Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 1990 - StAWG

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/8240/001

Titel
Gesetz, mit dem die umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung,
Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Abfall geregelt wird
(Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 1990 - StAWG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 5/1991 (WV)
Novellen: (1) LGBl. Nr. 34/1995
(2) LGBl. Nr. 66/1997
(3) LGBl. Nr. 7/2002
(4) LGBl. Nr. 3/2003 (KV)


Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Vermeidung, Sammlung, Verwertung und
Entsorgung von Abfällen, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundes
gegeben ist.
(2) Die Entsorgung von Abfällen auf Grund anderer landesgesetzlicher
Vorschriften wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht
berührt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Abfälle sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt
hat oder
2. deren geordnete Behandlung als Abfall (Sammlung, Transport,
Verwertung, Entsorgung) im öffentlichen Interesse geboten ist.
Die Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 3 Abs. 3) kann
auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt
erzielt werden kann.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren geordnete Behandlung im
öffentlichen Interesse geboten ist, auch dann, wenn sie eine die
Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind.
(3) Als Abfallarten im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. Abfälle aus privaten Haushalten und öffentlichen Einrichtungen sowie
hausmüllähnliche Abfälle (Müll),
2. Abfälle aus Gewerbe- und Industriebetrieben, Anstalten und sonstigen
Arbeitsstellen, sofern sie nicht hausmüllähnlich sind.
(4) Als Müll gelten Hausmüll einschließlich Biomüll, Altstoffe,
Sperrmüll, Straßenkehricht.
(5) Hausmüll sind Abfälle, die im Rahmen eines Haushaltes
üblicherweise anfallen, wie Asche und Schlacke in ausgekühltem
Zustand, Kehricht, Ruß, Küchenabfälle, kleinere Mengen von Speiseölen
und Speisefetten, Textilien, Lumpen, Leder, Holz, Papier, Blechdosen,
Metallteile, Glas, Kunststoffe, kleinere Mengen von Gartenabfällen,
sowie die im Rahmen von Betrieben, Anstalten und sonstigen
Arbeitsstellen anfallenden Stoffe ähnlicher Art (hausmüllähnliche
Abfälle).
(6) Biomüll sind organische kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle
und vergleichbare Abfälle (z. B. kompostierbare Friedhofsabfälle).
(7) Altstoffe sind jene Abfälle, die einer stofflichen Verwertung
zugeführt werden können.
(8) Sperrmüll sind jene Stoffe im Sinne des Abs. 5, die wegen ihrer
Beschaffenheit (Größe oder Masse) weder in Hausmüllbehältern gesammelt
noch durch die Hausmüllabfuhr abgeführt werden können.
(9) Straßenkehricht ist Müll, der auf öffentlichen Straßen und Plätzen
anfällt und der Hausmüllbehandlung zugeführt werden kann.
(10) Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache als Abfall im Sinne
dieses Gesetzes anzusehen ist, und sind darüber Feststellungen auf
Grund bundesgesetzlicher Vorschriften nicht erfolgt, so hat die
Landesregierung dies von Amts wegen oder über Antrag des
Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen.

§ 3
Grundsätze, Ziele und Maßnahmen der Abfallwirtschaft

(1) Abfallwirtschaft hat nach folgenden Prioritäten zu erfolgen:
1. Das Abfallaufkommen ist zur Schonung der Rohstoff- und Energiereserven
und der Umwelt sowie zur Einsparung von Deponievolumen so gering wie
möglich zu halten (Abfallvermeidung).
2. Abfälle sind in natürliche oder künstliche Stoffkreisläufe
zurückzuführen, soweit dies technisch möglich ist, die dabei
entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der
Abfallbehandlung vertretbar sind und für zurückgewonnene Stoffe oder
Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann
(Abfallverwertung). Dabei ist der biologischen und stofflichen
Verwertung der Vorrang vor der thermischen Verwertung einzuräumen.
3. Abfälle, die nicht verwertbar sind, sind je nach ihrer Beschaffenheit
durch biologische, chemisch-physikalische oder thermische Verfahren zu
behandeln. Restabfälle sind möglichst reaktionsarm und konditioniert
geordnet abzulagern (Abfallentsorgung).
(2) Abfälle sind gemäß der weiteren möglichen Verwertungsart und der
weiteren Entsorgungsart getrennt zu erfassen (getrennte Sammlung).
(3) Die Abfallwirtschaft ist mit dem Ziel zu gestalten, daß
1. die Gesundheit der Menschen nicht gefährdet und sie nicht unzumutbar
belästigt werden;
2. öffentliche Interessen, insbesondere solche der öffentlichen
Sicherheit, des Gesundheitswesens, der Brandverhütung, der
Raumordnung, des Naturschutzes und des Landschafts-, Orts- und
Straßenbildes, nicht beeinträchtigt werden;
3. keine nach dem Stand der Technik vermeidbaren Belastungen der Umwelt
bewirkt werden.
(4) Abfallwirtschaftliche Maßnahmen sind nach regionalen
Gesichtspunkten mit den in Abs. 3 genannten Zielen zu gestalten. Für
Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 sind überregionale Maßnahmen dann
zulässig, wenn diese aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen
erforderlich sind und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt
werden.
(5) Biomüll ist von den übrigen Abfällen getrennt zu erfassen und
möglichst in dezentralen Einrichtungen am Ort seines Entstehens oder
in überörtlichen Kompostieranlagen zu kompostieren.

§ 4
Besondere Maßnahmen zur Abfallvermeidung

(1) Durch die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher,
abfallarmer Herstellungs-, Be- und Verarbeitungsmethoden von
Erzeugnissen, die Steigerung ihrer Mehrfachverwendbarkeit und das
abfallarme Verteilen von Erzeugnissen ist Müll möglichst zu vermeiden
oder zu reduzieren.
(2) Reichen die Maßnahmen der Müllwirtschaft insbesondere auf dem
Gebiete der Müllvermeidung nicht aus, die in diesem Gesetz geregelten
Aufgaben zu erfüllen, kann die Landesregierung durch Verordnung die
entgeltliche und unentgeltliche Abgabe von Waren an Letztverbraucher
Beschränkungen unterwerfen, wenn bei der Verwendung oder Konsumation
dieser Waren insbesondere Teile, wie Verpackungsmaterialien,
übrigbleiben, die auf Grund ihrer Zusammensetzung die
durchschnittliche Schädlichkeit des Hausmülls im Hinblick auf
Luftverunreinigung, Grundwasserbelastung oder Nichtverrottbarkeit
übersteigen oder die auf Grund ihres Volumens und ihrer Beschaffenheit
eine besonders quantitative Belastung des Hausmüllanfalles mit sich
bringen.
(3) Für die im Abs. 2 zusammengefaßten Waren können folgende Maßnahmen
verordnet werden:
1. Kennzeichnung der Waren in ihrer für die durchschnittliche
Schädlichkeit des Mülls maßgebenden Zusammensetzung
(Kennzeichnungspflicht),
2. Verpflichtung, Müll, dessen ordnungsgemäße Verwertung oder sonstige
Entsorgung eine besondere Behandlung erfordert, von anderem Müll
getrennt bereitzustellen, einzusammeln, zu befördern oder behandeln zu
lassen (getrennte Entsorgung),
3. Verpflichtung des Abgebers zur Rücknahme des nach der
bestimmungsgemäßen Verwendung oder Konsumation der Ware verbleibenden
Mülls oder des Verpackungsmaterials gegenüber dem Letztverbraucher,
4. Einhebung eines Pfandbeitrages vom Letztverbraucher, wobei jener in
einer dem Wert der Sache angemessenen Höhe festzusetzen ist,
5. Verpflichtung des Abgebers, Waren entweder nur in bestimmter, die
Müllbehandlung wesentlich entlastender Weise oder überhaupt nicht in
Verkehr zu bringen, wenn bei ihrer Behandlung die Freisetzung
gefährlicher Stoffe nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
verhindert werden kann (Verkehrsbeschränkungen).
Hiebei ist auf die allfällige Verordnung nach § 6 Abs. 3 Bedacht zu
nehmen.
(4) Das Land hat bei der Beschaffung von Arbeitsmaterial und
Gebrauchsgütern nach Möglichkeit solche Materialien zu verwenden, die
sowohl bei der Erzeugung und Verwendung als auch bei der Entsorgung
möglichst geringe Umweltbelastungen hervorrufen und den Zielsetzungen
des § 3 Abs. 1 weitestgehend entsprechen. Das Land hat weiters darauf
hinzuwirken, daß Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechtes, die vom Land eingerichtet sind, sowie
juristische Personen des privaten Rechtes, deren Kapital sich ganz
oder überwiegend in der Hand des Landes oder der Gemeinden befindet,
in gleicher Weise vorgehen.
(5) Das Land hat im Rahmen der Wirtschaftsförderung auf jene
Unternehmen Bedacht zu nehmen, die Produkte erzeugen, die nach
Gebrauch im Verhältnis zu gleichartigen Produkten geringere Abfälle
hervorrufen oder deren Abfälle leicht einer Wiederverwertung zugeführt
werden können.

