Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/4005/002

Gesetz vom 25. November 1997, betreffend die Prostitution im Bundesland Steiermark
(Steiermärkisches Prostitutionsgesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 16/1998
Novellen: (1) LGBl. Nr. 18/2002


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


§ 1
Geltungsbereich

Die Ausübung der Prostitution und die Anbahnung dazu in einer der
Öffentlichkeit gegenüber in Erscheinung tretenden Weise unterliegen
den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Unter Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige
Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige
Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen.
(2) Unter Anbahnung der Prostitution ist ein Verhalten in der
Öffentlichkeit zu verstehen, durch welches eine Person erkennen läßt,
die Prostitution ausüben zu wollen.
(3) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Ausübung der Prostitution
wiederkehrend in der Absicht erfolgt, sich daraus eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen.
(4) Unter Bordell ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die
Prostitution ausgeübt werden soll.
(5) Unter bordellähnlicher Einrichtung ist ein Betrieb zu verstehen,
in dem die Anbahnung der Prostitution erfolgt.

§ 3
Verbote und Beschränkungen der Ausübung der Prostitution sowie der
Anbahnung hiezu

(1) Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche
Bedenken bestehen, dürfen die Prostitution weder ausüben noch
anbahnen.
(2) Die Ausübung der Prostitution ist zulässig,
1. in behördlich bewilligten Bordellen,
2. in Wohnungen (Zimmern) von Personen, die die Dienste einer die
Prostitution ausübenden Person ausschließlich für sich in Anspruch
nehmen ("Hausbesuche"), sofern sich in solchen Wohnungen (Zimmern)
Kinder oder Jugendliche nicht aufhalten.
(3) Die Anbahnung der Prostitution ist zulässig
1. in behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen,
2. in behördlich bewilligten Bordellen,
3. an bestimmten Örtlichkeiten und innerhalb bestimmter Zeiten auf Grund
einer Verordnung des Gemeinderates gemäß § 13 Abs. 2.
(4) Verboten ist
1. die Schaffung der Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der
Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen
Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche
oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen ("Wohnungsprostitution")
oder Gebäuden,
2. die Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen oder bordellähnlichen
Einrichtungen in einer Art, die eine krasse Belästigung für die
Allgemeinheit darstellt,
3. die öffentliche Ankündigung der Gelegenheit zur Prostitution oder zur
Anbahnung hiezu, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien
(Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes u. dgl.),
wenn sich die Ankündigung auf nicht bewilligte Bordelle oder
bordellähnliche Einrichtungen bezieht.
(5) Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung hiezu sind an
den Besitz des Ausweises gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 gebunden.

§ 4
Bewilligung von Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen

(1) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Behörde
(Bordellbewilligung) betrieben werden. Jede Änderung des Betriebes
eines Bordells bedarf vor ihrer Ausführung ebenfalls der Bewilligung.
(2) Die Bestimmungen über die Bordellbewilligung und die daraus für
den Bewilligungsinhaber entstehenden Rechte und Pflichten sowie über
die Schließung solcher Betriebe finden auf bordellähnliche
Einrichtungen sinngemäß Anwendung.
(3) Die Erteilung einer Bordellbewilligung und die Änderung dazu sind
schriftlich bei der Behörde zu beantragen.
(4) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
1. den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Geburts- und den
Wohnort des Antragstellers und gegebenenfalls eines verantwortlichen
Vertreters (§ 9),
2. Angaben über die Lage des Gebäudes (Gebäudeteiles), in dem die
Prostitution ausgeübt werden soll, dessen geplante Ausstattung
insbesondere mit Bade-, Dusch- und Sozialräumen,
3. Angaben über die Zugänge, wenn das Bordell in einem auch anderen
Zwecken dienenden Gebäude betrieben werden soll (§ 7 Z. 4),
4. die Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben,
5. Name und Adresse des Verfügungsberechtigten über das Gebäude oder die
Gebäudeteile, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll.
(5) Dem Antrag sind anzuschließen:
1. Geburtsurkunde, Nachweis der Staatsangehörigkeit und Meldezettel des
Antragstellers und gegebenenfalls eines verantwortlichen Vertreters,
2. die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und
Beschreibungen,
3. ein Nachweis über das Eigentum und die Nutzungsberechtigung
hinsichtlich des Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden
soll,
4. ein Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers (Z. 3), wenn der
Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist,
5. allfällige nach dem Steiermärkischen Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, in
der jeweils geltenden Fassung, erforderliche Bewilligungen zur
Verwendung des Gebäudes oder des Gebäudeteiles,
6. die Hausordnung für das Bordell,
7. eine höchstens zwei Monate vor Einbringung des Antrages ausgestellte
Strafregisterbescheinigung für den Bewilligungswerber und
gegebenenfalls einen verantwortlichen Vertreter.

