Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 - StZLG 1982

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/6650/001

Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 - StZLG 1982

Stammfassung: LGBl. Nr. 82/1982 (WV)
Novellen: (1) LGBl. Nr. 26/1995
(2) LGBl. Nr. 58/2000
(3) LGBl. Nr. 78/2001

Text
I. Hauptstück
Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke

Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
§ 1

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen
und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs-
und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens und
Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durch
Neugestaltung und Erschließung des land und forstwirtschaftlichen
Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen, wirtschaftlichen und
naturräumlichen Grundlagen der land und forstwirtschaftlichen Betriebe
nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen sowie ökologischen
Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der nachhaltigen Gestaltung des
ländlichen Raumes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens zu
verbessern oder neu zu gestalten. (1) (3)
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind unter Berücksichtigung
ökologischer Aspekte in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu
mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
1. Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ganz
oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige
Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts und
Hoflagen, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige
Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende
naturräumliche Ausstattung) oder (3)
2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung,
Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen,
Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder
Abwasseranlagen, Hochwasser , Wildbach oder Lawinenschutzbauten).
(1)
§ 2 (1)

Land oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes
sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer
Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur
(wie zum Beispiel Bestandteile von Biotopverbundsystemen,
Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine, Feldgehölze und
landschaftsgestaltende Einzelbäume). Hiezu zählen auch Grundstücke,
die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können,
sowie Wohn und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.

Zusammenlegungsgebiet
§ 3

(1) Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche,
wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge, insbesondere die
Erfordernisse der Raumordnung, des Umwelt und Naturschutzes, so zu
bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der Zusammenlegung (§ 1)
voraussichtlich erfordern. (1)
(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet
liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich
in Grundstücke,
a) die der Zusammenlegung unterzogen werden, d. s. Grundstücke, deren
Eigentümern ein Abfindungsanspruch erwächst (§ 27), und in solche,
b) die nur für die Vermessung und Vermarkung herangezogen, für
Grenzänderungen oder für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in
Anspruch genommen werden können (§ 28 Abs. 2).

Einleitung des Verfahrens
§ 4

(1) Das Verfahren ist von Amts wegen nach Anhörung der Landeskammer
für Land und Forstwirtschaft in Steiermark, des
Bezirksnaturschutzbeauftragten, des Umweltanwaltes und der Bergbehörde
sowie hinsichtlich der Raumordnung nach Anhörung der Landesregierung
und der in Betracht kommenden Gemeinden mit Verordnung einzuleiten.
(1)
(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch
Angabe der Begrenzungen oder sämtlicher Grundstücke festzulegen.
(3) Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke
sind über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die
voraussichtlichen Kosten des Verfahrens sowie über die nach Abs. 4 zu
erfolgende Bekanntgabe von Rechten in einer Versammlung aufzuklären;
jene, die zu dieser Versammlung nicht erschienen sind, sind im Wege
einer schriftlichen Information aufzuklären.
(4) Die Verordnung hat auch die Aufforderung zu enthalten, alle an
Grundstücken des Zusammenlegungsgebietes bestehenden, jedoch im
Grundbuch nicht feststellbaren Rechte, binnen einer Frist von sechs
Wochen der Agrarbehörde schriftlich bekanntzugeben.
(5) In der Verordnung sind die Bundes-, Landes- und
Gemeindedienststellen aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs
Wochen ihre Wünsche und ihre im Zusammenlegungsgebiet geplanten
Maßnahmen der Agrarbehörde bekanntzugeben.

Nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken
§ 5

(1) Während des Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das
Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet
ausgeschieden werden, wenn es die Ziele der Zusammenlegung erfordern.
(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 liegen insbesondere dann vor, wenn
durch Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken eines Betriebes
für diesen ein größerer volks- und betriebswirtschaftlicher Erfolg
erreicht, die Herstellung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen ermöglicht
oder erleichtert wird, die ökologischen Erfordernisse dafür sprechen
oder eine bessere Arrondierung des Zusammenlegungsgebietes allenfalls
zur Durchführung der Vermessung herbeigeführt werden. (1)

Aussetzung und Einstellung des Verfahrens
§ 6

(1) Stellt sich heraus, daß die Zusammenlegung nicht oder nicht dem
Gesetz entsprechend durchgeführt werden kann, hat die Agrarbehörde mit
Verordnung das Verfahren ganz einzustellen oder auszusetzen.
(2) Im Falle der Einstellung hat die Agrarbehörde vorher mit Bescheid
einen zweckentsprechenden Abschluß der bereits begonnenen Maßnahmen zu
verfügen und die Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 des
Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 173, in der Fassung des
Gesetzes BGBl. Nr. 901/1993, und der §§ 64 bis 66 abzurechnen. (1)

Eigentumsbeschränkungen
§ 7

(1) In der Verordnung gemäß § 4 können nachstehende zeitliche
Einschränkungen des Eigentums verfügt werden:
a) Die Benutzungsart (Anhang zum Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968,
in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 124/1969, und der Gesetze
BGBl. Nr. 238/1975 und Nr. 480/1980) bzw. die bisherige Kulturgattung
der einbezogenen Grundstücke darf nur mit Bewilligung der
Agrarbezirksbehörde geändert werden.
b) Bauwerke, Brunnen, Graben, Einfriedungen, Straßen, Wege und ähnliche
Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet,
wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden; dies
gilt nur nach Maßgabe des § 50 Abs. 4 lit. b bis d.
c) Bäume, Hecken und Sträucher dürfen nur mit Bewilligung der
Agrarbehörde gefällt oder gerodet werden. (1)
Die Bewilligung nach lit. a, b und c ist zu versagen, wenn durch das
geplante Vorhaben das Ziel der Zusammenlegung gefährdet wird. (1)
(2) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen
sind berechtigt, sofern die im Einzelfall vorgeschriebenen
Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden, zur Vorbereitung und zur
Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens
a) jedes Grundstück zu betreten und, soweit es die
Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,
b) dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen sowie Vermessungszeichen
anzubringen und
c) Bäume und Sträucher zu stutzen oder andere Pflanzen zu beseitigen,
wenn diese die Arbeiten behindern.
Die Grundeigentümer und die Bergbauberechtigten sind vom Betreten der
Grundstücke vorher mündlich oder schriftlich zu verständigen; bei
militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen
Interessen Bedacht zu nehmen.
(3) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat den Grundstückseigentümer und
die an dem Grundstuck dinglich Berechtigten für alle mit
Vorbereitungshandlungen nach Abs. 2 unmittelbar verbundenen
Beschränkungen ihrer zu diesem Zeitpunkt ausgeübten Rechte angemessen
zu entschädigen.
(4) Für die Ermittlung der Entschädigung nach Abs. 3 sind die
Vorschriften des § 4 Abs. 2 und der §§ 5 bis 9
Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Höhe der Entschädigung auf Grund der Schätzung
eines Sachverständigen (§ 52 AVG) von der Agrarbehörde mit Bescheid zu
bestimmen ist und daß an die Stelle einer Geldentschädigung eine
Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen
Naturalleistung treten kann, wenn dies wirtschaftlich zweckmäßiger und
zumutbar ist. (1)

Parteien
§ 8

(1) Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind die Eigentümer der
Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, und die
Zusammenlegungsgemeinschaft .
(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen
in diesem Gesetz oder im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl.
Nr. 103, i. d. F. des Gesetzes BGBl. Nr. 903/1993, Rechte eingeräumt
oder Pflichten auferlegt sind. (1)

Zusammenlegungsgemeinschaft
§ 9

(1) Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen
werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft, der
Rechtspersönlichkeit zukommt. Sie ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechtes und wird mit Verordnung gegründet. Sie ist mit
Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat oder gemäß
§ 6 Abs. 1 das Verfahren eingestellt wird. (1)
(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen
Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der
Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen sowie
ökologischen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der
Agrarbehörde die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der
Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere Sach-, Arbeits- und
Geldaufwendungen zu leisten und nach dem von der Agrarbehörde nach
§ 23 Abs.1 festzulegenden Beitragsschlüssel diese, wie auch die Kosten
ihrer Geschäftsführung, auf ihre Mitglieder umzulegen (§§ 64 bis 66).
(1)

Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft
§ 10

(1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind
1. die Vollversammlung,
2. der Ausschuß,
3. der Obmann,
4. der Kassier,
5. der Schriftführer.
(2) Die Vollversammlung besteht aus den Eigentümern der Grundstücke,
die der Zusammenlegung unterzogen werden (Mitglieder).
(3) Dem Ausschuß gehören der Obmann, der Kassier, der Schriftführer
sowie weitere Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen
Grundstücke, deren Anzahl in der Ausschreibung zur Wahl von der
Agrarbehörde festzulegen ist, an. Im Falle der Verhinderung des
Obmannes, Kassiers oder Schriftführers kommen deren Rechte und
Pflichten deren Stellvertretern zu. Bei Verhinderung eines weiteren
Mitgliedes des Ausschusses wird dieses vom Ersatzmitglied vertreten.