§ 5
Abfallwirtschaftskonzept

(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele des § 3 nach
Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes, des Österreichischen
Städtebundes (Landesgruppe Steiermark), der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für
Steiermark, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in
Steiermark, der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte
in der Land- und Forstwirtschaft und der Ingenieurkammer für
Steiermark und Kärnten ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept muß für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1
mindestens enthalten:
a) Darstellung der Rahmenbedingungen für die Ziele der Abfallwirtschaft
in Steiermark sowie Methoden zur Überprüfung der Einhaltung dieser
Ziele;
b) die Beschreibung von aktuellen Entwicklungen und Tendenzen in der
Abfallwirtschaft;
c) Strategien zur Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfall
einschließlich der Klärschlammentsorgung;
d) die Darstellung der anzustrebenden Organisation der Sammlung,
Verwertung und Entsorgung von Abfällen;
e) ein überregionales Konzept für Abfallbehandlungsanlagen unter
Bedachtnahme auf die Sicherung der Entsorgung aller in der Steiermark
anfallenden Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1.
(3) Für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 hat das Abfallwirtschaftskonzept
einen Rahmenplan als Grundlage für die Maßnahmen der Verursacher gemäß
§ 6 Abs. 3 mit folgendem Inhalt zu enthalten:
a) eine Bestandsaufnahme des Abfallaufkommens und der bestehenden
Behandlungs- und Entsorgungseinrichtungen;
b) den aus lit. a abzuleitenden Entsorgungsbedarf einschließlich der
regionalen Verteilung der erforderlichen Behandlungs- und
Entsorgungsanlagen unter Berücksichtigung der dafür bestehenden
Planungen;
c) eine Darstellung der zur Erreichung der Ziele gemäß § 3
voraussichtlich noch erforderlichen Planungen.
(4) Das Abfallwirtschaftskonzept ist alle drei Jahre im Hinblick auf
die Übereinstimmung mit den Grundsätzen, Zielen und Maßnahmen zu
überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die erste Überprüfung
hat drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(5) Eine Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes ist jedenfalls
vorzunehmen, wenn dies
a) durch eine wesentliche Änderung der Planungsvoraussetzungen,
b) zur Vermeidung oder Behebung von Widersprüchen zu Gesetzen oder
Verordnungen des Bundes oder des Landes oder
c) zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Nachteile
erforderlich ist.

§ 6
Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz

(1) Für die Sammlung und Abfuhr des in einem Gemeindegebiet
anfallenden Abfalls gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 hat die Gemeinde zu sorgen.
(2) Für die Verwertung und Entsorgung des Abfalls gemäß § 2 Abs. 3 Z.
1 haben die Abfallwirtschaftsverbände (§ 17) zu sorgen, soweit hiefür
nicht die Landesregierung zuständig ist (Abs. 6).
(3) Für die Sammlung, Abfuhr, Verwertung und Entsorgung des Abfalls
gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 haben grundsätzlich die Verursacher zu sorgen.
Verursacher ist, wer Abfall im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 erzeugt oder
besitzt.
(4) Die Sammlung, Abfuhr, Verwertung und Entsorgung von Abfällen gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 2 kann auch von der Gemeinde oder dem
Abfallwirtschaftsverband nach vertraglicher Vereinbarung durchgeführt
werden, sofern diese eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten
können, die in § 3 Abs. 3 normierten Interessen gewahrt bleiben und
dies wirtschaftlich und technisch zweckmäßig ist.
(5) Die Verursacher von Abfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 und die
Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände haben ihre Aufgaben nach
diesem Gesetz so zu gestalten, daß die in § 3 Abs. 3 normierten
Interessen gewährleistet werden.
(6) Der Landesregierung obliegt hinsichtlich der Verwertung und
Entsorgung von Abfällen die Erlassung folgender Verordnungen:
1. Bezeichnung von Altstoffen und Anordnung überregionaler Maßnahmen für
den Fall, daß die überregionale Bewirtschaftung im Hinblick auf die in
§ 3 festgelegten Ziele notwendig ist. Die Vollziehung der Maßnahmen
obliegt für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 den
Abfallwirtschaftsverbänden, für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 den
Verursachern.
2. Festsetzung überregionaler Maßnahmen für den Fall, daß die technische
Verwirklichung der in § 3 festgelegten Ziele durch Maßnahmen der
Abfallwirtschaftsverbände (für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1) bzw. der
Verursacher (für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2) nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann.
3. Festlegung der Entsorgungsbereiche und der Standorte für die
thermische Verwertung von Abfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 sowie die
thermische Verwertung des Klärschlamms einschließlich der Entsorgung
der anfallenden Reststoffe. Der Erlassung dieser Verordnung hat ein
Beschluß des Abfallwirtschaftsverbandes voranzugehen über
a) Maßnahmen, die sich auf die Menge und Qualität des zur thermischen
Verwertung bestimmten Restmülls auswirken, wie insbesondere
Problemstoffsammlung, Altstoffsammlung, Biomüllsammlung,
Kompostierung, und
b) thermische Entsorgung entweder allein, mit anderen Regionen
(Abfallwirtschaftsverbände) oder mit dem Land (Planungs- und
Errichtungsgesellschaft).
(7) Reichen Maßnahmen der Abfallwirtschaftsverbände für Abfälle gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 und der Verursacher für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2
für eine ordnungsgemäße Entsorgung im Sinne dieses Gesetzes nicht aus,
so hat die Landesregierung unbeschadet der Bestimmungen der §§ 24 und
26 durch Verordnung geeignete vorübergehende Maßnahmen zur
Sicherstellung der Entsorgung der Abfälle nach diesem Gesetz
festzulegen, wenn dies zur Beseitigung von das Leben oder die
Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr
schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und
unvermeidlich ist. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
a) die Festlegung des durch den Mißstand bedrohten Bereiches
(Mißstandsbereich),
b) die Festlegung der Menge und der Art der Abfälle, deren Entsorgung
sicherzustellen ist,
c) Maßnahmen zur Erfüllung der abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen
(Abfallvermeidung, Abfallverwertung, Abfallentsorgung), sofern diesen
im Mißstandsbereich noch nicht hinreichend Rechnung getragen wurde,
d) die Festlegung der Abfallbehandlungsanlagen, die für die Entsorgung
der Abfälle gemäß lit. b heranzuziehen sind, wobei die Verteilung auf
mehrere Abfallwirtschaftsregionen erfolgen kann. Dabei ist nach
folgenden Prioritäten vorzugehen:
1. Festlegung von Abfallbehandlungsanlagen und allfällig kurzfristig
verfügbaren geeigneten Einrichtungen für Zwischenlager innerhalb des
Mißstandsbereiches;
2. Festlegung von sonstigen verfügbaren Abfallbehandlungsanlagen
außerhalb des Mißstandsbereiches nach Anhörung des jeweiligen
abfallübernehmenden Abfallwirtschaftsverbandes, sofern die Maßnahmen
gemäß Z. 1 nicht ausreichen;
e) Festsetzung eines Ausgleichsbeitrages zur Abgeltung des erhöhten
Verbrauchs an Deponievolumen als Zuschlag zu den
Abfallbehandlungskosten bis zum zweifachen Betrag, der nach § 16 zu
ermittelnden Gebühren der entsorgenden Anlagen. Dieser
Ausgleichsbeitrag ist für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 von den
anliefernden Gemeinden des Notstandsbereiches, für Abfälle gemäß § 2
Abs. 3 Z. 2 von deren Verursachern dem oder den abfallübernehmenden
Abfallwirtschaftsverbänden zu entrichten. Der Erlös des
Ausgleichsbeitrages ist für abfallwirtschaftliche Maßnahmen der
abfallübernehmenden Abfallwirtschaftsverbände zweckgebunden zu
verwenden.
Es ist jeweils die gelindeste zum Ziel führende Maßnahme anzuwenden.
Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die überregionale
Entsorgungssituation und auf den Umfang vorhandener
Entsorgungskapazitäten Bedacht zu nehmen.
(8) Gemäß § 6 Abs. 7 erlassene Verordnungen treten mit Ablauf eines
Jahres vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet außer Kraft, eine
Verlängerung um ein weiteres Jahr ist möglich.

