Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 - StAWG 2004
LGBl 65/2004 idF LGBl 56/2006

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 1.5.2006)

Gesetz vom 6. Juli 2004 über eine nachhaltige Abfall und Stoffflusswirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 - StAWG 2004)

Stammfassung: LGBl. Nr. 65/2004 (EZ 1421 Blg.Nr. 212 XIV. GPStLT)
Novellle: LGBl. Nr. 56/2006


Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Ziele und Grundsätze

(1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der
Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze,
deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder
sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende
Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so
gering wie möglich gehalten werden,
3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen,
Deponievolumen) geschont werden,
4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen
gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotenzial aufweisen als
vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung
für nachfolgende Generationen darstellt.
(2) Es gelten folgende Grundsätze:
1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie
möglich zu halten (Abfallvermeidung).
2. Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und
technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im
Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht
unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder
die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann
(Abfallverwertung).
3. Nach Maßgabe der Z. 2 nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer
Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder
physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst
reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung).
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung
und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen
bewirkt werden können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder
Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden
kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden
kann,
5. Brand oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt
werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

§ 2
Besondere Maßnahmen des Landes

(1) Das Land hat bei der Beschaffung von Arbeitsmaterial und
Gebrauchsgütern nach Möglichkeit solche Materialien zu verwenden, die
sowohl bei der Erzeugung und Verwendung als auch bei der Entsorgung
möglichst geringe Umweltbelastungen hervorrufen und den Zielen und
Grundsätzen des § 1 weitestgehend entsprechen. Das Land hat weiters
darauf hinzuwirken, dass Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechtes, die vom Land eingerichtet sind, sowie
juristische Personen des privaten Rechtes, deren Kapital sich ganz
oder überwiegend in der Hand des Landes oder der Gemeinden befindet,
in gleicher Weise vorgehen.
(2) Das Land hat im Rahmen der Wirtschaftsförderung auf jene
Unternehmen Bedacht zu nehmen, die Produkte erzeugen, die nach
Gebrauch im Verhältnis zu gleichartigen Produkten geringere Abfälle
hervorrufen oder deren Abfälle leicht einer Verwertung zugeführt
werden können.

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 3
Abgrenzung des Geltungsbereiches

Dieses Gesetz gilt nicht für gefährliche Abfälle. Es ist nicht
anzuwenden, soweit bundesgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 4
Begriffsbestimmungen

(1) Abfälle sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer/die Besitzerin entledigen will oder entledigt
hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall
erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu
beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung,
Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen
Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt
beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die
Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im
öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine
bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung ist
jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3)
erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie
bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung,
Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch
kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen
Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land
und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren
Bereich eines land und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen
Verwendung zugeführt werden.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes sind Siedlungsabfälle Abfälle aus
privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer
Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten
Haushalten ähnlich sind. Bei der Zuordnung ist das Europäische
Abfallverzeichnis im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 75/442/EWG
über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25. Juli 1975 S 39, geändert durch
die Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26. März 1991 S 32 und
die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 6. Juni 1996 S 32 zu
berücksichtigen. Die Siedlungsabfälle werden unterteilt in
1. getrennt zu sammelnde verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe, wie z.
B. Textilien, Papier, Metalle, Glas - ausgenommen Verpackungsabfälle),
2. getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle (kompostierbare
Siedlungsabfälle, wie z. B. Küchen , Garten , Markt oder
Friedhofsabfälle),
3. sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll, der wegen seiner Beschaffenheit
weder in bereitgestellten Behältnissen noch durch die Systemabfuhr
übernommen werden kann),
4. Siedlungsabfälle, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und
Parkanlagen anfallen (Straßenkehricht, der auf Grund seiner
Beschaffenheit der Restmüllbehandlung zuzuführen ist),
5. gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll, das ist jener Teil der nicht
gefährlichen Siedlungsabfälle, der nicht den Z. 1 bis 4 zuzuordnen
ist).
(5) Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache als Abfall anzusehen
oder welcher Abfallart sie zugehörig ist, hat die
Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der
Liegenschaftseigentümer/innen, der Gemeinde oder des
Abfallwirtschaftsverbandes mit Bescheid eine Feststellung zu treffen.

