Ortsbildgesetz 1977

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/8040/001

 

Gesetz vom 28. Juni 1977 zur Erhaltung und
Gestaltung des Ortsbildes von Gemeinden
(Ortsbildgesetz 1977)

Stammfassung: LGBl. Nr. 54/1977
Novellen: (1) LGBl. Nr. 59/1995
(2) LGBl. Nr. 73/1998
(3) LGBl. Nr. 71/2001


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


I. Schutz des Ortsbildes

§ 1
Allgemeine Bestimmungen

(1) Der örtliche Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf
jene Teile von Gemeinden ausgenommen die Landeshauptstadt Graz die in
ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Ortsbild
prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur
und Bausubstanz sowie in ihrer organischen Funktion zu erhalten sind
(Schutzgebiete).
(2) Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auf den
selbständigen Wirkungsbereich des Landes (Art.15 Abs.1 B VG)
beschränkt. Durch ihn wird daher insbesondere in die Angelegenheiten
des Denkmalschutzes nicht eingegriffen.
(3) Soweit Akte der Vollziehung dieses Gesetzes bundeseigene Gebäude
betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen, fallen diese Akte der
Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung (Art. 15 Abs. 5 B VG).
(4) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit
Ausnahme der Strafbestimmungen (§ 18) solche des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 2
Schutzgebiete, Ortsbildkonzept

(1) Die Schutzgebiete (§ 1 Abs. 1) sind von der Landesregierung durch
Verordnung festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Gemeinde
und die Ortsbildkommission (§ 12) zu hören.
(2) Die Grenzen der Schutzgebiete sind in einer einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Anlage darzustellen.
(3) Die Gemeinde hat die über die Erhaltungspflicht nach diesem Gesetz
hinausgehenden eigenen Maßnahmen zur künftigen Gestaltung des
Schutzgebietes in einem Ortsbildkonzept zusammenzufassen. Dazu zählen
insbesondere Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der
funktionellen Aufgabe des Schutzgebietes und die Ausweisung von
Gebieten, die im Interesse der Erhaltung der bildhaften Wirkung des
Schutzgebietes nur in einer bestimmten Weise oder überhaupt nicht
verbaut werden sollen (Sichtzonen). Das Ortsbildkonzept ist innerhalb
von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 durch den
Gemeinderat zu beschließen. Vor Beschlußfassung ist das
Ortsbildkonzept mit dem örtlichen Entwicklungskonzept und dem
Flächenwidmungsplan abzustimmen und die Ortsbildkommission zu hören.
Das Ortsbildkonzept ist ortsüblich kundzumachen. (2)

§ 3
Erhaltung der Gebäude und Objekte

(1) Im Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer das äußere
Erscheinungsbild jener Gebäude und sonstiger nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes geschützter Objekte, die in ihrer landschaftlichen und
baulichen Charakteristik das Ortsbild prägen. nach Maßgabe der
Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Das äußere
Erscheinungsbild umfaßt neben der Gebäudehöhe, der Dachform,
Dachneigung und Dachdeckung vor allem die Fassaden einschließlich der
Portale, Tore, Fenster und Fensterteilungen, der Balkone und Erker
sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen. Wo Innenanlagen, wie
Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser und dergleichen, oder die
Baustruktur des Gebäudes Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild
haben, sind auch diese zu erhalten.
(2) Maßnahmen. die der Instandsetzung oder Verbesserung eines Gebäudes
dienen und auf dessen äußere Gestaltung Einfluß haben
(Fassadenverputz, Fassadenfärbelung, Auswechslung der Fenster oder
Türen und dergleichen), sowie Bauveränderungen, die der Behebung von
Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes, die durch frühere
Umgestaltung des Gebäudes oder Teilen desselben eingetreten sind,
dienen, bedürfen einer Bewilligung , diese ist unbeschadet der
sonstigen hiefür geltenden Vorschriften zu erteilen, wenn sich die
Maßnahme auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes (Abs. 1) nicht
nachteilig auswirkt und dem Ortsbildkonzept nicht widerspricht. (2)
(3) Für geschützte Gebäude ist die Erteilung einer Abbruchbewilligung
nach dem Steiermärkischen Baugesetz unzulässig. Unterliegen nur Teile
von Gebäuden einem Schutz nach diesem Gesetz, so ist eine
Abbruchbewilligung für die nicht geschützten Teile zulässig. Ein
Abbruchauftrag gem. § 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes darf
nur erteilt werden, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der
Baugebrechen erwiesen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz
Einbeziehung der in Aussicht gestellten Förderungsmittel (§ 14 Abs.5)
gegeben ist. (1)
(4) Im Schutzgebiet ist auf Antrag des Liegenschaftseigentümers oder
von Amts wegen, jedenfalls vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs.
2 und 3 durch Bescheid festzustellen, ob und in welchem Umfang ein
Gebäude im Sinne des Abs. 1 zu erhalten ist.
(5) Im Anzeigeverfahren und im Verfahren um Erteilung einer
Baubewilligung ist zusätzlich zu den nach dem Steiermärkischen
Baugesetz erforderlichen Unterlagen eine Ausfertigung aller Pläne und
Schriftstücke, ergänzt durch Lichtbilder der gegenständlichen
Situation, einzureichen. (1)