2. Abschnitt
Sammeln und Abfuhr von Abfällen

§ 7
Organisation der Müllabfuhr

(1) Zur Sammlung und Abfuhr des Abfalls gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 hat die
Gemeinde eine öffentliche Müllabfuhr einzurichten. Die Müllabfuhr
umfaßt jedenfalls die getrennte Sammlung und Abfuhr des Biomülls (§ 3
Abs. 5), der Altstoffe, des übrigen Hausmülls, des Sperrmülls und des
Straßenkehrichts, der auf den im Abfuhrbereich (Abs. 4) gelegenen
Grundstücken anfällt.
(2) Zur Besorgung der öffentlichen Müllabfuhr können sich Gemeinden,
sofern sie nicht die Müllabfuhr durch eigene Einrichtungen besorgen,
nach den Bestimmungen der §§ 37 und 38 der Gemeindeordnung 1967, LGB1.
Nr. 115, zu Verwaltungsgemeinschaften zusammenschließen oder die
Müllabfuhr dem Abfallwirtschaftsverband übertragen. Diese
Verwaltungsgemeinschaften können auch mit einer Stadt mit eigenem
Statut oder auch zwischen den Gemeinden verschiedener politischer
Bezirke gebildet werden.
(3) Im Interesse der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der
Müllabfuhr können sich die Gemeinden privater Unternehmen, eigener
oder anderer öffentlicher Einrichtungen bedienen.
(4) Die Gemeinde hat einen Abfuhrbereich festzulegen, der jenes Gebiet
umfaßt, innerhalb dessen die regelmäßige Sammlung und Abfuhr des
Hausmülls, des Sperrmülls und des Straßenkehrichts durch die
öffentliche Müllabfuhr mit Rücksicht auf die Verkehrslage der
Grundstücke mit den vorhandenen oder zu schaffenden Einrichtungen
technisch möglich und der Gemeinde wirtschaftlich zumutbar ist.

§ 8
Nachweisführung über die Sammlung und Entsorgung von Abfällen

(1) Für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 haben die Gemeinden und
Abfallwirtschaftsverbände Aufzeichnungen über die Art und Menge des
Abfalls sowie die Art der Entsorgung zu führen.
(2) Für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 haben die Verursacher bei einem
Jahresanfall von mehr als 1000 kg Aufzeichnungen über die Art und
Menge des Abfalls sowie die Art der Entsorgung zu führen.
(3) Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen haben einen
Übernahmenachweis zu führen (Abfallübernahmenachweis). Dieser ist der
Behörde auf Verlangen vorzuweisen und mindestens 7 Jahre
aufzubewahren. Aufzeichnungen darüber sind dem
Abfallwirtschaftsverband, aus dessen Bereich die Abfälle stammen,
sowie der anliefernden Gemeinde (für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1)
oder dem Verursacher (für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2) zu übergeben.
(4) Die Abfallwirtschaftsverbände haben der Landesregierung jährlich,
längstens bis März des folgenden Jahres Angaben über Art und Menge des
Abfalls sowie die Art der Entsorgung vorzulegen (Abfallbilanz). Zur
Erstellung dieser Bilanz haben die Gemeinden zusätzlich die
erforderlichen Unterlagen über die Altstoffsammlung und die Maßnahmen
zur Kompostierung den Abfallwirtschaftsverbänden zur Verfügung zu
stellen.
(5) Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der
Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 4 hat die Landesregierung durch
Verordnung festzulegen.

§ 9
Anschlußpflicht, Ausnahmen

(1) Die Eigentümer der im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücke sind
berechtigt und verpflichtet, diese an die öffentliche Müllabfuhr
anzuschließen und damit die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle
nach § 2 Abs. 3 Z. 1 durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln und
abführen zu lassen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit kann die Gemeinde festlegen, daß Sperrmüll vom
Anschlußpflichtigen oder Nutzungsberechtigten ohne Inanspruchnahme der
öffentlichen Müllabfuhr einer hiefür genehmigten
Abfallbehandlungsanlage, einer hiefür vorgesehenen Sammelstelle oder
bereitgestellten Sammelbehältern zugeführt werden kann, wenn hiedurch
die nach § 3 Abs. 3 zu wahrenden Grundsätze nicht gefährdet werden.
(2) Die Eigentümer der außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen
Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, den auf ihren
Grundstücken anfallenden Hausmüll und Sperrmüll den hiefür genehmigten
Abfallbehandlungsanlagen, den hiefür vorgesehenen Sammelstellen oder
den hiefür bereitgestellten Sammelbehältern zuzuführen. Handelt es
sich um Abfall, der auf Grund des Abfallwirtschaftsplanes (§ 18) einer
Verwertung zugeführt werden muß, so ist dieser in die entsprechenden
Sammeleinrichtungen einzubringen.
(3) Jeder, bei dem Abfall gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 anfällt, ist zur
Benützung der öffentlichen Müllabfuhr und der genehmigten
Abfallbehandlungsanlagen in demselben Maße wie die
Grundstückseigentümer nach Abs. 1 und 2 berechtigt und verpflichtet.
Jeder kann sich zur Ausübung seiner Rechte oder zur Erfüllung seiner
Pflichten Dritter bedienen.
(4) Von der Anschlußpflicht an die öffentliche Müllabfuhr können die
Eigentümer von Grundstücken (Betrieben) ausgenommen werden, wenn sie
über eigene, behördlich genehmigte Anlagen zur Behandlung von Abfall
verfügen und nachweisen können, daß der Abfall entsprechend den
Grundsätzen des § 3 Abs. 3 des Abfallwirtschaftskonzeptes und des
Abfallwirtschaftsplanes entsorgt wird. Hierüber hat die Gemeinde auf
begründeten Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Die Anschlußpflicht nach Abs. 1 bis 3 entsteht kraft Gesetzes mit
der Benützbarkeit der öffentlichen Müllabfuhreinrichtungen und der
genehmigten Abfallbehandlungsanlagen und besteht solange, als die
Voraussetzungen vorliegen, die tatsächlich oder erfahrungsgemäß den
Anfall von Abfall verursachen.
(6) Der Anschluß an die öffentliche Müllabfuhr gilt mit der
Beistellung der Müllbehälter (§ 10) als vollzogen. Die Gemeinde hat
hievon die Anschlußpflichtigen nachweislich zu verständigen. Auf
Antrag eines Anschlußpflichtigen, der binnen einem Monat nach
Zustellung der Verständigung eingebracht werden kann, hat die Gemeinde
über die Anschlußpflicht einen Bescheid zu erlassen und die Größe und
Anzahl der erforderlichen Müllbehälter mit Bescheid festzusetzen.
(7) Eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes (wie
Zweitwohnungen, Ferienhäuser u. dgl.) begründet keine Ausnahme oder
Beschränkung der Anschlußpflicht an die öffentliche Müllabfuhr und
Abfallbehandlung.

