Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974
Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes,
Stand 31.8.2005)
RIS- Dokumentnummer LRST/8000/001
Gesetz vom 25. Juni 1974 über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974)
Stammfassung:
LGBl. Nr. 127/1974 (EZ 452 Blg.Nr. 92 VII.GPStLT)
Novellen:
(1) LGBl. Nr. 13/1977 (EZ 209 Blg.Nr. 51 VIII.GPStLT)
(2) LGBl. Nr. 56/1977 (EZ 765 Blg.Nr. 71 VIII.GPStLT)
(3) LGBl. Nr. 51/1980 (EZ 332 Blg.Nr. 44 IX.GPStLT)
(4) LGBl. Nr. 54/1982 (EZ 101 Blg.Nr. 10 X.GPStLT)
(5) LGBl. Nr. 75/1985 (VfGH)
(6) LGBl. Nr. 39/1986 (EZ 773 Blg.Nr. 99 X.GPStLT)
(7) LGBl. Nr. 15/1989 (EZ 567 Blg.Nr. 48 XI.GPStLT)
(8) LGBl. Nr. 41/1991 (EZ 1194 Blg.Nr. 123 XI.GPStLT)
(9) LGBl. Nr. 1/1995 (EZ 590 Blg.Nr. 111 XII.GPStLT)
(10) LGBl. Nr. 59/1995 (EZ 992 Blg.Nr. 132 XII.GPStLT)
(11) LGBl. Nr. 64/2000 (EZ 1511 Blg.Nr. 183 XIII.GPStLT)
(12) LGBl. Nr. 7/2002 (EZ 443 Blg.Nr. 69 XIV.GPStLT)
(13) LGBl. Nr. 97/2002 (EZ 490,31,54,58 Blg.Nr. 125 XIV.GPStLT)
(14) LGBl. Nr. 112/2002 (VfGH)
(15) LGBl. Nr. 20/2003 (EZ 1009 Blg.Nr. 139 XIV.GPStLT)
(16) LGBl. Nr. 22/2003 (EZ 1099 Blg.Nr. 149 XIV.GPStLT)
(17) LGBl. Nr. 95/2003 (VfGH)
(18) LGBl. Nr. 13/2005 (EZ 2047 Blg.Nr. 228 XIV.GPStLT)
(CELEX Nr.32001L0042,32003L0004,32003L0105)
Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Begriff und Abgrenzung
(1) Dieses Gesetz regelt die Raumordnung im Lande Steiermark.
(2) Raumordnung im Sinne dieses Gesetzes ist die planmäßige, vorausschauende
Gestaltung eines Gebietes, um die nachhaltige und bestmögliche Nutzung
und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles zu gewährleisten.
Dabei ist, ausgehend von den gegebenen Strukturverhältnissen, auf die natürlichen
Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung und die freie
Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft Bedacht zu nehmen.
(3) Soweit durch die Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich
des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie,
des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen sowie der Bundesstraßen,
des Bergwesens, des Forstwesens und des Denkmalschutzes berührt wird, kommt
diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende
rechtliche Wirkung zu.
§ 2
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 3 (3) (5) (6) (15
Raumordnungsgrundsätze
(1) Raumordnungsgrundsätze:
1. Die Qualität der natürlichen Lebensgrundlagen ist durch sparsame
und sorgsame Verwendung der natürlichen Ressourcen wie Boden, Wasser und
Luft zu erhalten und soweit erforderlich nachhaltig zu verbessern. 2. Die Nutzung
von Grundflächen hat unter Beachtung eines sparsamen Flächenverbrauches,
einer wirtschaftlichen Aufschließung sowie weit gehender Vermeidung gegenseitiger
nachteiliger Beeinträchtigungen zu erfolgen. Die Zersiedelung der Landschaft
ist zu vermeiden. 3. Die Ordnung benachbarter Räume sowie raumbedeutsame
Planungen und Maßnahmen aller Gebietskörperschaften sind aufeinander
abzustimmen.
(2) Hiebei sind folgende Ziele abzuwägen:
1. Entwicklung der Wirtschafts und Sozialstruktur der Regionen des Landes unter
Bedachtnahme auf die jeweiligen räumlichen und strukturellen Gegebenheiten.
2. Entwicklung der Siedlungsstruktur
- nach dem Prinzip der gestreuten Schwerpunktbildung (dezentrale Konzentration),
- im Einklang mit der anzustrebenden Bevölkerungsdichte eines Raumes,
- unter Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen
Tragfähigkeit,
- von innen nach außen,
- unter Wiedernutzbarmachung von abgenutzten Baugebieten,
- durch Ausrichtung an der Infrastruktur,
- im Einzugsbereich öffentlicher Verkehrsmittel,
- unter Berücksichtigung sparsamer Verwendung von Energie und vermehrtem
Einsatz erneuerbarer Energieträger,
- unter Vermeidung von Gefährdung durch Naturgewalten und Umweltschäden
durch entsprechende Standortauswahl. 3. Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung
mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen in zumutbarer
Entfernung durch
- Entwicklung einer entsprechenden Siedlungsstruktur,
- geeignete Standortvorsorge für Handels und Dienstleistungseinrichtungen,
- die zweckmäßige Ausstattung zentraler Orte entsprechend ihrer zentralörtlichen
Funktion sowie
- Stärkung der Funktionsfähigkeit bestehender Zentren.
4. Gestaltung und Erhaltung der Landschaft sowie Schutz vor Beeinträchtigungen,
insbesondere von Gebieten mit charakteristischer Kulturlandschaft oder ökologisch
bedeutsamen Strukturen. 5. Schutz erhaltenswerter Kulturgüter, Stadt und
Ortsgebiete. 6. Freihaltung von Gebieten mit der Eignung für eine Nutzung
mit besonderen Standortansprüchen von anderen Nutzungen, die eine standortgerechte
Verwendung behindern oder unmöglich machen, insbesondere
a) für Wohnsiedlungen,
b) Gewerbe und Industriebetriebe,
c) für Erholung, vor allem im Nahbereich von Siedlungsschwerpunkten,
d) für einen leistungsfähigen Tourismus unter Bedachtnahme auf die
wirtschaftliche und soziale Tragfähigkeit, die ökologische Belastbarkeit
des Raumes sowie die Erfordernisse des Natur und Landschaftsschutzes,
e) für eine leistungsfähige Land und Forstwirtschaft,
f) mit überörtlich bedeutsamen Rohstoffvorkommen.
(3) Im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen
(Entwicklungsprogramme, örtliche Entwicklungskonzepte und
Flächenwidmungspläne) ist eine Umweltprüfung durchzuführen
und ein Umweltbericht (§ 3a) zu erstellen, wenn die Planungen und Programme
geeignet sind, 1. Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß
dem Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP
Gesetz 2000 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 einer Umweltverträglichkeits
prüfung unterliegt oder 2. Europaschutzgebiete nach dem Steiermärkischen
Naturschutzgesetz 1976 erheblich zu beeinträchtigen. Eine Umweltprüfung
ist bei den Z. 1 und 2 jedoch dann nicht erforderlich, wenn es sich um geringfügige
Änderungen von Plänen und Programmen oder um die Nutzung kleiner Gebiete
handelt. Die Landesregierung kann dazu durch Verordnung nähere Bestimmungen
einschließlich der erforderlichen Schwellen und Grenzwerte erlassen.
(18)
(4) Planungen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung
nach Abs. 3 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen,
wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zwecke dieser
Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf Grundlage von einheit
lichen Prüfkriterien zu erfolgen, die einschließlich der dazu erforderlichen
Schwellen und Grenzwerte von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen
sind. Hierbei sind zu
berücksichtigen:
1. das Ausmaß, in dem die Planung für andere Programme oder Pläne
oder für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf den Standort,
die Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme
von Ressourcen einen Rahmen setzt, 2. die Bedeutung der Planung für die
Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere in Hinblick auf die Förderung
der nachhaltigen Entwicklung sowie die für die Planung relevanten Umwelt
probleme, 3. die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit
der Auswirkungen, 4. der kumulative und grenzüberschreitende Charakter
der Auswirkungen, der Umfang und die räum liche Ausdehnung der Auswirkungen
sowie die Auswirkungen auf die unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders
geschützten Gebiete, 5. die Risiken für die menschliche Gesundheit
oder die Umwelt, 6. die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich
betroffenen Gebietes. Die Ergebnisse von Umwelterheblichkeitsprüfungen
sind den Erläuterungen der betroffenen Pläne und Programme anzuschließen.
(18)
(5) Eine Umweltprüfung ist für Planungen jedenfalls nicht erforderlich,
wenn 1. eine Umweltprüfung für einen Plan höherer Stufe bereits
vorliegt und aus einer weiteren Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse
in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind oder 2. die Eigenart und
der Charakter des Gebietes nicht geändert wird oder erhebliche Umweltauswirkungen
bei Verwirklichung der Planung offensichtlich ausgeschlossen werden können.
(18)
(6) Bei den Plänen und Programmen ist zur Frage der Umwelterheblichkeit
eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen. Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung
ist in den jeweiligen Planungsberichten zu dokumentieren. (18)
(7) Im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen
sind die Zielsetzungen des Übereinkommens zum Schutze der Alpen (Alpenkonvention),
BGBl. Nr. 477/1995, zu berücksichtigen. (18)
§ 3a (18)
Umweltbericht
Im Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 3 sind die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen, die die Verwirklichung der Planung auf die Umgebung
hat, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung von mög lichen
Alternativen darzustellen und zu bewerten. Der Umweltbericht hat insbesondere
zu enthalten: 1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele
des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen
und
Programmen;
2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche
Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder
Programms;
3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst
werden; 4. sämtliche derzeitigen für den Plan oder das Programm relevanten
Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich
auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß
den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen
Gebiete;
5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene der Mitgliedsstaaten
festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm
von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen
bei der Aus arbeitung des Plans oder Programms berücksichtigt wurden; 6.
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen einschließlich der
Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung,
die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische
Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch
wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft
und die Wechsel beziehungen zwischen den genannten Faktoren; 7. die Maßnahmen,
die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung
des Plans oder Programms zu verhindern, zu verringern und so weit wie möglich
auszugleichen; 8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der
geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung
vorgenommen wurde, etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammen stellung der erforderlichen
Informationen; 9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung;
10. eine nicht technische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.
§ 4
Bestandsaufnahmen
(1) Als Grundlage für die überörtliche Raumordnung hat die Landesregierung
und für die örtliche Raumordnung die Gemeinde die jeweils hiefür
bedeutsamen natürlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten
sowie die der Landesverteidigung einschließlich der bisherigen Entwicklung
zu erheben und unter Berücksichtigung der voraussehbaren Veränderungen
in Bestandsaufnahmen festzuhalten. Diese Bestandsaufnahmen sind jeweils auf
dem letzten Stand zu halten.
(2) Der Bund, die Gemeinden, die sonstigen Körperschaften öffentlichen
Rechts sowie andere Planungsträger und Unternehmungen von besonderer Bedeutung
(Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Industrien, Betriebe, die in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
fallen, u. dgl.) haben der Landesregierung über Ersuchen die für die
Bestandsaufnahmen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (11)
(3) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 2 gilt sinngemäß hinsichtlich
der für die Bestandsaufnahme der Gemeinde wesentlichen Gegebenheiten.
(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 und 3 ist nicht gegeben, wenn
dadurch Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse verletzt werden oder Interessen
der Geheimhaltung einer Gebietskörperschaft entgegenstehen.
§ 5
Benützung fremder Grundstücke
(1) Die von der Landesregierung ermächtigten Personen sind berechtigt,
zur Vorbereitung und Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms
fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse
erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen
und sonstigen Arbeiten durchzuführen und alle hiefür notwendigen Zeichen
anzubringen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die vom Bürgermeister ermächtigten
Personen bei Vorbereitung oder Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen
oder Bebauungsplänen.
(3) Mindestens eine Woche vor Durchführung der Arbeiten gemäß
Abs. 1 sind die betroffenen Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten zu
verständigen.
(4) Nach Beendigung von Arbeiten gemäß Abs. 1 ist der frühere
Zustand wieder herzustellen. Für vermögensrechtliche Nachteile, die
auf diese Weise nicht abgewendet werden können, ist der Eigentümer
angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung
nicht zustande, so kann jeder der Parteien deren Festsetzung durch das Gericht
beantragen. Hiefür gilt § 34 Abs. 6 sinngemäß.
Abschnitt II
Überörtliche Raumordnung
§ 6
Aufgaben
Aufgabe der überörtlichen Raumordnung ist es, insbesondere
1. auf Grund der Bestandsaufnahmen die überörtliche zusammenfassende
Planung für eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Ordnung
des Landesgebietes (Landesplanung) oder seiner Teile (Regionalplanung) aufzustellen
und der Entwicklung anzupassen; 2. raumbedeutsame Maßnahmen des Landes,
der Gemeinden sowie anderer Planungsträger und Unternehmungen von besonderer
Bedeutung (§ 4 Abs.
2) unter Zugrundelegung der Raumordnungsgrundsätze aufeinander abzustimmen
(Koordinierung); 3. die unter Z. 2 genannten Planungsträger bei ihren raumbedeutsamen
Maßnahmen zu beraten und ihnen die zu beachtenden Ziele und Festlegungen
der überörtlichen Raumordnung bekanntzugeben; 4. bei der Raumordnung
und den Fachplanungen des Bundes und der benachbarten Länder auf die Wahrung
der Belange der überörtlichen Raumordnung des Landes hinzuwirken.
§ 7
Raumordnungskataster
(1) Zur Erfassung aller für die Raumordnung erforderlichen Planungsgrundlagen
ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungskataster zu führen, in
den alle für die überörtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten
einschließlich der gemäß § 4 Abs. 2 und 3 bekanntgegebenen
raumbedeutsamen Maßnahmen aufzunehmen sind.
(2) Der Raumordnungskataster kann von jedermann eingesehen werden.
§ 8
Entwicklungsprogramm
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung der Raumordnungsgrundsätze
sowie der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (§ 6 Z. 1) durch
Verordnung Entwicklungsprogramme zu erlassen.
(2) Das Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und einer zeichnerischen
Darstellung samt Planzeichenerklärung. Dem Entwicklungsprogramm ist eine
Erläuterung beizufügen.
(3) In den Entwicklungsprogrammen sind unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse
der Bestandsaufnahme jene Maßnahmen in einer Reihenfolge festzulegen,
die zur Erreichung der Ziele der Raumordnung erforderlich sind.
(4) Entwicklungsprogramme können für das gesamte Landesgebiet
(Landesentwicklungsprogramm) oder für Planungsregionen (regionale
Entwicklungsprogramme) sowie für Sachbereiche (Entwicklungsprogramme für
Sachbereiche) aufgestellt werden.
(4a) In einem Entwicklungsprogramm zum Sachbereich Luft können Vorranggebiete
zur lufthygienischen Sanierung ausgewiesen werden, wenn Grenzwerte der Immissionsgrenzwerteverordnung,
LGBl. Nr. 5/1987, überschritten werden. Innerhalb der Vorranggebiete sind
jene Gebiete abzugrenzen, in welchen den Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen
eine wesentliche Bedeutung für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
zukommt. (8)
(5) Bei der Erstellung der Entwicklungsprogramme sind rechtswirksame Planungen
des Bundes zu berücksichtigen. Auf sonstige Planungen des Bundes sowie
auf Planungen der benachbarten Länder, der Gemeinden, sonstiger Körperschaften
öffentlichen Rechtes sowie anderer Planungsträger und der Unternehmungen
von besonderer Bedeutung (§ 4 Abs. 2) ist tunlichst Bedacht zu nehmen.
(6) Rechtswirksame Planungen des Bundes sind in den Entwicklungsprogrammen ersichtlich
zu machen.
(7) Rechtswirksame Entwicklungsprogramme sind beim Amt der Landesregierung und
bei den in dem Planungsraum liegenden Gemeinden während der Amtsstunden
zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
§ 9
Landesentwicklungsprogramm
Das Landesentwicklungsprogramm hat die anzustrebende soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung darzustellen und insbesondere zu enthalten: 1. die anzustrebende Raumstruktur des Landes, 2. die Fach und Investitionsplanung zur Verbesserung der Raumstruktur des Landes, 3. die Festlegung von Planungsregionen, 4. die Grundsätze für die in regionalen Entwicklungsprogrammen anzustrebende planliche Festlegung und zu treffenden Maßnahmen sowie 5. die Grundsätze für die im Bereich der örtlichen Raumplanung anzustrebenden überörtlichen planlichen Festlegungen und Maßnahmen.
§ 10 (3) (6) (8)
Regionale Entwicklungsprogramme
(1) Regionale Entwicklungsprogramme sind auf Grundlage des Landesentwicklungsprogrammes
einschließlich der Entwicklungsprogramme für Sachbereiche aufzustellen.
Sie haben die anzustrebende ökologische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle
Entwicklung der Planungsregion in Zielen und Maßnahmen darzustellen.
