindestens 0,4 m3 gehalten werden. Meeresschildkröten benötigen
Bassins mit mindestens 50 m3 Wasser.

B. Mindestanforderungen für die Haltung von Krokodilen
1. Die Haltung von Krokodilen hat in ausbruchssicheren Anlagen,
gegliedert in einen Landteil und in einen Wasserteil, zu erfolgen.
Für Jungtiere bis 130 cm hat der Landteil 2 m2, der Wasserteil 3 m2 zu
betragen. Für jedes weitere Tier ist die Anlage um 1 m2 Landteil und
1,5 m2 Wasserteil zu vergrößern.
Für adulte Tiere hat der Landteil für kleinere Arten (z. B.
Glattstirnkaiman, Stumpfkrokodil) mindestens 3 m2, für größere Arten
(z. B. Alligatoren, Nilkrokodile, Gaviale) mindestens 15 m2 zu
betragen. Der Wasserteil darf 6 m2 (kleinere Arten) bzw. 25 m2
(größere Arten) nicht unterschreiten.
2. Der Landteil muss so strukturiert und beschaffen sein, dass die Tiere
darin graben können. Die Wassertiefe muss so bemessen sein, dass die
Tiere auch tatsächlich abtauchen können.
3. Die Luft- und Wassertemperatur der Anlage muss der Art des gehaltenen
Krokodils entsprechen. Die Wassertemperatur muss mindestens 25Grad C
betragen.
4. Die Luftfeuchtigkeit im Terrarium muss mindestens 50 % betragen.
5. Das verwendete Licht muss dem Tageslicht entsprechen.

C. Mindestanforderungen für die Haltung von Chamäleons
Die Haltung hat sich an der biologischen Charakteristik der Wildform
zu orientieren. Arten, die eine Winter- oder Trockenruhe halten, sind
durch entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese
Inaktivitätsphase vorzubereiten.
1. Chamäleons dürfen in Zimmerterrarien, Freilandterrarien und unter
Berücksichtigung der Biologie der betreffenden Chamäleongattung auch
zeitweise frei im Zimmer gehalten werden.
2. Zimmer- und Freilandterrarien müssen so dimensioniert sein, dass sich
die darin gehaltenen Tiere ausreichend bewegen können. Erdchamäleons
benötigen eine Grundfläche von mindestens 0,15 m2, größere,
baumbewohnende Chamäleons zwischen 0,2 und 0,6 m2 bei Einzelhaltung.
3. Terrarien für Tiere, die in feuchttropischen Klimazonen leben, müssen
mindestens 70% Luftfeuchtigkeit gewährleisten, Trockenterrarien müssen
über Lüftungsöffnungen verfügen, die sicherstellen, dass überschüssige
Feuchtigkeit innerhalb kurzer Zeit verdunsten kann.
4. Je nach Chamäleonart hat der Bodengrund aus Sand, Torf, Steinen, Laub
und Moospolstern zu bestehen. Jedes Terrarium hat über
Klettermöglichkeiten zu verfügen. Äste müssen stabil montiert sein und
müssen das Mehrfache des Chamäleongewichtes aushalten.
5. Terrarien müssen beheizbar sein. Je nach Art der Tiere muss die
Temperatur während der Belichtungsphase zwischen 23Grad C und 35Grad C
und während der Dunkelphase 16Grad C bis 24Grad C betragen.
6. Zimmerterrarien müssen beleuchtet werden; die Qualität des Lichtes
muss tageslichtähnlich sein.