§ 4 (2)
Kennzeichnung der Schutzgebiete

(1) Unverzüglich nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1
hat die Gemeinde das Schutzgebiet mit den von der Landesregierung
bereitzustellenden, in der Anlage dargestellten Tafeln zu
kennzeichnen.
(2) Von der Gemeinde gemäß Abs. 1 angebrachte Tafeln dürfen weder
beschädigt noch entfernt werden.

§ 5
Anzeigepflicht

Im Schutzgebiet ist unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht
nach § 3 Abs.2 eine Nutzungsänderung in Gebäuden vor Durchführung
derselben der Behörde unter Angabe der Gründe anzuzeigen.

§ 6
Erhaltung öffentlicher Flächen

Im Schutzgebiet sind die öffentlichen Flächen (Verkehrsflächen,
Grünflächen, Flußufer und dergleichen), die in ihrer landschaftlichen
und baulichen Charakteristik mit Brunnen, Standbildern, Säulen.
Bildstöcken, Beleuchtungskörpern, Pflasterungen, Bäumen, Baumgruppen
und dergleichen das Ortsbild prägen, zu erhalten bzw. bei Erneuerung
in einer diesem Gepräge entsprechenden Art zu gestalten. Die
Errichtung von ortsfesten Bauten für Verkaufszwecke, Werbe und
Ankündigungszwecke (Vitrinen, Plakatsäulen, Anschlagtafeln und
dergleichen) sowie von anderen Baukörpern oder die dauernde
Aufstellung nicht ortsfester Anlagen auf diesen Flächen bedarf,
unbeschadet der sonstigen hiefür geltenden Vorschriften, einer
Bewilligung. Eine solche ist zu erteilen, wenn dadurch der Schutzzweck
nicht verletzt wird und diese Maßnahmen dem Ortsbildkonzept nicht
widersprechen. (2)

§ 7
Neubauten, Zubauten, Umbauten, Änderungen des Erscheinungsbildes (2)

(1) Im Schutzgebiet sind beim Wiederaufbau abgebrochener Bauten sowie
bei der Verbauung von Baulücken und sonst unverbauter Grundstücke die
Bauten so zu gestalten, daß sie sich dem Erscheinungsbild des
betreffenden Ortsteiles einfügen und dem Ortsbildkonzept nicht
widersprechen; dasselbe gilt für Zu und Umbauten von Gebäuden, die
nicht gemäß § 3 Abs.1 zu erhalten sind. (2)
(2) Die bei Neu , Zu oder Umbauten entstehenden Baukörper dürfen in
Baumasse (Länge, Breite, Höhe), Proportion und Gliederung nicht
wesentlich von den bisherigen oder von den benachbarten Baukörpern
abweichen. Portale und Schaufenster haben im Ausmaß ihrer Öffnungen
die tragende Funktion der Außenmauern klar erkennen zu lassen.
(3) Soll nach dem Abbruch mehrerer benachbarter Gebäude ein Neubau
treten, so ist die Gestaltung der Fassaden so vorzunehmen. daß keine
einheitliche Front entsteht. sondern die Fronten entsprechend der
vorherigen Aufteilung wieder in mehrere deutlich voneinander
abgesetzte Einzelfassaden gegliedert werden;. es sei denn, eine
einheitliche Front fügt sich harmonischer in das Erscheinungsbild des
Ortsteiles ein.

