Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 28.3.2004)

Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG

Stammfassung: LGBl. Nr. 59/1995
Novellen: (1) LGBl. Nr. 50/2001
(2) LGBl. Nr. 73/2001
(3) LGBl. Nr. 7/2002
(4) LGBl. Nr. 33/2002
(5) LGBl. Nr. 78/2003


Text
Inhaltsverzeichnis


I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften

I. Teil
Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 2 Behördenzuständigkeit
§ 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 4 Begriffsbestimmungen

II. Teil

I. Abschnitt
Das Grundstück und seine Bebauung

§ 5 Bauplatzeignung
§ 6 Fernwärmeanschlußpflicht
§ 7 Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung
§ 8 Freiflächen und Bepflanzungen
§ 9 Zufahrten für Einsatzfahrzeuge
§ 10 Kinderspielplätze
§ 11 Einfriedungen und lebende Zäune
§ 12 Bauteile vor der Straßenflucht-, Bauflucht- oder Baugrenzlinie
§ 13 Abstände

II. Abschnitt
Aufschließungsleistungen

§ 14 Grundabtretung für Verkehrsflächen
§ 15 Bauabgabe
§ 16 Gehsteige

III. Teil
Verfahrensbestimmungen

I. Abschnitt
Bebauungsgrundlagen, Bewilligungs- und Anzeigepflicht

§ 17 Auskünfte
§ 18 Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland für den Einzelfall
§ 19 Bewilligungspflichtige Vorhaben
§ 20 Anzeigepflichtige Vorhaben
§ 21 Baubewilligungsfreie Vorhaben (5)

II. Abschnitt
Bewilligungsverfahren

§ 22 Ansuchen
§ 23 Projektsunterlagen
§ 24 Bauverhandlung
§ 25 Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung (5)
§ 26 Nachbarrechte
§ 26a Parteistellung der Gemeinde (5)
§ 27 Parteistellung (5)
§ 28 Bausachverständige
§ 29 Entscheidung der Behörde
§ 30 Befristete Baubewilligung
§ 31 Erlöschen der Bewilligung
§ 32 Abbruch von Gebäuden

III. Abschnitt
§ 33 Anzeigeverfahren

IV. Teil
Baudurchführung und Bauaufsicht

§ 34 Bauherr, Bauführer
§ 35 Baudurchführung
§ 36 Vorübergehende Benutzung fremden Grundes
§ 37 Überprüfung der Baudurchführung
§ 38 Benützungsbewilligung

V. Teil
Baupolizeiliche Maßnahmen

§ 39 Instandhaltung und Nutzung
§ 40 Rechtmäßiger Bestand
§ 41 Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
§ 42 Sofortmaßnahmen

II. HAUPTSTÜCK
Bautechnische Vorschriften

I. Teil
Allgemeine bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt
Anforderungen an die Planung und die Bauausführung
Brauchbarkeit von Bauprodukten

§ 43 Allgemeine Anforderungen
§ 44 Bauprodukte
§ 45 Österreichische technische Zulassung
§ 46 Sonderverfahren
§ 47 Kosten

II. Abschnitt
Wände, Decken, Dächer, baulicher Zivilschutz

§ 48 Wände
§ 49 Decken
§ 50 Dächer
§ 51 Brandwände
§ 52 Baulicher Zivilschutz

III. Abschnitt
Stiegen, Geländer, Türen

§ 53 Stiegen und Gänge
§ 54 Aufzüge und Rolltreppen
§ 55 Geländer und Brüstungen
§ 56 Türen
§ 57 Verglasungen

IV. Abschnitt
Heizungsanlagen

§ 58 Allgemeine Planungs- und Betriebsvorschriften
§ 59 Lage von Feuerstätten, Heizräume
§ 60 Typisierung von Feuerungsanlagen
§ 61 Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke
§ 62 Brennstofflager

V. Abschnitt
Haustechnische Anlagen

§ 63 Lüftungsanlagen
§ 64 Wasserversorgung
§ 65 Entsorgungsanlagen für Abwässer und Niederschlagswässer
§ 66 Abfallsammlung

VI. Abschnitt
Aufenthaltsräume und Wohnungen

§ 67 Aufenthaltsräume, Raumhöhe und Belichtung
§ 68 Wohnungen
§ 69 Lage von Aufenthaltsräumen und Wohnungen
§ 70 Bäder und Toilettenräume

II. Teil
Besondere bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt
Abstellflächen und Garagen

§ 71 Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen oder Garagen
§ 72 Zu- und Abfahrten
§ 73 Rampen
§ 74 Abstellplätze und Verkehrsflächen
§ 75 Wände und Stützen
§ 76 Decken, Dächer, Fußböden und Raumhöhe
§ 77 Verbindung zwischen Garagengeschossen
§ 78 Verbindung der Garagen mit anderen Räumen
§ 79 Fluchtwege
§ 80 Lüftung
§ 81 Unzulässigkeit von Zündquellen
§ 82 Sonderbestimmungen für Mittel- und Großgaragen
§ 83 Sonderbestimmungen für Großgaragen
§ 84 Erleichterungen für Kleingaragen
§ 85 Garagen für gasbetriebene Fahrzeuge
§ 86 Benützung und Kennzeichnungsregelungen
§ 87 Wiederkehrende Prüfungen

II. Abschnitt
Ölfeuerungsanlagen

§ 88 Brennstoffe
§ 89 Öllagerung
§ 90 Lagerbehälter
§ 91 Heizräume und Öllagerräume
§ 92 Ölstands- und Öldruckanzeiger
§ 93 Heiz- und Lagerraumlüftung
§ 94 Sicherheitsvorrichtungen
§ 95 Ölfeuerstätten
§ 96 Verbrennungseinrichtungen
§ 97 Heizölvorwärmung

III. Abschnitt
Hochhäuser

§ 98 Allgemeine Bestimmungen
§ 99 Brandabschnitte und Stiegenhäuser
§ 100 Kellergeschosse
§ 101 Besondere Einrichtungen
§ 102 Aufzüge
§ 103 Bestehende Hochhäuser

IV. Abschnitt
Geschäftsbauten

§ 104 Brandabschnitte
§ 105 Verkehrswege in Verkaufsräumen

V. Abschnitt
Versammlungsstätten

§ 106 Allgemeines
§ 107 Ausgänge und Türen
§ 108 Höfe
§ 109 Toilettanlagen
§ 110 Notbeleuchtung

VI. Abschnitt
Öffentliche Gebäude

§ 111 Barrierefreie Ausbildung

VII. Abschnitt
Erleichterungen

§ 112 Kleinhäuser
§ 113 Wohnungen
§ 114 Betriebsanlagen, landwirtschaftliche Betriebsstätten
§ 115 Baumaßnahmen an Altbauten
§ 116 Ausnahmen

III. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 117 Verweise
§ 118 Strafbestimmungen
§ 119 Übergangsbestimmungen
§ 120 Inkrafttreten
§ 121 Außerkrafttreten


I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften

I. TEIL
Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind
solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 2
Behördenzuständigkeit

(1) Behörde erster Instanz ist der Bürgermeister, Behörde zweiter
Instanz der Gemeinderat.
(2) In Städten mit eigenem Statut ist Behörde erster Instanz der
Stadtsenat, Behörde zweiter Instanz die Berufungskommission.

§ 3
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für:
1. bauliche Anlagen, die nach straßenrechtlichen Vorschriften als Straßen
oder Bestandteile einer Straße gelten, sowie die dazugehörigen
Lärmschutzanlagen;
2. bauliche Anlagen, die der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes oder
Verkehrs von Eisenbahnen oder auf Flugplätzen dienen, einschließlich
der dazugehörigen Lärmschutzanlagen;
3. die Errichtung und Instandhaltung von militärischen Anlagen,
insbesondere von Kampf- und Waffenständen, verbunkerten Führungs- und
Fernmeldeeinrichtungen sowie Sperren, Munitionslagern, nicht ortsfest
errichteten militärischen Anlagen für Zwecke der Luftraumüberwachung,
Bauwerken für den militärischen Flugbetrieb, Schießstätten und
Übungsplätzen mit Ausnahme der dazugehörigen Hochbauten samt den damit
zusammenhängenden Versorgungsanlagen;
4. bauliche Anlagen, die nach bergrechtlichen, schiffahrtsrechtlichen
oder abfallrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürfen;
5. bauliche Anlagen, die nach forstrechtlichen Vorschriften einer
Bewilligung bedürfen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;
6. bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer
Bewilligung bedürfen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, die
nicht unmittelbar der Wassernutzung (z.B. Wasserversorgung,
Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) dienen;
7. bauliche Anlagen, die der Fortleitung oder Umformung von Energie
dienen (Freileitungen, Trafostationen, Kabelstationen, Kabelleitungen,
Gasleitungen, Gasreduzierstationen, Fernwärmeleitungen,
Funkleitungseinrichtungen, Pumpstationen u.dgl.), soweit es sich nicht
um Gebäude handelt;
8. bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes (bis zu 14 Tagen), die nach
dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz bewilligungspflichtig sind.

§ 4
Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
1. Abstellflächen für Kraftfahrzeuge: Flächen im Freien, die dem
Abstellen sowie der Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen außerhalb von
öffentlichen Verkehrsflächen dienen; (5)
2. Abstellplatz für Kraftfahrzeuge: jene Teilfläche einer Garage oder
Abstellfläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient;
3. Abweichung vom genehmigten Projekt, geringfügige: Änderung in der
Bauausführung, wodurch weder öffentliche noch nachbarliche Interessen
berührt werden und das Projekt in seinem Wesen nicht verändert wird;
4. Aufenthaltsräume: Räume, die zum ständigen oder längeren Aufenthalt
von Menschen bestimmt sind (z.B. Wohn- und Schlafräume, Küchen,
Arbeits- und Büroräume);
5. Barrierefreiheit: bauliche Gestaltung, die notwendig ist, um die
unterschiedlichen physischen Möglichkeiten aller Menschen in der
gebauten Umwelt besser berücksichtigen zu können;
6. Bauarbeit: jeder Arbeitsvorgang zur Errichtung, Instandhaltung,
Instandsetzung oder zum Abbruch von Bauten sowie zur Einrichtung oder
Räumung von Baustellen;
7. Baufluchtlinie: Linie, in die eine Hauptflucht oder eine Kante eines
Bauwerkes straßenseitig zu stellen ist;
8. Baugebrechen: mangelhafter Zustand einer baulichen Anlage, der deren
Festigkeit, Brandsicherheit, Hygiene oder äußeres Erscheinungsbild
betrifft und geeignet ist, Personen oder im Eigentum Dritter stehende
Sachen zu gefährden oder zu beschädigen oder das Straßen-, Orts- oder
Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen;
9. Baugrenzlinie: Linie, die durch oberirdische Teile von Gebäuden nicht
überschritten werden darf; für Nebengebäude können Ausnahmen
festgelegt werden; (5)
10. Bauherr: der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung oder Genehmigung
der Baufreistellung;
11. Baulärm: jedes die öffentliche Ordnung störende Geräusch, das im Zuge
von Bauarbeiten entsteht;
12. Bauliche Anlage (Bauwerk): jede Anlage,
- zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind,
- die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und
- die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren
geeignet ist.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
- durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
- auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
- nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest
benutzt zu werden;
13. Bauprodukte sind:
- Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft
in bauliche Anlagen des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden,
- aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt
werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser,
Fertiggaragen und Silos;
14. Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt oder ein
anzeigepflichtiges Vorhaben anzeigt;
15. Bebauungsdichte: Verhältniszahl, die sich aus der Teilung der
Bruttogeschoßfläche der Geschosse durch die zugehörige Bauplatzfläche
ergibt;
16. Bebauungsgrad: Verhältnis der bebauten Fläche zur Bauplatzfläche;
17. Bebauungsweise: Verteilung der Baumassen auf dem Bauplatz in bezug
auf die Bauplatzgrenzen
a) offene Bebauungsweise:
- allseits freistehende bauliche Anlagen oder
- einseitig an die Grenzen angebaute bauliche Anlagen;
b) gekuppelte Bebauungsweise: an einer Grenze aneinandergebaute bauliche
Anlagen;
c) geschlossene Bebauungsweise: an mindestens zwei Grenzen
aneinandergebaute bauliche Anlagen;
18. Brandabschnitt: Teil einer baulichen Anlage, der durch Brandwände,
brandbeständige Decken oder entsprechende Bauabstände begrenzt ist;
19. Brandwand: eine an der Nachbargrenze stehende Wand oder eine
Trennwand zur Bildung von Brandabschnitten; jeweils in
brandbeständiger Ausführung;
20. Bruttogeschoßfläche: die Fläche je Geschoß, die von den Außenwänden
umschlossen wird, einschließlich der Außenwände;
21. Dachboden: unausgebauter Dachraum;
22. Dachgeschoß: für Aufenthalts-, Lagerräume u.dgl. ganz oder teilweise
ausgebauter Dachraum;
23. Dachsaum: Linie des Dachrandes in der Ebene der Dachhaut entlang von
Traufen und Giebeln; bei Flachdächern, Grabendächern etc. Oberkante
der Außenwände;
24. Energiekennzahl: siehe § 43 Abs. 2 Z. 6;
25. Feuerungsanlagen: Anlagen, welche zur Beheizung von Gebäuden und zur
Nutzwassererwärmung dienen, wie sie im folgenden beschrieben werden:
Eine Feuerungsanlage ist eine Funktionseinheit, welche aus einer
Feuerstätte und Einrichtungen zur Führung der Verbrennungsgase bis zum
Verbindungsstück, das die Feuerungsanlage mit dem Fang oder mit der
freien Atmosphäre verbindet, besteht.
26. Feuerstätte: Einrichtung, in der feste, flüssige oder gasförmige
Stoffe verbrannt werden können, wobei Verbrennungsgase in solcher
Menge entstehen, daß sie abgeleitet werden müssen. Als Bestandteil
einer Feuerstätte gelten jene Einrichtungen, die für deren Funktion
notwendig sind (wie z.B. Zuführungs- und Dosiereinrichtungen für
Verbrennungsluft und Brennstoff, Steuer- und Regelungseinrichtungen,
Einrichtungen zur Wärmeübertragung);
27. Garagen: Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen;
Kleingaragen sind Garagen mit einer Nutzfläche bis 100 m2;
Mittelgaragen sind Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m2 bis 1000
m2;
Großgaragen sind Garagen mit einer Nutzfläche über 1000 m2;
Oberirdische Garagen: Garagen und Garagengeschosse, deren Fußboden
nicht mehr als 1,30 m unter dem tiefsten Geländepunkt liegt;
Tiefgaragen: Garagen und Garagengeschosse, deren Fußboden mehr als
1,30 m unter dem tiefsten Geländepunkt liegt;
Offene Garagen: oberirdische Garagen oder Garagenabschnitte, die
unmittelbar ins Freie führende und so verteilte unverschließbare
Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der
Gesamtfläche der Umfassungs wände haben, dass die ständige natürliche
Durchlüftung gewährleistet ist. Durch Wetterschutzvorrichtungen u.
dgl. darf die Mindestöffnung nicht verringert werden. (5)
Nebenanlagen einer Garage: sonstige Räume oder Anlagen, die dem
Betrieb einer Garage dienen, wie Abstellräume, Zu- und Abfahrten,
Toiletten, Waschanlagen, Arbeitsgruben u.dgl.;
Nutzfläche einer Garage: die Summe der Flächen ihrer Abstellplätze und
Verkehrsflächen, inklusive jener auf Dächern. Zu- und Abfahrten
außerhalb von Garagen zählen nicht zur Nutzfläche;
Als Garagen gelten nicht: Ausstellungs- und Verkaufsräume, in denen
nur Kraftfahrzeuge mit leerem Kraftstoffbehälter und ausgebauter
Stromquelle abgestellt werden, und Arbeitsräume zur Instandsetzung von
Kraftfahrzeugen;
28. Gebäude: eine bauliche Anlage, die mindestens einen oberirdischen
überdeckten Raum bildet, der an den Seitenflächen allseits oder
überwiegend geschlossen ist. Als Gebäude gelten jedoch auch offene
Garagen;
29. Gebäudefront: Außenwandfläche eines Gebäudes ohne vorspringende
Bauteile, wie z. B. Balkone, Erker, Vordächer jeweils in gewöhnlichen
Ausmaßen; an Gebäudeseiten ohne Außenwände gilt die Vertikalebene
entlang des Dachrandes als Gebäudefront; (5)
30. Gebäudehöhe: der jeweilige vertikale Abstand zwischen einem Punkt auf
der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit der Außenwandfläche
und dem darüberliegenden Dachsaum;
31. Gesamthöhe eines Gebäudes: der vertikale Abstand zwischen dem
tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den
Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei
kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u.dgl.,
unberücksichtigt bleiben;
32. Geschäftsbauten: Gebäude mit Verkaufsräumen;
33. Geschoß: der Gebäudeabschnitt zwischen Fußboden und der
darüberliegenden Decke, zwischen zwei übereinander gelegenen Decken
oder zwischen Fußboden und der obersten Decke oder der Unterfläche des
Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird;
34. Hauptstiegen: Stiegen, die allgemein zugänglich sind und die die
regelmäßige Verbindung von Wohn- oder Büroeinheiten bzw.
Betriebsräumlichkeiten zu den Hauseingängen herstellen. Stiegen
innerhalb einer Wohneinheit bzw. eines Ein- oder Zweifamilienhauses
zählen nicht dazu;
35. Heizraum: Raum, der für die Aufstellung von Feuerstätten für
Zentralheizungsanlagen bestimmt ist;
36. Hochhaus: Gebäude, bei dem der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr
als 22,0 m über dem tiefsten Punkt des an das Gebäude anschließenden
Geländes liegt;
37. Höhenlage: die auf einen bestehenden oder zu schaffenden Fixpunkt
bezogene Höhe;
37a. Natürliches Gelände: Als natürliches Gelände von Grundflächen gilt
jenes, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Revision des
Flächenwidmungsplanes gegeben war. (5)
38. Keller: bauliche Anlage, die ganz oder überwiegend unter dem
angrenzenden Geländeniveau liegt;
39. Kleinhäuser: Häuser, die ausschließlich dem Wohnen dienen und
- eine Gesamtwohnnutzfläche unter 600 m2 sowie
- höchstens drei oberirdische Geschosse (einschließlich Dachgeschosse)
haben;
40. Kniestockhöhe: das Maß des vertikalen Abstandes zwischen Oberkante
der obersten Rohdecke und der Unterkante der tragenden
Dachkonstruktion (Sparren), gemessen in der äußeren Außenwandebene;
41. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter)
der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener
Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen
räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen
konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen
können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren,
oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder
landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage
Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können; (5)
42. Nachbargrenze: Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer;
43. Nebengebäude: eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von
untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m und bis zu
einer bebauten Fläche von 40 m2; (5)
44. Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder
Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung
bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz
oder teilweise wiederverwendet werden;
45. Niveau: Höhenlage der Bauwerke und angrenzenden Verkehrsflächen;
46. Öffentliche Gebäude: Gebäude, die von einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft oder unter überwiegender Verwendung öffentlicher Gelder
errichtet werden und öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Amtsgebäude,
Schulen, Heime, Kindergärten, Spitäler);
47. Ölfeuerungsanlagen: der Verbrennung von Heizöl dienende Feuerstätten
einschließlich der mit diesen verbundenen Anlagen zur Lagerung und
Leitung von Heizöl;
48. Ölöfen: Ölfeuerungsgeräte mit Rauchfanganschluß bis zu einer
Nennheizleistung von 18,0 kW, die der Einzelraumheizung dienen;
49. Ortsübliche Belästigungen: die in den betroffenen Gebieten
tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art
üblicherweise auftretenden Immissionen;
50. Parapetthöhe: Abstand zwischen Fußbodenoberkante und Oberkante des
unteren Fensterstockes einschließlich allfälliger Regenschienen;
51. Raumhöhe: Abstand zwischen Fußbodenoberkante bis zur Unterkante der
darüberliegenden Decke;
52. Regeln der Technik: alle technischen Regeln und Festlegungen, die in
Theorie und Praxis erprobt sind und die von der überwiegenden Mehrheit
der Fachleute als richtig anerkannt und angewandt werden;
53. Sicherheitsstiegenhaus: brandbeständig ausgeführtes, in sich
abgeschlossenes Stiegenhaus, das von den Gängen oder Aufenthaltsräumen
nur über offene, ständig und unmittelbar ins Freie entlüftete
Verbindungen erreichbar ist; es endet im Erdgeschoß, hat keine
Verbindung mit Kellergeschossen und führt bei Vorhandensein eines
begehbaren Flachdaches bis zu diesem;
54. Stiegenhaus: der für eine Stiege benötigte Raum mit den diesen
umschließenden Bauteilen;
55. Straßenfluchtlinie: die Grenze der bestehenden oder künftigen
öffentlichen Verkehrsfläche;
56. Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden
baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht verändert, jedoch
geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z.B.
Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei
überwiegender Erhaltung der Bausubstanz;
57. Unterirdische Lagerbehälter: Behälter, die teilweise oder zur Gänze
in Erdreich, Sand, Lehm u.dgl. eingebettet sind; alle anderen gelten
als oberirdische Lagerbehälter;
58. Versammlungsstätte: bauliche Anlage mit mindestens einem Raum, der
für die Abhaltung von Veranstaltungen bestimmt ist und für den
Aufenthalt von mehr als 100 Personen geeignet ist (wie Theater-,
Konzert- und Mehrzwecksäle, Festhallen, religiöse Kultstätten u.dgl.),
soweit es sich nicht um eine Betriebsanlage handelt;
59. Wohnräume: Aufenthaltsräume in Wohnungen;
60. Wohnung: ein baulich in sich abgeschlossener Teil eines Gebäudes, der
Menschen zur Unterkunft und Haushaltsführung dient bzw. von seiner
Größe und Ausstattung dazu geeignet ist;
61. Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe,
Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen
Geschoßflächen;
62. Zwischenbehälter für Heizöl: Behälter, die für die Aufnahme
kleinerer, vornehmlich für den Tagesbedarf notwendiger Mengen von
Heizöl bestimmt sind und die in die Leitungen zwischen Lagerbehälter
und Feuerstätten eingebaut sind.

II. TEIL

I. Abschnitt
Das Grundstück und seine Bebauung

§ 5
Bauplatzeignung

(1) Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene
Bebauung geeignet, wenn
1. eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig
ist,
2. eine hygienisch einwandfreie und für den Verwendungszweck der
geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung sowie
3. eine für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage
entsprechende Energieversorgung und Abwasserentsorgung sichergestellt
ist,
4. der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine
Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur
Folge hat,
5. Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen,
Steinschlag, Rutschungen u.dgl. nicht zu erwarten sind und
6. eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte
Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht.
(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder
Teile desselben entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne
Bebauungsweisen Mindest- oder Maximalgrößen für Bauplätze festlegen.

