Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 - Stmk. WFG 1993

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/8300/008

 

Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 - Stmk. WFG 1993

Stammfassung: LGBl. Nr. 25/1993 (WV)
Novellen: (1) LGBl. Nr. 38/1994
(2) LGBl. Nr. 11/1996
(3) LGBl. Nr. 61/1997
(4) LGBl. Nr. 25/1998
(5) LGBl. Nr. 75/1998
(6) LGBl. Nr. 96/1998
(7) LGBl. Nr. 12/2000
(8) LGBl. Nr. 53/2001
(9) LGBl. Nr. 19/2002
(10) LGBl. Nr. 48/2002


Text


Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsätze der Förderung
§ 4 Förderungsmittel

II. Hauptstück
Förderung der Errichtung von Wohnungen, Wohnheimen und Eigenheimen

§ 5 Förderungsvoraussetzungen
§ 6 Gesamtbaukosten
§ 7 Förderungswerber
§ 8 Übertragung in Wohnungseigentum und Vermietung von geförderten
Wohnungen
§ 9 Art der Förderung
§ 10 Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie
Wohnheimen
§ 10a Ermittlung der Förderungshöhe bei Eigenheimen
§ 11 Förderungsdarlehen
§ 12 Sicherstellung des Förderungsdarlehens
§ 13 Kündigung des Förderungsdarlehens
§ 14 Annuitäten- und Zinsenzuschüsse
§ 15 Förderungsbeiträge
§ 16 Bürgschaft
§ 17 Wohnbeihilfe
§ 18 Wohnungsaufwand für die Berechnung der Wohnbeihilfe
§ 19 Berechnung der Wohnbeihilfe
§ 20 Dauer und Beendigung der Wohnbeihilfe, Melde- und
Rückzahlungsverpflichtung
§ 20 a Allgemeine Wohnbeihilfe (5)

III. Hauptstück
Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen

§ 21 Förderungsvoraussetzungen
§ 22 Erteilung der Zustimmung

IV. Hauptstück
Förderung der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen, Wohnheimen und
sonstigen Gebäuden (5)

§ 23 Förderungsvoraussetzungen
§ 24 Sanierungsmaßnahmen
§ 25 Förderungswerber
§ 26 Art der Förderung
§ 27 Förderungsdarlehen
§ 28 Annuitäten- und Zinsenzuschüsse
§ 29 Förderungsbeiträge
§ 30 Bürgschaft
§ 31 Wohnbeihilfe
§ 32 Wohnungsaufwand für die Berechnung der Wohnbeihilfe
§ 33 Wohnbeihilfe bei Sanierung eines geförderten Gebäudes

V. Hauptstück
Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von
Jungfamilien (7) und gleichgestellten Personen

§ 35 Förderungsvoraussetzungen
§ 36 Förderungswerber
§ 37 Art der Förderung
§ 38 Zinsenzuschüsse
§ 39 Bürgschaft

VI. Hauptstück
Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder
Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder
Wohnumfeldverbesserung

§ 40 Gegenstand und Förderungswerber
§ 41 Art der Förderung
§ 42 Förderungsdarlehen
§ 43 Annuitäten- und Zinsenzuschüsse
§ 44 Förderungsbeiträge

VII. Hauptstück
Verfahrensbestimmungen, Mietzinsbildung, Verfügungs- und
Eigentumsbeschränkungen (7) sowie begünstigte Rückzahlung

§ 45 Ansuchen
§ 46 Nachweis des Einkommens
§ 47 Erledigung der Ansuchen
§ 48 Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
§ 49 Bauführung
§ 50 Endabrechnung
§ 51 Mietzinsbildung bei Neubauten
§ 52 Mietzinsbildung bei Sanierungen
§ 53 Eigentumsbeschränkungen
§ 53a Begünstigte Rückzahlung (7)

VIII. Hauptstück
Schlußbestimmungen

§ 54 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 55 Übergangsbestimmungen.


I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Gegenstand

(1) Das Land Steiermark fördert
1. die Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen,
2. den Ersterwerb von Eigentumswohnungen,
3. die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,
4. den Wohnungserwerb im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien
und
5. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der
Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung sowie
Maßnahmen zur Sicherung der Wohnversorgung. (5)
(2) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Mit
der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt der Förderungswerber
einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf
Förderung in der zugesicherten Höhe und Art. (5)

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. als Wohnung eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich
abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, deren Nutzfläche nicht
weniger als 30 m2 und mit Ausnahme der Eigenheime nicht mehr als 150
m2 beträgt;
2. (entfallen)
3. als geförderte Wohnung eine Wohnung, für die
- rückzahlbare Förderungen noch nicht vollständig zurückbezahlt sind,
- Zuschüsse noch geleistet werden,
- nicht rückzahlbare Förderungsbeiträge vor weniger als 10 Jahren
geleistet wurden oder (7)
- eine vom Land Steiermark übernommene Bürgschaft noch nicht erloschen
ist;
4. als Eigenheim ein Gebäude mit einer Wohnung oder zwei Wohnungen, von
denen eine zur Benützung durch den Eigentümer bestimmt ist.
5. als Wohnheim ein zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses
seiner Bewohner bestimmtes Heim in normaler Ausstattung, das neben den
Wohn- oder Schlafräumen auch die dem Verwendungszweck entsprechenden
sonstigen Räume enthält;
6. als normale Ausstattung eine Ausstattung, die bei größter
Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf die
Betriebs- und Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung
nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des
Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie der
Anschlußmöglichkeit an Fernwärme in hiefür in Betracht kommenden
Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht; sie umfaßt
jedenfalls den Einbau wassersparender Armaturen und ausreichende
ausreichende Anschlußmöglichkeiten für Sanitäreinrichtungen und
Haushaltsgeräte, muß jedoch nicht die Oberflächenendausführung im
Inneren der Wohnung umfassen; die Verwendung von Tropenhölzern ist
ausgeschlossen; (1)
7. als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines
Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände
befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und
Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder
Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone. Terrassen
sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch
ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei Berechnung der
Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;
8. als Baukosten einer Wohnung (eines Geschäftsraumes) der Anteil an den
Gesamtbaukosten, der nach dem gesetzlichen oder vereinbarten
Berechnungsschlüssel auf die Wohnung (den Geschäftsraum) entfällt;
9. als nahestehende Person
a) der Ehegatte (die Ehegattin),
b) Verwandte in gerader Linie (insbesondere Eltern, Großeltern, Kinder,
Enkelkinder) einschließlich Adoptivkinder (Wahlkinder) sowie
Stiefeltern, (5)
c) Geschwister,
d) Verschwägerte in gerader Linie, das sind Personen, die mit dem
Ehegatten in gerader Linie verwandt sind, insbesondere Schwiegereltern
und Stiefkinder, (5)
e) eine Person, die mit dem Eigentümer (Mieter) in einer in
wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten
Haushaltsgemeinschaft lebt,
f) in der Haushaltsgemeinschaft lebende eigene oder adoptierte Kinder
einer Person gemäß lit. e und
g) Pflegekinder gemäß dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz;
Pflegekinder gelten dann als nahestehende Personen, wenn ein längerer,
etwa zwei Jahre dauernder Aufenthalt am Pflegeplatz bereits vorliegt
und eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde beigebracht wird,
daß es sich voraussichtlich um einen Dauerpflegeplatz handelt;
10. als Einkommen
a) bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2
Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um
- die steuerfreien Einkünfte,
- die abgezogenen Beträge nach den §§ 10, 18, 24 Abs. 4, 34 mit Ausnahme
Abs. 6 hinsichtlich Behinderungen, 36 und 41 Abs. 3
Einkommensteuergesetz 1988,
- die gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen für
geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten, die von nicht im gemeinsamen
Haushalt lebenden Personen an den Förderungswerber zu erbringen sind,
und vermindert um die Einkommensteuer;
b) bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach
§ 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988,
vermehrt um
- die steuerfreien Einkünfte,
- die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 und 34 mit Ausnahme Abs. 6
hinsichtlich Behinderungen und § 41 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988,
- die gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen für
geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten, die von nicht im Haushalt
lebenden Personen an den Förderungswerber zu erbringen sind,
c) bei Ermittlung des Einkommens gemäß lit. a und b bleiben außer Ansatz:
- Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z. 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 sowie
Kinderbetreuungsgelder, (8)
- Kinderabsetzbeträge gemäß dem Familienbesteuerungsgesetz 1992,
- Pflegegelder nach dem Bundespflegegesetz und dem Steiermärkischen
Pflegegeldgesetz,
- Pflege- oder Blindenbeihilfen sowie Leistungen nach dem Steiermärkischen
Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 93/1990 in der Fassung LGBl. Nr.
83/1999, (7)
- Einkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben, bis zur
Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für alleinstehende Pensionisten,
- gerichtlich oder vertraglich für Kinder festgesetzte
Unterhaltsleistungen, die vom Förderungswerber bezogen werden, (7)
- Waisenpensionen,
- Abfertigungen,
- gerichtlich oder vertraglich für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten
festgesetzte Unterhaltsleistungen, die vom Förderungswerber geleistet
werden,
- Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz und
Behindertengesetz,
- Taggelder für Präsenz- und Zivildiener,
- Studienbeihilfen von gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindern,
- Einkünfte aus Ferialtätigkeit sowie
- geringfügige Aufwandsersätze, die von der öffentlichen Hand geleistet
werden.
Bei Zusammentreffen von Einkünften aus unselbständiger Arbeit mit
Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten als Einkommen die
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, sofern die Einkünfte aus den
anderen Einkunftsarten negativ sind;
(1) (5)
11. als Familieneinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers
und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden
Personen; (5)
12. als begünstigte Person eine Person,
a) die volljährig ist;
b) deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen) ........ 30.000 Euro
bei Förderungen gemäß § 21 ............................... 34.000 Euro
nicht überschreitet.
Diese Beträge erhöhen sich für die zweite im Haushalt lebende
nahestehende Person um 50 %, für jede weitere derartige Person um
4.000 Euro. Bei Überschreitung der Beträge für Eigenheime und
Förderungen gemäß § 21 um jeweils 800 Euro verringert sich die
Förderungshöhe um jeweils 20 Prozentpunkte.
Diese Beträge können entsprechend den Änderungen des von der Statistik
Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder
eines an seine Stelle getretenen Index verändert werden. Die
Landesregierung hat Änderungen der Beträge im Landesgesetzblatt zu
verlautbaren; (5) (8)
c) die sich verpflichtet, ausschließlich die geförderte Wohnung zur
Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig (5)
d) die sich verpflichtet, ihre Rechte an einer bisher zur Befriedigung
ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung
binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben.
Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann zulässig, wenn sie
die bisherige Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend
benötigt oder wenn Verwandte in gerader Linie diese Wohnung zur
Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden;
13. als Jungfamilie
a) ein Ehepaar mit oder ohne Kinder, wenn beide Ehegatten das 35.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b) Lebensgefährten (§ 2 Z. 9 lit. e), wenn beide das 35. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und zumindest einer ein oder mehrere eigene oder
adoptierte haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe
bezogen wird, aufweist;
c) Alleinstehende, wenn sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und ein oder mehrere eigene oder adoptierte haushaltszugehörige
Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweisen;
14. als Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, als
Mietwohnung auch die auf Grund eines solchen Vertrages benützte
Wohnung, als Mieter auch der auf Grund eines solchen Vertrages
Nutzungsberechtigte und als Mietzins auch das auf Grund eines solchen
Vertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt;
15. alle Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen
Form verwendet werden, sinngemäß auch in der weiblichen Form.