§ 8
Vorschriftswidrige Maßnahmen

(1) Werden ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung
Maßnahmen getätigt, die in den §§ 3 und 7 geregelt sind, ist die
Einstellung dieser Tätigkeit zu verfügen.
(2) Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte
Maßnahmen sind, sofern eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt
wird, zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Ohne behördliche
Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Gebäude oder Teile derselben
sowie Objekte sind wieder in einer der früheren äußeren Gestaltung
entsprechenden Ausführung zu errichten.

§ 9
Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung hat. soweit es zur Erreichung der in den §§ 3, 6
und 7 angestrebten Zwecke erforderlich ist, wenn die Sicherheit
gewährleistet bleibt. auch in Abweichung von sonstigen baurechtlichen
Vorschriften durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Vor
Erlassung der Verordnung ist die Ortsbildkommission zu hören. (1) (2)

§ 10 (1)
Verfahrensbestimmungen

(1) Bescheide nach den Bestimmungen der §§ 3. 6 und 7 dieses Gesetzes
und soweit sie Schutzgebiete betreffen Bescheide nach den Bestimmungen
der §§ 18, 29 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes dürfen
erst nach Einholung eines Gutachtens des Ortsbildsachverständigen
(§ 11) erlassen werden.
(la) Im Anzeigeverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz ist ein
Gutachten eines Ortsbildsachverständigen einzuholen.
(2) Bescheide, die ohne Einholung dieser Gutachten erlassen wurden,
oder Bescheide, die den Bestimmungen der §§ 3, 6, 7, 15 und 16
widersprechen, sind mit Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG) bedroht.
(3) Bescheide nach diesen Gesetzen und soweit sie Schutzgebiete
betreffen Bescheide gem. §§ 18, 29 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen
Baugesetzes und Baufreistellungserklärungen sind dem
Ortsbildsachverständigen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Unabhängig von den nach Abs. 1 erforderlichen Gutachten kann von
der Behörde in Verfahren über Maßnahmen, die von besonderer Bedeutung
für das Ortsbild sind, zusätzlich ein Gutachten der Ortsbildkommission
eingeholt werden. (2)

§ 10a (2)
Ortsbildbesichtigungen

(1) In höchstens fünfjährigen Abständen nach Inkrafttreten einer
Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 hat die Gemeinde unter Beiziehung des
Ortsbildsachverständigen und der Ortsbildkommission eine Besichtigung
des Schutzgebietes vorzunehmen. Dabei ist zu überprüfen, ob das
Schutzgebiet den Bestimmungen dieses Gesetzes und dem Ortsbildkonzept
entspricht. Allfällige Beeinträchtigungen sind in einem Mängelkatalog
festzuhalten.
(2) Die Ortsbildkommission kann der Gemeinde Empfehlungen für die
Behebung der festgestellten Mängel erstatten.

II. Ortsbildsachverständige und Ortsbildkommission

§ 11 (2)
Ortsbildsachverständige

(1) Die Landesregierung hat Sachverständige zu bestellen, die über
Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Ortsbild und Landschaftsschutzes
verfügen müssen (Ortsbildsachverständige), und diese in ein
Verzeichnis aufzunehmen. Die Gemeinde hat aus diesem Kreis jeweils für
die Dauer von zwei Jahren einen Ortsbildsachverständigen und für den
Fall dessen Verhinderung zumindest einen Vertreter auszuwählen, den
sie gemäß § 10 Abs. 1 heranzuziehen hat. Wird diese Auswahl nicht
widerrufen, gilt sie jeweils auf ein weiteres Jahr als verlängert.
(2) Der Ortsbildsachverständige hat die Gemeinde in den
Angelegenheiten des Ortsbildschutzes und der Ortsbildpflege zu
beraten, an der Ausarbeitung des Ortsbildkonzeptes mitzuwirken, in den
Verfahren gemäß den §§ 3, 6, 7, 8, 15 und 16 dieses Gesetzes und -
soweit sie Schutzgebiete betreffen - in den Verfahren nach den
Bestimmungen der §§ 18, 29, 33 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen
Baugesetzes Gutachten zu erstellen. Ferner hat er Mängel und Mißstände
im Ortsbildschutz und in der Ortsbildpflege der Gemeinde und der
Landesregierung mitzuteilen.
(3) Ortsbildsachverständige, die gegen die Pflichten ihres Amtes
verstoßen, sind von der Landesregierung aus dem Verzeichnis (§ 11 Abs.
1) zu streichen und von der Gemeinde nicht mehr heranzuziehen. Ihre
Ernennung ist zu widerrufen.
(4) Ortsbildsachverständige erhalten von der Landesregierung einen
Lichtbildausweis, aus dem ihre gesetzlichen Befugnisse zu ersehen
sind.
(5) Die Liegenschaftseigentümer bzw. Verfügungsberechtigten haben den
Ortsbildsachverständigen und den Organen der Gemeinde sowie den von
ihr Beauftragten Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu gewähren, soweit
dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zufallenden Aufgaben
erforderlich ist und nicht öffentlich rechtliche Beschränkungen
entgegenstehen.

