Österreichischer Stabilitätspakt 2001

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/3320/030

Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über
eine Verstärkung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik
(Österreichischer Stabilitätspakt 2001)

Stammfassung: LGBl. Nr. 81/2002


Text
Der Steiermärkische Landtag hat nachstehende Vereinbarung genehmigt:


Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder
- Burgenland,
- Kärnten,
- Niederösterreich,
- Oberösterreich,
- Salzburg,
- Steiermark,
- Tirol,
- Vorarlberg und
- Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
- sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund
und den Österreichischen Städtebund,
sind - gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen
des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen
Städtebundes - übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu
schließen:

Artikel 1
Verstärkte Stabilitätsorientierung

(1) Bund, Länder und Gemeinden verpflichten sich, die
Stabilitätsorientierung ihrer Haushaltsführung zu verstärken. Sie
werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien gemäß
Artikel 104 des EG-Vertrages, insbesondere im Hinblick auf die derzeit
geltenden Regeln des Sekundärrechts über die Haushaltsdisziplin,
sicherstellen.
(2) Dazu vereinbaren Bund, Länder und Gemeinden jeweils zu erbringende
Stabilitätsbeiträge nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung
(vereinbarte Stabilitätsbeiträge). Ein vereinbarter Stabilitätsbeitrag
kann je nach den für ein Jahr bestehenden Voraussetzungen ein für das
betreffende Jahr zu erbringender ordentlicher Stabilitätsbeitrag, ein
für das betreffende Jahr zulässig verringerter Stabilitätsbeitrag oder
ein für das betreffende Jahr erforderlicher erhöhter
Stabilitätsbeitrag sein.

Artikel 2
Stabilitätsbeitrag des Bundes

(1) Der Bund verpflichtet sich, seine Budgetpolitik so
stabilitätsorientiert zu gestalten, dass das Defizit nach ESVG 95 im
Bundeshaushalt für das Jahr 2001 maximal 2,05% des BIP und für die
Jahre 2002 bis einschließlich 2004 maximal 0,75% des BIP beträgt
(ordentlicher Stabilitätsbeitrag des Bundes).
(2) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages
bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 0,25% des Mittelwertes des BIP
der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser
Vereinbarung sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), soweit
dieser Höchstbetrag nicht schon in den Vorjahren ausgeschöpft und
nicht ausgeglichen wurde. Der gesamte Unterschreitungsbetrag ist in
den Folgejahren auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass
über den Geltungszeitraum dieser Vereinbarung zumindest der
durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.

Artikel 3
Stabilitätsbeitrag der Länder

(1) Die Länder (einschließlich Wien) verpflichten sich, für die Jahre
2001 bis einschließlich 2004 einen Stabilitätsbeitrag in Form eines
durchschnittlichen Haushaltsüberschusses nach ESVG 95 in Höhe von
nicht unter 0,75% des BIP, jedenfalls aber jährlich 23 Milliarden
Schilling (Mindestbeitrag), zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad
beizutragen.
(2) Die Stabilitätsbeiträge der einzelnen Länder zur Verpflichtung
gemäß Abs. 1 werden wie folgt festgelegt (ordentliche
Stabilitätsbeiträge der Länder):
(Anmerkung: Tabelle siehe LGBl. 2002, Seite 334)

