Steiermärkisches Nächtigungs- und
Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980

LGBl 54/1980 in der Fassung LGBl 105/2005

Stammfassung: LGBl. Nr. 54/1980 (WV)
Novellen: (1) LGBl. Nr. 24/1982 (EZ 168 Blg.Nr. 15 X. GPStLT)
(2) LGBl. Nr. 55/1984 (EZ 551 Blg.Nr. 57 X. GPStLT)
(3) LGBl. Nr. 23/1990 (EZ 928 Blg.Nr. 77 XI. GPStLT)
(4) LGBl. Nr. 73/1994 (EZ 958 Blg.Nr. 96 XII. GPStLT)
(5) LGBl. Nr. 39/1998 (EZ 390 Blg.Nr. 94 XIII. GPStLT)
(6) LGBl. Nr. 70/2000 (KV)
(7) LGBl. Nr. 69/2001 (EZ 383 Blg.Nr. 54 XIV. GPStLT)
(8) LGBl. Nr. 34/2002 (EZ 127 Blg.Nr. 86 XIV. GPStLT)
(9) LGBl. Nr. 9/2003 (EZ 911 Blg.Nr. 146 XIV. GPStLT)
(10) LGBl. Nr. 105/2005 (EZ 2211 Blg.Nr. 266 XIV. GPStLT)


§ 1 (5)

In der Steiermark werden eine Nächtigungsabgabe und eine Ferienwohnungsabgabe eingehoben. Die Nächtigungsabgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Z. 4 lit. a, die Ferienwohnungsabgabe eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Z. 5 des Finanz Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, i. d. F. BGBl. Nr. 201/1996.

I. Abschnitt (3)
Nächtigungsabgabe (5)

§ 2 (3)

Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark
a) in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb,
b) auf einem Campingplatz oder
c) in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, i. d. F. BGBl. Nr. 352/1995) zu begründen. Es ist gleichgültig, ob das Entgelt vom Unterkunftsnehmer oder durch Dritte für diesen geleistet wird. (5)

§ 3 (10)

Von der Abgabepflicht ausgenommen sind:
1. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;
2. a) Schüler und (Begleit )Personen, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung der Schule (z. B. Schulschikurse, Schulausflüge, Lehrkurse) oder zum Zwecke der Schul oder Berufsausbildung Unterkunft nehmen,
b) Studenten und Lehrpersonen einer Hochschule oder Fachhochschule mit einem vorübergehenden Wohnsitz am Studienort;
3. Nächtigende und Pfleglinge sowie das Personal in
a) Krankenanstalten im Sinne des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999, LGBl. Nr. 66,
b) Pflegeheimen im Sinne des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl. Nr. 77,
c) Einrichtungen im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004,
d) stationären Einrichtungen im Sinne des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998,
e) Einrichtungen und Heimen im Sinne des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 93/1990,
f) Erholungsheimen des Kriegsopferverbandes Steiermark;
4. Personen, die zu Erholungszwecken bei Privaten oder in Beherbergungsbetrieben Unterkunft nehmen, wenn sie nachweisen, dass für die Kosten eine Gebietskörperschaft, die öffentliche Fürsorge oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege ganz oder zum überwiegenden Teil aufkommen;
5. Personen, die ununterbrochen länger als zwei Monate in einer Gemeinde Unterkunft nehmen, ab Beginn des dritten Monats;
6. Personen, die für die Dauer von ununterbrochen mehr als 14 Tagen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Unterkunft nehmen. Gesetzlich vorgesehene Ruhezeiten (Wochen bzw. Wochenendruhe nach dem § 3 und § 4 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2004) gelten nicht als Unterbrechung.

§ 4

(1) Die Nächtigungsabgabe beträgt 1 Euro pro Person und Nächtigung, für Schutzhäuser und Schutzhütten 0,75 Euro. (1) (3) (5) (7) (8) (10)
(2) Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben sowie in Schutzhäusern und Schutzhütten der Inhaber (Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftgeber. (3) (10)
(3) Die Abgabe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung für die Unterkunft zu entrichten und einzuheben. Die Einhebungspflichtigen haften für die richtige Abfuhr der Abgabe insoweit, als ihre eigene Rechnung vom Gast beglichen wurde.

§ 5

Die Einhebungspflichtigen haben für die Abgabeermittlung geeignete Aufschreibungen über alle Übernachtungen zu führen, für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Jänner, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres bei der Gemeinde die eingehobenen Abgabenbeträge einzuzahlen und bis 31. März jedes Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr der Gemeinde eine Abgabenerklärung vorzulegen.