§ 10
Müllbehälter

(1) Für die Sammlung von Abfall gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 zum Zwecke der
öffentlichen Müllabfuhr sind geeignete und je nach zu sammelnder
Abfallart unterscheidbare (wie z. B. durch Farbe) Müllbehälter (wie
Mülltonnen, Müllsäcke, Müllgroßbehälter) und Befestigungseinrichtungen
zu verwenden, die den Grundstückseigentümern jeweils von der Gemeinde
beizustellen sind. Wurde hiefür ein gesonderter Kostenersatz im Sinne
des § 16 geleistet, gehen sie in das Eigentum der
Grundstückseigentümer über und sind von diesen instand zu halten.
Wurde kein gesonderter Kostenersatz geleistet, bleiben die
Müllbehälter und die Befestigungseinrichtungen Eigentum der Gemeinde
und sind von dieser zu erhalten und im Bedarfsfalle zu ersetzen. Für
die Reinigung hat grundsätzlich der Grundstückseigentümer zu sorgen,
sofern die Müllabfuhrordnung nicht anderes bestimmt.
(2) Die Anzahl der zu verwendenden Müllbehälter ist in der
Müllabfuhrordnung so festzusetzen, daß der anfallende Hausmüll
innerhalb des Abfuhrzeitraumes gelagert werden kann. Sie richtet sich
nach der Art, Beschaffenheit und Menge des erfahrungsgemäß anfallenden
Hausmülls, der Zahl der Haushalte oder Personen, dem Behältervolumen
und der Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr.
(3) Über begründeten Antrag des Anschlußpflichtigen ist das
Behältervolumen der Menge des tatsächlich anfallenden Hausmülls
anzupassen.

§ 11
Aufstellung der Müllbehälter

(1) Die Grundstückseigentümer haben dafür zu sorgen, daß die
Müllbehälter an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle aufgestellt
werden können, daß bei deren Benützung keine ungebührliche Belästigung
durch Staub, Geruch und Lärm erfolgt, die Müllbehälter von den
Hausbewohnern ordnungsgemäß benützt und von den Beauftragten der
Müllabfuhr auf kürzestem Wege unbehindert und ohne vermeidbaren
Zeitverlust abgeholt werden können. Wird dieser Verpflichtung nicht
entsprochen, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung mit Bescheid zu
bestimmen.
(2) Die Grundstückseigentümer haben dafür zu sorgen, daß der
Aufstellungsort von Schnee und Eis freigehalten wird und den
Nutzungsberechtigten und den Beauftragten der Müllabfuhr auch im
Winter zugänglich ist.

§ 12
Benützung der Müllbehälter

(1) In die bereitgestellten Müllbehälter darf nur der im Abfuhrbereich
anfallende Abfall gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 eingebracht werden. Hiebei ist
darauf Rücksicht zu nehmen, daß der Aufstellungsort nicht verunreinigt
wird.
(2) Die Müllbehälter dürfen nur insoweit gefüllt werden, als der
Deckel stets geschlossen gehalten werden kann. Das Einstampfen oder
Einschlämmen von Abfall ist verboten.
(3) Abfall, der die Müllbehälter beschädigt, die mit der Abfuhr
befaßten Personen oder die hiebei verwendeten Vorrichtungen gefährdet,
darf nicht in die Müllbehälter eingebracht werden.
(4) In die auf Grund dieses Gesetzes aufgestellten Müllbehälter darf
nur jener Abfall eingebracht werden, für dessen Aufnahme sie gemäß der
Müllabfuhrordnung bestimmt sind.

§ 13
Durchführung der öffentlichen Müllabfuhr

(1) Die Abfuhr des Hausmülls durch die öffentliche Müllabfuhr hat in
möglichst regelmäßigen Abständen so oft zu erfolgen, daß keine
Überfüllung der Müllbehälter eintritt.
(2) Die Abfuhr des Sperrmülls durch die öffentliche Müllabfuhr hat so
oft zu erfolgen, als dies mit Rücksicht auf die Art und Menge des
durchschnittlich anfallenden Sperrmülls erforderlich ist. Sie ist
rechtzeitig bekanntzugeben. Die Gemeinde kann die Abfuhr des
Sperrmülls auch in der Weise besorgen, daß Sperrmüll im Bedarfsfall
erst auf Anordnung abgeführt wird.
(3) Ist die Abfuhr des Hausmülls oder des Sperrmülls oder die Sammlung
der Altstoffe durch die öffentliche Müllabfuhr aus Gründen, die nicht
vom Grundstückseigentümer oder von den Nutzungsberechtigten zu
vertreten sind, ausnahmsweise nicht zu den in der Müllabfuhrordnung
festgesetzten Zeiten möglich, so ist die Sammlung und Abfuhr ehestens
nachzuholen und die Abfuhrzeit rechtzeitig ortsüblich zu verlautbaren.

§ 14
Eigentumsübergang

(1) Mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Müllabfuhr geht
das Eigentum am Abfall auf die Gemeinde über.
(2) Abfall, der der genehmigten Abfallbehandlungsanlage zugeführt
wird, geht mit der Übergabe (Ablage) an diese in das Eigentum des
Betreibers über.
(3) Bei Eigentumsübergang nach Abs. 1 und 2 haftet der bisherige
Eigentümer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die
dessen eingebrachter Abfall verursacht.
(4) Auf Wertgegenstände im Abfall erstreckt sich der Eigentumsübergang
nach Abs. 1 und 2 nicht.

§ 15
Müllabfuhrordnung

Der Gemeinderat hat über die Besorgung der öffentlichen Müllabfuhr
eine Müllabfuhrordnung auf Basis des Abfallwirtschaftsplanes nach § 18
durch Verordnung zu beschließen, die insbesondere zu enthalten hat:
1. den Zeitpunkt der Benützbarkeit der Einrichtungen und Anlagen der
Müllabfuhr und Abfallbehandlung (§ 7 und § 20);
2. den Abfuhrbereich (§ 7 Abs. 4);
3. die Art der zu verwendenden Müllbehälter (§ 10 Abs. 1);
4. die Grundsätze über die Größe und Anzahl der zu verwendenden
Müllbehalter (§ 10 Abs. 2);
5. die Häufigkeit der Abfuhr sowie die Wochentage und die
voraussichtlichen Zeiträume innerhalb eines Tages, wann die Abfuhr
erfolgt (§ 13 Abs. 1);
6. die Zeiträume für die Abfuhr des Sperrmülls (§ 13 Abs. 2);
7. die Standorte der genehmigten Abfallbehandlungsanlagen, der
Zwischendeponien und der sonstigen Sammelstellen (§ 20 Abs. 1);
8. die Art und Weise der Biomüll- und Altstoffsammlung (§ 7);
9. die Höhe der Kostenersätze und die Einhebung der Müllabfuhr- und
Abfallbehandlungsgebühren (§ 16);
10. die Art des Abfalls, der durch die Abfallbehandlungsanlagen entsorgt
werden kann.

