Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz 1985

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/4410/001

Gesetz vom 5. März 1985, mit dem feuerpolizeiliche Vorschriften
erlassen werden
(Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz 1985)

Stammfassung: LGBl. Nr. 49/1985
Novellen: (1) LGBl. Nr. 59/1995
(2) LGBl. Nr. 63/2001


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Begriff

Die Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen, die der Verhütung und der
Verhinderung der Ausbreitung von Bränden, der Sicherheit von Personen
im Brandfalle sowie der Ermittlung von Brandursachen dienen.

§ 2
Abgrenzung

In die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere in die Angelegenheiten
des Gewerbes und der Industrie, der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Verkehrswesens, des Bergwesens und
des Forstwesens sowie in militärische Angelegenheiten, wird durch die
Bestimmungen dieses Gesetzes nicht eingegriffen.

§ 3
Allgemeine Pflichten

Jedermann ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die bestehenden
örtlichen Gegebenheiten Handlungen zu unterlassen, die eine besondere
Begünstigung für das Entstehen oder die Ausbreitung von Bränden
darstellen oder die Brandbekämpfung erheblich erschweren.

§ 4
Verhalten im Brandfalle

(1) Wer einen Brand wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren
Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr, Warnung und
Rettung brandgefährdeter Personen oder Maßnahmen der ersten
Löschhilfe, zu ergreifen. Kann der Brand nicht sofort gelöscht werden,
ist unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, wo eine solche nicht
besteht, die nächste Sicherheitsdienststelle oder das nächste
Gemeindeamt zu verständigen oder durch eine hiezu geeignete Person
verständigen zu lassen.
(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der
Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken. Besitzer von
Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für
die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten.
(3) Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind,
können auch Personen in der näheren Umgebung verständigen, die
ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs.1 genannten
Stellen unverzüglich weiterzugeben.
(4) Die Dienststellen der Bundesgendarmerie und Sicherheitswachen der
Bundespolizeibehörden haben Brandmeldungen unverzüglich an die
Gemeinde und die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten.

II. Abschnitt
Vorkehrungen für die Brandbekämpfung

§ 5
Öffentliche Löschwasserbezugsstellen

Die Gemeinde hat im geschlossen bebauten Gebiet die zur
Brandbekämpfung erforderlichen Löschwasserbezugsstellen an geeigneten
Stellen zu errichten, ordnungsgemäß zu kennzeichnen und deren
Betriebsbereitschaft durch regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen.

§ 6
Öffentliche Brandmeldestellen, Alarm- und Brandmeldeeinrichtungen

(1) Die Gemeinde hat die zur Alarmierung der Feuerwehr erforderlichen
öffentlichen Brandmeldestellen, Alarm und Brandmeldeeinrichtungen an
geeigneten Stellen zu schaffen bzw. zu errichten, ordnungsgemäß zu
kennzeichnen und deren Einsatz bzw. Betriebsbereitschaft durch
regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen.
(2) Besteht die Brandmeldestelle in einer technischen Einrichtung
(Brandmeldeeinrichtung) und sind dafür geeignete gemeindeeigene
Liegenschaften nicht vorhanden, so haben die Eigentümer bzw.
Verfügungsberechtigten geeigneter Liegenschaften die Errichtung und
Erhaltung von öffentlichen Brandmelde- und Alarmeinrichtungen auf ihren
Liegenschaften sowie auch das Betreten der Liegenschaft ohne Anspruch
auf Entschädigung zu dulden. Solche Brandmelde- und Alarmeinrichtungen
sind so zu errichten, daß die Benützung der Liegenschaft nicht
wesentlich erschwert wird. Soweit es zur Durchführung eines
Bauvorhabens oder einer Änderung an der Liegenschaft erforderlich ist,
sind die Brandmelde- und Alarmeinrichtungen entsprechend zu verändern.