§ 3
Grundsätze der Förderung

(1) Förderungswürdig sind nur Maßnahmen, die mit den Bestimmungen des
Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 und der auf Grund des
genannten Gesetzes erlassenen Entwicklungsprogramme, insbesondere des
Entwicklungsprogrammes für das Wohnungswesen, LGBl. Nr. 61/1987, in
der jeweils geltenden Fassung, übereinstimmen. Bei den zu fördernden
Maßnahmen ist auf die Energieeinsparung, effiziente Energienutzung,
Verwendung erneuerbarer Energieträger, Baubiologie und
Ressourcenschonung Bedacht zu nehmen. In diesem Sinne kann die
Landesregierung zur Sicherung von Trinkwasservorräten mit Verordnung
auch eine getrennte Leitungsführung für Trink- und Brauchwasser
vorschreiben.
(2) Ein Vorhaben darf grundsätzlich nur gefördert werden, wenn
- es in normaler Ausstattung (§ 2 Z. 6) errichtet wird,
- seine Wirtschaftlichkeit gegeben ist,
- die Finanzierung gesichert ist und
- die Wohnungsvergabe in nachvollziehbarer Form erfolgt, wobei soziale
Kriterien entsprechend zu berücksichtigen sind und bei Mietwohnungen
die Gemeinde einzubeziehen ist.
(3) Förderungen sollen grundsätzlich unter der Voraussetzung einer
wertgesicherten Rückzahlung gewährt werden.
(4) Unter Berücksichtigung des Wohnungsbedarfes und der zur Verfügung
stehenden Mittel sind von der Landesregierung räumlich und zeitlich
gegliederte Förderungsprogramme zu erlassen. (5)

§ 3a
(entfallen) (5)

§ 4
Förderungsmittel

(1) Die Förderungsmittel werden aufgebracht durch
1. Zweckzuschüsse des Bundes;
2. Leistungen des Landes Steiermark nach Maßgabe der im jeweiligen
Landesvoranschlag entsprechend dem Bedarf vorgesehenen Mittel;
3. Rückflüsse (ausgenommen Verzinsungen) aus Förderungsmaßnahmen nach
a) dem Wohnbauförderungsgesetz 1954,
b) dem Wohnbauförderungsgesetz 1968,
c) dem Wohnbauförderungsgesetz 1984,
d) dem Wohnhaussanierungsgesetz,
e) dem Gesetz vom 6. Juli 1949, betreffend die Errichtung eines
Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark,
f) dem Landeswohnbauförderungsgesetz 1986 und
g) diesem Gesetz;
(4)
4. Verzinsungen aus Förderungsmaßnahmen nach Z. 3 ab dem 1. Jänner 2001;
(4)
5. Erträgnisse aus Förderungsmitteln.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 und die Forderungen aus gewährten
Wohnbauförderungsdarlehen und sonstigen rückzahlbaren Förderungen
dürfen nur für die Wohnbauförderung sowie im Sinne des § 6 des
Steiermärkischen Landes-Forderungsverkaufs-Gesetzes 2002 verwendet
werden. Diese Mittel sind von der Landesregierung auf einem
gesonderten Konto zu führen sowie bestmöglich zu verzinsen und zu
bewirtschaften. (10)

II. Hauptstück
Förderung der Errichtung von Wohnungen, Wohnheimen und Eigenheimen

§ 5
Förderungsvoraussetzungen

(1) Die Förderung der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen
darf nur erfolgen, wenn
1. das für die Bebauung vorgesehene Grundstück keine ein zumutbares
Ausmaß überschreitende Belastung durch Lärm sowie Schadstoffe und
Beeinträchtigungen aufweist;
2. in zumutbarer Entfernung öffentliche und private Dienstleistungs- und
Versorgungseinrichtungen vorhanden sind;
3. die städtebauliche und baukünstlerische Qualität des Bauvorhabens
durch geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel die Durchführung von
städtebaulichen und baukünstlerischen Wettbewerben, gesichert wird;
4. die Abwasserbeseitigung durch einen Anschluß an einen öffentlichen
Kanal oder zumindest über eine biologische Abwasserreinigungsanlage
erfolgt;
5. die Energieversorgung dem Entwicklungsprogramm für Rohstoff- und
Energieversorgung, LGBl. Nr. 29/1984, in der jeweils geltenden
Fassung, entspricht;
6. unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit der vorgesehene bauliche
Schallschutz bei gewöhnlicher Nutzung ein ungestörtes Wohnen
ermöglicht und der Wärmeschutz des gesamten Gebäudes den
Erfordernissen der Einsparung von Energie entspricht;
7. die Raumheizung grundsätzlich über eine zentrale
Wärmeversorgungsanlage erfolgt; diese muß besondere Vorrichtungen
(Geräte) enthalten, durch die der Verbrauch oder der Anteil am
Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers festgestellt werden kann;
8. auf die Bedürfnisse behinderter und alter Menschen Bedacht genommen
wird, indem die behinderten- und altengerechte Adaptierbarkeit
insbesondere der Sanitärräume sichergestellt ist und bauliche
Barrieren vermieden werden. Insbesondere müssen bei den Gebäuden der
Eingang und das Erdgeschoß stufenlos erreichbar sein; wird ein
Personenaufzug eingebaut, so muss dieser stufenlos erreichbar sein,
einen stufenlosen Zugang zu allen Geschoßen ermöglichen und eine für
einen Rollstuhl ausreichend bemessene Kabinengröße aufweisen; (7)
9. bei Vorliegen einer von der Gemeinde oder dem Sozialhilfeverband
bekanntgegebenen Nachfrage nach Behindertenwohnungen zumindest eine
Wohnung im Einvernehmen mit dem Behinderten und dem Sozialhilfeverband
behindertengerecht ausgeführt wird;
10. die Grundkosten und die außerhalb des Baugrundstückes anfallenden
Aufschließungskosten, außer bei Errichtung von Wohnungen und
Wohnheimen in bestehenden Gebäuden, zusammen höchstens folgende
Prozentsätze der Fixbeträge gemäß § 10 einschließlich allfälliger
Zuschläge und zuzüglich der Umsatzsteuer betragen
- 10%,
- 25% in begründeten Ausnahmefällen,
- 30% bei Grundstücken im Gebiet der Stadtgemeinde Graz;
dem Voreigentümer oder Vermittler des für die Bebauung vorgesehenen
Grundstückes darf weder ein Planungsauftrag noch ein Eintrittsrecht
zum Preis des Billigstbieters eingeräumt werden; (5) (8)
11. die Beteiligung der Wohnungsbewerber zumindest in Form einer
laufenden und umfassenden Information gewährleistet ist; zu diesem
Zweck ist grundsätzlich vor Ausstellung der Förderungszusicherung die
Bildung einer Interessentengemeinschaft und eines Bauausschusses
nachzuweisen. Bei Errichtung von Mietwohnungen kann davon abgesehen
werden, wenn der Förderungswerber nachweist, daß die Bildung einer
Interessentengemeinschaft und eines Bauausschusses zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht möglich ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten mit Ausnahme der Z. 9 und 11
auch für die Errichtung von Wohnheimen sowie mit Ausnahme der Z. 6 bis
11 auch für die Errichtung von Eigenheimen in Gruppen.
(3) Ist zur Finanzierung der Errichtung von Eigentums- und
Mietwohnungen sowie Wohnheimen die Aufnahme eines Darlehens
(Abstattungskredites) erforderlich, so darf eine Förderung nur gewährt
werden, wenn die effektiven Kosten und die Rückzahlungsbedingungen
dieser Darlehen (Abstattungskredite) den durch Verordnung der
Landesregierung festzusetzenden Bedingungen entsprechen. Dabei können
die Höhe der Darlehen (Abstattungskredite), der mit der Gewährung
verbundene Arbeitsaufwand und das Risiko angemessen berücksichtigt
werden.
(4) Die Gewährung einer Förderung für die Errichtung von Eigentums-
und Mietwohnungen sowie Wohnheimen kann davon abhängig gemacht werden,
daß der von den Bewohnern zu tragende Aufwand für die Wohnung bzw. den
Heimplatz einen die finanzielle Belastbarkeit durchschnittlicher
Bevölkerungskreise entsprechenden Betrag nicht überschreitet.
(5) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1, 3 und 4 sind mit
Verordnung zu treffen.

§ 6
Gesamtbaukosten

Gesamtbaukosten sind:
1. die Kosten der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen unter
Einbeziehung von Hausbesorgerdienstwohnungen, jedoch unter Ausschluß
von
- für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke vorgesehenen Räumen und
- Krankenräumen sowie Behandlungs- und Therapieeinrichtung; (1)
2. die Kosten der Errichtung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner
dienenden Gebäudeteilen und Anlagen,
3. die Kosten der Errichtung von Kinderspielplätzen,
4. die Kosten der Errichtung von Einstellplätzen (Garagen) und
Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, sofern sie auf Grund behördlicher
Vorschreibungen herzustellen sind,
5. die Kosten der Errichtung von dem Zivilschutz dienenden Anlagen,
6. die Kosten der Herstellung des Gehsteiges,
7. die Anschlußgebühren,
8. die Aufschließungskosten innerhalb der Baugrundstücke sowie sonstige
Erschließungskosten für die Ver- und Entsorgung, (5)
9. die Kosten für die Planungen, die Bauaufsicht, die Bauverwaltung und
die Baubetreuung,
10. die Kosten der Finanzierung,
11. bei Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen durch Umbau bestehender
Gebäude die dabei anfallenden besonderen Nebenkosten.
12. die Bauabgabe gemäß dem Steiermärkischen Baugesetz. (5)

§ 7
Förderungswerber

(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden:
1. für die Errichtung von Eigentumswohnungen in Bauvorhaben mit
mindestens 3 Wohnungen:
a) Gemeinden,
b) gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz;
(7)
2. für die Errichtung von Mietwohnungen:
a) Gemeinden und Gemeindeverbänden,
b) gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz;
3. für die Errichtung von Eigenheimen:
natürlichen Personen zur eigenen Wohnversorgung;
4. für die Errichtung von Wohnheimen:
a) Gemeinden und Gemeindeverbänden,
b) gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,
c) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach
Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen,
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.
(2) Förderungen für in Abs. 1 angeführte Maßnahmen dürfen nur gewährt
werden, wenn der Förderungswerber sein Eigentum (Wohnungseigentum)
oder das Baurecht an der Bauliegenschaft nachweist. Natürlichen
Personen kann trotz Fehlens dieser Voraussetzung eine Förderung gemäß
Abs. 1 Z. 3 gewährt werden, wenn eine nahestehende Person (§ 2 Z. 9)
Eigentümer (Wohnungseigentümer) oder Bauberechtigter an der
Bauliegenschaft ist.
(3) Förderungen für im Abs. 1 Z. 3 angeführte Maßnahmen dürfen
natürlichen Personen nur dann gewährt werden, wenn sie österreichische
Staatsbürger oder diesen gleichgestellt (Abs. 5) und begünstigte
Personen (§ 2 Z. 12) sind. (1)
(4) Die Wohnbeihilfe darf unter der Voraussetzung, daß die
Volljährigkeit im Sinne der österreichischen Rechtsordnung bis auf
begründete Ausnahmefälle vorliegt, gewährt werden:
1. österreichischen Staatsbürgern,
2. Personen, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind
(Abs. 5),
3. Mietern ohne österreichische Staatsbürgerschaft, die
- sich seit mindestens fünf Jahren ständig in Österreich aufhalten und
- über eine Beschäftigungsbewilligung oder einen Befreiungsschein im
Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975
verfügen,
(7)
4. Mietern gemäß Z. 3 und Personen gemäß Abs. 5 Z. 3, die nach einer
mindestens fünfjährigen Berufstätigkeit in Österreich einen Ruhegenuß
beziehen, nach deren Tod auch den hinterbliebenen Ehegatten
(Lebensgefährten).
(1)
(5) Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
1. Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März
1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen
Gründen aus Österreich auswandern mußten, wieder nach Österreich
zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich
niederzulassen;
2. Personen, deren Flüchtlingseigenschaft behördlich festgestellt ist und
die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. (5)
3. in Österreich selbständig oder unselbständig erwerbstätige Personen,
die Staatsangehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
(6) Eine Förderung darf einer gemeinnützigen Bauvereinigung so lange
nicht gewährt werden, als von der Landesregierung als
Anerkennungsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
festgestellte Mängel, für deren Behebung durch Bescheid eine Frist
gesetzt wurde, nicht behoben sind. Ferner sind gemeinnützige
Verwaltungsvereinigungen (§ 39 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz)
sowie Förderungswerber, denen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit
entzogen wurde, von der Förderung ausgeschlossen.