§ 16
Gebühren

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für die Benützung der
Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Müllabfuhr Gebühren
einzuheben, wobei sich diese auch an den Grundsätzen der
Abfallvermeidung zu orientieren haben.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Benützungsgebühren entsteht
mit Beginn des Monats, in dem die Müllbehälter aufgestellt werden.
(3) Zur Entrichtung der Gebühr sind die anschlußpflichtigen
Grundeigentümer verpflichtet. Miteigentümer schulden die Gebühr zur
ungeteilten Hand.
(4) Die Berechnung der Höhe der Gebühr hat nach beigestelltem
Behältervolumen und der Anzahl der Entleerungen oder gewichtsbezogen
zu erfolgen, wobei in der Müllabfuhrordnung eine jedenfalls zu
entrichtende Grundgebühr festzulegen ist. Für zusätzliche Leistungen
bei der Abholung des Abfalls kann eine gesonderte Gebühr verrechnet
werden.
(5) (aufgehoben) (4)
(6) (aufgehoben) (4)
(7) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, den ihnen vorgeschriebenen
Kostenersatz (§ 17 Abs. 5) den anschlußpflichtigen
Grundstückseigentümern im gleichen Verhältnis wie bei den
Benützungsgebühren vorzuschreiben.
(8) Die Gebühren- und Kostenersätze sind nach dem Tarif der
Müllabfuhrordnung mittels Bescheid der Gemeinde festzusetzen und
vorzuschreiben.
(9) Besteht die Anschlußpflicht nur in der Benützung einer genehmigten
Abfallbehandlungsanlage, so hat der Abfallwirtschaftsverband nur die
Gebühren für die Benützung dieser Anlage vorzuschreiben. Die Abs. 1
bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

3. Abschnitt
Abfallwirtschaft und Abfallbehandlung

§ 17
Abfallwirtschaftsverbände

(1) Die Gemeinden der politischen Bezirke Bruck an der Mur,
Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Judenburg,
Knittelfeld, Leibnitz, Leoben, Murau, Mürzzuschlag, Radkersburg,
Voitsberg, Graz-Umgebung und Weiz sowie die Gemeinden der
Gerichtsbezirke Schladming und Gröbming und die Gemeinden der
Gerichtsbezirke Bad Aussee, Liezen, Irdning und Rottenmann bilden je
einen Gemeindeverband, der den Namen "Abfallwirtschaftsverband" zu
führen hat. Das Gebiet des jeweiligen Abfallwirtschaftsverbandes
entspricht einer Abfallwirtschaftsregion im Sinne des § 3 Abs. 4.
Jeder Verband hat seinen Sitz in der jeweiligen Bezirkshauptstadt, der
Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung in der Landeshauptstadt Graz,
der Abfallwirtschaftsverband der Gerichtsbezirke Schladming und
Gröbming in Schladming und der Abfallwirtschaftsverband der
Gerichtsbezirke Bad Aussee, Liezen, Irdning und Rottenmann in Liezen.
Über Beschluß der Verbandsversammlung kann aus Gründen der
Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Sitz des
Verbandes auch an einen anderen Ort der Region verlegt werden. (1)
(1a) Alle Aufgaben, Pflichten und Rechte der Abfallwirtschaftsverbände
sind für den Bereich der Landehauptstadt Graz von dieser wahrzunehmen.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen für die
Abfallwirtschaftsverbände gelten daher, ausgenommen die §§ 17 Abs. 4
und 5, 17a, 17b und 17c Abs. 1, sinngemäß auch für die
Landeshauptstadt Graz. (1)
(2) Auf Grund übereinstimmender Beschlüsse zweier oder mehrerer
Verbandsversammlungen können sich auch Regionen zur gemeinsamen
Besorgung der Aufgaben dieses Gesetzes mit Genehmigung der
Landesregierung zu einem gemeinsamen Verband zusammenschließen oder
für einzelne Gemeinden einen Verbandswechsel beschließen. Dasselbe
gilt für die Errichtung einer gemeinsamen Geschäftsstelle oder die
Erstellung eines gemeinsamen Abfallwirtschaftsplanes (überregionaler
Abfallwirtschaftsplan).
(3) Der Abfallwirtschaftsverband hat die Tätigkeit der Gemeinden bei
der getrennten Altstoffsammlung zu unterstützen. Darüber hinaus hat er
private Haushalte sowie Produzenten, Konsumenten und Besitzer von
Abfällen mit dem Ziel zu informieren, daß eine möglichst weitgehende
qualitative und quantitative Abfallvermeidung durch getrennte Sammlung
und Verwertung von Abfällen erreicht wird (Abfallberatung). Nähere
Bestimmungen zur Durchführung der Abfallberatung kann die
Landesregierung durch Verordnung festlegen. Die Verordnung hat unter
Bedachtnahme auf die Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur sowie die
technische Entwicklung die ziffernmäßige Größe des Betreuungsbereiches
je Abfallberater festzulegen.
(4) (entfallen) (2)
(5) Die zur Deckung des Aufwandes der Abfallwirtschaftsverbände auf
die verbandsangehörigen Gemeinden umzulegenden Kosten sind nach dem
Abfallaufkommen der Mitgliedsgemeinden festzulegen.

§ 17a
Verbandsorgane

(1) Organe des Abfallwirtschaftsverbandes sind die
Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand, der Verbandsobmann, der
Verbandsobmannstellvertreter und der Verbandskassier. Die
Verbandsversammlung hat aus ihrer Mitte einen Ausschuß zur Prüfung
ihrer Gebarung (Prüfungsausschuß) zu wählen. Weiters können
Fachausschüsse oder ein Verwaltungsausschuß gewählt werden.
(2) Der Verbandsversammlung sind folgende Aufgaben zugewiesen:
a) die Wahl der weiteren Organe;
b) Beschlüsse über die Satzungen des Abfallwirtschaftsverbandes,
einschließlich der Beschlußfassung über den Abfallwirtschaftsplan und
andere Beschlüsse von grundlegender Bedeutung;
c) Beschlüsse über den Voranschlag (Nachtragsvoranschläge) und den
Rechnungsabschluß;
d) die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung und
Einrichtung von Anlagen des Abfallwirtschaftsverbandes.
(2)
(3) (entfallen) (2)
(4) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann,
Verbandsobmannstellvertreter, Verbandskassier und zwei weiteren
Mitgliedern. Gehören dem Abfallwirtschaftsverband mehr als 20
Gemeinden an, so besteht der Verbandsvorstand aus dem Verbandsobmann,
Verbandsobmannstellvertreter, Verbandskassier und weiteren vier
Mitgliedern. Gehören der Verbandsversammlung mehr als 30 Gemeinden an,
so besteht der Verbandsvorstand aus dem Verbandsobmann,
Verbandsobmannstellvertreter, Verbandskassier und weiteren acht
Mitgliedern. Die einzelnen Mitglieder des Verbandsvorstandes sind aus
der Mitte der Verbandsversammlung zu wählen. Dem Verbandsvorstand
obliegt die Erledigung aller Verbandsaufgaben, die nicht der
Verbandsversammlung oder dem Verbandsobmann zugewiesen sind.
(5) (entfallen) (2)
(6) (entfallen) (2)
(7) Die Funktionsdauer eines Vertreters der Gemeinde (seines
Ersatzmannes) in der Verbandsversammlung endet mit der Neuwahl durch
den Gemeinderat. Die Funktionsdauer eines Mitgliedes des
Verbandsvorstandes endet mit der Neuwahl durch die
Verbandsversammlung.
(8) Die Neuwahl je eines Vertreters (Ersatzmannes) der
verbandsangehörigen Gemeinden in die Verbandsversammlung hat binnen
drei Monaten nach durchgeführten Gemeinderatswahlen zu erfolgen. Für
den Vertreter (Ersatzmann) der Landeshauptstadt Graz richtet sich der
Beginn der dreimonatigen Frist nach den durchgeführten
Gemeinderatswahlen im Bezirk Graz-Umgebung. Die Neuwahl des
Verbandsvorstandes durch die Verbandsversammlung hat unverzüglich,
jedoch längstens binnen vier Wochen nach Konstituierung der
Verbandsversammlung zu erfolgen.