§ 5
Bewilligungsverfahren und Bewilligung

(1) Über einen Antrag gemäß § 4 ist, soweit sich nicht die
Unzulässigkeit des Vorhabens schon aus dem Antrag oder den ihm
angeschlossenen Unterlagen ergibt, eine mündliche Verhandlung
durchzuführen, in deren Rahmen ein Ortsaugenschein stattzufinden hat.
(2) Vor Erteilung der Bewilligung ist der zur Ahndung von
Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2) Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Diese Behörde ist auch von der Erteilung,
dem Erlöschen und der Entziehung einer Bordellbewilligung zu
verständigen.
(3) Die Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die persönlichen (§ 6)
und sachlichen (§ 7) Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist
befristet oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung
der im § 7 Z. 1, 3 und 5 angeführten Interessen erforderlich ist.
(4) Die Behörde (§ 12 Abs. 1) hat in Abständen von längstens drei
Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung,
das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zu
überprüfen.

§ 6
Persönliche Voraussetzungen

Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden,
die
1. eigenberechtigt sind,
2. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit
einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum besitzen und in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben
sowie
3. verläßlich sind; Verläßlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben,
wenn
a) der Bewilligungswerber wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer
gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die
Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit oder wegen
Zuhälterei oder wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung zu
einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer
Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn
die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft
aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in
der Fassung BGBl. Nr. 29/1993) unterliegt oder
b) der Bewilligungswerber innerhalb von fünf Jahren mehr als zweimal nach
§ 15 Abs. 2 Z. 1 bestraft wurde oder
c) der Bewilligungswerber alkohol- oder suchtkrank, psychisch krank oder
geistesschwach ist oder sein bisheriges Verhalten die Annahme
rechtfertigt, daß er von der Bewilligung in einer diesem Gesetz
widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird.

§ 7
Sachliche Voraussetzungen

Die Bordellbewilligung ist für einen bestimmten Standort zu erteilen,
wenn
1. in der Nähe des beabsichtigten Standortes keine der nachfolgend
angeführten Einrichtungen mit direktem Blickkontakt gelegen ist:
Schulen, Kindergärten, Heime für Kinder oder Jugendliche,
Jugendzentren, Kinderspiel- und Kindersportplätze,
2. das Bordell nicht auf Schiffen, in Wohnwagen, Wohnmobilen,
Mobilheimen, Zelten u. ä. betrieben werden soll,
3. im Hinblick auf die Lage zu erwarten ist, daß durch den Betrieb
a) eine über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Belästigung der
Nachbarschaft nicht entsteht oder
b) das örtliche Gemeinschaftsleben oder sonstige öffentliche Interessen
(wie Gesundheit, Jugendschutz, Fremdenverkehr) nicht verletzt werden,
4. das Bordell in einem nicht auch anderen Zwecken dienenden Gebäude
betrieben werden soll, es sei denn,
a) daß das Bordell über einen baulich getrennten Zugang zu einer
öffentlichen Verkehrsfläche verfügt oder
b) daß sich im Gebäude ausschließlich Unterkünfte (Wohnungen, Zimmer) von
Personen befinden, die die Prostitution ausüben, das Bordell betreiben
oder als verantwortliche Vertreter namhaft gemacht worden sind,
5. die sanitäre Ausstattung des Bordells den Anforderungen der Hygiene
entspricht und
6. die zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude oder
Gebäudeteile Sicherheitsvorkehrungen aufweisen, die einer Gefährdung
des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen eines
Brandes vorbeugen (§ 13 Abs. 1).