§ 6
Fernwärmeanschlußpflicht

(1) Gebäude in Fernwärmeanschlußbereichen - das sind Gebiete, die
durch Verordnung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz
festgelegt werden - sind an Fernwärmesysteme anzuschließen.
(2) Die Verpflichtung zum Anschluß an die Fernwärme gilt für alle
Gebäude, in denen Räume beheizt werden. Ausgenommen sind:
a) bestehende Gebäude oder Räume in diesen, deren Beheizung
1. mit Erdgas erfolgt und diese Heizungsanlage nach dem Stand der Technik
errichtet, eingestellt und betrieben wird,
2. mit einer vom Elektroversorgungsunternehmen steuerbaren
Elektrospeicherheizung erfolgt,
3. mit einer Wärmepumpe in monovalenter Betriebsweise erfolgt,
4. durch thermische Nutzung der Sonnenenergie in Kombination mit einem
Langzeitspeicher so erfolgt, daß mindestens 75 Prozent des jährlichen
Raumwärmebedarfes der beheizten Räume dadurch gedeckt werden, oder
5. durch Anlagen erfolgt, die jenen Teil einer betrieblich notwendigen
Prozeßwärme sammeln und für Zwecke der Raumheizung nutzbar machen, der
im wärmetechnischen Prozeß selbst nicht verbraucht (Abwärme) und sonst
ungenutzt an die Umgebung abgegeben würde.
b) Neubauten oder Räume in diesen, wenn die Voraussetzungen nach lit. a
Z. 3., 4. und 5. zutreffen.
(3) Die Verpflichtung zur Errichtung von Fernwärmeübergabe- oder -
übernahmestationen einschließlich der erforderlichen Leitungen und zum
Anschluß an die Fernwärme ist bei Neubauten zugleich mit der
Baubewilligung, bei Neubauten nach § 20 Z. 1 zugleich mit Genehmigung
der Baufreistellung und bei bestehenden Gebäuden in einem amtswegigen
Verfahren mit Bescheid auszusprechen.
(4) Bei bestehenden Gebäuden hat die Baubehörde die Anschlußpflicht an
die Fernwärme frühestens nach Ablauf eines Jahres, spätestens jedoch
nach Ablauf von sieben Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung nach
den Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes
auszusprechen.
(5) Bei der Festlegung der Frist nach Abs.4 ist im Interesse einer
möglichst wirkungsvollen Verringerung der Luftschadstoffe auf die Art
der bestehenden Heizung, auf die Gebäudegröße und auf die Anzahl der
in Gebäuden beheizten Wohnungen Rücksicht zu nehmen. Erfolgt in
Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen bereits die Beheizung der
überwiegenden Anzahl an Wohnungen mit anderen leitungsgebundenen
Energieträgern, so darf für die Raumwärmeversorgung der restlichen,
nicht mit leitungsgebundenen Energieträgern versorgten Wohnungen die
Fernwärmeanschlußverpflichtung erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem
Inkrafttreten der Verordnung ausgesprochen werden, sofern nicht eine
Ausnahme nach Abs. 2 vorliegt.
(6) Der Nachweis des ordnungsgemäßen Anschlusses ist spätestens nach
Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft des
Anschlußverpflichtungsbescheides durch eine Bestätigung des
Fernwärmeversorgungsunternehmens oder eines zum Anschluß befugten
Unternehmens vom Bescheidempfänger zu erbringen.
(7) Fernwärmeversorgungsunternehmungen sind verpflichtet, in
Fernwärmeanschlußbereichen gegen ein angemessenes Entgelt den Anschluß
an das Fernwärmesystem zu dulden und die Versorgung mit Fernwärme
sicherzustellen.
(8) Rauchfanganschlüsse in Gebäuden, die an die Fernwärme
anzuschließen sind, dürfen - ausgenommen bei einer fremdverschuldeten
Unterbrechung der Fernwärmeversorgung - nicht verwendet werden.
(9) Kachelöfen dürfen als Zusatzheizung betrieben werden, wenn eine
Typen- oder Einzelgenehmigung vorliegt.

§ 7
Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung

(1) Sofern kein öffentlicher Grund zur Verfügung steht, hat der
Eigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, daß an
geeigneten Stellen auf seinem Bauplatz oder an seinen baulichen
Anlagen Tafeln zur Orts- und Straßenbezeichnung oder zur Bezeichnung
der Lage von Versorgungsleitungen und die öffentliche
Straßenbeleuchtung angebracht oder aufgestellt werden. Der Eigentümer
ist mindestens sechs Wochen vor der Inanspruchnahme seines Bauplatzes
oder seiner baulichen Anlage nachweislich zu verständigen.
(2) Der Eigentümer hat die vorübergehend notwendige Entfernung von
Tafeln oder Bestandteilen der Straßenbeleuchtung der Gemeinde oder dem
zuständigen Versorgungsbetrieb mindestens zwei Wochen vorher
anzuzeigen.
(3) Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, auf eigene Kosten
eine von der Gemeinde bestimmte Orientierungsnummer an der von ihr
bezeichneten Stelle anzubringen und zu erhalten. Liegt ein Gebäude an
mehreren Verkehrsflächen, so kann für jede Verkehrsfläche eine
Orientierungsnummer vorgeschrieben werden. Die Nummerntafel hat auch
die Bezeichnung der Verkehrsfläche zu enthalten.
(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung eine einheitliche
Ausführungsart der Nummerntafel hinsichtlich Material, Größe, Farbe
und Beschriftung vorschreiben.

§ 8
Freiflächen und Bepflanzungen

(1) Bei Bauführungen sind ausreichende, dem Verwendungszweck und der
Lage des Baues entsprechende Freiflächen (Höfe, Grünflächen,
Zufahrten, Kinderspielplätze, Stellflächen für Abfallbehälter u.dgl.)
zu schaffen und zu erhalten; sie sind so zu verwenden und zu pflegen,
daß das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
Erforderlichenfalls sind Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen
vorzuschreiben.
(2) Die Behörde hat nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse für
Kraftfahrzeugabstellflächen, Flachdächer, Höfe und Betriebsanlagen
Bepflanzungsmaßnahmen als Gestaltungselemente für ein entsprechendes
Straßen-, Orts- und Landschaftsbild sowie zur Erhaltung und
Verbesserung des Kleinklimas und der Wohnhygiene vorzuschreiben. Bei
sonstigen Bauführungen können derartige Auflagen dann vorgeschrieben
werden, wenn die Gemeinde durch Verordnung generelle
Bepflanzungsrichtlinien festgelegt hat.

§ 9
Zufahrten für Einsatzfahrzeuge

(1) Bei Gebäuden, die mehr als 25,0 m von befahrbaren öffentlichen
Verkehrsflächen entfernt liegen, sowie für Gebäude nach Abs.2 sind für
Einsatzfahrzeuge ausreichend befestigte Zufahrten vorzusehen. Sie
müssen eine Mindestbreite von 3,5 m und eine lichte Durchfahrtshöhe
von mindestens 4,0 m haben.
(2) Bei Gebäuden, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr
als 12,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, sind mindestens an
einer Längsseite, bei Hochhäusern an zwei Längsseiten des Gebäudes
Plätze in einer Mindestbreite von 4,0 m vorzusehen, die das Aufstellen
von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen in einem Abstand von mindestens
3,0 m und höchstens 10,0 m von den äußersten Außenwänden ermöglichen.
Diese Flächen und ihre Zufahrten sind, soweit es sich dabei nicht um
öffentliche Verkehrsflächen handelt, für Zwecke der Feuerwehr und des
Rettungsdienstes ständig freizuhalten und als solche in dauerhafter
Art zu kennzeichnen. Sie müssen für Einsatzfahrzeuge ausreichend
befestigt und tragfähig sein.

§ 10
Kinderspielplätze

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen sowie
bei Zu- oder Umbaumaßnahmen, durch welche ein Gebäude mit mehr als
drei Wohnungen geschaffen wird, ist auf dem Bauplatz ein
Kinderspielplatz vorzusehen. Diesem Erfordernis kann auch durch die
Anlage von Gemeinschaftsspielplätzen Rechnung getragen werden.
(2) Der Kinderspielplatz hat ein Ausmaß von mindestens 5 m2 je Wohnung
aufzuweisen. Die Fläche von 150 m2 darf nicht unterschritten werden.
(3) Dem Bauherrn kann gestattet werden, den Kinderspielplatz in
unmittelbarer Nähe des Baugrundstückes herzustellen, wenn ein
geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung zu
diesem Zweck gesichert ist.
(4) Kann der Bauherr den Kinderspielplatz nicht auf seinem Grundstück
oder auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe herstellen,
so kann er seine Verpflichtung nach Abs. 1 auch dadurch erfüllen, daß
er sich der Gemeinde gegenüber verpflichtet, die Kosten für die Anlage
und Erhaltung eines Kinderspielplatzes in angemessener Höhe zu tragen.
Dies gilt nur, wenn die Gemeinde den Kinderspielplatz anstelle des
Bauherrn so nahe vom Baugrundstück hergestellt hat, herstellt oder
herstellen wird, daß er über einen ca. 500 m langen Zugang gefahrlos
zu Fuß erreicht werden kann.
(5) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 bis 4 entfällt, wenn es sich um
Gebäude handelt, für die nach ihrem Verwendungszweck oder ihrem
Standort ein Bedarf hiefür nicht in Frage kommt.

§ 11
Einfriedungen und lebende Zäune

(1) Einfriedungen und lebende Zäune sind so auszuführen bzw. zu
erhalten, daß weder das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild
beeinträchtigt noch eine Gefährdung von Personen und Sachen
herbeigeführt wird. Einfriedungen dürfen nicht vor der
Straßenfluchtlinie errichtet werden.
(2) Die Gemeinden können für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile
desselben durch Verordnung Gestaltungsregelungen für Einfriedungen und
lebende Zäune zum Schutz des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes
treffen. Dazu gehören insbesondere Verbote von bestimmten
Pflanzengattungen oder Regelungen über die maximal zulässige Höhe von
Einfriedungen und lebenden Zäunen.
(3) Bei lebenden Zäunen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Verordnung bereits bestehen, dürfen nur Regelungen über die Höhe der
Zäune getroffen werden.
(4) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung ist der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte mit Bescheid zu verpflichten, den gebotenen
Zustand herzustellen.

§ 12
Bauteile vor der Straßenflucht-, Bauflucht- oder Baugrenzlinie

(1) Sofern ein Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, dürfen folgende
Bauteile über die Straßenflucht- oder Baugrenzlinie vortreten:
1. Zierglieder, Gebäudesockel, Schaufenster u.dgl. bis 20 cm, bei
Gehsteigen über 2,0 m Breite bis 40 cm;
2. Hauptgesimse, Dachvorsprünge, nach außen öffenbare Fensterflügel,
Gitter, Beleuchtungskörper, Werbeeinrichtungen u.dgl. bis 1,0 m,
Balkone, Erker, Schutzdächer, Markisen u.dgl. bis 1,5 m; sie müssen
jedoch mindestens 4,5 m über der Verkehrsfläche liegen; über
Gehsteigen mit einer Breite von über 2,0 m genügt eine Mindesthöhe von
3,0 m;
3. Luftschächte, Lichteinfallsöffnungen, Kellereinwurföffnungen,
Putzschächte u.dgl. bis 1,0 m.
(2) Für Bauteile untergeordneten Ausmaßes sind Überschreitungen
zulässig.
(3) An Bauten, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Baufluchtlinie
schon bestehen und ganz oder teilweise vor der Baufluchtlinie liegen,
dürfen an den vor der Baufluchtlinie liegenden Teilen nur
Instandsetzungsarbeiten und innere Umbauten vorgenommen werden.

§ 13
Abstände

(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen
voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude
nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so
viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl,
vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze
errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt
sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt
(Grenzabstand).
(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne
durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts
anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und
Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder
an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand
einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen
und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.
(4) Als Geschosse in der jeweiligen Gebäudefront sind jene
anzurechnen,
- die voll ausgebaut oder zu Aufenthaltsräumen ausbaufähig sind und
- deren Außenwandfläche zu mehr als 50 Prozent und im Mittel mindestens
1,5 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.
(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der
- Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige
Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht
übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt;
- Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für
Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines
allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung
nicht mehr als 70 Grad beträgt.
(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung
oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter
Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0
m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen.
Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen.
(7) Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere
Gebäudeabstände zugelassen werden.
(8) Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen
und Nachbargebäuden zulassen
- für Nebengebäude oder
- wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des
Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten
Bausubstanz (Ensemble) liegt.
(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach
Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.
(10) Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der
Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.
(11) Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude,
so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand
einzuhalten.
(12) Läßt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das
ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder
Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten oder ist dies zum
Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände
vorzuschreiben.
(13) Die Abs. 1 bis 12 gelten nicht für
- Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen;
- Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen Ausübung eines
Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz dienen;
- Almhütten und Almstallungen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach
dem Almschutzgesetz dienen;
- Wirtschaftsobjekte der Stammsitzliegenschaften auf Privatgrundstücken
innerhalb des Agrargemeinschaftsgebietes.
(14) Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs. 1 bis 12
bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) im unbedingt
erforderlichen Ausmaß durchgeführt werden. (5)

II. Abschnitt
Aufschließungsleistungen

§ 14
Grundabtretung für Verkehrsflächen

(1) Anläßlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung
der Baufreistellung zur Errichtung von Gebäuden auf unbebauten
Grundstücken kann die Gemeinde den Grundeigentümer verpflichten, die
zur Herstellung von öffentlichen Verkehrsflächen erforderlichen
Grundstücksteile bis zu einer Breite von 6,0 m, höchstens aber 10
Prozent der Grundstücksfläche, unentgeltlich und lastenfrei an die
Gemeinde in das öffentliche Gut abzutreten.
(2) Die für die Abtretung und Übernahme in das öffentliche Gut
entstehenden Kosten (z.B. für den Teilungsplan, für die Vermessung
u.dgl.) sind von der Gemeinde zu tragen.
(3) Die Gemeinde hat den abzutretenden Grund innerhalb von fünf Jahren
ab Rechtskraft des Verpflichtungsbescheides in das öffentliche Gut zu
übernehmen, andernfalls die Abtretungsverpflichtung außer Kraft tritt.

§ 15
Bauabgabe

(1) Anläßlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung
der Baufreistellung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine
Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet
auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem
Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches
Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist
die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf
demselben Grundstück anzurechnen.
(2) Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der
neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.
(3) Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je
Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur
Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller,
Obergeschosse, Dachgeschosse u.dgl.) zur Hälfte zu berechnen.
(4) Der Einheitssatz beträgt EUR 8,72,-/m2. Die Landesregierung kann
durch Verordnung die Höhe des Einheitssatzes an die Entwicklung der
Baukosten anpassen. Sie hat sich dabei an der Entwicklung des vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten
Baukostenindex zu orientieren. (3)
(5) Die Bauabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne § 6
Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
(6) Die Abgaben sind zur Finanzierung von folgenden Maßnahmen
zweckgebunden:
1. Herstellung von Verkehrsflächen, Oberflächenentwässerungen und
Straßenbeleuchtungen;
2. Übernahme von Grundstücken in das öffentliche Gut;
3. Errichtung und Gestaltung von öffentlichen Kinderspielplätzen sowie
Grünflächen;
4. Erstellung von Bebauungsplänen und Bebauungsrichtlinien.
(7) Bei der Errichtung von Betriebsobjekten für die land- und
forstwirtschaftliche Nutzung sind für Geschoßflächen, die nicht dem
Wohnen dienen, von der errechneten Bauabgabe nur 25 Prozent
vorzuschreiben.
(8) Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt:
1. bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß;
2. bei Nebengebäuden.

§ 16
Gehsteige

(1) Die Herstellung und Erhaltung von Gehsteigen auf Gemeindestraßen
obliegt der Gemeinde. Für die Breite und die Ausführungsart des
Gehsteiges ist der Grundsatz der Barrierefreiheit und die zu
erwartende Verkehrsbedeutung maßgeblich.
(2) Die Gemeinde hat aus Anlaß der Erteilung einer Baubewilligung oder
- bei Gebäuden nach § 20 Z. 1 - der Genehmigung einer Baufreistellung
den Bauwerber zum Ersatz der Kosten für die erstmalige Herstellung des
Gehsteiges bis zu einer Breite von 2,0 m entlang des Bauplatzes zu
verpflichten. Die Kosten dürfen erst nach Fertigstellung des
Gehsteiges vorgeschrieben werden.
(3) Der Bauwerber kann im Einvernehmen mit der Gemeinde den Gehsteig
innerhalb der von der Gemeinde festzusetzenden Frist auf seine Kosten
selbst herstellen.

III. TEIL
Verfahrensbestimmungen

I. Abschnitt
Bebauungsgrundlagen, Bewilligungs- und Anzeigepflicht

§ 17
Auskünfte

(1) Die Behörde hat über Anfrage Auskunft über die rechtlichen
Grundlagen der Bebaubarkeit des Grundstückes (Flächenwidmungsplan,
Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinie, Bausperre u.dgl.) zu geben. Aus
einer solchen Auskunft erwachsen keine Rechte oder Pflichten.
(2) Unabhängig von der Auskunftserteilung hat die Behörde Bauwerber in
Bauangelegenheiten zu beraten.

§ 18
Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland für den Einzelfall

(1) Auf Antrag hat die Behörde, sofern Bebauungspläne nicht
erforderlich sind oder Bebauungsrichtlinien nicht bestehen, mit
Bescheid folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen:
1. die Baugebietskategorien nach dem Flächenwidmungsplan,
2. die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte und den Bebauungsgrad,
3. die Straßenfluchtlinie und das Ausmaß der abzutretenden Grundfläche
und
4. die zulässige Höhe der baulichen Anlagen.
Ferner kann die Behörde die Bauflucht- und Baugrenzlinien sowie
Vorgaben über die Firstrichtung und Dachform unter Berücksichtigung
des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festlegen.
(2) Einem Antrag nach Abs. 1 sind anzuschließen:
1. ein Lageplan, mindestens im Maßstab 1:1000, mit einer Darstellung der
für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücke, einschließlich
der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen, jeweils mit den darauf
befindlichen Gebäuden und deren Geschoßanzahl;
2. der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz in Form
einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich
gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;
3. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Inhabers des
Baurechtes (Bauberechtigter), wenn der Antragsteller nicht selbst
Grundeigentümer oder Inhaber des Baurechtes ist.
(3) Die Behörde hat binnen acht Wochen ab Vorliegen der vollständigen
Unterlagen zu entscheiden. In diesem Verfahren ist nur der
Antragsteller Partei.
(4) Der Bescheid tritt außer Kraft:
1. nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft, sofern nicht um eine
Baubewilligung angesucht oder ein Bauvorhaben angezeigt wird;
2. mit Rechtskraft der Entscheidung über ein Ansuchen um Baubewilligung
oder über eine Bauanzeige.
(5) Die Erwirkung eines Festlegungsbescheides ist nicht Voraussetzung
für die Erteilung einer Baubewilligung.
(6) Die Festlegungen sind für das Bauverfahren - unabhängig von
abweichenden Regelungen in Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen oder
Bebauungsrichtlinien - verbindlich.

§ 19
Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den
§§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen;
2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die
Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von
Einfluß sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn
Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des
Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder der
Bebauungsrichtlinien berührt werden können;
3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für
Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;
4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche
Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als
1,5 m; (5)
5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem
Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im
Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen; (5)
6. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und
anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder
Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen,
Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen
Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen;
7. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude.

§ 20
Anzeigepflichtige Vorhaben

Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts
anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die
Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke sowie jene
Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales
Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche,
privates Wegegrundstück, Riemenparzelle u. dgl.) getrennt sind, durch
Unterferti gung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem
Vorhaben erklärt haben; (5)
2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30
Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens zwölf
Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500
kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten;
b) Garagen für höchstens 30 Krafträder oder höchstens zwölf
Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500
kg und Nebenanlagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude
ausgeführt werden;
c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von über 40
m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
d) Nebengebäuden,
jeweils wenn die Voraussetzungen nach Z. 1 vorliegen. (5)
3. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige
Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen
angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise
u.dgl.);
b) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt;
c) Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern,
jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m; (5)
d) Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen
oder Nutzungsänderungen; (5)
e) sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten; (4)
f) baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
g) die nachträgliche Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
Hauskanalanlagen und Sammelgruben; (5)
4. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem
Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im
Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn
die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch
Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem
Vorhaben erklärt haben; (5)
5. die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn
hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflußt oder eine Gefährdung
herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der
Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen
unterliegenden Anlage vorgenommen wird.

§ 21
Baubewilligungsfreie Vorhaben (5)

(1) Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung
oder Erweiterung von:
1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen,
Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u.dgl.,
jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine
Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden;
2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des
Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere
Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;
b) Abstellflächen für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei
Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500
kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten,
Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer
überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als
Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden; (5)
c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m
inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m3 Rauminhalt, Saisonspeichern für
solare Raumheizung und Brunnenanlagen;
e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche;
f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen,
Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie
Kinderspielgeräten; (5)
g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
(5)
h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche
von insgesamt 40 m2; (5)
i) Solar- und Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im
Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem
Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur
Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt
Trag- und Befestigungseinrichtungen; (4)
j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
k) Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden
natürlichen Gelände; (5)
l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen
Rahmenkonstruktion; (5)
3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im
Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und
Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn
vergleichbar sind; (5)
4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden
Aufenthalt dienenden Unterstände;
5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer
Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße
Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen
Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, vorliegen; (2)
5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen
Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn
Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des
Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001 und der
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen,
sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann,
wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen; (2)
6. Werbe- und Ankündigungsreinrichtungen von Wählergruppen, die sich an
der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper
oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen
Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für
Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund
landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von
sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der
Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen
danach.
(2) Bewilligungsfrei sind überdies:
1. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der
äußeren Gestaltung bewirkt;
2. die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen
transportablen Einrichtungen im Sinne des § 19 Z.6;
3. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
4. der Abbruch aller nicht unter § 19 Z. 7 fallenden baulichen Anlagen;
(5)
5. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche
Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m. (5)
(3) Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde
schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze
Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
(4) Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und
Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-,
Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über
Abstände nicht verletzt werden. (5)

II. Abschnitt
Bewilligungsverfahren

§ 22
Ansuchen

(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde
schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung
vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift
oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als
sechs Wochen;
2. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des
Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder
Bauberechtigter ist;
3. der Nachweis, daß die zu bebauende Grundstücksfläche - sofern diese
nicht in zwei Katastralgemeinden liegt - aus einem Grundstück im Sinne
des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. Nr.
480/1980, besteht. Der Nachweis kann entfallen
- für bestehende Bauten,
- für Bauten, die sich auf Grund ihrer Funktion üblicherweise über zwei
Grundstücke erstrecken,
- wenn rechtswirksame Bebauungspläne bestehen, denen ein Teilungsplan
zugrunde liegt, (5)
- sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten im Freiland;
4. ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den
Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der
Eigentümer dieser Grundstücke;
5. Angaben über die Bauplatzeignung;
6. das Projekt in zweifacher Ausfertigung.
(3) Wenn aus den im Abs.2 angeführten Unterlagen allein nicht
beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften
dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere
Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit
des Bodens, die Einhaltung des Brand- und Schallschutzes u.dgl. sowie
ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen.
(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Abs. 2
angeführten Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung
des Vorhabens ausreichend sind.
(5) Wird der Nachweis gemäß Abs. 2 Z. 3 dem Ansuchen nicht
angeschlossen, so muß dieser spätestens vor Erteilung der
Baubewilligung erbracht werden.