(3) Das Ergebnis der Volkszählung 2001 ist bei der Berechnung der
Stabilitätsbeiträge im Gleichklang mit der Anwendung des Ergebnisses
der Volkszählung 2001 bei der Überweisung der Ertragsanteile gemäß dem
Finanzausgleichsgesetz 2001 (FAG 2001), BGBl. I Nr. 3/2001,
anzuwenden. Die Aufteilung des Mindestbetrages nach den Anteilen an
der Volkszahl gemäß der Volkszählung 2001 ist bei den in Spalte 2
bezeichneten Ländern um die dort genannten Beträge zu verringern. Der
sich sodann auf den Mindestbetrag ergebende Differenzbetrag ist durch
Anpassung der Anteile aller anderen Länder im Verhältnis ihrer
Volkszahlen zueinander auszugleichen.
(4) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages
je Land bis zu einem Höchstbetrag, welcher sich aus dem
Anteilsverhältnis gemäß Abs. 2 Spalte 5 in Verbindung mit Abs. 3 an
insgesamt 0,15% des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre
des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung ergibt, sind zulässig
(verringerter Stabilitätsbeitrag), soweit dieser Höchstbetrag nicht
schon in den Vorjahren ausgeschöpft und nicht ausgeglichen wurde. Der
gesamte Unterschreitungsbetrag ist in den Folgejahren auszugleichen
(erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Geltungszeitraum
dieser Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche
Stabilitätsbeitrag erreicht wird.

Artikel 4
Stabilitätsbeitrag der Gemeinden

(1) Die Gemeinden (ohne Wien) verpflichten sich, für die Jahre 2001
bis einschließlich 2004 jeweils landesweise durch ein ausgeglichenes
Haushaltsergebnis nach ESVG 95 zum gesamtstaatlichen
Konsolidierungspfad beizutragen (ordentlicher Stabilitätsbeitrag der
Gemeinden).
(2) Vorübergehende Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen
Stabilitätsbeitrages bis zu folgenden Anteilen in Prozent des BIP sind
zulässig:
Gemeinden der Länder Anteil in % des BIP
Burgenland 0,004055
Kärnten 0,009044
Niederösterreich 0,022887
Oberösterreich 0,021526
Salzburg 0,007963
Steiermark 0,019079
Tirol 0,010081
Vorarlberg 0,005365
Summe 0,100000
(3) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages
durch die Gemeinden je eines Landes bis zu einem Höchstbetrag, welcher
sich aus dem Anteil gemäß Abs. 2 in Prozent des Mittelwertes des BIP
der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser
Vereinbarung ergibt, sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag),
soweit dieser Höchstbetrag nicht schon in den Vorjahren ausgeschöpft
und nicht ausgeglichen wurde. Der gesamte Unterschreitungsbetrag ist
in den Folgejahren dieser Vereinbarung auszugleichen (erhöhter
Stabilitätsbeitrag), so dass über den Geltungszeitraum dieser
Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche
Stabilitätsbeitrag erreicht wird.

Artikel 5
Übertragung von Überschüssen

Bund, Ländern und länderweise den Gemeinden steht es frei, jeweils
durch schriftliche Vereinbarung Haushaltsergebnisse untereinander zu
übertragen, soweit der jeweilige ordentliche Stabilitätsbeitrag
übererfüllt wird. Solche Vereinbarungen sind Grundlage für den
Sanktionsmechanismus. Mehrfache Anrechnungen finden nicht statt. Das
österreichische Koordinationskomitee ist jeweils zu verständigen.