(2) Regionale Entwicklungsprogramme haben zu enthalten:
1. regionsspezifische Ziele, insbesondere für folgende Bereiche:
a) Naturhaushalt, Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Wasser,
Luft usw.), der Rohstoffe, der natürlichen Umwelt, Landschaftsstruktur
und Lärmschutz;
b) Bevölkerung;
c) zentralörtliche Struktur (Abstufung, räumliche Zuordnung,
Ausstattung);
d) Siedlungswesen, Siedlungsstruktur;
e) Wohnungswesen;
f) Wirtschaftsstruktur nach den Sektoren:
- Rohstoffgewinnung sowie Land und Forstwirtschaft (primärer Sektor),
- Industrie und produzierendes Gewerbe (sekundärer Sektor),
- Handel sowie Dienstleistungen inklusive Fremdenverkehr und Erholung (tertiärer
Sektor);
g) Bildungswesen und Kultur;
h) Gesundheits und Sozialwesen;
i) Energiewirtschaft (Versorgungs Infrastruktur);
j) Wasserwirtschaft;
k) Abwasserwirtschaft;
l) Abfallwirtschaft;
m) Verkehrswesen;
n) Zivilschutz;
2. Maßnahmen zur Erreichung der Ziele gemäß Z. 1.
3. Für Handelseinrichtungen für den überörtlichen Bedarf
(Einkaufszentren) können die regionalen Entwicklungsprogramme weitere regionsspezifische
Abstufungen gegenüber dem Entwicklungsprogramm zur Versorgungs Infrastruktur,
LGBl. Nr. 35/1988, vornehmen oder solche an bestimmten Standorten auch ausschließen.
(3) Zeichnerisch darstellbare Ziele und Maßnahmen gemäß Abs.
2 sind auch in einem Regionalplan auszuweisen, wobei insbesondere ausgewiesen
werden können:
a) Gebiete für überörtlich bedeutsame Flächennutzungen und
Maßnahmen (z.B. für Industrie und Gewerbegebiete) (9)
b) Standorte bzw. Flächen für überörtliche Sondernutzungen
im Sinne § 25 Abs. 2 im öffentlichen Interesse (z.B. für die
Abfallwirtschaft, Abwasserwirtschaft usw.);
c) Vorbehaltsflächen im Sinne § 26 für überörtliche
Einrichtungen und Anlagen des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen.
(4) In den Regionalplänen sind weiters ersichtlich zu machen:
a) die wesentlichen Gegenstände gemäß § 22 Abs. 7 und 8,
soweit sie den Wirkungsbereich des Bundes betreffen;
b) die wesentlichen Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms, einschließlich
der zugehörigen Entwicklungsprogramme für Sachbereiche, sowie sonstige
raumrelevante Verordnungen nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen.
(5) Zur Ergänzung bzw. Konkretisierung der regionalen Entwicklungsprogramme
können für die Region oder für Teilbereiche derselben Entwicklungsprogramme
aufgestellt werden, die einen Sachbereich oder mehrere Sachbereiche umfassen,
wenn es für die überörtliche Raumplanung zweckmäßig
ist.
§ 11
Verfahren
(1) Die Landesregierung hat die Absicht, ein Entwicklungsprogramm aufzustellen
oder abzuändern, den Bundesdienststellen und den Landesregierungen, soweit
deren Interessen berührt werden, den im Planungsraum liegenden Gemeinden,
der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, der Landeskammer
für Land und Forstwirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte
für Steiermark, der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und
Angestellte in der Land und Forstwirtschaft, den gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften
sowie sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes, von denen bekannt
ist, daß deren Interesse berührt wird, mit der Aufforderung bekanntzugeben,
allfällige Anregungen innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht weniger
als ein Monat, aber nicht mehr als drei Monate betragen darf, einzubringen.
(2) Die Landesregierung hat den Entwurf eines Entwicklungsprogramms den im Abs.
1 angeführten Stellen zu übermitteln. Zur Abgabe einer Stellungnahme
ist eine Frist von mindestens zwei Monaten einzuräumen. Bei Erforderlichkeit
einer Umweltprüfung (§ 3 Abs. 3 und 4) ist der Umweltbericht (§
3a), bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 3 Abs. 4 und
5) die Begründung hiefür, mit aufzulegen. Nach Maßgabe der technischen
Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme im Internet zu ermöglichen. Jedermann,
der ein begründetes Interesse glaubhaft machen kann, ist Gelegenheit zur
Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen
auch außerhalb des Landesgebietes sind die davon betroffenen Nachbarländer
gesondert zur Abgabe einer Stellungnahme unter Gewährung einer angemessenen
Frist einzuladen. (7) (18)
(3) In die Verfahren nach Abs. 1 und 2 sollen nach Möglichkeit auch andere
Planungsträger und Unternehmen von besonderer Bedeutung (§ 4 Abs.
2) einbezogen werden.
(4) Die Gemeinden haben hiebei zu erklären, ob und inwieweit der Entwurf
eines Entwicklungsprogramms in Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung
(§ 18) Erschwernisse nach § 34 Abs. 8 mit sich bringt.
§ 12
Änderung
(1) Entwicklungsprogramme dürfen nur geändert werden, soweit dies
a) bei wesentlicher Änderung der Planungsvoraussetzungen oder
b) zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen des Bundes oder des Landes
und zu Verordnungen des Bundes erforderlich ist.
(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 11.
§ 13
Wirkung
(1) Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur
im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen erlassen werden.
(2) Entgegen der Vorschrift des Abs. 1 erlassene Bescheide sind innerhalb von
drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68
Abs. 4 lit. d AVG 1950).
(3) Raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden und der auf Grund
von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes
als Träger von Privatrechten dürfen Entwicklungsprogrammen nicht widersprechen.
§ 13a (6)
Bausperre
Die Landesregierung hat, wenn dies zur Durchführung der Raumordnungsgrundsätze sowie der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (§ 6 Z. 1 und § 8) notwendig ist, für bestimmte Teile des Landesgebietes durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen. Die Verordnung ist in der "Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark" und auch sonst ortsüblich und zweckmäßig bekanntzumachen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
§ 14 (6)
Raumordnungsbeirat
(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Raumordnung
ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsbeirat einzurichten. Der Raumordnungsbeirat
setzt sich aus dem Landeshauptmann als Vorsitzenden und 24 weiteren Mitgliedern
zusammen. Ist der Vorsitzende verhindert, wird er durch das für Raumordnungsangelegenheiten
zuständige Regierungsmitglied vertreten.
(2) Diese weiteren Mitglieder sind:
1. neun Mitglieder, die von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis
der im Landtag vertretenen Parteien (d'Hondtsches Verfahren) auf deren Vorschlag
zu bestellen sind, wobei je Partei mindestens die Hälfte im Amt befindliche
Bürgermeister oder Gemeindevorstandsmitglieder sein sollen. Steht einer
im Landtag vertretenen Partei nach dem Stärkeverhältnis (d'Hondtsches
Verfahren) kein Mitglied zu, so kann sie ein Mitglied mit beratender Stimme
entsenden, 2. zwei Vertreter der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft,
je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark,
der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Steiermärkischen
Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land und Forstwirtschaft und
der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten, 3. je zwei Vertreter
des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes,
Landesgruppe Steiermark, 4. der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz,
5. ein Vertreter der Hochschulen in der Steiermark, 6. je ein Vertreter aus
dem Bereich der röm. kath. Kirche und evangelischen Kirche A. und H.B.
sowie 7. ein Vertreter der Arbeitsmarktverwaltung.
(3) Bei der Berechnung der gemäß Abs. 2 Z. 1 einer im Landtag vertretenen
Partei zustehenden Mitglieder ist der Landeshauptmann einzubeziehen.
(4) Unterläßt eine Partei die Ausübung des ihr gemäß
Abs. 2 Z. 1 zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung unter
Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses dieser Partei im Landtag
die ihr zukommenden Mitglieder zu bestellen.
(5) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z. 2, 3, 5 und 7 sind von der Landesregierung
auf Vorschlag der jeweils in Betracht kommenden Institutionen zu bestellen.
(6) Die im Abs. 2 Z. 6 genannten Vertreter aus dem Bereich der röm. kath.
Kirche und evangelischen Kirche A. und H.B. sind auf Vorschlag derselben von
der Landesregierung zu bestellen.
(7) Für jedes Mitglied des Raumordnungsbeirates ist ein Ersatzmitglied
zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle
tritt. Für deren Bestellung gelten die Bestimmungen des Abs. 2 Z. 1 und
die Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(8) Die Funktion des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt durch Verzicht gegenüber
dem Vorsitzenden oder durch Widerruf der Landesregierung. Freigewordene Stellen
sind unverzüglich neu zu besetzen.
(9) Der Raumordnungsbeirat bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Raumordnungsbeirates
im Amte. Der Raumordnungsbeirat ist binnen drei Monaten nach dem Zusammentritt
eines neugewählten Landtages neu zu bestellen.
(10) Der Raumordnungsbeirat kann Mitglieder mit nur beratender Stimme aufnehmen.
(11) Zur Besorgung der laufenden Geschäfte des Raumordnungsbeirates ist
von der Landesregierung ein Arbeitsausschuß zu bestellen. Er setzt sich
aus je einem Vertreter der in der Landesregierung vertretenen Parteien, der
Landeskammer für Land und Forstwirtschaft, der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte
für Steiermark, des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen
Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, zusammen. Dem Arbeitsausschuß
können mit den Angelegenheiten der Raumplanung befaßte Beamte des
Amtes der Landesregierung, Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender
Stimme beigezogen werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu
bestellen.
§ 15
Aufgaben des Raumordnungsbeirates
(1) Die Landesregierung hat eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates vor
der Beschlußfassung über 1. Entwürfe von Entwicklungsprogrammen
(§ 8), 2. Entwürfe von Flächenwidmungsplänen (§ 22)
und deren Änderung sowie 3. die Genehmigung von Verordnungen gemäß
§ 13a und § 51 Abs. 7 einzuholen. (6)
(3)
(2) Im übrigen hat der Raumordnungsbeirat auf Verlangen der Landesregierung
in sonstigen Angelegenheiten der Raumordnung eine Stellungnahme abzugeben.
(3) Für die Abgabe einer Stellungnahme nach Abs. 1 oder 2 ist von der Landesregierung
eine angemessene, mindestens einen Monat betragende Frist zu setzen. Das ungenützte
Verstreichen der Frist steht einer Beschlußfassung durch die Landesregierung
nicht entgegen.
§ 16 (6)
Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates
(1) Die Sitzungen des Raumordnungsbeirates werden vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe
der Tagesordnung nach Bedarf einberufen. Die Einberufung hat gegen Nachweis
derart zu ergehen, daß sie spätestens eine Woche vor der Sitzung
jedem Mitglied zukommt. Der Einberufung sind die für die Beratung notwendigen
Unterlagen anzuschließen oder erforderlichenfalls beim Amt der Landesregierung
zur Einsichtnahme aufzulegen.
(2) Der Raumordnungsbeirat ist beschlußfähig, wenn sämtliche
Mitglieder eingeladen wurden, der Vorsitzende oder dessen Vertreter und mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Raumordnungsbeirat faßt
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(3) Die Sitzungen des Raumordnungsbeirates sind nicht öffentlich. Zu den
Sitzungen können Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender
Stimme beigezogen werden. Jedenfalls sind die Vorstände der mit der Raumplanung
betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen.
(4) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung werden
in einer von der Landesregierung zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Raumordnungsbeirates und der Vorsitzende
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz
der den Landesbeamten der Dienstklasse VIII zustehenden Reisegebühren.
§ 17
Regionale Planungsbeiräte
(1) Die Landesregierung hat anläßlich der Erstellung eines regionalen
Entwicklungsprogramms in den einzelnen Planungsregionen regionale Planungsbeiräte
einzurichten.
(2) Die Landesregierung hat dem regionalen Planungsbeirat vor Erlassung des
regionalen Entwicklungsprogramms Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über
den Sitz und die Zusammensetzung der regionalen Planungsbeiräte zu erlassen.
In die regionalen Planungsbeiräte hat die Landesregierung als Mitglieder
Personen, die über besondere Kenntnisse verfügen, die für die
Raumordnung in den Planungsregionen von Bedeutung sind, und je einen von der
Gemeinde entsandten Vertreter zu berufen.
(4) § 16 gilt sinngemäß.
Abschnitt III
Örtliche Raumordnung
§ 18
Aufgabe
Aufgabe der örtlichen Raumordnung ist es, insbesondere
1. auf Grund der Bestandsaufnahme die örtliche zusammenfassende Planung
für eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Ordnung des Gemeindegebietes
aufzustellen und der Entwicklung anzupassen; 2. raumbedeutsame Maßnahmen
der Gemeinde sowie anderer Planungsträger und Unternehmungen von besonderer
Bedeutung (§ 4 Abs. 2) unter Zugrundelegung der Raumordnungsgrundsätze
aufeinander abzustimmen
(Koordinierung);
3. bei der Raumordnung und den Fachplanungen des Bundes und des Landes sowie
bei der Raumordnung der angrenzenden Gemeinden auf die Wahrung der Belange der
örtlichen Raumordnung der Gemeinde hinzuwirken.
§ 19
Beratung und Zweckzuschüsse
(1) Die Landesregierung hat die Gemeinden auf deren Ersuchen bei der Aufstellung
des örtlichen Entwicklungskonzeptes (§ 21), des Flächenwidmungsplanes
(§ 22) und der Bebauungspläne (§ 27), insbesondere bei der Beschaffung
der Unterlagen für die Bestandsaufnahme, beratend zu unterstützen.
(2) Die Landesregierung kann zu den Kosten der örtlichen Planung den Gemeinden
im Verhältnis zu deren Finanzkraft Zweckzuschüsse gewähren, wenn
ein Finanzierungsplan für die Planungskosten vorgelegt wird und die Förderung
aus überörtlichen Interessen geboten erscheint.
§ 20
Raumordnungsgemeinschaft
Gemeinden, die räumlich funktionell eng mit einer oder mehreren Gemeinden verbunden sind, sollen sich mit diesen Gemeinden zur Abstimmung der örtlichen Raumordnung zu einer Raumordnungsgemeinschaft zusammenschließen.
§ 21 (3) (6)
Örtliches Entwicklungskonzept
(1) Zur Festlegung der langfristigen, aufeinander abgestimmten Entwicklungsziele
und als Grundlage für weitere Planungen hat jede Gemeinde durch Verordnung
ein örtliches Entwicklungskonzept aufzustellen und fortzuführen, wobei
eine Abstimmung mit den Nachbargemeinden vorzunehmen ist. Gemeinden, die gemäß
§ 20 zu einer Raumordnungsgemeinschaft (Gemeindekooperation) zusammengeschlossen
sind, haben ihre örtlichen Entwicklungskonzepte aufeinander abzustimmen
und sodann in Form eines einheit lichen Gesamtkonzeptes, welches sich auf das
Gebiet der Raumordnungsgemeinschaft bezieht, aufzustellen und fortzuführen.
Im örtlichen Entwicklungskonzept sind ausgehend von den Ergebnissen der
Bestandsaufnahme und unter Bedachtnahme auf überörtliche Planungen
die raumbedeutsamen Maßnahmen zur Erreichung dieser Entwicklungsziele
sowie deren zeitliche Reihenfolge aufzunehmen. Das örtliche Entwicklungskonzept
hat auf einen Planungszeitraum von zumindest 15 Jahren abzustellen und darf
nur bei wesentlicher Änderung der Planungsvoraussetzungen geändert
werden. (18)
(2) Im örtlichen Entwicklungskonzept sind rechtswirksame Planungen des
Bundes und Landes zu berücksichtigen.
(3) Im örtlichen Entwicklungskonzept ist jedenfalls der Baulandbedarf für
den Sektor Wohnen und, wenn auf der Basis nachvollziehbarer Prognosen sowie
der über örtlichen Planungen möglich, auch für die Sektoren
Gewerbe, Industrie, Handelseinrichtungen und Tourismus für den Planungszeitraum
abzuschätzen. Das örtliche Entwicklungskonzept hat jedenfalls eine
zeichnerische Darstellung für das gesamte Gemeindegebiet zu enthalten.
In diesem Entwicklungsplan sind die Funktionen der einzelnen Teilräume,
die Entwicklungsrichtungen und Entwicklungsgrenzen von Baugebieten sowie eine
inhaltliche und zeitliche Prioritätensetzung der Siedungs und Freiraumentwicklung
zu bestimmen. Gegebenenfalls sind besondere Standorte für Wohnen, Handel,
Gewerbe und Industrie (u. a. Siedlungsschwerpunkte), Bereiche mit Nutzungseinschränkungen
und deren Pufferzonen und besonders schützenswerte Bereiche (z. B. Ruhezonen
und andere Vorrang und
Eignungszonen) festzulegen. Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen
über die Form und den Maßstab der zeichnerischen Darstellung und
über die in dieser Darstellung zu verwendenden Planzeichen durch Verordnung
festlegen. Eine Abstimmung mit den Nachbargemeinden ist vorzunehmen; der Inhalt
der Entwicklungspläne dieser Gemeinden hat entlang der Gemeindegrenzen
ersichtlich gemacht zu werden. (18)
(4) Der Aufbau des örtlichen Entwicklungskonzeptes soll dem des regionalen
Entwicklungsprogrammes gemäß § 10 entsprechen.