Aufgaben der Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft
§ 11

(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung sind vorbehalten
1. die Wahl des Obmannes, des Kassiers, des Schriftführers und der
weiteren Mitglieder des Ausschusses,
2. die Erlassung oder Änderung der Satzung (§ 12),
3. das Verlangen nach Neuwahl aller Organe (§ 13 Abs. 2),
4. die Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis über den Plan der
gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen,
5. der Antrag zur Auferlegung von Kosten an Eigentümer nicht der
Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke für gemeinsame Maßnahmen und
Anlagen (§ 23 Abs. 3),
6. die Vergabe von geodätischen, technisch wirtschaftlichen sowie
ökologischen Arbeiten (§ 55 Abs. 2). (1)
(2) Dem Ausschuß obliegen die nicht der Vollversammlung vorbehaltenen
Beschlußfassungen insbesondere über
1. die Entschädigung für die mit den Vorbereitungshandlungen verbundenen
Beschränkungen (§ 7 Abs. 5),
2. die Stellungnahme zur Festlegung von Mustergründen für die Bewertung
(§ 17 Abs. 3 lit. a),
3. die Vorschreibung der Geldausgleiche (§ 17 Abs. 8),
4. die Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 9,
5. die vorläufige Erhaltung der gemeinsamen Anlagen (§ 22 Abs. 3),
6. die Stellungnahme gemäß § 32 Abs. 2,
7. die Auszahlung von Geldabfindungen (§ 33 Abs. 4),
8. die Antragstellung bei Erlassung von Übergangsverfügungen (§ 56 Abs.
1),
9. die Umlage der Kosten (§ 64 Abs. 1 und 2),
10. die Vorschreibung von Vorschüssen (§ 65 Abs. 1),
11. die Einbringung von Rechtsmitteln.
(3) Die Ermittlung und Feststellung der Rechte einzelner Parteien oder
deren Abfindungen dürfen nicht Gegenstand von Beschlußfassungen sein.
(4) Der Obmann führt in der Vollversammlung und in den Sitzungen des
Ausschusses den Vorsitz; er vollzieht die Beschlüsse dieser Organe und
vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Urkunden, die der
Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen oder Rechte
einräumen, sind vom Obmann, Kassier und einem weiteren
Ausschußmitglied zu unterfertigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere
bei Gefährdung des Zusammenlegungserfolges, ist der Obmann berechtigt,
einstweilige unaufschiebbar Verfügungen zu treffen; er hat hierüber
unverzüglich den zuständigen Organen zu berichten. Wenn das zuständige
Organ eine Zustimmung zur getroffenen Verfügung nachträglich
verweigert, so ist diese Maßnahme rückgängig zu machen, soweit es ohne
Verletzung erworbener Rechte noch möglich ist.

Satzungen
§ 12

(1) Die Tätigkeit der Zusammenlegungsgemeinschaft ist näher durch eine
Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der
Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzung dem
Gesetz widersprechende Regelungen enthält.
(2) Die Satzung ist von der Agrarbehörde zu erlassen, wenn die
Zusammenlegungsgemeinschaft diese nicht innerhalb von drei Monaten
nach der Kundmachung der Einleitungsverordnung der Agrarbehörde
vorlegt.
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
1. den Namen, Sitz und Zweck der Zusammenlegungsgemeinschaft,
2. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
3. die Organe, deren Bestellung und Aufgabenbereich,
4. die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung und die
Funktionsdauer und die Aufgabenbereiche der Organe,
5. die Vertretung der Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen und die
Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der
Zusammenlegungsgemeinschaft begründet werden,
6. die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und
der Zusammenlegungsgemeinschaft aus dem Gemeinschaftsverhältnis
entstandenen Streitigkeiten,
7. die Liquidierung ihres Vermögens im Falle der Auflösung der
Zusammenlegungsgemeinschaft.

Wahl von Organen
§ 13

(1) Die Organe sind von den Mitgliedern in geheimer Wahl unter
Beachtung nachstehender Bestimmungen zu bestellen:
1. In der Verordnung über die Gründung der Zusammenlegungsgemeinschaft
ist die Wahl des Obmannes, des Kassiers, des Schriftführers und der
weiteren Ausschußmitglieder auszuschreiben. Die Zahl der weiteren
Ausschußmitglieder ist in der Verordnung nach der Anzahl der
Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft mit mindestens drei und
höchstens mit zwölf festzusetzen;
2. für den Obmann, den Kassier und den Schriftführer sind jeweils ein
Stellvertreter aus der Mitte der weiteren Ausschußmitglieder zu
wählen. Für jedes Mitglied des Ausschusses ist je ein Ersatzmitglied
zu wählen;
3. die Wahl ist von der Agrarbehörde zu leiten;
4. Voraussetzung für die Durchführung der Wahl ist, daß mindestens die
Hälfte der Mitglieder bzw. deren bevollmächtigte Vertreter anwesend
sind; Miteigentümer einer Liegenschaft werden hiebei als eine Person
gezählt; ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist
die Beschlußfähigkeit nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Anwesenden gegeben, worauf in der Einladung
hinzuweisen ist;
5. Jedem Mitglied der Zusammenlegungsgemeinschaft kommt eine Stimme zu;
Miteigentümer haben zusammen nur eine Stimme; sofern nicht bereits
nach § 5 AgrVG 1950, BGBl. Nr. 173, in der Fassung des Gesetzes BGBl.
Nr. 901/1993, ein gemeinsamer Vertreter bestellt wurde, ist für die
Abgabe der Stimme ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. Kommen die
Parteien dieser Verpflichtung vor der Durchführung der Wahl nicht
nach, sind sie vom Stimmrecht ausgeschlossen, worauf in der Einladung
hinzuweisen ist. (1)
6. als gewählt gelten jene Mitglieder, die die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Jener Kandidat, der bei der
Wahl des Obmannes mindestens ein Viertel der Stimmen auf sich
vereinigt hat, ist als eines der weiteren Mitglieder zu bestellen;
7. die Organe haben ihre Funktionen ehrenamtlich auszuüben;
8. die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.
(2) Die Agrarbehörde hat mit Verordnung eine Neuwahl aller Organe
auszuschreiben, wenn die Funktionsdauer aller Organe endet, oder wenn
die Vollversammlung eine Neuwahl aller Organe verlangt, oder wenn die
Anzahl der gewählten Ausschußmitglieder trotz Einberufung der
Ersatzmitglieder unter die Hälfte sinkt oder der Ausschuß mit
Mehrheitsbeschluß zurücktritt. Eine Neuwahl aller Organe ist auch bei
wesentlicher Änderung des Zusammenlegungsgebietes, sofern diese
Änderung mehr als ein Viertel ausmacht, auszuschreiben. Endet die
Funktionsdauer einzelner Organe oder Mitglieder des Ausschusses, ist
ihre Neuwahl für den Rest der Funktionsdauer von der Agrarbehörde
auszuschreiben.
(3) Die Funktionsdauer eines Organs endet
a) mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
b) durch Verzicht,
c) durch Tod,
d) wenn das Organ nicht mehr Eigentümer eines der Zusammenlegung
unterzogenen Grundstücke ist.

Einberufung und Beschlußfassung
§ 14

(1) Der Obmann hat die Vollversammlung sowie den Ausschuß nachweislich
unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der Obmann hat
die Vollversammlung oder den Ausschuß, wenn es die Agrarbehörde oder
die Mehrheit der Ausschußmitglieder unter Angabe des Grundes
schriftlich verlangt, binnen zwei Wochen einzuberufen, die vom Tag der
Einbringung des Verlangens an gerechnet, binnen drei Wochen
stattzufinden hat.
(2) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn der Obmann (§ 10 Abs.
3) und wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder bzw. deren
bevollmächtigte Vertreter anwesend sind. Ist die erforderliche Anzahl
der Mitglieder nicht anwesend, so ist die Vollversammlung nach
Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Anwesenden beschlußfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Der
Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Obmann und wenigstens die Hälfte
der Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind.
(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Der Obmann stimmt
mit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt;
Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. (1)
(4) In der Vollversammlung kommt jedem Mitglied eine Stimme zu;
Miteigentümer haben zusammen nur eine Stimme; sofern nicht bereits
nach § 5 AgrVG 1950, BGBl. Nr. 173, in der Fassung des Gesetzes BGBl.
Nr. 901/1993, ein gemeinsamer Vertreter bestellt wurde, ist für die
Abgabe der Stimme ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. Kommen die
Parteien dieser Verpflichtung vor der Durchführung der Wahl nicht
nach, sind sie vom Stimmrecht ausgeschlossen, worauf in der Einladung
hinzuweisen ist. (1)
(5) Der Obmann hat die Beschlüsse unverzüglich der Agrarbehörde
mitzuteilen. Der Abschluß von Verträgen oder die Ansuchen um Aufnahme
von Darlehen und Krediten durch die Zusammenlegungsgemeinschaft
bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde; die Genehmigung ist zu
versagen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Gefahr einer dauernden
Schmälerung des Vermögens der Mitglieder der
Zusammenlegungsgemeinschaft oder eine Gefährdung des
Zusammenlegungserfolges eintreten würde.
(6) Die Agrarbehörde ist zur Vollversammlung und zu den Sitzungen des
Ausschusses einzuladen. Sie nimmt daran mit beratender Stimme teil;
ihr ist auf Antrag das Wort zu erteilen.
(7) Die im Zusammenlegungsgebiet liegenden Gemeinden und im
Zusammenlegungsgebiet bestehenden Einforstungsgemeinschaften sind,
sofern deren Interessen berührt werden, zur Vollversammlung und zu den
Sitzungen des Ausschusses einzuladen. Sie nehmen daran mit beratender
Stimme teil; ihnen ist auf Antrag das Wort zu erteilen. (1)

Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft
§ 15

(1) Die Agrarbehörde hat unter Ausschluß des Rechtsweges über
Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der
Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den
Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.
(2) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre Aufgaben vernachlässigt,
hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf
Gefahr und Kosten der säumigen Zusammenlegungsgemeinschaft zu
veranlassen. Sie kann hiezu einen geeigneten Sachwalter bestellen, der
mit den Befugnissen eines oder mehrerer Organe der
Zusammenlegungsgemeinschaft zu betrauen ist.
(3) Werden trotz ordnungsgemäßer Ausschreibung und Einberufung der
Wahl alle oder einzelne Organe nicht gewählt, so kann die Agrarbehörde
einen Sachwalter im Sinne des Abs. 2 bestellen.
(4) Die durch die Bestellung eines Sachwalters erwachsenden Kosten hat
die Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragen.