Artikel 6
Haushaltskoordinierung

(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund,
Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische
Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien
erfolgen einvernehmlich.
a) Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden
(Gemeinde- und Städtebund) wird beim Bundesministerium für Finanzen
ein österreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern
gebildet.
b) Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit Ausnahme
Wiens) im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden werden Länder-
Koordinationskomitees gebildet, in denen die Vertreter des Landes, die
jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und der
Österreichische Städtebund vertreten sind.
c) Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines Vertragspartners
vom Bundesminister für Finanzen bzw. vom jeweiligen Land einzuberufen.
Weitere Bestimmungen über die Organisation und die Geschäftsführung
der Koordinationskomitees sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu
regeln.
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im österreichischen
Koordinationskomitee sind insbesondere
a) die Beratung der Umsetzung der vereinbarten
Stabilitätsverpflichtungen;
b) die wechselseitige Information über Angelegenheiten der
Haushaltsführung;
c) die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, insbesondere
durch wechselseitige Information und Beratung darüber; die Beratung
und wechselseitige Information über die mittelfristige Ausrichtung der
Haushaltsführung für den Bereich des Bundes, etwa das jeweilige
Budget- und das jeweilige Stabilitätsprogramm;
d) die Erarbeitung einheitlicher Grundsätze für die Berichterstattung
über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung;
e) die Überwachung der Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen
Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes; die Diskussion der
Haushaltsergebnisse vor allfälliger Weiterleitung an das
Schlichtungsgremium;
f) die Empfehlung von Maßnahmen, wenn sich ein Abweichen von den
vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen abzeichnet;
g) die Festlegung von Maßnahmen, wenn vom Europäischen Rat auf Grund
einer Entscheidung über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits eine
Empfehlung ausgesprochen wurde, und die Überwachung der Einhaltung
dieser Maßnahmen;
h) die Beratung von Maßnahmen, wenn von Organen der Gemeinschaft
Stellungnahmen zum österreichischen Stabilitätsprogramm oder wenn eine
Empfehlung an Österreich in den Grundzügen der Wirtschaftspolitik
gemäß Artikel 99 Abs. 2 des EG-Vertrages abgegeben wurde.
(3) Gegenstand der Haushaltskoordinierung in den Länder-
Koordinationskomitees sind jedenfalls die in Abs. 2 lit. a bis f
genannten Aufgaben, weiters die Festlegung von Sanktionen, wenn von
Gemeinden die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationspflichten
verletzt werden. Das Bundesministerium für Finanzen ist über die
Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in
geeigneter Form und zeitnahe in Kenntnis zu setzen.
(4) Im Falle außergewöhnlicher Belastungen, insbesondere
Einnahmenminderungen, Ausgabensteigerungen, eines Entfalls von
Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes, eines
schwer wiegenden Wirtschaftsabschwungs, eines Eintritts eines
sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle der
betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage
erheblich beeinträchtigt, haben Bund, Länder und Gemeinden
Verhandlungen über die Reduktion der Verpflichtung zur Erbringung
ihrer jeweiligen Stabilitätsbeiträge zu führen.
(5) Aufgabe des österreichischen Koordinationsgremiums im Rahmen der
Haushaltskoordinierung ist weiters die Führung von Verhandlungen über
die Verpflichtung zur Erbringung der jeweiligen Stabilitätsbeiträge.

Artikel 7
Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung
der Haushaltsführung sicherzustellen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlussfassung
über die jährlichen Haushaltsvoranschläge an den mittelfristigen
Vorgaben zu orientieren.
(3) Bund und Länder haben ihre aktuellen Planungen für die
mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung jährlich dem
österreichischen Koordinationskomitee bis jeweils 31. Juli zu
berichten. Über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung
von Gemeinden ist dem Landeskoordinationskomitee bis jeweils 31. Juli
zu berichten. Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern haben
gleichzeitig auch dem österreichischen Koordinationskomitee zu
berichten.

Artikel 8
Österreichisches Stabilitätsprogramm

(1) Der Bundesminister für Finanzen erstellt den Entwurf des
österreichischen Stabilitätsprogramms unter Bedachtnahme auf die
Ergebnisse der Haushaltskoordinierung und legt ihn der Bundesregierung
zur Beschlussfassung vor. Der Bundesminister für Finanzen hat sodann
das österreichische Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis
zu bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union zu
übermitteln.
(2) Der Bund ist zuständig, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften über die Haushaltsdisziplin von Österreich verlangten
Meldungen, Stellungnahmen und Berichte abzugeben.
(3) Aus dem österreichischen Stabilitätsprogramm können sich für die
Länder und Gemeinden keine über den Inhalt dieser Vereinbarung
hinausreichenden Verpflichtungen ergeben.

