Steiermärkisches Parkgebührengesetz 1979
Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes,
Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/3706/001
Titel
Gesetz vom 20. Februar 1979 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für
das Parken von Kraftfahrzeugen
(Steiermärkisches Parkgebührengesetz 1979)
Stammfassung: LGBl. Nr.
21/1979
Novellen: (1) LGBl. Nr. 31/1981
(2) LGBl. Nr. 3/1989
(3) LGBl. Nr. 75/1990
(4) LGBl. Nr. 18/1997
(5) LGBl. Nr. 62/2001
(6) LGBl. Nr. 98/2002
Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
(1) Die Gemeinden des Landes
Steiermark sind ermächtigt, durch
Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das
Parken von
mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der
Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1994) oder in Teilen von solchen nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszuschreiben. (4)
(2) Die Gemeinde nach Abs.1 hat Parkzonen, für die Gebührenpflicht
besteht, durch Hinweistafeln mit der Aufschrift "Gebührenpflichtige
Kurzparkzone" deutlich zu kennzeichnen.
(2a) Abgesehen von Abs. 1 werden die Gemeinden ermächtigt, durch
Verordnung zu bestimmen, daß auf Verkehrsflächen, die entweder im
öffentlichen Eigentum stehen oder von Gebietskörperschaften gepachtet
oder gemietet sind, das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen
abgabepflichtig ist. Die Verordnung hat festzulegen, auf welchen
Verkehrsflächen und in welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht. Diese
Verkehrsflächen müssen entsprechend gekennzeichnet sein und sind durch
Hinweistafeln mit der Aufschrift ,Gebührenpflichtige Parkplätze' zu
kennzeichnen. Wenn die Abgabepflicht nur für bestimmte Zeiten besteht,
sind auch diese anzuführen. (4)
(3) Als Parken im Sinne dieses Gesetzes gilt das Stehenlassen eines
Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige
wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als 10 Minuten oder über
die
Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (das ist das Beladen oder
Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus
Fahrzeugen oder in Fahrzeuge) hinaus.
§ 2
Zur Entrichtung der Parkgebühr
sind der Lenker, der Besitzer und
Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet
(Abgabepflichtige). Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges,
der ein solches Fahrzeug in einer Zone parkt, für die Gebührenpflicht
nach § 1 Abs.1 besteht, hat die Parkgebühr bei Beginn des Parkens
des
Kraftfahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben sich der durch
Verordnung des Gemeinderates festgelegten Kontrolleinrichtungen zu
bedienen.
§ 3 (4)
(1) Zeiteinheit für
die Bemessung der Parkgebühr ist eine halbe
Stunde. Die Höhe der Parkgebühr ist durch Verordnung des Gemeinderates
festzusetzen. Die Abgabe ist je halbe Stunde festzusetzen
a) in Kurzparkzonen (§ 1 Abs. 1) mit mindestens 15 Cent und höchstens
73
Cent und (5)
b) für gebührenpflichtige Parkplätze (§ 1 Abs. 2a) mit mindestens
15 Cent
und höchstens 36 Cent. (5)
Die Parkgebühr ist auch für eine angefangene halbe Stunde in der
vollen für eine halbe Stunde festgesetzten Höhe zu entrichten.
(2) Bei Verwendung von Parkautomaten kann der Gemeinderat durch
Verordnung für über eine halbe Stunde hinausgehendes Parken andere
als
in Abs. 1 vorgesehene Zeiteinheiten festsetzen. Die Höhe der Abgabe
ist so festzulegen, daß jedenfalls die gemäß Abs. 1 für
eine halbe
Stunde festgesetzte Abgabe zu entrichten ist. Für Zeiteinheiten, die
über eine halbe Stunde hinausgehen, ist die Abgabe als Bruchteil des
für eine halbe Stunde festgesetzten Abgabenbetrages festzulegen.
(3) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den
Abgabenpflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu
entrichtenden Abgabe treffen.
§ 4
(1) Die Art der Abgabenentrichtung
und die von den Abgabepflichtigen
zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind unter Bedachtnahme auf eine
möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das
Ortsbild durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmen.