D. Mindestanforderungen für die Haltung von Echsen und Schlangen
Unter Echsen sind Reptilien der Familien Geckos, Agamen, Leguane,
Skinke, Schildechsen, Schienenechsen und Warane zu verstehen.
1. Allgemeine Anforderungen
a) Die Haltung von Echsen und Schlangen hat in Terrarien zu erfolgen. Die
Terrarien müssen so dimensioniert sein, dass sich die darin gehaltenen
Tiere unter Berücksichtigung der artspezifischen Lebensweise
ausreichend bewegen können.
b) Als Bodenfülle sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Art Sand,
Torf, Erde, Laub, Kies, Steine und Rindenstücke zu verwenden.
Insbesondere bei bodenlebenden Arten ist sicherzustellen, dass die
Bodenfülle nicht aus scharfkantigem Material besteht und so hoch ist,
dass sich die Tiere zur Gänze eingraben können.
c) Terrarien müssen beheizbar sein. Ein lokal über die
Umgebungstemperatur hinaus erwärmter Platz muss verfügbar sein.
d) Die Terrarien müssen gut durchlüftbar sein.
e) Terrarien müssen beleuchtbar sein. Die Qualität des Lichtes muss
tageslichtähnlich sein.
f) Je nach der biologischen Charakteristik der jeweiligen Art ist das
Terrarium mit Ästen, Rindenstücken, Steinen, Wasserbecken und
Versteckmöglichkeiten zu strukturieren. Die Gestaltung des
Versteckplatzes hat sich nach den thigmotaktischen Bedürfnissen der
Tiere zu richten.
g) Tiere, die eine Winterruhe oder einen Trockenschlaf halten, sind durch
ein entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese
Inaktivitätsphase vorzubereiten.
2. Besondere Anforderungen für die Größe von Terrarien
a) Die Terrariengrundfläche hat für bis zu zwei Echsen mit einer
Körperlänge inklusive Schwanz
bis zu 50 cm 0,5 m2
bis 100 cm 1,5 m2
über 100 cm mindestens 2 m2
zu betragen. Für jedes weitere Tier ist die Grundfläche um
mindestens 20% zu vergrößern.
b) Die Terrariengrundfläche hat für bis zu zwei Schlangen mit einer
Gesamtlänge
bis 1 m 0,5 m2
bis 2 m 1,2 m2
bis 4 m 2,0 m2
über 4 m mindestens 3 m2
zu betragen. Für jedes weitere Tier ist die Grundfläche um
mindestens 20% zu vergrößern.

Anhang 6

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ZIERFISCHEN
Aquarien
Aquarien müssen hinsichtlich der Wasserbeschaffenheit, Beheizung,
Beleuchtung, Bodenbeschaffenheit, Strukturierung und Besatzdichte den
jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Fischart
entsprechen. Die Fische sind entsprechend ihren spezifischen
Bedürfnissen zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform
entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander
verträgliche Fische mit ähnlichen Wasseransprüchen und ähnlicher Größe
zusammengelegt werden.

Anhang 7

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON WILD IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN
GEHEGEN

A. Mindestanforderungen an die Haltung von Schalenwild
1. In Gehegen mit einer Größe von weniger als 10 ha dürfen verschiedene
Schalenwildarten nicht gleichzeitig gehalten werden.
2. Das Wild muss jederzeit ausreichend mit Wasser und artgemäßer Nahrung
versorgt werden. Wenn es im Gehege keine natürlichen, geeigneten
Fließgewässer gibt, ist eine ausreichende Wasserversorgung über
künstliche Tränkeeinrichtungen sicherzustellen
3. Die Umzäunung des Geheges muss so beschaffen sein, dass sich das Wild
nicht verletzen kann bzw. ein Überspringen oder Durchbrechen des
Zaunes nicht möglich ist. Die in der Tabelle zu Z. 8 angeführten
Mindestzaunhöhen dürfen nicht unterschritten werden. Die Zaunführung
darf keine spitzen Ecken aufweisen oder Trichter bilden.
4. Wenn das Gehege zu weniger als 10% der Gehegefläche mit Sträuchern
und Bäumen bewachsen ist, muss ein künstlicher Witterungs- und
Sichtschutz errichtet werden. Künstliche Witterungsschutzeinrichtungen
haben aus mindestens zwei aneinander gebauten Wänden und einem Dach zu
bestehen und müssen so dimensioniert sein, dass alle Tiere
gleichzeitig Unterschlupf finden können. Die in der Tabelle zu Z. 8
angeführten Mindestflächen je erwachsenen Tier sind zu gewährleisten.
Bei Fehlen eines natürlichen Sichtschutzes sind durch an exponierten
Zaunstellen angebrachte Schilfmatten oder Planen ausreichend
Rückzugsmöglichkeiten zu schaffen.
5. Futterstellen sind mit einem Witterungsschutz auszustatten. Der Boden
im Bereich künstlicher Tränken ist zu befestigen.
6. Über Zu- und Abgänge, Behandlungen, Geburten, Todesfälle und sonstige
Vorfälle sind Aufzeichnungen in einem Gehegebuch zu führen.
7. Bei aus ungeklärten Ursachen verendeten Tieren ist der Befund über
die Todesursache entweder vom betreuenden Tierarzt erheben zu lassen
oder der Tierkörper zur Untersuchung an eine entsprechende
Untersuchungsstelle zu übermitteln. Der Befund ist in das Gehegebuch
einzutragen.
8. Die Mindestfläche des Geheges in Hektar, die Mindestflächen der je
Muttertier vorzusehenden künstlichen Setzplätze und des je adulten
Stück erforderlichen Witterungsschutzes sowie die maximal zulässige
Besatzdichte (adulte Stücke je Hektar) und die Mindesthöhe des Zaunes
haben folgenden Maßen zu entsprechen:
(Anmerkung: Tabelle siehe LGBl. 2002, Seite 482)