§ 7
Verpflichtung zur Anschaffung von nichtöffentlichen Brandmelde- und
Alarmeinrichtungen,
Löschanlagen, Löschmitteln und Löschwasserbezugsstellen

(1) Die Behörde hat dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten bei
einer Bewilligung einer baulichen Anlage gemäß § 29 des
Steiermärkischen Baugesetzes die Bereitstellung oder Errichtung von
geeigneten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen,
Löschmitteln sowie Löschwasserbezugsstellen soferne die vorhandenen
öffentlichen Löschwasserbezugstellen nicht ausreichend sind mit
Bescheid aufzutragen, wenn dies wegen der Lage, der Beschaffenheit
oder des Verwendungszweckes der baulichen Anlage im Interesse der
Brandsicherheit erforderlich ist. (1)
(2) Die Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmittel
und Löschwasserbezugsstellen nach Abs. 1 müssen dem Stand der Technik
entsprechen.
(3) Bei bestehenden baulichen Anlagen hat die Behörde dem Eigentümer
bzw. Verfügungsberechtigten die Bereitstellung oder Errichtung von
geeigneten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen,
Löschmitteln und Löschwasserbezugsstellen mit schriftlichem Bescheid
aufzutragen, wenn dies offenkundig wegen der besonderen Beschaffenheit
oder des besonderen Verwendungszweckes der baulichen Anlage, unter
Bedachtnahme auf die baulichen Gegebenheiten, im Interesse der
Brandsicherheit erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu
Abs. 1, 2 und 3 erlassen.

III. Abschnitt
Pflichten und Maßnahmen nach einem Brand

§ 8
Brandwache und Aufräumungsarbeiten

(1) Nach einem Brand hat die zuständige Feuerwehr eine ausreichende
und entsprechend ausgerüstete Brandwache zu stellen. Diese ist erst
dann abzuziehen, wenn eine weitere Brandgefahr nicht mehr zu erwarten
ist. Von der Beendigung der Brandwache sind die Brandursache
erhebenden Organe zu verständigen.
(2) Mit Ausnahme der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dürfen nach
einem Brand Handlungen, die die Ermittlung von Brandursachen
erschweren oder behindern, nicht vorgenommen werden.
(3) Mit den Aufräumungsarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die
Erhebungen über die Brandursache abgeschlossen sind.

IV. Abschnitt
Feuerbeschau

§ 9
Umfang der Feuerbeschau

(1) Die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen dient zur Feststellung von
Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die
Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren
oder verhindern können.
(2) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere festzustellen, ob
a) die im Hinblick auf die Brandsicherheit erlassenen Auflagen
eingehalten werden,
b) Bauschäden, die eine Brandgefahr verursachen können, vorliegen,
c) die vorhandenen Feuerungsanlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind,
d) die notwendigen Fluchtwege und Freiflächen innerhalb und außerhalb von
Bauten vorhanden sind und freigehalten werden,
e) die für die Einsatzfahrzeuge notwendigen Zufahrten vorhanden sind und
entsprechend freigehalten werden,
f) die vorhandenen bzw. vorgeschriebenen Brandmelde- und
Alarmeinrichtungen, Löschanlagen und Löschmittel sowie
Löschwasserbezugsstellen in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem
Zustand sind,
g) die brandschutztechnischen Einrichtungen ordnungsgemäß gekennzeichnet
sind,
h) Brennstoffe und andere Stoffe, die eine Brand oder Explosionsgefahr
verursachen oder begünstigen können, ordnungsgemäß gelagert sind,
i) die vorgeschriebenen Blitzschutzanlagen vorhanden und in
ordnungsgemäßem Zustand sind.
(3) Die Feuerbeschau ist bei offenkundiger Brandgefahr unverzüglich,
ansonsten regelmäßig alle 5 Jahre vorzunehmen.
(4) Die Gemeinde kann die im Abs. 3 vorgesehene Frist für ihr
Gemeindegebiet in Ausnahmefällen durch Verordnung verlängern, wenn
besondere Interessen der Brandsicherheit nicht entgegenstehen.
(5) Bei besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen ist die
regelmäßige Feuerbeschau alle 2 Jahre vorzunehmen.
(6) Als besonders brandgefährdete bauliche Anlagen im Sinne des Abs. 5
sind anzusehen:
a) Hotels, Gaststätten, Tanzlokale, Vergnügungsstätten, Theater, Kinos
und Versammlungsstätten mit einem Fassungsraum für mehr als 50
Personen,
b) Krankenanstalten, Pflege und Wohnaltenheime, Ambulatorien,
medizinische Laboratorien, Röntgeninstitute,
c) Kuranstalten, Bäder und Fitneßcenter,
d) Anstalten zur Vollziehung von Freiheitsstrafen und der mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen,
e) Schulen, Kindergärten und Heime,
f) Hochhäuser (§ 4 Z. 33 Steiermärkisches Baugesetz), (1)
g) Großgaragen (§ 4 Z. 24 Steiermärkisches Baugesetz), (1)
h) Waren und Geschäftshäuser ab 600 m2 Verkaufsfläche,
i) Gewerbe und Industriebetriebe, in denen brand oder
explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, be- oder verarbeitet oder
gelagert werden,
j) Betriebe ab 30 Arbeitnehmer.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere bauliche Anlagen
zu besonders brandgefährdeten Objekten nach Abs. 6 erklären.
(8) Die Gemeinde hat ein Verzeichnis der besonders brandgefährdeten
baulichen Anlagen zu führen.