Artikel 9
Information

(1) Zur Unterstützung des Vollzuges dieser Vereinbarung wird ein
sanktioniertes Informationssystem vereinbart. Darüber hinaus wird die
vereinbarte Haushaltskoordinierung zur wechselseitigen Information
über Angelegenheiten der Haushaltsführung genutzt.
(2) Das sanktionierte Informationssystem umfasst die Verpflichtungen
a) im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die mittelfristige
Ausrichtung der Haushaltsführung,
b) nach der zur Umsetzung der
- Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler
Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 95),
- Verordnung (EG) Nr. 264/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger
öffentlicher Finanzstatistiken,
- Verordnung (EG) Nr. 475/2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
3605/93 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren
bei einem übermäßigen Defizit
erforderlichen Statistik über die Gebarung im öffentlichen Sektor.
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Verletzungen des
Informationssystems dem Schlichtungsgremium, bis zur Erlassung einer
Geschäftsordnung des Schlichtungsgremiums im Wege des
Bundesministeriums für Finanzen, bzw. dem Landeskoordinationskomitee
mitzuteilen. Erforderliche Informationen sind vorerst durch Schätzung
zu ermitteln. Diese Daten sind dem allfälligen weiteren Verfahren
zugrunde zu legen. Treffen Informationen verspätet ein, sind die
Schätzungen - soweit dies möglich ist - durch die verspäteten
Informationen zu ersetzen.
(4) Bei schuldhafter Verletzung der Informationsverpflichtungen durch
den Bund oder die Länder ist ein Beitrag der betreffenden
Gebietskörperschaft in Höhe von 10 Cent, vervielfacht mit der
Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft, höchstens jedoch 100 000 1 zu
leisten. Ob eine schuldhafte Verletzung vorliegt, entscheidet das
jeweilige Schlichtungsgremium. Die Hereinbringung dieser Beträge
erfolgt beim nächsten Vorschuss gemäß § 13 FAG 2001. Beim Bund ist
sinngemäß vorzugehen.
(5) Bei Verletzung der Informationsverpflichtungen durch Gemeinden hat
das Landeskoordinationskomitee angemessene Maßnahmen vorzusehen.
(6) Beiträge wegen Verletzung der Informationspflicht fließen der
Bundesanstalt Statistik Österreich zur teilweisen Deckung der durch
diese Vereinbarung verursachten Mehrkosten zu.

Artikel 10
Ermittlung der Haushaltsergebnisse

(1) Die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß ESVG 95 und eine
Berichterstattung darüber an das österreichische Koordinationskomitee
erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich bis jeweils Ende
August eines Jahres. Die Berichte sind auch dem jeweiligen
Landeskoordinationskomitee zu übermitteln.
(2) Für die Ermittlung des Maastricht-Ergebnisses werden die
Auslegungsregeln des ESVG 95 der Finanzausgleichspartner zum Stand 16.
Oktober 2000 zugrunde gelegt. Die Anwendung von Änderungen der
Auslegungsregeln des ESVG 95 der Finanzausgleichspartner zum Stand 16.
Oktober 2000 ist für Zwecke dieses Stabilitätspaktes nur mit
Zustimmung der Finanzausgleichspartner zulässig. Abweichungen vom
Auslegungsstand des ESVG 95 zum Stand 16. Oktober 2000 sind gesondert
zu dokumentieren.
(3) Haushaltsergebnisse der Kammern sind den Gebietskörperschaften
nicht zuzurechnen. Haushaltsergebnisse von Fonds der
Gebietskörperschaften sind jeweils nur mit den Unterschiedsbeträgen
gegenüber den Haushaltsergebnissen 2000 anzurechnen.
(4) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Statistik Österreich
sind durch das Bundesministerium für Finanzen abzuschließen.