Feststellung des Besitzstandes
§ 16

(1) Die Agrarbehörde hat die Grundstücke, die der Zusammenlegung
unterzogen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden,
und deren Eigentümer festzustellen, den alten Besitzstand auf der
Grundlage der bestehenden Eigentumsverhältnisse unter Berücksichtigung
der Rechte dritter Personen zu erheben. Weiters sind allfällige
Bergbauberechtigungen festzustellen.
(2) Über das Ergebnis der gemäß Abs. 1 vorgenommenen Erhebungen ist
ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. Dieser hat nach
Eigentümern geordnet, die der Zusammenlegung zu unterziehenden
Grundstücke, getrennt von den in Anspruch zu nehmenden Grundstücken,
zu enthalten, sowie
1. hinsichtlich der Betriebe die
a) Eigentumsverhältnisse,
b) Betriebsform (Art und Einrichtung des Betriebes),
c) Bewirtschaftungsform (wie Fruchtartenverhältnisse, Grünlandwirtschaft,
Feldgemüsebau, Obstplantage);
2. hinsichtlich der einzelnen Grundstücke die
a) Bezeichnungen und Ausmaße laut Kataster,
b) Benützungsart,
c) Feststellung, ob es sich um der Zusammenlegung zu unterziehende oder
hiefür nur in Anspruch zu nehmende Grundstücke handelt,
d) dinglichen bücherlichen sowie nicht im Grundbuch eingetragenen
Belastungen,
e) Einforstungsrechte und
f) Feststellung, ob die Grundstücke in einem Bergbaugebiet liegen (§ 176
Abs. 1 des Berggesetzes 1975)
auszuweisen.
(3) Sind die nach Abs. 1 festzustellenden Rechtsverhältnisse strittig,
entscheidet hierüber die Agrarbehörde, sofern die Angelegenheit nach
§ 50 Abs. 4 nicht von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen ist.
(4) Der Besitzstandsausweis kann auch gemeinsam mit dem Bewertungsplan
(§ 20) erlassen werden.

Bewertung
§ 17

(1) Die Agrarbehörde hat die Grundstücke, die der Zusammenlegung
unterzogen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden,
unter Mitwirkung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft zu
bewerten. Sie sind auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Erklärungen der Parteien oder im Wege der
amtlichen Schätzung nach gleichartigen für jedes Grundstück unabhängig
von seiner Zuordnung zu einem land oder forstwirtschaftlichen Betrieb
und nach unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers
anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen (Abs. 3) zu schätzen. Der
Ermittlung können auch Ergebnisse durchgeführter amtlicher
Bodenschätzungen zugrunde gelegt werden. Die Anzahl der Schätzer und
ihrer Stellvertreter für das Zusammenlegungsgebiet wird von der
Agrarbehörde bestimmt; sie sind nach Anhörung des Ausschusses zu
bestellen und anzugeloben. (1)
(2) Bei der amtlichen Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist
jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder
Grundstückteil, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes
bestimmt ist, nach dem Ertragswert zu schätzen, das ist nach dem
Nutzen, den es bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem
Besitzer ohne Rücksicht auf die innere und äußere Verkehrslage
nachhaltig gewähren kann.
(3) Die amtliche Bewertung hat zu erfolgen
a) durch Aufstellung der der Bewertung zugrundezulegenden Bonitätsklassen
an Hand von Mustergründen nach Einholung der Stellungnahme des
Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft unter Beachtung objektiver
Bewertungsgrundsätze, wie Güteklasse, Lage der Grundstücke (Hanglage,
Gefährdung durch Elementarereignisse), Wasserhaushalt, tatsächliche
Benützungs- und Bewirtschaftungsart. (1)
b) durch die Einreihung der einzelnen Grundstücke oder Grundstückanteile
in die einzelnen Bonitätsklassen;
c) durch die Ermittlung des Vergleichswertes jeder einzelnen
Bonitätsklasse nach der Ertragsfähigkeit. Die Vergleichswerte der
Bonitätsklassen sind in ganzen Zahlen (Punkten) auszudrücken, die
zueinander im selben Verhältnis stehen wie die Ertragswerte.
(4) Die im § 28 genannten Grundstücke sind nach dem Verkehrswert zu
schätzen, das ist nach dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach der Beschaffenheit der Grundstücke unter Berücksichtigung aller
den Preis beeinflussenden Umstände, jedoch ohne Rücksicht auf
ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie auf die
Zusammenlegung bei einer Veräußerung zu erzielen wäre
(5) Bei einer Bewertung nach Abs. 2 sind folgende Verhältnisse und
Gegenstände nicht zu berücksichtigen:
a) vorübergehende Mehr oder Minderwerte der Grundstücke, insbesondere ein
ungewöhnlich hoher oder durch Vernachlässigung gesunkener
Kulturzustand und sonstige vorübergehende Nachteile, die eine Partei
im Vergleich zu den übrigen wesentlich schwerer treffen;
b) Obstbäume, Edelweinstöcke, Beerensträucher, Hopfenstöcke u. dgl.;
c) Gehölze, wie Uferbestockungen, Grenzbäume und Grenzgebüsche;
d) durch die Zusammenlegung nicht entbehrlich werdende, örtlich gebundene
Belastungen durch Wege oder Leitungsrechte sowie Einschränkungen durch
Vorschriften des Natur oder Denkmalschutzes und durch gesetzliche
Anbaubeschränkungen;
e) andere Bestandteile von Grundstücken, insbesondere landwirtschaftliche
Vorrichtungen, wie Heustadl, Zäune u. dgl., die sich ohne wesentliche
Wertminderung von diesen nicht trennen lassen.
(6) Sofern zwischen den Parteien nicht anderes vereinbart ist, sind
die im Abs. 5 genannten nicht berücksichtigten Verhältnisse und
Gegenstände gesondert festzustellen, zu bewerten und in Geld
auszugleichen, wobei folgendes zu gelten hat:
a) Der Eigentümer der im Abs.5 lit. b und e genannten Gegenstände hat
Anspruch auf Entschädigung im Ausmaß des festgestellten Wertes. Wird
kein Antrag auf Geldausgleich gestellt, gehen diese Gegenstände
entschädigungslos auf den neuen Eigentümer über;
b) die im Abs. 5 lit. b und c genannten Gegenstände sind, sofern ihre
Versetzbarkeit und ökologische Brauchbarkeit gegeben sind, für die
Ausgestaltung des Biotopverbundsystems vorrangig vor Neupflanzungen zu
verwenden und dem Eigentümer angemessen zu entschädigen; der
Eigentümer der im Abs. 5 lit. c genannten Gegenstände hat diese,
sofern sie nicht Teil eines Biotopverbundsystems sind, binnen
angemessener Frist zu entfernen, widrigenfalls sie entschädigungslos
auf den neuen Eigentümer übergehen; (1)
c) der neue Eigentümer hat die im Abs. 5 lit. b genannten Gegenstände und
im Abs. 5 lit. d angeführten Belastungen zu übernehmen.
(7) Für unfruchtbare und überaltete Obstbäume ist kein Geldausgleich
zu leisten. Der bisherige Eigentümer darf sie in angemessener Frist
entfernen. (1)
(8) Für die Geldausgleiche gemäß Abs. 6 hat die
Zusammenlegungsgemeinschaft nach Anhören des Ausschusses aufzukommen.
Parteien, denen dadurch Vorteile erwachsen, sind nach Maßgabe dieser
Vorteile zum Rückersatz der ausgelegten Beträge verpflichtet. Die
Zusammenlegungsgemeinschaft hat auch im Rahmen der gemeinsamen
Maßnahmen für die Beseitigung der Gegenstände zu sorgen, die der
bisherige Eigentümer nicht entfernt hat und der neue Eigentümer nicht
übernehmen will.
(9) Die Parteianträge nach Abs. 6 sind binnen drei Monaten nach dem
angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen bei der
Agrarbehörde zu stellen. Die Agrarbehörde hat über solche Anträge nach
Anhören des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft zu
entscheiden.
(10) Die Bewertung gemäß Abs. 4 und Abs. 6 hat sinngemäß nach den
Bestimmungen des Abs. 1 zu erfolgen.
(11) Bodenwertänderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben,
sind im Sinne der Bestimmungen des § 20 Abs. 3 (Neubewertung) bzw. des
§ 29 Abs. 2 (Nachbewertung) zu berücksichtigen.

Bewertung der Waldbestände
§ 18

(1) Waldbestände auf Grundstücken, die nicht in
Waldzusammenlegungsgebieten gemäß § 41 Abs. 2 liegen, sind von Amts
wegen gesondert von Grund und Boden zu bewerten.
(2) Die Bestände sind gemäß § 17 Abs. 8 in Geld abzulösen.

Abfindungswünsche der Parteien
§ 19

Die Abfindungswünsche der Parteien sind nach Möglichkeit zu
berücksichtigen, begründen aber keinen Rechtsanspruch auf bestimmte
Abfindungen.

Bewertungs und Neubewertungsplan
§ 20

(1) Über die Ergebnisse der Bewertung ist ein Bescheid
(Bewertungsplan) zu erlassen.
(2) Dieser besteht aus
a) einer planlichen Darstellung (Bewertungsmappe);
b) einer Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen gemäß § 17 Abs. 3 lit.
a und c;
c) einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der der
Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Anführung der
Katastralgemeinden, der Zahlen der Grundbuchseinlagen, der
Grundstücksnummern, ihrer Ausmaße sowie der Flächen der einzelnen
Bonitätsklassen und der in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswerte
jedes Grundstückes (Besitzstandsausweis, § 16).
(3) Treten insbesondere durch Elementarereignisse, Straßenbauten,
Änderungen des Flächenwidmungsplanes oder durch gemeinsame Maßnahmen
und Anlagen nach Rechtskraft des Bewertungsplanes, jedoch vor der
Übernahme der Grundabfindungen Bodenwertänderungen ein, so ist für die
betroffenen Grundstücke eine Neubewertung durchzuführen. Anträge der
Parteien auf Neubewertung sind spätestens zwei Monate nach der
Übernahme der Grundabfindungen zu stellen. Das Ergebnis der
Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid
(Neubewertungsplan) zusammenzufassen.
(4) Der Bewertungsplan kann auch gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis
(§ 16) erlassen werden.

Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen
§ 21

(1) Gemeinsame Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die zur
zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke
notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und
einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben,
Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Hiebei sind, wenn
allgemeine öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, bestehende
Anlagen und Objekte umzugestalten, zu verlegen oder aufzulassen, mit
Ausnahme der unter die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 lit. b bis d
fallenden Bauten und Verkehrsflächen. Weiters sind im
Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen bodenverbessernden gelände-
oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen,
Erdarbeiten, Aufforstungen und dergleichen, unter Bedachtnahme auf
ökologische Erfordernisse durchzuführen. Naturnahe Strukturelemente
der Flur (wie z. B. Bestandteile von Biotopverbundsystemen,
Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine, Feuchtflächen und
Feldgehölze) sind zu erhalten, neu zu strukturieren oder neu zu
schaffen. Das Ausmaß dieser Flächen ist unter Berücksichtigung der
Erfordernisse des Erosions- und Naturschutzes den örtlichen
Voraussetzungen entsprechend festzulegen. (1)
(2) Der Grund für gemeinsame Anlagen ist von den Parteien im
Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er
durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Parteien, für
die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger
Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu
befreien.
(3) Durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen erzielte
Bodenwertsteigerungen können zur Deckung des Grundbedarfes für die
gemeinsamen Anlagen oder im Sinne des § 25 Abs. 1 verwendet werden.
(4) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke
sind, und Hofstellen können nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28
Abs. 2 für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen
werden.
(5) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage
erst nach der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen notwendig, so
muß der hiefür erforderliche Grund gegen angemessene Geldentschädigung
von den nach der örtlichen Lage in Frage kommenden Parteien nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 abgetreten werden.
(6) Die Parteien haben auch jene Grundflächen zu übernehmen, die nach
der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen für ursprünglich
vorgesehene gemeinsame Anlagen nicht mehr beansprucht werden, wenn
hiefür keine neuen Abfindungsgrundstücke gebildet werden können. Die
Parteien haben hiefür den Verkehrswert an die
Zusammenlegungsgemeinschaft zu ersetzen.
(7) Die Agrarbehörde hat über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
einen Entwurf zu erstellen und hierüber mit den Parteien, den
Gemeinden des Zusammenlegungsgebietes und den nach § 4 Abs. 1 und 5
genannten Stellen zu beraten. Die Vollversammlung der
Zusammenlegungsgemeinschaft ist einzuladen, innerhalb angemessener
Frist zum Verhandlungsergebnis eine Stellungnahme abzugeben. (3)

Umweltverträglichkeitsprüfung (3)
§ 21a

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter
Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die
unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu
beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der
gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
1. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
2. auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
3. auf die Landschaft und
4. auf Sach und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen
untereinander mit einzubeziehen sind.
(2) Vor Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
1. mit neuer Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha oder
2. mit Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1
m Höhe, sofern deren Flächensumme 1 ha überschreitet, wobei
Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, oder
3. wenn ein als Nationalpark oder ein durch Verwaltungsakt ausgewiesenes,
genau abgegrenztes Gebiet im Bereich des Natur und Landschaftsschutzes
oder ein nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild
lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt
geändert durch die RL 94/24/EG des Rates vom 8. 6. 1994, ABl. Nr. L
164/9, sowie nach der RL 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen
(Flora Fauna Habitat Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7 ausgewiesenes
Schutzgebiet berührt wird und eine erhebliche Beeinträchtigung dieses
Gebietes zu erwarten ist, oder
4. wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative
oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im
Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern
würde,
ist eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
(3) Das UVP Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des
Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht
in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer
öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse
bei der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und
seiner Ausführung.
(4) Von der geplanten Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen
und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der
Umweltanwalt und die Standortgemeinden unter Anschluss von Unterlagen,
die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4
ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs
Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben
eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit
den Rechten nach § 21b Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag
innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der
wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen
Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form
kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt
nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.
(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die zur Vollziehung der
Angelegenheiten gemäß § 50 Abs. 4 lit. b bis d zuständig sind.

Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (3)
§ 21b

(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer
Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese kann allenfalls
in einen landschaftspflegerischen Begleitplan integriert werden und
hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere
a) Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene
Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen
Raumes),
b) Beschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und
allfälliger Alternativmöglichkeiten;
2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 21a
Abs. 1);
3. die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einschließlich der
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben
über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;
4. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige
Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder
so weit wie möglich ausgeglichen werden sollen;
5. eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß
Z. 1 bis 4;
6. Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere
technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der
geforderten Angaben.
(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden
Behörden den Entwurf des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen,
alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die
Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln.
Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im
erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Die Agrarbehörde hat die Umweltverträglichkeitserklärung nach
Fertigstellung unverzüglich dem Umweltanwalt und den Standortgemeinden
zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Umweltanwalt und die
Standortgemeinden können innerhalb von sechs Wochen Stellung nehmen.
(4) Die Agrarbehörde hat den Standortgemeinden, in deren
Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine
Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des
Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese
sind bei der Standortgemeinde mindestens sechs Wochen zur allgemeinen
Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle
Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder
anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur
Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die
Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag
in den Standortgemeinden, in der "Grazer Zeitung - Amtsblatt für die
Steiermark" oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.
(5) Vor Abschluss der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und
Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und
Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die
Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen
Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche
Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen,
jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand
oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der
Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung,
Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Bescheid) ist zu
begründen und in den Standortgemeinden mindestens zwei Wochen zur
allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(8) Parteistellung haben die nach § 8 vorgesehenen Parteien, der
Umweltanwalt und die Standortgemeinden. Der Umweltanwalt ist
berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der
Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen
dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen,
Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
und den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
§ 22

(1) Ergibt sich aus § 21a, dass kein
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen ist, hat die
Agrarbehörde über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und
über Ergänzungen des Planes einen Bescheid zu erlassen. Gegen den Plan
der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bzw. gegen den Bescheid, mit
welchem der Plan ergänzt wurde, steht dem Umweltanwalt des Landes
Steiermark das Berufungsrecht zu. (1) (3)
(2) Die Ausführung (Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und
Errichtung der gemeinsamen Anlagen) darf erst nach Einholung der
allenfalls von anderen Behörden nach § 50 Abs. 4 lit. b bis d
erforderlichen Bewilligungen vorgenommen werden. Sofern die
Ausführungen vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, allenfalls
schon vor der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen
vorgesehen ist, ist die Ausführung mit Bescheid anzuordnen.
(3) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung
der gemeinsamen Anlagen und deren Erhaltung bis zur Übergabe an die
Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft.
(4) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind
spätestens im Zusammenlegungsplan zu regeln. Jene umgestalteten oder
neuerrichteten Anlagen, für die nach gesetzlichen Vorschriften bereits
bestehende oder zu bildende Körperschaften zu sorgen haben, sind -
insoweit sie nicht von Gebietskörperschaften übernommen werden -
diesen in das Eigentum zu übertragen.

Beiträge zu den Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
§ 23

(1) Die Kosten für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die
Errichtung der gemeinsamen Anlagen sowie die Entschädigung gemäß § 21
Abs. 5 sind in Ermangelung einer anderen Vereinbarung oder
Verpflichtung von den Parteien nach dem gemäß § 21 Abs. 2 festgelegten
Beitragsschlüssel zu tragen. Befreiungen sind von der Agrarbehörde
nach der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen
gemeinsam mit der Umrechnung eines allfälligen vorläufigen
Kostenschlüssels (§ 65) mit Bescheid zu regeln. Diese Regelung kann
hinsichtlich einzelner Parteien geändert werden, wenn eine Änderung
der gemeinsamen Anlagen oder der Neueinteilung eingetreten ist.
(2) Im Falle der Verlegung von nicht unter die Bestimmungen des § 50
Abs. 4 lit. b bis d fallenden Bauten und Verkehrsflächen, sowie bei
Änderung von anderen Anlagen und Objekten ist den
Erhaltungspflichtigen ein Kostenbeitrag aufzuerlegen, der dem zu
Beginn des Zusammenlegungsverfahrens gegebenen Grad der
Instandsetzungsbedürftigkeit dieser Anlagen und Objekte entspricht.
(3) Den Eigentümern von in und außerhalb des Zusammenlegungsgebietes
liegenden Grundstücken, die nicht der Grundzusammenlegung unterzogen
werden und die aus gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Vorteil
ziehen, ist auf Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft ein diesem
Vorteil entsprechender Beitrag zu den Herstellungs- und
Erhaltungskosten aufzuerlegen.

Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse
§ 24

(1) Die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein
Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse
(§ 1 Abs. 2 Z. 2) besteht, haben die für die Durchführung der
Maßnahmen erforderlichen Grundflächen in das Zusammenlegungsverfahren
einzubringen. Sollten diese Flächen nach ihrer Beschaffenheit oder
Lage nicht dazu bestimmt sein, unmittelbar für die öffentlichen
Maßnahmen verwendet zu werden, müssen sie jedenfalls als
Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des
Zusammenlegungsgebietes liegen, können für diese Zwecke nur
eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche
Einbeziehung (§§ 1 und 5) vorliegen.
(2) Sind diese Gebietskörperschaften und Unternehmen im
Zusammenlegungsgebiet nicht Grundeigentümer und können sie diesen
Grund auch nicht erwerben, so können auf Grund ihres Begehrens diese
Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren von den Parteien
aufgebracht werden, sofern hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung
(§ 27) nicht beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und
Unternehmen haben der Zusammenlegungsgemeinschaft für den
bereitgestellten Grund den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr
vereinbart haben oder den sie im Falle der Enteignung als
Entschädigung zu zahlen verpflichtet wären.
(3) Sie haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die
notwendig sind, um die durch die Maßnahmen drohenden oder verursachten
Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.