9. Besondere Bestimmungen für die Haltung von Rotwild, Davidshirschen,
Maralen, Damwild und Sikawild:
a) In einem Gehege muss zumindest eine Kleinfamilie, bestehend aus einem
adulten Hirschen und vier adulten weiblichen Stücken, gehalten werden.
Für Berechnungszwecke sind zwei Stücke bis zu einem Alter von 18
Monaten einem adulten Stück gleichzusetzen.
b) Sind für Muttertiere keine natürlich geschützten Setzplätze (z.B.
mindestens 40 cm hohe Bodenvegetation) vorhanden, sind im Gehege
künstliche Setzplätze zu schaffen, die mit einem Schlupfzaun mit einem
maximalen Stangenabstand von 35 cm zu umzäunen sind.
c) Futtertische sind so zu dimensionieren, dass alle Tiere gleichzeitig
fressen können. Abweichend hievon darf bei Gehegen mit
Automatenfütterung das Verhältnis Tier zu Fressplatz maximal 3:1
betragen.
10. Besondere Bestimmungen für die Haltung von Muffelwild:
a) In einem Gehege muss zumindest ein Rudel, bestehend aus einem adulten
Widder und mindestens drei Schafen, gehalten werden. Pro adultem
Widder dürfen im selben Rudel maximal zwei rangniedrigere Widder und
nicht mehr als acht Schafe je Widder gehalten werden. Für
Berechnungszwecke sind drei Stücke bis zu einem Alter von 12 Monaten
einem adulten Stück gleichzusetzen.
b) Wenn in einem Gehege mit einer Fläche von weniger als fünf Hektar mehr
als ein Rudel gehalten werden soll, muss eine räumliche Unterteilung
(Koppelbildung) durch einen Zaun und Sichtschutz erfolgen.
c) Zur Vermeidung des Auftretens von Klauenerkrankungen muss der
Gehegeboden trocken sein und steinige Flächen aufweisen.
11. Besondere Bestimmungen für die Haltung von Schwarzwild:
a) In einem Gehege muss zumindest ein Rudel, bestehend aus einem Keiler
und vier Bachen, gehalten werden. Unbeschadet der in der Tabelle zu
Ziffer 8 angeführten maximal zulässigen Besatzdichte ist diese so zu
bemessen, dass es zu keinem gänzlichen Verlust der Bodenvegetation
kommt. Für Berechnungszwecke sind Frischlinge bis zu einem Alter von 6
Monaten nicht zu berücksichtigen.
b) Die Liegeplätze im Bereich des Witterungsschutzes sind mit Stroh
einzustreuen. Futterplätze müssen leicht zu reinigen sein und sind mit
Betonboden, schweren Futtertrögen und Frischlingsrechen auszustatten.
Weiters ist eine Suhle anzulegen.
c) Der Zaun muss zur Verhinderung eines Untergrabens entweder 80 cm tief
eingegraben sein oder mit einer elektrischen Innenabsicherung mit zwei
Spanndrähten versehen sein.

B. Mindestanforderungen an die Haltung von Straußen
1. Allgemeine Haltungsanforderungen
a) Die Haltung von Straußen hat in mit Zäunen gesicherten Gehegen zu
erfolgen. Gehege dürfen nur auf gut entwässerbarem Boden errichtet
werden und müssen ständig Zugang zu entsprechend dimensionierten
Stallungen ermöglichen.
b) Strauße sind in Gruppen zu halten, adulte Strauße in Gruppen von
maximal 20 Tieren. Ausgenommen hiervon ist die vorübergehende
Einzelhaltung von zugekauften Straußen oder von Straußen, die
besonders aggressiv sind oder behandelt werden. Solche Tiere müssen
aber jedenfalls Sichtkontakt zu anderen Straußen haben.
c) Alle Tiere müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben und sind täglich
mit ausreichenden Mengen von geeignetem Futter zu versorgen. Darüber
hinaus sind Straußen stets Magensteine in einer dem Alter
entsprechenden Größe anzubieten.
d) Außer bei Glatteis, starkem Frost (mehr als -10Grad C) oder Dauerregen
muss über drei Monate alten Straußen täglich Auslauf gewährt werden.
e) Für die Aufzucht der Straußenküken sowie für die Haltung der Jungtiere
und erwachsenen Strauße sind mindestens folgende Flächenausmaße
vorzusehen:
(Anmerkung: Tabelle siehe LGBl. 2002, Seite 482)