§ 8
Übertragung in Wohnungseigentum und Vermietung von geförderten
Wohnungen

(1) Geförderte Wohnungen dürfen in das Wohnungseigentum übertragen
werden:
1. begünstigten Personen (§ 2 Z. 12), die österreichische Staatsbürger
oder diesen gleichgestellt (§ 7 Abs. 5) sind,
2. Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zur Weitergabe an begünstigte Personen
(§ 2 Z. 12) in Miete.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Wohnungen,
die zur Übertragung ins Wohnungseigentum bestimmt sind, für den
Nutzungszeitraum zwischen der Fertigstellung des Gebäudes und der
Übertragung in Wohnungseigentum.
(3) Geförderte Wohnungen dürfen nur an begünstigte Personen (§ 2 Z.
12) vermietet werden. Gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden
dürfen solche Wohnungen überdies natürlichen oder juristischen
Personen zur Weitergabe an ihre Dienstnehmer vermieten, sofern es sich
bei diesen um begünstigte Personen handelt. Ist dieser Mieter eine
Gebietskörperschaft, ein Sozialhilfeverband oder eine Einrichtung
gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 lit. c, gilt die Beschränkung der Weitergabe auf
Dienstnehmer nicht. Ist dieser Mieter eine gemeinnützige juristische
Person, die nach ihrer Satzung die Aufgabe hat, behinderte Menschen zu
betreuen, kann die Wohnung behinderten Menschen zu Wohnzwecken
überlassen werden. (8)
(4) Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit des
Wohnungseigentümers (§ 13 Abs. 3 Z. 1) kann das Land eine höchstens
kostendeckende Vermietung der geförderten Eigentumswohnung bewilligen.
(5) Der Wohnungsbewerber muß zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten
Vertrages (Anwartschaftsvertrag, Kaufvertrag, Mietvertrag) begünstigte
Person (§ 2 Z. 12) sein. Bei Kauf einer Mietwohnung durch den
bisherigen Mieter gilt der Mietvertrag als erster Vertrag.
(6) Die Übertragung (Abs. 1 Z. 1) und Vermietung (Abs. 1 Z. 2 und Abs.
3) ist nur zulässig, wenn sich der Wohnungseigentumsbewerber bzw.
Mieter verpflichtet, ausschließlich die geförderte Wohnung zur
Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu
verwenden. (7)
(7) Bei Übertragung von Mietwohnungen in das Wohnungseigentum hat der
Käufer anteilig die Rechte und Pflichten des Förderungswerbers zu
übernehmen. (1)

§ 9
Art der Förderung

(1) Die Förderung kann bestehen
1. in der Gewährung von Förderungsdarlehen,
2. in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen,
3. in der Gewährung von Förderungsbeiträgen,
4. in der Übernahme von Bürgschaften,
5. in der Gewährung von Wohnbeihilfen.
(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander
gewährt werden. Eine Unterscheidung nach der Rechtsform und Art des
Bauvorhabens ist zulässig.

§ 10
Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie
Wohnheimen

(1) Für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie
Wohnheimen können Förderungsdarlehen und/oder rückzahlbare
Annuitätenzuschüsse je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden. Das
Förderungsdarlehen wird als Fixbetrag festgelegt. Die
Annuitätenzuschüsse werden für Kapitalmarktdarlehen und sonstige
Fremdmittel mit einer Laufzeit von mindestens 20 Jahren sowie für
Eigenmittel gemeinnütziger Bauvereinigungen gewährt. Die
Annuitätenzuschüsse sind zu verzinsen. Bei Mietwohnungen und
Wohnheimen ist die Förderung entweder in einem höheren Ausmaß oder auf
eine längere Laufzeit zu gewähren als bei Eigentumswohnungen. Bei
Errichtung von Eigentumswohnungen kann die Aufbringung von
Eigenmitteln von höchstens 20 % vorgesehen werden. (1) (8)
(2) Als Nutzfläche im Sinne des Abs. 1 gilt die Nutzfläche gemäß § 2
Z. 7 ohne Loggien. Bei Wohnheimen sind mit Ausnahme der Treppenläufe
einschließlich der Absätze (Podeste) sämtliche Gänge, Flure und
dergleichen, die Aufenthaltsräume erschließen, dieser Nutzfläche
zuzuzählen.
(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 können erhöht werden,
1. wenn Gebäude mit weniger als vier Geschossen errichtet werden,
2. wenn ungewöhnliche Umstände vorliegen oder besonders förderungswürdige
Maßnahmen insbesondere im Sinne der Reduktion des Ausstoßes an
Treibhausgasen durchgeführt werden, (8)
3. wenn bei Errichtung von Mietwohnungen sichergestellt wird, daß die
Mieter durch die Grundkosten und die außerhalb des Baugrundstückes
anfallenden Aufschließungskosten auf Dauer nicht belastet werden.
(4) Die Errichtung und Ausgestaltung von Kinderspielplätzen können im
Rahmen der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen mit einem
Fixbetrag je Wohnung gefördert werden.
(5) Ein- und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge können im Rahmen der
Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen mit einem
Fixbetrag je Ein- und Abstellplatz gefördert werden.
(6) Die Gewährung einer Förderung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
das Bauvorhaben keine freistehenden Eigenheime enthält.
(7) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.

§ 10a
Ermittlung der Förderungshöhe bei Eigenheimen

(1) Für die Errichtung von Eigenheimen kann die Förderung in einem
Pauschalbetrag gewährt werden. Zuschläge zu diesem Pauschalbetrag
können insbesondere für
- mitwohnende nahestehende Personen,
- die Errichtung von Eigenheimen in Gruppen,
- die Errichtung von Eigenheimen in Gemeinden, in denen die
Wohnversorgung ausschließlich durch Eigenheime erfolgt,
- die Errichtung von Wohnungen im Sinne der Abs. 2 und 3 innerhalb von
Schutzgebieten gemäß dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 und dem
Ortsbildgesetz 1977,
- die Heranziehung neuer Formen der Energienutzung
vorgesehen werden.
(2) Der Errichtung eines Eigenheimes gleichzustellen ist die
Errichtung einer Wohnung durch andere Maßnahmen, sofern diese Wohnung
zur eigenen Wohnversorgung des Förderungswerbers bestimmt ist.
(3) Bei wesentlichen Erweiterungen bestehender Eigenheime und
Wohnungen kann insbesondere
- bei bereits geförderten Wohnungen eine Förderung für zusätzlich
mitwohnende Personen,
- bei bisher nicht geförderten Wohnungen eine Förderung je zusätzlichem
Quadratmeter Nutzfläche bis zur Höhe des Pauschalbetrages gemäß Abs. 1
gewährt werden. (5)
(4) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.

§ 11
Förderungsdarlehen

(1) Die Förderungsdarlehen können eine Laufzeit bis zu 50 Jahren und
eine jährliche dekursive Verzinsung bis zur Höhe des Basiszinssatzes
zuzüglich 3 % aufweisen. Die Annuitäten können in bestimmten
Zeitabschnitten erhöht werden. Die näheren Bestimmungen sind mit
Verordnung zu treffen. (5) (6)
(2) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, daß die Tilgungspläne und die
Verzinsung im Falle einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen
wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend geändert werden können.

§ 12
Sicherstellung des Förderungsdarlehens

(1) Die Förderungsdarlehen sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes
auf der Bauliegenschaft sicherzustellen. Bei Wohnungseigentum ist für
den auf die Baukosten verhältnismäßig entfallenden Teil des
Förderungsdarlehens das Pfandrecht auf den einzelnen Anteil
einzuverleiben. Sofern dem zur Sicherung eines Förderungsdarlehens
einverleibten Pfandrecht andere Pfandrechte im Range vorangehen, hat
der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten
des Landes die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte
nach Tilgung der ihnen zugrundeliegenden Forderungen vorbehaltlos
löschen zu lassen.
(2) Sofern die Einverleibung eines Pfandrechtes nicht sofort möglich
oder zweckmäßig ist, genügt als Sicherstellung zwischenzeitig die
Treuhanderklärung eines öffentlichen Notars oder eines Rechtsanwaltes,
daß die Sicherstellung ehestens gemäß Abs. 1 erfolgen werde.
(3) Die Belastung der Liegenschaft durch das Pfandrecht für das
Förderungsdarlehen und im Range vorangehende weitere Pfandrechte,
jeweils ohne Nebengebührensicherstellung, darf die Gesamtbaukosten,
bei Eigenheimen 70 % der Gesamtbaukosten, nicht überschreiten. Die
Einräumung eines Pfandvorranges ist nur für Darlehen
(Abstattungskredite), die im genehmigten Finanzierungsplan enthalten
sind, zulässig. (1) (5)

§ 13
Kündigung des Förderungsdarlehens

(1) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, daß das Förderungsdarlehen
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten
gekündigt wird, wenn der Schuldner
1. nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist
ohne Vorliegen triftiger Gründe seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
Verträgen über das Förderungsdarlehen oder über sonstige zur
Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommene Darlehen nicht nachkommt;
2. seine Verpflichtungen gemäß § 12 oder Bedingungen (Auflagen) der
Zusicherung nicht erfüllt;
3. das Förderungsdarlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet;
4. die ihm gesetzlich obliegende Erhaltung des Gebäudes unterläßt;
5. ohne Zustimmung des Landes Wohnungen zur Gänze oder zum Teil in Räume
anderer Art umwandelt, sonst widmungswidrig verwendet, vereinigt oder
trennt oder am Gebäude erhebliche wertvermindernde Änderungen vornimmt
oder zuläßt;
6. das Gebäude nicht ausreichend gegen Brandschaden versichert hält.
(2) Von einer Kündigung gemäß Abs. 1 Z. 1 kann abgesehen werden, wenn
dadurch schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen
Wohnungsinhabern gefährdet würden.
(3) Im Darlehensvertrag ist ferner vorzusehen, daß das
Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn
1. die zur Benützung durch den (künftigen) Eigentümer bestimmte Wohnung
weder von diesem noch von den ihm nahestehenden Personen oder von
seinen Dienstnehmern zur Befriedigung ihres dringenden
Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird, es sei denn, der
Wohnungsinhaber ist wegen Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken
oder aus zwingenden beruflichen oder familiären Gründen vorübergehend
abwesend; beläßt der Eigentümer nach Beendigung des
Dienstverhältnisses einen ehemaligen Dienstnehmer oder dessen
Hinterbliebene in der Wohnung, weil die Räumung eine soziale Härte
bedeuten würde, ist das Darlehen nicht zu kündigen;
2. (entfallen)
3. der Eigentümer (Wohnungseigentümer) oder ein Mieter seine Rechte an
der bisher von ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses
regelmäßig verwendeten Wohnung entgegen den Bestimmungen des § 2 Z. 12
lit. d nicht aufgibt; bei Mietwohnungen kann die Kündigung des
Förderungsdarlehens nur ausgesprochen werden, wenn sie dem
Förderungswerber schriftlich angedroht wurde und innerhalb von sechs
Monaten ab Androhung weder der Mieter das Recht an der bisherigen
Wohnung aufgegeben hat, noch der Förderungswerber das Mietverhältnis
über die geförderte Wohnung aufgekündigt hat;
4. der Förderungswerber nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen
aller gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen die zur
Einverleibung des Eigentums erforderlichen Anträge stellt und die
hiefür notwendigen Urkunden errichtet;
5. Wohnungen oder Geschäftsräume nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung oder nach Räumung
durch den Vorbenützer in Benützung genommen werden; bei Vorliegen
wichtiger Gründe ist eine Erstreckung der Frist möglich;
6. der Förderungswerber nach diesem Gesetz geförderte Wohnungen zu einem
höheren als dem gesetzlich zulässigen Mietzins vermietet oder
Handlungen zur Umgehung von Mietzinsbestimmungen setzt oder zuläßt.
(4) Bei Wohnungen, die nicht im Wohnungseigentum stehen, ist die
Kündigung nur für den Teil des Förderungsdarlehens auszusprechen, der
nach dem zur Anwendung gelangenden Aufteilschlüssel auf die Wohnung
entfällt.
(5) Für den Fall einer Kündigung sind die aushaftenden
Darlehensbeträge vom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit jährlich 5
% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. In begründeten Ausnahmefällen
kann davon ganz oder teilweise Abstand genommen werden. (6)
(6) Das Förderungsdarlehen kann ohne Kündigung fällig gestellt werden,
wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners der Konkurs oder das
Ausgleichsverfahren eröffnet wird und schutzwürdige Interessen von
Wohnungsinhabern durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten für die Gewährung von
Zuschüssen (§ 14) und von Förderungsbeiträgen (§ 15) sinngemäß.