§ 8
Wirksamkeit der Bewilligung

(1) Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells
nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Bewilligung
aufgenommen oder für mehr als sechs Monate unterbrochen worden ist.
Der Bewilligungsinhaber hat die Aufnahme, Unterbrechung und
Wiederaufnahme des Betriebes der Behörde vorher anzuzeigen.
(2) Eine Bordellbewilligung ist zu entziehen, wenn eine der
persönlichen Voraussetzungen (§ 6) für ihre Erteilung weggefallen ist.
Bei Wegfall von sachlichen Voraussetzungen ist § 11 sinngemäß
anzuwenden.

§ 9
Verantwortlicher Vertreter

(1) Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann eine Person unter klarer
Abgrenzung ihres Verantwortungsbereiches als verantwortlichen
Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der Behörde
(§ 12 Abs. 1).
(2) Der verantwortliche Vertreter muß
1. die persönlichen Voraussetzungen des § 6 erfüllen,
2. einen Wohnsitz im Inland haben,
3. strafrechtlich verfolgt werden können und
4. seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben.

§ 10
Betrieb eines Bordells und Pflichten des Bewilligungsinhabers

(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung, die Räume einer
bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution nur
Personen überlassen werden, die
1. vom Verbot des § 3 Abs. 1 nicht erfaßt sind und
2. einen gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 314/1974, in der Fassung
BGBl. Nr. 591/1993, ausgestellten mit einem Lichtbild versehenen
Ausweis, der während des Aufenthaltes im Bordell bereitzuhalten und
den Organen der Behörden (§ 12) auf Verlangen zur Überprüfung
auszuhändigen ist, besitzen, dem zu entnehmen ist, daß
a) sie auf Grund des wöchentlichen Untersuchungsvermerkes frei von
Geschlechtskrankheiten befunden worden sind und
b) bei ihnen nach dem Ergebnis der Untersuchung gemäß § 4 AIDS-Gesetz
1993, BGBl. Nr. 728, eine HIV-Infektion nicht vorliegt.
(2) Der Inhaber einer Bordellbewilligung ist verpflichtet,
1. während der Betriebszeiten persönlich anwesend zu sein und im Falle
seiner Abwesenheit dafür zu sorgen, daß der verantwortliche Vertreter
persönlich anwesend ist,
2. sich von der Identität der im Bordell die Prostitution ausübenden
Personen sowie von der Gültigkeit des gemäß Abs. 1 Z.2 geforderten
Ausweises zu überzeugen,
3. den Behörden (§ 12) hinsichtlich der die Prostitution ausübenden
Personen sowie hinsichtlich der im Bordell beschäftigten sonstigen
Dienstnehmer schriftlich bekanntzugeben
a) längstens binnen drei Tagen nach Aufnahme der Prostitution sowie
Aufnahme des Dienstverhältnisses Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum,
Geburtsort, Wohnanschrift und bei Fremden Angabe über die bestehende
Aufenthaltsberechtigung in Österreich,
b) unverzüglich bei Eintritt jede Änderung des Namens und der
Wohnanschrift.
(3) Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter hat der
Behörde jedenfalls dann Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von
Gebäuden, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn sie überprüft, ob
die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie einer von der Gemeinde
erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1) sowie die Bedingungen oder
Befristungen der Bordellbewilligung eingehalten werden.
(4) Das Zutritts- und Auskunftsrecht gemäß Abs. 3 ist auch den Organen
der Strafbehörden (§ 12 Abs. 2) sowie den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes (§ 14 Abs. 1) zu gewähren.
(5) Der Zutritt gemäß Abs. 3 und 4 darf mit den Mitteln des
unmittelbaren Zwanges durchgesetzt werden.
(6) Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter ist
verpflichtet, Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, sowie Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung im
Bordell stören, den Zutritt bzw. ein weiteres Verweilen zu untersagen.