§ 5
Landes Abfallwirtschaftsplan

(1) Zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze gemäß § 1 hat die
Landesregierung nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes, des
Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Steiermark), der
Abfallwirtschaftsverbände (§ 14), der Wirtschaftskammer Steiermark,
der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der
Landeskammer für Land und Forstwirtschaft Steiermark und der
Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten einen Landes
Abfallwirtschaftsplan zu erlassen. Die Veröffentlichung ist in der
"Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" bekannt zu geben.
(2) Der Landes Abfallwirtschaftsplan hat sich auf Siedlungsabfälle zu
beziehen, wobei eine Bestandsaufnahme des Abfallaufkommens, eine
Darstellung der Behandlungsanlagen, eine Prognose der Entwicklung des
Abfallaufkommens, Ziele für eine nachhaltige Abfall und
Stoffflusswirtschaft sowie Strategien zur Abfallvermeidung und
Abfallbehandlung (Abfallverwertung und Abfallbeseitigung) enthalten
sein müssen.
(3) Der Landes Abfallwirtschaftsplan ist alle fünf Jahre zu evaluieren
und nach Anhörung der in Abs. 1 angeführten Einrichtungen
fortzuschreiben.
(4) Der Landes Abfallwirtschaftsplan ist jeweils nach Genehmigung
durch die Landesregierung vom Landeshauptmann nach Maßgabe der
bundesrechtlichen Vorschriften dem Bundesminister/der Bundesministerin
für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

§ 6
Aufgabenzuordnung

(1) Für die Sammlung und Abfuhr der in einem Gemeindegebiet
anfallenden Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 haben die Gemeinden zu
sorgen (Andienungspflicht).
(2) Für die Behandlung (Verwertung und Beseitigung) der in Abs. 1
genannten Abfälle haben die Abfallwirtschaftsverbände zu sorgen.
(3) Die Andienungspflichtigen, welche nicht private Haushalte sind und
gemäß § 10 AWG verpflichtet sind ein Abfallwirtschaftskonzept zu
erstellen, können unter Vorlage dieses Abfallwirtschaftskonzeptes von
der Andienungspflicht entbunden werden, wenn von der Gemeinde die
besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder vom
Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die
Abfallbehandlung nicht erfüllt werden können. Über einen
diesbezüglichen Antrag hat die Gemeinde mit Bescheid abzusprechen. Dem
Abfallwirtschaftsverband kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu.
Sollten sich nach Bescheiderlassung die Voraussetzungen für die
Entbindung der Andienungspflicht ändern, hat die Gemeinde von Amts
wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten. Änderungen des
Abfallwirtschaftskonzeptes sind der Gemeinde unaufgefordert zu
übermitteln.
(4) Reichen die Maßnahmen der kommunalen Sammlung sowie die Maßnahmen
der Abfallbehandlung durch die Abfallwirtschaftsverbände zur
Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes für
Siedlungsabfälle nicht aus, so hat die Landesregierung durch
Verordnung geeignete vorübergehende Maßnahmen zur Sicherstellung der
Sammlung und Behandlung zu erlassen, wenn ansonsten eine Gefahr für
das Leben oder die Gesundheit von Menschen bestehen oder schwere
volkswirtschaftliche Schäden auftreten könnten (Missstandsverordnung).
Die Verordnung hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Festlegung des durch den Missstand bedrohten Bereiches
(Missstandsbereich),
2. die Festlegung der Art und Menge der Abfälle, deren Sammlung und
Behandlung sicherzustellen sind,
3. die konkreten Maßnahmen zur Erfüllung der abfallwirtschaftlichen
Zielsetzungen.
(5) Verordnungen gemäß Abs. 4 treten mit Ablauf eines Jahres vom Tag
ihres Inkrafttretens an gerechnet außer Kraft. Eine Verlängerung um
ein weiteres Jahr ist zulässig.