§ 12 (2)
Ortsbildkommission

(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Ortsbildkommission
eingerichtet. Dieser Kommission obliegt
a) die Erstellung von Gutachten,
b) die Erstattung von Vorschlägen an Gemeinden oder die Landesregierung
zur Schaffung von Schutzgebieten,
c) die Erstattung von Empfehlungen an Gemeinden oder die Landesregierung
in allen sonstigen Angelegenheiten des Ortsbildschutzes und der
Ortsbildpflege,
d) die Ausübung des Anhörungsrechtes gemäß § 2 Abs. 1 und § 9.
(2) Die Ortsbildkommission besteht aus
a) dem von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellten
Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
b) dem Landeskonservator für Steiermark oder seinem Stellvertreter,
c) je einem Vertreter (Stellvertreter) des Steiermärkischen
Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe
Steiermark,
d) dem Bürgermeister oder einem von ihm bestellten Vertreter der
Gemeinde, deren Belange das Schutzgebiet betrifft, und dem
Ortsbildsachverständigen dieser Gemeinde.
(3) Die Ortsbildkommission hat ihren Sitzungen die zuständigen Beamten
des Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen. Sie
kann ihren Sitzungen im Bedarfsfall auch andere Fachleute mit
beratender Stimme beiziehen.
(4) § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Ortsbildkommission kann auf Antrag zumindest eines Mitgliedes
die Veröffentlichung eines von ihr erstatteten Gutachtens mit
Zweidrittelmehrheit beschließen.
(6) Die Geschäfte der Ortsbildkommission hat das Amt der
Landesregierung zu besorgen. Der mit der Leitung der Geschäfte
betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung ist den Sitzungen
mit beratender Stimme beizuziehen. Ihm obliegt die Vorbereitung der
Geschäftsstücke und die Protokollführung in den Sitzungen.

III. Förderung

§ 13
Aufbringung der Mittel

(1) Baumaßnahmen, die der Erhaltung von geschützten Gebäuden (§ 3)
oder Maßnahmen. die der Pflege eines geschützten Ortsbildes dienen.
können gemäß den §§ 14 bis 16 gefördert werden.
(2) Das Land hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen
Mittel an die Gemeinden entsprechend ihrer Finanzkraft einen Beitrag
zu den gemäß Abs. 1 aufgewendeten Förderungsmitteln zu leisten
(Landesbeitrag).
(3) Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden gilt das
Istaufkommen sämtlicher Gemeindesteuern und der Ertragsanteile ohne
Bedarfszuweisungsanteil ans dem Vorjahr.
(4) Eine Verpflichtung zur Beitragsleistung besteht nicht, wenn von
den Ortsbildsachverständigen im Verfahren gemäß §§ 15, 15a und 16 vor
Abschluß des Vertrages keine Gutachten eingeholt wurden oder der
Vertragsinhalt den Gutachten widerspricht. (2)