§ 23
Projektunterlagen

(1) Das Projekt hat zu enthalten:
1. einen Lageplan, der auszuweisen hat:
- die Grenzen des Bauplatzes,
- die auf dem Bauplatz bestehenden und geplanten Bauten mit Nebenanlagen
und Freiflächen (Sammelgruben, Kinderspielplätze, Abstellflächen für
Kraftfahrzeuge, Stellplätze für Müllbehälter, Anlagen zur Wasser- und
Energieversorgung und Abwasserbeseitigung samt Leitungen u.dgl.),
- die zahlenmäßige Angabe der Abstände der Gebäude von den Nachbargrenzen
sowie der Gebäude untereinander,
- die bestehenden baulichen Anlagen auf den angrenzenden und bis zu 30,0
m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegenden Grundstücken mit Angabe
der jeweiligen Geschoßanzahl,
- die Grundstücksnummern,
- die Grundgrenzen,
- die Verkehrsflächen,
- die Nordrichtung,
- alle am Bauplatz befindlichen sowie die für die Aufschließung des
Bauplatzes maßgeblichen Leitungen mit Namen und Anschrift der
Leitungsträger,
- den bekannten höchsten Grundwasserstand und
- einen Höhenfestpunkt, auf dessen Höhe das gesamte Planwerk zu beziehen
ist;
2. die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Raumnutzung und der
Nutzflächen;
3. die Berechnung der Bruttogeschoßflächen aller Geschosse in
überprüfbarer Form;
4. die notwendigen Schnitte, insbesondere die Stiegenhausschnitte und
jene Schnitte, die zur Feststellung der einzuhaltenden Abstände
notwendig sind;
5. alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der
baulichen Anlagen und des Anschlusses an die Nachbargebäude
erforderlich sind, sowie Angaben über die Farbgebung;
6. die Darstellung der geplanten Geländeveränderungen (ursprüngliches und
neues Gelände) in den Schnitten und Ansichten;
7. die Darstellung der Abwasserentsorgungs- und
Energieversorgungsanlagen, Düngerstätten u.dgl.;
8. den Nachweis der Erfüllung der Erfordernisse des Wärmeschutzes und der
heiztechnischen Anforderungen (Wärmebedarfsberechnung);
9. gegebenenfalls die Art und die Darstellung der baulichen Vorsorge für
Heizungsanlagen samt Rauchfängen einschließlich der
Rauchfanganschlüsse, allfällige Aufzüge, Lüftungs- und
Förderleitungen, Klimaanlagen u.dgl.;
10. (entfallen) (2) (5)
11. eine Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen Anlage
mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht
ersichtlichen Umständen, insbesondere auch mit Angaben über den
Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlagen (Baubeschreibung).
(2) Lagepläne sind im Maßstab 1:1000, Grundrisse, Schnitte und
Ansichten sowie Darstellungen im Sinne des Abs. 1 Z. 7 und 9 im
Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für
das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen.
(3) Die Pläne sind in technisch einwandfreier Form herzustellen. In
Plänen für Zu- und Umbauten sind die abzutragenden Bauteile gelb, die
neu zu errichtenden Bauteile rot darzustellen.
(4) Die Pläne und die Baubeschreibung sind vom Bauwerber, von den
Grundeigentümern oder Bauberechtigten und von den Verfassern der
Unterlagen, allfällige weitere Nachweise vom Bauwerber und von den
Verfassern der Unterlagen unter Beisetzung ihrer Funktion zu
unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich
Berechtigte in Betracht.

§ 24
Bauverhandlung

(1) Die Behörde kann über ein Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung
durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung
und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Im Rahmen der
Bauverhandlung hat ein Ortsaugenschein stattzufinden. (5)
(2) Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von
Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis leiten zu lassen. (5)
(3) Die bei der Verhandlung aufgelegten Projektsunterlagen sind mit
einem Sichtvermerk (Vidierung) zu versehen.
(4) Benötigt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 eine
Genehmigung nach den gewerberechtlichen Vorschriften über
Betriebsanlagen (§§ 74 ff Gewerbeordnung 1994), so soll auf Antrag des
Bauwerbers die Bauverhandlung gleichzeitig mit der Verhandlung nach
der Gewerbeordnung durchgeführt werden.

§ 25 (5)
Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung

(1) Die Anberaumung einer Bauverhandlung hat durch persönliche
Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte
Beteiligte gelten insbesondere
1. der Bauwerber,
2. der Grundeigentümer,
3. der Inhaber des Baurechtes,
4. die Verfasser der Projektunterlagen,
5. die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und
Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs. 2 Z. 4 bekannt
geworden sind,
6. die Gemeinde in jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung
der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen
wurden. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen,
ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch
Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten
Zeitung kundzumachen.
(2) Die Bauverhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer
rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung
(Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat den Gegenstand,
die Zeit und den Ort der Bauverhandlung einschließlich des Hinweises
auf die gemäß § 27 Abs. 1 eintretenden Folgen (Verlust der
Parteistellung) zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne
oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind,
ist dies bei der Anberaumung der Bauverhandlung unter Angabe von Zeit
und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.

§ 26
Nachbarrechte

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung
Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen,
die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse
der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das
sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem
Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein
Immissionsschutz verbunden ist;
2. die Abstände (§ 13);
3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder
unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
(2) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet,
das ausschließlich der Wahrung öffentlicher, von der Behörde von Amts
wegen wahrzunehmender Interessen dient (objektiv-öffentlich-rechtliche
Einwendung), so hat die Behörde dieses Vorbringen zurückzuweisen.
(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet,
das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat
die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung
zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen
Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese
Verweisung ist unter Anführung der Einwendung im Spruch des
Bewilligungsbescheides auszusprechen.
(4) Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch
Einwendungen im Sinne § 26 Abs. 1 Z. 1 zu berücksichtigen, mit denen
Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten
benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder
forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante
Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch
nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom
Nachbarn zu belegen ist. (5)

§ 26a (5)
Parteistellung der Gemeinde

In jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der
Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden,
hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung
der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der
Raumordnung und des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren
geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

§ 27 (5)
Parteistellung

(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und
zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass
ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht
spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder
während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt.
Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein
Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich
Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so
erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der
Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die
Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.
(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat
und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im
Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur
ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach
dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss
der Bauverhandlung vorbringen, und zwar
1. bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder
2. ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens
jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.
(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren
hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener
Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem
Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen
Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab
durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die
bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des
Genehmigungsbescheides beantragen.
(5) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind
Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu
berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben
worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen,
gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des
Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den
dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist die
Berufung zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der
Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu
berücksichtigen.

§ 28
Bausachverständige

(1) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis nichtamtlicher
Bausachverständiger zu führen. Stehen der Behörde keine
Amtssachverständigen zur Verfügung, so hat sie aus diesem Kreis
nichtamtliche Sachverständige auszuwählen. Das Verzeichnis ist einmal
jährlich von der Landesregierung öffentlich kundzumachen.
(2) Für die Aufnahme in das Verzeichnis der Sachverständigen ist das
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des
Berufes eines Ziviltechnikers oder Baumeisters sowie eine mindestens
dreijährige einschlägige Praxis im Fachgebiet nachzuweisen.
(3) Bausachverständige, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht
erfüllen, können in das Verzeichnis der nichtamtlichen
Sachverständigen aufgenommen werden, wenn sie vor dem Zeitpunkt der
Antragstellung durch mindestens zehn Jahre hindurch ununterbrochen und
anstandslos im Fachgebiet tätig waren. Die Landesregierung hat sich
über die fachlichen Kenntnisse des Bausachverständigen auf dem Gebiet
des Bauwesens, des Raumordnungsrechtes sowie über die Kenntnisse der
Aufgaben eines Bausachverständigen zu vergewissern.
(4) Sachverständige nach den Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, zumindest
einmal in zwei Jahren eine von der Landesregierung organisierte oder
von ihr anerkannte Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Der erfolgte
Besuch ist der Landesregierung gegenüber unaufgefordert nachzuweisen.
(5) Die Landesregierung ist verpflichtet, mindestens zweimal jährlich
Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des Abs. 4 zu veranstalten.
(6) Bausachverständige, die
- ihre Tätigkeit länger als drei Jahre nicht ausgeübt haben oder
- gegen die Pflichten ihres Amtes verstoßen,
sind von der Landesregierung aus dem Verzeichnis zu streichen.
(7) Hat ein Bausachverständiger gegen Amtspflichten verstoßen, so ist
eine neuerliche Aufnahme in die Liste frühestens nach Ablauf von zwei
Jahren zulässig.

§ 29
Entscheidung der Behörde

(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid
stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung
geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Auf die Ausschöpfung der für Baugebiete im Flächenwidmungsplan
festgesetzten höchstzulässigen Bebauungsdichte besteht ein
Rechtsanspruch, sofern nicht ein Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien
oder die Belange des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes
entgegenstehen.
(3) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der
Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind auch alle
im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes
gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
(4) Entspricht ein eingereichtes Bauvorhaben nicht dem
Festlegungsbescheid, dann ist das Ansuchen abzuweisen. Dies gilt nicht
bei zulässigen Über- oder Unterschreitungen der Bebauungsdichte.
(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies
erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen
Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn
entsprochen wird.
(6) Mit dem Bewilligungsbescheid ist dem Bauwerber eine mit dem
Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung der Projektunterlagen
auszufolgen.
(7) Bauliche Anlagen oder Teile derselben dürfen schon vor Rechtskraft
des Bewilligungsbescheides errichtet werden, wenn nur der
Antragsteller gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses
Bescheides eingehalten werden.

§ 30
Befristete Baubewilligung

(1) Bauliche Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck im Zusammenhang
mit einer Veranstaltung errichtet werden, dürfen einmalig auf die
Dauer von höchstens sechs Monaten, bewilligt werden. Die Frist beginnt
mit Rechtskraft der Bewilligung.
(2) Für solche Bauten sind Abweichungen von den Festlegungen im
Flächenwidmungsplan zulässig, sofern Nachbarrechte nicht berührt
werden.

§ 31
Erlöschen der Bewilligung

Die Baubewilligung erlischt, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen fünf
Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird.

§ 32
Abbruch von Gebäuden

(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung für den Abbruch von
Gebäuden sind anzuschließen:
1. der Nachweis des Eigentums in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift
oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als
sechs Wochen,
2. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Inhabers des
Baurechtes, wenn der Antragsteller nicht selbst Grundeigentümer oder
Inhaber des Baurechtes ist,
3. ein Lageplan mit Darstellung der zum Abbruch vorgesehenen Gebäude oder
Gebäudeteile,
4. die Bruttogeschoßflächenberechnung aller Geschosse und
5. eine Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruches, der
Sicherheitsmaßnahmen, der Maßnahmen für Lärm- und Staubschutz sowie
Angaben über die Sortierung und den Verbleib des Bauschuttes und der
abschließenden Vorkehrungen.
(2) Die Behörde kann die Vorgangsweise beim Abbruch bestimmen.
Insbesondere kann sie das Einschlagen der Kellerdecken, die Auffüllung
der Kellerräume, die Abmauerung von Hauskanälen u.dgl. anordnen, wenn
dies aus Gründen der Sicherheit oder der Hygiene notwendig ist.
(3) Die Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigte) der
an das antragsgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundflächen
sind von der Behörde als Beteiligte dem Verfahren beizuziehen und über
das Abbruchvorhaben zu informieren. (5)

III. Abschnitt

§ 33
Anzeigeverfahren

(1) Vorhaben im Sinne des § 20 müssen der Behörde nachweislich
schriftlich angezeigt werden.
(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Bei Vorhaben im Sinne des § 20 Z. 1 alle Unterlagen gemäß § 22 Abs. 2.
Die Baupläne müssen im Sinne des § 20 Z. 1 lit. b von den Nachbarn
unterfertigt sein.
2. In den Fällen des § 20 Z. 2 bis 5
- ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),
- die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen
(zweifach),
- der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung
vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift
oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als
sechs Wochen,
- die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten,
wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter
ist,
- erforderlichenfalls der Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z. 3.
3. Bei Feuerungsanlagen von über 8,0 kW bis 400 kW Nennheizleistung
genügt der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne
des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001.
Wenn für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung der Feuerungsanlage
bauliche Maßnahmen in Bezug auf den Aufstellungsraum,
Brennstofflagerraum oder den Rauchfang erforderlich sind, ist eine
Bescheinigung eines Sachverständigen oder hiezu befugten Unternehmers
über deren Eignung vorzulegen. (5)
4. Bei Antennen- und Funkanlagentragmasten, die innerhalb der nach dem
Steiermärkischen Raumordnungsgesetz ausgewiesenen Baulandkategorien
Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet, Kern-, Büro- und
Geschäftsgebiet, Dorfgebiet, Kur- und Erholungsgebiet und
Ferienwohngebiet oder außerhalb bis zu 300 m von den Gebietsgrenzen
dieser Baulandkategorien entfernt errichtet werden, ein Verzeichnis
der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt
liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser
Grundstücke, samt Zustimmung aller Grundeigentümer zur Durchführung
des Anzeigeverfahrens durch Beisetzung der Unterschriften auf dem
Grundstücksverzeichnis. (4)
(3) Die Verfasser der Unterlagen haben überdies zu bestätigen, dass
diese allen baurechtlichen Anforderungen entsprechen. (5)
(4) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid
innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn
1. sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass
a) das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig nach § 19 ist,
b) ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zu einem Bebauungsplan, einer
Bebauungsrichtlinie oder festgelegten Bebauungsgrundlagen vorliegt,
c) die Abstandsbestimmungen verletzt werden,
d) keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt ist,
e) das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen
baurechtlichen Vorschriften steht oder
2. eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes
festgestellt wird.
(5)
(5) Kann nicht zeitgerecht beurteilt werden,
- ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes
besteht oder
- ob durch Veränderungen des Geländes durch damit verbundene Änderungen
der Abflussverhältnisse Gefährdungen oder unzumutbare
Beeinträchtigungen verursacht werden,
so hat die Behörde binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen
und mängelfreien Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und
den Anzeigenden hievon zu verständigen. (5)
(5a) Werden der Anzeige in den Fällen des § 20 Z. 3 lit. e die
erforderlichen Unterschriften nicht angeschlossen, so hat die Behörde
das Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu
verständigen. Den Grundeigentümern, die bis zu 30 m von den
Bauplatzgrenzen entfernt liegen, ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei
Wochen zum angezeigten Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht).
Die Behörde kann auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Anhörung
eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung anberaumen, wozu die
Grundeigentümer einzuladen sind. Vom Ergebnis des nach dieser
Bestimmung durchgeführten Baubewilligungsverfahrens sind die
angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren. (4)
(6) Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine
Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem
Vermerk ,Baufreistellung' zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß §
20 gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch
als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der
vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid
erlassen wird. (5)
(7) Im Anzeigeverfahren ist nur der Bauwerber Partei.
(8) Die Beurteilung, ob Untersagungsgründe vorliegen, hat auf
Grundlage der zum Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige maßgeblichen
Sach- und Rechtslage zu erfolgen.
(9) Die Genehmigung erlischt, wenn
a) mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Zustellung der
Baufreistellung begonnen wird oder
b) ein Nachbar im Sinne § 20 Z. 1 lit. b oder Z. 2 auf den Bauplänen
keine Unterschrift geleistet hat und dies bis zum Ablauf von acht
Wochen nach Baubeginn der Behörde angezeigt hat.

IV. Teil
Baudurchführung und Bauaufsicht

§ 34
Bauherr, Bauführer

(1) Der Bauherr hat zur Durchführung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19
Z. 1) von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu-, Zu- oder
Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) einen hiezu gesetzlich
berechtigten Bauführer heranzuziehen. (5)
(2) Der Bauführer hat den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde
anzuzeigen und die Übernahme der Bauführung durch Unterfertigung der
Pläne und Baubeschreibung zu bestätigen. Die Behörde hat dem Bauführer
eine Bauplakette mit einem roten Ring auf weißem Untergrund
auszustellen, aus der die Zahl und das Datum der Baubewilligung oder
der Baufreistellungserklärung, der Verwendungszweck des Vorhabens, der
Bauführer sowie der Beginn der Bauarbeiten hervorgeht. Die Bauplakette
ist gut sichtbar für die Zeit der Bauführung auf der Baustelle
anzubringen.
(3) Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und
den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen
Anlage verantwortlich.
(4) Der Bauführer hat dafür zu sorgen, daß alle erforderlichen
Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen
Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die
Behörde aufbewahrt werden.
(5) Tritt eine Änderung des Bauführers ein, so hat dies der Bauführer
oder der Bauherr unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bis zur
Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauherrn ist die weitere
Bauausführung einzustellen; allenfalls erforderliche
Sicherungsvorkehrungen sind durch den bisherigen Bauführer zu treffen.
Ein neuer Bauführer hat die Pläne und Baubeschreibung ebenfalls zu
unterfertigen.

§ 35
Baudurchführung

(1) Bei der Baudurchführung ist darauf zu achten, daß die Sicherheit
von Menschen und Sachen gewährleistet ist und unzumutbare
Belästigungen vermieden werden.
(2) Zur Vermeidung von Gefahren und Belästigungen nach Abs. 1 kann die
Behörde die Aufstellung von Bauplanken, die Anbringung von
Schutzdächern, die Absicherung von Baugruben, die Kennzeichnung von
Verkehrshindernissen, Brandschutz- und Schallschutzmaßnahmen u.dgl.
sowie zeitliche Beschränkungen für die Durchführung von Bauarbeiten
anordnen.
(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, daß in der Nähe von
Einrichtungen, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm bedürfen, wie
z.B. bei Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Erholungsheimen und
Kindergärten, sowie zum Schutz von Kur- und Erholungsgebieten
lärmerregende Bauarbeiten während bestimmter Zeiten überhaupt nicht
vorgenommen sowie bestimmte Baumaschinen nicht verwendet werden dürfen
und welche Vorkehrungen gegen die Ausbreitung des Baulärms getroffen
werden müssen.
(4) Nach Vollendung der Baudurchführung hat der Bauherr unverzüglich
alle Aufräumungsarbeiten zu veranlassen, die im Interesse der
Sicherheit, des Verkehrs und des Schutzes des Straßen- und Ortsbildes
notwendig sind. Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, hat
die Behörde mit Bescheid die Durchführung dieser Arbeiten aufzutragen.
(5) Bei Durchführung von Bauarbeiten in Gebäuden mit weiterhin
benützten Wohnungen dürfen die bestehende Wasserversorgung,
Beheizbarkeit, Abwasserbeseitigung, Benützbarkeit von Klosettanlagen
sowie Zugänglichkeit erst unterbrochen bzw. entfernt werden, wenn die
in der Baubewilligung vorgesehenen diesbezüglichen Einrichtungen
funktionsfähig hergestellt worden sind. Bei Unterbrechung der
Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen ohne vorherige Herstellung der
bewilligten oder Schaffung eines ausreichenden Ersatzes kann die
Behörde diese Bauarbeiten in sinngemäßer Anwendung des § 41
einstellen. Für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit gilt § 42
sinngemäß.
(6) Mehr als geringfügige Abweichungen (§ 4 Z. 3) von genehmigten
Bauplänen unterliegen vor ihrer Ausführung der Bewilligung bzw.
Genehmigung der Baubehörde, wenn sie bewilligungspflichtige oder
anzeigepflichtige Baumaßnahmen betreffen. (5)

§ 36
Vorübergehende Benutzung fremden Grundes

(1) Bei der Herstellung, Erhaltung und beim Abbruch von baulichen
Anlagen im Bereich der Grundgrenze hat der Eigentümer eines
Grundstückes oder von baulichen Anlagen gegen Ersatz des Schadens zu
dulden, dass sein Grundstück oder seine baulichen Anlagen vom
Nachbargrundstück aus im unbedingt erforderlichen Ausmaß benützt,
insbesondere darauf die unbedingt erforderlichen Arbeiten ausgeführt
und die notwendigen Gerüste aufgestellt werden sowie der Luftraum
vorübergehend benützt wird, wenn sonst die Herstellungs-, Erhaltungs-
und Abbrucharbeiten von baulichen Anlagen nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand bewerkstelligt werden können. Über die
Inanspruchnahme ist das Einvernehmen zwischen den Grundeigentümern
herzustellen. (5)
(2) Wird die Inanspruchnahme verweigert, hat die Behörde über
Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung des fremden Grundstückes
zu entscheiden. Ein allfälliger Schadenersatz ist bei den Gerichten
geltend zu machen.

§ 37
Überprüfung der Baudurchführung

(1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der
baurechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist den
Organen der Behörde der Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Teilen
der baulichen Anlage zu gestatten. Bauherr und Bauführer sind
verpflichtet, den Organen der Behörde alle nötigen Auskünfte sowie
Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen zu gewähren.
(2) Die Behörde kann überdies Belastungsproben und Untersuchungen über
den Wärme- und Schallschutz anordnen und Nachweise über die
Einbaufähigkeit der Bauprodukte verlangen. (1)
(3) Der Bauherr hat bei Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z. 1) von
Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu-, Zu- oder Umbauten
von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) der Behörde die Fertigstellung des
Rohbaues, nach Möglichkeit mit gleichzeitiger Bestätigung der
konsensgemäßen Ausführung durch den Bauführer schriftlich anzuzeigen.
Wird der Anzeige die Bestätigung nicht angeschlossen, hat die Behörde
eine Rohbaubeschau auf Kosten des Bauherrn durchzuführen. (5)
(4) Wird bei der Baudurchführung gegen baurechtliche Vorschriften
verstoßen, hat die Behörde die unverzügliche Abstellung der Mängel
bescheidmäßig zu veranlassen oder, wenn dies für eine einwandfreie
weitere Bauführung nicht ausreichend ist, die Baueinstellung zu
verfügen.