§ 10
Organisation der Feuerbeschau, Zusammensetzung der
Feuerbeschaukommission

(1) Die Feuerbeschau ist von der Behörde durchzuführen. Die Behörde
hat als Sachverständige (Feuerbeschaukommission) beizuziehen:
a) den zuständigen Rauchfangkehrermeister des Kehrbezirkes,
b) den Kommandanten der zuständigen Feuerwehr des Einsatzbereiches oder
ein von diesem bestelltes besonders geeignetes und ausgebildetes
Feuerwehrmitglied,
c) in Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr auch den
Betriebsfeuerwehrkommandanten.
(2) Kann ein Beschauobjekt durch die Kommissionsmitglieder nicht
genügend beurteilt werden, sind weitere Sachverständige aus den
betreffenden Sachgebieten beizuziehen.
(3) Nichtamtliche Sachverständige nach Abs. 1 lit. a und b haben
Anspruch auf Gebühren. Diese Gebühren sind von der Landesregierung
nach der für die Feuerbeschau aufgewendeten Zeit für jede angefangene
Stunde festzusetzen und von der Gemeinde zu tragen.
(4) Die Mitglieder der Feuerbeschaukommission sind zur
Verschwiegenheit über die bei der Feuerbeschau gemachten Wahrnehmungen
verpflichtet.
(5) Die Anberaumung der Feuerbeschau ist dem Eigentümer bzw.
Verfügungsberechtigten rechtzeitig anzukündigen.

§ 11
Durchführung der Feuerbeschau, Verfahren

(1) Die Feuerbeschaukommission hat alle Räume des Beschauobjektes zu
überprüfen. Die Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten von Bauten
haben die Räume für die Feuerbeschau zugänglich zu halten sowie die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Feuerbeschau hat sich auf alle Teile des Bauobjektes zu
erstrecken, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind. Das
Ergebnis der Überprüfung ist in einer Niederschrift
(Feuerbeschauprotokoll) festzuhalten.
(3) Werden bei der Feuerbeschau Mängel festgestellt, die die
Brandsicherheit gefährden, sind die erforderlichen Maßnahmen unter
gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Erfüllungsfrist durch
schriftlichen Bescheid anzuordnen.
(4) In Fällen unmittelbar drohender Gefahren kann die Behörde nach
vorausgegangener Verständigung des Eigentümers bzw.
Verfügungsberechtigten ohne vorausgegangenes Verfahren und vor
Erlassung eines Bescheides, Mängelbehebungen an Ort und Stelle
veranlassen. Hierüber ist jedoch binnen 2 Wochen ein schriftlicher
Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Veranlassung als
aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn seine
Zustellung wegen Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle nicht
bewirkt werden kann.