Artikel 11
Sanktionsmechanismus

(1) Zur Absicherung der Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung
wird ein Sanktionsmechanismus eingerichtet.
(2) Wird im Rahmen der Ermittlung der Haushaltsergebnisse durch die
Statistik Österreich festgestellt, dass vereinbarte jährliche
Stabilitätsbeiträge oder ein vereinbarter Durchschnittswert über die
Laufzeit der Vereinbarung nicht erbracht wurden und erfolgt kein
Ausgleich durch die Übertragung eines Überschusses nach Artikel 5, ist
ein Schlichtungsgremium zu befassen.
(3) Werden vom Bund oder von einem Land vereinbarte
Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht das Schlichtungsgremium
aus zwei vom Bundesminister für Finanzen und aus zwei von den Ländern
nominierten Mitgliedern. Für die Länder wird je ein Mitglied durch den
jeweiligen Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz und von dem im
Vorsitz nachfolgenden Landeshauptmann nominiert. Bei Verhinderung
gemäß vorletztem Satz tritt der jeweilige Nachfolger als
Nominierungsberechtigter ein. Die Gemeinden können bis zu zwei
Beobachter entsenden. Werden von den Gemeinden eines Landes
vereinbarte Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht das
Schlichtungsgremium aus zwei vom Bundesminister für Finanzen und aus
zwei von den Gemeinden nominierten Mitgliedern. Für die Gemeinden wird
je ein Mitglied vom Österreichischen Gemeindebund und vom
Österreichischen Städtebund nominiert. Die Länder können bis zu zwei
Beobachter entsenden. Vertreter des jeweils betroffenen Landes (der
Gemeinden des Landes) können weder nominieren noch als Mitglieder des
Schlichtungsgremiums nominiert werden. Beobachter werden nach
denselben Regeln nominiert wie die Mitglieder.
(4) Das Schlichtungsgremium ersucht den Präsidenten des Rechnungshofes
um ein Gutachten, ob und in welcher Höhe nach den Bestimmungen dieser
Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den Gemeinden eines Landes
der vereinbarte Stabilitätsbeitrag verfehlt wurde.
(5) Das Schlichtungsgremium entscheidet einvernehmlich, ob und in
welcher Höhe ein Sanktionsbeitrag nach den Bestimmungen dieser
Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den Gemeinden eines Landes
zu leisten ist.
(6) Kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten,
a) soweit der vereinbarte Stabilitätsbeitrag nicht erbracht werden
konnte, weil Maßnahmen durch eine Änderung der Auslegungsregeln des
ESVG 95 der Finanzausgleichspartner zum Stand 16. Oktober 2000 nicht
mehr für die Ermittlung des Haushaltsergebnisses nach ESVG 95
herangezogen werden;
b) soweit die entsprechenden Bestimmungen des Artikels 14 zur Anwendung
kommen;
c) soweit vereinbarungswidrige Unterschreitungen des vereinbarten
Stabilitätsbeitrages in einem Jahr rechnerisch durch Überschüsse
abgedeckt werden, die von einer anderen Gebietskörperschaft erbracht
werden und über die nicht bereits gemäß Artikel 5 verfügt wurde. Eine
solche rechnerische Abdeckung findet nur für das betreffende Jahr
statt. Kommen mehrere Stabilitätsverpflichtete für eine solche
rechnerische Abdeckung in Betracht, findet diese in folgender
Reihenfolge statt: Überschüsse von Gemeinden (landesweise) werden zur
rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Gemeinden
(landesweise) verwendet. Überschüsse von Ländern werden zur
rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Ländern verwendet.
Verbleibende Überschüsse werden zur rechnerischen Abdeckung von
Unterschreitungen aller anderen Vertragsparteien verwendet. Die
rechnerische Abdeckung von Unterschreitungen mehrerer
Stabilitätsverpflichteter richtet sich nach dem Verhältnis der
Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im betroffenen Jahr.
Eine solche Abdeckung ändert nichts an der Verpflichtung zur
durchschnittlichen Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge.
Bei der Durchschnittsberechnung nach Artikel 20 sind solche
Überschüsse daher wieder der Gebietskörperschaft zuzurechnen, welche
die Überschüsse erbracht hat.
(7) Das Schlichtungsgremium entscheidet so zeitgerecht, dass eine
allfällige Sanktion bis Ende Februar des Zweitfolgejahres geleistet
werden kann. Das Schlichtungsgremium kann einen früheren Zeitpunkt der
Leistung beschließen.