(5) Zur Erreichung der Entwicklungsziele der Gemeinde können in Ergänzung
des örtlichen Entwicklungskonzeptes für einzelne Sachbereiche (Sachbereichskonzepte),
wie insbesondere für Energiewirtschaft (z. B. Energiekonzepte), Abwasserwirtschaft,
Abfallwirtschaft, Verkehr, Umweltschutz, Zonen im Sinne § 23 Abs. 18 sowie
die umgebenden Gefährdungsbereiche u. dgl. erlassen werden. (8)
(11)
(5a) Gemeinden, die in einem Entwicklungsprogramm gemäß § 8
Abs. 4a zweiter Satz als Vorranggebiete zur lufthygienischen Sanierung in bezug
auf die Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen ausgewiesen sind, sind verpflichtet,
innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Entwicklungsprogramms kommunale
Energiekonzepte gemäß Abs. 5 zu erlassen, in denen jedenfalls die
Entwicklungsmöglichkeiten einer Fernwärmeversorgung für das Gemeindegebiet
oder Teile desselben
(Fernwärmeausbauplan) darzustellen sind. Andere Maßnahmen zur lufthygienischen
Sanierung dürfen von der Gemeinde nur dort vorgesehen werden, wo der Fernwärmeausbau
technisch undurchführbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Vorhandene
kommunale Energiekonzepte sind hinsichtlich der Entwicklungsmöglichkeiten
der Fernwärmeversorgung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(8)
(6) Das örtliche Entwicklungskonzept besteht aus dem Wortlaut und den erforderlichen
zeichnerischen Darstellungen. Dem örtlichen Entwicklungskonzept ist ein
Erläuterungsbericht anzuschließen. Soweit ein Widerspruch zwischen
dem Wortlaut und der zeichnerischen Darstellung besteht, gilt der Wortlaut.
Der Erläuterungsbericht hat unter Berücksichtigung der Ergebnisse
der Bestandsaufnahme die planerischen Überlegungen für die Festlegungen
im örtlichen Entwicklungskonzept und die erforderlichen Unterlagen im Sinne
des § 3 Abs. 3 bis 8 zu enthalten. (8) (18)
(7) Über die Auflage des Entwurfes eines örtlichen Entwicklungskonzeptes
oder eines Sachbereichskonzeptes hat der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit
zu beschließen. § 29 Abs. 3 gilt sinngemäß. Bei Erforderlichkeit
einer Umweltprüfung (§ 3 Abs. 3 und 4) ist der Umweltbericht (§
3a), bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 3 Abs. 4 und
5) die Begründung hiefür, zusammen mit dem örtlichen Entwicklungskonzept
zur Einsicht aufzulegen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§
3 Abs. 3 und 4) muss das örtliche Entwicklungskonzept samt Umweltbericht,
bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 3 Abs. 4 und 5) kann
das örtliche Entwicklungskonzept allen Gemeindemitgliedern und anderen
betroffenen natürlichen und juristischen Per sonen in einer öffentlichen
Versammlung vorgestellt werden. Jedermann ist Gelegenheit zur Abgabe einer Einwendung
oder Stellungnahme zu geben. Die Verständigung hat in geeigneter Form zu
erfolgen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme
im Internet zu ermöglichen. Bei zu erwartenden erheb lichen Umweltauswirkungen
auch außerhalb des Landesgebietes sind die davon betroffenen Nachbarländer
gesondert zur Abgabe einer Stellungnahme unter Gewährung einer angemessenen
Frist einzu laden. Für das weitere Verfahren sind die Bestimmungen des
§ 29 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden. (8) (18)
(8) Das beschlossene örtliche Entwicklungskonzept ist mit den dazugehörigen
Unterlagen unter Anschluss einer Niederschrift über die Beschlussfassung
des Gemeinderates der Landesregierung in zweifacher Aus fertigung unverzüglich
zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat über das örtliche
Entwicklungskonzept nach Prüfung der vollständig vorgelegten Unterlagen
mit Bescheid zu entscheiden.
(18)
(9) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn einer der Versagungsgründe im
Sinne des § 29 Abs. 9 vorliegt. Für das weitere Verfahren sind die
Bestimmungen des § 29 Abs. 10 und 11 sinngemäß anzuwenden. (18)
§ 21a (8)
Fernwärmeanschlußbereiche
(1) Die Gemeinden haben durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder Teile
desselben die Verpflichtung zum Anschluß an ein Fernwärmesystem festzulegen
(Fernwärmeanschlußbereich), wenn
a) sie gemäß § 8 Abs. 4a zweiter Satz in einem Vorranggebiet
zur lufthygienischen Sanierung liegen,
b) sie gemäß § 21 Abs. 5a ein kommunales Energiekonzept erlassen
haben und
c) für die Errichtung und den Ausbau der Fernwärmeversorgung eine
verbindliche Zusage des Fernwärmeversorgungsunternehmens vorliegt. Diese
Zusage hat zumindest einen Ausbauplan mit orts und zeitbezogenen Daten und Angaben
über angemessene, ihrer Höhe nach bestimmte Anschluß , Meß
, Grund und Arbeitspreise sowie Bedingungen, unter denen sich diese verändern
können (Wertsicherung), zu enthalten.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist innerhalb von drei Jahren nach
Inkrafttreten des Entwicklungsprogramms zu erlassen. Sie ist anläßlich
jeder Revision des Flächenwidmungsplanes auf das weitere Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen und gegebenenfalls
anzupassen.
(3) Die Verordnung ist mit den dazugehörigen Unterlagen unter Anschluß
einer Niederschrift über die Beschlußfassung des Gemeinderates der
Landesregierung in einfacher Ausfertigung unverzüglich zur Genehmigung
vorzulegen.
(4) Die Landesregierung hat nach Verordnungsprüfung mit Bescheid zu entscheiden.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt werden.
(5) Nach Genehmigung dieser Verordnung durch die Landesregierung hat der Bürgermeister
diese unverzüglich nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung
1967 bzw. des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 kundzumachen.
(6) Als Fernwärmesysteme gelten Einrichtungen, welche aus Anlagen zur Bereitstellung
und Verteilung von Wärme bestehen und
a) nach dem Fernwärmeförderungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 640, in der
Fassung BGBl. Nr. 744/1988, förderbar sind oder
b) mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 2 MW betrieben werden und
die dabei erzeugte Nutzwärme über eine Fernwärmeleitung von mindestens
80 mm Innendurchmesser und mindestens 1000 m Trassenlänge gegen Entgelt
auf Basis eines Wärmelieferungsvertrages an Verbraucher abgegeben wird.
§ 22 (2) (6)
Flächenwidmungsplan
(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen
Raumordnung (§ 18 Z. 1) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen
Flächenwidmungsplan aufzustellen. Der Flächenwidmungsplan darf den
Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes, insbesondere den Raumordnungsgrundsätzen
und den Entwicklungsprogrammen des Landes sowie dem örtlichen Entwicklungskonzept
(§ 21) nicht widersprechen.
(2) Anläßlich der Erstellung und wesentlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes
hat die Landesregierung der Gemeinde auf deren schriftlichen Antrag binnen acht
Wochen die bezughabenden Ziele und Festlegungen der überörtlichen
Raumordnung bekanntzugeben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Bekanntgabe,
sind auf den gegenständlichen Flächenwidmungsplan bezughabende überörtliche
Ziele und Festlegungen nicht gegeben.
(3) Der Flächenwidmungsplan hat das gesamte Gemeindegebiet räumlich
zu gliedern und die Nutzungsart für alle Flächen entsprechend den
räumlich funktionellen Erfordernissen festzulegen. Hiebei sind folgende
Nutzungsarten vorzusehen: 1. Bauland 2. Verkehrsflächen 3. Freiland.
(4) Für verschiedene übereinanderliegende Ebenen desselben Planungsgebietes
können verschiedene Nutzungen und Baugebiete, soweit es zweckmäßig
ist, auch verschiedene zeitlich aufeinanderfolgende Nutzungen und Baugebiete
für ein und dieselbe Fläche festgelegt werden.
(5) Im Flächenwidmungsplan sind für ein zusammenhängendes Bauland
mit mehr als 1000 Einwohnern mindestens ein öffentlicher Kinderspielplatz
und eine öffentliche Sportanlage im Bauland oder in zumutbarer Entfernung
vom Bauland vorzusehen. Nach Möglichkeit sollen diese Anlagen auch für
jedes zusammenhängende Bauland mit weniger als 1000 Einwohnern vorgesehen
werden. Öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Sportanlagen
sind solche, die im Eigentum der Gemeinden stehen, und andere, die allgemein
zugänglich sind.
(6) Die Gemeinde hat auf Planungen benachbarter Gemeinden, anderer öffentlich
rechtlicher Körperschaften sowie anderer Planungsträger und Unternehmungen
von besonderer Bedeutung (§ 4 Abs. 2) tunlichst Bedacht zu nehmen.
(7) Im Flächenwidmungsplan sind ersichtlich zu machen:
1. Flächen, die durch rechtswirksame überörtliche Planungen für
eine besondere Nutzung bestimmt sind (Eisenbahnen, Flugplätze, Schiffahrtsanlagen,
Bundes und Landesstraßen, militärische Anlagen, Standorträume
für die Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen, Ver und Entsorgungsanlagen
Versorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung, öffentliche Gewässer
u. dgl.), sowie Projekte dieser Art; (8) 2. Flächen und Objekte, für
die auf Grund von Bundes oder Landesgesetzen Nutzungsbeschränkungen bestehen,
aus öffentlichen Mitteln geförderte Meliorationsgebiete und Grundzusammenlegungsgebiete;
3. Gefahrenzonen, Vorbehalt und Hinweisbereiche nach den Gefahrenzonenplänen
des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft; 4. Flächen, die
durch Hochwasser, hohen Grundwasserstand, Vermurung, Steinschlag, Erdrutsch
oder Lawinen u. dgl. gefährdet und nicht durch Ersichtlichmachung unter
Z. 1 bis 3 miterfaßt sind.
(8) Im Flächenwidmungsplan sind Anlagen und Einrichtungen, die wirtschaftlichen,
sozialen, religiösen und kulturellen Zwecken dienen (Schulbauten, Kindergärten,
Alten und Pflegeheime, Krankenanstalten, Seelsorgeeinrichtungen, Friedhöfe,
Kinderspielplätze, Sport und Parkanlagen, Wasser und Energieversorgungsanlagen,
Abwasserbeseitigungsanlagen und Kanalentsorgungsbereiche, Ablagerungsplätze
und Abfallbeseitigungsanlagen, Zivilschutzanlagen u. dgl.), ersichtlich zu machen.
Weiters sind die Gebiete, für die eine zentrale Wärmeversorgung über
Fernwärmesysteme
(Fernwärmeanschlußbereiche) zu erfolgen hat, ersichtlich zu machen.
(8)
(9) Der Flächenwidmungsplan besteht aus dem Wortlaut und einer zeichnerischen
Darstellung samt Planzeichenerklärung. Dem Flächenwidmungsplan ist
ein Erläuterungsbericht beizufügen. Der Wortlaut soll nur die Anordnungen
erfassen, die zeichnerisch nicht darstellbar sind. Soweit ein Widerspruch zwischen
dem Wortlaut der Verordnung und der zeichnerischen Darstellung besteht, gilt
der Wortlaut.
(10) Der Erläuterungsbericht hat auch als Ergebnis der Bestandsaufnahme
einen Deckplan zum Flächenwidmungsplan zu enthalten. In diesem Deckplan
sind bestehende und genehmigte Anlagen zur Versorgung mit Erdgas oder Fernwärme
hinsichtlich des Verlaufes der Hauptversorgungsstränge sowie Lage, Art
und Leistungsfähigkeit der zentralen Abwasserreinigungsanlage und der Verlauf
der Haupterschließungsstränge ersichtlich zu machen; geplante Anlagen
können als solche in geeigneter Weise dargestellt werden.
(11) Die näheren Bestimmungen über die Form und den Maßstab
der zeichnerischen Darstellung und über die in dieser Darstellung zu verwendenden
Planzeichen hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen (Planzeichenverordnung).
Diese Planzeichen sind auch bei der Bestandsaufnahme zu verwenden.
(12) Im Flächenwidmungsplan ist darauf Bedacht zu nehmen, dass zwischen
den unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember
1996 in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallenden Betrieben einerseits,
und 1. Bauland im Sinne des § 23 Abs. 5, ausgenommen lit. e, darüber
hinaus 2. Nutzungen gemäß § 25 Abs. 2 Z. 1, soweit öffentlich
genutzte Gebiete festgelegt werden, 3. Nutzungen gemäß § 25
Abs. 2 Z. 2 (Auffüllungsgebiet), 4. öffentlich genutzten Gebäuden,
soweit sie nicht von lit. a bis c umfasst sind, 5. Hauptverkehrswegen und 6.
unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen und empfindlichen
Gebieten andererseits, ein angemessener Abstand gewahrt bleibt. (11) (18)
§ 23 (1) (3) (6)
Bauland
(1) Als vollwertiges Bauland dürfen, soweit nicht Ausnahmen gemäß
Abs. 2 vorgesehen werden, nur Grundflächen festgelegt werden, die dem voraussichtlichen
Baulandbedarf für die zu erwartende Siedlungsentwicklung in der Gemeinde
entsprechen und 1. auf Grund der natürlichen Voraussetzungen (Bodenbeschaffenheit,
Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Klima, Steinschlag, Lawinengefahr u. dgl.)
nicht von einer Verbauung ausgeschlossen sind; 2. eine Aufschließung einschließlich
Abwasserbeseitigung mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserreinigung
aufweisen oder diese sich im Bau befindet; 3. deren Aufschließung keine
unwirtschaftlichen öffentlichen Aufwendungen insbesondere für die
Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung oder Verkehrsverbindungen,
hygienische und kulturelle Versorgung sowie den Hochwasserschutz erforderlich
machen
würden;
4. sie aus Gründen der Wahrung des Orts und Landschaftsbildes nicht von
einer Bebauung freizuhalten sind und 5. sie keiner der beabsichtigten Nutzung
widersprechenden Immissionsbelastung (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen
u. dgl.) unterliegen. Im Bauland sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit
gesondert
auszuweisen: Auffüllungsgebiete, Aufschließungsgebiete, Sanierungsgebiete
und vollwertiges Bauland mit den erforderlichen Baugebieten.
(2) (entfallen) (7) (9)
(3) Innerhalb des Baulandes sind Grundflächen als Aufschließungsgebiete
festzulegen, wenn sie zur Zeit der Planerstellung mangelhaft erschlossen sind
oder das öffentliche Interesse (wirtschaftliche und siedlungspolitische
Interessen u. dgl.) der Verwendung als Bauland entgegensteht. Die Gründe
für die Festlegung sind im Wortlaut anzuführen. Wenn eine bestimmte
zeitliche Reihenfolge der Erschließung zweckmäßig ist, kann
das Aufschließungsgebiet in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt
werden. Die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet
hat der Gemeinderat nach Erfüllung der Aufschließungserfordernisse
unter Anführung der Gründe für die Aufhebung und der Festlegung,
ob eine Bebauungsplanung im Sinne des § 27 Abs. 1 notwendig ist, mit Zweidrittelmehrheit
zu beschließen. Diese Änderung des Flächenwidmungsplanes ist
nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1967 bzw. des Statutes der Landeshauptstadt
Graz 1967 kundzumachen.
(4) Gebiete, in denen Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher oder
hygienischer Mängel sowie zur Vermeidung der Gefährdung der Sicherheit
oder gesundheitsschädlicher Folgen (§ 22 Abs. 7 Z. 3 und 4) erforderlich
sind, sind als Sanierungsgebiete ersichtlich zu machen. Die Mängel sind
im Wortlaut anzuführen. Zur Beseitigung der Mängel ist eine Frist
von höchstens 15 Jahren festzusetzen. Diese Frist ist nur verlängerbar,
wenn die Beseitigung der Mängel nicht in den eigenen Wirkungsbereich der
Gemeinde fällt. Nach Ablauf der Frist dürfen Festlegungs und Baubewilligungsbescheide
nur zur Beseitigung der Mängel erteilt werden. (7) (10)
(5) Im Bauland sind entsprechend den örtlichen Erfordernissen Baugebiete
festzulegen. Als Baugebiete kommen hiebei in Betracht:
a) reine Wohngebiete, das sind Flächen, die ausschließlich für
Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Nutzungen, die zur Deckung der täglichen
Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen,
Kirchen u. dgl.) oder die dem Gebietscharakter nicht widersprechen, zulässig
sind;
b) allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten
bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen,
religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten
dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten,
Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser
und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden
Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können;
c) Kerngebiete, das sind Flächen mit einer im Vergleich zu anderen Baugebieten
höheren Nutzungsvielfalt und Bebauungsdichte in entsprechender Verkehrslage,
die vornehmlich für
- Bauten und Anlagen für Erziehungs , Bildungs und sonstige kulturelle
und soziale Zwecke,
- Gebäude für Handels und Dienstleistungseinrichtungen,
- Hotels, Gast und Vergnügungsstätten,
- Verwaltungs und Bürogebäude
u. dgl. bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Garagen sowie Betriebe,
die sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen und keine
diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachen, errichtet
werden können; (15)
d) Gewerbegebiete, das sind Flächen, auf denen Betriebe und Anlagen aller
Art, Verwaltungsgebäude sowie im untergeordneten Ausmaß auch Einzel
und Großhandelsbetriebe und die für die Aufrechterhaltung dieser
Betriebe und Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen errichtet werden
können. Diese Nutzungen dürfen keine das ortsübliche Ausmaß
übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen.