§ 11
Schließung eines Bordells

(1) Die Behörde (§ 12 Abs. 1) hat die Schließung eines Bordells zu
verfügen, wenn ein Bordell ohne Bewilligung, abweichend von der
Bewilligung oder wiederholt unter Verletzung des § 10 Abs. 1 betrieben
wird.
(2) Die Behörde (§ 12 Abs. 1) kann die Schließung des Bordells
verfügen, wenn der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche
Vertreter seine Verpflichtungen nach § 10 Abs. 3 und 4 nicht erfüllt
oder einer gemäß § 13 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Die
Schließungsverfügung gilt auch dann als erlassen, wenn sie gemäß § 19
des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl.Nr.
357/1990, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden
ist.
(3) Von der Schließung ist die zur Ahndung von
Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 12 Abs. 2) zu
verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der
Grund für diese Maßnahme weggefallen ist.
(4) Wird einem gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheid nicht oder nicht
rechtzeitig Rechnung getragen, so ist die Schließung des Bordells ohne
weiteres Verfahren mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges, wie die
Schließung des Betriebes und die Hinderung von Personen am Betreten
des Bordells, vorzunehmen.

§ 12
Behörden

(1) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 14 und 15 von der Gemeinde
zu vollziehen, und zwar im eigenen Wirkungsbereich.
(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der
Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeidirektion dieser.

§ 13
Verordnungen

(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den
Betrieb von Bordellen erlassen. Die Verordnung kann insbesondere
Bestimmungen über die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der
Räume, über Notsignale, Notbeleuchtung und Brandschutzeinrichtungen
sowie über die Betriebszeiten enthalten.
(2) Für bestimmte Örtlichkeiten im Freien und bestimmte Zeiten kann
der Gemeinderat, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeidirektion nach Anhörung dieser Behörde, die Anbahnung der
Prostitution für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren durch
Verordnung ausdrücklich für zulässig erklären. Die Verordnung hat
überdies zu bestimmen, daß die Anbahnung
1. nicht in aufdringlicher Weise erfolgen darf,
2. unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein zumutbares
Ausmaß nicht übersteigt und
3. nicht in der unmittelbaren Nähe von Kindergärten, Schulen, Heimen für
Kinder oder Jugendliche, Jugendzentren, Kinderspiel- und
Kindersportplätzen, religiösen Zwecken gewidmeten Gebäuden, Heil- und
Pflegeanstalten, Kasernen, Bahnhöfen und Stationen (Stationsgebäuden)
öffentlicher Verkehrsmittel erfolgen darf.