§ 6

(1) Der Bürgermeister hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen zu überwachen. (3) (5)
(2) Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Einhebungspflichtigen abgerechneten und entrichteten Abgabenbeträge zu führen. (3)
(3) Der Bürgermeister hat, wenn Aufschreibungen nach den Bestimmungen des § 5 nicht vorgefunden werden, auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die Abgabe zu ermitteln, falls ihr jedoch Unterlagen zu diesem Zweck nicht zur Verfügung stehen, die vermutliche Höhe der Abgabe auf Grund des ermittelten Sachverhaltes zu schätzen und mit Bescheid dem Einhebungspflichtigen vorzuschreiben. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich die vorgelegte Abgabenerklärung nach Überprüfung als unrichtig erwiesen hat. (3)

§ 7

(1) Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist berechtigt, durch behördlich legitimierte Organe die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. (5)
(2) Die Einhebungspflichtigen haben dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung und dem Bürgermeister (§ 6) auf Verlangen die der Bemessung der Abgabe dienlichen Nachweise vorzulegen, alle Auskünfte zu erteilen und den Zutritt zu den für Übernachtungen bereitgestellten Räumlichkeiten zu gewähren. (3)

§ 8

(1) Die Kosten der Kontrolle durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung (oder den Bürgermeister) sind vom Einhebungspflichtigen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 zu ersetzen, wenn durch die Kontrolle Mängel bei der Einhebung oder Abfuhr der Abgabe festgestellt wurden, die durch ein Verschulden des Einhebungspflichtigen verursacht worden sind. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung (oder der Bürgermeister) hat dem Einhebungspflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. (3)
(2) Der Kostenersatz beträgt 20 v. H. des festgestellten Abgabenrückstandes. Die Kostenvorschreibung entfällt, wenn der Abgabenrückstand 36 Euro nicht übersteigt. (7)

§ 9

Gegen Abgabenbescheide nach § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 steht die Berufung an die Landesregierung zu.

II. Abschnitt (3)
Ferienwohnungsabgabe (5)

§ 9a (3)

(1) Für Ferienwohnungen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für jedes Kalenderjahr eine Abgabe zu leisten. (5)
(2) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient.
(3) Abgabepflichtig ist der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ferienwohnung befindet, sofern dieser aber mit dem Eigentümer der baulichen Anlage nicht identisch ist, der Eigentümer der Ferienwohnung. Miteigentümer sind Gesamtschuldner gemäß § 4 Steiermärkische Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963, in der jeweils geltenden Fassung. (5)
(4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabepflichtigen, so hat jeder Abgabepflichtige die Abgabe anteilsmäßig nach der Dauer der Nutzung zu leisten. Ändert sich während eines Kalenderjahres die Art der Nutzung des Objektes, so ist die Abgabe für die Dauer der Nutzung als Ferienwohnung anteilsmäßig zu entrichten. Dies gilt sinngemäß für die Neuerrichtung oder die Veränderung einer Ferienwohnung.
(5) Wird eine Ferienwohnung in einer Weise genutzt, daß dadurch die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungsabgabe im Sinne der §§ 2 und 4 Abs. 1 und 2 entsteht, so ist für die Dauer dieser Nutzung nur diese Abgabe vorzuschreiben. (5)
(6) Wird eine Ferienwohnung ausschließlich von Personen genutzt, die im Gebiet dieser Gemeinde ihren ständigen Wohnbedarf decken, entsteht keine Pflicht zur Entrichtung der Ferienwohnungsabgabe. (4) (10)
(7) Für eine Abgabenschuld nach dem II. Abschnitt dieses Gesetzes haftet im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes der neue Eigentümer mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand. (5)

§ 9b (3)
(1) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt:
a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2 € 70,-
b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 70 m2 € 90,-
c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2 € 130,-
d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 € 160,- (7) (8)
(2) Bei der Berechnung der Nutzfläche gilt § 6 Abs. 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz 1975 (BGBl. Nr. 417/1975).
(3) Der Gemeinderat kann durch Verordnung festlegen, dass die in Abs. 1 festgelegten Abgaben für jede abgeschlossene Wohneinheit
a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2 bis höchstens € 150,-
b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 70 m2 bis höchstens € 200,-
c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2 bis höchstens € 250,-
d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 bis höchstens € 300,-
erhöht werden. Bei der Festsetzung ist darauf zu achten, dass eine Unterteilung nach den vorgegebenen Größenkategorien (lit. a bis d) gewahrt bleibt, wobei die Abgabe nach der jeweils niedrigeren Kategorie nicht höher sein darf als nach der jeweils höheren Kategorie. (5) (6) (8)

§ 9c (3)