Die Ausweisung von Gewerbegebieten ist nur im Anschluss an bestehendes, überwiegend
bebautes Kerngebiet, Dorfgebiet, allgemeines oder reines Wohngebiet zulässig,
wobei die Bebauung von innen nach außen zu erfolgen hat. Die Errichtung
von Einzel und Großhandelsbetrieben im untergeordneten Ausmaß ist
nur gleichzeitig oder nach der Errichtung von Betrieben und Anlagen aller Art
und Verwaltungsgebäuden möglich. (8) (15)
e) Industrie und Gewerbeflächen sind Flächen, die
1. als Industrie und Gewerbegebiet 1 für solche Betriebe und Anlagen bestimmt
sind, die keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden
Immissionen verursachen, wobei auch Schulungseinrichtungen (z. B. Fachhochschulen)
oder Forschungseinrichtungen (z. B. Technologiezentren) oder die für die
Aufrechterhaltung von Betrieben und Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen
Wohnungen, Verwaltungs und Geschäftsgebäude errichtet werden können,
2. als Industrie und Gewerbegebiet 2 nicht unter Z. 1 fallen und als Standortvorsorge
für die Entwicklung einer leistungsfähigen Wirtschaft auch für
Betriebe und Anlagen bestimmt sind, welche in Abhängigkeit von ihren charakteristischen
Nutzungsmerkmalen besondere Standortanforderungen aufweisen, denen in anderen
Baugebieten oder in deren Nähe aus Gründen des Nachbarschaftsschutzes
nicht hinreichend entsprochen werden kann. In diesen Gebieten ist die Errichtung
und Nutzung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, in denen Betriebe
des Einzel und Großhandels untergebracht werden, unzulässig, ausgenommen
- für den Verkauf von Waren oder deren Einzelteilen, die in der betreffenden
Betriebsstätte erzeugt oder zu deren Fertigstellung verwendet werden,
- für den Verkauf von Waren, die überwiegend an diesem Betriebsstandort
konsumiert werden,
- für den Handel mit Fahrzeugen, Maschinen, Baustoffen sowie Gärtnereien
gemäß § 23a Abs. 4 Z. 2,
- für Auslieferungslager ohne Verkaufsfläche gemäß §
23 a Abs. 4 Z. 3 und
- für Messen und Märkte.
Für Betriebe oder einzelne Arten von Betrieben, die in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen, können
eigene Zonen festgelegt werden.
(8) (15)
e1) (entfallen) (8) (15)
f) Dorfgebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Bauten land
und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt sind,
wobei auch Wohngebäude und Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen,
religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner dienen, errichtet
werden können;
g) Kurgebiete, das sind Flächen, in denen anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden
genützt werden oder ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche
die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit
fördern;
h) Erholungsgebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Beherbergungsbetriebe,
im übrigen nur für Einrichtungen und Gebäude, die dem Fremdenverkehr
und dem Wohnbedarf der darin Tätigen dienen, bestimmt sind, wobei im Interesse
der Erhaltung ihres Charakters Flächen bezeichnet werden können, die
nicht bebaut werden dürfen;
i) Gebiete für Einkaufszentren 1, das sind Flächen für Einkaufszentren
im Sinne des § 23a Abs. 5 lit. a; (15)
j) Gebiete für Einkaufszentren 2, das sind Flächen für Einkaufszentren
im Sinne des § 23a Abs. 5 lit. b; (15)
k) (entfallen) (8) (15)
l) Ferienwohngebiete, das sind Flächen, welche vornehmlich für Zweitwohnsitze
im Sinne des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes bestimmt sind. Das
Verhältnis der Wohnungen in den Ferienwohngebieten zu denen im übrigen
Bauland soll nicht den Faktor 0,5 und darf nicht den Faktor 1 überschreiten.
Für Ferienwohngebiete sind Bebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien
zu erlassen. (8) (9)
(5a) In Vorbehaltsgemeinden im Sinne des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes
können im Interesse der Sicherung des Wohn und Wirtschaftsbedarfes der
ortsansässigen Bevölkerung Gebiete festgelegt werden, in denen keine
Zweitwohnsitze begründet werden dürfen (Beschränkungszonen für
Zweitwohnsitze). (9)
(6) Gebiete mit erhaltenswerten Orts und Straßenbildern sowie historische,
städtebaulich und architektonisch bedeutsame Gebäudegruppen sind ersichtlich
zu machen.
(7) Die Errichtung von Appartementhäusern und Feriendörfern ist nur
in Ferienwohngebieten zulässig. Unter Appartementhäusern sind Bauten
mit mehr als drei Wohnungen, unter Feriendörfern nach einem Gesamtplan
errichtete Siedlungen zu verstehen, wenn diese Bauten und Siedlungen entsprechend
ihrer Lage, Ausgestaltung, Einrichtung und dergleichen für eine Nutzung
als Zweitwohnsitz typisch sind. (8) (9)
(8) (entfallen) (8) (15)
(9) (entfallen) (9) (10)
(9a) (entfallen) (8) (15)
(10) (entfallen) (15)
(11) Durch den Flächenwidmungsplan kann ausgeschlossen werden
a) (entfallen) (15)
b) in Gebieten gemäß Abs. 5 lit. l die Errichtung von Appartementhäusern
oder bestimmten Arten derselben sowie von Feriendörfern, wenn dadurch die
gedeihliche Entwicklung des Fremdenverkehrs oder das Orts und Landschaftsbild
beeinträchtigt wird. (8)
(11a) Der Nachweis, daß es sich bei Verfahren zur Erlangung eines Festlegungs
oder Baubewilligungsbescheides nicht um die Errichtung von Appartementhäusern,
Feriendörfern, Wochenendsiedlungen handelt, obliegt dem Bauwerber. (8)
(10) (15)
(12) Für alle als Bauland festgelegten Flächen ist gebietsweise die
mindest und höchstzulässige Bebauungsdichte festzusetzen. Die Bebauungsdichte
wird durch die Verhältniszahl ausgedrückt, die sich aus der Teilung
der Gesamtfläche der Geschosse durch die zugehörige Bauplatzfläche
ergibt. Die Gemeinde hat hiebei auf die jeweils vorgesehene Nutzung sowie die
sich aus der Festlegung der Bebauungsdichte ergebenden Folgen (wie Verkehrserschließung
einschließlich der Vorsorge für den ruhenden Verkehr, Versorgung
durch öffentliche Einrichtungen und Anlagen) Bedacht zu nehmen. Dazu kann
als Ergänzung zur Festsetzung der höchstzulässigen Bebauungsdichte
auch die höchste Stelle der Bauwerke festgelegt werden. Dabei bleiben kleinflächige
Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt.
(13) Die Landesregierung hat durch Verordnung für Baugebiete gemäß
Abs. 5 entsprechend ihrem Gebietscharakter für die Bebauungsdichte Mindest
und Höchstwerte sowie die Voraussetzungen für die Überschreitung
der Höchstwerte bzw. Unterschreitung der Mindestwerte festzulegen. Die
Überschreitung kann hiebei in einem Bebauungsplan festgesetzt werden. Bei
nicht gegebener Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes kann die Überschreitung
im Baubewilligungsverfahren festgesetzt werden, wenn dies aus städtebaulichen
Gründen tunlich und im Sinne des Schutzes des Ortsbildes (§ 43 Abs.
2 Z. 7 Steiermärkisches Baugesetz) zweckmäßig ist. (13)
(14) Die in den anderen Landesgesetzen für die Erhaltung von historisch,
städtebaulich und architektonisch bedeutsamen Ortsteilen getroffenen Bestimmungen
bleiben unberührt.
(15) Bei bestehenden Betrieben in Wohngebieten sind bauliche Maßnahmen
zulässig, wenn sie mit keiner Erweiterung der bestehenden Nutzung oder
mit einer Verringerung der Immissionen verbunden sind; Betriebe, die dem Baugebietscharakter
entsprechen, bleiben hievon unberührt. (8)
(16) Im Bauland können zur Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes
vor Immissionen Zonen ausgewiesen werden, in denen bestimmte Brennstoffe für
die Beheizung baulicher Anlagen unzulässig sind. Diese Brennstoffe können
ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen (Entschwefelung
der Rauchgase, Bindung des Schwefels der Rauchgase u. dgl.) auch ein ausreichender
Schutz vor Emissionen sichergestellt wird.
(17) Bei rechtmäßig bestehenden Wohngebäuden, deren Verwendungszweck
dem jeweiligen Baugebiet widerspricht, sind Umbauten zulässig. Zusätzlich
dürfen kleinere ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung
(Gartenhäuser, Gerätehütten, Garagen für höchstens
zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von je
3500 kg, Holzlagen, Bienenhütten und dergleichen) bis zu einer Gesamtfläche
von insgesamt 30 m2 errichtet werden. (9)
(18) (entfallen) (11) (15)
§ 23a (7) (10) (12) (15)
Einkaufszentren
(1) Als Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes gelten Gebäude oder Teile
von Gebäuden für Betriebe des Einzel und Großhandels einschließlich
der erforderlichen Abstellplätze mit einer Verkaufsfläche von insgesamt
mehr als 800 m2 oder einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 1200
m2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Mehrere Gebäude oder Teile von Gebäuden für Betriebe des
Einzel und Großhandels gelten als Einkaufszentrum nach Abs. 1, wenn sie
in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine bauliche und/oder
betriebsorganisatorische Einheit bilden und die Summe der Verkaufsflächen
oder Bruttogeschoßflächen mehr als die unter Abs. 1 festgelegte beträgt.
(3) Die Verkaufsfläche und Bruttogeschoßfläche sind wie folgt
zu
ermitteln:
a) Die Bruttogeschoßfläche umfasst die Gesamtfläche der Geschoße
im Sinne der Bebauungsdichteverordnung 1993, LGBl. Nr. 38/1993, in der Fassung
LGBl. Nr. 87/1994.
b) Zur Verkaufsfläche gehören die Flächen aller Räume, auf
denen Waren ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden oder die sonst für
Kunden bestimmt sind, ausgenommen Sanitärräume, für Kunden gesperrte
Lagerräume und Flächen zur inneren Erschließung (Stiegenhäuser,
Gänge, Windfang u. dgl.).
c) Mit Einkaufszentren nicht im Zusammenhang stehende Dienstleistungseinrichtungen
in Gebäuden oder Teilen von Gebäuden mit Einkaufszentren zählen
weder zur Verkaufsfläche noch zur Bruttogeschoßfläche.
(4) Nicht als Einkaufszentren gelten:
1. Dienstleistungseinrichtungen, soweit dort eine Abgabe von Waren nur im untergeordneten
Ausmaß oder überhaupt nicht erfolgt, 2. Handelsbetriebe ausschließlich
für Fahrzeuge, Maschinen, Baustoffe sowie Gärtnereien, 3. Auslieferungslager
ohne Verkaufsfläche sowie 4. Messen und Märkte.
(5) Die Einkaufszentren werden unterteilt in
a) Einkaufszentren 1, das sind solche, die in ihrem Warensortiment Lebensmittel
führen und
b) Einkaufszentren 2, das sind solche, die in ihrem Warensortiment keine Lebensmittel
führen.
(6) Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Einkaufszentren ist nur
in folgenden Gebieten zulässig:
a) Einkaufszentren 1 in Gebieten nach § 23 Abs. 5 lit. c und i,
b) Einkaufszentren 2 in Gebieten nach § 23 Abs. 5 lit. c und j,
c) Einkaufszentren 1 und 2 auf Flächen, die durch Verordnung der Landesregierung
für die Errichtung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden für
Betriebe des Einzel oder Großhandels und deren Größe festgelegt
werden. Voraussetzung für die Ausweisung im Flächenwidmungsplan sind
über die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 hinaus:
- die Vermeidung unzumutbarer Immissionen und großräumiger Überlastung
der Verkehrsinfrastruktur durch den Betrieb des Einkaufszentrums,
- eine geeignete Verkehrserschließung der Einkaufszentrumsfläche
und
- die Vermeidung von unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft.
In Gebieten für Einkaufszentren 1 und 2 sind auch Handelsbetriebe mit weniger
als 800 m2 Verkaufsfläche oder 1200 m2 Bruttogeschoßfläche,
wenn sie dem Typ des Einkaufszentrumsgebietes entsprechen, und Dienstleistungsbetriebe
zulässig.
(7) Die Landesregierung kann in Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen
Raumplanung oder über Antrag einer Gemeinde durch Verordnung (Abs. 6 lit.
c) Flächen für die Errichtung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden
für Betriebe des Einzel und Großhandels und deren Größe
festlegen. Voraussetzungen für die Festlegung sind
insbesondere:
- die Bedachtnahme auf die Funktionsfähigkeit zentraler Orte und deren
angestrebte Siedlungsstruktur,
- die Einordnung von Teilräumen in die Entwicklung des Gesamtraumes,
- die Vermeidung unzumutbarer Immissionen und großräumiger Überlastung
der Verkehrsinfrastruktur durch den Betrieb des Einkaufszentrums,
- die geeignete Verkehrserschließung der Einkaufszentrumsfläche und
- die Vermeidung von unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft.
Darüber hinaus sind ein genügend großer Einzugsbereich und die
Sicherung einer ausreichenden Nahversorgung in Erwägung zu ziehen. Die
Landesregierung hat vor Erlassung der Verordnung
- die betroffenen regionalen Planungsbeiräte,
- die Wirtschaftskammer Steiermark,
- die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark,
- den Gemeinde und Städtebund sowie
- die Standortgemeinde
anzuhören. Zur Abgabe einer Stellungnahme ist eine Frist von mindestens
vier Wochen einzuräumen.
(8) Bei Neu und Zubauten von Einkaufszentren ist insbesondere im Sinne des §
3 Abs. 1 Z. 2 auf eine wirtschaftliche Nutzung der Baulandfläche Bedacht
zu nehmen. Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von Einkaufszentren sind die
Mindestanzahl der nach § 71 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes
erforderlichen Abstellplätze in Hoch oder Tiefgaragen bereitzustellen.
(9) Vor einer baurechtlichen Bewilligung ist zwingend ein Gutachten des Ortsplaners
einzuholen.
(10) Die Landesregierung hat durch Verordnung in einem Entwicklungsprogramm
nähere Bestimmungen für Einkaufszentren, insbesondere die maximal
zulässige Verkaufsfläche und Bruttogeschoßfläche für
Einkaufszentren in Abhängigkeit von der zentralörtlichen Einstufung
der Gemeinde festzulegen.
(11) Durch den Flächenwidmungsplan kann in Gebieten gemäß §
23 Abs. 5 lit. c in Gemeinden, in denen auf Grund ihrer zentralörtlichen
Einstufung Einkaufszentren zulässig sind, nach Maßgabe des örtlichen
Entwicklungskonzeptes die Errichtung von Einkaufszentren ausgeschlossen werden.
(12) Der Nachweis, dass es sich bei Verfahren zur Erlangung eines Baubewilligungsbescheides
nicht um die Errichtung von Einkaufszentren handelt, obliegt dem Bauwerber.
§ 24
Verkehrsflächen
(1) Als Verkehrsflächen sind solche Flächen festzulegen, die für
die Abwicklung des fließenden und ruhenden Verkehrs sowie für die
Aufschließung des Baulandes und des Freilandes vorgesehen sind. Dazu gehören
auch die für die Erhaltung, den Betrieb und den Schutz der Verkehrsanlagen
und Versorgungsleitungen erforderlichen Flächen.
(2) Verkehrsflächen, deren Festlegung im Flächenwidmungsplan nicht
möglich oder zweckmäßig ist, sind im Bebauungsplan festzulegen.
§ 25 (1) (3) (6) (7) (8) (9)
Freiland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen
gehören zum Freiland.