§ 14
Annuitäten- und Zinsenzuschüsse

(1) Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten) können auf
die Dauer von mindestens 5 und höchstens 25 Jahren Annuitäten- oder
Zinsenzuschüsse gewährt werden, wobei eine Verringerung in bestimmten
Zeitabständen und eine Rückzahlungsverpflichtung einschließlich einer
Verzinsung bis zur Höhe des Basiszinssatzes zuzüglich 3 % vorgesehen
werden können. Diese Darlehen müssen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3
entsprechen. (5) (6)
(2) Für rückzahlbare Annuitäten- und Zinsenzuschüsse gelten die
Bestimmungen des § 12 sinngemäß. Die Belastung der Bauliegenschaft
durch das Pfandrecht für die rückzahlbaren Annuitäten- und
Zinsenzuschüsse darf jedoch die im § 12 Abs. 3 angeführten Grenzen
überschreiten.
(3) In der Förderungszusicherung ist vorzusehen, daß die Bedingungen
der Annuitäten- und Zinsenzuschüsse im Falle einer wesentlichen
Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend
geändert werden können.
(4) Bei Vorliegen von Kündigungsgründen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 sind
die Annuitäten- und Zinsenzuschüsse einzustellen und zurückzuzahlen.
(5) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.

§ 15
Förderungsbeiträge

(1) Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zum
Ausmaß von 50 % der Gesamtbaukosten gewährt werden. Die näheren
Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(2) Bei Vorliegen von Kündigungsgründen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 sind
die Förderungsbeiträge zurückzuzahlen.

§ 16
Bürgschaft

(1) Das Land kann in besonderen Härtefällen die Bürgschaft gemäß
§ 1346 ABGB für zur Errichtung eines Eigenheimes aufgenommene Darlehen
(Abstattungskredite), für welche Zuschüsse gemäß § 14 geleistet
werden, übernehmen. Der Schuldner hat im Fall einer grundbücherlichen
Sicherstellung die Verpflichtung zu übernehmen, im Range vorangehende
Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen
vorbehaltlos löschen zu lassen. Die Sicherstellung der Darlehen
(Kredite) hat sinngemäß den Bestimmungen des § 12 zu entsprechen.
(2) Die Bürgschaft hat sich auf den Darlehensbetrag (Kreditbetrag)
samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen, jedoch nur auf nicht länger als
drei Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der
Bürgschaft zurückliegende Rückstände, und auf die mit der
gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung (Kreditforderung)
verbundenen Kosten, insgesamt jedoch auf keinen höheren Betrag als den
verbürgten Darlehensbetrag (Kreditbetrag), zu erstrecken.

§ 17
Wohnbeihilfe

(1) Um Wohnbeihilfe kann ansuchen:
1. der Mieter einer geförderten Mietwohnung,
2. der Mieter einer im Wohnungseigentum einer Gemeinde oder
gemeinnützigen Bauvereinigung gemäß dem
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz befindlichen geförderten
Eigentumswohnung,
3. der Wohnungseigentümer einer geförderten Eigentumswohnung.
Wohnungseigentumsbewerber sind den Wohnungseigentümern gleichgestellt,
ebenso Wohnungen mit Kaufanwartschaft den Eigentumswohnungen, (5)
4. der Untermieter einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder
einer Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 lit. c gemieteten geförderten
Wohnung. (5) (7)
(2) Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist eine
unzumutbare Belastung des Förderungswerbers durch den Wohnungsaufwand
einer Miet- oder Eigentumswohnung, deren Errichtung gemäß § 10 dieses
Gesetzes, durch Darlehen gemäß einem der folgenden Gesetze oder aus
Landesmitteln gefördert worden ist:
- dem Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung des Staatlichen
Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds,
- dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz,
- dem Wohnbauförderungsgesetz 1954,
- dem Wohnbauförderungsgesetz 1968,
- dem Wohnbauförderungsgesetz 1984,
- dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983,
- dem Gesetz betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für
das Land Steiermark,
- dem Landeswohnbauförderungsgesetz 1986.
(3) Wohnbeihilfe wird gewährt, wenn der Förderungswerber
ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden
Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet.
(4) Die Wohnbeihilfe wird über Ansuchen gewährt. Innerhalb von drei
Monaten nach Einreichung des Ansuchens hat eine Erledigung zu
erfolgen. (5)

§ 18
Wohnungsaufwand für die Berechnung der Wohnbeihilfe

(1) Der für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgebliche
Wohnungsaufwand einer nach dem II. Hauptstück geförderten Miet- oder
Eigentumswohnung besteht aus
1. der Tilgung und Verzinsung der gemäß § 10 Abs. 1, 4 und 5
- gewährten Förderungsdarlehen (§ 11) und rückzahlbaren Annuitäten- und
Zinsenzuschüsse (§ 14),
- durch Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen (§ 14) geförderten
Darlehen (Abstattungskredite);
(7)
2. der Tilgung und Verzinsung sonstiger für die Finanzierung der
Gesamtbaukosten (§ 10 Abs. 1, 4 und 5) aufgenommener Darlehen
(Abstattungskredite); (7)
3. den Eigenmitteln des Vermieters gemäß § 51 Abs. 1 Z. 2 bzw. der
Abschreibung und Verzinsung der zur Finanzierung der Gesamtbaukosten
aufgewendeten Eigenmittel des Vermieters gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 und 3
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, sofern durch diese Eigenmittel
Darlehen gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 ganz oder teilweise ersetzt werden;
4. der für den Wohnungsaufwand gemäß Z. 1 bis 3 zu entrichtenden
Umsatzsteuer.
(2) Die Tilgung und Verzinsung eines Konversionsdarlehens gemäß § 4
des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 340, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 374/1988, gelten sinngemäß als
Wohnungsaufwand.
(3) Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse.
(4) Wenn die Förderung der Errichtung der Eigentums- oder
Mietwohnungen nicht nach diesem Gesetz, sondern nach einem im § 17
Abs. 2 genannten weiteren Gesetz oder sonst aus Landesmitteln
erfolgte, gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß.
(5) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung festzulegen. Dabei
kann die Höhe der Darlehen (Abstattungskredite) gemäß Abs. 1 Z. 2 und
der Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z. 3 unter Berücksichtigung der
durchschnittlichen Baukosten und der finanziellen Belastbarkeit der
Wohnungsinhaber begrenzt werden.

§ 19
Berechnung der Wohnbeihilfe

(1) Die Wohnbeihilfe wird in der Höhe gewährt, die sich aus dem
Unterschied zwischen dem auf die angemessene Nutzfläche entfallenden
Wohnungsaufwand gemäß § 18 und dem zumutbaren Wohnungsaufwand ergibt.
Für die Ermittlung der angemessenen Nutzfläche wird die Nutzfläche
gemäß § 2 Z. 7 ohne Loggien herangezogen. Maßgeblich ist die Höhe des
Wohnungsaufwandes zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens.
Veränderungen der Verzinsung während des Bewilligungszeitraumes werden
nicht berücksichtigt.
(2) Die angemessene Nutzfläche beträgt für eine Person 50 m2. Sie
erhöht sich für die zweite Person um 20 m2 und ab der dritten Person
um je 10 m2. Diese nach der Anzahl der in der Wohnung lebenden
Personen zu ermittelnde angemessene Nutzfläche kann in Härtefällen
erhöht werden. (1) (5)
(3) Der zumutbare Wohnungsaufwand wird unter Berücksichtigung der Zahl
der in der Wohnung lebenden Personen, welche die Voraussetzungen gemäß
§ 7 Abs. 4 oder 5 erfüllen, und des Einkommens dieser Personen
festgesetzt. Mitwohnende nahestehende Personen müssen die
Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 4 oder 5 nicht erfüllen. (5) (8)
(4) Bei gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindern, die nicht im
Haushalt der Unterhaltspflichtigen wohnen, ist als zumutbarer
Wohnungsaufwand ein Betrag heranzuziehen, der den durchschnittlichen
Kosten eines Heimplatzes entspricht. (5)
(5) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 3 und 4 sind mit Verordnung
zu treffen.

§ 20
Dauer und Beendigung der Wohnbeihilfe, Melde- und
Rückzahlungsverpflichtung

(1) Die Wohnbeihilfe ist ab dem Monat der Einbringung des Ansuchens
höchstens auf die Dauer eines Jahres zu gewähren. In
rücksichtswürdigen Fällen kann die Wohnbeihilfe für einen Zeitraum bis
höchstens sechs Monate vor dem Monat der Einbringung gewährt werden.
Eine Wohnbeihilfe, die nicht mindestens 10 Euro monatlich beträgt, ist
nicht zu gewähren. (8)
(2) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei Tod des
Förderungswerbers und bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen,
insbesondere aber, wenn
- der Mietvertrag aufgelöst wird,
- die Eigentumswohnung verkauft wird,
- das rückzahlbare Förderungsmittel oder Konversionsdarlehen gemäß § 4
des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987 vollständig zurückgezahlt
ist oder
- die Wohnung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes benützt wird. (5)
(3) Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die
eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des
Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren
Bekanntwerden anzuzeigen.
(4) Eine zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist außer in besonders
begründeten Härtefällen zurückzuzahlen. (5)

§ 20 a (5) (7)

(1) Für nicht geförderte Mietwohnungen wird über Ansuchen des
Hauptmieters eine Wohnbeihilfe gewährt. Der Hauptmietzins darf nicht
höher sein als der Richtwert gemäß dem Richtwertgesetz ohne Zuschläge,
außer es handelt sich um einen gemäß § 18 Mietrechtsgesetz erhöhten
Hauptmietzins oder um Wohnungen mit bis zu 35 m2 Nutzfläche (§ 10 Abs.
2), bei denen eine Richtwertüberschreitung bis maximal 30% möglich
ist. Diese Begrenzung gilt auch nicht für die Bildung des Entgeltes
gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. Diese Bestimmung gilt
sinngemäß auch für Untermieter einer von einer Gemeinde, einem
Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 lit. c
gemieteten Wohnung.
(2) Die Anerkennung als Förderungswerber, die Einkommensberechnung,
die Ermittlung der Anzahl der für die Berechnung maßgeblichen Personen
und die Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes sowie die
Vollziehung erfolgen in Anwendung der Bestimmungen des § 2 Z. 10, des
§ 7 Abs. 4 und 5, des § 17 Abs. 3 und 4, des § 18 Abs. 3, des § 19
Abs. 3 bis 5, des § 20 und des § 46.
(3) Als anrechenbarer Wohnungsaufwand gilt der im vergebührten
Hauptmietvertrag festgelegte, gesetzlich zulässige Hauptmietzins bzw.
das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (ohne Betriebs-
und Verwaltungskosten) zuzüglich der hiefür zu entrichtenden
Umsatzsteuer, jedoch nicht mehr als ein nach der Haushaltsgröße
gestaffelter Höchstbetrag.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden sinngemäß Anwendung auf
unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes vermietete
geförderte Eigentumswohnungen.
(5) In jenen Fällen, in denen für den Mieter einer geförderten Wohnung
die ,Allgemeine Wohnbeihilfe' höher ist als die Wohnbeihilfe für
geförderte Wohnungen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die
Wohnbeihilfe gemäß § 20a zu gewähren.
(6) In begründeten Härtefällen finden diese Bestimmungen auf gemäß §
21 geförderte Wohnungen über Ansuchen des Wohnungseigentümers
sinngemäß Anwendung.
(7) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.

III. Hauptstück
Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen

§ 21
Förderungsvoraussetzungen

(1) Natürliche Personen, die zur eigenen Wohnversorgung eine nicht
geförderte Eigentumswohnung als erste erwerben, kann eine Förderung
gewährt werden, wenn
1. die Errichtung der Eigentumswohnung mit schriftlicher Zustimmung (§
22) der Landesregierung erfolgt,
2. die rechtskräftige baubehördliche Benützungsbewilligung im Zeitpunkt
der Einbringung des Ansuchens grundsätzlich höchstens drei Jahre
zurückliegt und
3. der Förderungswerber eine begünstigte Person und österreichischer
Staatsbürger oder einem solchen gleichgestellt (§ 7 Abs. 5) ist.
(5)
(2) Die Förderung kann in der Gewährung von Förderungsdarlehen,
Annuitäten- und Zinsenzuschüssen sowie Förderungsbeiträgen bestehen.
Die Bestimmungen der §§ 11 bis 15 gelten sinngemäß.
(3) Die Förderung ist in einem Pauschalbetrag zu gewähren, der
insbesondere nach der Größe der Wohnung und der Anzahl der im
gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen gestaffelt werden
kann. Die näheren Bestimmungen über die Art und das Ausmaß der
Förderung sind mit Verordnung zu treffen. (5)
(4) Dem Ersterwerb einer Eigentumswohnung ist der Ersterwerb einer
Wohnung mit Leasingfinanzierung gleichgestellt.
(5) Die Förderung gemäß Abs. 3 kann auch für den Ersterwerb einer
Eigentumswohnung, die ohne Förderung im Rahmen eines nach dem II.
Hauptstück geförderten Bauvorhabens errichtet wird, gewährt werden.
(5)
(6) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.