§ 14
Förderungsbestimmungen

(1) Arten der Förderung, die nebeneinander gewährt werden können,
sind:
a) Baukostenzuschüsse;
b) Gewährung von Zuschüssen für Zinsen oder Annuitäten;
c) Gewährung von Darlehen zu begünstigten Zinssätzen;
d) Übernahme von Ausfallsbürgschaften.
(2) Förderungsempfänger sind Liegenschaftseigentümer, denen aus der
Verpflichtung des § 3 Abs. 1 Kosten entstehen, die über die Kosten für
die ordnungsgemäße Erhaltung des Gebäudes (§ 39 Abs. 1 des
Steiermärkischen Baugesetzes) bzw. geschützter Objekte hinausgehen und
bei Anwendung der sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht
erwachsen würden. (1)
(3) Auf die Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch;
sie ist nach dem Umfang und den Kosten der erforderlichen Maßnahmen
unter Bedachtnahme auf die finanziellen Verhältnisse des
Liegenschaftseigentümers und nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der
Gemeinde zu bestimmen.
(4) Die Förderung darf nur dann gewährt werden, wenn unter
Einbeziehung der Förderung vom Liegenschaftseigentümer die Mittel für
die gesamte Maßnahme sichergestellt sind.
(5) Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen
baubehördlichen Auftrag gemäß § 39 Abs. 3 des Steiermärkischen
Baugesetzes zurückgehen, ist vor anderen Förderungsfällen zu
behandeln. Ist die Behebung der Baugebrechen wirtschaftlich
unzumutbar, die Erhaltung des Gebäudes im Sinne des § 3 Abs. 1 aber im
öffentlichen Interesse gelegen, so können unter Bedachtnahme auf Abs.
3 diese Kosten bis zur Gänze von der Gemeinde übernommen werden. (1)
(2)

§ 15 (2)
Verfahren

(1) Eine Förderung darf nur auf Ansuchen des Liegenschaftseigentümers
(Förderungswerbers) gewährt werden.
(2) Das Ansuchen um eine Förderung ist bei der zuständigen Gemeinde
einzubringen. Ihm sind alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu
fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen,
insbesondere der der baulichen Maßnahme allenfalls zugrundeliegende
baubehördliche Bescheid, eine gegliederte Darstellung
(Kostenberechnung) der zur Ausführung der Maßnahmen notwendigen
Gesamtkosten und der Finanzierungsplan.
(3) Vor Gewährung einer Förderung hat die Gemeinde über die zu
fördernde Maßnahme ein Gutachten des Ortsbildsachverständigen
einzuholen.

§ 15a (2)
Förderungsbedingungen

(1) Im Falle der Gewährung einer Förderung ist zwischen der Gemeinde
und dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle
Bedingungen und Auflagen enthält, die eine widmungsgemäße Verwendung
der Förderungsmittel sicherstellen. Insbesondere ist der
Förderungswerber verpflichtet, über die Verwendung der
Förderungsmittel innerhalb einer zu vereinbarenden Frist Nachweise zu
erbringen.
(2) Im Vertrag ist für den Fall, daß der Förderungswerber seine
Verpflichtungen aus von ihm zu verantwortenden Gründen nicht erfüllt,
zu vereinbaren, daß keine weitere Förderung erfolgen kann und über
Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer angemessen zu bestimmenden
Frist bereits empfangene Förderungsmittel einschließlich einer
Verzinsung von jährlich 5 Prozent über der Bankrate ab dem Eintritt
des Einstellungsgrundes zurückzuzahlen sind bzw. die Gemeinde für alle
erbrachten Leistungen schadlos zu halten ist.

§ 16
Zusicherung einer Förderung

(1) Der Liegenschaftseigentümer kann vor dem Ansuchen um
baubehördliche Bewilligung für geplante Maßnahmen die Zusicherung
einer Förderung bei der zuständigen Gemeinde begehren.
(2) Einer solchen Zusicherung hat eine Beratung voranzugehen, zu der
die Gemeinde einen Bausachverständigen und den bestellten
Ortsbildsachverständigen (§ 11) beizuziehen hat. Der
Ortsbildsachverständige hat über die Förderungswürdigkeit ein
Gutachten abzugeben. Zweck dieser Beratung ist es, das Vorhaben so zu
gestalten, daß den mit der Förderung verbundenen Interessen in
bestmöglicher Weise gedient wird, und dem Förderungswerber jene
Maßnahmen zu bezeichnen, für die eine Förderung erwartet werden kann.
(2)
(3) Das Ergebnis dieser Beratung ist festzuhalten. Wird dem Begehren
entsprochen, so ist unter Beschreibung des gesamten Vorhabens und der
Maßnahmen, für die eine Förderung in Aussicht genommen ist, Art und
Umfang der zu erwartenden Förderung sowie die Zeit, für die diese
Festlegungen gelten, vertraglich zuzusichern. (2)
(4) Wird unter Vorlage der erstellten entsprechenden Unterlagen unter
Berufung auf die gegebene Zusicherung das Ansuchen auf Gewährung einer
Förderung gestellt, so ist diesem im Verfahren gemäß § 15 nach Maßgabe
der Zusicherung zu entsprechen. (2)