2. Abschnitt
Sammeln und Abfuhr von Abfällen

§ 7
Organisation der Abfuhr

(1) Die Gemeinde hat für die Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle
gemäß § 4 Abs. 4 eine öffentliche Abfuhr einzurichten.
(2) Die Gemeinde hat einen Abfuhrbereich in der Abfuhrordnung gemäß §
11 festzulegen, der jenes Gebiet umfasst, innerhalb dessen die
regelmäßige Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle durch die
öffentliche Abfuhr unter Berücksichtigung der Verkehrslage der
Grundstücke sowie der technischen Möglichkeiten der öffentlichen
Abfuhr durchgeführt wird.
(3) Für die nicht im Abfuhrbereich gelegenen Liegenschaften hat die
Gemeinde öffentliche Sammelstellen festzulegen, an welche die
Siedlungsabfälle von den
Liegenschaftseigentümern/Liegenschaftseigentümerinnen abzuliefern
sind.
(4) Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 sind bei den einzelnen
anschlusspflichtigen Liegenschaften jedenfalls im Rahmen der
öffentlichen Abfuhr im Abfuhrbereich gemäß Abs. 2 abzuholen
(Holsystem).
(5) Die Gemeinde kann sich zur Besorgung der öffentlichen Abfuhr
eigener Einrichtungen, anderer öffentlicher Einrichtungen
(Abfallwirtschaftsverband, Verwaltungsgemeinschaft) oder eines nach
bundesrechtlichen Bestimmungen hiezu berechtigten privaten Entsorgers
bedienen.
(6) Im Hinblick auf die Sammlung von Problemstoffen gelten die
bundesrechtlichen Bestimmungen.

§ 8
Anschlusspflicht

(1) Die Liegenschaftseigentümer/innen der im Abfuhrbereich gelegenen
Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, diese an die öffentliche
Abfuhr anzuschließen und die auf ihren Grundstücken anfallenden
Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr sammeln und abführen zu
lassen.
(2) Die Liegenschaftseigentümer/innen der außerhalb des
Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke sind berechtigt und
verpflichtet, den auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfall
an den in § 7 Abs. 3 festgelegten Sammelstellen abzugeben.
(3) Die Anschlusspflicht entsteht für die innerhalb des
Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke mit der Bereitstellung der
Abfallsammelbehälter. Die Gemeinde hat die Anschlusspflichtigen von
der Beistellung der Abfallsammelbehälter nachweislich zu verständigen.
Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin
hat die Gemeinde über die Anschlusspflicht mit Bescheid abzusprechen.
In diesem Bescheid hat die Gemeinde auch die Art, Größe und Anzahl der
Abfallsammelbehälter sowie die Abfuhrintervalle festzulegen. Der
Antrag ist vom Liegenschaftseigentümer/von der
Liegenschaftseigentümerin binnen eines Monats ab Zustellung der
Verständigung über die Beistellung der Abfallsammelbehälter
einzubringen.
(4) Die Anschlusspflicht entsteht für die außerhalb des
Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke mit Inkrafttreten der Verordnung
gemäß § 11. Eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (z. B.
Zweitwohnung, Ferienhaus oder Kleingartenanlage) begründet keine
Ausnahme von der Anschlusspflicht.