§ 22
Erteilung der Zustimmung

Die für die Förderung des Ersterwerbes (§ 21) erforderliche Zustimmung
zur Errichtung der Eigentumswohnungen kann einem befugten Bauträger
erteilt werden, wenn
1. das Bauvorhaben den Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes 1974 und der
dazu erlassenen Entwicklungsprogramme entspricht,
2. das Bauvorhaben mindestens drei Wohnungen umfaßt und keine
freistehenden Eigenheime enthält, (1) (5)
3. das Bauvorhaben den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 8 entspricht
und die Grundkosten sowie die außerhalb des Baugrundstückes
anfallenden Aufschließungskosten zusammen nicht mehr als 10 %, in
begründeten Ausnahmefällen nicht mehr als 25 % sowie bei Grundstücken
im Gebiet der Stadtgemeinde Graz nicht mehr als 30% der
Gesamtbaukosten (einschließlich der Umsatzsteuer) betragen und (5) (8)
4. die Fertigstellung des Bauvorhabens durch eine Bankgarantie oder in
anderer geeigneter Weise sichergestellt wird.

IV. Hauptstück (1)
Förderung der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen, Wohnheimen und
sonstigen Gebäuden

§ 23
Förderungsvoraussetzungen

(l) Die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen, Wohnheimen und sonstigen
Gebäuden kann gefördert werden, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen: (1)
1. die Baubewilligung für die Errichtung des Gebäudes muß mindestens 30
Jahre vor Einbringung des Ansuchens um Förderung der Sanierung erteilt
worden sein, außer es handelt sich um
a) den Anschluß an Fernwärme,
b) energiesparende Maßnahmen,
c) die Errichtung von Beheizungs- oder Warmwasserbereitungsanlagen unter
Heranziehung neuer Formen der Energienutzung,
d) Maßnahmen, die der Sicherheit der Bewohner von Hochhäusern dienen,
oder
e) Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten und alten Menschen
dienen;
2. bei umfassenden Sanierungen (§ 24 Abs. 2) und bei Sanierungsmaßnahmen
gemäß § 24 Abs. 1 Z. 7, 8 und 12 hat nach Durchführung der Sanierung
die Nutzfläche einer Wohnung mindestens 30 m2 und höchstens 150 m2 zu
betragen und muß der bauliche Abschluß jeder Wohnung vorliegen.
3. Die Planung und die Ausführung der Sanierungsmaßnahmen sollen unter
Beachtung der Schonung der Bausubstanz und der weitgehenden Erhaltung
des Erscheinungsbildes erfolgen. (1)
(2) Von der Förderung ausgeschlossen sind
1. Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates,
einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls
oder einer sonstigen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten
ausgestatteten Person stehen, sofern diese Gebäude zur Unterbringung
von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als
exterritorial anerkannten Personen verwendet werden;
2. Gebäude und Wohnungen, die nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen
nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses ihrer Bewohner
regelmäßig verwendet werden sollen;
3. Gebäudeteile, die nicht Wohnzwecken im Sinne der Z. 2 dienen.

§ 24
Sanierungsmaßnahmen

(1) Als Sanierungsmaßnahmen gelten Erhaltungsarbeiten im Sinne des
Mietrechtsgesetzes und Verbesserungsarbeiten. Sanierungsmaßnahmen sind
insbesondere:
1. die Errichtung oder Umgestaltung von Räumen oder Anlagen, die der
gemeinsamen Benützung der Bewohner dienen, wie Wasserleitungs-,
Stromleitungs-, Gasleitungs- und Sanitäranlagen,
Zentralheizungsanlagen mit oder ohne Anschluß an Fernwärme,
Personenaufzüge sowie zentrale Waschküchen,
2. die Herstellung des Anschlusses bestehender oder geplanter
Zentralheizungsanlagen an Fernwärme,
3. die Errichtung oder Umgestaltung von Wasserleitungen, Stromleitungen,
Gasleitungen sowie von Sanitär- oder Heizungsanlagen in Wohnungen,
4. Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- oder Wärmeschutzes, wie die
Verbesserung der Schall- oder Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren,
Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten oder
obersten Geschoßdecken,
5. Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes oder des
Energieverbrauches von Zentral-(Etagen)heizungen und
Warmwasserbereitungsanlagen,
6. Maßnahmen zur Erhöhung des Feuchtigkeitsschutzes,
7. die Vereinigung von Wohnungen oder von sonstigen Räumen zu Wohnungen,
8. die Teilung von Wohnungen, unabhängig von ihrem Nutzflächenausmaß,
oder von sonstigen Räumen zu Wohnungen,
9. die Änderung der Grundrißgestaltung, innerhalb einer Wohnung jedoch
nur in Verbindung mit anderen geförderten Arbeiten,
10. Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten
Menschen dienen,
11. die Errichtung oder Umgestaltung von Schutzräumen vom Typ
Grundschutz,
12. die Schaffung von Wohnungen in Gebäuden, die den Bestimmungen des §
23 Abs. 1 entsprechen.
(2) Als umfassende Sanierung gilt eine in beträchtlichem Umfang über
die notwendige Erhaltung hinausgehende Sanierung von Gebäuden und
Gebäudeteilen mit mindestens drei Wohnungen sowie von Wohnheimen,
wobei die Errichtung von Wohnraum durch Ein- und Umbauten sowie in
untergeordnetem Ausmaß auch Erweiterungen der Gebäude zulässig sind.
In besonders begründeten Fällen können
- bei Gebäuden im Eigentum von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder
gemeinnützigen Bauvereinigungen die Mindestanzahl von drei Wohnungen
unterschritten werden,
- sonstige Bauvorhaben in untergeordnetem Ausmaß auch Nebengebäude
umfassen, die jedoch jeweils mindestens zwei Wohnungen enthalten
müssen.
Die geförderten Gebäude, Gebäudeteile und Wohnheime müssen nach
Durchführung der Arbeiten einen zeitgemäßen Ausstattungsstandard,
insbesondere hinsichtlich der Strom- und Wasserversorgung,
Abwasserbeseitigung und des Energieverbrauches (Energieverlustes),
aufweisen. Sofern es sich um Mietwohnungen handelt, müssen die
Mietverträge eine unbefristete Vertragsdauer aufweisen und dürfen
vorrangig nur mit begünstigten Personen (§ 2 Z. 12) abgeschlossen
werden. Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten und alten
Menschen dienen, sind umfassenden Sanierungen gleichgestellt. Die
näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen. (1) (7)
(3) Erhaltungsarbeiten dürfen gefördert werden,
- wenn es sich um eine umfassende Sanierung (Abs. 2) oder um Maßnahmen im
Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 5 Mietrechtsgesetz handelt und für die
Finanzierung dieser Erhaltungsarbeiten in erster Linie die
Mietzinsreserve gemäß § 20 Mietrechtsgesetz, die Betrag gemäß § 14
Abs. 1 Z. 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder die Rücklage gemäß §
16 Wohnungseigentumsgesetz 1975 herangezogen wird oder
- wenn es sich um substanzerhaltende Maßnahmen an Eigenheimen (§ 2 Z. 4)
handelt. (1)
(4) Die Errichtung oder Umgestaltung von Zentralheizungsanlagen in
Wohnhäusern mit mehr als zwei Wohnungen darf nur gefördert werden,
wenn die Anlage besondere Vorrichtungen (Geräte) enthält, durch die
der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen
Benützers festgestellt werden kann.

§ 25
Förderungswerber

Eine Förderung darf nur dem Eigentümer des Gebäudes, dem
Bauberechtigten oder dem nach § 6 Abs. 2 Mietrechtsgesetz oder § 14c
Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz bestellten Verwalter, bei
Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung auch dem Mieter,
Wohnungseigentümer oder Eigentümer (Miteigentümer), der eine in seinem
Haus gelegene Wohnung selbst benützt, gewährt werden.

§ 26
Art der Förderung

(1) Die Förderung kann bestehen
1. in der Gewährung von Förderungsdarlehen,
2. in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen,
3. in der Gewährung von Förderungsbeiträgen,
4. in der Übernahme von Bürgschaften,
5. in der Gewährung von Wohnbeihilfen.
(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander
gewährt werden. Eine Unterscheidung nach der Rechtsform und Art des
Bauvorhabens ist zulässig.

§ 27 (8)
Förderungsdarlehen

(1) Die Förderungsdarlehen können eine Laufzeit bis zu 35 Jahren und
eine jährliche Verzinsung bis zu 6% aufweisen. Die Annuitäten können
in bestimmten Zeitabschnitten erhöht werden.
(2) Die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2, 12 und 13 gelten sinngemäß. Bei
anderen als umfassenden Sanierungen können abweichend von § 12 die
Förderungsdarlehen in sonst geeigneter Weise sichergestellt werden.
(3) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.

§ 28
Annuitäten- und Zinsenzuschüsse

(1) Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten), die zur
Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen (§ 24 Abs. 1) aufgenommen werden,
können auf die Dauer von mindestens 5 und höchstens 20 Jahren
Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse geleistet werden, wobei eine
Verringerung in bestimmten Zeitabschnitten und eine
Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden können. Sie können für
umfassende Sanierungen in einem höheren Ausmaß und für höhere Darlehen
(Abstattungskredite) gewährt werden als für sonstige Sanierungen. Die
Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Die Annuitäten- und Zinsenzuschüsse sind einzustellen, wenn das
Darlehen (der Abstattungskredit) gekündigt wurde oder wenn der
Förderungswerber
- die ihm gesetzlich obliegende Erhaltung des Gebäudes unterläßt,
- ohne Zustimmung des Landes eine Wohnung zur Gänze oder zum Teil in
Räume anderer Art umwandelt oder sonst widmungswidrig verwendet oder
dies zuläßt,
- Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt.
(3) Nach Eintritt des Einstellungsgrundes ausbezahlte Annuitäten- und
Zinsenzuschüsse sind einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 %
über dem Basiszinssatz zurückzuzahlen. (6)
(4) Wenn der Förderungswerber eine gemeinnützige Bauvereinigung gemäß
dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ist und die Sanierungsmaßnahmen
mit Eigenmitteln finanziert, gelten die vorstehenden Bestimmungen
sinngemäß.
(5) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen. Dabei
können für die Darlehen (Abstattungskredite) Höchstbeträge je Wohnung
oder Heimplatz ebenso wie für einzelne Sanierungsmaßnahmen (§ 24 Abs.
1) festgelegt werden. Die Höhe der für die Finanzierung umfassender
Sanierungen erforderlicher Darlehen (Abstattungskredite) kann je
Quadratmeter Nutzfläche festgelegt werden, wobei die Kosten eines
Neubaues (II. Hauptstück) nicht erreicht werden dürfen.

§ 29
Förderungsbeiträge

Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zur
Höhe der Annuitäten- und Zinsenzuschüsse gemäß § 28 gewährt werden.
Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen. (7)

§ 30
Bürgschaft

(1) Das Land kann in besonderen Härtefällen die Bürgschaft gemäß §
1346 ABGB für zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommene
Darlehen (Abstattungskredite), für welche Annuitäten- oder
Zinsenzuschüsse gemäß § 28 geleistet werden, übernehmen.
(2) Die Bürgschaft hat sich auf den Darlehensbetrag (Kreditbetrag)
samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen, jedoch nur auf nicht länger als
drei Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der
Bürgschaft zurückliegende Rückstände, und auf die mit der
gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung (Kreditforderung)
verbundenen Kosten, insgesamt jedoch auf keinen höheren Betrag als den
verbürgten Darlehensbetrag (Kreditbetrag), zu erstrecken.