Neuordnung
§ 25

(1) Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des
Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher,
wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf
eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens , Wirtschafts-,
Erholungs- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie
hat hiebei die Bestimmungen der §§ 1 und 2 zu beachten, die Interessen
der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und
zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische
Erkenntnisse zu berücksichtigen. (1)
(2) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens
erforderlich ist, hat die Agrarbehörde auch Angelegenheiten, die in
anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das
Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe
der hiefür bestehenden besonderen materiellrechtlichen Bestimmungen
die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im
Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein Bescheid, womit die Einleitung
eines derartigen Verfahrens oder die Einbeziehung in das
Zusammenlegungsverfahren verfügt wird, hat zu entfallen.

Sicherung des Zusammenlegungserfolges
§ 26

Zur Sicherung des Zusammenlegungserfolges (§ 1) können im
Zusammenlegungsplan oder mit gesondertem Bescheid Teilungen der
Grundabfindungen auf höchstens 20 Jahre untersagt werden. Ausnahmen
hievon sind nur mit Zustimmung der Agrarbehörde zulässig. Die
Zustimmung ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung des
Zusammenlegungserfolges nicht mehr besteht.

Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung
§ 27

(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen
werden, hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 21
Abs. 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 entsprechend dem
gemäß § 17 ermittelten Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen
Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit
abgefunden zu werden, bei deren Ermittlung insbesondere die Bodenart,
die Bodengüte, die Flächenform, die Lage (wie Hanglage), Benutzungsart
oder ein besonderer Wert (§ 28) zu berücksichtigen sind.
Miteigentümern steht nur ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder
teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die
Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung
gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten,
Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen,
gleichfalls damit einverstanden sind.
(3) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund ist unter Bedachtnahme auf die
Bestimmungen des § 25 Abs. 1 zu verwenden.
(4) Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 müssen sich auch auf die
Hohe der Geldabfindungen beziehen und sind in einer Niederschrift
festzuhalten (§ 33 Abs. 5).
(5) Der Abfindungsanspruch von Miteigentümern ist im Verhältnis der
Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck
des Verfahrens dient und von mindestens einem Miteigentümer beantragt
wird. Die Abfindungsansprüche mehrerer Parteien sind ganz oder
teilweise zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinigen, wenn
dies dem Zweck des Verfahrens dient und von allen betroffenen Parteien
begehrt wird. An den Grundabfindungen ist im Verhältnis der
vereinigten Abfindungsansprüche Miteigentum zu begründen. Materiell
geteiltes Eigentum an Gebäuden und Bäumen ist aufzulösen, wenn dies
mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist und von allen
Eigentümern begehrt wird. Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit von
Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes
bedingt ist, bleiben unberührt.
(6) Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der
Geldausgleiche (Abs. 7) ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1)
a) um die gemäß den Abs. 2 bis 5 festgelegten Werte zu vergrößern oder zu
verkleinern und
b) um den Wert des gemäß § 21 Abs. 2 aufzubringenden Grundanteiles zu
verringern, falls jener nicht durch einen Mehrwertzuschlag zum Wert
der Abfindung in Rechnung gestellt wird.
(7) Der Unterschied zwischen dem nach Abs. 6 errechneten
Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als
fünf v. H. des Wertes des gemäß Abs. 6 lit. a ermittelten
Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.
Zusätzlich können Wertänderungen nach § 20 Abs.3 in Geld ausgeglichen
werden.
(8) Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und
Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen
Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei
ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und
Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen
Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu
ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen,
die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen
sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 21 Abs. 2
hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten
Grundabfindung einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und
Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei
möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis
einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig. Bei der
Beurteilung der Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit von Grundstücken
sind insbesondere auf den Stand der Technisierung des Betriebes, auf
das Fruchtartenverhältnis, auf die Eignung der Flächen zu bestimmten
Nutzungsarten, wie z. B. für die anerkannte biologische
Bewirtschaftung, und auf die Entfernung zur Hofstelle Bedacht zu
nehmen. (1)
(9) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann
diese Partei den Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens begehren.
Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Eintritt der formellen
Rechtskraft der Entscheidung über den Zusammenlegungsplan beim
Landesagrarsenat einzubringen. (1)
(10) Grundlage für die Schadensberechnung ist der Betriebserfolg (Abs.
8). Dabei ist der bei ordnungsgemäßer nachhaltiger Bewirtschaftung der
in das Verfahren einbezogenen Grundstücke objektiv erreichbare
Betriebserfolg mit jenem Erfolg zu vergleichen, der nach denselben
Kriterien mit der übernommenen gesetzwidrigen Abfindung zu erzielen
ist. (1)
(11) Der Ersatz ist vom Land Steiermark zu leisten. Dem Land
Steiermark kommt im Verfahren zur Geltendmachung des Schadens
Parteistellung zu. (1)

Grundstücke mit besonderem Wert
§ 28

(1) Land oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile von solchen,
die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder der
nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren infolge ihrer
Verwendung oder Eignung für andere Zwecke als die Erzeugung von
Nutzpflanzen einen besonderen Wert haben, sind ihrem Eigentümer wieder
zuzuweisen oder durch gleichwertige zu ersetzen, soweit dies mit den
Zielen des Verfahrens vereinbar ist. Hiezu gehören insbesondere
a) verbaute Grundstücke und Grundstücke, für deren Verbauung eine
Baubewilligung oder Widmungsbewilligung vorliegt;
b) Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind;
c) an Wohn und Wirtschaftsgebäude anschließende Hausgärten;
d) mit Mauerwerk oder Zäunen mit gemauertem Fundament eingefriedete
Grundstücke;
e) dem Gartenbau gewidmete Grundflächen;
f) für die Gewinnung von Steinen, Sand, Schotter oder Torf gewidmete
Grundflächen;
g) militärisch genutzte Liegenschaften.
(1)
(2) Grundstücke, die im Zeitpunkt der Einleitung des
Zusammenlegungsverfahrens oder nachträglichen Einbeziehung in dieses
Verfahren
a) keine land oder forstwirtschaftlichen Grundstücke oder
b) Hofstellen
sind, dürfen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung
unterzogen werden. Sofern öffentliche Interessen, insbesondere des
Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der
Wasserwirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes, des öffentlichen
Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der
Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht
entgegenstehen, können solche Grundstücke jedoch nur unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 lit. c bis d ohne
Zustimmung ihrer Eigentümer für die Vermessung und Vermarkung
herangezogen, im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die
Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden. Der
hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer
Ersatzfläche auszugleichen; lassen dies die Ziele der Zusammenlegung
nicht zu, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach
dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung
treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die
Stelle der in Anspruch genommenen Flächen. (1)

Bewertung der Abfindungen; Nachbewertung
§ 29

(1) Der Bewertung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung
gemäß § 17 und § 21 Abs. 3 zugrunde zu legen. Eine unvermeidbare,
besonders ungünstige Form eines Abfindungsgrundstückes kann durch
einen Wertabschlag berücksichtigt werden.
(2) Treten nach der Übernahme (vorläufigen Übernahme)
Bodenwertänderungen der Grundabfindungen infolge gemeinsamer Maßnahmen
oder Anlagen ein, ist für die betroffenen Grundstücke eine
Nachbewertung im Sinne des § 17 durchzuführen. Über das Ergebnis der
Nachbewertung ist ein Bescheid (Nachbewertungsplan) zu erlassen. Die
eingetretenen Bodenwertänderungen sind in Geld auszugleichen.

Anpassung der Geldausgleiche
§ 30

Die in ganzen Zahlen (Punkten) ausgedrückten Vergleichswerte der
Geldausgleiche sind in Eurobeträgen durch Vervielfachung mit einem
bescheidmäßig festzusetzenden Ausgleichsfaktor dem ortsüblichen
Verkehrswert landwirtschaftlich genutzter Grundstücke anzupassen. (2)

Zusammenlegungsplan
§ 31

(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur und nach
Rechtskraft des Besitzstandsausweises (§ 16), Bewertungsplanes (§ 20)
und Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 22) ist über das
Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu
erlassen, dem die genannten rechtskräftigen Bescheide beizulegen sind.
(2) Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten
a) eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);
b) eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen
Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 27 Abs. 2), der
Geldentschädigungen (§ 28 Abs. 2) und der Geldausgleiche (§ 27 Abs. 7,
§ 29, § 30) unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern
der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der
einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);
c) eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 33 Abs. 3 und § 34,
soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist
(Teilabfindungsausweis);
d) die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen
(§ 21 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür
aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);
e) die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen,
ökologischen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse,
allfälliger Verfügungen gemäß § 26 sowie eine Darstellung des
Verfahrensganges (Haupturkunde). (1)

Vorläufige Übernahme
§ 32

(1) Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen
Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes,
unbeschadet des Berufungsrechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige
Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
1. dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes
erforderlich ist,
2. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft
erwachsen sind,
3. die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,
4. die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur
abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt
sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und
5. mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen
sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine
Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.
(1)
(2) Allen Parteien (§ 8), wobei die Zusammenlegungsgemeinschaft durch
den Ausschuß vertreten wird, ist vor der Anordnung der vorläufigen
Übernahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen
geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der
auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des
Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer
anderen Partei zuweist. Der vorläufige Übernehmer ist verpflichtet,
nichts zu unternehmen, was den Übergang seiner Grundabfindungen an
andere Parteien unmöglich machen würde. Bei durch
Überleitungsverfügungen (Abs. 6) ermöglichten Änderungen, zum Beispiel
in der Benützungsart, sind im Falle einer Zuweisung an eine andere
Partei die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 anzuwenden. (1)
(4) Die vermessungstechnischen Arbeiten sind von Beginn eines
Zusammenlegungsverfahrens an so durchzuführen, daß die Absteckung der
Grundabfindungen (Abs. 1 Z. 4) mit Neumessungsgenauigkeit erfolgen
kann und Daten ergibt, die zur Aufnahme in die Behelfe (Pläne) gemäß
§ 61 Abs. 1 geeignet sind; dazu ist insbesondere bereits beim
Feldvergleich eine entsprechende Rahmenvermessung erforderlich.
(5) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger
Geldausgleiche und unter Beachtung der Bestimmungen des § 33 Abs. 4
die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen anordnen, wenn
vorauszusehen ist, daß die Erlassung des Zusammenlegungsplanes nicht
innerhalb eines Jahres nach der vorläufigen Übernahme der
Grundabfindungen erfolgen wird. (1)
(6) Den Übergang in die neue Flureinteilung hat die Agrarbehörde durch
Überleitungsverfügungen im Sinne des § 56 zu regeln. Die
Überleitungsverfügungen sind ein Bestandteil des nach Abs. 1 zu
erlassenden Bescheides.