f) Die erforderlichen Stallflächen betragen je Tier 1 m2 für Strauße bis
6 Monate, 2 m2 für Strauße über 6 bis 18 Monate und 3 m2 für Strauße
über 18 Monate, sofern zusätzlich zwischen Stall und Auslauf ein
überdachtes Trockengehege im Ausmaß der Stallfläche vorhanden ist.
g) In Regionen, in denen an mehr als 10 Tagen pro Monat Glatteis, starker
Frost (mehr als -10Grad C) oder Dauerregen vorherrschen, sind
jedenfalls die Stallflächen der Tabelle gemäß lit. e einzuhalten.
h) Einem lebenden Strauß dürfen keine Federn ausgerupft werden. Federn
dürfen lediglich im empfindungsfreien, nicht mit Nerven versorgten
Kielbereich (mindestens 2,5 cm über der Haut) abgeschnitten werden. Es
dürfen nur so viele Federn abgeschnitten werden, dass das natürliche
Verhalten der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
i) Über Zu- und Abgänge, Bruterfolge, Behandlungen, Befunde, Todesfälle
und sonstige Vorfälle sind Aufzeichnungen in einem Gehegebuch zu
führen.
j) Bei verendeten Tieren ist der Befund über die Todesursache entweder
vom betreuenden Tierarzt erheben zu lassen oder der Tierkörper zur
Untersuchung an eine entsprechende Untersuchungsstelle zu übermitteln.
2. Anforderungen an das Gehege
a) Das Gehege muss eine längliche Form aufweisen. Eine Breite von 12 m
darf nicht unterschritten werden. Mindestens eine Seite des Geheges
hat eine Länge von mehr als 100 m aufzuweisen.
b) Gehege sind auf begrüntem, naturgegebenem, trittsicherem Boden zu
errichten. Wenn dazu Flächen verwendet werden, auf denen bei
Niederschlägen Morast entstehen kann, müssen diese Flächen durch
Drainagen oder Aufbringung von Sand oder Kies trockengelegt werden.
c) Der Gehegezaun muss für bis fünf Monate alte Jungstrauße mindestens
1,6 m und für erwachsene Strauße mindestens 2 m hoch sein und ist so
auszuführen, dass er für die Tiere gut erkennbar ist und die Tiere
sich nicht verletzen oder verfangen können. Außerdem muss er elastisch
und stark genug sein, um Zusammenstöße auszuhalten. Stacheldraht oder
elektrische Weidezäune dürfen nur als zweiter Zaun außerhalb des
Geheges zur Abwehr gegen Eindringlinge verwendet werden.
d) Im Falle einer Zusatzfütterung im Freien ist ein Witterungsschutz für
die Futtergefäße vorzusehen. Futterstellen und Tränkeeinrichtungen
sind so zu dimensionieren und anzuordnen, dass alle Tiere gleichzeitig
fressen bzw. trinken können.
e) Treibwege müssen so beschaffen sein, dass mehrere Tiere nebeneinander
getrieben werden können.
f) In jedem Gehege muss eine zumindest 2 m x 2 m große, überdachte,
trockene, möglichst windgeschützte Sandfläche als Huderplatz vorhanden
sein.
g) Zur Untersuchung oder Behandlung gesunder oder kranker Vögel ist ein
Behandlungsgehege oder ein Behandlungsraum mit einer entsprechenden
Behandlungsbox zu errichten.
3. Anforderungen an Stallräume
a) Die Strauße müssen jederzeit die Stallräume nutzen können. Die
Stallgröße muss so bemessen sein, dass unter Einhaltung der
erforderlichen Fläche pro Tier in diesem Raum alle Strauße
gleichzeitig gehalten werden können.
b) Stallräume für erwachsene Strauße müssen eine lichte Raumhöhe von
mindestens 3 m aufweisen. Tore müssen so groß sein, dass alle Tiere
gleichzeitig passieren können. Eine Mindestbreite von 1,5 m darf nicht
unterschritten werden.
c) Stallböden müssen fest, rutschfest, trocken und leicht zu reinigen
sein. Ab einem Alter von drei Wochen muss den Tieren im Stall Einstreu
in Form von Sand, Sägemehl oder Strohhäcksel angeboten werden.
d) Stallräume müssen ausreichend belüftet und zugluftfrei sein. Räume für
die Kükenaufzucht müssen beheizbar sein.
e In die Stallräume muss genügend Tageslicht einfallen. Bei