Artikel 12
Sanktionsbeitrag

(1) Der Sanktionsbeitrag beträgt unter Berücksichtigung von Artikel 11
Abs. 6
a) 8% des jeweils vereinbarten Stabilitätsbeitrages bzw. des vereinbarten
Maastricht-Defizites als Fixbetrag zuzüglich 15% der unstatthaften
Über- bzw. Unterschreitung des vereinbarten Stabilitätsbeitrages,
b) höchstens jedoch die Differenz zwischen dem ermittelten
Haushaltsergebnis und dem vereinbarten Stabilitätsbeitrag bzw. dem
vereinbarten Maastricht-Defizit. Liegt das Haushaltsergebnis unter
einem zulässig verringerten Stabilitätsbeitrag, besteht eine Differenz
nur bis zur Höhe des verringerten Stabilitätsbeitrages.
(2) Wien gilt bei der Berechnung eines Sanktionsbeitrages nur als
Land.

Artikel 13
Sanktionsverfahren

(1) Ein Sanktionsbeitrag ist entsprechend der Entscheidung des
Schlichtungsgremiums, spätestens ab Februar des Zweitfolgejahres,
durch das Bundesministerium für Finanzen bei der Leistung der
Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben gemäß § 13 FAG 2001 in sechs Monatsraten in Abzug zu
bringen und auf einem Sonderverrechnungskonto im Namen und auf
Rechnung der betroffenen Länder bzw. Gemeinden nutzbringend anzulegen.
Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
(2) Wird im Folgejahr einer mangelnden Stabilitätsorientierung der für
das Folgejahr vereinbarte Stabilitätsbeitrag erbracht, ist das
Sonderkonto aufzulösen und der Sanktionsbeitrag samt Zinsen der
betreffenden Gebietskörperschaft zu überweisen.
(3) Wird im Folgejahr einer mangelnden Stabilitätsorientierung der für
das Folgejahr vereinbarte Stabilitätsbeitrag nicht erbracht, verfällt
ein Sanktionsbeitrag samt Zinsen zu Gunsten derjenigen
Stabilitätsverpflichteten, die die vereinbarten Stabilitätsbeiträge
aufweisen.
(4) Die Aufteilung eines Sanktionsbeitrages erfolgt zu je einem
Drittel auf Bund, Länder und Gemeinden. Wer einen Sanktionsbeitrag zu
leisten hat, wird nicht in die Verteilung einbezogen. Die
Unterverteilung auf Länder und Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis
der gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach der letzten
Zwischenabrechnung gemäß § 13 FAG 2001 nach Abzug der Vorwegabzüge.
(5) Die Verpflichtung zur neuerlichen Hinterlegung eines
Sanktionsbeitrages wegen mangelnder Stabilitätsorientierung wird durch
den Verfall und die Verteilung nicht beeinflusst.

Artikel 14
Abgabenausfälle

(1) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil
eines Höchstgerichtes vermindert oder kommt es infolge eines solchen
Urteils zur Rückzahlung (Gutschrift) zugeflossener Abgabenerträge,
wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen
Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen für ausschließliche
Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften schaffen, die bundesweit
einen möglichst weit gehenden Ersatz schaffen.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung verringert sich der
vereinbarte Stabilitätsbeitrag ab der Erstattung der Vorschläge der
betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend.

Artikel 15
Sanktionstragung

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der Verhängung
allfälliger finanzieller Sanktionen gemäß Artikel 104 Abs. 11 des EG-
Vertrages resultierenden Aufwand im Verhältnis ihrer
vereinbarungswidrigen Abweichungen vom gesamtstaatlichen
Konsolidierungspfad in den der Sanktion zugrunde liegenden Jahren zu
tragen. Derartige Zahlungen ersetzen den Sanktionsbeitrag gemäß
Artikel 11 für das Jahr, auf das sich die Sanktionen gemäß Artikel 104
Abs. 11 des EG-Vertrages beziehen, zur Gänze.
(2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen gemäß
§ 13 FAG 2001 hereingebracht. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.