(2) Dem Abgabepflichtigen dürfen außer der Parkgebühr keinerlei
Mehrkosten erwachsen. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß jeder
Abgabepflichtige während der gebührenpflichtigen Parkzeiten die
Möglichkeit hat, die Abgabe in der nach Abs. 1 festgelegten Art zu
entrichten.
§ 5
(1) Die Parkgebühr
ist nicht zu entrichten für
a) Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des
Straßendienstes und der Müllabfuhr (§§ 26, 26a Abs. 1 und
4 und § 27
der StVO);
b) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher
Hilfe benützt werden und Fahrzeuge von Hebammen im dienstlichen Einsatz,
sofern sie beim Parken mit einer Tafel entsprechend den Vorschriften
der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet sind; (6)
c) Fahrzeuge, die von Personen im ambulanten Pflegedienst im Auftrag
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes bei einer Fahrt zur
Hauskrankenpflege, Heim und Altenhilfe selbst gelenkt werden. Die
Kennzeichnung dieser Fahrzeuge ist von der Gemeinde mit Verordnung zu
regeln.
(3) (4)
(2) Von der Entrichtung der Parkgebühr sind weiters Personen befreit, die
a) gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, BGBl.
Nr. 110,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 138/1978, von der
Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer befreit wurden, für die Dauer
dieser Befreiung, jedoch nur soweit sie das Kraftfahrzeug selbst
benützen und dieses beim Parken mit einer von der Gemeinde
ausgestellten Bescheinigung über die Befreiung kennzeichnen. Die
Gemeinde hat über Antrag eine Bescheinigung über das Zutreffen der
Befreiung von der Abgabe auszustellen. Diese verliert bei Wegfall der
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ihre Gültigkeit;
b) gemäß § 29b Abs. 2 StVO zum zeitlich unbeschränkten
Parken in
Kurzparkzonen berechtigt sind, unter der Voraussetzung der Einhaltung
der Bestimmungen des § 29b Abs. 3 leg. cit., hinsichtlich der
Anbringung des Ausweises. (4)
(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, daß besonders
umweltverträgliche Fahrzeuge von der Entrichtung der Parkgebühr
befreit sind. (4)
§ 6 (1) (2)
(1) Handlungen oder Unterlassungen,
durch die die Parkgebühr
hinterzogen oder verkürzt wird, sowie Übertretungen der
Auskunftspflicht nach Abs. 5 sind, unbeschadet der nachträglichen
Vorschreibung der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 218 Euro von den
Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen. (5)
(2) Übertretungen der Gebote und Verbote der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit
Geldstrafen bis zu 73 Euro zu bestrafen. (5)
(3) Bei allen Übertretungen gemäß Abs.1 und 2 können mit
Organstrafverfügungen Geldstrafen bis zu 21,8 Euro eingehoben werden.
(5)
(4) Alle Geldstrafen fließen jener Gemeinde zu, in der die
Gebührenpflicht entstanden ist.
(5) Der Zulassungsbesitzer oder jeder, der einem Dritten das Lenken
eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überläßt, für dessen
Abstellen eine
Parkgebühr zu entrichten war, hat, falls das mehrspurige Kraftfahrzeug
in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem
gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt war, der
Bezirksverwaltungsbehörde darüber Auskunft zu geben, wem er das
Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte. Die
Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person
enthalten muß, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen
Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen. Wenn
eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt
werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (4)
(6) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, daß eine
Überschreitung der bezahlten Zeiteinheit (zulässige Parkdauer) um
bis
zu zehn Minuten keine Hinterziehung oder Verkürzung der Parkgebühr
darstellt. (4)
§ 7
Die Gemeinde hat ihre in
diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit
Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen
Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 8 (3)
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde
kann auf Antrag einer Gemeinde
Aufsichtsorgane bestellen. Diese sind zu beauftragen, Übertretungen
der Gebote und Verbote der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen wahrzunehmen und Amtshandlungen gemäß § 50 Abs.
1, 2 und
8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorzunehmen.
(2) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid zu erfolgen.