(2) Im Freiland können Flächen als Sondernutzung festgelegt werden,
soweit nicht eine Ersichtlichmachung auf Grund der überörtlichen Raumordnung
(§ 6) zu erfolgen hat. Als Sondernutzungen gelten insbesondere: 1. Flächen
für Erwerbsgärtnereien, Kur , Erholungs , Spiel und Sportzwecke, öffentliche
Parkanlagen, Kleingartenanlagen, Ablagerungsplätze (für Müll,
Altmaterial und deren Behandlung), Aufschüttungsgebiete, Bodenentnahmeflächen,
Schießstätten, Schieß und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche,
Energieerzeugungs und versorgungsanlagen, Hochwasserrückhalteanlagen, Wasserversorgungsanlagen
und Abwasserbeseitigungs und
reinigungsanlagen;
2. Auffüllungsgebiete, das sind kleinräumige, zusammenhängend
bebaute Gebiete außerhalb des Baulandes mit einer unbebauten Fläche
von höchstens 3000 m2. Die Festlegung von Auffüllungsgebieten ist
nur zulässig, wenn
- diese Fläche als Bauplatz geeignet und eine dem Stand der Technik entsprechende
Abwasserreinigung gesichert ist,
- diese Fläche ausschließlich für Wohnbauten bestimmt und von
mindestens vier Wohnhäusern, die mit den künftigen Bauten eine optische
Einheit bilden müssen, umgeben ist und
- durch die weitere Bebauung eine Verbesserung des Orts und Landschaftsbildes
erzielt werden kann. Auffüllungsgebiete dürfen für das gesamte
Gemeindegebiet nur einmalig und anläßlich einer Revision festgelegt
werden.
(3) Im Freiland dürfen
1. nur Neu und Zubauten errichtet werden,
a) die für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Abs.
2 Z. 1 oder
b) für einen land und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind oder
c) wenn ein Auffüllungsgebiet festgelegt ist;
2. Umbauten vorgenommen werden. Umbauten auf Grund einer Änderung des Verwendungszweckes
sind nur dann zulässig, wenn damit die Erhaltung und fachgerechte Sanierung
einer baukulturell bemerkenswerten und gebietstypischen Bausubstanz verbunden
ist; 3. Änderungen des Verwendungszweckes bewilligt werden
a) bei Gebäuden eines land und forstwirtschaftlichen Betriebes in Hoflage
für gewerbliche Tätigkeiten, wenn die Weiterführung des land
und forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch nicht behindert wird, die Errichtung
von neuen Gebäuden nicht erforderlich ist und der Gebietscharakter nicht
verändert wird,
b) bei sonst rechtmäßig bestehenden Gebäuden, wenn der bisherige
Nutzungscharakter des Gebäudes überwiegend erhalten bleibt. Die Änderung
des Verwendungszweckes ist nur bei Gebäuden zulässig, die bis zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle rechtmäßig errichtet
wurden. Zubauten für die neue Nutzung sind nicht zulässig; 4. bei
zusammengefaßten Kleingartenanlagen von mehr als zehn Einheiten Objekte
nur nach einem Gesamtkonzept (Infrastruktur und Gestaltung) errichtet werden,
wobei keine Dauerbewohnbarkeit geschaffen werden darf. Für die Erstellung
des Gesamtkonzeptes kann die Gemeinde durch Verordnung bestimmte Voraussetzungen,
wie Infrastruktur, Gestaltung und dergleichen festlegen; 5. Wartehäuschen
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrlinien, Telefonzellen, Meßstellen,
Trafostationen, Sende und Strommasten, Bildstöcke und dergleichen errichtet
werden.
(4) Außer für Zwecke land und forstwirtschaftlicher Nutzung dürfen
im Freiland 1. bestehende bauliche Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß
ersetzt werden, wenn
- sie infolge eines katastrophenartigen Ereignisses (wie z.B. Elementarereignisse,
Brandschaden usw.) untergegangen sind und bei Einbringung des Bauansuchens der
Zeitpunkt des Unterganges nicht länger als fünf Jahre zurückliegt
oder
- sich der Neubau im öffentlichen Interesse (Erfordernisse des Verkehrs,
der Landesverteidigung oder des Hochwasser oder Grundwasserschutzes) als zweckdienlich
erweist. Für die Vergrößerung der Geschoßfläche gilt
Z. 2 sinngemäß; 2. Zubauten bei rechtmäßig bestehenden
baulichen Anlagen bewilligt werden. Durch Zubauten ausgenommen bei Sondernutzungen
darf die neugewonnene Geschoßfläche insgesamt nicht mehr als die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende
oder erstmals genehmigte betragen. Geht bei einer rechtmäßig bestehenden
baulichen Anlage im Zuge von Bauausführungen der Konsens unter, kann das
Projekt (ehemaliger Altbestand und Zubau) mit demselben Verwendungszweck als
Neubau auf demselben Standort bewilligt werden; 3. kleinere ebenerdige, unbewohnbare
Bauten von untergeordneter Bedeutung (Gartenhäuschen, Gerätehütten,
Garagen für höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg, Holzlagen, Bienenhütten und
dergleichen) bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m2 nur im unmittelbaren
Anschluß an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben
Grundstück errichtet werden, wenn hiedurch das Orts und Landschaftsbild
nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die land und forstwirtschaftliche Nutzung schließt das Recht ein,
einmalig im unmittelbaren Anschluß an die bestehenden Gebäude
(Hoflage) auf demselben Grundstück
1. Altbauten für Wohnzwecke durch Neubauten zu ersetzen und
2. ein betriebszugehöriges Einfamilienwohnhaus zu errichten. Stellt der
Altbau gemäß Z. 1 eine baukulturell bemerkenswerte und gebietstypische
Bausubstanz dar, so kann das Gebäude, ohne abgetragen werden zu müssen,
auch einer anderen Nutzung zugeführt werden, wenn damit die Erhaltung und
fachgerechte Sanierung verbunden ist.
(6) Vor einer baurechtlichen Bewilligung ist zwingend ein Gutachten eines Sachverständigen
einzuholen für 1. Neu und Zubauten gemäß Abs. 3 Z. 1 lit. a
und c, 2. Neubauten gemäß Abs. 3 Z. 1 lit. b und Abs. 5 Z. 2, wenn
die Größe der für eine land und forstwirtschaftliche Nutzung
geeigneten Flächen unter 5 ha liegt, 3. Zubauten gemäß Abs.
3 Z. 1 lit. b, wenn dadurch die bestehenden Geschoßflächen um mehr
als 50 Prozent erweitert werden, und 4. Verwendungszweckänderungen gemäß
Abs. 3 Z. 3.
§ 26 (15)
Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik
Jede Gemeinde hat Maßnahmen oder Festlegungen im Sinne der §§ 26a, b oder c im Flächenwidmungsplan zur Verwirklichung der angestrebten Entwicklungsziele, insbesondere zur Vorsorge von Wohnungen und Betrieben, entsprechend dem zu erwartenden Bedarf (§ 23 Abs. 1) zu treffen.
§ 26a (15)
Privatwirtschaftliche Maßnahmen
(1) Die Gemeinde kann Vereinbarungen mit den Grundeigentümern über
die Verwendung der Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend
der beabsichtigten Flächenwidmung und den beabsichtigten Festlegungen der
Baulandzonierung abschließen. Der Abschluss solcher Vereinbarungen hat
im Besonderen die Zurverfügungstellung von geeigneten Grundstücken
für den förderbaren Wohnbau im Sinne des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes
1993 in der jeweils geltenden Fassung im erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.
Dabei ist der nachweisliche Eigenbedarf des Eigentümers oder des Baurechtsberechtigten,
für Wohnzwecke auch der unmittelbare Nachkomme des Eigentümers innerhalb
eines Zeitraumes von zehn Jahren zu beachten.
(2) Die Gemeinde hat bei der Gestaltung der Vereinbarungen insbesondere auf
die Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Grundeigentümer zu achten.
In den Vereinbarungen ist einerseits deren Einhaltung durch den Grundeigentümer
und seine Rechtsnachfolger und andererseits sicherzustellen, dass eine Weitergabe
der so erhaltenen Grundstücke innerhalb von 20 Jahren ohne Gewinn erfolgt.
Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien für den Inhalt solcher
Vereinbarungen erlassen.
§ 26b (15)
Bebauungsfrist
(1) Zur Sicherung einer Bebauung von unbebauten Grundflächen hat die Gemeinde
anlässlich einer Revision des Flächenwidmungsplanes eine Bebauungsfrist
für eine Planungsperiode (§ 30 Abs. 2 und 4) festzulegen, wenn es
sich um Grundflächen eines Eigentümers handelt, die
a) Bauland gemäß § 23 Abs. 1 und 3 darstellen,
b) für die keine privatwirtschaftliche Vereinbarung abgeschlossen oder
keine Vorbehaltsfläche festgelegt wurde und
c) zusammenhängend mindestens 3000 m2 umfassen.
Eine räumliche oder zeitliche Staffelung durch Zonierung ist zulässig.
(2) Für den Zeitpunkt des fruchtlosen Fristablaufes ist anlässlich
der Festlegung der Bebauungsfrist weiters festzulegen, ob
a) solche Grundstücke entgegen § 34 entschädigungslos als Freiland
oder
b) als festzulegende Sondernutzung gelten sollen (Nachfolgenutzung) oder
c) die Grundeigentümer zur Leistung einer Investitionsabgabe herangezogen
werden.
(3) Die Investitionsabgabe stellt eine ausschließliche Gemeindeabgabe
im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948 dar. Sie
ist von der Gemeinde für Zwecke der Baulandbeschaffung, insbesondere zum
Ankauf oder zur Weitergabe von Baulandgrundstücken für Wohnen, Gewerbe
oder Industrie, weiters die Erstellung von Bebauungsplänen und richtlinien
oder für die Verbesserung der Nahversorgung zu verwenden. Die Investitionsabgabe
beträgt jährlich 1 1,-/m2 der Grundfläche. Die Beitragspflicht
endet mit der nachweislichen Fertigstellung des Rohbaues eines bewilligten Gebäudes
im Sinne der angestrebten Nutzung.
(4) Erfolgte eine Festlegung gemäß Abs. 2 lit. c und wurde innerhalb
der Bebauungsfrist der Rohbau eines bewilligten Gebäudes nicht fertig gestellt,
so ist der Grundeigentümer vor Vorschreibung der Investitionsabgabe anlässlich
der Revision schriftlich zu befragen, ob die betroffenen Grundstücke weiterhin
als Bauland ausgewiesen bleiben sollen. Sollen danach die Grundstücke nicht
als Bauland ausgewiesen bleiben, hat die Gemeinde diese, sofern dies mit dem
örtlichen Entwicklungskonzept vereinbar ist, entschädigungslos ins
Freiland rückzuwidmen. Im Falle der weiterhin bestehenden Baulandausweisung
besitzt der Grundeigentümer die Möglichkeit, mittels schriftlichem
Antrag von der Gemeinde zu verlangen, dass die Grundstücke eingelöst
werden, wobei die Bestimmungen des § 26 c Abs. 3 bis 5 sinngemäß
anzuwenden sind. Werden die Grundstücke ins Freiland rückgewidmet
oder wird ein Einlösungsantrag gestellt, ist der Grundeigentümer nicht
zur Leistung der Investitionsabgabe heranzuziehen.
(5) Grundstücke, die nach Abs. 4 entschädigungslos ins Freiland rückgewidmet
wurden, können auf Anregung des Grundeigentümers in Übereinstimmung
mit dem örtlichen Entwicklungskonzept wieder als Bauland ausgewiesen werden.
Für diese Grundstücke gilt, dass die Investitionsabgabe rückwirkend
für den Zeitraum zwischen Rückwidmung und Neuausweisung, maximal jedoch
rückwirkend für zwei Planungsperioden, sowie ab dem Zeitpunkt der
Neuausweisung bis zur Fertigstellung des Rohbaues eines bewilligten Gebäudes,
wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex, vorzuschreiben ist.
§ 26c (15)
Vorbehaltsflächen
(1) Im Flächenwidmungsplan können Flächen für Einrichtungen
und Anlagen, für die eine nachweisbare Notwendigkeit besteht, die öffentlichen
Zwecken dienen und dem umliegenden Gebiet zugeordnet sind, wie Schulen, Schülerheime,
Kindergärten, Rüsthäuser, Krankenanstalten, Alten und Pflegeheime,
Zivilschutzanlagen, Energieversorgungsanlagen, öffentliche Plätze
mit zentralen Funktionen, Seelsorgeeinrichtungen, Erholungsflächen (Parkanlagen,
Spiel und Sportanlagen), Friedhöfe, Abfall und Abwasserbeseitigungsanlagen,
kommunale Einrichtungen und Verkehrsflächen als Vorbehaltsflächen
ausgewiesen werden. Dabei sollen die im Verfahren gemäß § 29
Abs. 1 angebotenen Grundstücke berücksichtigt werden.
(2) Im Sinne des § 26 können von der Gemeinde zur Sicherstellung geeigneter
Flächen für den förderbaren Wohnbau im Sinne des Steiermärkischen
Wohnbauförderungsgesetzes 1993 in der jeweils geltenden Fassung oder zur
Sicherstellung geeigneter Flächen für Gewerbe und Industrie Vorbehaltsflächen
ausgewiesen werden, wenn dies im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegt
ist. Diese Vorbehaltsflächen müssen eine besondere Standorteignung
aufweisen und dürfen nur für den förderbaren Wohnbau als reines
oder allgemeines Wohngebiet (§ 23 Abs. 5 lit. a und b) bzw. für die
gewerbliche oder industrielle Nutzung als Industrie und Gewerbegebiet (§
23 Abs. 5 lit.
e) aus gewiesen werden, wenn dies dem voraussichtlichen Bedarf einer Planungsperiode
an einer derartigen Nutzung entspricht. Die Ausweisung von Vorbehaltsflächen
darf nur entsprechend der zulässigen Nutzung erfolgen.
(3) Der Eigentümer von Grundstücken, die als Vorbehaltsflächen
ausgewiesen werden, kann nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes von
der Gemeinde mittels schriftlichen Antrages verlangen, dass das Grundstück
eingelöst wird. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der Gemeinde
zurückgezogen werden. Wird ein Einlösungsantrag gestellt, so ist dem
Eigentümer innerhalb eines Jahres von der Gemeinde mitzuteilen, ob sie
oder ein Dritter, die für den Gemeindebedarf vorgesehenen Anlagen zu errichten
und zu betreiben beabsichtigt, das Grundstück erwerben will. Ist der Erwerb
durch einen Dritten beabsichtigt, so hat auch dieser mitzuteilen, das Grundstück
erwerben zu wollen. Falls die Gemeinde oder ein Dritter das Grundstück
nicht erwerben will, ist die Ausweisung als Vorbehalts fläche durch Änderung
des Flächenwidmungsplanes aufzuheben. Andernfalls hat die Gemeinde oder
der Dritte innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der einjährigen Frist
das grundbücherliche Eigentum am Grundstück zu erwerben. Diese Frist
ist als erfüllt anzusehen, wenn das Gesuch beim Grundbuchgericht eingelangt
ist. Kommt eine Einigung über die Einlösung innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf der einjährigen Frist nicht zustande, so gilt mit Ablauf der
Frist die Zustimmung der Gemeinde bzw. des Dritten zum Einlösungsantrag,
nicht aber zur Höhe des Einlösungspreises als gegeben.
(4) Wird über die Höhe des Einlösungspreises kein Einvernehmen
erzielt, kann jede der Parteien frühestens sechs Monate nach Ablauf der
einjährigen Frist die Festsetzung des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung erster Instanz bei dem Bezirksgericht begehren, in
dessen Sprengel sich das betreffende Grundstück befindet.
(5) Für die Ermittlung der Höhe des Einlösungspreises ist das
Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999,
sinngemäß anzuwenden. Bei der Bewertung werden werterhöhende
Investitionen nach Auflage des Flächenwidmungsplanes (§ 29 Abs. 2)
nicht berücksichtigt.
(6) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 wird ein durch ein anderes Gesetz
allenfalls gewährtes Recht, Grundflächen durch Enteignung in Anspruch
zu nehmen, nicht berührt.
(7) Wenn eine von der Gemeinde oder einem Dritten als Vorbehaltsfläche
erworbene Grundfläche zweckwidrig verwendet wird oder nicht innerhalb von
zehn Jahren nach Erwerb dem ausgewiesenen Zweck zugeführt wurde, kann der
Veräußerer die Aufhebung des Vertrages bei Gericht begehren. Wird
der Vertrag aufgehoben, ist das Grundstück zurückzustellen und die
Entschädigung in jenem Ausmaß, das dem seinerzeitigen inneren Wert
entspricht, zurückzuzahlen. Außerdem ist die Ausweisung als Vorbehaltsfläche
durch Änderung des Flächenwidmungsplanes aufzuheben.