§ 38
Benützungsbewilligung

(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19
Z. 1) von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu-, Zu- oder
Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) und von Hauskanalanlagen oder
Sammelgruben (§ 20 Z. 3 lit. g) und vor deren Benützung um die
Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. (5)
(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. eine Bescheinigung des Bauführers oder eines Ziviltechnikers mit
einschlägiger Befugnis über die bewilligungsgemäße und den
Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger
geringfügiger Abweichungen; (5)
2. ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die
vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von
Feuerstätten;
3. ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die
vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen;
4. eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers
über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und
Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher),
Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen;
5. im Falle des § 20 Z. 3 lit. g nur eine Dichtheitsbescheinigung eines
Sachverständigen oder befugten Unternehmers. (5)
(3) Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid darüber zu entscheiden,
ob und von welchem Zeitpunkt an die bauliche Anlage benützt werden
darf.
(4) Die Benützungsbewilligung ist auf Grund der Aktenlage zu erteilen,
wenn die Unterlagen gem. Abs.2 vorliegen.
(5) Wird in den Fällen des § 19 Z. 1 und Z. 3 sowie § 20 Z. 1 und Z. 2
lit. b keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z. 1 vorgelegt, hat die
Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der
Benützungsbewilligung vorliegen. (5)
(6) Die Benützungsbewilligung ist zu erteilen,
- wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht,
- bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen
oder
- wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.
(7) Die Benützungsbewilligung kann bei einer der genannten
Voraussetzungen auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der
baulichen Anlage erteilt werden.
(8) Wird eine bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt, so
hat die Behörde die Benützung zu untersagen.

V. TEIL
Baupolizeiliche Maßnahmen

§ 39
Instandhaltung und Nutzung

(1) Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, daß die baulichen Anlagen in
einem der Baubewilligung, der Baufreistellungserklärung und den
baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden.
(2) Der Eigentümer und jeder Verfügungsberechtigte haben eine
bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen.
(3) Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, hat ihm
die Behörde die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und die Behebung
des der Bewilligung und den baurechtlichen Vorschriften
widersprechenden Zustandes unter Festsetzung einer angemessenen Frist
aufzutragen.
(4) Ist die Behebung von Baugebrechen technisch nicht möglich oder
wirtschaftlich nicht zumutbar, hat die Behörde aus Gründen der
Sicherheit die Räumung und Schließung von baulichen Anlagen oder
Teilen derselben und nötigenfalls deren Abbruch anzuordnen.
(5) Den Organen der Behörde ist zur Überwachung der Einhaltung der
baurechtlichen Vorschriften der Zutritt zu allen Teilen der baulichen
Anlagen zu gestatten.
(6) Die Behörde kann dem Eigentümer, sofern die Ursache und der Umfang
eines Baugebrechens durch den Augenschein allein nicht feststellbar
sind, die Untersuchung durch einen Sachverständigen und die Vorlage
eines Gutachtens auftragen.

§ 40
Rechtmäßiger Bestand

(1) Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine
Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist
und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn
sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.
(2) Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als
rechtmäßig, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. Dezember 1984
errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig
gewesen wären.
(3) Die Rechtmäßigkeit nach Abs.2 ist über Antrag des Bauwerbers oder
von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der
Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen
die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die
Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau-
und Benützungsbewilligung.
(4) Wird das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, ist
der Objekteigentümer zu beauftragen, die erforderlichen
Projektunterlagen binnen angemessener Frist bei der Behörde
einzureichen.

§ 41
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag

(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben
gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
1. bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
2. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6
oder
3. baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes
ausgeführt werden. (5)
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung
fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder
absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile,
Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen
einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet
eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder
einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.
(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung
aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des
Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne
Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen
Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder
sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26
Abs. 1) verletzen.

§ 42
Sofortmaßnahmen

(1) Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde ohne weiteres Verfahren die
erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und
Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) einer baulichen Anlage
an Ort und Stelle anordnen und sofort vollstrecken lassen. Wenn die
Rettung von Menschen nur von einem benachbarten Gebäude oder
Grundstück aus möglich ist, ist jeder Eigentümer (Miteigentümer) und
Benützer verpflichtet, das Betreten des Gebäudes oder Grundstückes und
die Vornahme der notwendigen Veränderungen zu dulden. Dabei können die
erforderlichen Verfügungen sofort angeordnet und vollstreckt werden.
(2) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die ab dem 1. März 1989 ohne
Bewilligung errichtet wurden, können von der Behörde sofort entfernt
werden. Die Behörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes
oder den Grundeigentümer unverzüglich aufzufordern, diesen zu
übernehmen. Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines
Gegenstandes nach dem ersten Satz sind von dessen Eigentümer der
Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen
innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das
Eigentum zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung
von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf
Entschädigung.

II. HAUPTSTÜCK
Bautechnische Vorschriften

I. TEIL
Allgemeine bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt
Anforderungen an die Planung und die Bauausführung, Brauchbarkeit von
Bauprodukten

§ 43
Allgemeine Anforderungen

(1) Jedes Bauwerk muß in all seinen Teilen nach den Regeln der Technik
und den bautechnischen Vorschriften so geplant und ausgeführt werden,
daß es nach seinem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen
den in Abs. 2 angeführten Anforderungen entspricht. Auf die besonderen
Bedürfnisse behinderter und alter Menschen sowie Kleinkinder ist im
Rahmen des vorgesehenen Verwendungszweckes in ausreichender Weise
Bedacht zu nehmen.
(2) Allgemeine Anforderungen an Bauwerke sind:
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß die während
der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der
nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:
a) Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles;
b) größere Verformungen in unzulässigem Umfang;
c) Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen
infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion;
d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache
unverhältnismäßig großen Ausmaß.
2. Brandschutz
a) Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß bei einem
Brand
- die Tragfähigkeit des Bauwerkes während eines bestimmten Zeitraumes
erhalten bleibt,
- die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt
wird,
- die Löscharbeiten wirksam durchgeführt werden können,
- die Benützer das Gebäude unverletzt verlassen oder durch andere
Maßnahmen gerettet werden können,
- die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.
b) Bauwerke, die nach Lage, Bauart oder Nutzung einer erhöhten
Blitzschlaggefahr ausgesetzt sind, sind mit dauernd wirksamen
Blitzschutzanlagen zu versehen.
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß die Hygiene,
die Gesundheit und der Umweltschutz durch folgende Einwirkungen nicht
gefährdet werden:
a) Freisetzung giftiger Gase,
b) Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft,
c) Emission gefährlicher Strahlen,
d) Wasser- oder Bodenverunreinigung oder -vergiftung,
e) unsachgemäße Beseitigung von Abwasser, Abgasen, Rauch sowie festem
oder flüssigem Abfall,
f) Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen
in Innenräumen.
4. Nutzungssicherheit
Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß sich bei
seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren
ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle,
Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen.
5. Schallschutz
Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß der von den
Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel
gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem
zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
Das Bauwerk sowie seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung,
Warmwasserbereitung, Kühlung und Lüftung müssen derart geplant und
ausgeführt sein, daß unter Berücksichtigung der klimatischen
Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung
gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Benützer
gewährleistet wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung zur
Erfüllung dieser Erfordernisse wärmeschutztechnische
Mindestanforderungen an bestimmte Bauwerke und Bauteile festsetzen
sowie Energiekennzahlen definieren.
7. Straßen-, Orts- und Landschaftsbild
Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt werden, daß es in seiner
gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild
gerecht wird. Hiebei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde
Rücksicht zu nehmen.

§ 44 (1)
Bauprodukte

(1) Bei Bauführungen dürfen grundsätzlich nur Bauprodukte eingebaut
werden, die den Verwendbarkeitsbestimmungen des Steiermärkischen
Bauproduktegesetzes 2000 entsprechen.
(2) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 43 obliegt dem
Bauwerber.

§ 45
Österreichische technische Zulassung

(1) Der Hersteller eines Bauproduktes kann bei der Zulassungsbehörde
(Abs. 8) die Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung
schriftlich beantragen, wenn
1. dieses Bauprodukt nicht in der Baustoffliste ÖA im Sinne § 4 des
Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000 angeführt ist und hiefür
keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen oder
2. in harmonisierten europäischen Normen oder Leitlinien für die
europäische technische Zulassung die Verwendung von Bauprodukten nach
nationalen Vorschriften nicht ausgeschlossen ist (§ 29 Abs. 1 des
Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000).
(1)
(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Brauchbarkeit des
Bauproduktes erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung
anzuschließen. Über Aufforderung der Zulassungsbehörde sind überdies
Probestücke und Probeausführungen vorzulegen.
(3) Vor Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung ist
eine Stellungnahme des Österreichischen Instituts für Bautechnik
einzuholen.
(4) Ein Antrag auf österreichische technische Zulassung ist mit
Bescheid zurückzuweisen, wenn das Österreichische Institut für
Bautechnik feststellt, daß das Produkt keine wesentlichen
Sicherheitsanforderungen zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes
der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine
österreichische technische Zulassung gegeben ist. (1)
(5) Die österreichische technische Zulassung besteht aus zwei Teilen.
Im ersten Teil ist unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik die Brauchbarkeit des Bauproduktes, im zweiten Teil
ist die Verwendungsfähigkeit nach den bautechnischen Vorschriften zu
bescheinigen. Erforderlichenfalls können zur Sicherstellung der
Zulassungsvoraussetzungen Auflagen über die Herstellung und Verwendung
des Bauproduktes vorgeschrieben werden. Die Gültigkeit der
österreichischen technischen Zulassung ist auf drei Jahre zu befristen
und kann auf schriftlichen Antrag um weitere drei Jahre verlängert
werden. Die österreichische technische Zulassung gilt als Bescheid.
Kann die Brauchbarkeit des Bauproduktes nicht erwiesen werden, ist der
Antrag auf Erteilung der österreichischen technischen Zulassung mit
Bescheid abzuweisen. Wurden bei erteilten österreichischen technischen
Zulassungen die Festlegungen im ersten Teil nicht eingehalten, ist die
österreichische technische Zulassung von der Zulassungsbehörde mit
Bescheid zu entziehen. (1)
(6) Der erste Teil der österreichischen technischen Zulassung hat eine
technische Beschreibung des Produktes einschließlich der
Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen zu enthalten.
(7) Die Zulassungsbehörde hat den Gegenstand der von ihr erteilten
österreichischen technischen Zulassung kundzumachen.
(8) Zulassungsbehörde für die Erteilung österreichischer technischer
Zulassungen ist die Landesregierung.
(9) Der erste Teil österreichischer technischer Zulassungen der Länder
im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die
Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. Nr. 53/1993, ist dem ersten Teil
österreichischer technischer Zulassungen im Sinne dieses Gesetzes als
gleichwertig anzuerkennen.

§ 46 (1)
Sonderverfahren

(1) Ausländische Bauprodukte, die in einem Mitgliedstaat der EU oder
sonst im Geltungsbereich des EWR-Abkommens produziert wurden und für
die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, dürfen
verwendet werden, wenn die vom Staat des Herstellers hiefür
zugelassene Stelle unter Anwendung der in der Steiermark vorgesehenen
oder vom Österreichischen Institut für Bautechnik als gleichwertig
anerkannten Prüfungen und Überwachungen zu dem Ergebnis gelangt, dass
die Bauprodukte ordnungsgemäß sind und dies entsprechend dokumentiert
ist.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat dem Staat des
Herstellers über sein Verlangen die Information zu geben, die er für
die Zulassung einer Stelle nach Abs. 1 benötigt. Das Österreichische
Institut für Bautechnik und die zugelassenen Stellen haben sich
gegenseitig alle erforderlichen Informationen zu geben.
(3) Stellt die Landesregierung fest, dass eine nach Abs. 1 zugelassene
Stelle die Prüfungen und Überwachungen nicht ordnungsgemäß durchführt,
so hat sie nach Artikel 16 Abs. 4 der Bauproduktenrichtlinie
vorzugehen.
(4) Für die Beurteilung österreichischer Bauprodukte nach
ausländischen Vorschriften des Bestimmungsstaates der EU oder sonst
des Geltungsbereichs des EWR-Abkommens hat das Österreichische
Institut für Bautechnik auf Antrag inländische Stellen zuzulassen,
sofern sie die nach den ausländischen Vorschriften erforderlichen
Prüfungen und Überwachungen ordnungsgemäß durchführen können. Das
Österreichische Institut für Bautechnik hat allenfalls für die
Zulassung erforderliche Informationen vom Bestimmungsstaat einzuholen.

§ 47
Kosten

(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten
Zulassungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der
Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen
durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) Die Bauschbeträge sind nach objektiven Merkmalen abzustufen.
Hiebei ist insbesondere auf die für die Durchführung der Verfahren
erforderliche Zeit, die Zahl der erforderlichen Amtsorgane u. dgl.
Bedacht zu nehmen. (1)

II. Abschnitt
Wände, Decken, Dächer, baulicher Zivilschutz

§ 48
Wände

(1) Folgende Bauteile - ausgenommen in Dachgeschoßbereichen - müssen
brandbeständig ausgeführt werden:
- tragende Wände, Pfeiler und Stützen,
- Wände von Hauptgängen und Hauptstiegenhäusern,
- Trennwände zwischen Wohnungen untereinander sowie zwischen Wohn- und
Betriebsräumen.
(2) In Dachgeschossen sind tragende Wandteile, Wohnungstrennwände und
Dachschrägen mindestens hochbrandhemmend auszuführen. Desgleichen sind
Zugänge zu Aufenthaltsräumen vom Dachboden mindestens hochbrandhemmend
zu trennen.
(3) Erleichterungen gegenüber den Abs. 1 und 2 sind, sofern dagegen
nach der Art des Verwendungszweckes aus der Sicht des Brandschutzes
keine Bedenken bestehen, zulässig für
- Gebäude oder Gebäudeteile mit nicht mehr als drei oberirdischen
Geschossen (einschließlich Dachgeschossen),
- das oberste Dachgeschoß, unabhängig von der Geschoßanzahl des Gebäudes,
und
- freistehende oder durch Brandwände abgetrennte landwirtschaftliche
Betriebsgebäude.
Bei Wohngebäuden sind jedoch folgende Mindestanforderungen
einzuhalten:
a) tragende Wände, Pfeiler und Stützen, Wände von Hauptgängen und
Hauptstiegenhäusern sowie Trennwände zwischen Wohnungen sind
mindestens hochbrandhemmend auszuführen;
b) bei mehrgeschossigen Dachausbauten sind bis auf das oberste
Dachgeschoß Trennwände zwischen Zugängen zu Aufenthaltsräumen und
Dachböden mindestens hochbrandhemmend auszuführen;
c) bei eingeschossigen Dachausbauten und im obersten Dachgeschoß von
mehrgeschossigen Dachausbauten sind Trennwände zwischen Wohnungen
mindestens hochbrandhemmend auszubilden, andere wohnungsabschließende
Wände (einschließlich Dachschrägen) müssen zumindest raumseitig
brandhemmend verkleidet werden. Zugänge zu Aufenthaltsräumen müssen
vom Dachboden mindestens brandhemmend abgetrennt sein.
(4) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teilflächen tragender
Außenwände sind aus nichtbrennbaren Baustoffen oder mindestens
brandhemmend herzustellen. Diese Anforderung berührt nicht die Art der
Ausbildung von Fenstern und Türen.

§ 49
Decken

(1) Die Decken aller Geschosse und Hauptstiegenhäuser sind mindestens
brandbeständig auszubilden.
(2) Decken von Dachgeschossen sind mindestens hochbrandhemmend
herzustellen.
(3) Erleichterungen gegenüber den Abs. 1 und 2 sind, sofern dagegen
nach der Art des Verwendungszweckes aus der Sicht des Brandschutzes
keine Bedenken bestehen, zulässig für
- Gebäude oder Gebäudeteile mit nicht mehr als drei oberirdischen
Geschossen (einschließlich Dachgeschossen),
- das oberste Dachgeschoß, unabhängig von der Geschoßanzahl des Gebäudes,
und
- freistehende oder durch Brandwände abgetrennte landwirtschaftliche
Betriebsgebäude.
Bei Wohngebäuden sind die Decken der Geschosse und Hauptstiegenhäuser
jedoch zumindest hochbrandhemmend auszubilden. Im obersten Dachgeschoß
müssen Decken gegenüber dem darüber gelegenen Dachboden bzw. der
Dachkonstruktion zumindest raumseitig brandhemmend verkleidet werden.
(4) Decken über Durchfahrten, Arkaden und Kellerräumen, über
brandgefährdeten Räumen sowie über Geschäfts-, Betriebs- und ähnlichen
Zwecken dienenden Räumen, die mit einem oder mehreren Geschossen
überbaut sind, müssen jedenfalls brandbeständig hergestellt werden.
(5) Eine von der Dachkonstruktion getrennte tragende Decke muß mit
solcher Festigkeit hergestellt werden, daß sie im Brandfall der
Trümmerlast des Dachstuhls standhält.

§ 50
Dächer

(1) Bei Dächern, von denen Niederschlagswässer auf Verkehrsflächen
oder Nachbargrundstücke gelangen können, sind Dachrinnen und Fallrohre
anzubringen.
(2) Auf Dächern, bei denen mit dem Abrutschen von Schnee und Eis auf
Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke zu rechnen ist, sind geeignete
Schneefänger anzubringen.

§ 51
Brandwände

(1) Wird ein Gebäude unmittelbar an eine Nachbargrenze oder an ein
anderes Gebäude angebaut, so müssen die Außenwände an der Grundgrenze
oder die an das andere Gebäude anschließenden Außenwände als
Brandwände ausgestaltet werden. Dies gilt nicht für Grundgrenzen zu
Verkehrsflächen und Gewässern. Jedes Gebäude muß eigene Brandwände
haben. Nur zum Zwecke der gemeinsamen Benützung benachbarter Gebäude
können Brandwände durchbrochen werden, wenn der Brandschutz dadurch
nicht beeinträchtigt wird.
(2) Werden auf ein und demselben Bauplatz Gebäude mit maximal drei
oberirdischen Geschossen (einschließlich Dachgeschossen) aneinander
gebaut, so genügt eine Trennung durch hochbrandhemmende Wände anstelle
der Ausbildung von Brandwänden.
(3) Vom Erfordernis der Brandwände an der Grundgrenze kann abgesehen
werden, wenn der Nachbar zustimmt und die Gesichtspunkte des
Brandschutzes es zulassen. Ist eine offene Bebauung an der Grundgrenze
durch Bebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien festgelegt, ist die
Zustimmung des Nachbarn nicht erforderlich.
(4) Gebäude mit einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 1000 m2 oder
einer Seitenlänge von mehr als 40,0 m sind mit Brandwänden in
Brandabschnitte von maximal 30,0 m Länge und 900 m2 Grundfläche zu
unterteilen. Brandabschnitte mit größeren Flächen oder Seitenlängen
können zugelassen werden, wenn es der Verwendungszweck des Gebäudes
erfordert und aus der Sicht des Brandschutzes dagegen keine Bedenken
bestehen.
(5) Werden verschieden hohe brandabschnittbildende Teile eines
Gebäudes unmittelbar aneinander gebaut, so ist die dem niedrigeren
Teil zugekehrte Front des höheren Teiles entweder als Brandwand
auszubilden, oder der niedrigere Teil ist bis zu einer Entfernung von
mindestens 5,0 m mit einer brandbeständigen Decke herzustellen und
ohne Öffnung nach oben abzuschließen. Verkleidungen aus brennbaren
Stoffen sind in diesem Bereich unzulässig. Erleichterungen können
zugelassen werden, wenn dagegen keine brandschutztechnischen Bedenken
bestehen.
(6) Bilden Fassaden von Gebäuden, welche durch Brandwände getrennt
werden müssen, einen Winkel von weniger als 135 Grad, so muß der
Abstand der Brandwände von der Verschneidungskante mindestens 5,0 m
betragen.
(7) Räume zur Erzeugung, Verarbeitung oder Lagerung feuergefährlicher
Stoffe, Stallungen, Heuböden u.dgl. sind durch Brandwände von
bewohnbaren Gebäudeteilen zu trennen.
(8) Brandwände im Dachbereich müssen mindestens 15 cm über die
Dacheindeckung einschließlich der Vordächer geführt werden. Anstelle
dieser Ausführung kann eine solche unter der Dacheindeckung gewählt
werden, die eine Brandausbreitung in gleich wirksamer Weise
verhindert. Die Dacheindeckung über Brandwänden ist mit einer
nichtbrennbaren Unterlage auszuführen.
(9) Das Durchführen von Transmissionen, Förderschnecken und ähnlichen
Konstruktionen ist bei Brandwänden zulässig, wenn der Brandschutz
hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
(10) Sonstige Öffnungen in Brandwänden sind mit brandbeständigen
Verschlüssen zu versehen.
(11) Holzteile, Holztragwerke oder Dachkonstruktionen aus Holz sind
auf die ganze Dicke der Brandwände zu trennen.
(12) Schächte und Kanäle für Installationen und Kabelführungen sind an
jenen Stellen, an denen sie Brandabschnitte durchbrechen,
brandbeständig abzuschließen, sofern die Schächte und Kanäle nicht für
sich eigene Brandabschnitte sind.

§ 52
Baulicher Zivilschutz

(1) Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu
bieten vor:
- Rückstandsstrahlungen,
- herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter- und Trümmersicherheit),
- chemischen Kampfstoffen,
- biologischen Kampfmitteln und
- Bränden kürzerer Dauer.
(2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche
Mindestanforderungen:
- verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im
Zugangsbereich (Stahlbeton),
- Be- und Entlüftungsrohre,
- Wanddurchführungen für Strom- und Außenantennenkabel,
- gasdichte Abschlußtüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe,
- kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten,
- allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg.
(3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern
die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht
ausgeschlossen wird.