§ 17b
Vermögenswirtschaft und Verbandshaushalt

(1) Für die Vermögenswirtschaft und die Erstellung von Voranschlägen,
die Rechnungsabschlüsse sowie das Haushalts-, Kassen- und
Rechnungswesen der Abfallwirtschaftsverbände gelten die Bestimmungen
des 4. Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967 mit Ausnahme der §§ 72,
73 und 83 sinngemäß.
(2) Zur Deckung der Ausgaben des Abfallwirtschaftsverbandes sind
zunächst dessen eigene Einnahmen heranzuziehen. Für den durch diese
Einnahmen nicht zu deckenden Abgang haben die verbandsangehörigen
Gemeinden Kostenersatz zu leisten (§ 17 Abs. 5). Für die Benützung der
Einrichtungen, Anlagen und Anstalten können durch Verordnung Beiträge
festgesetzt werden. Diese Beiträge müssen kostendeckend sein und
dürfen das Erfordernis für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb
der Einrichtungen nicht übersteigen.
(3) Näheres über Kostenersätze und Beiträge sowie deren Vorschreibung
hat die Satzung, die von der Verbandsversammlung zu beschließen ist,
zu regeln.

§ l7c
Geschäftsführung und Aufsicht

(1) Für die Geschäftsführung der Organe der Abfallwirtschaftsverbände
gelten die Bestimmungen des 2. Hauptstückes 3. Abschnitt der
Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, sinngemäß mit der Maßgabe, daß
der Obmann des Abfallwirtschaftsverbandes die Aufgaben eines
Bürgermeisters, der Verbandsvorstand die Aufgabe eines
Gemeindevorstandes und die Verbandsversammlung die Aufgaben eines
Gemeinderates erfüllen. Für Verwaltungsakte und das
Verwaltungsverfahren einschließlich der Verordnungen, den
Instanzenzug, die Vorstellung und die Vollstreckung gelten die
Bestimmungen des 5. Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß.
(2) Aufsichtsbehörde über die Abfallwirtschaftsverbände sowie über die
Landeshauptstadt Graz ist die Landesregierung. (1)
(3) (entfallen) (1)

§ 18
Abfallwirtschaftspläne

(1) Die Verantwortung für die Besorgung der Abfallwirtschaft bezüglich
der Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 obliegt den
Abfallwirtschaftsverbänden. Zu diesem Zweck haben sie
Abfallwirtschaftspläne zu erstellen, in denen nach den Grundsätzen der
Abfallwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes die wesentlichen Maßnahmen
in organisatorischer und technischer Hinsicht nach regionalen
Gesichtspunkten festzulegen sind. Der Plan ist binnen zwei Jahren nach
Konstituierung des Abfallwirtschaftsverbandes zu erstellen. Er hat
sich am Abfallwirtschaftskonzept des Landes Steiermark gemäß § 5 Abs.
2 zu orientieren und bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Die Abfallwirtschaftsverbände können sich zur technischen
Durchführung der Abfallwirtschaft privater Unternehmen sowie eigener
oder anderer öffentlicher Einrichtungen bedienen, sofern öffentliche
Interessen gewahrt bleiben und dies wirtschaftlich und technisch
zweckmäßig ist.
(3) Zwei oder mehrere Abfallwirtschaftsverbände können die
überregionale technische Durchführung der Entsorgung vereinbaren. Eine
solche Vereinbarung kann sich auch auf Teile von
Abfallwirtschaftsregionen oder auf bestimmte Entsorgungsbereiche
beschränken. Derartige Vereinbarungen müssen dem jeweiligen
Abfallwirtschaftsplan entsprechen und bedürfen der Genehmigung der
Landesregierung.
(4) Der Abfallwirtschaftsplan hat zu enthalten:
a) die beabsichtigten Maßnahmen zur Abfallwirtschaft im Sinne des § 3,
insbesondere für die Abfallberatung, die getrennte Sammlung, die
biologische und stoffliche Abfallverwertung,
b) die Standorte oder Standorträume für Anlagen gemäß § 20 Abs. 1 mit
regionalem Entsorgungsbereich, die jedoch auch außerhalb des Gebietes
des jeweiligen Abfallwirtschaftsverbandes liegen können, unter Angabe
der Grundstücksnummern und Anschluß einer
Raumverträglichkeitserklärung. (1)
(5) Die Raumverträglichkeitserklärung hat zu umfassen:
a) die Siedlungsstruktur,
b) die zu erwartenden raumbedeutsamen Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 3
Raumordnungsgesetz für die Bereiche
- Siedeln
- Wirtschaft
- Verkehr
- Landwirtschaft
- Naturhaushalt.
Die erforderlichen Unterlagen sind von der Landesregierung zur
Verfügung zu stellen.

§ 19
Erstellung von Abfallwirtschaftsplänen

(1) Der Abfallwirtschaftsplan ist mit Bescheid der Landesregierung,
wenn erforderlich, unter Vorschreibung von Auflagen bzw. Bedingungen
oder Fristen zu genehmigen.
(2) Die im Abfallwirtschaftsplan vorgesehenen Standorträume für die
Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen sind nach § 22 Abs. 7 des
Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 durch die betroffenen
Gemeinden im Flächenwidmungsplan als übergeordnete Planungen
ersichtlich zu machen.
(3) Der Abfallwirtschaftsplan ist nach Rechtskraft des Bescheides der
Landesregierung vom Abfallwirtschaftsverband als Verordnung jedenfalls
in der "Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" kundzumachen.
(4) Erweist sich nach Kundmachung der Abfallwirtschaftsplan oder Teile
davon als undurchführbar, so ist dies der Landesregierung anzuzeigen.
Für die Durchführung des Änderungsverfahrens gelten die Bestimmungen
der vorhergehenden Absätze sinngemäß.
(5) Der Abfallwirtschaftsplan ist alle drei Jahre unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 zu überprüfen und
erforderlichenfalls zu ändern.

§ 20
Abfallbehandlungsanlagen

(1) Abfallbehandlungsanlagen sind
a) Anlagen zur Trennung, Sortierung, Aufbereitung, Sammlung,
Zwischenlagerung und Kompostierung mit für die Entsorgung regionaler
Bedeutung, worüber im Zweifel die Landesregierung auf Antrag des
Betreibers oder von Amts wegen zu entscheiden hat, oder einem
Entsorgungsbereich von mehr als 15.000 Einwohnern;
b) Anlagen zur thermischen, chemischen oder physikalischen Behandlung;
c) Ablagerungsplätze als geordnete Deponien (Restedeponien).
(2) Rechtsträger der Abfallbehandlungsanlagen ist der jeweilige
Betreiber. Dieser hat der Behörde einen für die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Gesetzes Verantwortlichen namhaft zu machen.
(3) Die Errichtung und der Betrieb der im Abfallwirtschaftsplan
vorgesehenen Abfallbehandlungsanlagen für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z.
1 hat durch den Abfallwirtschaftsverband zu erfolgen, sofern sich
dieser nicht im Sinne des § 18 Abs. 2 privater Unternehmen oder
anderer öffentlicher Einrichtungen bedient.
(4) Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen haben ein Betriebstagebuch
zu führen, in dem alle wesentlichen Ereignisse und Feststellungen zu
verzeichnen sind, die für den laufenden Betrieb der Anlage, für deren
Sicherheit und für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind. Das
Betriebstagebuch ist aufzubewahren und den Organen der Landesregierung
auf deren Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Nach Schließung der
Anlage ist das Betriebstagebuch der Landesregierung zu übergeben. (1)