§ 31
Wohnbeihilfe

(1) Zum Wohnungsaufwand von
1. Mietwohnungen, deren Sanierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
oder des Wohnhaussanierungsgesetzes gefördert worden ist, wenn
- entweder eine umfassende Sanierung gemäß § 24 Abs. 2 erfolgte oder
- das gesamte Gebäude, zumindest aber drei Wohnungen saniert worden sind
und infolge dieser Sanierung ein erhöhter Hauptmietzins bzw. erhöhter
Betrag gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
vorliegt, (1) (5)
2. Eigentumswohnungen und Wohnungen mit Kaufanwartschaft, die nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Wohnhaussanierungsgesetzes
umfassend saniert worden sind,
3. Mietwohnungen, umfassend sanierten Eigentumswohnungen sowie umfassend
sanierten Wohnungen mit Kaufanwartschaft, die durch eine Sanierung im
Sinne der Z. 1 neu errichtet wurden, (5) (7)
wird über Ansuchen des Mieters bzw. Wohnungseigentümers
(Wohnungseigentumsbewerbers) Wohnbeihilfe gewährt. Innerhalb von drei
Monaten nach Einreichung des Ansuchens hat eine Erledigung zu
erfolgen. (7)
(2) Wenn Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Wohnungseigentümer oder
Wohnungseigentumsbewerber sind, können die Mieter solcher Wohnungen um
Wohnbeihilfe ansuchen. Tritt eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder
eine Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 lit. c als Mieter einer solchen
Wohnung auf, kann der Untermieter um Wohnbeihilfe ansuchen. (5) (7)
(3) Dienst-, Natural- und Werkswohnungen, die nicht auf Grund eines
Mietvertrages benützt werden, sowie im Rahmen einer umfassenden
Sanierung geförderte Eigentumswohnungen mit Vorsteuerabzug sind
Mietwohnungen sinngemäß gleichzusetzen. (5)
(4) Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber
- die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 4 erfüllt und
- ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden
Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet. (1)

§ 32
Wohnungsaufwand für die Berechnung der Wohnbauhilfe

(1) Der für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgebliche
Wohnungsaufwand besteht aus den auf die Wohnung entfallenden
Annuitäten des gemäß § 27 gewährten Förderungsdarlehens und des gemäß
§ 28 geförderten Darlehens (Abstattungskredites) abzüglich des
Annuitäten- oder Zinsenzuschusses auf die Dauer der Gewährung dieses
Zuschusses, höchstens jedoch aus der aus Anlaß der Sanierung erfolgten
Erhöhung des Hauptmietzinses bzw. des Betrag gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. Die Rückzahlung und Verzinsung
gewährter Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gelten ebenfalls als für
die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgeblicher Wohnungsaufwand. (1)
(2) Im Falle einer Förderung gemäß dem Wohnhaussanierungsgesetz
besteht der maßgebliche Wohnungsaufwand aus den auf die Wohnung
entfallenden Annuitäten des gemäß dem Wohnhaussanierungsgesetz
gewährten Förderungsdarlehens bzw. des geförderten Darlehens abzüglich
des Annuitätenzuschusses auf die Dauer der Gewährung dieses
Zuschusses, höchstens jedoch aus der aus Anlaß der Sanierung erfolgten
Erhöhung des Hauptmietzinses bzw. des Betrag gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. (1)
(3) Bei Mietwohnungen ist die für die Mietzinsbestandteile
(Rückstellungsbestandteile) gemäß den Abs. 1 und 2 zu entrichtende
Umsatzsteuer ein Bestandteil des für die Berechnung der Wohnbeihilfe
maßgeblichen Wohnungsaufwandes.
(4) Wohnbeihilfe ist nur insoweit zu gewähren, als kein Anspruch auf
Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 Einkommensteuergesetz 1988 besteht.
(5) Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die
zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden.

§ 33
Wohnbeihilfe bei Sanierung eines geförderten Gebäudes

Wenn für die Errichtung der Gebäude, deren Sanierung nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Wohnhaussanierungsgesetzes
gefördert wurde, Förderungsdarlehen (§ 17 Abs. 2) gewährt worden sind,
sind der Wohnungsaufwand für die Errichtung des Gebäudes (§ 18) und
der Wohnungsaufwand für die Sanierung (§ 32), unter der Voraussetzung,
daß gemäß § 31 Wohnbeihilfen gewährt werden können, gemeinsam der
Berechnung der Wohnbeihilfe zugrunde zu legen.

§ 34

Die Bestimmungen der §§ 19 und 20 gelten sinngemäß.

V. Hauptstück
Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von
Jungfamilien (7) und gleichgestellten Personen

§ 35
Förderungsvoraussetzungen

(1) Der Wohnungserwerb von Jungfamilien, das ist der Erwerb der
erforderlichen Räume und der für die Haushaltsführung notwendigen
Einrichtungsgegenstände, kann zusätzlich zu allfälligen Förderungen
nach dem II., III. und IV. Hauptstück oder für sich allein gefördert
werden. Familien mit drei oder mehr Kindern sind Jungfamilien bei der
Förderung der Hausstandsgründung gleichgestellt. (5) (7)
(2) Die Förderung kann gewährt werden, wenn der Erwerb der ersten
gemeinsamen Wohnung, die eine für die Benützung durch eine Familie mit
Kindern ausreichende Größe aufweist, innerhalb des Landes nicht länger
als ein Jahr zurückliegt. Wenn ein besonders begründeter Härtefall
(sehr geringes Einkommen, überdurchschnittliche Sorgepflichten und
dergleichen) vorliegt, kann diese Frist überschritten werden, die zu
fördernden Aufwendungen dürfen jedoch keinesfalls länger als ein Jahr
zurückliegen.

§ 36
Förderungswerber

Der Förderungswerber muß die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen oder im Sinne des § 7 Abs. 5 österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt sein.

§ 37
Art der Förderung

Die Förderung kann bestehen:
1. in der Gewährung von Zinsenzuschüssen,
2. in der Übernahme der Bürgschaft.

§ 38
Zinsenzuschüsse

(1) Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten), die zur
Finanzierung des Wohnungserwerbes (§ 35) aufgenommen werden, können
auf die Dauer der Laufzeit, höchstens jedoch 10 Jahre lang,
Zinsenzuschüsse geleistet werden.
(2) Die Zinsenzuschüsse dürfen nur für solche Darlehen
(Abstattungskredite) gewährt werden, die den Bestimmungen des § 5 Abs.
3 entsprechen.
(3) Die Zinsenzuschüsse sind einzustellen, wenn das Darlehen (der
Abstattungskredit) gekündigt wurde oder wenn der Förderungswerber
Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt. Nach Eintritt
des Einstellungsgrundes ausbezahlte Zinsenzuschüsse sind
einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 % über dem
Basiszinssatz zurückzuzahlen. (6)
(4) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 sind mit Verordnung zu treffen.
Dabei können die Höhe und Laufzeit der Darlehen (Abstattungskredite)
abhängig von der Art der Hausstandsgründung unterschiedlich
festgesetzt werden.

§ 39
Bürgschaft

(1) Das Land kann die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für zur
Finanzierung des Wohnungserwerbes (§ 35) aufgenommene Darlehen
(Abstattungskredite), für welche Zinsenzuschüsse gemäß § 38 geleistet
werden, übernehmen.
(2) Die Bürgschaft hat sich auf den Darlehensbetrag (Kreditbetrag)
samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen, jedoch nur auf nicht länger als
ein Jahr vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der
Bürgschaft zurückliegende Rückstände, und auf die mit der
gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung (Kreditforderung)
verbundenen Kosten, insgesamt jedoch auf keinen höheren Betrag als den
verbürgten Darlehensbetrag (Kreditbetrag), zu erstrecken.

VI. Hauptstück
Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder
Verbesserung der Wohnversorgung,
der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung

§ 40
Gegenstand und Förderungswerber

Förderungen können gewährt werden
1. natürlichen oder juristischen Personen für die Durchführung von
Forschungsvorhaben, Maßnahmen der Dokumentation und Information sowie
die Durchführung von Planungs- und Ideenwettbewerben im Bereich des
Wohnbaues und der Wohnhaussanierung; Forschungsvorhaben können sich
auch auf die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie
Wohnheimen beziehen. In diesen Fällen sind sie nach den Bestimmungen
des II. Hauptstückes zu finanzieren;
2. Gemeinden und Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum von
Gemeinden stehen, sowie gemeinnützigen Bauvereinigungen zur
Erleichterung des Grunderwerbes für den Wohnbau; die Förderung ist für
den Erwerb solcher Grundstücke möglich, die für eine Wohnbebauung -
nach allfälliger Umwidmung - geeignet sind. Die Größe des Grundstückes
muß in einem angemessenen Verhältnis zum Wohnungsbedarf in der
betreffenden Gemeinde stehen; das Ausmaß der Förderung kann abhängig
von der Höhe der Gemeindekopfquote unterschiedlich festgesetzt werden;
(2) (5)
3. natürlichen oder juristischen Personen für Maßnahmen im Zusammenhang
mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung und des
Wohnumfeldes, der örtlichen Baukultur, des Ortsbildes und der
Ortserneuerung; (5)
4. natürlichen oder juristischen Personen für Maßnahmen im Sinne der Z. 3
in den Jahren 1997 und 1998. Für diese Bauinitiativen dürfen Mittel
von insgesamt 14,534.560 Euro verwendet werden. (3) (8)

§ 41
Art der Förderung

(1) Die Förderung kann bestehen
1. in der Gewährung von Förderungsdarlehen,
2. in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen,
3. in der Gewährung von Förderungsbeiträgen.
(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander
gewährt werden.

§ 42 (8)
Förderungsdarlehen

(1) Die Förderungsdarlehen können eine Laufzeit bis zu 50 Jahren und
eine jährliche dekursive Verzinsung bis zu 6% aufweisen. Die
Annuitäten können in bestimmten Zeitabschnitten erhöht werden. Die
näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2 und 12 gelten sinngemäß.
Gemeinden und sonstige juristische Personen können abweichend von § 12
die Förderungsdarlehen in sonst geeigneter Weise sicherstellen.

§ 43
Annuitäten- und Zinsenzuschüsse

Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten) können auf die
Dauer von mindestens 5 und höchstens 20 Jahren Annuitäten- oder
Zinsenzuschüsse geleistet werden, wobei eine Verringerung in
bestimmten Zeitabschnitten und eine Rückzahlungsverpflichtung
vorgesehen werden können. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 gelten
sinngemäß. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.

§ 44
Förderungsbeiträge

Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zur
vollen Höhe der Kosten geförderter oder beauftragter Maßnahmen gemäß §
40 gewährt werden.

VII. Hauptstück
Verfahrensbestimmungen, Mietzinsbildung, Verfügungs- und
Eigentumsbeschränkungen sowie begünstigte Rückzahlung (7)

§ 45
Ansuchen

(1) Ansuchen auf Gewährung einer Förderung sind an die Landesregierung
zu richten.
(2) Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung des Vorhabens und zur
Überprüfung der Förderungsvoraussetzungen bzw. zur Berechnung der
Wohnbeihilfe erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(3) Wenn Mieter um Förderung gemäß § 28 ansuchen, haben sie das
Bestehen des Mietverhältnisses und unter Bedachtnahme auf § 9
Mietrechtsgesetz die Zustimmung des Vermieters zur Vornahme der
Arbeiten nachzuweisen.

§ 46
Nachweis des Einkommens

(1) Das Einkommen ist nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage
des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;
2. bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden,
durch Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohnzettels für
das vorangegangene Kalenderjahr; dabei ist eine Erklärung über
allfällige Einkünfte im Ausland abzugeben.
(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder
Erklärungen beigebracht oder verlangt werden. Insbesondere kann in
Fällen nach Abs. 1 Z. 1 die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für
die letzten drei veranlagten Kalenderjahre verlangt, in Fällen nach
Abs. 1 Z. 2 vom Einkommen des letzten Monats oder der letzten drei
Monate ausgegangen werden, wenn dies zur Erfassung der tatsächlichen
Einkommensverhältnisse notwendig erscheint.