§ 9
Abfallsammelbehälter

(1) Für die Sammlung von Siedlungsabfällen gemäß § 4 Abs. 4 sind von
der Gemeinde geeignete und je nach zu sammelnder Abfallart
unterscheidbare Abfallsammelbehälter oder Befestigungseinrichtungen
für Sacksammelsysteme beizustellen. Die Abfallsammelbehälter bleiben
im Eigentum der Gemeinde oder des privaten Entsorgungsunternehmens und
sind von diesen zu reinigen, zu erhalten und im Bedarfsfalle zu
ersetzen.
(2) Die Anzahl und Größe der zu verwendenden Abfallsammelbehälter oder
Abfallsäcke ist so festzulegen, dass der anfallende Siedlungsabfall
innerhalb des Abfuhrzeitraumes ordnungsgemäß eingebracht werden kann.
Bei der Festlegung der Anzahl und Größe der Abfallsammelbehälter ist
die Art, die Beschaffenheit und die Menge des anfallenden Abfalls, die
Anzahl der Haushalte oder Personen und die Häufigkeit der öffentlichen
Abfuhr zu beachten.
(3) Über begründeten Antrag des Liegenschaftseigentümers/der
Liegenschaftseigentümerin kann das Behältervolumen und/oder die
Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr der Menge des tatsächlich
anfallenden Siedlungsabfalls in Entsprechung zu den Vorgaben der
Abfuhrordnung der Gemeinde angepasst werden. Die Gemeinde hat über
solche Anträge mit Bescheid abzusprechen.
(4) Sollten sich nach Bescheiderlassung gemäß Abs. 3 wesentliche
Änderungen ergeben, hat die Gemeinde von Amts wegen ein
Bescheidverfahren einzuleiten.

§ 10
Aufstellung und Benützung der Abfallsammelbehälter

(1) Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass die
Abfallsammelbehälter an leicht zugänglicher Stelle aufgestellt und
ebenso an leicht zugänglicher Stelle zur Abholung bereitgestellt
werden sowie dass bei deren Benützung keine ungebührlichen
Belästigungen erfolgen. Die Gemeinde kann mit Bescheid den Ort der
Aufstellung und den Ort der Abholung festlegen.
(2) In die Abfallsammelbehälter darf nur der im Abfuhrbereich
anfallende Siedlungsabfall gemäß § 4 Abs. 4 eingebracht werden. Die
Liegenschaftseigentümer/innen sind verpflichtet, die Abfall-
sammelbehälter oder die Abfallsammelsäcke nur so weit zu befüllen, als
der Deckel geschlossen oder die Abfallsammelsäcke ordnungsgemäß
verschlossen werden können. In die Abfallsammelbehälter oder
Abfallsammelsäcke dürfen nur jene Abfälle eingebracht werden, für
dessen Aufnahme sie bestimmt sind.

§ 11
Abfuhrordnung

Die Gemeinde hat auf der Grundlage des regionalen
Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 15 über die Besorgung der öffentlichen
Abfuhr eine Abfuhrordnung zu erlassen. Die Abfuhrordnung hat
jedenfalls zu enthalten:
1. den Abfuhrbereich gemäß § 7 Abs. 2 und die öffentlichen Sammelstellen
gemäß § 7 Abs. 3,
2. die Art und Häufigkeit der öffentlichen Abfuhr, bezogen auf alle
Siedlungsabfälle,
3. die Art und Häufigkeit der Problemstoffsammlung nach den
bundesrechtlichen Bestimmungen sowie die Zeiten der Benützbarkeit der
sonstigen öffentlichen Sammelstellen (z. B. Altstoffsammelzentrum),
4. die Art der zu verwendenden Abfallsammelbehälter oder
Abfallsammelsäcke unter Angabe der Grundsätze zur Bemessung der Größe
und Anzahl,
5. die Art der Gebühren und Kostenersätze gemäß § 13,
6. die Grundzüge der Gebührengestaltung, bezogen auf die einzelnen
Abfallfraktionen sowie Dienstleistungen und
7. die in Übereinstimmung mit dem regionalen Abfallwirtschaftsplan in
Anspruch genommenen Behandlungsanlagen zur Verwertung und Beseitigung
der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4.

§ 12
Eigentumsübergang

(1) Mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Abfuhr geht das
Eigentum am Abfall auf den jeweiligen Abfallwirtschaftsverband über.
(2) Abfall, der der genehmigten Behandlungsanlage zugeführt wird, geht
mit der Übergabe an diese in das Eigentum des Betreibers/der
Betreiberin über.
(3) Der Eigentumsübergang nach den Abs. 1 und 2 erstreckt sich nicht
auf Wertgegenstände.
(4) Bei Eigentumsübergang nach Abs. 1 und 2 haftet der/die bisherige
Eigentümer/in bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die
dessen/deren eingebrachter Abfall verursacht.