§ 21
Genehmigung von Betriebsplänen und Abfallbehandlungsanlagen

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentlichen Änderungen
von Abfallbehandlungsanlagen dürfen nur im Rahmen eines Betriebsplanes
erfolgen, der vom Betreiber zu erstellen und mit Bescheid der
Bezirksverwaltungsbehörde zu genehmigen ist.
(2) Unabhängig von der Genehmigung des Betriebsplanes ist für die
Errichtung und den Betrieb sowie die wesentlichen Änderungen von
Abfallbehandlungsanlagen eine Betriebsanlagengenehmigung durch die
Bezirksverwaltungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich, sofern
nicht für diese Anlage eine gewerbebehördliche Genehmigung
erforderlich ist.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 und 2 für Anlagen zur Behandlung von
Abfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 erfolgt auf der Grundlage des
Abfallwirtschaftsplanes, für Anlagen zur Behandlung von Abfällen gemäß
§ 3 Abs. 3 Z. 2 auf der Grundlage des Landesabfallwirtschaftskonzeptes
gemäß § 5 Abs. 3. Bis zum Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsplanes
oder bis zur Kundmachung des Landesabfallwirtschaftskonzeptes darf die
Genehmigung für Anlagen zur Behandlung von Abfällen gemäß § 2 Abs. 3
Z. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn ein abfallwirtschaftliches
Gutachten der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Landesregierung
die Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen des § 3 dieses
Gesetzes darlegt.
(4) Der Betriebsplan gemäß Abs. 1 hat den Standort, den
Abfallentsorgungsbereich, das technische Verfahren, die Betriebsweise,
die Art und die voraussichtlich jährlich anfallende Menge des zu
entsorgenden Abfalls sowie die technische Beschreibung der Anlage zu
enthalten. Der Betriebsplan hat auf die Art der Entsorgung und die
Grundsätze im § 3 Abs. 3 sowie der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit
und Sparsamkeit des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(5) Dem Ansuchen um Genehmigung nach Abs. 2 sind eine
Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen
und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne und
Skizzen anzuschließen. Weiters sind die sonst für die Beurteilung des
Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlagen im
Ermittlungsverfahren erforderlichen technischen Unterlagen sowie die
Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstückes und der
Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden
Grundstücke anzuschließen.
(6) Im Genehmigungsverfahren nach Abs. 2 sind, soweit dieses Gesetz
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, die §§ 74 bis 84 und 354
bis 360 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung
BGBl. Nr. 254/1989, sinngemäß anzuwenden. Dem Verfahren sind die für
die Anlagengenehmigung erforderlichen Sachverständigen sowie ein
Sachverständiger für den Bereich Abfallwirtschaft beizuziehen.
(7) Ist eine Genehmigung nach Abs. 2 erforderlich, so hat die Behörde
gleichzeitig über die Genehmigung nach Abs. 1 zu entscheiden.

4. Abschnitt
Duldungsverpflichtungen, Enteignung

§ 22
Betreten von Grundstücken und Gebäuden

(1) Den Beauftragten der Behörde, Gemeinde oder des
Abfallwirtschaftsverbandes ist zur Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen und Bescheide ungehinderter Zutritt zu allen
Grundstücksteilen, auf denen Abfall nach § 2 anfällt, gelagert oder
behandelt wird, und den dazugehörigen Gebäuden und Anlagen zu gewähren
und die erforderliche Auskunft zu erteilen. Die diesen Beauftragten
hiebei bekanntgewordenen persönlichen, betrieblichen oder
geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Amtsverschwiegenheit
(Art. 20 Abs. 3 B-VG).
(2) Die Grundeigentümer oder die sonst an Liegenschaften dinglich oder
obligatorisch Berechtigten sind verpflichtet, zu dulden, daß im Zuge
der Erhebung von Standorten für Abfallbehandlungsanlagen ihre
Grundstücke im erforderlichen Ausmaß durch Vertreter der Behörde oder
des Abfallwirtschaftsverbandes oder deren Beauftragte betreten und die
notwendigen Bodenuntersuchungen und Vorarbeiten vorgenommen werden.
Verursachte Schäden sind zu ersetzen.

§ 23
Nutzungsberechtigte

(1) Die für die Grundstückseigentümer geltenden Bestimmungen dieses
Gesetzes finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die zur Nutzung
des Grundstückes berechtigt sind oder es verwalten.
(2) Bei Bauwerken auf fremdem Grund gelten die Bestimmungen dieses
Gesetzes auch für die Bauwerkseigentümer.

§ 24
Enteignung, Rückübereignung

Für die Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen (§ 20) einschließlich
der erforderlichen Zufahrten ist die Enteignung der notwendigen
Grundstücke durch die Landesregierung gegen angemessene Entschädigung
zulässig. Auf die Enteignung und das Enteignungsverfahren ist das
Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß mit
nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
1. Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die
Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte
einschließlich der Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951
über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer
Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. l03 (Einforstungsrechte), in Anspruch
zu nehmenden Grundstücke oder des gesamten Grundstückes oder der Teile
von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch die
beantragte Belastung ihre bisherige Benützbarkeit verlieren würden.
2. Es gelten hinsichtlich der Rückübereignung die Bestimmungen im Sinne
des § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der
Fassung BGBl. Nr. 165/1986, und zwar auch dann, wenn der Betrieb der
Anlage vor Ablauf von zwanzig Jahren ab Rechtskraft der Enteignung
dauernd eingestellt wird.

5. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen, Schluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen

§ 25
Ablagerungsverbot, Verunreinigungen

(1) Die Ablagerung von Abfall (§ 2) an anderen Orten als in den dafür
bestimmten Behältern oder an den dafür bestimmten Plätzen von
genehmigten Abfallbehandlungsanlagen (§ 20) oder auf eine andere
nichtbehördliche genehmigte Art ist verboten.
(2) Personen, die gegen die Bestimmung des Abs. 1 verstoßen, haben,
wenn sie die Ablagerung oder Verunreinigung nicht selbst unverzüglich
beseitigen, die der Gemeinde bzw. dem Abfallwirtschaftsverband aus der
Beseitigung erwachsenden Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz ist von
der Gemeinde bzw. dem Abfallwirtschaftsverband mit Bescheid
vorzuschreiben.
(3) Sind die Art und der Umfang der Ablagerung oder Verunreinigung
insbesondere auch bei Unfällen und Katastrophen geeignet, das Leben
oder die Gesundheit von Menschen und Tieren, die Sicherheit des
Eigentums, die Reinheit des Bodens, der Gewässer oder der Luft zu
gefährden, so hat der Bürgermeister, wenn die Einrichtungen der
Gemeinde bzw. des Abfallwirtschaftsverbandes zur Beseitigung oder
Unterdrückung der Gefahr nicht ausreichen, unverzüglich die
Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

§ 26
Nichteinhaltung von Fristen

Bei Nichteinhaltung der in den §§ 18 Abs. 1 und 29 Abs. 7 vorgesehenen
Fristen für die Erstellung von Abfallwirtschafts- und Betriebsplänen
hat die Landesregierung unter Setzung einer angemessenen Frist, die
nicht mehr als sechs Monate betragen darf, dem
Planungsverantwortlichen die Erstellung der Pläne aufzutragen. Nach
fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat die Landesregierung
ersatzweise die Planerstellung selbst vorzunehmen und die betreffenden
Abfallwirtschaftsverbände oder Betreiber von Anlagen mit Bescheid zu
verpflichten, nach den Plänen der Landesregierung zu handeln.

§ 27
Untersagung

Handlungen gegen die Bestimmungen der §§ 19, 20 und 29 Abs. 7 bzw. des
genehmigten und mit Verordnung kundgemachten Abfallwirtschaftsplanes
sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu untersagen.