Sie bedarf der Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser nicht
Mitglied eines Gemeindewachkörpers oder Gemeindesicherheitswacheorgan
ist.
(3) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
a) österreichische Staatsbürger sind,
b) eigenberechtigt, verläßlich, körperlich und geistig geeignet
sind und
c) über die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse verfügen.
(4) Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die wegen einer
vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten
Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen
oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt wurden, es
sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung
über
die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des
Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Gesetzes BGBl.
Nr. 605/1987, unterliegt.
(5) Personen, die nicht Mitglieder eines Gemeindewachkörpers oder
Gemeindesicherheitswacheorgan sind, haben folgendes nachzuweisen:
a) die körperliche und geistige Eignung durch ein Zeugnis des Amtsarztes
der Bezirksverwaltungsbehörde, die die Bestellung vornehmen soll;
b) die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse in einer
mündlichen Befragung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzunehmen. Dabei sind festzustellen,
- eingehende Kenntnisse dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung
erlassenen Verordnungen der Gemeinde, in der das Amt ausgeübt werden
soll;
- Kenntnisse der Straßenverkehrsordnung und der zu ihrer Durchführung
erlassenen Verordnungen sowie des Verwaltungsstrafgesetzes 1950;
jeweils in dem Umfang, der zur ordnungsgemäßen Erfüllung der
Aufgaben
eines Aufsichtsorganes erforderlich ist.
§ 9 (3)
(1) Das Aufsichtsorgan
hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die
gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Für Aufsichtsorgane, die nicht Mitglieder eines
Gemeindewachkörpers oder Gemeindesicherheitswacheorgan sind, gelten
zudem noch folgende Regelungen:
- Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach
der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
- Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über
die
Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt
und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat
jedenfalls die Inschrift 'Aufsichtsorgan nach dem Steiermärkischen
Parkgebührengesetz' zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu
enthalten:
a) den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des
Aufsichtsorganes und
b) die Geschäftszahl und das Datum des Bestellungsbescheides und die
Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat.
- Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das
Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen.
Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.
- Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der
Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn die Bestellung zum
Aufsichtsorgan erloschen ist.
§ 10 (3)
(1) Die Bestellung zum
Aufsichtsorgan erlischt mit
a) dem Tod,
b) dem Widerruf der Bestellung oder
c) dem Verzicht auf das Amt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum
Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn
a) die Tätigkeit des Aufsichtsorganes nicht mehr erforderlich ist,
b) eine der im § 8 Abs.3 lit. a und b genannten Voraussetzungen
nachträglich weggefallen ist,
c) das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder
Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt
hat,
d) das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen
Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
e) die Gemeinde den Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen beantragt.
(3) Ein Aufsichtsorgan, ausgenommen ein Mitglied eines
Gemeindewachkörpers oder ein Gemeindesicherheitswacheorgan, kann auf
sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der
Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem
Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und,
sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt
angegeben ist, wirksam.
§ 11 (3)
Aufsichtsorgane dürfen
in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei
Handlungen oder Unterlassungen betreten werden, durch die die
Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, zum Nachweis ihrer
Identität auffordern.
§ 12 (3)
Dieses Gesetz tritt mit
dem auf seine Verlautbarung folgenden Tag in
Kraft.
§ 13 (5)
Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Neufassung des
§ 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 31/1981 ist mit
23. Juni 1981 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung des § 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 3/1989 ist mit
28. Jänner 1989 in Kraft getreten.
(3) Die Neufassung der §§ 5 Abs. 1 lit. a, 8 bis 11 und die Änderung
der Bezeichnung des § 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/1990 ist mit
13. Oktober 1990 in Kraft getreten.
(4) Die Neufassung der §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2a, 2, 3, 5 Abs. 1, 2
lit.
b und 3, 6 Abs. 5 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/1997 ist mit 5.
April 1997 in Kraft getreten.
(5) Die Neufassung der §§ 3 Abs. 1 lit. a und b und 6 Abs. 1, 2 und
3
durch die Novelle LGBl. Nr. 62/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) Die Neufassung des § 5 Abs. 1 lit. b durch die Novelle LGBl.
Nr. 98/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. Oktober 2002, in Kraft. (6)