Rechtliche Beziehungen zu dritten Personen, Teilabfindungen;
Geldabfindungen
§ 33

(1) Das Eigentum an den Grundabfindungen geht, sofern eine vorläufige
Übernahme (§ 32) nicht angeordnet wurde, mit der Rechtskraft des
Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über. Den bisherigen
Eigentümern der Grundstücke steht jedoch das Recht zu deren Nutzung
noch bis zu jenem Zeitpunkt zu, den die Agrarbehörde unter
Bedachtnahme auf eine geordnete Überleitung in die neue Flureinteilung
in den die Übernahme der Grundabfindungen regelnden
Überleitungsbestimmungen (§ 36 Abs. 2) festzulegen hat.
(2) Die Grund und Geldabfindungen treten hinsichtlich aller
Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten
Grundstücke, soweit nicht anderes gesetzlich bestimmt oder mit diesen
dritten Personen vereinbart ist.
(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers
hat die Agrarbehörde Teilabfindungen festzustellen.
(4) Geldabfindungen sind auf Anordnung der Agrarbehörde von der
Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen
Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und
die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung von
der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung der Agrarbehörde bei dem
nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen,
das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der
Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer
Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.
(5) Eine Partei, die gemäß § 27 Abs. 2 für Grundstücke in Geld
abgefunden wird, darf diese nach Abgabe der Zustimmungserklärung (§ 27
Abs. 4) nicht mehr veräußern und belasten. Geldabfindungen sind, wenn
die Zustimmungserklärung im Sinne des § 27 Abs. 4 abgegeben worden
ist, von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen; Parteien, deren
Abfindungsanspruch sich im Zusammenhang mit der Geldabfindung erhöht
(§ 21 Abs. 6), haben diese Geldabfindung der
Zusammenlegungsgemeinschaft zu ersetzen.

Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte und sonstige Belastungen
§ 34

(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im
§ 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der
Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde
ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im
öffentlichen Interesse, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach und
Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des Umwelt
und Naturschutzes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen
öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des
Luftraumes, oder aus volkswirtschaftlichen Gründen notwendig sind. (1)
(2) Baurechte gehen auf die Grundabfindungen über, die nach ihrer Lage
den alten Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt wurden.
(3) Sonstige Belastungen bleiben aufrecht.
(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft
(Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft u. dgl.), ausgenommen die
an einer Agrargemeinschaft, geht auf die Eigentümer derjenigen
Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten
Grundstücke liegen, mit denen die Mitgliedschaft verbunden ist.
(5) Im Falle der Abs. 2, 3 und 4 hat die Agrarbehörde die
entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Pacht und Mietverhältnisse
§ 35

(1) Bei Pachtverhältnissen hat die Agrarbehörde mangels einer
bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder Verpächters mit
Bescheid festzustellen, welche Grundabfindungen an die Stelle der
bisherigen Pachtgrundstücke treten, wobei Ausmaß, Kulturgattung oder
Benützungsart und Bonität möglichst dem bisherigen Pachtgrundstück
entsprechen sollen.
(2) Der Pächter kann innerhalb der Frist von drei Monaten nach
Eintritt der Rechtskraft des Bescheides das Pachtverhältnis kündigen.
Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts anderes
vereinbart wird, mit dem laufenden Pachtjahr, jedoch frühestens drei
Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde
der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.
(3) Hinsichtlich der im § 1103 ABGB erwähnten Verträge gelten
dieselben Bestimmungen.
(4) Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen
mit der Änderung, daß die Frist für die Einbringung der Kündigung nur
einen Monat beträgt, an Stelle des Pachtjahres der gemäß § 1115 ABGB
für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages
maßgebende Zeitraum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer ein
Monat anzunehmen ist.

Ausführung des Zusammenlegungsplanes
§ 36

(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde,
sofern dies gemäß § 32 noch nicht geschehen ist, die Übernahme der
Grundabfindungen sowie die Durchführung der Geldabfindungen und
Geldausgleiche nach Maßgabe des § 30 anzuordnen, alle Arbeiten
einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und
die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer oder
Grenzkatasters zu veranlassen. (1)
(2) Die Agrarbehörde hat zur Erzielung eines angemessenen Überganges
in die neue Flureinteilung durch Übergangsverfügungen im Sinne des
§ 56 insbesondere den Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen in
die Nutzung der Übernehmer zu regeln.

Ausgleiche für nachträgliche Wertverminderungen
§ 37

(1) Wurde der Wert eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstuckes
oder eines der abgesonderten Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes vor
der Übergabe an den neuen Eigentümer durch ein wenn auch zufälliges
Ereignis dauernd vermindert, so kann der neue Eigentümer binnen zwei
Monaten nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer einen
nachträglichen Wertausgleich begehren. Ein solcher Ausgleich ist, wenn
die Wertminderung ein Grundstück betrifft und wenn dies ohne
erhebliche Beeinträchtigung der neuen Gestaltung des Grundbesitzes
möglich erscheint, in Grund, sonst aber in Geld zu leisten.
(2) Der Wertausgleich durch den früheren Eigentümer entfällt, wenn
eine Neubewertung (§ 20 Abs. 3) vorgenommen wird.

Ausgleichungen und Aufwandersatz
§ 38

(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Übernehmer einer
Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch
erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung
oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur erheblich erschwert
möglich ist.
(2) Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich
oder zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (§ 32
Abs. 3), hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer
die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung
gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den
Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der
zugewiesenen Grundabfindung betriebs- und volkswirtschaftlichen
Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch diese
Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen
eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem neuen Übernehmer zugute
kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten. (1)

Zusammenlegung von Weingärten
§ 39

(1) Auf eine Weingärtenzusammenlegung finden die Bestimmungen dieses
Gesetzes nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 des § 40 sinngemäß Anwendung.
(2) Unter Weingarten im Sinne dieses Gesetzes ist eine Grundfläche im
Ausmaß von über 100 m2 zu verstehen, die zur Erzeugung von Kelter und
Tafeltrauben (Ertragsweingarten) oder zur Erzeugung von Unterlagsreben
(Schnittweingarten) mit mindestens einer Weinrebe pro 6 m2 bepflanzt
ist.
(3) Das Zusammenlegungsgebiet hat sich unter Bedachtnahme auf die
Bestimmungen des § 3 auf einen oder mehrere vorwiegend dem Weinbau
dienende Riede oder Teile hievon zu erstrecken.

Bewertung und Abfindungsanspruch für Weingärten
§ 40

(1) Der Bewertung der Weingartenböden und der für Weinkulturen
geeigneten Flächen ist die Annahme zugrunde zu legen, daß sie
ausschließlich dem Weinbau dienen.
(2) Alle anderen Grundflächen sind nach den allgemeinen Bestimmungen
des § 17 Abs. 2, 3 und 4 zu bewerten.
(3) Die Rebanlagen sind nach dem Ertragswert unter Bedachtnahme auf
Art, Beschaffenheit und Alter von der Agrarbehörde unter Anhörung von
mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Schätzmännern (§ 17 Abs. 1)
zu bewerten.
(4) Jeder Partei gebührt außer dem ihr gemäß § 27 zustehenden Anspruch
der Ersatz ihrer Rebanlagen (Abs. 3). Der Ersatz hat, soweit dies
tunlich und mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist, durch
Zuweisung von Grundabfindungen mit Rebanlagen zu erfolgen, die
möglichst den der Zusammenlegung unterzogenen Rebanlagen hinsichtlich
Wert, Art, Beschaffenheit und Alter gleichen; ansonsten hat der Ersatz
durch Geldausgleich zu erfolgen.
(5) Ein Fehlbetrag beim Geldausgleich, der durch die zur Erreichung
des Verfahrenszieles erforderlichen Rodungen von Weingärten entsteht,
ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft gemäß § 17 Abs. 8 auf ihre
Mitglieder umzulegen.

Zusammenlegung von Waldgrundstücken
§ 41

(1) Auf die Zusammenlegung von Waldgrundstücken finden die
Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des Abs. 2 und der §§ 42 bis
45 sinngemäß Anwendung.
(2) Das Zusammenlegungsgebiet hat überwiegend aus Waldgrundstücken im
Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen zu bestehen.

Nutzungsbeschränkungen für Waldgrundstücke
§ 42

Die Agrarbehörde kann zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Bewertung
der dem Verfahren unterzogenen Grundstücke und zur Ermittlung der
Abfindungen zeitlich mit höchstens drei Jahren begrenzte
Nutzungsbeschränkungen verfügen. Diese sind jedoch vorzeitig
aufzuheben, falls die Bewertung und die Ermittlung der Abfindungen
früher beendet sind. Ausnahmen von verfügten Nutzungsbeschränkungen
können nur in begründeten Fällen (z. B. aus Gründen des Forstschutzes
oder bei Ereignissen, die die Existenz des Betriebes gefährden)
bewilligt werden.