§ 28
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 6 Abs. 7 zuwiderhandelt;
b) die Verpflichtung zur Nachweisführung gemäß § 8 verletzt;
c) den Verpflichtungen des § 9 über die Zuführung der Abfälle zu den
Abfallbehandlungsanlagen usw. nicht nachkommt;
d) die im § 11 geregelte Aufstellung der Müllbehälter nicht im Sinne
dieser Bestimmung zuläßt oder die Abholung der Müllbehälter behindert;
e) die Müllbehälter nicht im Sinne des § 12 benutzt, insbesondere der
getrennten Erfassung von Biomüll und Altstoffen nicht nachkommt;
f) kein Betriebstagebuch im Sinne des § 20 Abs. 6 führt;
g) Abfallbehandlungsanlagen ohne oder entgegen einer Genehmigung nach
§ 21 errichtet und betreibt;
h) das Betreten von Grundstücken nach § 22 Abs. 1 erschwert oder
behindert und die Auskunftspflicht verweigert;
i) das Betreten von Grundstücken zum Zweck der Erhebung von Standorten
für Abfallbehandlungsanlagen und die notwendigen Bodenuntersuchungen
und Vorarbeiten gemäß § 22 Abs. 2 erschwert oder behindert;
j) gegen die Ablagerungs- und Verunreinigungsverbote des § 25 Abs. 1
verstößt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 36.336,-
oder mit Arrest bis zu acht Wochen zu bestrafen. (3)
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die
Verwaltungsübertretung begangen wurde.

§ 29
Übergangsbestimmungen

(1) Müllabfuhrordnungen auf Grund des § 16 des
Abfallbeseitigungsgesetzes 1974, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes dem Rechtsbestand angehören, bleiben weiterhin in
Kraft. Nach Rechtskraft des Müllwirtschaftsplanes nach § 18 haben die
Gemeinden ihre Müllabfuhrordnungen dahingehend zu überprüfen, ob diese
dem Müllwirtschaftsplan entsprechen. Erforderlichenfalls sind die
Verordnungen zu ändern und dem Verfahren gemäß § 100 der
Gemeindeordnung 1967 bzw. dem § 106 des Statutes der Landeshauptstadt
Graz zu unterziehen. Die Änderung hat binnen sechs Monaten nach
Inkrafttreten des Müllwirtschaftsplanes zu erfolgen.
(2) Die Müllwirtschaftsverbände haben bei der Planung von Maßnahmen
der Müllwirtschaft auf bestehende Müllbehandlungsanlagen Bedacht zu
nehmen und diese nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit und Eignung zur
Erfüllung von Aufgaben der Müllwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes
bevorzugt heranzuziehen.
(3) Müllwirtschaftsverbände nach § 17 des Steiermärkischen
Müllwirtschaftsgesetzes 1987 gelten als Abfallwirtschaftsverbände im
Sinne dieses Gesetzes weiter.
(4) Das Müllwirtschaftskonzept gemäß § 5 des Steiermärkischen
Müllwirtschaftsgesetzes 1987 bleibt als Abfallwirtschaftskonzept gemäß
§ 5 Abs. 2 dieses Gesetzes in Kraft. Das Abfallwirtschaftskonzept
gemäß § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 ist
bis 1. Jänner 1993 zu erstellen.
(5) Müllwirtschaftspläne nach § 18 des Steiermärkischen
Müllwirtschaftsgesetzes 1987 gelten als Abfallwirtschaftspläne im
Sinne dieses Gesetzes weiter.
(6) Abfallbehandlungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bereits in Betrieb sind, dürfen in der Art und dem
Umfang betrieben werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes zulässig gewesen sind.
(7) Anlagen nach Abs. 6 bedürfen nach
* Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 18 hinsichtlich der
Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1,
* Erlassung des Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß § 5 Abs. 3 hinsichtlich
der Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2
einer Bewilligung ihres Betriebsplanes. Um diese Bewilligung muß
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsplanes
oder der Kundmachung des Abfallwirtschaftskonzeptes bei der
Bezirksverwaltungsbehörde angesucht werden. Eine Genehmigung ist dann
zu versagen, wenn sie den Grundsätzen und Zielen dieses Gesetzes sowie
den Abfallwirtschaftsplänen für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1
widerspricht. In diesem Fall ist § 6 Abs. 7 zu beachten. Der
Entscheidung ist ein abfallwirtschaftliches Gutachten zugrunde zu
legen.
(8) Die Genehmigung ist befristet zu erteilen, wenn die
Abfallbehandlungsanlage der überregionalen Entsorgung von Abfällen
gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 dient und soweit in den Entsorgungsregionen noch
keine Abfallwirtschaftspläne in Kraft sind oder die darin vorgesehenen
Abfallbehandlungsanlagen noch nicht in Betrieb sind. Die Frist ist so
zu bemessen, daß unter Berücksichtigung der §§ 18 bis 26 eine
Entsorgung nach regionalen Gesichtspunkten (§ 3 Abs. 4) gesichert
werden kann.
(9)
1. Die getrennte Sammlung von Biomüll im Sinne des § 3 Abs. 5 ist
unverzüglich in Angriff zu nehmen und bis längstens 31. Dezember 1992
durchzuführen.
2. Sofern die für die Kompostierung des Biomülls erforderlichen Anlagen
aus Gründen, die nicht der Abfallwirtschaftsverband oder die Gemeinde
zu vertreten hat, bis 31. Dezember 1992 nicht zur Verfügung stehen,
kann die Landesregierung diese Frist verlängern.
3. Über Antrag der Gemeinde kann die Landesregierung, sofern die Trennung
des Biomülls von den übrigen Abfällen auf andere Weise nachweislich
sichergestellt ist,
a) für örtlich begrenzte Bereiche (Altstadtbereiche) diese Frist
ausnahmsweise verlängern oder
b) detailliert festgelegte Zonen oder Objekte von der Verpflichtung zur
getrennten Biomüllsammlung ausnehmen, wenn eine solche auf Grund der
bestehenden Baustruktur nicht durchführbar ist.
4. Für bestimmte Bereiche, in denen Kompostieranlagen bestehen und der
erzeugte Kompost einer Verwertung zugeführt wird, kann die
Landesregierung über Antrag des Abfallwirtschaftsverbandes die Frist
nach Z. l verlängern.
(10) Die durch dieses Gesetz neu geschaffenen Verbandsorgane sind bis
30. Juni 1991 zu bestellen.

§ 30
Behörden

Behörde ist in Verfahren gemäß § 21 (Genehmigung von Betriebsplänen
und Abfallbehandlungsanlagen), § 27 (Untersagung), § 28
(Strafverfahren) und § 29 Abs. 7 (Genehmigung des Betriebsplanes) die
Bezirksverwaltungsbehörde, sonst die Landesregierung.

§ 31
Eigener Wirkungsbereich

Die im § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes geregelten Aufgaben sind solche des
eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 32 (3)
Zeitliche Geltung

Die wiederverlautbarte Fassung des Gesetzes ist ab 7. Februar 1991
anzuwenden.

§ 33 (3)
Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung des § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 1a, § 17c Abs. 2, § 18
Abs. 4 lit. b, die Aufhebung des § 17c Abs. 3, des § 20 Abs. 4 und die
Umbezeichnung des § 20 Abs. 5 zu § 20 Abs. 4 durch die Novelle LGBl.
Nr. 34/1995 ist am 1. Mai 1995 in Kraft getreten.
(2) Die Aufhebung des § 17 Abs. 4, § 17a Abs. 2 erster bis dritter
Satz, Abs. 3, 5 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 66/1997 ist am 1.
Juli 1998 in Kraft getreten.
(3) Die Neufassung des § 28 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2002
tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.