§ 13
Gebühren und Kostenersätze

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für die Benützung der
Einrichtungen und Anlagen der Abfuhr und der Behandlung der
Siedlungsabfälle Gebühren einzuheben, wobei sich diese an den Zielen
und Grundsätzen dieses Gesetzes zu orientieren haben.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren entsteht mit dem
Zeitpunkt, an dem die Abfallsammelbehälter beigestellt werden.
(3) Zur Entrichtung der Gebühr sind die anschlusspflichtigen
Liegenschaftseigentümer/innen verpflichtet. Miteigentümer/innen
schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Die für die
Liegenschaftseigentümer/innen geltenden Bestimmungen finden sinngemäß
auch auf Personen Anwendung, die zur Nutzung des Grundstückes
berechtigt sind oder es verwalten. Bei Bauwerken auf fremdem Grund
gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes auch für die
Bauwerkseigentümer/innen.
(4) Die Höhe der Gebühr ist nach beigestelltem Behältervolumen und der
Anzahl der Entleerungen oder gewichtsbezogen zu berechnen (variable
Gebühr), wobei in der Abfuhrordnung eine jedenfalls zu entrichtende
Grundgebühr festzulegen ist. Für zusätzliche Leistungen bei der
Abholung des Siedlungsabfalls kann ein gesonderter Kostenersatz
verrechnet werden.
(5) Die Benützungsgebühr kann bis zu einem Ausmaß festgelegt werden,
bei dem der voraussichtliche Jahresertrag der Gebühr das doppelte
Jahreserfordernis für Betrieb und Erhaltung der Einrichtungen und
Anlagen gemäß Abs. 1 nicht übersteigt. Zu diesen Erfordernissen zählen
insbesondere nachvollziehbare Maßnahmen zur Abfallvermeidung,
Maßnahmen zur Erhaltung und Maßnahmen zum Betrieb der Abfuhr und
Behandlung (Verwertung und Beseitigung), der Betrieb von
Altstoffsammelzentren und Problemstoffsammelstellen, Maßnahmen für
eine nachhaltige Abfall und Umweltberatung, Maßnahmen und Projekte zur
Förderung einer nachhaltigen Abfall und Stoffflusswirtschaft,
Schuldendienstleistungen für aufgenommene sachbezogene Darlehen,
anteilige Personal und Verwaltungskosten der Gemeinde und des
Abfallwirtschaftsverbandes sowie die Bildung von Instandhaltungs ,
Erneuerungs und allfälligen Erweiterungsrücklagen.
(6) Die Gebühren und Kostenersätze sind nach der Abfuhrordnung von der
Gemeinde vorzuschreiben.