§ 27 (6)
Verfahren zur Bebauungsplanung (8)
(1) Jede Gemeinde hat nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes mit
der Bebauungsplanung zu beginnen und durch Verordnung Bebauungspläne zu
erlassen. Die Gemeinde kann Teile des Baulandes, für die Bebauungspläne
nicht erforderlich sind, mit Beschluß festlegen (Zonierung). Die Gründe
für eine derartige Festlegung sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Für diese Teile des Baulandes können die Gemeinden durch Verordnung
entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen,
Bebauungsrichtlinien festlegen. Die Festlegungen der Teile des Baulandes, für
die Bebauungspläne nicht erforderlich sind, sind bei der nächsten
regelmäßigen Überprüfung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes
im Flächenwidmungsplan zu treffen. Bei jeder weiteren Fortführung
oder Änderung des Flächenwidmungsplanes sind der Bebauungsplan und
die Bebauungsrichtlinien sowie der Inhalt der Festlegungen zu überprüfen.
Alle zu fassenden Beschlüsse des Gemeinderates bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
(7) (8)
(1a) In Baugebieten für Einkaufszentren (§ 23 Abs. 5 lit. i, j und
k) und in Baulandbereichen mit Einkaufszentren in Kerngebieten (§ 23 Abs.
5 lit. c) sind zur Errichtung von Einkaufszentren jedenfalls Bebauungspläne
aufzustellen. Die Aufstellung oder Fortführung eines Bebauungsplanes ist
Voraussetzung für Änderungen an einem Einkaufszentrum, die eine Baubewilligung
erfordern und auf den Flächenwidmungsplan und den Zweck der Bebauungsplanung
von Einfluß sind. In der Bebauungsplanung sind die gesetzlichen Regelungen
für Einkaufszentren in Verbindung mit den Bestimmungen des Entwicklungsprogramms
zur Versorgungsinfrastruktur, LGBl. Nr. 35/1988, umzusetzen. (8) (10) (15)
(1b) (entfallen) (9) (15)
(2) Im Verfahren zur Erstellung von Bebauungsplänen und Erlassung von Bebauungsrichtlinien
sind die grundbücherlichen Eigentümer der im Planungsgebiet liegenden
und der daran angrenzenden Grundstücke sowie die für die örtliche
Raumplanung zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung anzuhören.
Der Entwurf von Bebauungsplänen ist durch mindestens sechs Wochen im Gemeindeamt
(Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Für das weitere Verfahren zur Erlassung von Bebauungsplänen gelten
die Bestimmungen des § 29 Abs. 5 und 6. (7) (8) (9) (15)
(3) Die Änderung der Bebauungspläne und Bebauungsrichtlinien hat der
Gemeinderat nach Anhörung der grundbücherlichen Eigentümer der
im Planungsgebiet liegenden und der daran angrenzenden Grundstücke und
der für die örtliche Raumplanung zuständigen Abteilung des Amtes
der Landesregierung zu beschließen. (7) (8) (9) (15)
(4) Bebauungspläne und Bebauungsrichtlinien dürfen Gesetzen und Verordnungen
des Bundes und des Landes, insbesondere den Raumordnungsgrundsätzen und
den Entwicklungsprogrammen des Landes, sowie dem Flächenwidmungsplan nicht
widersprechen. Auf die örtlichen Raumordnungsinteressen der Nachbargemeinden
ist insbesondere im Bereich der gemeinsamen Grenzen Bedacht zu nehmen. (7)
(5) (entfallen) (7) (9)
(6) Für die Teile des Baulandes, für die gemäß Abs. 1 Bebauungspläne
erforderlich sind, haben die Gemeinden im Anlaßfall Bebauungspläne
zu erstellen. Baubewilligungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz dürfen
erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Für
Zubauten ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiete der Ortsplanung
einzuholen. (8) (9) (10)
§ 28 (2) (6)
Inhalt der Bebauungsplanung
(1) Mit der Bebauungsplanung ist eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende
Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen
Baulandes anzustreben. Im Bebauungsplan sind die Inhalte des Flächenwidmungsplanes
ersichtlich zu machen.
(2) In den Bebauungsplänen sind jedenfalls festzulegen:
1. die Bebauung mit den Bebauungsweisen und dem Maß der baulichen
Nutzung;
2. die Verkehrsanlagen;
3. die öffentlichen Flächen und Anlagen;
4. die Freiflächen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Maßgabe der Abs. 1
und 2 nähere Bestimmungen festlegen betreffend
- die Bebauungsplanung, insbesondere über die Planungsgrundsätze,
die Gestaltung und den Umfang der Bebauungspläne und der Bebauungsrichtlinien,
- die Form und den Maßstab der zeichnerischen Darstellung und Planzeichen,
- die Zonierung gemäß § 27 Abs. 1.
(8) (9)
(4) Durch den Bebauungsplan können insbesondere zur Erhaltung und Gestaltung
eines erhaltenswerten Orts , Straßen oder Landschaftsbildes zusätzliche
Angaben gegeben werden, in denen nähere Ausführungen über die
äußere Gestaltung (Ansichten, Dachformen, Dachdeckung, Anstrich,
Baustoff u. dgl.) von Bauten, Werbeeinrichtungen und Einfriedungen enthalten
sind.
(5) (entfallen) (8)
§ 29 (3)
Verfahren
(1) Die Absicht, einen Flächenwidmungsplan zu erlassen, hat der Gemeinderat
durch Beschluß zu fassen. Der Beschluß ist für die Dauer der
in der Kundmachung bezeichneten Frist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde,
in der Landeshauptstadt Graz durch einmalige Verlautbarung im Amtsblatt, kundzumachen.
Die Kundmachung soll auch sonst ortsüblich und zweckmäßig bekanntgemacht
werden. Die Kundmachung hat zu bestimmen, daß innerhalb einer kalendermäßig
genau zu bezeichnenden Frist, die mindestens vier Wochen betragen muß,
wobei die Berechnung nach dem Tag des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde,
in der Landeshauptstadt Graz mit der Verlautbarung im Amtsblatt, erfolgt, jedes
Gemeindemitglied sowie jede physische und juristische Person, die ein berechtigtes
Interesse glaubhaft machen kann, Bauvorhaben und sonstige Planungsinteressen
sowie Planungsanregungen dem Gemeindeamt (Magistrat) schriftlich bekanntgeben
kann. Die Kundmachung hat eine Aufforderung zu enthalten, daß Eigentümer
von Grundstücken, deren Verwendung als Vorbehaltsflächen möglich
ist, diese Grundstücke der Gemeinde zum Kauf anbieten sollen. Von der Kundmachung
sind spätestens am Tag des Anschlages an der Amtstafel, in der Landeshauptstadt
Graz am Tag der Verlautbarung im Amtsblatt, die benachbarten Gemeinden, die
Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, die Landeskammer für
Land und Forstwirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für
Steiermark, die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte
in der Land und Forstwirtschaft sowie die Bundes und Landesdienststellen und
weitere Körperschaften öffentlichen Rechtes, die von der Landesregierung
nach Maßgabe der von diesen wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung
festzulegen sind, schriftlich zu benachrichtigen, soweit sie davon betroffen
sind. Die Benachrichtigung soll so erfolgen, daß die Kundmachungsfrist
von vier Wochen gewahrt bleibt.
(4) (7)
(2) Der Gemeinderat hat vor Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes
das örtliche Entwicklungskonzept (§ 21) zu beschließen. (6)
(8)
(3) Über die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes hat der
Gemeinderat zu beschließen. Vor Beschluß der Auflage soll eine Beratung
im Sinne des § 19 Abs. 1 erfolgen. Der Entwurf ist durch mindestens acht
Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen
Einsicht aufzulegen. Hinsichtlich der Kundmachung des Beschlusses der Auflage
und der Verlautbarung gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß
mit der Maßgabe, daß innerhalb der Auflagefrist Einwendungen schriftlich
und begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) bekanntgegeben werden können.
Eine Ausfertigung des Entwurfes ist der zuständigen Fachabteilung des Amtes
der Landesregierung zu übermitteln. (7)
(4) Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 3 Abs. 3 und 4) ist
der Umweltbericht (§ 3a), bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung
(§ 3 Abs. 4 und 5) die Begründung hiefür zusammen mit dem Flächenwidmungsplan
aufzulegen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung muss der Flächenwidmungsplan
samt Umweltbericht, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung kann
der Flächenwidmungsplan samt Begründung für die Nichterforderlichkeit
allen Gemeindemitgliedern und anderen betroffenen natürlichen und juristischen
Personen in einer öffentlichen Versammlung vorgestellt werden. Jedermann
ist Gelegenheit zur Abgabe einer Einwendung oder Stellungnahme zu geben. Die
Verständigung hat in geeigneter Form zu erfolgen. Nach Maßgabe der
technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme im Internet zu ermöglichen.
Bei zu erwartenden erheb lichen Umweltauswirkungen auch außerhalb des
Landesgebietes sind die davon betroffenen Nachbarländer gesondert zur Abgabe
einer Stellungnahme unter Gewährung einer angemessenen Frist einzuladen.
(7)
(18)
(4a) Von der Auflage schriftlich zu verständigen sind jene grundbücherlichen
Grundeigentümer, deren Grundstücke zur Gänze oder teilweise ohne
Antrag des Grundeigentümers von Freiland in Bauland gewidmet oder von Bauland
in Freiland rückgewidmet werden sollen. Als Zustelladresse gilt jene Wohnanschrift,
an welche die Bescheide über die Grundsteuer ergehen. Die erfolgte, jedoch
mangelhafte Verständigung der Grundeigentümer hat auf das gesetzmäßige
Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes keinen Einfluss. (15) (16)
(5) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Flächenwidmungsplanes samt
den eingelangten schriftlichen Einwendungen dem Gemeinderat zur Beschlußfassung
vorzulegen. Einwendungen, die der Bestimmung des Abs. 3 entsprechen, sind vom
Gemeinderat zu beraten und in Abwägung mit den örtlichen Raumordnungsinteressen
nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(7)
(6) Der Beschluß über den Flächenwidmungsplan in einer anderen
als der zur Einsicht aufgelegten Fassung ist nur nach Anhörung der durch
die Änderung Betroffenen zulässig, es sei denn, daß durch diesen
Beschluß begründeten Einwendungen gemäß Abs. 3 Rechnung
getragen werden soll und die Änderung keine Rückwirkung auf Dritte
hat. Nach erfolgter Beschlußfassung sind diejenigen, die Einwendungen
vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen
berücksichtigt wurden oder nicht; erfolgt keine Berücksichtigung,
ist dies zu begründen. (6) (7)
(7) Der beschlossene Flächenwidmungsplan ist mit den dazugehörigen
Unterlagen und dem örtlichen Entwicklungskonzept unter Anschluß einer
Niederschrift über die Beschlußfassung des Gemeinderates der Landesregierung
in zweifacher Ausfertigung unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen. (6)
(8) Die Landesregierung hat über die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes
nach Prüfung der vorgebrachten Einwendungen mit Bescheid zu entscheiden.
(6)
(9) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1. landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen dieses Gesetzes,
wie den darin enthaltenen Raumordnungsgrundsätzen, widersprochen wird,
2. einem Entwicklungsprogramm oder einem ört lichen Entwicklungskonzept
widersprochen wird, 3. die geordnete wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigt
würde, 4. mit den für die Verwirklichung des örtlichen Entwicklungskonzeptes
und Flächenwidmungsplanes notwendigen Maßnahmen unverhältnismäßig
hohe finanzielle Belastungen der Gemeinde verbunden wären, durch die die
Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde
in Frage gestellt werden kann, 5. den Zielsetzungen der Richtlinie 2001/42/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der
Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme oder den Zielen des Übereinkommens
zum Schutze der Alpen (Alpenkonvention), BGBl. Nr. 477/1995, widersprochen wird.
(18)
(10) Im Falle der beabsichtigten Versagung hat die Landesregierung der Gemeinde
den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
einer angemessenen, jedoch mindestens vier Wochen betragenden Frist zu geben.
Wird nicht binnen sechs Monaten nach Vorlage des beschlossenen Flächenwidmungsplanes
und der dazugehörigen Unterlagen (Abs.7) die Genehmigung versagt, so gilt
der Flächenwidmungsplan unbeschadet des § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1985, BGBl. Nr. 10, mit Ablauf dieser Frist als genehmigt. (7)
(11) Nach Genehmigung des Flächenwidmungsplanes durch die Landesregierung
hat der Bürgermeister diesen innerhalb von acht Wochen ab Zustellung der
schriftlichen Ausfertigung des Bescheides nach den Bestimmungen der Steiermärkischen
Gemeindeordnung 1967 bzw. des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 kundzumachen.
(12) Eine Ausfertigung des kundgemachten Flächenwidmungsplanes ist der
Landesregierung zu übermitteln.
(13) Alle nach Abs. 1 bis 6 zu fassenden Beschlüsse des Gemeinderates bedürfen
einer Zweidrittelmehrheit. (7)
(14) Rechtswirksame örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne
und Bebauungspläne sind im Gemeindeamt
(Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(7)
§ 30 (3) (4)
Fortführung und Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes,
des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne
(1) Die örtliche Raumplanung ist nach Rechtswirksamkeit des örtlichen
Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne
nach Maßgabe der räumlichen Entwicklung fortzuführen.
(2) Der Bürgermeister hat spätestens alle fünf Jahre öffentlich
aufzufordern, Anregungen auf Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes,
des Flächenwidmungsplanes, der Bebauungspläne und der Bebauungsrichtlinien
einzubringen (Revision). Diese Frist ist jeweils vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des durch die Revision geänderten Flächenwidmungsplanes zu berechnen
(§ 29 Abs. 11). Zieht die Revision keine Änderung des Flächenwidmungsplanes
nach sich, so hat der Gemeinderat den Abschluß der Revision zu beschließen
und den Beschluß der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die vorgenannte
Frist beginnt in diesen Fällen vom Zeitpunkt der Vorlage an die Landesregierung
zu laufen. (7) (8)
(3) Eine Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes
und der Bebauungspläne ist jedenfalls vorzunehmen, wenn dies
a) durch eine wesentliche Änderung der Planungsvoraussetzungen,
b) zur Vermeidung oder Behebung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen
des Bundes und des Landes,
c) zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Nachteile oder
d) wegen Aufhebung des Vorbehaltes gemäß § 26 Abs. 2 und 6 erforderlich
ist.
(4) Das Verfahren zur Fortführung des örtlichen Entwicklungskonzeptes
und des Flächenwidmungsplanes ist
a) aus Anlaß der Revision (Abs. 2) nach Ablauf der Fünfjahresfrist
(Revisionsfrist),
b) nach Eintritt wesentlich geänderter Planungsvoraussetzungen (Abs. 3
lit. a) spätestens innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Der Gemeinderatsbeschluß
ist mit den dazugehörigen Unterlagen sofort der Landesregierung zur Genehmigung
vorzulegen. Das Verfahren zur Fortführung gemäß Abs. 3 lit.
b und c ist unverzüglich einzuleiten, abzuschließen und zur Genehmigung
vorzulegen, sofern in bezug auf lit. b die betreffenden landes oder bundesgesetzlichen
Regelungen in Übergangsbestimmungen nichts anderes bestimmen. (8)
§ 31 (3) (4) (6) (7)
Verfahren zur Fortführung und Änderung
des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes
(1) Für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes
und des Flächenwidmungsplanes (§ 30) gelten, ausgenommen die Aufhebung
der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet (§ 23 Abs. 3)
und soweit in den Abs. 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmt wird, die Bestimmungen
des § 29 Abs. 3 bis 14 sinngemäß. (8)
(2) Die Aufforderung gemäß § 30 Abs. 2 hat durch Kundmachung
im Sinne des § 29 Abs. 1 zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist hat der Gemeinderat
mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen, ob die Voraussetzungen für
eine Änderung gegeben sind oder nicht. Sind die Voraussetzungen für
eine Änderung gegeben, so gelten für das weitere Verfahren die Bestimmungen
des § 29 Abs. 2 bis 14 sinngemäß, ansonsten ist der Beschluß
mit der Niederschrift über die Beschlußfassung und den eingelangten
Anregungen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Das Verfahren gemäß § 29 entfällt, wenn
1. bei Baulanderweiterungen die beabsichtigte Änderung
a) einen unmittelbaren Anschluß an ein im Revisionsplan ausgewiesenes
vollwertiges Bauland hat,
b) nur auf anrainende oder durch Straßen, Flüsse, Eisenbahnen und
dergleichen getrennte Grundstücke Auswirkungen hat und
c) keine Industrie und Gewerbegebiete oder Gebiete für Einkaufszentren
zum Gegenstand hat,
d) nicht eine Fläche betrifft, die an Industrie oder Gewerbegebiete angrenzt,
und
e) ein Flächenausmaß von 3000 m2 nicht übersteigt.