§ 47
Erledigung der Ansuchen

(1) Im Falle der Erledigung im Sinne des Ansuchens ist dem
Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung (Zusage) zu erteilen.
In der Zusicherung, die den Finanzierungsplan oder die Festlegung der
Kosten der geförderten Maßnahmen zu.enthalten hat, können Bedingungen
und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Gesetzes dienen.
(2) Bei der Förderung der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen
gemäß dem II. Hauptstück ist der Anschluß an in zumutbarer Entfernung
vorhandene Fernwärme vorzuschreiben. Die Förderung von
Zentralheizungsanlagen ohne Fernwärmeanschluß gemäß dem IV. Hauptstück
ist nur dann zulässig, wenn ein solcher wirtschaftlich nicht möglich
ist. In einem solchen Fall ist durch Aufnahme einer Bedingung
sicherzustellen, daß bei Möglichwerden einer Versorgung durch in
zumutbarer Entfernung vorhandene Fernwärme die geförderte Anlage an
diese angeschlossen wird.
(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und
von Wohnheimen sowie bei umfassenden Sanierungen ist der
Förderungswerber außerdem zu verpflichten,
1. für jedes Bauvorhaben ein gesondertes Bankkonto zu eröffnen und
2. Skonti kostenmindernd einzusetzen.
(5)
(4) Bei der Förderung der Errichtung von Wohnungen gemäß dem II.
Hauptstück ist in die Zusicherung die Bedingung aufzunehmen, daß der
Förderungswerber die Verpflichtung gemäß § 2 Z. 12 lit. d übernimmt.
Ist die geförderte Wohnung nicht zur Verwendung durch den
Förderungswerber bestimmt, hat die Zusicherung die Bedingung zu
enthalten, daß der Förderungswerber Wohnungen nur solchen Bewerbern in
das Wohnungseigentum überträgt oder in Miete überläßt, die schriftlich
erklären, diese Verpflichtung zu erfüllen. Bei der Förderung des
Ersterwerbes von Eigentumswohnungen gemäß dem III. Hauptstück hat der
Förderungswerber ebenfalls die Verpflichtung gemäß § 2 Z. 12 lit. d zu
übernehmen.
(5) Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen oder Zuschüssen kann die
Zusicherung widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle
für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (Bedingungen) erfüllt.
(6) Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung kann weder durch
Abtretung, Anweisung oder Verpfändung an Dritte noch auf irgend eine
andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch
nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Die Anweisung der
Wohnbeihilfe an den Empfänger des Förderungsdarlehens oder von
Zuschüssen ist jedoch mit Zustimmung des Wohnbeihilfenbeziehers
zulässig.
(7) Bei Förderungen nach dem II. und IV. Hauptstück kann die
Landesregierung befugte Personen beauftragen, die Einhaltung der
Bedingungen der Förderungszusicherung sowie einzelne oder sämtliche
die Vorbereitung, Abwicklung, Abrechnung und Verwaltung von
Bauvorhaben betreffende Vorgänge im Bereich der Förderungswerber zu
überprüfen und hierüber der Landesregierung einen Bericht vorzulegen.
(8) Bei widmungswidriger Verwendung sind Förderungen zurückzuzahlen.
Ab dem Zeitpunkt der widmungswidrigen Verwendung ist eine jährliche
Verzinsung von 5 % über dem Basiszinssatz zu verrechnen. In
begründeten Ausnahmefällen kann davon ganz oder teilweise Abstand
genommen werden.

§ 48
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten

(1) Nachstehend angeführte Daten können zum Zwecke der Feststellung
der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung von Förderungsdarlehen
und sonstigen rückzahlbaren Förderungen ermittelt und
automationsunterstützt verarbeitet werden:
- Name oder Bezeichnung,
- Geburtsdatum,
- Anschrift,
- Anschrift aufzugebender Wohnungen,
- Einkommen,
- familienrechtliche Merkmale,
- Leistungen für den Wohnungsaufwand,
- Wohnungsmerkmale. (1)
(2) Diese Daten dürfen zu den in Abs. 1 genannten Zwecken an folgende
Stellen übermittelt werden:
- Finanzbehörden,
- Landesregierungen,
- Gemeinden und sonstige Meldebehörden
- Sozialversicherungsträger.

§ 49
Bauführung

(1) Mit einer Bauführung gemäß dem II. bis IV. Hauptstück darf vor
schriftlicher Zusicherung der Förderung bzw. schriftlicher Zustimmung
gemäß § 22 oder schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn
nicht begonnen werden. Davon sind ausgenommen:
- die Errichtung von Eigenheimen; in diesen Fällen darf die ohne
wesentliche Unterbrechung erfolgte Bauführung zum Zeitpunkt der
Einbringung des Förderungsansuchens nicht abgeschlossen sein;
- die Durchführung anderer als umfassender Sanierungen.
(5)
(2) Eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann
erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen für die aufrechte Erledigung
des Ansuchens gegeben sind. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen
Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden.
(3) (entfallen) (5)

§ 50
Endabrechnung

(1) Nach Abschluß der Bauführung bzw. Durchführung der geförderten
Maßnahmen hat der Förderungswerber innerhalb der im Rahmen der
Förderungszusicherung eingeräumten Frist die Endabrechnung vorzulegen,
widrigenfalls im Falle einer Förderung nach § 10 und nach dem IV.
Hauptstück die Gesamtbaukosten durch einen befugten Ziviltechniker auf
Kosten des Förderungswerbers ermittelt werden können.
(2) Bei Errichtung von Eigenheimen (§ 10a) ist anstelle einer
Endabrechnung der Nachweis der Fertigstellung zu erbringen.
(3) Bei der Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen (§§ 21
und 22) ist anstelle einer Endabrechnung der Nachweis des Bezuges der
Eigentumswohnung durch den Förderungswerber zu erbringen.

§ 51
Mietzinsbildung bei Neubauten

(1) Für Wohnungen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder
gewerblichen Bauträgern errichtet und nach dem II. Hauptstück
gefördert worden sind, setzt sich der Hauptmietzins, sofern nicht eine
andere Höhe in Form einer Förderungsvoraussetzung festgelegt wird, wie
folgt zusammen:
1. aus dem Betrag, der unter Zugrundelegung der Endabrechnung zur Tilgung
und Verzinsung der auf den Mietgegenstand entfallenden Darlehen
(abzüglich allfälliger Zuschüsse) bzw. zur Rückzahlung und Verzinsung
von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen erforderlich ist;
2. aus dem Betrag, der unter Zugrundelegung der Endabrechnung zur
Abstattung der auf den Mietgegenstand entfallenden Eigenmittel des
Vermieters erforderlich ist, wobei dem Betrag ein Abstattungszeitraum
von mindestens 20 und höchstens 35 Jahren sowie eine jährliche
Verzinsung von höchstens 6 % abzüglich allfälliger Zuschüsse zugrunde
zu legen sind;
3. aus einem Anteil der Grundkosten, wobei jährlich bis zu 6 % des zum
Zeitpunkt des Baubeginns geltenden Einheitswertes zugrunde zu legen
sind, im Falle der Einräumung eines Baurechtes, dem Bauzins;
4. aus einem zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Gebäudes unter Einrechnung
der Mietzinseinnahmen gemäß Abs. 4 jeweils erforderlichen Betrag zur
Bildung einer Rückstellung.
(5)
(2) Beträge nach Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie die entsprechenden Beträge
für Wohnungen (Geschäftsräume), die ohne Förderung errichtet wurden,
dürfen in der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgaben abgesetzt werden.
(3) Insoweit vor Rückzahlung des Förderungsdarlehens sonstige Darlehen
nicht mehr zu tilgen und Eigenmittel nicht mehr abzustatten sind,
können die bisher gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 geleisteten Beträge
weiterhin eingehoben werden, wenn sie zur verstärkten Tilgung noch
aushaftender Darlehen verwendet werden.
(4) Der Mietzins für geförderte Einstellplätze (Garagen) und
Abstellplätze darf das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten; er ist
der Rückstellung gemäß Abs. 1 Z. 4 zuzuführen.

§ 52
Mietzinsbildung bei Sanierungen

(1) Vereinbarungen über die Erhöhung des Hauptmietzinses (Betrag gemäß
§ 14 Abs. 1 Z. 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) zur Deckung der auf
den Mietgegenstand entfallenden Kosten von Sanierungsmaßnahmen gemäß §
24 sind zulässig. (1)
(2) An Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses (Betrages zur
Bildung einer Rückstellung) zur Deckung der Kosten
1. der Errichtung oder Umgestaltung von Wasserleitungen, Stromleitungen
und Gasleitungen,
2. der Errichtung oder Umgestaltung von Sanitär- und
Zentralheizungsanlagen oder
3. von Arbeiten gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2, 4, 5 und 6
sind, soweit es sich um Maßnahmen an allgemeinen Teilen des Hauses
handelt, alle Mieter des Hauses gebunden, wenn der Vereinbarung
mindestens drei Viertel der Mieter des Hauses - berechnet nach der
Zahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung vermieteten Mietgegenstände -
zustimmen und eine Belastung aller Mieter des Hauses entsprechend der
Aufteilung der Gesamtkosten des Hauses vorgenommen wird.
(3) Besteht das Haus im Sinne des § 17 Mietrechtsgesetz aus mehreren,
im wesentlichen selbständigen Trakten (Stiegenhäusern), so darf die
Sanierungsmaßnahme für einzelne Trakte (Stiegenhäuser) gesondert
erfolgen und kann die Vereinbarung im Sinne der Abs. 1 und 2 von den
Mietern getroffen werden, deren Mietgegenstände in dem Trakt
(Stiegenhaus) gelegen sind, auf welchen sich die Sanierungsmaßnahme
bezieht. In diesem Fall sind die Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen,
die einen oder mehrere Trakte (Stiegenhäuser) betreffen, in Massen
aufzuteilen, die dem Verhältnis der Trakte (Stiegenhäuser)
untereinander entsprechen, und sind Erhaltungsarbeiten aus der
Mietzinsreserve nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 in diesem Verhältnis zu
decken.
(4) Eine Erhöhung der Hauptmietzinse (Beträge zur Bildung einer
Rückstellung) gemäß den Abs. 1 bis 3 darf unter Berücksichtigung der
Mietzinsreserve (Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) das zur Deckung der Kosten notwendige
Ausmaß nicht übersteigen. Auf Antrag eines Mieters hat das Gericht zu
entscheiden, inwieweit eine Erhöhung der Hauptmietzinse (Beträge zur
Bildung einer Rückstellung) dieser Vorschrift entspricht. Die
Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes und des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes über das Verfahren außer
Streitsachen finden Anwendung.
(5) Der Vermieter darf die zur Tilgung und Verzinsung eines
geförderten Darlehens erforderlichen Beträge in der
Hauptmietzinsabrechnung (Abrechnung des Entgeltes) als Ausgaben
absetzen. Bei einer Erhöhung des Hauptmietzinses (Entgelts) gemäß den
§§ 18 ff. Mietrechtsgesetz (§ 14 Abs. 2
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) ist in sinngemäßer Anwendung des § 18
Abs. 1 Z. 5 Mietrechtsgesetz auf diese Darlehensrückzahlungen Bedacht
zu nehmen.
(6) Bei der Neuvermietung einer Wohnung nach einer umfassenden
Sanierung hat der Vermieter das Recht, unbeschadet der Bestimmungen
des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, folgende Positionen auf die
Dauer des Förderungszeitraumes der Berechnung des Mietzinses zugrunde
zu legen:
1. die Annuitäten des Förderungsdarlehens,
2. die Annuitäten geförderter Darlehen (Abstattungskredite) abzüglich der
Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse,
3. eine Rücklage für die ordnungsgemäße Erhaltung,
4. die gesetzliche Umsatzsteuer.
Sofern durch die umfassende Sanierung kein neuer Wohnraum geschaffen
wird, kann zusätzlich der Kategoriebetrag für brauchbare Wohnungen der
Ausstattungskategorie D verrechnet werden. Die Summe dieses
Kategoriebetrages und des Betrages gemäß Z. 1 oder 2 darf den bei
Neuschaffung von Wohnraum höchstens zulässigen Betrag gemäß Z. 1 oder
2 nicht überschreiten. Weiters können die Annuitäten von
Förderungsdarlehen verrechnet werden, die für die Errichtung des
Gebäudes gewährt worden sind und noch nicht zur Gänze getilgt wurden.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten für die Laufzeit der
jeweiligen Hauptförderung, nicht jedoch für eine allfällige
Nachförderung nach Auslaufen der Hauptförderung sowie für umfassende
Sanierungen, wenn lediglich der Einbau eines Personenaufzuges
gefördert worden ist. (2) (5) (7) (8)