III. Abschnitt
Stiegen, Geländer, Türen

§ 53
Stiegen und Gänge

(1) Zur Verbindung vom untersten Geschoß bis zum allgemein
zugänglichen nutzbaren Dachboden eines Gebäudes sind Stiegen
herzustellen. Hauptstiegen sind - soferne sie nicht im Freien liegen -
in eigenen Stiegenhäusern anzuordnen, die in jedem Geschoß mindestens
ein ins Freie öffenbares Fenster von mindestens 1 m2 Größe haben. Sie
müssen im Erdgeschoß möglichst unmittelbar ins Freie führen. Bei
Gebäuden mit weniger als drei Geschossen müssen Hauptstiegenhäuser
zumindest im letzten Geschoß ein ins Freie öffenbares Fenster von
mindestens 1 m2 Größe aufweisen. Für nicht allgemein zugängliche
Dachböden genügt eine Einstiegsöffnung mit einer Klappstiege oder
einer gesichert anlegbaren Leiter. Der Verschluß der Einstiegsöffnung
ist brandhemmend herzustellen.
(2) Bei Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, muß das
Erdgeschoß und bei Gebäuden mit Personenaufzügen auch mindestens ein
Personenaufzug stufenlos erreichbar sein; Rampen sind zulässig; sie
müssen jedoch mindestens 1,20 m breit sein und dürfen höchstens ein
Längsgefälle von 6 Prozent, in begründeten Fällen von 8 Prozent,
aufweisen.
(3) Keine Stelle eines Aufenthaltsraumes darf in der Gehlinie vom
Hauptstiegenhaus mehr als 40,0 m entfernt sein.
(4) Bei Raumeinheiten, die sich über mehr als zwei Geschosse
erstrecken, muß in jedem weiteren Geschoß ein Zugang zum
Hauptstiegenhaus vorhanden sein.
(5) In Gebäuden, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als
12,0 m über dem tiefsten Punkt des an das Gebäude anschließenden
Geländes liegt, ist das Hauptstiegenhaus als eigener Brandabschnitt
auszubilden; die Türen zu den Geschossen sind in Fluchtrichtung
aufschlagend, selbstschließend und rauchdicht herzustellen.
(6) Stiegenläufe, Absätze und Hauptgänge müssen mindestens
hochbrandhemmend, in Gebäuden mit mehr als drei Geschossen
(einschließlich Dachgeschossen) jedoch brandbeständig ausgeführt
werden.
(7) Die Durchgangsbreite (das Maß zwischen den Handläufen) von
Hauptstiegen, Absätzen (Podesten) und Stiegengängen muß unter
Bedachtnahme auf den Verwendungszweck und auf die Verkehrsbelastung
bemessen werden. Die Durchgangsbreite hat jedoch mindestens 1,20 m zu
betragen. Durch den Einbau einer Aufstiegshilfe (z.B. eines
Treppenliftes) ist eine Einengung erlaubt. Die lichte Durchgangshöhe
in Stiegenhäusern muß mindestens 2,10 m betragen.
(8) Die Durchgangsbreite von Stiegen innerhalb einer Büro- oder
vergleichbaren Nutzungseinheit muß mindestens 1,0 m, die lichte
Durchgangshöhe bei derartigen Stiegenläufen mindestens 2,0 m betragen.
(9) Die Stufen von Stiegenläufen müssen innerhalb eines Geschosses
gleich hoch und in der Gehlinie gleich breit sein. Das
Steigungsverhältnis und die Auftrittsbreiten sind derart zu wählen,
daß ein sicheres Begehen möglich ist. Bei Hauptstiegen sind gerade
oder runde Stiegenläufe vorzusehen.
(10) In Bauten, in denen feuergefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet
oder gelagert werden, müssen die Hauptstiegen von den Lager- und
Betriebsräumen durch brandbeständige Türen getrennt sein. Bei erhöhter
Brandgefährdung einzelner Räume sind Vorkehrungen (Rauchschleusen,
Rauchklappen u.dgl.) gegen eine Verqualmung der Hauptstiegen
vorzusehen. Wenn es zur Sicherung der Fluchtwege notwendig ist, sind
zusätzliche Stiegen anzulegen.
(11) Entlang der Stiegenläufe müssen bei Hauptstiegen mindestens auf
einer Seite Anhaltevorrichtungen mit griffgerechter Formgebung
angebracht werden. Bei großer nutzbarer Breite der Stiegen können
Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.
(12) Die Breite der Gänge muß mindestens der Breite der Stiegen
entsprechen.
(13) Gegen Stiegen, Absätze oder in Gänge aufschlagende Türen dürfen
bei keinem Öffnungszustand die erforderliche Breite von Verkehrswegen
beschränken.

§ 54
Aufzüge und Rolltreppen

(1) Bei Wohngebäuden mit mehr als vier oberirdischen Geschossen sind
Personenaufzüge in solcher Zahl, Ausführung und Betriebsart
vorzusehen, daß den Verkehrsbedürfnissen entsprochen wird. Zumindest
ein Personenaufzug muß behindertengerecht ausgeführt sein und einen
stufenlosen Zugang zu allen Geschossen ermöglichen.
(2) Aufzüge und Rolltreppen ersetzen nicht die Hauptstiegen.

§ 55
Geländer und Brüstungen

(1) Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines
Bauwerkes, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, sind mit
standsicheren Geländern oder Brüstungen zu sichern.
(2) Geländer müssen mindestens 1,0 m hoch sein, bei Balkonen vom
dritten Geschoß an, bei Dachterrassen und allgemein zugänglichen
Flachdächern mindestens 1,10 m. Bei Brüstungen mit einer Breite von
mindestens 40 cm genügt eine Höhe von mindestens 85 cm.
(3) Geländer sind so auszuführen, daß auch Kinder ausreichend
geschützt sind. Sie dürfen keine Leiterwirkung aufweisen. Der kürzeste
Abstand von Geländersprossen oder anderen Geländerteilungen darf 10 cm
lichte Weite nicht überschreiten; dies gilt auch für den Abstand der
Gländerunterkante zum Fußboden sowie zu Stufenvorderkanten.
(4) Die Fensterbrüstungen (Parapetthöhen) müssen mindestens 85 cm und
vom dritten Geschoß an mindestens 95 cm hoch sein.

§ 56
Türen

(1) Türen sind so anzuordnen und zu bemessen, daß sie gefahrlos
benutzt werden können. Die Mindestbreite hat 0,80 m zu betragen.
Ganzglastüren oder Türen mit Glasfüllungen mit einer Fläche von mehr
als 0,5 m2 sind bis zu einer Höhe von 1,10 m über Fußboden mit
Schutzvorrichtungen oder aus Sicherheitsglas auszuführen.
(2) Türen von brand- und explosionsgefährdeten Räumen sowie von
sonstigen Räumen, bei welchen auf Grund des Verwendungszweckes und der
auf die Ausgänge angewiesenen Personenzahl andernfalls eine Gefährdung
im Fluchtfalle zu befürchten wäre, müssen in Fluchtrichtung
aufschlagen.
(3) Türen im Verlauf von Fluchtwegen sind als Drehflügeltüren oder
sicherheitstechnisch gleichwertige Türen auszubilden. Verkehrswege
dürfen durch Türen (von der Dicke der Türkonstruktion abgesehen) nicht
unter die notwendige Fluchtwegbreite verengt werden. Wenn Gehflügel
allein nicht die erforderliche Fluchtwegbreite aufweisen, können Geh-
und Stehflügel mit leicht öffenbaren Mittelriegeln vorgesehen werden.
(4) Im Bereich von Stiegen oder Rampen sind Türen so anzuordnen, daß
zwischen Tür und Stiege oder Rampe auf beiden Seiten eine horizontale
Fläche von mindestens 60 cm Länge eingehalten wird. Vor Eingangs-,
Wohnungs- und Aufzugstüren muß die horizontale Fläche mindestens 0,80
m x 1,20 m betragen.
(5) Brandschutztüren sind auszuführen
1. brandbeständig: in Brandwänden;
2. brandhemmend:
a) zwischen Stiegenhaus und Kellerräumen,
b) zwischen Stiegenhaus und Dachboden sowie
c) in anderen brandschutztechnisch sonst begründeten Fällen;
3. rauchdicht: zwischen Stiegenhaus und innenliegenden Gängen in
Gebäuden, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 12,0 m
über dem tiefsten Geländepunkt liegt.
(6) Brandschutztüren müssen selbstschließend oder mit Vorrichtungen
versehen sein, die im Brandfall ein selbsttätiges Schließen bewirken,
wenn sie aus betrieblichen Gründen nicht ständig geschlossen gehalten
werden können.

§ 57
Verglasungen

Verglasungen im Bereich von allgemein zugänglichen Gängen, Stiegen,
Hausfluren, Balkonen, Terrassen u.dgl. sind mit Schutzvorrichtungen
oder mit für Brüstungen geeignetem Sicherheitsglas bis mindestens zu
einer Höhe von 1,10 m auszuführen.

IV. Abschnitt
Heizungsanlagen

§ 58
(entfallen) (2)

§ 59
Lage von Feuerstätten, Heizräume

(1) Feuerstätten für Zentral- oder Etagenheizungen sind in lüftbaren
Räumen aufzustellen. Für die Feuerstätte einer Zentralheizung mit
einer Nennheizleistung von mehr als 18,0 kW muß ein eigener Raum
vorgesehen werden. Ausnahmsweise können in bestehenden Gebäuden die
Feuerstätten für Zentralheizungen auch in anderen Räumen aufgestellt
werden, wenn durch den Betrieb keine Brandgefahr oder sonstige
Gefährdung eintritt.
(2) Heizräume für Feuerstätten mit einer Nennheizleistung von mehr als
18,0 kW sind brandbeständig herzustellen. Der Zugang zu den Heizräumen
ist mit mindestens 0,80 m x 1,90 m zu bemessen; die Zugangstüren sind
mindestens brandhemmend und in Fluchtrichtung aufschlagend sowie
selbsttätig zufallend auszubilden.
(3) Bei Anlagen mit einer Nennheizleistung der Kessel von insgesamt
mehr als 116,0 kW müssen Stiegenhäuser, Gänge u.dgl., die als einzige
Fluchtwege des Gebäudes in Betracht kommen, von der Anlage durch einen
ständig be- und entlüfteten brandbeständigen Vorraum mit
brandhemmenden Türen getrennt sein.
(4) Heizräume gemäß Abs. 2 sind von allen Lagerungen, die eine
Brandgefahr bilden können, freizuhalten.
(5) Die Wände im Bereich von Feuerstätten sind unabhängig von der
Nennheizleistung in voller Höhe der Wand und in einer Breite von
mindestens 40 cm nach beiden Seiten über die Feuerstätte hinaus
brandbeständig auszuführen.
(6) Im nicht ausgebauten Dachraum dürfen keine Feuerstätten
aufgestellt werden.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Feuerstätten,
die dem Steiermärkischen .Gasgesetz 1973 unterliegen.

§ 60 (2)
Errichtung und Betrieb von Feuerungsanlagen

Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden,
wenn sie den Bestimmungen des Steiermärkischen
Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, entsprechen.

§ 61
Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke

(1) Die Verbrennungsgase der Feuerstätten sind durch Rauchfänge
(Abgasfänge) über Dach abzuleiten. Rauchfänge (Abgasfänge) sind aus
nicht brennbaren, gegenüber der Einwirkung der Wärme und der
chemischen Beschaffenheit der Verbrennungsgase ausreichend
widerstandsfähigen Baustoffen herzustellen. Sie müssen dauernd
betriebsdicht sein und sind so anzulegen, daß eine wirksame Ableitung
der Verbrennungsgase gewährleistet ist und dabei keine Brandgefahr
oder sonstige Gefährdung und keine unzumutbare Belästigung eintritt.
(2) Rauchfänge, andere Abgasanlagen und Verbindungsstücke müssen
leicht und sicher zu reinigen sein. Wenn der Rauchfang (Abgasfang) von
der Dachfläche aus gekehrt werden muß, ist ein gesicherter Zugang
einzurichten. Reinigungsöffnungen dürfen nicht in Wohnräumen oder in
Räumen zur Erzeugung, Lagerung oder Verarbeitung feuergefährlicher
Stoffe liegen.
(3) Unabhängig von der Art der Beheizung muß in jeder Wohnung
wenigstens ein Aufenthaltsraum einen eigenen Rauchfanganschluß haben.
Rauchfanganschlüsse müssen von brennbaren Bauteilen mindestens 50 cm,
von brandhemmend verkleideten mindestens 25 cm entfernt sein. Im
Bereich der Reinigungsöffnungen muß der Fußboden einen nicht
brennbaren Belag haben. Die Errichtung eines eigenen
Rauchfanganschlusses ist nicht erforderlich, wenn alternativ eine
andere zentrale Beheizungsmöglichkeit mit festen Brennstoffen
gesichert ist.
(4) Der lichte Querschnitt ist auf die ganze Länge gleichbleibend
beizubehalten. Die Rauchfänge (Abgasfänge) müssen so ausgebildet sein,
daß geeignete Strömungsverhältnisse gewährleistet sind. Bei gezogenen
Rauchfängen (Abgasfängen) sind Abweichungen vom Lot bis zu 30 Grad
zulässig.
(5) Vorrichtungen, die den Abzug der Verbrennungsgase hemmen oder
hindern, dürfen nicht angebracht werden; Drosselklappen vor der
Einmündung in den Rauchfang (Abgasfang) sind jedoch zulässig, wenn im
oberen Teil der Klappe eine Öffnung von einem Viertel des
Querschnittes, mindestens aber von 25 cm2 vorhanden ist; ausgenommen
von dieser Bestimmung sind automatisch gesteuerte Drosselklappen mit
ausreichender Sicherheitseinrichtung.
(6) Brennbare Bauteile dürfen nicht in die Rauchfangumfassungswände
eingebaut oder unmittelbar daran angebaut werden. Tragende brennbare
Bauteile müssen von der Außenseite eines Rauchfanges mindestens 4 cm
entfernt sein. Durch Schlitze für Leitungen, Anstemmen u.dgl. darf die
nötige Dicke und Festigkeit der Rauchfangumfassungswände nicht
beeinträchtigt werden.
(7) In denselben Rauchfang (Abgasfang) dürfen nur die Verbrennungsgase
aus Feuerstätten desselben Geschosses und derselben Wohn- oder
Betriebseinheit eingeleitet werden. Dies gilt nicht für Luft-Abgas-
Sammler. Wenn mehrere Feuerstätten für feste oder für flüssige
Brennstoffe an denselben Rauchfang angeschlossen werden, müssen die
Einmündungen mindestens 40 cm von Mitte zu Mitte übereinander liegen.
Werden an einem Rauchfang Feuerstätten sowohl für feste, flüssige als
auch für gasförmige Brennstoffe angeschlossen, muß die Einmündung für
die Abgase der Gasfeuerstätte mindestens 60 cm von Mitte zu Mitte über
der höchstgelegenen Einmündung der sonstigen Verbrennungsgase liegen.
(8) Bei Feuerstätten mit entsprechend niedrigen Abgastemperaturen
(z.B. Brennwertfeuerstätten) ist eine von Abs. 1 abweichende
Ausbildung der Abgasführung zulässig, sofern nachweislich dem Stand
der Technik entsprochen wird.
(9) Die Ableitung von Rauchgasen oder Abgasen quer durch die Wand oder
durch ein Fenster ins Freie ist unzulässig. Dies gilt nicht für
Gasfeuerstätten in Gebäuden mit nur einer Wohnung oder in Wohnungen im
Dachgeschoß, wenn dadurch keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung
eintritt.

§ 62
Brennstofflager

Ergibt sich aus der vorgesehenen Beheizung die Notwendigkeit, für
einzelne Wohnungen Brennstoffe zu lagern, so ist hiefür ein
entsprechender Lagerraum vorzusehen.

V. Abschnitt
Haustechnische Anlagen

§ 63
Lüftungsanlagen

(1) Lüftungsanlagen sind so zu planen und auszuführen, daß mit ihrem
Betrieb weder eine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung noch eine
unzumutbare Belästigung verbunden ist.
(2) Luftleitungen, Kanäle und Schächte sind aus nichtbrennbaren
Baustoffen herzustellen. Die Behörde kann auch brennbare Baustoffe
zulassen, wenn aus brandschutztechnischen Gründen dagegen keine
Bedenken bestehen. Luftleitungen sind mit ausreichenden Reinigungs-
und Überprüfungsöffnungen zu versehen.
(3) In Luftleitungen sind bei den Durchbrüchen durch Brandabschnitte
Brandschutzklappen einzubauen, sofern die Luftleitungen nicht
brandbeständig ausgebildet sind und den Brandabschnitt öffnungslos
durchqueren. Für die Lüftung von Bädern, Toiletten und innenliegenden
Nebenräumen kann der Einbau von Brandschutzklappen bei Anordnung von
Sammelschächten entfallen, wenn die Lufteinleitung in den
Sammelschacht über mindestens geschoßhohe Nebenschächte erfolgt. Die
Zuluft darf nicht aus dem Keller oder aus anderen brandgefährdeten
Räumen entnommen werden.
(4) Abluftleitungen von Küchendunstabzugsgeräten sind brandbeständig
über Dach zu führen.

§ 64
Wasserversorgung

(1) Für jedes Gebäude mit Aufenthaltsräumen muß eine ausreichende
Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt sein.
(2) Brunnen, Quellfassungen und Wasserversorgungen müssen von
Düngerstätten, Jauchen-, Senk-, Sickergruben, Kläranlagen u.dgl. so
weit entfernt angelegt werden, daß sie von diesen nicht gefährdert
werden. Der Brunnenschacht muß auf eine Tiefe von mindestens 3,0 m
wasserundurchlässig hergestellt werden; er muß mindestens 30 cm über
das Gelände ragen und eine dichte und sichere Abdeckung sowie eine
Entlüftung erhalten.
(3) Wohnhäuser, die an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen
sind, müssen in jeder Wohnung eine Wasserentnahmestelle mit
entsprechender Abflußvorrichtung haben. Für jedes Wohnhaus muß
außerdem mindestens eine für alle Hausbewohner zugängliche
Entnahmestelle mit entsprechender Abflußvorrichtung vorhanden sein.

§ 65
Entsorgungsanlagen für Abwässer und Niederschlagswässer

(1) Bei baulichen Anlagen ist eine einwandfreie Entsorgung der
anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf
Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so
anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie
betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht
entstehen. Bei Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran
angrenzenden Grundstücken im Freiland dürfen damit verbundene
Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder
unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen. (5)
(2) Werden Sammelgruben ausgeführt, muß die einwandfreie weitere
Beseitigung auf Bestandsdauer gesichert sein. Als Nachweis der
regelmäßigen Entleerung ist ein Grubenbuch zu führen. Das Verbringen
außerhalb des Grundstückes ist durch einen Befugten zu bestätigen. Das
Grubenbuch ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Verpflichtung zur Führung eines Grubenbuches nach Abs.3
besteht auch hinsichtlich jener Bauten, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetztes errichtet wurden.
(4) Sammelgruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie
müssen eine dichte und sichere Abdeckung haben. Die Gemeinde kann
durch Verordnung für das Gemeindegebiet bzw. für Teile desselben die
Art und die Häufigkeit der Entsorgung, den Ort der Entleerung sowie
die damit verbundenen Gebühren festlegen.

§ 66
Abfallsammlung

(1) Bei allen Gebäuden muß je nach dem Verwendungszweck für das
getrennte Sammeln der Abfälle in technisch und hygienisch
einwandfreier Weise vorgesorgt werden.
(2) Für die notwendige Anzahl der Sammelbehälter sind je nach
Abfallart geeignete, leicht zugängliche Aufstellungsplätze vorzusehen.

VI. Abschnitt
Aufenthaltsräume und Wohnungen

§ 67
Aufenthaltsräume, Raumhöhe und Belichtung

(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende
Grundfläche und lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Bei
Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen muß eine lichte Höhe von
mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche
vorhanden sein, Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben
dabei außer Betracht. Andere Räume müssen eine lichte Höhe von
mindestens 2,10 m haben.
(2) Aufenthaltsräume, ausgenommen jene nach Abs.3, müssen unmittelbar
ins Freie führende Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben,
daß die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet und belüftet
werden können. Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muß mindestens ein
Achtel der Grundfläche des Raumes betragen; ein geringeres Maß kann
gestattet werden, wenn wegen der Lichtverhältnisse keine Bedenken
bestehen.
(3) Aufenthaltsräume sind ohne Fenster zulässig, wenn dies durch
besondere Maßnahmen, wie den Einbau von raumlufttechnischen Anlagen
und Beleuchtungsanlagen, ausgeglichen wird.
(4) Verglaste Vorbauten, Überdachungen und Loggien sind vor Fenstern
zulässig, wenn eine ausreichende Lüftung und Belichtung sichergestellt
ist.

§ 68
Wohnungen

(1) Jede Wohnung muß von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich
abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang haben.
Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen
baulich nicht abgeschlossen zu sein. Wohnungen in Gebäuden, die nicht
nur dem Wohnen dienen, müssen einen eigenen Zugang haben; gemeinsame
Zugänge können gestattet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen für die Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(2) Jede Wohnung muß mindestens verfügen über:
- einen Vorraum,
- einen Aufenthaltsraum,
- eine Küche oder eine Kochnische,
- einen Abstellraum oder eine Abstellnische,
- ein Bad mit Waschbecken, Badewanne oder Dusche und
- eine Toilette.
(3) Für mehrgeschossige Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen
ausreichend große, barrierefrei erreichbare und gut zugängliche
Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder u.dgl. hergestellt werden.
(4) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind Trockenräume zur
gemeinschaftlichen Benutzung einzurichten.

§ 69
Lage von Aufenthaltsräumen und Wohnungen

(1) In Kellergeschossen sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen sind
zulässig, wenn
1. mindestens eine Außenwand mit den für die Beleuchtung mit Tageslicht
und Belüftung erforderlichen Fenstern zur Gänze über dem
anschließenden Gelände liegt oder
2. das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45 Grad an die Außenwände
vor den zur Beleuchtung mit Tageslicht und Belüftung notwendigen
Fenstern anschließt, wobei keine Beeinträchtigung durch Abgase, Staub
u.dgl. gegeben sein darf. Die Oberkante der Brüstung der notwendigen
Fenster muß mindestens 1,3 m unter der Decke liegen.
(2) Der Fußboden von Wohnräumen muß mindestens 0,5 m über dem höchsten
Grundwasserspiegel liegen.

§ 70
Bäder und Toilettenräume

(1) Jede Wohnung und jede Betriebs- und Arbeitsstätte muß mindestens
eine Toilette haben. Toilettenräume für Wohnungen müssen innerhalb der
Wohnung liegen. Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur
zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
(2) Toilettenräume sind von Aufenthaltsräumen durch Vorräume zu
trennen. Die Vorräume von Toilettenanlagen, die für eine größere
Personenzahl bestimmt sind, müssen gesondert entlüftet werden.
(3) Türen sind nach außen aufgehend auszubilden.