Änderungen innerhalb einer Planungsperiode dürfen fünf Prozent
der Flächen des im Wortlaut zum Revisionsplan zahlenmäßig festgelegten
unbebauten Baulandes für Wohngebiete nicht überschreiten; 2. bei sonstigen
Änderungen die Voraussetzungen nach Z. 1 lit. b vorliegen. In diesen Fällen
hat der Gemeinderat die Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Zweidrittelmehrheit
nach Anhörung der betroffenen grundbücherlichen Grundeigentümer
zu beschließen. (8) (9)
§ 32
Rechtswirkung der Flächenwidmungspläne, der Bebauungspläne und
der Bebauungsrichtlinien (8)
(1) Verordnungen und Bescheide der Gemeinde auf Grund von Landesgesetzen dürfen
einem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder Bebauungsrichtlinien
nicht widersprechen. (8)
(1a) Abs.1 gilt nicht bei zulässigen Über oder Unterschreitungen von
Bebauungsdichtewerten im Sinne der Bebauungsdichteverordnung 1993. (9)
(1b) Abs. 1 gilt nicht bei Baubewilligungen und Genehmigungen nach § 33
des Steiermärkischen Baugesetzes, die auf Grundlage eines Feststellungsbescheides
gemäß § 18 des Steiermärkischen Baugesetzes erlassen werden.
(10)
(2) Vor Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet
im Sinne des § 23 Abs. 3 ist die Erteilung von Festlegungs und Baubewilligungsbescheiden
nach dem Steiermärkischen Baugesetz zulässig, wenn
a) die Bewilligungen der Erfüllung der fehlenden Baulandvoraussetzungen
dienen oder
b) die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit
dem Bauvorhaben gesichert ist.
(6) (7) (10)
(3) Entgegen der Vorschrift der Abs. 1 und 2 erlassene Bescheide sind innerhalb
von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§
68 Abs. 4 lit. d AVG 1950).
(4) Maßnahmen der Gemeinde als Träger von Privatrechten dürfen
einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widersprechen.
§ 33
Bausperre
(1) Der Gemeinderat hat, wenn dies zur Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes
oder Bebauungsplanes notwendig ist, für das gesamte Gemeindegebiet oder
für bestimmte Teile desselben mit Zweidrittelmehrheit durch Verordnung
eine Bausperre zu erlassen. Die Verordnung ist in der "Grazer Zeitung Amtsblatt
für das Land Steiermark" und nach den Bestimmungen der Steiermärkischen
Gemeindeordnung 1967 bzw. des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 kundzumachen.
(2) Die Bausperre tritt, soweit sie nicht früher aufgehoben wird, mit dem
Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes außer
Kraft. Wird der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan nicht innerhalb
von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Bausperre erlassen, dann tritt die Bausperre
außer Kraft. Die zweijährige Frist kann aus Gründen, die nicht
in einer Säumigkeit der Gemeinde liegen, um höchstens ein weiteres
Jahr verlängert werden.
(3) Die Bausperre hat die Wirkung, daß für raumbedeutsame Maßnahmen
behördliche Bewilligungen, insbesondere nach dem Steiermärkischen
Baugesetz, die dem Planungsvorhaben, zu deren Sicherung die Bausperre erlassen
wurde, widersprechen, nicht erlassen werden dürfen. Ausgenommen davon sind
Genehmigungen, die auf Grund eines Festlegungsbescheides nach dem Steiermärkischen
Baugesetz erteilt werden. (10)
(4) Entgegen dieser Vorschrift erlassene Bescheide sind innerhalb von drei Jahren
nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 lit.
d AVG 1950).
§ 34 (6)
Entschädigung
(1) Wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes die Bebauung eines
als Bauland geeigneten Grundstückes zur Gänze verhindert wird und
dadurch eine Wertminderung entsteht, die eine die betroffenen Eigentümer
im Vergleich zu anderen Eigentümern in ähnlichen Verhältnissen
unverhältnismäßig stark treffende Härte darstellt, ist
von der Gemeinde eine Entschädigung gemäß Abs. 3 zu leisten.
(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht unter den Voraussetzungen gemäß
Abs. 1,
a) wenn jemand vor dem im § 29 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt der Kundmachung
im Vertrauen darauf, daß nach der Rechtslage der Bebauung kein gesetzliches
Hindernis entgegenstand, nachweisbar Kosten für die Baureifmachung des
Grundstückes aufgewendet hat,
b) wenn entgegen einer rechtmäßig erteilten Widmungsbewilligung die
Bebauung ausgeschlossen wird oder
c) wenn eine als Bauland im Sinne des § 23 Abs. 1 geeignete Grundfläche
zur Gänze oder dreiseitig vom Bauland umschlossen wird und dadurch, daß
das umschlossene Grundstück nicht ebenfalls als Bauland ausgewiesen wird,
eine Wertminderung gegenüber seinem Wert vor Erlassung oder Änderung
des Flächenwidmungsplanes entsteht.
(3) Zu entschädigen sind nach Abs. 2 lit. a die nachweisbar aufgewendeten
Kosten sowie nach Abs. 2 lit. b und c die Minderung des Verkehrswertes.
(4) Die Zuteilung von Grundstücken zum Freiland allein begründet auch
bei Änderung des Flächenwidmungsplanes keinen Entschädigungsanspruch
gemäß Abs. 1.
(5) Falls zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine gütliche
Vereinbarung über das Ausmaß der Entschädigung zustande kommt,
ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust vom Grundeigentümer
innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden
Flächenwidmungsplanes, im Falle einer Stadt mit eigenem Statut bei der
Landesregierung, ansonsten bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
Die Behörde hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls
über die Höhe der Entschädigung nach Anhörung wenigstens
eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden. Gegen die Festsetzung
der Entschädigung ist keine Berufung zulässig. Jede Partei kann innerhalb
von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Entschädigung
bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück
befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides
der Behörde hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages
außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung
kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei
Zurücknahme des Antrages gilt der im Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag
als vereinbart. Eine erneute Anrufung des Gerichtes in dieser Sache ist unzulässig.
(14)
(6) Für das Entschädigungsverfahren nach Abs. 5 sowie für die
Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte
zustehen, sind die §§ 4 bis 10 und 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954 sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Entschädigung ist vom Eigentümer des Grundstückes an
die Gemeinde zurückzuzahlen, sobald innerhalb eines Zeitraumes von fünfzehn
Jahren nach ihrer Auszahlung durch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes
die Verhinderung der Bebauung des Grundstückes wegfällt. Die Rückzahlung
hat in jenem Ausmaß zu geschehen, das dem inneren Wert der seinerzeitigen
Entschädigung entspricht. Falls zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer
keine Einigung über die Rückzahlungsverpflichtung und die Höhe
der Rückzahlungssumme zustande kommt, finden Abs. 5 und 6 sinngemäß
Anwendung.
(8) Die Entschädigung ist der Gemeinde vom Land zu ersetzen, soweit eine
Gemeinde in der Festlegung von Grundflächen als Bauland entgegen ihren
Interessen und entgegen ihrer erweislichen Absicht durch ein rechtswirksames
Entwicklungsprogramm gebunden ist und dies im Verfahren nach § 11 Abs.
4 bekanntgegeben hat. Eine nach Abs. 7 zurückgezahlte Entschädigung
ist in diesem Fall an das Land abzuführen.
(9) Wird ein Grundstück im Vertrauen auf die Wirkung eines Flächenwidmungsplanes,
der die Bebaubarkeit dieses Grundstückes ausschließt, veräußert
und wird die Bebauung eines Grundstückes durch eine nachträgliche,
innerhalb von fünfzehn Jahren in Kraft getretene Neuerlassung oder Änderung
eines Flächenwidmungsplanes zulässig, so hat der Veräußerer
das Recht, bei Gericht die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung in den
vorigen Zustand zu fordern, wenn der vereinbarte Kaufpreis nicht die Hälfte
des Kaufpreises erreicht, der angemessen gewesen wäre, wenn die Bebauung
des Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich
gewesen wäre. Der Erwerber des Grundstückes kann die Aufhebung des
Vertrages nur dadurch abwenden, daß er dem Veräußerer den Unterschied
zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und jenem Kaufpreis erstattet, der angemessen
gewesen wäre, wenn die Bebauung des Grundstückes schon zum Zeitpunkt
der Veräußerung möglich gewesen wäre. Das Recht, die Aufhebung
des Vertrages und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern, entsteht
jedoch nur, wenn der Erwerber des Grundstückes innerhalb der fünfzehnjährigen
Frist und nach Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes
das Grundstück wieder veräußert oder eine Bewilligung für
die Errichtung eines Baues auf diesem Grundstück rechtskräftig erteilt
wird, und kann bei sonstigem Verlust nur innerhalb eines Jahres nach der Wiederveräußerung
bzw. der Rechtskraft des baubehördlichen Bewilligungsbescheides geltend
gemacht werden.
Abschnitt IV
Teilung von Grundstücken
§ 35
Bewilligung
(1) Im Bauland dürfen grundbücherliche Teilungen von Grundstücken
nur mit Bewilligung der Gemeinde erfolgen. Dies gilt nicht für grundbücherliche
Grundstücksteilungen gemäß §§ 13 oder 16 des Liegenschaftsteilungsgesetzes,
BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 166/ 1961 und
der Kundmachung BGBl.Nr. 265/1961. (6)
(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Teilung
a) dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder den im § 3 genannten
Raumordnungsgrundsätzen nicht entspricht,
b) die Schaffung von nach Form und Größe zweckmäßig gestalteten
Baugrundstücken verhindert oder wesentlich erschwert,
c) für bestehende Gebäude einen bauordnungswidrigen Zustand herbeiführen
würde.
(3) Dem Antrag auf Bewilligung ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes
oder eine zeichnerische Darstellung der beabsichtigten Teilung im Maßstab
der Katastralmappe anzuschließen.
(4) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Teilung des Grundstückes
nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides grundbücherlich
durchgeführt wird.
(5) Grundbücherliche Teilungen von Grundstücken, die den Vorschriften
des Abs. 2 widersprechen, sind mit Nichtigkeit bedroht. Solche Eintragungen
in das Grundbuch hat das Grundbuchsgericht auf Antrag der Gemeinde zu löschen;
dem Antrag ist eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bescheides anzuschließen.
Dies gilt nicht, wenn seit dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Durchführung
der grundbücherlichen Teilung drei Jahre verstrichen sind.
§ 35a (6)
Teilungsverbot
(1) Zum Zwecke der Errichtung von Ersatzbauten gemäß § 25 Abs.
3 und von kleineren, ebenerdigen, unbewohnten Bauten von untergeordneter Bedeutung
gemäß § 25 Abs. 4 und von Altenteilen gemäß §
25 Abs. 5 dürfen Grundstücke nicht grundbücherlich geteilt werden;
desgleichen ist die grundbücherliche Teilung von Grundstücken, auf
denen ein Altenteil errichtet worden ist, unzulässig. (7)
(2) Das Teilungsverbot nach Abs. 1 ist im Grundbuch anzumerken.
(3) Die Bestimmungen des § 35 Abs. 5 gelten sinngemäß.
Abschnitt V
Umlegung von Grundstücken
§ 36
Begriff und Zweck
(1) Wenn in einem Gebiet, für das ein Bebauungsplan besteht oder das als
Bauland im Sinne des § 23 Abs. 1 bis 4 geeignet ist, die Bebauung von Grundstücken
wegen ihrer Lage, Form oder Größe verhindert oder wesentlich erschwert
wird, kann das Gebiet in der Weise neu geordnet werden, daß nach Lage,
Form und Größe zweckmäßig gestaltete Baugrundstücke
entstehen (Umlegung). (6)
(2) Bebaute Grundflächen dürfen in eine Umlegung nur mit Zustimmung
ihrer Eigentümer einbezogen werden, Hausgärten nur dann, wenn sonst
der Umlegungszweck nicht erreicht werden kann.
(3) Vorbehaltsflächen (§ 26) dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde
in eine Umlegung einbezogen werden.
§ 37
Einleitung des Verfahrens
(1) Ein Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist zulässig,
wenn er
a) von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche
oder
b) von der Gemeinde mit Zustimmung der Eigentümer von mindestens der Hälfte
der umzulegenden Grundfläche gestellt wird.
(2) Soweit in einem Antrag nach Abs. 1 Miteigentümer unterfertigen, ist
für die Berechnung der für die Zulässigkeit des Antrages maßgebenden
Flächen für jeden dieser Miteigentümer ein seinem Anteil entsprechender
Bruchteil der Fläche des im Miteigentum stehenden Grundstückes einzurechnen.
(3) Dem Antrag müssen angeschlossen sein
a) ein Verzeichnis der zur Einbeziehung beantragten Grundstücke mit Angabe
der Grundstücksnummern, des Flächenausmaßes sowie der Namen
und Anschriften der betroffenen Eigentümer und sonst dinglich Berechtigten,
b) ein Lageplan, aus dem der Grundstücksbestand des Umlegungsgebietes ersichtlich
ist,
c) ein Hinweis auf den Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Umlegungsverfahren einzuleiten,
wenn der Antrag zulässig ist und ein Entwicklungsprogramm, der Flächenwidmungsplan
oder ein Bebauungsplan der Umlegung nicht entgegenstehen. Die Verordnung ist
in der "Grazer Zeitung Amtsblatt für das Land Steiermark" kundzumachen.
(5) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 4 hat die Landesregierung die betroffene
Gemeinde zu hören, wenn diese nicht selbst Antragstellerin ist.
§ 38
Rechtswirkungen der Einleitung des Verfahrens
(1) Von der Erlassung einer Verordnung nach § 37 Abs. 4 bis zum Eintritt
der Rechtskraft des Umlegungsbescheides (§ 43) dürfen im Umlegungsgebiet
unbeschadet der nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen
Bewilligungen nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden
a) Teilung von Grundstücken,
b) Einräumung von Bau und Wegerechten,
c) Bauführungen, es sei denn, daß eine Baubewilligung vorliegt, die
vor Erlassung der Verordnung nach § 37 Abs. 4 rechtskräftig geworden
ist,
d) Veränderungen an Grundstücken, die deren baulichen Nutzbarkeit
wesentlich beeinträchtigen.
(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 darf nur versagt werden, wenn zu erwarten ist,
daß das beabsichtigte Vorhaben die Umlegung unmöglich macht oder
wesentlich erschwert.
(3) Soweit eine im Abs. 1 angeführte Maßnahme ohne Genehmigung der
Landesregierung durchgeführt worden ist und auch nachträglich keine
Genehmigung erteilt wird, ist auf die durch diese Maßnahme gegebene Veränderung
im Umlegungsverfahren nicht Bedacht zu nehmen. Verhindert oder erschwert diese
Veränderung die Erreichung des Umlegungszweckes, so ist die entschädigungslose
Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verfügen.
(4) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach § 37 Abs. 4 unverzüglich
dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht
hat auf Antrag der Landesregierung bei den betroffenen Grundstücken die
Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat
die Wirkung, daß nachfolgende grundbücherliche Eintragungen die grundbücherliche
Durchführung der Umlegung nicht hindern.
(5) Die von der Landesregierung oder vom Bürgermeister ermächtigten
Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Umlegungsverfahrens
fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse
erlauben, Grundstücke zu befahren und alle für das Verfahren notwendigen
Zeichen anzubringen.
§ 39
Umlegungsplan
(1) Das Umlegungsverfahren ist von der Landesregierung durch Verordnung einzustellen,
wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß
§ 37 Abs. 4 von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden
Grundfläche oder von der Gemeinde ein Umlegungsplan vorgelegt wird. Soweit
der Antrag von Miteigentümern unterfertigt ist, gilt § 37 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 in der "Grazer
Zeitung Amtsblatt für das Land Steiermark" kundzumachen und unverzüglich
dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht
hat hierauf auf Antrag der Landesregierung die Anmerkung nach § 38 Abs.
4 zu löschen.
(3) Der Umlegungsplan muß von einer der im § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
bezeichneten Stelle oder Person verfaßt sein und bedarf zu seiner grundbücherlichen
Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß
§ 39 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr 306/1968.
(4) Der Umlegungsplan ist in fünffacher Ausfertigung vorzulegen und hat
zu enthalten
a) eine planliche Darstellung des bisherigen und des vorgesehenen neuen Grundstückbestandes,
b) eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der in die Umlegung
einbezogenen Grundstücke nach dem bisherigen und nach dem vorgesehenen
neuen Stand, aus der die Grundstücksnummern, die Grundbuchseinlagen und
das Flächenausmaß sowie die der Neuverteilung zugrundeliegenden Berechnungen
ersichtlich sind,
c) eine Aufstellung über die Geldleistungen und Geldabfindungen,
d) einen Vorschlag für die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 45),
e) den Beitragsschlüssel für die Aufbringung der Kosten für gemeinsame
Anlagen (§ 41).
§ 40
Neuverteilung
(1) Bei der Neuverteilung der Grundstücke ist von folgenden Grundsätzen
auszugehen:
a) Jedem Grundeigentümer sind Grundstücke zuzuweisen, die nach Abzug
der gemäß § 41 auszuscheidenden Flächen nach ihrer Größe
dem Gesamtausmaß der von ihm eingebrachten Grundstücke entsprechen.
b) Die neu zugewiesenen Grundstücke müssen nach ihrer Lage den eingebrachten
Grundstücken vergleichbar sein. Durch die Umlegung darf am Eigentum von
Gebäuden ohne Zustimmung des Eigentümers keine Änderung eintreten.