§ 14
Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der
Vollziehung dieses Gesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die
Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind.
(2) Wenn der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 12 Abs. 2) andere geeignete
Organe zur Verfügung stehen, hat sie diese Organe heranzuziehen.
(3) Die Bundesgendarmerie und die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen haben der zuständigen
Behörde über deren Ersuchen bei der Durchsetzung des Zutrittsrechtes
nach § 10 Abs. 5 und bei der Schließung des Bordells nach § 11 Abs. 4
im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 15
Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, wer
1. a) die Prostitution entgegen § 3 Abs. 1 oder 5 ausübt oder anbahnt,
b) außerhalb der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die
Prostitution anbahnt oder ausübt,
c) entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Z. 1 außerhalb von behördlich
bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie
insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung
von Wohnungen ("Wohnungsprostitution") oder Gebäuden, Gelegenheit zur
Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verschafft,
d) ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung ohne Bewilligung
nach § 4 oder abweichend von der erteilten Bewilligung betreibt,
e) ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung nach Erlöschen oder
Entzug der Bewilligung (§ 8) oder nach der Schließung (§ 11) betreibt;
2. a) entgegen § 3 Abs. 4 Z. 2 und 3 Bordelle oder bordellähnliche
Einrichtungen kennzeichnet oder die Prostitution oder
Anbahnung hiezu öffentlich ankündigt,
b) entgegen § 10 Abs. 1 Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung
oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der
Prostitution überläßt,
c) den in § 10 Abs. 6 genannten Personen den Zutritt oder ein weiteres
Verweilen nicht untersagt;
3. a) entgegen § 8 Abs. 1 die Anzeige der Aufnahme, Unterbrechung oder
Wiederaufnahme des Betriebes eines Bordells
oder einer bordellähnlichen Einrichtung unterläßt,
b) den gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 geforderten Ausweis nicht zur Kontrolle
bereithält,
c) der durch § 10 Abs. 2 angeordneten Anwesenheits-, Kontroll- oder
Anzeigepflicht nicht nachkommt,
d) entgegen § 10 Abs. 3 und 4 den Zutritt zu den Bordellräumlichkeiten
oder bordellähnlichen Einrichtungen nicht gewährt oder die
erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
(2) Die Strafe für diese Verwaltungsübertretungen beträgt
1. in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 Geldstrafe von 363,- Euro bis 7.267,-
Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe von 727,- Euro bis 14.535,-
Euro, (1)
2. in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 Geldstrafe bis zu 3.633,- Euro, im
Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 7.267,- Euro, (1)
3. in den Fällen des Abs. 1 Z. 3 Geldstrafe bis zu 2.180,- Euro, im
Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 4.360,- Euro. (1)
(3) Der Versuch zu den Tatbeständen gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 lit. a bis
c ist strafbar.

§ 16
Übergangsbestimmungen

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verwaltungsverfahren
sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.
(2) Genehmigungen zum Betrieb eines Bordells oder einer
bordellähnlichen Einrichtung, die bereits vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes auf Grund einer ortspolizeilichen Verordnung einer Gemeinde
erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit im erteilten Umfang. Die
Bedingungen ihrer Ausübung richten sich jedoch künftig nach den
Bestimmungen des § 3 Abs. 4 Z. 2, der §§ 6, 7 Z. 2 bis 6 sowie §§ 8
bis 14; § 15 ist bis zu der gemäß Abs. 3 vorgenommenen Überprüfung nur
insoweit anzuwenden, als vergleichbare Übertretungen in der
ortspolizeilichen Verordnung der Gemeinde strafbar waren.
(3) Der Fortbetrieb eines Bordells oder einer bordellähnlichen
Einrichtung gemäß Abs. 2 ist bei sonstigem Verlust der Genehmigung
binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde (§
12 Abs. 1) schriftlich anzuzeigen; diese hat innerhalb eines Jahres
nach Erstattung der Anzeige zu prüfen, ob die in Abs. 2 zitierten
Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind.
(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende
Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen in Gemeinden, in denen
durch eine ortspolizeiliche Verordnung keine Genehmigungspflicht
vorgesehen ist oder eine solche Verordnung nicht in Geltung steht, ist
innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine
Bewilligung anzusuchen. Wird innerhalb dieser Frist um keine
Bewilligung angesucht, dürfen diese Bordelle und bordellähnlichen
Einrichtungen nach Ablauf dieser Frist nicht weiterbetrieben werden;
wird rechtzeitig um eine Bewilligung angesucht, dürfen diese ohne
Bewilligung bis zur Entscheidung der Behörde in erster Instanz,
längstens aber für die Dauer eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes weiterbetrieben werden, wenn der Antragsteller und der
verantwortliche Vertreter die persönlichen Voraussetzungen erfüllen
und die Bestimmungen des § 7 Z. 1 und § 10 dieses Gesetzes eingehalten
werden.

§ 17
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten entgegenstehende Regelungen in
ortspolizeilichen Verordnungen sowie das Gesetz vom 3. Februar 1976,
LGBl. Nr. 34, mit dem die Zuständigkeit in sittlichkeitspolizeilichen
Strafverfahren auf die Bundespolizeidirektion Graz übertragen wird,
außer Kraft.

§ 18 (1)
Inkrafttreten von Novellen

Die Änderung des § 15 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr.
18/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.