Feststellung des Besitzstandes und Bewertung bei Waldgrundstücken
§ 43

(1) Die Grundstücksgrenzen sind, soweit es für die Durchführung des
Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist und soweit sie im
Grenzkataster nicht verbindlich nachgewiesen sind, im Einvernehmen mit
den Parteien, mangels eines solchen gemäß § 16 Abs. 3 festzustellen,
zu vermessen und in einem dem Besitzstandsausweis anzuschließenden
Lageplan darzustellen. Die auf Grund dieser Vermessung oder der im
Grenzkataster verbindlich nachgewiesenen Grenzen ermittelten Ausmaße
sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
(2) Die Bewertung der Waldgrundstücke besteht in der Ermittlung des
Waldwertes (Summe des Boden und des Bestandeswertes). Sie hat im Wege
der amtlichen Einschätzung unter Anhörung von Schätzern (§ 17 Abs. 1)
nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung und der forstlichen
Schätzungslehre zu erfolgen. (1)
(3) Alle übrigen Grundstücke sind nach dem Verkehrswert zu schätzen.

Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen bei Waldgrundstücken
§ 44

(1) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen (§ 21 Abs. 1), soweit er
durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist, sowie die
Kosten der Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und der Errichtung
der gemeinsamen Anlagen sind mangels eines Übereinkommens von den
Parteien im Verhältnis der Vorteile aufzubringen, die sich für ihre
Abfindungen aus den genannten Maßnahmen und Anlagen ergeben.
(2) Vorschüsse zu den im Abs. 1 genannten Leistungen, die zu einem
Zeitpunkt erforderlich werden, in dem die neue Flureinteilung noch
nicht feststeht, sind von den Parteien im Verhältnis der Vorteile zu
erbringen, die sich für ihre der Waldzusammenlegung unterzogenen
Grundstücke aus den genannten Maßnahmen und Anlagen ergeben.

Abfindungsanspruch bei Waldgrundstücken
§ 45

(1) Der den Abfindungsanspruch einer Partei bestimmende Wert ihrer dem
Verfahren unterzogenen Grundstücke (§ 27 Abs.1) ist gemäß § 43 Abs. 2
und 3 zu ermitteln.
(2) Mit Zustimmung der Parteien darf anstelle einer flächengleichen
Änderung des Wirtschaftswaldes auch eine wertgleiche Änderung
vorgenommen werden. Sollte eine Zustimmung nicht erreicht werden, so
kann, wenn damit keine erhebliche wirtschaftliche Benachteiligung
eintritt, auch ohne Zustimmung bis zu 5% der Waldfläche verändert
werden. Als Wirtschaftswald sind jene Waldflächen anzusehen, auf denen
keine besonderen forstrechtlichen Beschränkungen lasten und die nicht
Waldboden außer Ertrag sind.
(3) Wertausgleiche gemäß § 27 Abs. 2 können auch in Holz erfolgen.

Flurbereinigung
§ 46

(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein
Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
1. die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem
kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land oder
forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen
verbessert oder neu gestaltet werden oder
2. eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines
Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um
Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der
Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen
werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder allfällige nachteilige
Folgen zu beseitigen.

Flurbereinigungsverfahren
§ 47

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die
Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und
abzuschließen.
2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die
der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
3. Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und
aufgelöst.
4. Die gesonderte Erlassung des Besitzstandsausweises oder
Bewertungsplanes kann entfallen.
5. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid
(Flurbereinigungsplan) zu erlassen.

Flurbereinigungsverträge und übereinkommen
§ 48

(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien
in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden
(Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der
Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden
(Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die
Agrarbehörde nach grundverkehrsbehördlicher Zustimmung bescheidmäßig
feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich
sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des
Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen
werden.
(2) Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung
der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die
Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der
Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch und im Grundsteuer oder
Grenzkataster zu veranlassen (§ 61).
(3) Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen dieses Gesetzes
widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68
Abs. 4 Z. 4 AVG). (1)

II. Hauptstück
Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen

Zuständigkeit der Agrarbehörden

a) Allgemein
§ 49

Zusammenlegungen sind ausschließlich von den Agrarbehörden
durchzuführen.

b) Im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens
§ 50

(1) Die Einleitung und der Abschluß eines Zusammenlegungsverfahrens
haben durch Verordnung zu erfolgen. Diese Verordnung ist in der
"Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" kundzumachen. Das
Verfahren beginnt bzw. endet mit dem der Kundmachung in der "Grazer
Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" folgenden Tag, worauf in der
Verordnung hinzuweisen ist. Die Einleitung und der Abschluß des
Zusammenlegungsverfahrens sind den zuständigen Grundbuchgerichten,
Bezirksverwaltungsbehörden, Bezirkskammern für Land und
Forstwirtschaft und Vermessungsämtern, dem Bundesamt für Eich- und
Vermessungswesen (Katasterdienststelle für agrarische Operationen), dem
Umweltanwalt des Landes Steiermark, den zuständigen
Bezirksnaturschutzbeauftragten sowie der in Betracht kommenden
Berghauptmannschaft mitzuteilen. Die Einleitung und der Abschluss des
Zusammenlegungsverfahrens sind den zuständigen Grundbuchgerichten,
Bezirksverwaltungsbehörden, Bezirkskammern für Land und
Forstwirtschaft und Vermessungsämtern, dem Umweltanwalt des Landes
Steiermark, den zuständigen Bezirksnaturschutzbeauftragten sowie den
nach dem Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 36/1999, in
Betracht kommenden Behörden mitzuteilen. Für die Einleitung und den
Abschluß von Flurbereinigungsverfahren gelten die Bestimmungen des
§ 47 und § 48. (1) (3)
(2) Die Zuständigkeit der Agrarbehörden erstreckt sich von der
Einleitung eines Verfahrens bis zu dessen Abschluß, sofern sich gemäß
Abs. 4 nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über
alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zur Durchführung
der Zusammenlegung (Flurbereinigung) in die agrarische Operation
einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen
Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in
deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.
(3) Diese Zuständigkeit der Agrarbehörden erstreckt sich insbesondere
auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das
Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für
die Benutzung solcher Grundstücke.
(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörden sind ausgeschlossen:
a) Streitigkeiten der im Abs. 3 erwähnten Art, die vor Einleitung des
Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;
b) die Angelegenheiten, die durch die baugesetzlichen Bestimmungen des
Landes Steiermark geregelt werden. (1)
c) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der
Landesstraßen, der Eisenbahn Zufahrtsstraßen, der Konkurrenzstraßen,
der Gemeindestraßen, der öffentlichen Interessentenwege, der
Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;
d) die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch
eine Verordnung gemäß § 41 Abs. 5 des Statutes der Landeshauptstadt
Graz 1967, LGBl. Nr. 130, oder gemäß § 40 Abs. 5 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, die Zuständigkeit der Agrarbehörden begründet
wird.

c) Außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens
§ 51

(1) Die Agrarbehörden entscheiden über Angelegenheiten, die nach
Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens gemäß § 9 bis § 15 zu regeln
sind.
(2) Sie entscheiden auch über Anträge, die auf Grund des § 37 und § 56
Abs. 2 nach Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens gestellt werden.

§ 52 (1)

Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber den Agrarbehörden
abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen
Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen, noch
unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts-
oder Fideikommißbehörden.

Widerruf von Parteierklärungen und Bindung der Rechtsnachfolger
§ 53

(1) Erklärungen, welche im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der
Agrarbehörde abgegeben wurden, dürfen nur mit Zustimmung der
Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu
besorgen ist. (1)
(2) Die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde oder
durch die vor der Agrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll
abgegebenen Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch
für die Rechtsnachfolger bindend.
(3) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des
Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich
das Verfahren befindet.

Vermessung und Kennzeichnung der Grenzen
§ 54

(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen
und Kennzeichnungen der Grenzen sind unbeschadet der Bestimmungen des
§ 55 Abs. 2 von Organen der Agrarbehörden unter sinngemäßer Anwendung
des § 10 Abs. 1 und 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 1, § 36,
§ 43 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 und § 44 Abs. 1 Z. 3 des
Vermessungsgesetzes, BGBl.Nr. 306/1968, in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr.124/1969 und der Gesetze BGBl. Nr. 238/ 1975 und Nr.
480/1980, vorzunehmen. Nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens
sind Grundstücke, wie insbesondere Straßen und Gewässer, die sich über
das Zusammenlegungsgebiet hinaus erstrecken, im Grundsteuer oder
Grenzkataster zu teilen.
(2) Die Agrarbehörde kann Pläne, Messungen und Berechnungen, die inner
oder außerhalb des Zusammenlegungsverfahrens von anderen befugten
Personen verfaßt und ausgeführt wurden, dem Verfahren zugrunde legen,
wenn diese Unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und
ihre Übernahme der Beschleunigung des Verfahrens dient.

Pläne der Parteien und Vergebung von Arbeiten
§ 55

(1) Dem Verfahren kann von der Agrarbehörde auch ein von Parteien
eines Zusammenlegungsgebietes vorbereiteter Zusammenlegungsplan
zugrunde gelegt werden. Dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu
entsprechen.
(2) Die geodätischen sowie ökologischen Arbeiten kann die
Zusammenlegungsgemeinschaft von befugten Personen ausführen lassen;
die technisch wirtschaftlichen Arbeiten können von diesen sowie von
entsprechend qualifizierten Unternehmungen oder Dienststellen
durchgeführt werden. Derartige Arbeiten haben nach den Anweisungen der
Agrarbehörde auf Kosten der Parteien zu erfolgen. (1)

Übergangsverfügungen der Agrarbehörde, Gegenüberstellungen
§ 56

(1) Die Agrarbehörde kann nach Anhören des Ausschusses der
Zusammenlegungsgemeinschaft aus wichtigen wirtschaftlichen (z. B.
Termine für die Aberntung der Felder, Benützung der Wege) oder
ökologischen Gründen Verfügungen zur Erzielung eines angemessenen
Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes treffen. (1)
(2) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen nach Abs. 1 im Bezüge der
Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücken oder
anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der
Übernahme von den früheren Eigentümern dieser Grundstücke eine
Vergütung in Geld begehren.
(3) Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Abfindungsgrundstücken vor
der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die
Agrarbehörde der Partei auf deren Antrag bekanntzugeben, welche ihrer
grundbücherlich zugeschriebenen der Zusammenlegung unterzogenen
Grundstücke den Abfindungsgrundstücken entsprechen, die Gegenstand des
beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind (Gegenüberstellung).
(4) Diese Gegenüberstellung ist in über solche Abfindungsgrundstücke
errichteten rechtsgeschäftlichen Urkunden anzuführen.
(5) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht
behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens
zulässig.

