Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz - StRAG

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/3610/002

Titel
Gesetz vom 15. Februar 2000 über die Erhebung einer Landes-
Rundfunkabgabe (Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz - StRAG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 36/2000
Novellen: (1) LGBl. Nr. 26/2002
(2) LGBl. Nr. 109/2002


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


§ 1
Gegenstand der Abgabe

Der Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer
Rundfunkempfangseinrichtung (§§ 1 und 2 Rundfunkgebührengesetz, in der
Folge: RGG) in im Land Steiermark gelegenen Gebäuden unterliegt einer
Landes-Rundfunkabgabe.

§ 2
Abgabepflicht und Fälligkeit

(1) Abgabepflichtig ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühr nach
dem RGG verpflichtet ist.
(2) Die Abgabe ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die
Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr entsteht, und
letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet.
(3) Die Abgabe wird mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der
Zahlungsaufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH fällig.
Die Abgabe kann für höchstens zwei Monate im Voraus eingehoben werden,
wenn auch die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben werden. (1)

§ 3
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind die nach dem
Rundfunkgebührengesetz zu entrichtende Rundfunkgebühr und das nach dem
Rundfunkgesetz zu entrichtende Programmentgelt. Die im Programmentgelt
enthaltene Umsatzsteuer zählt nicht zur Bemessungsgrundlage. (1)
(2) Die Abgabe beträgt 30,7 v. H. der Bemessungsgrundlage. (1) (2)
(3) Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden;
Beträge unter fünf Cent sind abzurunden, Beträge ab fünf Cent
aufzurunden.

§ 4
Behörden und Verfahren

(1) Abgabenbehörde I. Instanz ist die GIS Gebühren Info Service GmbH.
(im Folgenden Gesellschaft); Berufungsbehörde und sachlich in Betracht
kommende Oberbehörde ist die Steiermärkische Landesregierung. (1)
(2) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das AVG anzuwenden.
Rückständige Abgaben sind im Verwaltungswege einzubringen. Zur Deckung
des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen
Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Abgabenbetrages einheben.
Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen
berechtigt.
(3) Bescheide sind von den Bezirksverwaltungsbehörden zu vollstrecken.
(4) Die Gesellschaft hat den Abgabenertrag vierteljährlich per 31.
März, 30. Juni, 30. September und
31. Dezember eines jeden Jahres abzurechnen und den nach Abzug der
Einhebungsvergütung (§ 5 Abs. 2 zweiter Satz) verbleibenden
Abgabenertrag unverzüglich an das Land Steiermark abzuführen. Auf
Verlangen des Landes sind alle für eine Kontrolle der Abgabenerhebung
notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos eines
Dritten bedienen.

§ 5
Zweckwidmung

(1) Die Landes-Rundfunkabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe.
(2) Die Gesellschaft erhält für die Erhebung der Abgabe 2,5% der
eingebrachten Beträge als Vergütung für die Erhebung und zur Deckung
der damit verbundenen Aufwendungen; der Vergütungsbetrag kann von der
Gesellschaft von den eingebrachten Abgabenbeträgen einbehalten werden.
Der Vergütungsbetrag beinhaltet auch eine allfällige Umsatzsteuer.
(3) Der um die Einhebungsvergütung gemäß Abs. 2 verminderte
Abgabenertrag ist für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, für kulturelle
Aufwendungen und die Sportförderung des Landes zu verwenden. Von
diesem verminderten Abgabenertrag sind jedenfalls haushaltsmäßig
gesondert bereitzustellen:
a) 30% für Kulturförderungsmaßnahmen,
b) 26% für Baumaßnahmen im Bereich der Landesmuseen, von
Kultureinrichtungen sowie des Landesarchivs und
c) 4% für Sportförderungsmaßnahmen.
(2)

§ 6
Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche
Vorschriften beziehen sich auf nachstehend angeführte Fassungen:
1. Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999;
2. Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr.
159/1999.

§ 7
Übergangsbestimmung

Bis 31. Dezember 2001 lautet § 3 Abs. 3 wie folgt:
"Die Abgabenbeträge sind auf volle Schilling auf- oder abzurunden.
Beträge bis einschließlich 50 Groschen sind abzurunden, Beträge über
50 Groschen sind aufzurunden."

§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 12.
Dezember 1975 über die Erhebung eines Fernseh- und Rundfunkschillings
(Steiermärkisches Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz), LGBl. Nr.
11/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/1996 außer
Kraft.

§ 9 (2)
Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung des § 3 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr.
26/2002 ist am 1. Jänner 2000 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung der §§ 2 Abs. 3 und 4 Abs. 1 durch die Novelle
LGBl. Nr. 26/2002 ist am 8. Juni 2000 in Kraft getreten.
(3) Die Neufassung der §§ 3 Abs. 2 und 5 Abs. 3 zweiter Satz durch die
Novelle LGBl. Nr. 109/2002 tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.