3. Abschnitt
Abfallwirtschaft

§ 14
Abfallwirtschaftsverbände

(1) Die Gemeinden der politischen Bezirke Bruck an der Mur und
Mürzzuschlag (Mürzverband), Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld,
Hartberg, Judenburg, Knittelfeld, Leibnitz, Leoben, Murau,
Radkersburg, Voitsberg, Graz Umgebung und Weiz sowie die Gemeinden des
Gerichtsbezirkes Schladming und die Gemeinden der Gerichtsbezirke
Liezen und Irdning bilden je einen Gemeindeverband, der den Namen
"Abfallwirtschaftsverband" zu führen hat. Die Verbandsversammlung hat
den Sitz des Abfallwirtschaftsverbandes festzulegen.
(2) Alle Aufgaben, Pflichten und Rechte der Abfallwirtschaftsverbände
sind für den Bereich der Stadt Graz von dieser wahrzunehmen.
(3) Die Abfallwirtschaftsverbände sind Gemeindeverbände. Für sie gilt
der dritte und vierte Abschnitt des
Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes (GVOG 1997), LGBl. Nr. 66/1997,
in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Verbandsversammlung hat neben den in § 13 Abs. 4 GVOG 1997
festgelegten Aufgaben folgende Agenden zu besorgen:
1. Beschlussfassung des regionalen Abfallwirtschaftsplans und
2. Beschlüsse über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
(5) Die Neuwahl je eines Vertreters/einer Vertreterin
(Ersatzmitgliedes) der verbandsangehörigen Gemeinden in der
Verbandsversammlung hat binnen drei Monaten nach den steiermarkweit
durchgeführten Gemeinderatswahlen zu erfolgen. Die Neuwahl des
Verbandsvorstandes durch die Verbandsversammlung hat unverzüglich,
jedoch längstens binnen vier Wochen nach Konstituierung der
Verbandsversammlung zu erfolgen.
(6) Die Abfallwirtschaftsverbände haben für die Behandlung der
Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 zu sorgen. Sie können sich zur
Besorgung dieser Aufgabe eigener Einrichtungen, anderer öffentlicher
Einrichtungen (Verwaltungsgemeinschaft) oder eines nach
bundesrechtlichen Bestimmungen hiezu berechtigten privaten Entsorgers
bedienen.
(7) Die Abfallwirtschaftsverbände haben die Tätigkeit der Gemeinden
bei der Sammlung der Siedlungsabfälle und Problemstoffsammlung zu
unterstützen. Darüber hinaus haben die Abfallwirtschaftsverbände
private Haushalte und sonstige Andienungspflichtige zu informieren
sowie zu beraten, und zwar über
a) Möglichkeiten und Ziele der Abfallvermeidung und Abfalltrennung unter
besonderer Berücksichtigung der Behandlung,
b) die erforderlichen Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall und
Stoffflusswirtschaft (nachhaltige Entwicklung).
(8) Mit der nachhaltigen Umwelt und Abfallberatung haben die
Abfallwirtschaftsverbände entsprechend ausgebildete und fachlich
geeignete Personen zu betrauen (Umwelt und Abfallberater/innen).

§ 15
Regionale Abfallwirtschaftspläne

(1) Die Abfallwirtschaftsverbände haben nach Maßgabe der Ziele und
Grundsätze dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben regionale Abfallwirtschaftspläne zu erstellen. In diesen
regionalen Abfallwirtschaftsplänen sind die organisatorischen,
fachlichen und technischen Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall und
Stoffflusswirtschaft darzulegen. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne
haben jedenfalls eine Bestandsaufnahme des Aufkommens der
Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4, eine Darstellung der Behandlung
einschließlich der dafür erforderlichen Anlagen sowie Strategien für
eine nachhaltige Abfall und Stoffflusswirtschaft zu enthalten. Die
regionalen Abfallwirtschaftspläne sind mit dem Landes
Abfallwirtschaftsplan (§ 5) abzustimmen und bedürfen der Genehmigung
der Landesregierung.
(2) Regionale Abfallwirtschaftspläne sind alle fünf Jahre zu
überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben. Änderungen
genehmigter regionaler Abfallwirtschaftspläne sind der Landesregierung
anzuzeigen. Stehen diese Änderungen in einem Widerspruch zum Landes
Abfallwirtschaftsplan oder entsprechen sie den Zielen und Grundsätzen
dieses Gesetzes nicht, ist durch Bescheid der Landesregierung eine
Untersagung zu verfügen.
(3) Der Verordnungstext des regionalen Abfallwirtschaftsplanes ist
nach Genehmigung durch die Landesregierung vom
Abfallwirtschaftsverband in der "Grazer Zeitung - Amtsblatt für die
Steiermark" kundzumachen. Dieser ist im Internet auf der Homepage des
Abfallwirtschaftsverbandes einschließlich des Erläuterungsberichtes
sowie ergänzender Abbildungen und Darstellungen zu veröffentlichen.