II. TEIL
Besondere bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt
Abstellflächen und Garagen

§ 71
Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen oder Garagen

(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und
Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind vom Bauwerber geeignete
Abstellflächen - davon für Behinderte im Ausmaß von mindestens 2
Prozent, ab fünf Abstellflächen mindestens eine - in ausreichender
Größe herzustellen. Bei Abstellplätzen für Behinderte sind die
Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten. Anzahl und Größe der
Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem
Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden
Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benützer und Besucher.
Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren
Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der
Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.
(2) Anstelle von Abstellflächen ist die Errichtung von Garagen
aufzutragen, wenn andernfalls eine das ortsübliche Ausmaß
übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu
erwarten ist. Die Errichtung von Tiefgaragen kann aufgetragen werden,
wenn auch bei Garagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende
Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn mindestens
ein Abstellplatz
a) bei Wohnhäusern je Wohneinheit,
b) bei Wohnheimen je fünf Betten,
c) bei Büro- und Verwaltungsgebäuden je fünf Dienstnehmer,
d) bei Ladengeschäften, Geschäftshäusern, Einkaufszentren u.dgl. je 50 m2
Verkaufsfläche,
e) bei Versammlungsstätten, Theatern, Kinos und Konzerthäusern je 20
Sitzplätze,
f) bei Sportanlagen, Badeanstalten und Freizeiteinrichtungen je 15
Besucher,
g) bei Beherbergungsbetrieben je Mieteinheit,
h) bei Betrieben des Gastgewerbes je zehn Besucherplätze,
i) bei Krankenanstalten, Pflegeheimen und pflegeheimähnlichen Anstalten
je fünf Betten,
j) bei Schulen und Universitäten je 20 Schüler oder Studierende,
k) bei Gewerbe-, Industrie und Handelsbetrieben, Lagerplätzen und
Lagerhäusern je fünf Dienstnehmer und
l) bei Friedhöfen für je 200 m2 Grundstücksfläche
geschaffen wird.
(4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch
Verordnung abweichend von Abs. 3 festzulegen. Dabei haben sie die
Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein
vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen. Im Rahmen einer
derartigen Verordnung kann auch die Mindestanzahl von
Fahrradabstellplätzen vorgeschrieben werden. Bis zur Erlassung der
Verordnung hat die Behörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 3
zuzulassen, soferne sie nach der Lage der Anlage oder dem
Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln gerechtfertigt ist.
(5) Die notwendigen Abstellflächen oder Garagen sind auf dem Bauplatz
herzustellen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß außerhalb von
öffentlichen Verkehrsflächen Garagen oder Abstellflächen vorhanden
sind oder errichtet werden, die vom Bauplatz in der Gehlinie nicht
mehr als 500 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit nachweislich
gesichert ist.
(6) Kann der Bauwerber die notwendigen Abstellflächen oder Garagen
nicht auf seinem Bauplatz herstellen oder keinen Nachweis nach Abs. 5
erbringen, kann er mit Zustimmung der Gemeinde die Verpflichtungen
nach Abs. 1 bis 3 dadurch erfüllen, daß er die Kosten von
Abstellflächen oder Garagen, die von der Gemeinde unter Einräumung
eines seinem Bedürfnis entsprechenden Nutzungsrechtes hergestellt
werden, in ortsüblicher Höhe trägt.

§ 72
Zu- und Abfahrten

(1) Zu- und Abfahrten zwischen Abstellplätzen und Straßen mit
öffentlichem Verkehr sind so anzuordnen, daß die Sicherheit,
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr nicht beeinrächtigt wird.
(2) Vor Schranken, Garagentoren und anderen die freie Zufahrt zu
Garagen zeitweilig hindernden Anlagen sowie vor mechanischen
Förderanlagen für Kraftfahrzeuge ist ein Stauraum für mindestens ein
wartendes Kraftfahrzeug vorzusehen. Ausnahmen können gestattet werden,
wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs
nicht beeinträchtigt wird.

§ 73
Rampen

(1) Die maximale Neigung von nicht überdeckten Rampen darf 10 Prozent,
von überdeckten Rampen 13 Prozent nicht überschreiten.
(2) Rampen müssen, soweit eine Absturzgefahr besteht, Umwehrungen
haben, die dem Anprall von Kraftfahrzeugen standhalten.

§ 74
Abstellplätze und Verkehrsflächen

(1) Die Fläche der Abstellplätze und Garagen ist nach der Art der
abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen. Für zweispurige Fahrzeuge
hat die Fläche mindestens 2,3 m x 5,0 m, für Kraftfahrzeuge für
Behinderte mindestens 3,5 m x 5,0 m zu betragen. Bei
Hintereinanderaufstellung der Fahrzeuge hat die Länge zumindest 6,0 m
zu betragen.
(2) Fahrgassen müssen bei Schrägaufstellung im Winkel bis zu 45 Grad
mindestens 3,5 m, bis zu 60 Grad mindestens 4,5 m und bei
Senkrechtaufstellung mindestens 6,5 m breit sein.
(3) Abstellplätze sind durch Bodenmarkierungen zu kennzeichnen. Solche
für Kraftfahrzeuge für Behinderte sind überdies mit einem gesonderten
dauerhaften Hinweis zu versehen.
(4) Auf Großabstellflächen kann die Behörde Einbahnführungen,
Verkehrseinrichtungen, Gehwege und Geschwindigkeitsbeschränkungen
anordnen, wenn dies im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und
Flüssigkeit des Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehrs erforderlich ist.

§ 75
Wände und Stützen

(1) Tragende Wände und Stützen von Garagen und von Räumen unter
Garagen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Räumen müssen
brandbeständig sein.
(2) Nichttragende Wände bzw. Wandteile in Garagen sind aus nicht
brennbaren Baustoffen oder mindestens brandhemmend herzustellen.

§ 76
Decken, Dächer, Fußböden und Raumhöhe

(1) Decken zwischen Garagen und Garagengeschossen und
Garagenabschnitten, von befahrbaren Flachdächern und als Abschluß zu
darüberliegenden Aufenthaltsräumen müssen brandbeständig sein. Bei
nicht befahrbaren Decken, die zugleich das Dach bilden, genügt eine
hochbrandhemmende Ausbildung.
(2) Für das Tragwerk der Dächer bestehen - sofern der Dachraum durch
eine brandbeständige Decke von der Garage getrennt ist - keine
besonderen brandschutztechnischen Anforderungen.
(3) Untere Verkleidungen von Decken und Dächern über Garagen oder
Garagengeschossen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
Dies gilt auch für Dämmschichten in Decken und Dächern.
(4) Fußböden von Abstellflächen und Fahrgassen in Garagen und auf
Dächern sind aus nichtbrennbaren Baustoffen - ausgenommen Asphalt -
herzustellen. Die Fußböden sind so flüssigkeits- und öldicht
herzustellen, daß keine brennbare Flüssigkeit in tieferliegende
Geschosse oder ins Freie abfließen kann.
(5) Garagen und Abstellflächen mit Schutzdächern - ausgenommen bei
mechanischen Abstellplätzen - müssen in begehbaren Bereichen und unter
Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe
von mindestens 2,10 m haben.

§ 77
Verbindung zwischen Garagengeschossen

Aufzüge und Hauptstiegen, die Garagengeschosse miteinander verbinden,
müssen in eigenen belüftbaren Fahrschächten und Stiegenhäusern mit
brandbeständigen Wänden liegen. Türen zu Stiegenhäusern müssen
mindestens brandhemmend, selbstschließend und in Fluchtrichtung
aufschlagend sein. Dies gilt nicht für Fahrzeugaufzüge in offenen
Garagen.

§ 78
Verbindung der Garagen mit anderen Räumen

(1) Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern und Aufzügen, die auch
den Benützern von Wohnungen und anderen Räumen dienen, sowie mit nicht
zur Garage gehörenden Räumen nur durch Sicherheitsschleusen, das sind
brandbeständig ausgebildete Räume mit brandhemmenden,
selbstschließenden Türen sowie einem Fußboden aus nichtbrennbaren
Stoffen, verbunden werden.
(2) Offene Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern und Aufzügen, die
auch den Benützern von Wohnungen oder anderen Räumen dienen,
unmittelbar mit brandhemmenden selbstschließenden Türen verbunden
werden.

§ 79
Fluchtwege

(1) Zu den Fluchtwegen gehören die Fahrgassen, die zu den Ausgängen
führenden Gänge in den Garagengeschossen, die Ausgänge aus den
Garagengeschossen, die notwendigen Stiegen sowie die erhöhten
Gehsteige neben Zu- und Abfahrten und auf Rampen.
(2) Fluchtwege müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß
Garagenbenützer und Betriebsangehörige auf möglichst kurzem Weg leicht
und sicher ins Freie gelangen können.
(3) Die zu den Ausgängen führenden Fluchtwege sind, soweit sie nicht
über Fahrgassen führen, am Boden leicht erkennbar und dauerhaft mit
grüner Farbe zu kennzeichnen. Besondere Gänge, die nicht über
Fahrgassen führen, können verlangt werden, wenn dies wegen der
Fluchtsicherheit erforderlich ist. In jedem Garagengeschoß ist leicht
erkennbar und dauerhaft auf die Ausgänge hinzuweisen.

§ 80
Lüftung

Für offene Garagen genügt die natürliche Lüftung. In Garagen, die nur
die Tiefe eines Abstellplatzes haben, genügen Zu- und Abluftöffnungen
in den Außentüren mit einem freien Querschnitt von mindestens 150 cm2
je Abstellplatz.

§ 81
Unzulässigkeit von Zündquellen

In Garagen sind unzulässig:
1. Anlagen oder Einrichtungen, an denen sich brennbare Gase oder Dämpfe
entzünden können;
2. Rauchfangreinigungsöffnungen;
3. Umluftheizungen; Ausnahmen können gestattet werden, wenn gesichert
ist, daß sich Gas-Luft-Gemische bei der Erwärmung nicht entzünden
können und die Lüftung nicht beeinträchtigt wird.

§ 82
Sonderbestimmungen für Mittel- und Großgaragen

(1) Zu- und Abfahrten:
1. Die Breiten der Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten müssen mindestens
betragen:
a) bei Benützung durch Kraftfahrzeuge bis zu 2,0 m Breite: 3,0 m,
b) bei Benützung durch breitere Kraftfahrzeuge: 3,5 m.
Die Behörde kann eine größere Fahrbahnbreite anordnen, wenn dies im
Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs
erforderlich ist. Sind Schrammborde an beiden Seiten der Fahrbahn
vorgesehen, kann die Behörde eine um 30 cm verringerte Fahrbahnbreite
zulassen.
2. Neben den Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten ist ein mindestens 1,0 m
breiter erhöhter Gehsteig erforderlich, soweit nicht für den
Fußgängerverkehr besondere Fußwege vorhanden sind.
(2) Rampen:
Zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und Rampen mit mehr als 5
Prozent maximaler Neigung muß eine Fläche mit einer maximalen Neigung
von 3 Prozent und einer Länge von mindestens 5,0 m liegen.
(3) Wände und Stützen:
1. Für offene Garagen, deren oberste Abstellplätze nicht mehr als 22,0 m
über dem tiefsten Punkt des an das Gebäude anschließenden Geländes
liegen, sind tragende Wände und Stützen in hochbrandhemmender Bauart
zulässig, wenn
a) die Umfassungswände mit ins Freie führenden Öffnungen an mindestens
zwei gegenüberliegenden Seiten der Garage nicht mehr als 50,0 m
voneinander entfernt sind,
b) sich über Garagengeschossen keine anders genutzten Räume befinden und
c) von den offenen Teilen der Außenwände ein Abstand von mindestens 10,0
m zu vorhandenen oder zulässigen künftigen Gebäuden eingehalten wird.
2. Liegen die obersten Abstellplätze offener Garagen nicht mehr als 16,5
m über dem tiefsten Geländepunkt, so genügen unter den Voraussetzungen
der Z.3 tragende Wände und Stützen in brandhemmender Bauart.
3. Wände und Stützen von eingeschossigen oberirdischen Garagen, über
denen sich keine anders genützten Räume befinden, dürfen in
brandhemmender Bauart hergestellt werden, wenn der Abstand der Garagen
zum nächsten bestehenden oder zulässigen künftigen Gebäude mindestens
10,0 m beträgt oder wenn bei geringerem Abstand oder beim Anbau an
andere Gebäude Brandwände vorhanden sind oder errichtet werden.
(4) Decken, Dächer und Fußböden:
Zwischen den Garagengeschossen und unter Abstellplätzen auf Dächern
offener Garagen genügen unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Z. 1
Decken in hochbrandhemmender Bauart.
(5) Verbindungen der Garagen mit anderen Räumen:
1. Garagen in oberirdischen Geschossen dürfen mit nicht zur Garage
gehörenden Räumen unmittelbar durch Öffnungen mit brandhemmenden,
selbstschließenden Türen verbunden werden, wenn die Räume
a) nicht im Zuge des einzigen Fluchtweges von Aufenthaltsräumen liegen,
b) keine Zündquellen oder leicht entzündbare Stoffe enthalten und
c) nicht tiefer als die angrenzenden Garagen liegen und wegen des
Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
2. Sie dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Abstellräumen bis zu je 20
m2 Grundfläche unmittelbar durch Öffnungen mit brandhemmenden,
selbstschließenden Türen verbunden werden.
(6) Ausgänge und Fluchtwege:
Jedes Geschoß muß mindestens zwei Ausgänge als Fluchtwege aufweisen,
wobei die aus Erdgeschossen unmittelbar ins Freie, aus anderen
Geschossen in Stiegenhäuser führen müssen. Von zwei Fluchtwegen kann
einer statt über ein Stiegenhaus über eine Rampe geführt werden. Die
Fluchtweglänge innerhalb eines Brandabschnittes darf 40,0 m nicht
überschreiten.
(7) Beleuchtung und elektrische Anlagen:
Geschlossene Garagen sind zu beleuchten. Für die Fluchtwege ist
überdies eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer vom allgemeinen
Stromversorgungsnetz unabhängigen Stromquelle vorzusehen. Diese
Stromquelle muß selbsttätig eingerichtet sein. Die Leitungen für
Netzstrom- und Notstromversorgung sind voneinander unabhängig und
brandbeständig getrennt zu führen. Die Beleuchtungsstärke der
Sicherheitsbeleuchtung muß mindestens 1 Lux betragen.
(8) Lüftung:
1. Geschlossene Garagen müssen mechanische Abluftanlagen haben, soweit
nicht nach Z. 5 eine natürliche Entlüftung ausreicht. Sie müssen
ausreichend große und so auf die Garage verteilte Zuluft- und
Abluftöffnungen haben, daß alle Teile der Garage ausreichend belüftet
und entlüftet werden.
2. Mechanische Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens
zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb
die erforderliche Gesamtleistung erbringen. Jeder Ventilator muß aus
einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische
Anlagen nicht angeschlossen werden dürfen.
3. Ist mit der mechanischen Abluftanlage nach Z.1 und Z.2 eine
ausreichende Lüftung aller Teile der Garage durch Zuluftöffnungen
nicht gesichert, muß außerdem eine mechanische Zuluftanlage vorhanden
sein. Abs. 2 gilt sinngemäß. Die mechanisch zugeführte Zuluft darf
nicht aus dem Bereich der Verkehrsflächen entnommen werden. Ein- und
Ausfahrten gelten als Verkehrsflächen.
4. Abfertigungsräume, Pförtneranlagen und ähnliche Räume müssen eine
eigene mechanische Zuluftanlage haben, die das Zuströmen von
Kraftfahrzeugabgasen verhindert. Für diese Anlagen genügt ein
Zuluftventilator, wenn der Ausfall des Ventilators durch ein
Warnsignal angezeigt wird.
5. Für ganz oder teilweise über dem natürlichen Gelände liegende
geschlossene Garagen mit nicht ständigem Zu- und Abfahrtsverkehr
reicht eine natürliche Lüftung aus, wenn Außenwände mit
Lüftungsöffnungen einander gegenüberliegen, die in oberirdischen
Garagen nicht weiter als 35,0 m voneinander entfernt sind. Dies gilt
nicht, wenn eine andere ausreichende natürliche Lüftung nachgewiesen
wird. Die Lüftungsöffnungen müssen oberhalb der Geländeoberfläche
liegen, unverschließbar sein und einen freien Gesamtquerschnitt von
mindestens 600 cm2 je Abstellplatz haben.
(9) Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen:
1. Für die Bekämpfung von Glut- und Flüssigkeitsbränden sind geeignete
Handfeuerlöscher in zweckmäßiger Verteilung griffbereit anzubringen.
Für je zehn Stellplätze ist mindestens ein Handfeuerlöscher mit
mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereitzustellen. In besonders
begründeten Fällen können zusätzlich geeignete fahrbare
Feuerlöschgeräte verlangt werden.
2. Selbsttätige Brandmeldeanlagen sind einzubauen, wenn dies nach Lage,
Art und Größe der Garage aus Gründen des Brandschutzes erforderlich
ist.
3. Als Tiefgaragen ausgebildete Garagen sind mit ausreichend
dimensionierten mechanischen Brandrauchentlüftungsanlagen
auszustatten. Für eingeschossige Tiefgaragen kann auch eine natürliche
Brandrauchlüftungsanlage zugelassen werden. Die Entrauchungs- bzw.
Luftnachstromöffnungen müssen 5 Promille der Brandabschnittsfläche
betragen, mindestens aber jeweils 1 m2.
4. Bei Mittelgaragen von mehr als 600 m2 Nutzfläche ist ein Wandhydrant
mit formbeständigem D-Schlauch und mit absperrbarem Strahlrohr
vorzusehen. Bei Großgaragen ist für je angefangene 600 m2 Nutzfläche
ein derartiger Wandhydrant einzurichten. Die Wandhydranten sind so zu
verteilen, daß jede Stelle der Garage mit Löschwasser erreicht werden
kann. Die Wasserlieferung je Wandhydrant hat mindestens 200 l pro
Minute (3,3 l pro Sekunde) bei einem Fließdruck von 3 bar zu betragen.

§ 83
Sonderbestimmungen für Großgaragen

(1) Zu- und Abfahrten:
Zu- und Abfahrten müssen getrennte Fahrbahnen haben. Die Anordnung von
Zu- und Abfahrten an verschiedenen Seiten kann verlangt werden, wenn
dies wegen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs
erforderlich ist. Zu- und Abfahrten dürfen sich nicht höhengleich
kreuzen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn dadurch die
Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht
beeinträchtigt wird.
(2) Brandabschnitte:
1. Oberirdische geschlossene Garagen müssen in Brandabschnitte von
höchstens 5000 m2, Tiefgaragen in solche von höchstens 2500 m2 und
offene Garagen in solche von höchstens 15.000 m2 Nutzfläche unterteilt
werden.
2. Sind selbsttätige Feuerlöschanlagen vorhanden, können die
Brandabschnitte bis zum Doppelten vergrößert werden.
3. Öffnungen in den brandbeständigen Wänden zwischen den Brandabschnitten
müssen mit mindestens brandhemmenden Abschlüssen versehen sein. Die
Abschlüsse dürfen, wenn es der Betrieb erfordert, Vorrichtungen zum
Offenhalten haben, die im Brandfall ein selbsttätiges Schließen
bewirken. Die Abschlüsse müssen auch von Hand aus geschlossen werden
können.
4. Bei Aufzugsgaragen sind nach der Eigenart der jeweiligen Anlagen jene
Vorkehrungen zu treffen, die die gleiche Sicherheit wie
Brandabschnitte gewährleisten.
(3) Fluchtwege:
Wird eine Rampe als zweiter Fluchtweg benützt, ist neben der Fahrbahn
ein mindestens 1,0 m breiter erhöhter Gehsteig vorzusehen. Von jedem
Brandabschnitt müssen die Fluchtwege auch dann erreicht werden können,
wenn die Tore zwischen den Brandabschnitten geschlossen sind.
(4) Lüftung:
Geschlossene Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 2000 m2 müssen
CO-Anlagen zur Messung, Regelung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben.
Die CO-Warnanlage muß so beschaffen sein, daß bei Überschreitung eines
gesundheitsschädlichen CO-Gehaltes der Luft, gemessen als
Halbstundenmittelwert, die Zufahrt zur Garage automatisch gesperrt
wird und die Benützer der Garage über Lautsprecher oder durch
Blinkzeichen mit deutlicher Aufschrift, verbunden mit einem
akustischen Signal, dazu aufgefordert werden können, die Motoren der
Kraftfahrzeuge abzustellen und die Garage zu verlassen. Die
CO-Warnanlage einschließlich Lautsprecher oder Blinkzeichen ist an die
Stromquelle für die Sicherheitsbeleuchtung anzuschließen.
(5) Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen:
Tiefgaragen mit einer Gesamtfläche von mehr als 1500 m2 oder mehr als
zwei Geschossen sind mit selbsttätigen Brandmeldeanlagen auszustatten.
Tiefgaragen mit mehr als drei Geschossen oder mehr als 2500 m2
Gesamtfläche sind mit selbsttätigen Löschanlagen auszustatten.
(6) (entfallen) (5)

§ 84
Erleichterungen für Kleingaragen

(1) Die maximale Neigung von Rampen darf 15 Prozent nicht
überschreiten.
(2) Wände, Stützen und Decken:
1. Diese können für eingeschossige oberirdische Kleingaragen, über denen
sich keine anders genutzten Räume befinden, in brandhemmender Bauweise
errichtet werden.
2. Keine besonderen brandtechnischen Anforderungen bestehen bei
- freistehenden eingeschossigen Garagen, die einen Abstand von mindestens
5,0 m von bestehenden oder zulässigen künftigen Gebäuden haben,
- Garagen, die durch Brandwände von anderen Gebäuden getrennt sind, oder
- Schutzdächern für das Abstellen von insgesamt höchstens zehn
Kraftfahrrädern oder höchstens sechs Kraftfahrzeugen.
(3) Verbindung der Garagen mit anderen Räumen:
Die Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern und Nebenräumen
unmittelbar durch Öffnungen mit brandhemmenden, selbstschließenden
Türen verbunden werden. Bei offenen Kleingaragen kann - soferne aus
der Sicht des Brandschutzes keine Bedenken bestehen - auf eine
derartige brandhemmende Trennung verzichtet werden.
(4) Lüftung:
Es genügen Zu- und Abluftöffnungen in den Außentüren mit einem freien
Querschnitt von mindestens 150 cm2 je Abstellplatz.
(5) Feuerlöscheinrichtungen:
Es ist mindestens ein Handfeuerlöscher mit 6 kg Löschmittelinhalt
erforderlich.