§ 17
Pflichten des Förderungswerbers

(1) Im Falle der Gewährung einer Förderung ist der Förderungswerber
verpflichtet, die geförderte Maßnahme entsprechend der Anordnung oder
Bewilligung der Baubehörde auszuführen und die Förderungsmittel
widmungsgemäß zu verwenden.
(2) Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat der Förderungswerber
bereits empfangene Förderungsmittel über Aufforderung innerhalb einer
angemessen zu bestimmenden Frist zurückzuzahlen bzw. die Gemeinde für
alle erbrachten Leistungen schadlos zu halten. Eine weitere Förderung
ist einzustellen.
(3) Die im Zusammenhang mit einer Förderung stehenden Eingaben und
Amtshandlungen sind von der Entrichtung von Landes und
Gemeindeverwaltungsabgaben befreit. Der Förderungswerber hat die mit
der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten und Gebühren zu
tragen. Er ist verpflichtet, über Aufforderung der Gemeinde über die
Verwendung der Förderungsmittel Rechnung zu legen.

IV. Strafen, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 18
Strafen

(1) Zuwiderhandlungen gegen die in § 3 Abs.1 und 2, § 5, § 6, § 7 und
§ 8 Abs.2 enthaltenen Bestimmungen sowie Zuwiderhandlungen gegen auf
Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen und Bescheide und in
Bescheiden enthaltene Anordnungen und erteilte Auflagen stellen eine
Verwaltungsübertretung dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafen bis zu 7.267 Euro zu bestrafen. Die Höhe der
Geldstrafe ist unter Bedachtnahme auf die Schwere der Übertretung und
die durch die bauliche Veränderung bzw. Nichtbefolgung der
Erhaltungspflicht entstandene Beeinträchtigung am Gebäude und damit am
Erscheinungsbild des Ortsteiles festzusetzen. (2) (3)
(2) Wer den in den § 4 Abs. 2, § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 4
aufgestellten Geboten zuwiderhandelt, begeht, soweit nicht ein
strenger zu ahndender Tatbestand gegeben ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geld bis zu 727 Euro zu
bestrafen. (2) (3)
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu.

§ 19
Übergangsbestimmungen

Bis zur Erlassung der Bescheide gemäß § 3 Abs.4 gilt für alle im
Schutzgebiet liegenden Gebäude die Rechtsvermutung, daß sie im Sinne
des § 3 Abs. 1 von Bedeutung sind; im baubehördlichen Verfahren hat
daher § 10 Anwendung zu finden.

§ 19a (2)
Übergangsbestimmung zur Novelle

(1) Bestehende Schutzgebiete sind innerhalb von drei Monaten nach dem
Inkrafttreten der Novelle (§ 21) gemäß § 4 Abs. 1 zu kennzeichnen.
(2) Auf Grund des § 4, in der bis zum Inkrafttreten der Novelle (§ 21)
geltenden Fassung, vorgenommene Ersichtlichmachungen sind auf Antrag
des Grundeigentümers von der für die Ersichtlichmachung im Grundbuch
verantwortlichen Gebietskörperschaft im Grundbuch löschen zu lassen.

§ 20
Wirksamkeitsbeginn

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden
Monatsersten in Kraft.

§ 21 (2) (3)
Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung der §§ 3 Abs. 3 und 5, 9, 10, 11 Abs. 2, 14 Abs. 2
und 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 59/1995 ist am 1. September 1995 in
Kraft getreten.
(2) Die Neufassung des § 18 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr.
71/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.