Mit Rechten belastete Grundstücke sind, soweit dies mit dem Umlegungszweck
vereinbar ist, im größtmöglichen Ausmaß den bisherigen
Eigentümern zuzuweisen.
c) Ist die Zuweisung eines nach Größe und Lage entsprechenden bzw.
vergleichbaren Grundstückes nicht möglich, so ist eine dadurch bedingte
Wertminderung durch die Zuerkennung einer entsprechenden Geldabfindung auszugleichen.
d) Begründet die Fläche der eingebrachten Grundstücke wegen ihrer
zu geringen Größe nicht den Anspruch auf ein Baugrundstück,
so ist für die eingebrachten Grundstücke ebenfalls eine Geldabfindung
zuzuerkennen.
e) Die Geldabfindungen sind durch Geldleistungen jener Grundeigentümer
aufzubringen, die im Verhältnis des Wertes ihrer eingebrachten Grundstücke
mehr erhalten als ihr Anspruch nach den eingebrachten Grundstücken betragen
würde.
f) Für die Bemessung der Geldabfindungen und Geldleistungen sind die Verkehrswerte
im Zeitpunkt der Vorlage des Umlegungsplanes maßgebend. Die Geldabfindungen
und Geldleistungen sind so festzulegen, daß sich insgesamt die Ansprüche
und Verpflichtungen ausgleichen.
(2) Wenn alle betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann überdies
a) anstelle der Geldabfindungen Miteigentum an zuzuweisenden Grundstücken
begründet werden und
b) Miteigentum im Verhältnis der Anteile ganz oder teilweise aufgelöst
werden.
§ 41
Gemeinsame Anlagen
(1) Im Umlegungsplan müssen die erforderlichen Flächen für gemeinsame
Anlagen vorgesehen werden, die für eine zweckmäßige Benützung
der Baugrundstücke notwendig sind (z.B. Straßen, Abstellplätze,
Kinderspielplätze, Grünflächen).
(2) Für gemeinsame Anlagen vorgesehene Flächen sind von den Eigentümern
der Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen sind, im Verhältnis
des Wertes ihrer eingebrachten Grundstücke aufzubringen. Grundeigentümer,
die nach der Neuverteilung keine Grundstücke erhalten oder für deren
neu zugewiesene Grundstücke durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur
ein geringfügiger Vorteil entsteht, sind ganz oder zu dem den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Teil von ihrer Aufbringungspflicht zu befreien.
(3) Die Kosten für die Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Anlagen
sind von den Grundeigentümern, falls keine vertragliche Regelung getroffen
wird, im Verhältnis des Wertes ihrer auf Grund des Umlegungsbescheides
zugewiesenen Grundstücke und des Vorteiles der gemeinsamen Anlagen für
diese Grundstücke zu tragen.
§ 42
Auflage des Umlegungsplanes
(1) Ein gemäß § 39 Abs. 3 vorgelegter Umlegungsplan ist während
zweier Monate im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht
aufzulegen. Die Auflage ist über Auftrag der Landesregierung von der Gemeinde
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Steiermärkischen
Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, bzw. des Statutes der Landeshauptstadt
Graz 1967, LGBl. Nr. 130, kundzumachen.
(2) Während der Auflagefrist kann jeder Eigentümer von Grundstücken,
die in die Umlegung einbezogen sind, zum Umlegungsplan beim Gemeindeamt schriftlich
Einwendungen erheben oder Änderungsvorschläge
erstatten; darauf ist in der Kundmachung nach Abs. 1 hinzuweisen. Nach Ablauf
der Auflagefrist hat die Gemeinde die bei ihr eingelangten Einwendungen und
Änderungsvorschläge der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.
§ 43
Umlegungsbescheid
(1) Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung
a) den Umlegungsplan zu genehmigen und
b) über
1. die Einbringung von Geldleistungen und die Zuerkennung von Geldabfindungen,
2. die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 45 Abs. 1 bis 5), 3. die Aufbringung
der Flächen für gemeinsame Anlagen und den Beitragsschlüssel
für die Kosten für gemeinsame Anlagen und 4. die Genehmigung durch
Vertrag getroffener Regelungen über die Rechte Dritter (§ 45 Abs.
6) zu entscheiden.
(2) Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, wenn er
a) die Schaffung von nach Lage, Form und Größe, zweckmäßig
gestalteten Baugrundstücken gewährleistet und den städtebaulichen,
siedlungs und verkehrstechnischen Interessen entspricht,
b) die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorsieht,
c) den gesetzlichen Vorschriften einem Entwicklungsprogramm, dem Flächenwidmungsplan
und einem Bebauungsplan nicht widerspricht.
§ 44
Rechtswirkungen des Umlegungsbescheides
(1) Das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken geht mit der Rechtskraft
des Umlegungsbescheides auf die neuen Eigentümer über. Gleichzeitig
erlöschen die bisherigen Eigentumsrechte. Eine Bewilligung nach §
35 und eine Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 72/1973, in
der jeweils geltenden Fassung, ist nicht erforderlich.
(2) Die Landesregierung hat nach Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides
dem Grundbuchsgericht diesen Bescheid und die zur Richtigstellung des Grundbuches
erforderlichen Behelfe zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin
von Amts wegen die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen und
die Anmerkung der Einleitung des Umlegungsverfahrens zu löschen. Die Landesregierung
hat ferner die Richtigstellung des Grenz und Grundsteuerkatasters zu veranlassen.
(3) Die im Umlegungsbescheid festgelegten Geldleistungen sind binnen drei Monaten
nach Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides an die Gemeinde zu entrichten,
während die Geldabfindungen, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist,
binnen vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides von
der Gemeinde an die Anspruchsberechtigten zu zahlen sind.
(4) Soweit nach § 45 Abs. 1 eine Geldabfindung von einem Pfandrecht belastet
wird, ist von der Gemeinde die Geldabfindung bei dem nach der Lage des ursprünglich
belasteten Grundstückes zuständigen Gericht zu hinterlegen. Das Gericht
hat die Geldabfindung in dem Verhältnis auszufolgen, in dem die Bezahlung
der sichergestellten Forderung nachgewiesen wird.
§ 45
Rechte Dritter
(1) Soweit in den Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmt wird, treten hinsichtlich
aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der Grundstücke,
an denen diese Rechte bestanden hatten, nunmehr die dem betreffenden Eigentümer
für diese Grundstücke zugewiesenen neuen Grundstücke bzw. die
hiefür zuerkannten Geldabfindungen.
(2) Soweit Grunddienstbarkeiten, Reallasten, persönliche Dienstbarkeiten,
unregelmäßige und Scheinservituten durch die Umlegung entbehrlich
werden, ist im Umlegungsbescheid ihre entschädigungslose Aufhebung auszusprechen.
Soweit solche Rechte bestehen bleiben, ist im Umlegungsbescheid darüber
zu entscheiden, welche der zugewiesenen Grundstücke sie belasten.
(3) Wenn es zur Wahrung der Rechte dritter Personen erforderlich ist, ist im
Umlegungsbescheid auszusprechen, daß Baurechte sowie Vor und Wiederverkaufsrechte
auf die Grundstücke übergehen, die nach ihrer Lage den Grundstücken
entsprechen, an denen sie bestellt waren.
(4) Bestandrechte gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides
als aufgelöst. Soweit dies jedoch der Erreichung des Umlegungszweckes nicht
entgegensteht, ist im Umlegungsbescheid auf Antrag eines Vertragspartners der
Weiterbestand eines Bestandsverhältnisses festzustellen. Erwächst
einem Vertragspartner des aufgelösten Bestandvertrages aus der vorzeitigen
Auflösung des Vertrages ein vermögensrechtlicher Nachteil, so ist
ihm eine entsprechende Geldabfindung zuzuerkennen.
(5) Die durch die Aufhebung und Neubestellung der in den Abs. 2 bis 4 angeführten
Rechte bedingten Wertunterschiede sind durch Geldabfindungen und Geldleistungen
nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 lit. f auszugleichen.
(6) Den Parteien des Umlegungsverfahrens steht es frei, mit Dritten vertragliche
Regelungen über deren Rechte zu treffen, die von den Bestimmungen der Abs.
1 bis 5 abweichen. Die Genehmigung der Landesregierung (§ 43 Abs. 1 lit.
b Z. 4) ist zu erteilen, wenn die Regelung dem Umlegungszweck nicht entgegensteht.
Das Fehlen der Genehmigung bewirkt die Unwirksamkeit des Vertrages.
§ 46
Gebühren und Abgabenbefreiung, Kosten
(1) Im Rahmen eines Umlegungsverfahrens sind alle Amtshandlungen und schriftlichen
Ausfertigungen von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren
und Verwaltungsabgaben befreit.
(2) Die Beteiligten haben die ihnen im Umlegungsverfahren erwachsenden Kosten
(§ 74 AVG 1950) im Verhältnis des Wertes ihrer auf Grund des Umlegungsbescheides
zugewiesenen Grundstücke zu tragen.
Abschnitt VI
Grenzänderung
§ 47
Begriff und Zweck
(1) Wenn in einem Gebiet, für das ein Bebauungsplan besteht oder das als
Baufläche im Sinne des § 23 Abs. 1 bis 4 geeignet ist, die Bebauung
einzelner aneinandergrenzender Grundstücke wegen ihrer unzweckmäßigen
Form oder mangels einer entsprechenden Erschließungsmöglichkeit verhindert
oder wesentlich erschwert wird, kann von der Landesregierung eine Änderung
der Grenzen von Grundstücken verfügt werden (Grenzänderung).
(6)
(2) Eine Grenzänderung ist nur zulässig, wenn
a) dadurch Baugrundstücke geschaffen werden, die nach Maßgabe der
geltenden Vorschriften bebaut werden können,
b) die von der Änderung der Grenzen erfaßten Flächen der einbezogenen
Grundstücke unbebaut sind,
c) durch die Änderung der Grundstücksgrenzen für bestehende Bauwerke
kein baugesetzwidriger Zustand entsteht und
d) die von der Grenzänderung erfaßte Fläche je Grundstück
nicht mehr als 1500 m2 beträgt.
§ 48
Antrag
(1) Ein Grenzänderungsverfahren ist von der Landesregierung durch Bescheid
einzuleiten, wenn es vom Eigentümer eines Grundstückes oder mit dessen
Zustimmung von der Gemeinde beantragt wird und die Voraussetzungen des §
47 Abs. 2 gegeben sind.
(2) Dem Antrag müssen angeschlossen sein
a) ein Plan, der von einer der im § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
bezeichneten Stelle oder Person verfaßt wurde und der den Bestimmungen
des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, entspricht,
b) Grundbuchsauszüge und Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis
des Grenz oder Grundsteuerkatasters hinsichtlich der von der Grenzänderung
betroffenen Grundstücke, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen.
§ 49
Durchführung
(1) Nach der Einleitung des Grenzänderungsverfahrens ist zunächst
ein Vertrag anzustreben und erforderlichenfalls den Parteien eine zwei Monate
nicht überschreitende Frist einzuräumen.
(2) Wenn ein Vertrag nicht zustandekommt, hat die Landesregierung unter möglichster
Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten die Grenzänderung
durch Bescheid unter Beachtung nachstehender Grundsätze zu verfügen:
1. Die Grundstücke, die sich auf Grund der Grenzänderung ergeben,
müssen selbständig bebaubar sein. 2. Das Ausmaß der abzutretenden
Flächen ist nur in dem für die Erreichung des Zweckes der Grenzänderung
unbedingt erforderlichen Umfang festzusetzen. 3. Das Flächenausmaß
der einzelnen Grundstücke muß vor und nach der Grenzänderung
gleich groß sein. Soweit jedoch Teile von Grundstücken abgetrennt
werden, für die nach der Lage des Grundstückes ein Ausgleich durch
eine andere Fläche eines in die Grenzänderung einbezogenen Grundstückes
nicht möglich ist, ist eine Geldabfindung zuzuerkennen. 4. Geldabfindungen
nach lit. c sind von den Eigentümern zu erbringen, die durch die Grenzänderung
eine größere Fläche erhalten. Nach den gleichen Grundsätzen
sind auch wesentliche Wertänderungen auszugleichen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1 und 44 bis 46 gelten sinngemäß.
Abschnitt VII
Straf , Übergangs und Schlußbestimmungen
§ 50
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) gemäß § 5 ermächtigte Personen an der Durchführung
einer Arbeit hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder
entfernt oder
b) die Teilung des Grundstückes ohne die nach § 35 Abs. 1 erforderliche
Bewilligung grundbücherlich durchführen läßt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs.1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu EUR 727,- zu bestrafen. (1) (12)
(3) Geldstrafen fließen dem Land zu.
§ 50a (7)
(entfallen) (17)
§ 51 (8)
Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
(1) Kommt eine Gemeinde der ihr nach § 30 auferlegten Verpflichtung nicht
fristgerecht nach, so hat die Landesregierung ein örtliches Entwicklungskonzept
oder einen Flächenwidmungsplan anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst
zu erlassen. In diesem Falle gelten hinsichtlich des Verfahrens die Bestimmungen
der §§ 30 und 31 sinngemäß. Falls die Erlassung einer Bausperre
notwendig erscheint, kann auch diese von der Landesregierung erlassen werden.
§ 33 gilt sinngemäß.
(2) Kommt die Gemeinde den Verpflichtungen nach § 21 Abs. 5a und §
21a nicht fristgerecht nach, können diese durch die Landesregierung auf
Kosten der Gemeinde erfüllt werden.
(3) Entgegen den Bestimmungen der §§ 23a Abs. 9, 25 Abs. 6 und 27
Abs. 6 erlassene Bescheide sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der
Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG). (9)
(15)
§ 51a (8)
Übergangsbestimmungen
(1) Innerhalb von drei Jahren haben alle Gemeinden Bebauungsrichtlinien für
jene Grundflächen zu verordnen, für die nach § 27 die Verpflichtung
zur Erlassung von Bebauungsrichtlinien vorgesehen ist.
(2) Für im Sinne § 29 Abs. 6 im wesentlichen abgeschlossene Änderungsverfahren
ist die bisherige Rechtslage anzuwenden.
(3) Auf Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungen, die vor dem Wirksamwerden
des ersten Flächenwidmungsplanes rechtmäßig bestanden haben,
findet § 50a keine Anwendung.
§ 52 (7)
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die noch geltenden Bestimmungen
der Gesetze vom 4.Juli 1964, LGBl. Nr. 329, über die Flächennutzungspläne
und Bebauungspläne und vom 27. Jänner 1965, LGBl. Nr. 78, über
die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches
Raumordnungsgesetz) außer Kraft.
Artikel II zu LGBl. 41/1991 (8)
Verweise in diesem Landesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Artikel III zu LGBl Nr. 41 /1991 (8)
(1) Sonderformen im bestehenden Flächenwidmungsplan von Einkaufszentren II gemäß § 4 Abs. 4 lit. b des Entwicklungsprogramms zur Versorgungs Infrastruktur, LGBl. Nr. 35/1988, gelten als Einkaufszentren der Type III gemäß Art. I Z. 13 dieses Gesetzes.
Artikel II zu LGBl. Nr. 1/1995 (9)
Übergangsbestimmungen
(1) Anhängige Planungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage
zu Ende zu führen, sofern bereits der Beschluß über die Auflage
gefaßt worden ist.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem rechtswirksamen
Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Auffüllungsgebiete (§ 23 Abs.
2) bleiben unberührt.
Artikel II zu LGBl. Nr. 20/2003 (15)
Übergangsbestimmung
(1) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtswirksame
Flächenwidmungspläne gelten die Bestimmungen der § 27 Abs. 1a,
1b, 2 und 3 bis zur nächsten Änderung des Flächenwidmungsplanes
weiter.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novellierung anhängige Planungsverfahren
können nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende geführt werden,
sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle der Beschluss über
die Auflage gemäß § 29 Abs. 3 bereits gefasst wurde. (16)
Artikel II zu LGBl. Nr. 22/2003 (16)
In Bauverfahren, die auf Flächen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens als Flächen nach § 23 Abs. 5 lit. d und e rechtskräftig ausgewiesen sind, durchgeführt werden, sind die Einschränkungen des § 23 Abs. 5 lit. e vorletzter Satz in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 20/2003 anzuwenden.
Artikel II (zu LGBl. Nr. 13/2005) (18)
Gemeinschaftsrecht, Verweise
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne
und Programme (SUP Richtlinie); 2. Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit
zu Umweltinformationen; 3. Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2003, mit der die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung
der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefähr lichen Stoffen (SEVESO
II Richtlinie) geändert wird.
(2) Verweise in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweis
auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
Artikel III (zu LGBl. Nr. 13/2005) (18)
Übergangsbestimmung, Inkrafttreten
(1) Diese Novelle ist auf alle Planungsverfahren anzuwenden, sofern der Beschluss
über die Auflage im Sinne der einschlägigen Verfahrensvorschriften
nach Inkrafttreten dieser Novelle gefasst wurde.
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der
24. März 2005, in Kraft.