§ 85
Garagen für gasbetriebene Fahrzeuge

(1) Für Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, die mit Flüssiggas
oder Erdgas betrieben werden, gelten zusätzlich folgende Vorschriften:
- sie dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen liegen,
- es sind nur Heizungen zulässig, die Oberflächentemperaturen von
höchstens 120 Grad Celsius erreichen können, und
- die Lüftung muß so beschaffen sein, daß austretendes Gas gefahrlos ins
Freie abgeleitet wird.
(2) Bei Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, die mit Flüssiggas
betrieben werden, müssen die Fußböden über der Geländeoberfläche
liegen.
(3) Kraftfahrzeuge, die mit Gas betrieben werden, dürfen in Garagen,
die die Erfordernisse des Abs. 1 nicht erfüllen, nicht abgestellt
werden. Auf dieses Verbot muß bei der Zufahrt gut lesbar und dauerhaft
mit dem Wortlaut "Einfahrt mit gasbetriebenen Fahrzeugen verboten"
hingewiesen werden.

§ 86
Benützung und Kennzeichnungsregelungen

(1) Kraftstoffe und Kraftstoffbehälter dürfen, abgesehen vom
Tankinhalt abgestellter Kraftfahrzeuge und vom Inhalt mitgeführter
Reservebehälter, in Garagen nicht gelagert werden. Abweichend davon
dürfen in Kleingaragen bis zu 20 l Kraftstoff in dicht verschlossenen
bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.
(2) Andere brennbare Stoffe dürfen in Garagen nur in unerheblichen
Mengen, öl- und fetthältige Putzwolle und -lappen nur in
dichtschließenden Behältern aus nichtbrennbaren Stoffen aufbewahrt
werden. Zum Aufsaugen brennbarer Flüssigkeiten benützte Stoffe sind
sofort aus der Garage zu entfernen.
(3) In Garagen und auf Abstellflächen sowie auf ihren Zu- und
Abfahrten dürfen Kraftfahrzeuge nur dort mit Kraftstoff oder Öl
versorgt werden, wo verschüttete Flüssigkeiten nicht in den Boden oder
in Abwasseranlagen eindringen können; Mineralöl-Abscheider sind
anzuordnen. Die Mineralöl-Abscheider sind rechtzeitig zu entleeren und
zu reinigen. Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21
Grad Celsius dürfen in Garagen, nicht verwendet werden.
(4) In Garagen ist es verboten zu rauchen und offenes Feuer zu
verwenden; eine Verbotstafel mit dem Wortlaut "Offenes Feuer und
Rauchen verboten!" ist gut lesbar anzubringen.
(5) Weiters ist es in Garagen verboten, Motoren im Stand laufen zu
lassen. Darauf ist in jeder Garage mit folgender Aufschrift
hinzuweisen: "Das längere Laufenlassen von Motoren bedeutet
Vergiftungsgefahr!"
(6) Bei öffentlich zugänglichen Garagen ist die zulässige Fahrzeughöhe
durch ein Hinweisschild ersichtlich zu machen.

§ 87
Wiederkehrende Prüfungen

Der Betreiber der Garage hat die Feuerlöscheinrichtungen mindestens
einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätigen
Feuerlöschanlagen mindestens einmal jährlich durch einen
Sachverständigen prüfen zu lassen und hierüber Aufzeichnungen zu
führen, die der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

II. Abschnitt
Ölfeuerungsanlagen

§ 88
(entfallen) (2)

§ 89
Öllagerung

(1) Im Inneren von Gebäuden darf, unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 2, Heizöl nur in eigenen lüftbaren Lagerräumen gelagert werden.
(2) In jeder Wohnung und in Gebäudeteilen, die nach Ausmaß und
Verwendungszweck einer Wohnung gleichzuhalten sind, dürfen höchstens
300 l Heizöl und in jedem Kellerabteil höchstens 300 l Heizöl ohne
eigenen Lagerraum gelagert werden. Solche Lagerungen sind jedoch nur
in lüftbaren Räumen zulässig. Lagerbehälter sind in eine
flüssigkeitsdichte Wanne zu stellen, die den gesamten Behälterinhalt
aufnehmen kann.
(3) Lagerräume für Mengen von mehr als 1000 l Heizöl müssen im
untersten Kellergeschoß, bei nicht unterkellerten Gebäuden im
Ergeschoß liegen.
(4) In einem Lagerraum dürfen höchstens 100.000 l Heizöl gelagert
werden.
(5) Behälter, die sich im gleichen Raum wie die Feuerstätte befinden,
müssen von dieser und von den Rauchrohren einen waagrechten
Seitenabstand von mindestens 2,0 m aufweisen.
(6) Heizöl darf nicht gemeinsam mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt von weniger als 55 Grad Celsius gelagert werden.

§ 90
Lagerbehälter

(1) Heizöl darf nur in dichten, allseitig geschlossenen, bruchsicheren
und standfest aufgestellten Behältern aus ölbeständigen und für den
Verwendungszweck geeigneten Stoffen gelagert werden. Die Behälter
müssen dem Nenndruck standhalten können. Über die Dichtheit ist eine
Bescheinigung eines Befugten vorzulegen.
(2) Oberirdische Lagerbehälter müssen von Wänden und Decken und
untereinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen; bei
Lagerbehältern bis 20.000 l Fassungsvermögen genügt an zwei
aneinanderstoßenden Seiten und untereinander ein Abstand von 15 cm.
Der freie Abstand vom Boden muß mindestens 10 cm betragen. Die
Lagerbehälter sind an den Auflageflächen gegen Feuchtigkeit
abzudichten. Für Batterielagerbehälter gelten die Bestimmungen für die
Abstände untereinander und den Bodenabstand nicht.
(3) An Lagerbehältern ist an gut sichtbarer Stelle ein dauerhaftes
Geräteschild mit Angabe des Herstellers, des Nenninhaltes, des
Baujahres und des Prüfdruckes anzubringen.
(4) Lagerbehälter mit mehr als 1000 l Inhalt müssen mit einer dicht
abschließenden Fülleitung ausgestattet sein. Die Füllstelle muß beim
Befüllen beobachtet werden können, leicht zugänglich und gegen
Versickerung von Öl in den Boden gesichert sein.
(5) Lagerbehälter mit mehr als 1000 l Inhalt sind mit einem nicht
abschließbaren Lüftungsrohr zu versehen, das 2,50 m über dem Gelände
unmittelbar ins Freie ausmünden und mindestens 50 cm von Fenstern
entfernt sein muß. Das Rohrende ist gegen Eindringen von
Niederschlagswässern und Kleintieren zu sichern. Der Querschnitt des
Lüftungsrohres muß mindestens so groß sein wie jener der Fülleitung.
Diese Lagerbehälter sind mit einer Sicherung oder Warnvorrichtung
gegen Überfüllen auszustatten.
(6) Zwischenbehälter sind mit einer Überlaufleitung in den
Lagerbehälter an Stelle eines Lüftungsrohres auszustatten. Diese muß
mindestens den gleichen Querschnitt wie die Heizölzuleitung besitzen
und, falls der Zwischenbehälter mit einer Ölvorwärmung ausgestattet
ist, beheizbar ausgeführt werden.
(7) Ölführende Leitungen sind mit hellbrauner Farbe zu kennzeichnen.
(8) Bei unterirdisch verlegten Lagerbehältern und Rohrleitungen ist
die Dichtheitsprüfung (Abs. 1) vor Inbetriebnahme und nach größeren
Instandsetzungen durchzuführen und mindestens alle fünf Jahre zu
wiederholen.
(9) Unterirdische Lagerbehälter müssen allseits doppelwandig und mit
einer Leckanzeige hergestellt werden.

§ 91
Heizräume und Öllagerräume

(1) Die Wände und Böden der Lagerräume oder allfälliger Auffangwannen
sind so flüssigkeits- und öldicht auszuführen, daß die gesamte zu
lagernde Heizölmenge von dem dadurch gebildeten Auffangraum
aufgenommen werden kann. Werden in ein und demselben Lagerraum zwei
oder mehrere miteinander nicht kommunizierend verbundene Lagerbehälter
aufgestellt, muß der Auffangraum den Inhalt des größten
Lagerbehälters, jedoch nicht weniger als die Hälfte des Inhaltes aller
Lagerbehälter aufnehmen können. Außerdem ist im Heizraum der Boden
flüssigkeits- und öldicht herzustellen. Wände, Stützen, Decken und
Böden sind brandbeständig herzustellen.
(2) Der Zugang zu den Lagerräumen ist mit mindestens 0,8 m x 1,2 m zu
bemessen.
(3) Der Zugang zu den Heiz- und Lagerräumen darf nicht unmittelbar
durch Aufenthaltsräume führen. Durch den Lagerraum führende Zugänge in
den Heizraum sind unzulässig. Heiz- und Lagerräume müssen, wenn sie
miteinander in Verbindung stehen, durch eine Tür getrennt sein.
(4) Türen sind bei Heiz- und Lagerräumen mindestens brandhemmend aus
nicht brennbaren Baustoffen auszuführen. Das gleiche gilt für
Verschlüsse sonstiger Öffnungen in den Wänden und Decken, ausgenommen
Fenster.
(5) In Lagerräumen sind Rauchfangreinigungsöffnungen und Gasmesser,
innerhalb der Auffangräume überdies Fußbodenabläufe, Kanaleinläufe,
Wasserleitungsrohre, Abflußrohre u.dgl. unzulässig, in Heizräumen
müssen Fußbodenabläufe, Kanaleinläufe und die Türschwelle gegen
Ölabfluß gesichert sein.
(6) In der Nähe der Zugänge zur Ölfeuerungsanlage sind je nach Lage
und Größe der Anlage ein oder mehrere zur Bekämpfung von Ölbränden
geeignete Handfeuerlöscher bereitzustellen.
(7) In Heiz- und Lagerräumen ist das Rauchen und der Gebrauch von
offenem Licht und Feuer verboten. Unbefugten ist der Zutritt zu den
Heiz- und Lagerräumen verboten. Hinweise auf diese Verbote sind an den
Zugängen zu den Heiz- und Lagerräumen anzubringen. Die Zugänge sind
versperrbar einzurichten.

§ 92
Ölstands- und Öldruckanzeiger

(1) Lagerbehälter und Zwischenbehälter müssen mit Ölstandsanzeigern
ausgestattet sein, es sei denn, der Ölstand ist ohne
Anzeigevorrichtung erkennbar. Kommunizierende Ölstandsanzeiger aus
Glas oder Kunststoff sind nur zulässig, wenn sie gegen Bruch und
Beschädigung gesichert sind.
(2) Ölführende Leitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 1 bar
sind mit Öldruckanzeigern auszustatten.

§ 93
Heiz- und Lagerraumlüftung

(1) Heiz- und Lagerräume müssen durch Zuluftöffnungen, deren
Querschnitt mindestens 400 cm2 betragen muß und die mit einem
engmaschigen Gitter abzuschließen sind, ständig mit dem Freien
verbunden sein. Der Querschnitt der Zuluftöffnungen für den Heizraum
muß dem Luftbedarf der Feuerstätten entsprechen.
(2) Zuluftöffnungen des Heizraumes dürfen die Zugwirkung des
Rauchfanges nicht beeinträchtigen.
(3) Entlüftungen dürfen nicht in Rauch- oder Abgasfänge eingeleitet
werden. Sie können jedoch mit einem eigenen Luftfang in die
Rauchfanggruppe integriert werden.
(4) Bei Warmluftheizungen darf der Heizraum nicht in den
Warmluftkreislauf einbezogen werden.

§ 94
Sicherheitsvorrichtungen

(1) Unmittelbar nach den Lager- und Zwischenbehältern und vor den
Brennern sind in die Ölleitungen Absperrvorrichtungen einzubauen.
Überdies ist eine selbsttätig wirkende Vorrichtung einzubauen, die im
Brandfall die Ölzufuhr zum Brenner unterbindet.
(2) Bei allen Zweigleitungen sind die erforderlichen
Absperrvorrichtungen einzubauen.
(3) Für das Abschalten der Ölfeuerungsanlage ist ein außerhalb des
Heizraumes gelegener, leicht zugänglicher elektrischer Notschalter
anzuordnen, der als solcher zu kennzeichnen ist.

§ 95
Ölfeuerstätten

(1) Die Kessel sind mit Temperaturbegrenzern, wenn sie unter Druck
stehen überdies mit Druckbegrenzern, auszustatten. Diese Vorrichtungen
müssen auf eine bestimmte Temperatur bzw. auf einen bestimmten Druck
einstellbar sein.
(2) Zur Beobachtung der Brennerflamme muß eine Öffnung vorhanden sein.
(3) Für Ölfeuerungsanlagen mit einer Gesamtnennheizleistung der Kessel
von mehr als 18,0 kW ist ein eigener Rauchfang vorzusehen.
(4) Verbindungsstücke oder Rauchfänge sind mit genügend großen,
selbsttätig schließenden, nicht brennbaren Klappen zu versehen, die
sich bei einer Verpuffung von selbst öffnen. Bei Rauchfängen sind
diese unmittelbar oberhalb der Einmündung des Verbindungsstückes
anzubringen. Sie sind so anzuordnen, daß Personen nicht gefährdet
werden können.

§ 96
Verbrennungseinrichtungen

(1) Verbrennungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß durch
ihren Betrieb keine Brandgefahr, sonstige Gefährdung oder unzumutbare
Belästigung durch Lärm, Erschütterung, Geruch, Rauch, Ruß u.dgl.
eintritt.
(2) An Kesseln, Brennern und Ölöfen ist an gut sichtbarer Stelle ein
dauerhaftes Geräteschild mit Angabe des Herstellers und der
technischen Daten des Gerätes anzubringen.
(3) Die Ölzufuhr muß durch selbsttätige Vorrichtungen unterbrochen
werden, wenn
a) die Zerstäubereinrichtung, die Gebläseluft oder der elektrische Strom
ausfallen oder
b) die Brennerflamme nicht zeitgerecht entsteht oder wenn sie erlischt.
(4) Der Brenner muß sich selbsttätig abschalten, wenn
a) bei Dampferzeugern die Wassermangelsicherung des Dampferzeugers
anspricht oder
b) bei Luftheizungsanlagen mit Zwangsluftumwälzung der Ventilator
ausfällt oder
c) eine vorhandene Saugvorrichtung in den Rauchabzügen ausfällt.

§ 97
Heizölvorwärmung

(1) Heizölvorwärmeeinrichtungen müssen ortsfest eingebaut, auf die
notwendige Betriebstemperatur regelbar und abschaltbar sein. Die
Heizflächen müssen jederzeit mindestens 4 cm hoch mit Öl bedeckt sein.
(2) Alle nicht warmwasserbeheizten Heizölvorwärmeeinrichtungen müssen
mit Thermometern zur Messung der Öltemperatur im Bereich der
Heizfläche ausgestattet sein. Die höchstzulässige Temperatur des
Heizöles ist durch eine rote Marke kenntlich zu machen.
(3) Sicherheitsventile von Druckvorwärmern sind mit einem
geschlossenen Ablauf zum Lagerbehälter zu versehen.

III. Abschnitt
Hochhäuser

§ 98
Allgemeine Bestimmungen

(1) Wohnungen, deren Fußboden mehr als 75,0 m über dem tiefsten
Geländepunkt liegt, sind unzulässig.
(2) In Räumen, deren Fußboden mehr als 22,0 m über dem tiefsten
Geländepunkt liegt, ist die Unterbringung von Einrichtungen für
Menschen, die einer Pflege, Fürsorge oder pädagogischen Aufsicht
bedürfen (z.B. Krankenanstalten, Pflegeheime, Pensionistenheime,
Kinderheime, Schülerheime, Schulen), sowie von Betriebsanlagen, die
eine erhöhte Brandgefahr aufweisen, unzulässig.
(3) Tragende Konstruktionen sind mindestens brandbeständig,
nichttragende Konstruktionen mindestens brandhemmend aus
nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Tragende Konstruktionen von
Räumen oder Gebäudeteilen mit besonders hoher Brandbelastung sind
hochbrandbeständig herzustellen.
(4) Die Außenwände müssen in jedem Geschoß einen mindestens 1,5 m
hohen oder 1,0 m auskragenden, brandbeständig ausgeführten,
umlaufenden Bauteil haben. Die Fensterstürze müssen brandbeständig
sein und von der Raumdecke mindestens 20 cm herabreichen.
(5) Alle Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen, Luftleitungen,
Ummantelungen von Rohrleitungen sowie Ausfüllungen von Dehnfugen
müssen aus nichtbrennbaren Stoffen hergestellt werden.
(6) Fassadenverkleidungen und deren Tragkonstruktionen sowie
Sonnenblenden und Außenjalousien müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. Die Hohlräume zwischen Fassadenverkleidungen und Außenwänden
sind gegen Fenster- und Türleibungen mit nichtbrennbaren Baustoffen
abzuschließen.
(7) § 61 Abs.3 gilt auch für Hochhäuser. Die Inbetriebnahme von
Einzelfeuerstätten ist nur bei Ausfall der zentralen Wärmeversorgung
zulässig.
(8) Schächte, Kabelkanäle u.dgl. müssen brandbeständig hergestellt
werden. Licht- und Luftschächte im Inneren von Hochhäusern sind
unzulässig.

§ 99
Brandabschnitte und Stiegenhäuser

(1) Hochhäuser müssen in Brandabschnitte von höchstens 30,0 m Länge
und höchstens 500 m2 Grundfläche geteilt werden.
(2) Jeder Brandabschnitt ist mit mindestens einem
Sicherheitsstiegenhaus, in Hochhäusern, bei denen der Fußboden von
Aufenthaltsräumen mehr als 30,0 m über dem tiefsten Punkt des an das
Gebäude anschließenden Geländes liegt, mit mindestens zwei
Sicherheitsstiegenhäusern auszustatten.
(3) Zwischen den Stiegenhäusern muß über Dach eine sicher begehbare
und ständig benützbare Verbindung bestehen.
(4) Gänge und Stiegenhäuser dürfen keine Einbauten oder Verkleidungen
aus brennbaren Stoffen erhalten; ausgenommen hievon sind Fenster.
Türen im Verlauf der Gänge müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.
(5) Gänge sind von Stiegenhäusern durch in Fluchtrichtung
aufschlagende selbstschließende, mindestens brandhemmende Türen
abzuschließen.
(6) In jedem Stiegenhaus ist eine wirksame Rauchabzugsvorrichtung
vorzusehen. Diese Vorrichtung muß vom letzten Stiegenabsatz und vom
Erdgeschoß aus stets geöffnet werden können. Vom Erdgeschoß aus muß
erkennbar sein, ob die Rauchabzugsvorrichtung geöffnet oder
geschlossen ist.

§ 100
Kellergeschosse

(1) Kellergeschosse haben über zwei Ausgänge zu verfügen, von denen
einer unmittelbar ins Freie führen muß.
(2) Kellergeschosse sind untereinander sowie gegenüber dem Erdgeschoß
brandbeständig abzutrennen. Weiters sind Räume oder Raumgruppen mit
erhöhter Brandbelastung innerhalb eines Kellergeschosses als eigene
Brandabschnitte auszubilden.

§ 101
Besondere Einrichtungen

(1) Zur künstlichen Beleuchtung von Hauptgängen, Hauptstiegenhäusern,
Ausgängen, Heiz- und Kellerräumen sowie zum Betrieb der notwendigen
mechanischen Lüftungs- und Drucksteigerungsanlagen ist eine
zusätzliche Stromquelle vorzusehen, die
- vom allgemeinen Stromversorgungsnetz unabhängig ist,
- selbsttätig wirksam ist und
- eine Schaltung von Hand aus ermöglicht.
Die Leitungen für Netzstrom- und Notstromversorgung sind voneinander
unabhängig und brandbeständig abgetrennt zu führen.
(2) In jedem Brandabschnitt ist eine durch alle Geschosse führende
trockene Steigleitung mit einem Durchmesser von mindestens 75 mm
einzurichten, die in allen Geschossen an leicht zugänglicher Stelle
den Anschluß von Schlauchleitungen der Feuerwehr zur
Löschwasserversorgung ermöglicht; die Anschlüsse müssen versperrbar
untergebracht und auffallend gekennzeichnet sein. In jedem Geschoß
eines Brandabschnittes ist weiters ein Wandhydrant mit einem
Auslaßdurchmesser von mindestens 25 mm samt fest installiertem
Schlauch und absperrbarem Strahlrohr für die erste Löschhilfe
einzurichten. Hochhäuser, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen
mehr als 30,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, sind überdies
mit selbsttätigen Löschanlagen auszustatten.
(3) Für Feuerlöschzwecke muß in einem Umkreis von maximal 300,0 m um
Hochhäuser eine Löschwassermenge von mindestens 1600 l/min. auf die
Dauer von mindestens drei Stunden zur Verfügung stehen.
(4) Hochhäuser sind mit einer Hausalarmanlage, solche, bei denen der
Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 30,0 m über dem tiefsten
Geländepunkt liegt, überdies mit einer Brandmeldeanlage auszustatten,
wobei die selbsttätige Weiterleitung der Brandmeldung zur Feuerwehr
gewährleistet sein muß.
(5) Für jedes Hochhaus ist durch den Hauseigentümer eine
Brandschutzordnung im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen
Feuerwehr aufzustellen, in der die notwendigen Maßnahmen zur
Brandverhütung sowie Vorschrift über das Verhalten im Brandfalle
enthalten sind. Die Brandschutzordnung ist an leicht zugänglicher
Stelle sichtbar und haltbar anzubringen.
(6) Hochhäuser sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten.

§ 102
Aufzüge

(1) In jedem Brandabschnitt müssen alle Geschosse durch mindestens
einen Personenaufzug miteinander verbunden sein. Dieser Aufzug muß zum
Befördern von Menschen auf Tragen und von Möbeln geeignet sein.
(2) In Hochhäusern, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr
als 30,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, müssen in jedem
Brandabschnitt mindestens zwei Personenaufzüge vorhanden sein, von
denen einer als Sicherheitsaufzug herzustellen und als solcher zu
kennzeichnen ist.
(3) Der Sicherheitsaufzug muß vom Sicherheitsstiegenhaus oder von
einem vor dem Stiegenhaus liegenden, im Brandfall ausreichend
belüftbaren Vorraum aus zugänglich sein, einen eigenen Fahrschacht und
einen eigenen Triebwerksraum haben. Das Öffnen und Schließen der
Aufzugstüren darf nicht über rauchempfindliche Steuerungseinrichtungen
erfolgen.
(4) Triebwerk, Fahrkorbbeleuchtung, elektrische Lüfter und
Alarmsignalanlagen sind an eine Notstromanlage so anzuschließen, daß
der Sicherheitsaufzug auch bei Netzausfall ständig betriebsbereit ist.
Die Stromversorgungsleitungen sind von anderen Versorgungsleitungen
brandbeständig abzutrennen.
(5) Für den Sicherheitsaufzug ist im Erdgeschoß ein Vorzugsruf (z.B.
Druckknopf unter dünnem Glas, Schlüsselschalter) vorzusehen. Die
Steuerung ist so einzurichten, daß der Aufzug nach Betätigung des
Vorzugsrufes unmittelbar in das Erdgeschoß fährt und sich anschließend
nur mehr vom Fahrkorb aus steuern läßt.
(6) Außer dem Alarmsignal für den Normalbetrieb ist im
Sicherheitsaufzug eine Gegensprechanlage vom Fahrkorb zum
Triebwerksraum und zum Erdgeschoß einzurichten.