Bücherliche Eintragungen während des Agrarverfahrens
§ 57

(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens
bis zum Abschluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über
die das Zusammenlegungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei
bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der
durchzuführenden Zusammenlegung unvereinbar ist.
(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während dieses Zeitraumes
einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht
erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des
zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3) Ausgenommen hievon sind Grundbuchsstücke, die vom Gericht aus
einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.
(4) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der
Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.

Verfügungen des Grundbuchsgerichtes
§ 58

(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter
Bezugnahme auf die Mitteilung der Agrarbehörde (§ 50 Abs. 1) bei den
betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die
Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten
lassen muß.
(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgericht
mitgeteilt wird, daß in das Verfahren nachträglich Grundstücke
einbezogen werden.
(3) Bei der Ab und Zuschreibung einbezogener Grundstücke oder bei
Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage aus einbezogenen Grundstücken
hat das Grundbuchsgericht die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens
mitzuübertragen; es hat den Inhalt einer neugebildeten Einlage der
Agrarbehörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges
mitzuteilen. Wenn bei diesem Anlaß eine Grundstücksteilung
durchgeführt wird, ist der Agrarbehörde überdies der mit dem
Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan mitzuteilen.

Entscheidung der Agrarbehörde über die Zulässigkeit der Eintragung
§ 59

(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem
entworfenen Grundbuchsbeschluß vom Gericht für zulässig gehaltene
Eintragung mit der Zusammenlegung vereinbar ist, so hat sie ihre
Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.
(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die
Eintragung mit der Zusammenlegung unvereinbar ist. Der Bescheid ist
dem Gesuchssteller, dem bücherlichen Eigentümer und demjenigen
zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen
soll. Der Bescheid der Agrarbehörde ist nach Eintritt der Rechtskraft
dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des
Grundbuchsbeschlusses mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die
Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung
zugrunde zu legen.

Eintragung im Rekursweg
§ 60

Die Vorschriften der §§ 57 bis 59 gelten auch für das Gericht zweiter
Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der
Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des
Verfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden
soll.

Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer oder
Grenzkatasters
§ 61

(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des
Grundsteuer oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die
Agrarbehörde den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden
einzusenden. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes,
BGBl.Nr. 306/1968, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 124/1969
und der Gesetze BGBl. Nr. 238/1975 und 480/1980 zu entsprechen.
(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des
Grundsteuer oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von
Bescheiden sowie von agrarbehördlich genehmigten Vergleichen
vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung
dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.
(3) Ergeben sich anläßlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des
Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde nach Abs. 1
übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der
infolge des Zusammenlegungsverfahrens vorzunehmenden Änderungen
entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchsgericht an die Agrarbehörde
um Aufklärung zu wenden.
(4) Die Agrarbehörde kann im Falle einer vorläufigen Übernahme (§ 32)
in einem Zusammenlegungsverfahren schon vor Rechtskraft des
Zusammenlegungsplanes die Richtigstellung des Grundbuches und des
Grundsteuer oder Grenzkatasters veranlassen (vorzeitige
Grundbuchsberichtigung), wenn aus einem längeren Aufschub der
Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen
würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes auf
Grund von Berufungen nicht zu erwarten ist.
(5) Wird ein nach Abs. 4 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungsplan im
Zuge des Berufungsverfahrens geändert, so hat die Agrarbehörde
erforderlichenfalls die Richtigstellung des Grundbuches und des
Grundsteuer oder Grenzkatasters zu veranlassen.

Grundstücke, die nicht im Grundbuch eingetragen sind
§ 62

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen,
Benachrichtigung des Grundbuchsgerichtes u. dgl. finden auf
Grundstücke, die nicht in einem Grundbuch eingetragen sind, sinngemäß
Anwendung.

Änderung der Gemeinde und Katastralgemeindegrenzen
§ 63

Erscheint im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens eine Änderung der
Gemeinde bzw. Katastralgemeindegrenzen notwendig oder wünschenswert,
so hat die Agrarbehörde die erforderlichen weiteren Veranlassungen bei
der zuständigen Behörde zu beantragen.

Umlage der Kosten
§ 64

(1) Die Agrarbehörde hat der Zusammenlegungsgemeinschaft die von ihren
Mitgliedern zu tragenden Kosten mit Bescheid vorzuschreiben. Der
Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft hat diese Kosten nach den
Bestimmungen des § 21 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 auf die Mitglieder der
Zusammenlegungsgemeinschaft umzulegen; wird von einer Partei die
Zahlungspflicht nicht anerkannt oder innerhalb von drei Monaten nicht
erfüllt, so hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.
(2) Wenn der Ausschuß erklärt, daß die Zusammenlegungsgemeinschaft
außerstande ist, die Umlage der Kosten vorzunehmen, oder der Ausschuß
dies innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des
Kostenvorschreibungsbescheides gemäß Abs. 1 nicht vornimmt, hat
hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.

Umlage der Vorschüsse
§ 65

(1) Die Agrarbehörde kann bis zur Feststellung der Werte der
Grundabfindungen der Zusammenlegungsgemeinschaft zur Deckung der von
den Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragenden Kosten
einen Vorschuß mit Bescheid, in dem auch ein vorläufiger
Beitragsschlüssel insbesondere nach dem Flächenausmaß der der
Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücke festzulegen ist,
vorschreiben. Die Vorschüsse sind unter sinngemäßer Anwendung des § 64
umzulegen.
(2) Diese Vorschüsse sind nach Ermittlung des endgültigen
Beitragsschlüssels zu verrechnen.
(3) Der vorläufige bzw. endgültige für die Umlage der Kosten
festgesetzte Beitragsschlüssel gilt auch für die Kosten der Vermessung
und Kennzeichnung der Grenzen, ausgenommen jedoch für Fälle, bei denen
bereits vorliegende Vermessungsergebnisse von der Agrarbehörde zu
übernehmen sind (§ 54 Abs. 2).

Besondere Kostentragung
§ 66

Die Kosten für die Herstellung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen, die
eine Benützbarkeit nur einzelner Abfindungsstücke zu erhöhen bestimmt
sind, haben die betreffenden Parteien allein zu tragen, sofern diese
gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht dazu dienen,
Abfindungsgrundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit nach den
Bestimmungen des § 27 Abs. 1 zu schaffen.

III. Hauptstück
Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen
§ 67

Wer
1. den von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges
in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen
zuwiderhandelt oder
2. Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem
Gesetz durchzuführenden Arbeiten verwendet werden, beschädigt,
versetzt, entfernt oder unkenntlich macht, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu EUR 3.750,- zu bestrafen. (1) (2)

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 68

Das im § 14 Abs. 7 und § 22 Abs. 1 der Gemeinde eingeräumte Recht wird
im eigenen Wirkungsbereich ausgeübt.

Funktions- und Personenbezeichnungen (1)
§ 69

Alle Funktions- und Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz
sprachlich in der männlichen Form gehalten sind, sind sinngemäß auch
in ihrer weiblichen Form zu verwenden.

§ 70 (2)
Inkrafttreten

Die Stammfassung des Gesetzes ist mit 28. Dezember 1982 in Kraft
getreten.

§ 71 (2)
Inkrafttreten von Novellen und Übergangsbestimmungen

(1) Die Neufassung des § 1 Abs. 1 und 2 erster Halbsatz, § 2, § 3 Abs.
1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 lit. c und letzter
Absatz, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2
erster Satz, § 11 Abs. 1 Z. 6, § 13 Abs. 1 Z. 5, § 14 Abs. 3, 4 und 7,
§ 17 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, Abs. 3 lit. a, Abs. 6 lit. b
und Abs. 7, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 8, 9, 10
und 11, § 28 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster und zweiter Satz,
§ 31 Abs. 2 lit. e, § 32 Abs. 1, 3 erster Satz und Abs. 5 erster
Halbsatz, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 2 erster Satz, § 43 Abs.
2, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 1 vierter Satz und Abs. 4 lit. b, § 52, § 53
Abs. 1 erster Satz, § 55 Abs. 2 erster Satz, § 56 Abs. 1, § 67 Z. 2
und des § 69 durch die Novelle LGBl. Nr. 26/1995 ist am 25. März 1995
in Kraft getreten.
(2) § 21 Abs. 1 findet auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Novelle LGBl. Nr. 26/1995 anhängigen Grundzusammenlegungs- und
Flurbereinigungsverfahren keine Anwendung. (1)
(3) Die Neufassung des § 30 und des § 67 durch die Novelle LGBl. Nr.
58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die Änderung bzw. Neufassung des § 1 Abs. 1 und 2 Z. 1, § 21 Abs.
7, § 21a, § 21b, § 22 Abs. 1 und des § 50 Abs. 1 fünfter Satz durch
die Novelle LGBl. Nr. 78/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden
Tag, das ist der 16. November 2001, in Kraft. (3)
(5) Die Bestimmungen der §§ 21a und 21b finden auf
Zusammenlegungsverfahren und Flurbereinigungsverfahren, in denen das
Verfahren zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und
Anlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2001
abgeschlossen ist, keine Anwendung. (3)