erforderlicher Stallhaltung infolge anhaltenden Schlechtwetters ist im
Tierbereich für eine ausreichende, täglich mindestens zehnstündige
Beleuchtung mit einer Lichtstärke, die dem Tageslicht entspricht, zu
sorgen.
f) Die Stallungen sind mit ausreichend dimensionierten Futterkrippen und
Tränkeeinrichtungen auszurüsten. Gegenstände, an denen sich die Tiere
verletzen können, dürfen im Stallraum nicht vorhanden sein.
4. Besondere Bestimmungen für die Haltung von Straußenküken und -
jungtieren
a) Die Kükenaufzucht muss in beheizbaren Räumen erfolgen. Am ersten
Lebenstag muss die Temperatur im Tierbereich 25Grad bis 28Grad C
betragen, danach kann sie bis zur 6. Lebenswoche allmählich auf 20Grad
C abgesenkt werden. Hierfür müssen ausreichend Wärmequellen vorhanden
sein.
b) Der Boden im Stall muss rutschfest und trittsicher sein, Loch-, Draht-
oder Spaltenböden sind verboten.
c) Küken ist ab dem 4. Lebenstag bei warmem, sonnigem und trockenem
Wetter Auslauf zu gewähren.
d) Straußenküken sind mindestens viermal täglich zu füttern. Darüber
hinaus müssen die Straußenküken mit Futterkalk und Magensteinen
versorgt werden.
e) Die Gruppengröße bei Küken und Jungtieren bis zu einem Alter von sechs
Monaten darf höchstens 40 Tiere betragen.
5. Besondere Bestimmungen für die Haltung von zur Zucht bestimmten
Straußen
a) In einem Gehege muss zumindest eine Zuchtgruppe (Trio), bestehend aus
einem Hahn und zwei Hennen, gehalten werden. Wenn mehr als eine
Zuchtgruppe im selben Gehege gehalten wird, sind zusätzliche Flächen,
Stallräume sowie Möglichkeiten zur Separierung der Tiere bei heftigen
Kämpfen erforderlich.
b) Die einzelnen Zuchtgehege müssen durch einen mindestens 1 m breiten
Zwischenraumstreifen getrennt sein oder durch entsprechende
Vorrichtungen (Stangen, Rohre) den direkten Zaunkontakt verhindern.
Weiters ist durch geeignete Maßnahmen (Verblenden oder Strauch-
/Baumbewuchs) sicherzustellen, dass ein direkter Sichtkontakt zwischen
den einzelnen Zuchtgruppen verhindert wird.
c) In jedem Zuchtgehege ist an einer höher gelegenen, trockenen Stelle
ein Nest mit einem Durchmesser von mindestens 1,5 m zu errichten.
Gegen Regen und intensive Sonneneinstrahlung muss der Nistplatz durch
eine entsprechend dimensionierte Überdachung geschützt werden.
6. Besondere Bestimmungen für die Haltung von Nandus und Emus
Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen gelten für die Haltung
von Nandus und Emus folgende Anforderungen:
a) Emus sind stets paarweise in Gehegen zu halten.
b) Stallräume für erwachsene Nandus und Emus müssen eine lichte Raumhöhe
von mindestens 3 m aufweisen.
c) Für Nandus und Emus genügt ein Kaltstall, im Winter ist ein
wärmedämmendes Strohlager einzurichten. Bei Dauerfrost oder
Temperaturen unter -10Grad C müssen die Tiere die Möglichkeit haben,
jederzeit den Stall aufzusuchen.
d) Das Gehege für Emus und Nandus muss eine längliche Form aufweisen.
Eine Breite von 7 m darf nicht unterschritten werden. Zumindest eine
Seite des Geheges hat eine Länge von mehr als 70 m aufzuweisen.
e) Der Gehegezaun muss für bis fünf Monate alte Emus mindestens 1,6 m und
für erwachsene Emus mindestens 1,7 m hoch sein.
f) Der Gehegezaun muss für bis fünf Monate alte Nandus mindestens 1,5 m
und für erwachsene Nandus mindestens 1,8 m hoch sein.
g) Emus ist ein mindestens 1,5 m x 1,5 m großes Badebecken anzubieten,
das sie außer in den Wintermonaten ständig aufsuchen können.
h) Für die Aufzucht der Emu- und Nanduküken sowie für die Haltung der
Jungtiere und erwachsenen Emus und Nandus sind mindestens folgende
Flächenausmaße vorzusehen:
(Anmerkung: Tabelle siehe LGBl. 2002, Seite 484)