§ 12
Feuerpolizeiliche Überprüfung (Nachbeschau)

Die Behörde hat unter Beiziehung der Feuerbeschaukommission durch
Nachbeschau unter sinngemäßer Anwendung der §§ 10 und 11
festzustellen, ob die gemäß § 11 Abs. 3 oder 4 getroffenen Anordnungen
durchgeführt wurden.

V. Abschnitt
Feuer, Licht und Wärmequellen

§ 13
Feuerstätten

(1) Im Nah bzw. Gefahrenbereich von Feuerstätten (Öfen, Herde,
Heizkessel usw.) dürfen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder
explosive Stoffe weder verarbeitet noch gelagert werden.
(2) Verbrennungsrückstände dürfen in Gebäuden nicht in offenen
Dachräumen, auf Fluchtwegen sowie in Räumen, in denen leicht
entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt,
verarbeitet oder gelagert werden, in allen anderen Räumen nur in
geschlossenen, nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden.
(3) Feuerstätten im Freien sowie bewegliche Feuerungsanlagen dürfen
nur so aufgestellt und betrieben werden, daß daraus keine
vorhersehbare Brandgefahr entsteht.

§ 14
Verbrennen im Freien

(1) Das Verbrennen im Freien und das Abbrennen von Flächen ist nur bei
entsprechender Überwachung des Verbrennens und Nachkontrollen nach dem
Ablöschen zulässig.
(2) Die Entzündung größerer, weithin sichtbarer Feuer ist der
zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, mindestens jedoch eine Stunde
vorher, anzuzeigen.
(3) Bei starkem Wind und großer Trockenheit ist das Verbrennen im
Freien unzulässig.

§ 15
Offenes Feuer und Licht, sonstige Licht und Wärmequellen

(1) Offenes Feuer und Licht darf in Räumen, in denen leicht
entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt,
verarbeitet oder gelagert werden oder in denen explosive Gase,
brennbare Dämpfe oder Staubluftgemische auftreten können, nicht
benützt werden.
(2) In den im Abs. 1 genannten Räumen besteht Rauchverbot, welches
deutlich zu kennzeichnen ist.
(3) Beleuchtungs- und Heizungsgeräte müssen so installiert und
betrieben werden, daß daraus keine vorhersehbare Brand oder
Explosionsgefahr entsteht.
(4) In Räumen, in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder
Staubluftgemische auftreten können, dürfen nur explosionsgeschützte
Beleuchtungs- und Heizungsgeräte verwendet werden.

VI. Abschnitt
Brandgefährliche Tätigkeiten

§ 16
Feuerarbeiten und Erwärmung brennbarer Stoffe

(1) Feuerarbeiten, insbesondere solche mit Schneidbrennern,
Trennschleif-, Schweiß- oder Lötgeräten sowie Erwärmungen brennbarer
Stoffe, wie Teer oder Bitumen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn
a) die Arbeitsgeräte auf ihre Betriebssicherheit überprüft,
b) geeignete Löschmittel in ausreichender Menge bereitgestellt,
c) brennbare Gegenstände aus dem Gefahrenbereich entfernt oder, sofern
dies nicht möglich ist, diese mittels nicht brennbarer Stoffe
abgedeckt und vor Hitzeeinwirkung ausreichend geschützt werden.
Bei Arbeiten an Rohrleitungen und Behältern sind zusätzlich
ausreichende brandschutztechnische Maßnahmen zu treffen.
(2) Nach Durchführung von Feuerarbeiten ist umgehend zu prüfen, ob auf
Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse noch eine Brandgefahr
besteht.
(3) Feuerarbeiten dürfen in den im § 15 Abs. 1 genannten Räumen nicht
durchgeführt werden.

§ 17
Elektrische Geräte und Anlagen

Elektrische Geräte und Anlagen sind so zu installieren und zu
betreiben, daß keine vorhersehbare Brand oder Explosionsgefahr
entsteht.