§ 103
Bestehende Hochhäuser

Sind bei bestehenden Hochhäusern die für die Sicherheit oder
Gesundheit der Bewohner getroffenen Vorkehrungen unzulänglich oder
reichen sie im Hinblick auf die Regeln der Technik und die technische
Entwicklung nicht mehr aus, so kann die Baubehörde dem Eigentümer
auftragen, daß bestehende, begonnene oder bewilligte bauliche Anlagen
in einem im Verhältnis zum Wert des Hochhauses zumutbaren Umfang und
gegebenenfalls den für Hochhäuser geltenden Bestimmungen dieses
Gesetzes angepaßt werden.

IV. Abschnitt
Geschäftsbauten

§ 104
Brandabschnitte

(1) Verkaufsräume sind geschoßweise in Brandabschnitte zu unterteilen.
(2) Verkaufsräume müssen geschoßweise horizontale Brandabschnitte
bilden, deren Fläche 1000 m2 nicht überschreiten darf. Bei Errichtung
einer Brandmeldeanlage darf die Größe des Brandabschnittes maximal
3000 m2 und bei zusätzlicher Einrichtung einer selbsttätigen
Löschanlage maximal 10.000 m2 betragen.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des Abs.1 dürfen Verkaufsräume
verschiedener Geschosse in offener Verbindung stehen, wenn
a) die Verkaufsfläche nicht mehr als 600 m2 beträgt und sich die
Verbindung über nicht mehr als zwei Geschosse erstreckt oder
b) die Verkaufsfläche nicht mehr als 3000 m2 beträgt, sich über nicht
mehr als zwei Geschosse erstreckt und eine Brandmeldeanlage eingebaut
wird oder
c) die Verkaufsfläche nicht mehr als 8000 m2 beträgt, sich über nicht
mehr als zwei Geschosse erstreckt und eine Brandmeldeanlage sowie eine
selbsttätige Löschanlage eingebaut wird oder
d) die Verkaufsfläche nicht mehr als 7500 m2 beträgt, sich über nicht
mehr als drei Geschosse erstreckt und eine Brandmeldeanlage sowie eine
selbsttätige Löschanlage eingebaut wird oder
e) die Verkaufsfläche nicht mehr als 6000 m2 beträgt, sich über nicht
mehr als vier Geschosse erstreckt und eine Brandmeldeanlage sowie eine
selbsttätige Löschanlage eingebaut wird.
(4) Das Stiegenhaus ist als eigener Brandabschnitt auszubilden. Gänge
sind von Stiegenhäusern durch in Fluchtrichtung aufschlagende
selbstschließende und rauchdichte Türen abzuschließen.

§ 105
Verkehrswege in Verkaufsräumen

(1) Kein Punkt der Verkaufsräume darf von einem Ausgang oder einer
Hauptstiege mehr als 40,0 m entfernt sein. Kann die Fluchtweglänge
nicht ermittelt werden, darf der Fluchtwegradius 25,0 m nicht
überschreiten. Fluchtwege sind ausreichend zu beschildern und mit
einer Notbeleuchtung auszustatten.
(2) Für die Bemessung der Ausgänge aus Verkaufsräumen sind mindestens
30 Personen je 100 m2 Verkaufsfläche anzunehmen.
(3) Verkaufsflächen von mehr als 1000 m2 sind mit einem wirksamen
Brandrauchentlüftungssystem auszustatten.

V. Abschnitt
Versammlungsstätten

§ 106
Allgemeines

(1) Die lichte Höhe von Versammlungsräumen ist nach der Personenzahl
(Fassungsraum) zu bemessen, muß jedoch mindestens 3,0 m betragen.
Werden in höheren Räumen Galerien und Ränge eingebaut, darf die lichte
Höhe unter diesen Einbauten bis auf 2,30 m herabgesetzt werden.
(2) Die höchstzulässige Personenzahl (Fassungsraum) ist im
Bewilligungsbescheid festzusetzen.
(3) Bei fixer Bestuhlung müssen mindestens 0,5 Prozent der vorhandenen
Sitzflächen, mindestens jedoch zwei Plätze als Rollstuhlabstellplätze
ausgewiesen werden.

§ 107
Ausgänge und Türen

(1) Versammlungsräume mit einem Fassungsraum von mehr als 100 Personen
müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Dies gilt auch auch für
Versammlungsräume mit einem Fassungsraum von weniger als 100 Personen
in ungünstiger Lage, wie Kellerlokale u.dgl. Mindestens ein Ausgang
ist für Rollstuhlbenützer einzurichten und als solcher zu
kennzeichnen.
(2) Die Ausgänge müssen bei einem Fassungsraum von mehr als 1000
Personen mindestens an zwei mit Verkehrsflächen in Verbindung
stehenden verschiedenen Gebäudefronten liegen.
(3) Bei Ausgängen muß im Freien eine Staufläche vorhanden sein, die
der Sicherheit nach den örtlichen Verhältnissen entspricht.
(4) Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und sich durch Druck
oder durch einen einzigen Handgriff auf volle Breite öffnen lassen.

§ 108
Höfe

(1) Höfe, durch die Fluchtwege führen, müssen über die Breite dieser
Fluchtwege hinaus eine zusätzliche Breite von jeweils 3,0 m haben.
Bestehen entlang der Fluchtwege ein- oder beiderseitig öffnungslose
brandbeständige Wände oder Einfriedungsmauern mit einer Höhe von
mindestens 2,50 m über der Fluchtwegebene, so kann an der betreffenden
Fluchtwegseite diese Verbreiterung entfallen.
(2) Solche Höfe müssen mit einer öffentlichen Verkehrsfläche durch
Durchgänge oder Durchfahrten verbunden sein.

§ 109
Toilettenanlagen

(1) Toilettenanlagen sind nach Geschlechtern getrennt einzurichten.
Für je 50 Frauen und je 100 Männer muß mindestens eine WC-Zelle und
für je 50 Männer überdies mindestens ein Pißstand vorhanden sein. Eine
größere Anzahl von WC-Zellen und Pißständen kann mit Rücksicht auf den
Verwendungszweck vorgeschrieben werden.
(2) Bis zu 25 und für jeweils weitere 25 WC-Zellen ist nach
Geschlechtern getrennt mindestens eine WC-Zelle für Rollstuhlbenützer
einzurichten und als solche zu kennzeichnen.
(3) Alle WC-Zellen und Pißanlagen müssen einen gesondert entlüftbaren
Vorraum sowie eine Waschgelegenheit haben.

§ 110
Notbeleuchtung

Versammlungsstätten sind entweder mit einer
Fluchtwegorientierungsbeleuchtung oder einer Sicherheitsbeleuchtung
(Notbeleuchtung und Zusatzbeleuchtung) auszustatten, durch die alle
Fluchtwege gekennzeichnet und genügend erhellt werden. Ab einem
Fassungsraum von 500 Personen sind sie jedenfalls mit einer
Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.

VI. Abschnitt
Öffentliche Gebäude

§ 111
Barrierefreie Ausbildung

(1) Öffentliche Gebäude sind barrierefrei (alten- und
behindertengerecht benützbar) herzustellen.
(2) Bei Zu- und Umbauten sind auch bestehende bauliche Anlagen,
soferne hiedurch keine im Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahme
unverhältnismäßig hohen Mehraufwendungen entstehen, barrierefrei
auszubilden.
(3) Bei größerem Personenverkehr sind Aufzüge in entsprechender
Anzahl, Ausführung und Betriebsart vorzusehen, von denen mindestens
einer behindertengerecht auszuführen und zu kennzeichnen ist.

VII.Abschnitt
Erleichterungen

§ 112
Kleinhäuser

Für Kleinhäuser gelten nachstehende Erleichterungen:
1. Allgemeine Erleichterungen:
a) bei Kleinhäusern aus Holz genügt eine brandhemmende Ausbildung der
Wände, Decken, Stiegen und sonstigen tragenden Bauteile.
Hauptstiegenhäuser sind jedoch mindestens hochbrandhemmend
auszubilden;
b) bei Hauptstiegen genügt bei Stiegenläufen und Podesten eine lichte
Durchgangsbreite von 1,0 m und lichte Durchgangshöhe von 2,0 m, bei
Stiegen in den Keller und in den Dachboden eine lichte Breite von 90
cm.
2. Zusätzliche Erleichterungen für Ein- und Zweifamilienhäuser:
a) diese können unabhängig von ihrer Bauart einschließlich eines
allfälligen Stiegenhauses brandhemmend ausgeführt werden, an die
Stiegen werden keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt;
b) zwischen Stiegenhaus und Kellerräumen ist keine Brandschutztüre
erforderlich;
c) die erforderliche Breite von Verkehrswegen darf durch gegen Stiegen,
Absätze und Gänge aufschlagende Türen unterschritten werden;
d) für Geländer und Brüstungen - ausgenommen Fensterbrüstungen - gilt
§ 55 hinsichtlich der Höhe, Breite und Ausführung nicht;
e) der Zugang zum Erdgeschoß oder zu einem Personenaufzug muß nicht
stufenlos erreichbar sein.

§ 113
Wohnungen

Für das Innere von Wohnungen gelten folgende Bestimmungen nicht:
1. § 53 hinsichtlich Stiegen und
2. § 55 hinsichtlich Höhe, Breite und Ausführung von Geländern und
Brüstungen, ausgenommen Fensterbrüstungen.

§ 114
Betriebsanlagen, landwirtschaftliche Betriebsstätten

Für Betriebsanlagen jeder Art sowie für landwirtschaftliche
Betriebsstätten kann die Baubehörde Erleichterungen gegenüber den
Vorschriften des II., III., V. und VI. Abschnittes des I. Teiles
dieses Hauptstückes, insbesondere hinsichtlich der Wände, der Decken,
der Stiegen, der Stiegenhäuser und des Wärmeschutzes, zulassen, wenn
die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart
der Betriebsanlage oder landwirtschaftlichen Betriebsstätte
entbehrlich ist und die Erleichterungen vom Standpunkt der Sicherheit,
der Festigkeit, des Brandschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.

§ 115
Baumaßnahmen an Altbauten

Für Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden, hat die
Behörde zur Schaffung von Aufenthaltsräumen in bestehenden Dachräumen,
von Aufzügen oder aufzugähnlichen Einrichtungen sowie für Zu- und
Umbauten Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des II., III., V.
und VI. Abschnittes des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn
die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart
des Gebäudes entbehrlich ist. Erleichterungen sind jedoch nur
insoferne zulässig, als sie vom Standpunkt der Standsicherheit, der
Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes und der Hygiene
unbedenklich sind.

§ 116
Ausnahmen

(1) Die Behörde hat im Bewilligungsverfahren Ausnahmen von
bautechnischen Vorschriften zuzulassen, wenn
1. der Zweck des bautechnischen Erfordernisses, auf das sich die Ausnahme
bezieht, dauerhaft und gleichwertig erfüllt wird oder
2. das Vorhaben im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung,
des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell
bemerkenswerten Bausubstanz liegt und aus Gründen der Standsicherheit,
des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und der
Nutzungssicherheit sowie des Nachbarschaftsschutzes keine Bedenken
bestehen.
(2) Weiters hat die Behörde im Bewilligungsverfahren für Bauten, die
in ihrer tragenden Konstruktion überwiegend aus Holz errichtet werden,
Ausnahmen zuzulassen, wenn aus Gründen der Standsicherheit, des
Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit
sowie des Nachbarschaftsschutzes keine Bedenken bestehen.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 ist vom
Antragsteller nachzuweisen.

III. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 117
Verweise

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als
Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Fassung
zu verstehen.
(3) Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der
männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der
weiblichen Form.

§ 118
Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 363,- bis
EUR 14.535,- zu bestrafen ist, begeht, wer (3)
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden ohne erforderliche Genehmigung
errichtet (§ 19 Z. 1 und § 20 Z. 1);
2. Nutzungsänderungen ohne die erforderliche Bewilligung durchführt (§ 19
Z. 2);
3. Gebäude ohne Bewilligung abbricht (§ 19 Z. 7);
4. bewilligungspflichtige Vorhaben und Vorhaben nach § 20 Z. 1
durchführt, ohne einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer
herangezogen zu haben (§ 34 Abs. 1);
5. bei Durchführung von Bauarbeiten die bestehende Wasserversorgung usw.
unterbricht bzw. entfernt, bevor die vorgesehenen diesbezüglichen
Einrichtungen funktionsfähig hergestellt worden sind (§ 35 Abs. 5);
6. bauliche Anlagen ohne Benützungsbewilligung benützt (§ 38 Abs. 8);
7. als Verfügungsberechtigter bauliche Anlagen bewilligungswidrig nutzt
(§ 39 Abs. 2).
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-
zu bestrafen ist, begeht, wer (3)
1. die notwendige Entfernung von Tafeln oder Bestandteilen der
Straßenbeleuchtung nicht rechtzeitig der Gemeinde oder dem zuständigen
Versorgungsbetrieb anzeigt (§ 7 Abs. 2);
2. Vorhaben gemäß § 19 und § 20 ohne die erforderliche Genehmigung
ausführt, sofern sie nicht nach Abs. 1 Z.1, 2 und 3 zu bestrafen sind;
3. den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde nicht anzeigt (§ 34 Abs. 2);
4. die bauliche Anlage nicht fachtechnisch, bewilligungsgemäß und den
Bauvorschriften entsprechend ausführt (§ 34 Abs. 3);
5. nicht dafür sorgt, daß alle erforderlichen Berechnungen und statischen
Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur
allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden (§ 34 Abs.
4);
6. nicht unverzüglich der Behörde anzeigt, daß ein Bauführer die
Bauführung zurückgelegt hat oder ihm der Auftrag entzogen wurde (§ 34
Abs. 5);
7. bei bewilligungspflichtigen Vorhaben und bei anzeigepflichtigen
Vorhaben nach § 20 Z.1 der Behörde die Fertigstellung des Rohbaues
nicht schriftlich anzeigt (§ 37 Abs. 3);
8. zu Bauführungen andere als brauchbare Bauprodukte verwendet (§ 44 Abs.
1);
9. Feuerungsanlagen für Heizzwecke und zur Nutzwassererwärmung ohne
Vorliegen einer Typen- oder Einzelgenehmigung in Betrieb nimmt (§ 60
Abs. 1);
10. als Betreiber der Garage die Feuerlöscheinrichtungen nicht einmal
alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige
Feuerlöschanlagen nicht einmal jährlich durch einen Sachverständigen
prüfen läßt oder hierüber keine Aufzeichnungen führt (§ 87);
11. die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen
Auflagen nicht einhält;
12. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnung nicht einhält.
(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, Abweichungen von
den baurechtlichen Vorschriften zu beheben und die in den Bescheiden
der Baubehörden enthaltenen Anordnungen und Auflagen zu erfüllen.
(5) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die
Verwaltungsübertretung begangen wurde. Die Strafgelder sind für bau-
und raumordnungsrelevante Vorhaben zu verwenden.

§ 119
Übergangsbestimmungen

(1) Bewilligungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt sind, bleiben, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, unberührt.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen
Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu
führen. Für die Stadt Graz gilt folgende Ausnahme: über Berufungen in
erster Instanz anhängige Verfahren entscheidet die
Berufungskommission.
(3) Widmungsbewilligungen im Sinne des Abs. 1, die bis zum 1. März
1989 erteilt worden sind, erlöschen am 1. März 1999.
Widmungsbewilligungen im Sinne des Abs. 1, die ab dem 1. März 1989 bis
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, und solche, die
im Sinne des Abs. 2 erteilt werden, erlöschen, wenn binnen zehn Jahren
nach rechtskräftiger Erteilung nicht um die Baubewilligung angesucht
worden ist.
(4) Wird um die Erteilung der Baubewilligung gemäß § 22 zu einem
Zeitpunkt angesucht, in welchem eine Widmungsbewilligung im Sinne des
Abs. 3 noch aufrecht ist, so ersetzt der dem Ansuchen angeschlossene
Widmungsbewilligungsbescheid die im § 22 Abs. 2 Z. 5 geforderten
Angaben über die Bauplatzeignung.
(5) Unabhängig von einer aufrechten Widmungsbewilligung kann um
Festlegung der Bebauungsgrundlagen angesucht werden. Mit Rechtskraft
des Bescheides treten früher erteilte Widmungen außer Kraft.
(6) Wird dem Ansuchen um Baubewilligung eine Widmungsbewilligung im
Sinne des Abs. 4 angeschlossen, in der eine
Grundabtretungsverpflichtung ausgesprochen wurde, so ist im Verfahren
zur Erteilung der Baubewilligung § 14 nicht anzuwenden.
(7) Weicht ein vollendetes Vorhaben, das nach der Steiermärkischen
Bauordnung 1968 bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid ab, so kann
die Benützungsbewilligung erteilt werden, wenn das Vorhaben nach
diesem Gesetz genehmigungsfähig wäre.
(8) Bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge sind bei der
Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen.

§ 119a (1)
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 50/2001

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 50/2001
anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

§ 119b (2)
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 73/2001

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2001
anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

§ 119 c (4)
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 33/2002

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 33/2002
anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Dasselbe gilt für die bis zum Inkrafttreten der Novelle der
Mitteilungspflicht unterliegenden und bereits errichteten Anlagen.

§ 119d (5)
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 78/2003

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2003
anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Weicht ein vollendetes Vorhaben, das nach den bis zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 geltenden
Bestimmungen bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid ab, so kann die
Benützungsbewilligung erteilt werden, wenn das Vorhaben nach dieser
Novelle genehmigungsfähig wäre.

§ 120
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

§ 120a (1)
Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung des § 37 Abs. 2, § 44 und § 45 Abs. 1, die Änderung
des § 45 Abs. 4 und Abs. 5, die Ergänzung des § 45 Abs. 5 und die
Neufassung des § 46 und § 47 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr.
50/2001 treten am 1. Oktober 2001 in Kraft. (2)
(2) Die Neufassung des § 21 Abs. 1 Z. 5 und Z. 5a, § 23 Abs. 1 Z. 10,
§ 33 Abs. 2 Z. 3, § 60, § 119a, § 120a sowie die Aufhebung der §§ 58
und 88 durch die Novelle LGBl. Nr. 73/2001 tritt mit 25. Oktober 2001
in Kraft. (2)
(3) Die Neufassung des § 15 Abs. 4 und des § 118 Abs. 1 und Abs. 2
durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3)
(4) Die Neufassung des § 20 Z. 3 lit. e und § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. i,
die Anfügung des § 33 Abs. 2 Z. 4 und die Einfügung des § 33 Abs. 5a
durch die Novelle LGBl. Nr. 33/2002 treten mit dem der Kundmachung
folgenden Tag, das ist der 30. März 2002, in Kraft. (4)
(5) Die Änderung bzw. Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses hinsichtlich
der §§ 21, 25, 26a und 27, die Änderung des § 4 Z. 1, § 4 Z. 9, § 4 Z.
27 (Definition ,Offene Garagen'), § 4 Z. 29, die Einfügung des § 4 Z.
37a, die Neufassung des § 4 Z. 41, § 4 Z. 43, die Anfügung des § 13
Abs. 14, die Neufassung des § 19 Z. 4, § 19 Z. 5, § 20 Z. 1 und 2, §
20 Z. 3 lit. c, § 20 Z. 3 lit. d, die Anfügung des § 20 Z. 3 lit. g,
die Neufassung des § 20 Z. 4, die Überschrift zu § 21, die Neufassung
des § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b, § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. f, g und h, die
Anfügung des § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. k und l, die Neufassung des § 21
Abs. 1 Z. 3, die Korrektur im § 21 Abs. 2 Z. 4, die Anfügung des § 21
Abs. 2 Z. 5, § 21 Abs. 4, die Neufassung des § 22 Abs. 2 Z. 3 dritter
Gliederungsstrich, die Aufhebung des § 23 Abs. 1 Z. 10, die Neufassung
des § 24 Abs. 1 und 2, die Neufassung des § 25, die Anfügung des § 26
Abs. 4, die Einfügung des § 26a, die Neufassung des § 27, die Anfügung
des § 32 Abs. 3, die Neufassung des § 33 Abs. 2 Z. 3, § 33 Abs. 3, §
33 Abs. 4, § 33 Abs. 5, § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 1, die Anfügung des §
35 Abs. 6, die Neufassung des § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3 erster Satz, §
38 Abs. 1, § 38 Abs. 2 Z. 1, § 38 Abs. 2 Z. 5, § 38 Abs. 5, § 41 Abs.
1, § 65 Abs. 1, der Entfall des § 83 Abs. 6, die Einfügung des § 119d
durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2003 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft.
(5)

§ 121
Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. Das Gesetz vom 25. Oktober 1968, mit dem eine Bauordnung für das Land
Steiermark erlassen wird (Steiermärkische Bauordnung 1968), LGBl. Nr.
149, in der Fassung LGBl. Nr. 130/1974, 61/1976, 55/1977, 9/1983,
12/1985, 80/1985, 67/1987, 14/1989, 68/1990, 42/1991, 43/1992 und
54/1992;
2. das Gesetz vom 20. Februar 1979, mit dem eine Garagenordnung für das
Land Steiermark erlassen wird (Steiermärkische Garagenordnung 1979),
LGBl. Nr. 27, in der Fassung LGBl. Nr. 55/1989;
3. das Gesetz vom 13. Februar 1973 über den Bau und den Betrieb von
Ölfeuerungsanlagen (Steiermärkisches Ölfeuerungsgesetz 1973), LGBl.
Nr. 53, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1985 und 82/1986;
4. das Gesetz vom 3.Juli 1974 zum Schutz gegen Baulärm (Steiermärkisches
Baulärmgesetz 1974), LGBl. Nr. 129.