§ 16
Duldungsverpflichtungen

(1) Den Organen und Beauftragten der Behörde, der Gemeinde oder des
Abfallwirtschaftsverbandes ist zur Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen und Bescheide ungehinderter Zutritt zu allen
Grundstücksteilen, auf denen Siedlungsabfall nach § 4 Abs. 4 gelagert
oder behandelt wird, samt den dazugehörigen Gebäuden und Anlagen
einschließlich der Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren sowie die
erforderliche Auskunft zu erteilen. Die dabei bekannt gewordenen
persönlichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse
unterliegen der Amtsverschwiegenheit (Artikel 20 Abs. 3 B VG).
(2) Die Liegenschaftseigentümer/innen oder die sonst an Liegenschaften
dinglich oder obligatorisch Berechtigten haben zu dulden, dass im Zuge
von Erhebungen Grundstücke im erforderlichen Ausmaß durch Organe oder
Beauftragte der Behörde betreten und die notwendigen Überprüfungen
vorgenommen werden. Verursachte Schäden sind zu ersetzen.

4. Abschnitt
Schluss , Straf und Übergangsbestimmungen

§ 17
Untersagung

Handlungen gegen Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der darauf
basierenden Verordnungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Bescheid zu untersagen.

§ 18
Strafbestimmungen

(1) Wer
1. Abfälle gemäß § 4 Abs. 4 nicht der zuständigen Gemeinde oder dem von
ihr beauftragten Unternehmen zuführt,
2. betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte oder Änderungen derselben gemäß
§ 6 Abs. 3 nicht übermittelt,
3. einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 6 Abs. 4 zuwiderhandelt,
4. den Verpflichtungen gemäß § 8 nicht entspricht,
5. die gemäß § 10 Abs. 1 geregelte Aufstellung der Abfallsammelbehälter
nicht ermöglicht, die Abholung der Abfallsammelbehälter behindert oder
falsche Abfallfraktionen in die Abfallsammelbehälter einbringt,
6. den Vorgaben des § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt,
7. Bescheide auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt, mit Ausnahme von
Gebührenbescheiden,
8. den Duldungsverpflichtungen gemäß § 16 nicht entspricht,
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder
nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro oder
mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.
(2) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die
Verwaltungsübertretung begangen wurde.

§ 19
Behörden

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde,
sofern nichts anderes bestimmt ist.

§ 20
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Die Organe der Bundespolizei haben den nach
diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur
Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß § 16 im Rahmen ihres
gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 21
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des
eigenen Wirkungsbereiches.

§ 22
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten,
das ist der 1. November 2004, in Kraft.

§ 22 a
Inkrafttreten von Novellen

Die Änderung des § 20 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

§ 23
Außerkrafttreten

Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz - StAWG 1990, LGBl. Nr. 5/1991
in der Fassung LGBl. Nr. 3/2003 außer Kraft.

§ 24
Übergangsbestimmungen

(1) Müllabfuhrordnungen auf Grundlage des Steiermärkischen
Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 5/1991, in der Fassung LGBl.
Nr. 7/2002, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem
Rechtsbestand angehören, bleiben bis zur Erlassung der Abfuhrordnungen
gemäß § 11 weiterhin in Gültigkeit. Abfuhrordnungen gemäß § 11 sind
bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu
erlassen.
(2) Abfallwirtschaftspläne auf Grund des Steiermärkischen
Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 behalten bis zur Fortschreibung der
regionalen Abfallwirtschaftspläne gemäß § 15 ihre Gültigkeit.
Abfallwirtschaftspläne gemäß § 15 sind bis spätestens ein Jahr nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes fortzuschreiben und der Landesregierung
anzuzeigen.
(3) Bestehende Abfallwirtschaftsverbände auf Grund des
Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 gelten als
Abfallwirtschaftsverbände gemäß § 14 im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Das Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 5 des Steiermärkischen
Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 gilt bis zur Erlassung des Landes
Abfallwirtschaftsplans gemäß § 5 weiter. Der Landes
Abfallwirtschaftsplan ist bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes zu erlassen.