VII. Abschnitt
Lagerung von brandgefährlichen Stoffen

§ 18
Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung

(1) Stoffe, die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr
herbeizuführen, wie leicht brennbare, leicht entzündbare, leicht
entflammbare und selbstentzündliche Stoffe, sind brandgefährliche
Stoffe im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Diese sind so zu lagern und zu verwahren, daß eine vorhersehbare
Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und
dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.

§ 19
Lagerung von brandgefährlichen Stoffen in Gebäuden

(1) Brandgefährliche Stoffe dürfen in Stiegenhäusern, Zu und
Durchgängen und in offenen Dachräumen sowie im Nahbereich von
Rauchfängen und Feuerstätten (§ 13 Abs. 1) nicht gelagert werden.
(2) Die bei Arbeiten anfallenden brandgefährlichen Abfälle und Reste,
wie Säge oder Metallspäne, Chemikalienreste u. dgl., sind, soweit dies
möglich und zumutbar ist, ehestens aus dem Gebäude zu entfernen oder
brandsicher zu lagern.

§ 20
Einlagerung von selbstentzündlichen Ernteerzeugnissen

(1) Ernteerzeugnisse, die zur Selbstentzündung neigen, insbesondere
Heu oder Grummet, dürfen in feuchtem Zustand, außer im Falle der
Silierung, nicht eingelagert werden.
(2) Bei Bedingungen, die erkenn und vorhersehbar eine Selbstentzündung
begünstigen, ist der Temperaturverlauf des gesamten Lagergutes mit
geeigneten Geräten zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Hat sich
das Lagergut auf mehr als 70o Celsius erwärmt oder besteht sonst eine
erkenn und vorhersehbare Gefahr der Selbstentzündung, so hat der
Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte sofort die notwendigen Maßnahmen
unter Beiziehung der Feuerwehr zu treffen.

§ 21
Lagerung von selbstentzündlichen Stoffen

(1) Stoffe, die zum Aufnehmen von Öl oder anderen brennbaren
Flüssigkeiten benutzt werden und dadurch zur Selbstentzündung neigen,
sind in dicht schließenden, nicht brennbaren Behältern aufzubewahren
oder auf gefahrlose Weise zu beseitigen.
(2) Stoffe, die durch chemische, physikalische oder biologische
Einwirkungen oder Vorgänge zur Selbsterhitzung oder Selbstentzündung
neigen, sind so zu lagern, daß dadurch keine vorhersehbare Gefahr
einer Selbstentzündung entsteht. Derartige Stoffe sind Düngemittel,
Unkraut und Schädlingsbekämpfungsmittel, ungelöschter Kalk,
Braunkohle, Leinöl, Firnis und dergleichen.

§ 22
Ausschmückung von Räumen

Räume, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen,
wie Versammlungs-, Gaststätten oder Ausstellungsräume, Diskotheken und
Bars, dürfen nur mit schwer oder nicht brennbaren Stoffen
ausgeschmückt werden. Zu und Ausgänge, Fluchtwege und Hinweise auf
solche dürfen dabei nicht verstellt oder verdeckt werden.

VIII. Abschnitt
Sonstige Lagerungen

§ 23
Lagerung von Heiz und Brennstoffen

(1) Heiz und Brennstoffe müssen so gelagert werden, daß eine
vorhersehbare Gefahr der Entzündung von Feuerstätten aus vermieden
wird.
(2) Heiz und Brennstoffe dürfen in offenen Dachräumen nicht gelagert
werden.

§ 24
Lagerung in offenen Dachräumen

(1) Die in offenen Dachräumen gelagerten Gegenstände müssen ohne
Behinderung zugänglich sein. Ausgenommen davon ist die Lagerung von
Ernteerzeugnissen in offenen Dachräumen land und forstwirtschaftlicher
Betriebsgebäude unter Beachtung der Bestimmungen des § 20.
(2) Rauchfänge und Dachbodenfenster sind von jeder Lagerung frei zu
halten.