§ 53
Eigentumsbeschränkungen

(1) Wurde eine zur Gänze oder teilweise rückzahlbare Förderung nach
diesem Gesetz zugesichert, so ist unbeschadet der Bestimmungen der §§
27 Abs. 2 und 42 Abs. 2 auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot
zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und
bindet auch die Rechtsnachfolger. (1) (5) (8)
(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum
(Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur
mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Diese ist
unbeschadet des Abs. 3 zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine
begünstigte Person handelt, die die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt oder gemäß § 7 Abs. 5 gleichgestellt ist.
(2a) Einer Zustimmung des Landes nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn
1. der Anteil am Mindestanteil (§ 9 Abs. 1 zweiter Satz
Wohnungseigentumsgesetz 1975) an den Ehegatten,
2. eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten
übertragen wird. Bei einer sonstigen Übertragung von geförderten
Objekten oder von Teilen von solchen an im selben Haushalt lebende
nahe stehende Personen entfällt die Prüfung des Familieneinkommens.
(5) (7) (8) (10)
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 2 kann davon abhängig gemacht werden,
daß das aushaftende Förderungsdarlehen ganz oder teilweise
zurückgezahlt wurde. Die Zustimmung ist davon abhängig zu machen, daß
die erhaltene Wohnbeihilfe ganz oder teilweise zurückgezahlt wurde. In
begründeten Härtefällen kann davon Abstand genommen werden. Bei der
Gewährung anderer Förderungsarten ist sinngemäß vorzugehen. Die
näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(4) Nach Ablauf von acht Jahren nach seiner Einverleibung ist die
Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes zu erteilen, wenn
das Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde, keine Zuschüsse mehr
geleistet werden oder die Bürgschaft erloschen ist. Bei Eigenheimen
sowie bei solchen Wohnungen im Eigentum oder Wohnungseigentum, für die
das Förderungsdarlehen das gemäß § 10a für Eigenheime gewährte Ausmaß
nicht übersteigt, kann die Einwilligung zur Löschung des
Veräußerungsverbotes bereits dann erteilt werden, wenn das
Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde, keine Zuschüsse mehr geleistet
werden oder die Bürgschaft erloschen ist.
(5) Wohnungseigentumsbewerber haben bei Aufgabe des
Anwartschaftsvertrages bis sechs Monate nach Rechtskraft der
baubehördlichen Benützungsbewilligung ihre Rechte an der Wohnung dem
Wohnungseigentumsorganisator gegen Rückersatz der an diesen
geleisteten Zahlungen und der nützlichen Aufwendungen zur Rücknahme
anzubieten. (5)

§ 53a (7)
Begünstigte Rückzahlung

(1) Im Falle der vorzeitigen gänzlichen Rückzahlung von
Wohnbaudarlehen des Landes Steiermark, mit Ausnahme jener Darlehen,
die gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen
Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gewährt wurden, wird natürlichen
Personen für eine Eigentumswohnung, ein Eigenheim und für eine
sanierte Wohnung, für welche eine Eigennutzung und keine Vermietung
vorliegt, ein Nachlass von 30% gewährt, wenn
- der Darlehensschuldner alle seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem
Darlehen erfüllt hat,
- das Darlehen weder gekündigt noch fällig gestellt ist und
- die Restlaufzeit des Darlehens mindestens drei Jahre beträgt.
(2) Allfällige Aufstockungs-, Nachtrags- sowie
Eigenmittelersatzdarlehen sind gleichzeitig mit dem Darlehen zu
tilgen.
(3) Das Ansuchen hat unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist die Kündigung des Darlehens zum nächsten
Fälligkeitstermin zu enthalten.

VIII. Hauptstück
Schlußbestimmungen

§ 54
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert
durch BGBl. Nr. 373/1988, soweit es gemäß Art. VII der Bundes-
Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, als Landesrecht gilt,
ausgenommen § 60 Abs. 8 ohne dessen letzten Halbsatz;
2. Das Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/ 1984, zuletzt geändert
durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, soweit es gemäß
Art. VII der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, als
Landesrecht gilt, ausgenommen § 48 Abs. 2 ohne dessen letzten
Halbsatz;
3. Das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, zuletzt geändert durch
das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, soweit es gemäß Art.
VII der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, als
Landesrecht gilt, ausgenommen die §§ 1 bis 5 und 12;
4. Das Landeswohnbauförderungsgesetz 1986, LGBl. Nr. 96.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können auch rückwirkend in
Kraft gesetzt werden.
(3) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 wird der gemäß § 1 Abs. 2
Landeswohnbauförderungsgesetz 1986, LGBl. Nr. 96, errichtete
Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark aufgelöst. Die
eingegangenen Verpflichtungen sind aus Mitteln gemäß § 4 dieses
Gesetzes zu erfüllen. Die Rücklagen des Wohnbauförderungsfonds für das
Land Steiermark sind den Mitteln gemäß § 4 dieses Gesetzes zuzuführen.

§ 55
Übergangsbestimmungen

(1) Auf Bauvorhaben und Maßnahmen, für die eine schriftliche
Zusicherung gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem
Wohnhaussanierungsgesetz, dem Landeswohnbauförderungsgesetz 1986 oder
einem sonstigen vom Land Steiermark zu vollziehenden
Wohnbauförderungsgesetz erteilt wurde, sind unbeschadet der Abs. 2 bis
4 die Bestimmungen der angeführten Gesetze weiterhin anzuwenden, und
zwar mit der Maßgabe, daß in Österreich selbständig oder unselbständig
erwerbstätige Personen, die Staatsangehörige eines Staates sind, der
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ist, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Bei der
Mietzinsbildung ist jedoch statt des § 46 Abs. 1 Z. 4
Wohnbauförderungsgesetz 1984 der § 51 Abs. 1 Z. 4 dieses Gesetzes
anzuwenden. Bei Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung
gemäß § 28 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz 1968 erteilt worden ist, ist
bei der Mietzinsbildung statt des § 32 Abs. 3 Z. 4
Wohnbauförderungsgesetz 1968 der § 51 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 4 dieses
Gesetzes anzuwenden.
(2) Für die Gewährung von Wohnbeihilfen sind jedenfalls die
Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Für Eigentumswohnungen und Wohnungen mit Kaufanwartschaft, deren
Errichtung gemäß den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984
gefördert worden ist, können in Anwendung der Bestimmungen des
Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und der auf Grund des
Wohnbauförderungsgesetzes 1984 erlassenen Eigenmittelersatzdarlehen-
Verordnung Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden, sofern ein
Ansuchen bis spätestens 31. Dezember 1991 eingebracht wurde. Die für
die Ermittlung der Höhe eines Eigenmittelersatzdarlehens erforderliche
Berechnung des Familieneinkommens hat gemäß den Bestimmungen dieses
Gesetzes zu erfolgen.
(4) Die Bestimmungen
- des § 2 Z. 1 über die Festlegung der Nutzflächengrenzen;
- des § 2 Z. 10 über die Ermittlung des Einkommens:
- des § 2 Z. 12 über die Voraussetzungen für die Anerkennung als
begünstigte Person;
- des § 8 über die Voraussetzungen für die Übertragung und Vermietung
geförderter Wohnungen;
- des § 12 Abs. 3 über die zulässige Belastung der Bauliegenschaft;
- des § 13 Abs. 5 über die Verzinsung der aushaftenden Darlehensbeträge
im Falle einer Kündigung des Förderungsdarlehens und des § 47 Abs. 8
über die Rückzahlung und Verzinsung von Förderungen bei
widmungswidriger Verwendung;
- des § 53 Abs. 2 und Abs. 2a über die Wirkung der Einverleibung des
Veräußerungsverbotes und die Ausnahme vom Erfordernis der
schriftlichen Zustimmung des Landes zu Rechtsgeschäften; (7)
- des § 53 Abs. 3 über die gänzliche oder teilweise Rückzahlung des
aushaftenden Förderungsdarlehens und der erhaltenen Wohnbeihilfe als
Voraussetzung für die Zustimmung des Landes bei einem Rechtsgeschäft
unter Lebenden
gelten sinngemäß auch für Förderungen, die auf Grund der
Wohnbauförderungsgesetze 1954, 1968 und 1984, des Steiermärkischen
Wohnbauförderungsgesetzes 1989 in der Zeit vom 1. Jänner 1990 bis zum
31. Dezember 1992 bzw. auf Grund der Übergangsbestimmungen (Artikel
II) zu einem späteren Zeitpunkt sowie auf Grund des Gesetzes
betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land
Steiermark, des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1986 oder sonst aus
Landesmitteln gewährt worden sind. (5)
(5) Förderungsdarlehen, die gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 vor
dem 1. September 1981 zugesichert worden sind, sind nach gänzlicher
Tilgung der zur Finanzierung der Gesamtbaukosten aufgenommenen
Darlehen der Kreditunternehmungen und Bausparkassen verstärkt zu
tilgen. Zu diesem Zweck sind die zuletzt geleisteten Annuitäten für
diese Darlehen in unveränderter Höhe bis zur gänzlichen Tilgung des
Förderungsdarlehens zusätzlich zur bisherigen Annuität des
Förderungsdarlehens zu leisten. Wenn Wohnungseigentümer den auf ihren
Anteil entfallenden Teil der Darlehen von Kreditunternehmungen und
Bausparkassen nicht in Anspruch genommen oder vor der gänzlichen
Tilgung der gesamten Darlehen getilgt haben, gilt für sie die
Verpflichtung der verstärkten Tilgung des Förderungsdarlehens ab dem
Zeitpunkt der gänzlichen Tilgung der gesamten Darlehen der
Kreditunternehmungen und Bausparkassen. Weiters hat der
Darlehensschuldner ab der zweitnächsten Halbjahresfälligkeit, die dem
1. Jänner 1993 nachfolgt, die jährliche Tilgungsrate folgender
Förderungsdarlehen um folgenden Prozentsatz des ursprünglichen
Darlehensbetrages zu erhöhen:
- Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1954: 3 %;
- Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, die vom 1.
Jänner 1968 bis zum 31. Dezember 1972 zugesichert worden sind: 2 %;
- Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, die vom 1.
Jänner 1973 bis zum 31. August 1981 zugesichert worden sind: 1 %;
- Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, die vom 1.
September 1981 bis zum 31. Dezember 1984 zugesichert worden sind: 0,5 %;
- Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1984: 0,25 %.
Von der verstärkten Tilgung ausgenommen sind Förderungsdarlehen, die
für die Errichtung von Eigenheimen in Form eines nach der
Haushaltsgröße gestuften Fixbetrages gewährt worden sind.
(6) Wenn für die Ermittlung des Einkommens vor dem 1. Jänner 1989
liegende Zeiträume maßgeblich sind, ist das Einkommen gemäß § 2 Z. 10
und 11 und § 46 in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes 1972 zu berechnen.
(7) Das Gesetz vom 14. März 1979, LGBl. Nr. 44, mit dem ein
Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet wird, ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Ansuchen von Förderungswerbern gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1, 2 und 4, die
vom Wohnbauförderungsbeirat bis Ende des Jahres 1992 positiv
begutachtet worden sind, können bis 31. März 1993 nach den
Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989,
LGBl. Nr. 77, erledigt werden.
(9) Ansuchen auf Förderung der Errichtung von Eigenheimen, die bis zum
30. Juni 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 30. Juni 1993
auf Grund der Bestimmungen des Steiermärkischen
Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, erledigt werden.
(10) Ansuchen auf Förderung der Errichtung von Eigenheimen in Gruppen
und auf Förderung gemäß § 21, die bis zum 31.Dezember 1992 eingebracht
worden sind, können bis zum 31. März 1993 auf Grund der Bestimmungen
des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77,
erledigt werden.
(11) Ansuchen auf Förderung von Wohnhaussanierungen, die bis zum 31.
Dezember 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 30. Juni 1993
unter Anwendung der bis 31. Dezember 1992 geltenden
Förderungsvoraussetzungen erledigt werden. Davon ausgenommen sind die
Bestimmungen des § 24 Abs. 2 vierter Satz.
(12) § 30 Abs. 1 Z. 1 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes
1989, LGBl. Nr. 77, bleibt für Förderungen, die bis zum 31. Dezember
1992 gewährt worden sind, aufrecht.
(13) Ansuchen auf Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der
Hausstandsgründung von Jungfamilien, die bis zum 31. Dezember 1992
eingebracht worden sind, können bis zum 30. Juni 1993 unter Anwendung
der bis 31. Dezember 1992 geltenden Bestimmungen erledigt werden.
(14) Änderungen von Wohnbeihilfen-Bescheiden, die bis zum 31. Dezember
1992 erlassen worden sind, sind nach den ab 1. Jänner 1993 geltenden
Bestimmungen vorzunehmen.
(15) Ansuchen von Bauvereinigungen, die gemäß § 39 Abs. 6a des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2001, ab 1. April 2001
nicht mehr als gemeinnützig anerkannt gelten, können gemäß den
Bestimmungen des II. Hauptstückes positiv erledigt werden, sofern sie
vor dem 1. April 2001 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
eingereicht worden sind. (9)

Artikel II (2)
(zur Novelle LGBl. Nr. 11/1996)
......
(2) Artikel I Z. 2 ist auf Mietobjekte anzuwenden, für die eine
Förderungszusicherung gemäß § 24 Abs. 2 ab dem 10. Juni 1991
ausgestellt worden ist. (5)