Artikel 16
Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift
wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen
Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu
übermitteln.

Artikel 17
Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft,
sobald
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen
der Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. Dezember 2001 nach Abs. 1
in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein
Land oder wenigstens die Gemeinden, vertreten durch den
Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die
für ein Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt
die Vereinbarung für diese Vertragsparteien rückwirkend mit 1. Jänner
2001 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragsparteien mit
Rückwirkung jeweils auf den 1. Jänner des laufenden Jahres sind
möglich.
(3) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung
der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitteilen.

Artikel 18
Aufhebung des § 27 Abs. 7 FAG 2001

Der Bund verpflichtet sich, die Bestimmung des § 27 Abs. 7 FAG 2001
ersatzlos aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Abs.
1 Z 1 durch alle Länder erfüllt sind.

Artikel 19
Geltungsdauer

(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wegen einer Kündigung
durch den Bund außer Kraft tritt, spätestens aber am 31. Dezember
2004.
(2) Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser
Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen haben auch nach dem
Außerkrafttreten dieser Vereinbarung Gültigkeit. Die Bestimmung des
Artikels 20 Abs. 3 bleibt vom Außerkrafttreten nach Abs. 1 unberührt.
(3) Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend
die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden
- Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, ausgesetzt.
(4) Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und
den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen
Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wird
weder durch den Abschluss noch durch das Außerkrafttreten der
vorliegenden Vereinbarung berührt.

Artikel 20
Endabrechnungs- und Übergangsbestimmung

(1) Für die Länder Tirol und Salzburg wird bei der Anwendung des
Artikels 10 Abs. 3 zweiter Satz vom Unterschied der
Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes zum Haushaltsergebnis gemäß
dem Voranschlag des Jahres 2001 (Stand 1. Jänner 2001) ausgegangen.
Die Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes Tirol werden zum 1.
Jänner 2001 mit null fest-gesetzt.
(2) Soweit der Stabilitätsbeitrag des Landes Tirol im Jahr 2001 den
Betrag von 1 446,19 Millionen Schilling nicht unterschreitet, kommen
die Artikel 11ff. nicht zur Anwendung. Ein allfälliger Differenzbetrag
zu der in Artikel 3 Abs. 2 vereinbarten Verpflichtung des Landes Tirol
ist in den Folgejahren der Vereinbarung durch entsprechende Erhöhungen
des ordentlichen Stabilitätsbeitrages auszugleichen.
(3) Im auf das Außerkrafttreten dieser Vereinbarung folgenden Jahr
wird für den Bund, die Länder und die Gemeinden unter Einbeziehung der
Ergebnisse des letzten Jahres des Geltungszeitraums eine Betrachtung
über den gesamten Geltungszeitraum vorgenommen und festgestellt, ob
die Verpflichtungen dieser Vereinbarung zur durchschnittlichen
Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge eingehalten wurden.
(4) Jene Jahre, für die infolge mangelnder Stabilitätsorientierung
Sanktionsbeiträge bezahlt oder hinterlegt wurden, sind bei der
Endabrechnung in der Durchschnittsbetrachtung so zu berücksichtigen,
dass diese als Jahre mit der Erbringung eines vereinbarten
Stabilitätsbeitrages angerechnet werden.
(5) Ist ein Sanktionsbeitrag zu hinterlegen wegen
a) mangelnder Stabilitätsorientierung im letzten Jahr der Verpflichtung
oder
b) mangelnder durchschnittlicher Erbringung der vereinbarten
Stabilitätsbeiträge,
so gelten die Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung sinngemäß
für das Folgejahr. Die Verwendung der hinterlegten Beträge richtet
sich danach, ob der vereinbarte Stabilitätsbeitrag bzw. Durchschnitt
mit dem Haushaltsergebnis des Folgejahres nacherbracht wird.

Diese Vereinbarung ist gemäß Artikel 17 Abs. 2 letzter Satz mit 1.
Jänner 2002 in Kraft getreten.