IX. Abschnitt
Vorbeugender betrieblicher Brandschutz

§ 25
Betriebsbrandschutz

In Betrieben, in denen eine größere Brandgefahr besteht, hat die
Gemeinde die Bestellung von Brandschutzbeauftragten, die Erstellung
eines Brandalarmplanes, die Ausbildung von Betriebsangehörigen in der
ersten Löschhilfe und ihre Belehrung über das Verhalten bei Bränden
sowie die Durchführung von Eigenkontrollen mit schriftlichem Bescheid
vorzuschreiben, sofern eine gleichartige oder ähnliche Verpflichtung
nicht bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften besteht.

X. Abschnitt
Entfernung von Hindernissen

§ 26
Fluchtwege und Freiflächen

(1) Fluchtwege innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser,
Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das
Abstellen von Einsatzfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, sind
ständig frei zu halten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu
kennzeichnen.
(2) Wird durch einen Gegenstand auf den im Abs. 1 bezeichneten Wegen
und Flächen durch Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat u. dgl. der
Einsatz von Einsatzfahrzeugen ver oder behindert, so hat die Gemeinde
die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände mit schriftlichem
Bescheid, bei Gefahr im Verzug aber ohne vorausgegangenes Verfahren,
zu veranlassen.
(3) Die Entfernung des Gegenstandes sowie den Ort der Verbringung hat
die Gemeinde der örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle
unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Die Entfernung und Aufbewahrung des widerrechtlich gelagerten
Gegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Eigentümers bzw.
Verfügungsberechtigten, dem diese Kosten mit schriftlichem Bescheid
aufzuerlegen sind. In diesem Bescheid ist festzustellen, daß die
Voraussetzungen für die Entfernung und Aufbewahrung des Gegenstandes
gemäß Abs. 2 gegeben waren.

XI. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen,
Behörden

§ 27
Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind
solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 28 (1)
Behörden

(1) Behörde I. Instanz ist der Bürgermeister, Behörde II. Instanz der
Gemeinderat.
(2) In Städten mit eigenem Statut ist Behörde I. Instanz der
Stadtsenat, Behörde II. Instanz die Berufungskommission.

§ 29
Strafbestimmungen

(1) Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 3, 4 Abs. 1, 2 und 3, 6 Abs.
2 erster Satz, 8 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 1 zweiter Satz, 13, 14, 15, 16,
17, 18 Abs. 2, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26 Abs. 1 enthaltenen
Bestimmungen sowie Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses
Gesetzes in Bescheiden getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen
stellen eine Verwaltungsübertretung dar und sind mit Geldstrafen bis S
2180 Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen. (2)
(2) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, die in den
Bescheiden getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen zu erfüllen.
(3) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die
Übertretung begangen worden ist.

§ 30
Erstmalige Feuerbeschau

Die erstmalige Feuerbeschau (§§ 9 bis 12) ist bei besonders
brandgefährdeten baulichen Anlagen längstens innerhalb von 3 Jahren,
im übrigen längstens innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes durchzuführen.

§ 31
Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt,
mit 1. Mai 1985 in Kraft.
(2) § 29 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Feuerlöschordnung
für die Landeshauptstadt Graz und ihre nächste Umgebung, Landes
Regierungsblatt II. Abt. Nr. 5/1856, in der Fassung der Novelle LGBl.
Nr. 142/1921, und die Feuerlöschordnung für das Herzogtum Steiermark
mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, LGuVBl. Nr. 29/1886, in der
Fassung der Novellen LGuVBl. Nr. 71/98 und 42/1909 und LGBl. Nr.
41/23, 19/38 und 310/64, außer Kraft.

§ 32 (2)
Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung des § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6 lit. f und lit. g durch
die Novelle LGBl. Nr. 59/1995 ist am 1. September 1995 in Kraft
getreten.
(2) Die Neufassung des § 29 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. 63/2001
tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.