(1) Eigentümer bzw. Miteigentümer von Häusern und Wohnungseigentümer als Abgabepflichtige gemäß § 9 a Abs. 3, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde haben, haben dies der Gemeinde mitzuteilen. Derartige Wohnungen gelten als Ferienwohnung im Sinne des § 9 a Abs. 2, sofern der Abgabepflichtige nicht das Gegenteil nachweist. Ist der Gemeinde die Nutzfläche gemäß § 9 b Abs. 2 nicht bekannt, hat der Abgabepflichtige nach Aufforderung durch die Gemeinde die Größe der Nutzfläche der Ferienwohnung bekanntzugeben. (5)
(2) Alle Abgabepflichtigen sind zur wahrheitsgemäßen Auskunft über alle für die Bemessung der Ferienwohnungsabgabe wesentlichen Umstände verpflichtet. Die §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. (5)

§ 9d (3) (5)

(1) Die Ferienwohnungsabgabe ist mittels Bescheid nach den Bestimmungen der Landesabgabenordnung vorzuschreiben. Die einmal festgesetzte jährliche Ferienwohnungsabgabe ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht. Auf diese Rechtsfolgen ist im Bescheid hinzuweisen. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen, so hat die Abgabenbehörde einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen.
(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich betraut.

§ 10 (3)

(1) 70 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden gebühren 70 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe dem örtlichen Tourismusverband (§ 37 Abs. 3 Stmk. Tourismusgesetz 1992). Die Tourismusverbände sind verpflichtet, diesen Anteil zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 4 Abs. 4 Stmk. Tourismusgesetz 1992) zu verwenden. Die Gemeinden haben bis zum 15. des Folgemonates 30 % der im vorangegangenen Monat vereinnahmten Nächtigungsabgabe an das Land abzuführen. (5) (10)
(2) Die Erträge aus der Ferienwohnungsabgabe gebühren zur Gänze der Gemeinde. Abs. 1 3.Satz gilt sinngemäß. (10)

III. Abschnitt (3)
Verwendung der Erträge und Strafbestimmung

§ 11 (9)

Der dem Land Steiermark zufallende Anteil an der Nächtigungsabgabe ist für Förderungen nach dem Stmk. Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

§ 12 (2) (3)

Handlungen und Unterlassungen der abgabepflichtigen und einhebungspflichtigen Personen, die gegeben die Vorschriften des § 4 Abs. 2 und 3, § 5, § 7 Abs. 2, § 9a Abs. 3 und 4, § 9b und § 9c verstoßen, werden mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu acht Tagen durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. Die Geldstrafen fließen dem Land zu. (5)
(7)

§ 13 (5)

Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

§ 13a (10)

Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

§ 14 (7) (8)
Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung des § 4 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/1982 ist mit 1. Mai 1982 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung der §§ 3 Z. 2 und 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 55/1984 ist mit 27. September 1984 in Kraft getreten.
(3) Die Neufassung des § 1, der Überschrift nach § 1, des § 2, der Entfall der Z. 4 des § 3, die Umbenennung der Z. 5 bis 7 des § 3, die Neufassung der Z. 7 des § 3, der §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 2 erster Halbsatz, 6 Abs. 1, 2 und 3, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, 9a bis 9d, 10 und 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 23/1990 ist mit 29. März 1990 in Kraft getreten.
(4) Die Neufassung der §§ 3 Z. 3 und 9a Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 73/1994 ist mit 25. Oktober 1994 in Kraft getreten.
(5) Die Neufassung der Überschrift und der Überschrift des I. Abschnittes, der §§ 1, 2 lit. c, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, der Überschrift des II. Abschnittes, der §§ 9a Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7, 9b Abs. 3, 9c Abs. 1 und Abs. 2, 9d, 10 Abs. 1, 12 und 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 39/1998 ist mit 1. September 1998 in Kraft getreten.
(6) Die Aufhebung des § 9b Abs. 3 auf Grund der Kundmachung LGBl. Nr. 70/2000 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft getreten.
(7) Die Neufassung der §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 2, § 9b Abs. 1 und 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001 ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
(8) Die Neufassung der §§ 4 Abs. 1, 9b Abs. 1 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 34/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2002, in Kraft.
(9) Die Neufassung des § 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2003 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2003, in Kraft. (9)
(10) Die Neufassung der §§ 3, 4 Abs. 1 und Abs. 2, 9a Abs. 6, 10 Abs. 1 und Abs. 2 und 13a durch die Novelle LGBl. Nr. 105/2005 tritt mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2005, in Kraft. (10)

§ 15 (8)
Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 34/2002

Ergibt sich auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 34/2002 eine Erhöhung der Ferienwohnungsabgabe während eines Kalenderjahres, so hat die Abgabenbehörde diese Abgabe für den Rest des Kalenderjahres neu vorzuschreiben, wobei die schon für das laufende Kalenderjahr geleistete Abgabe anzurechnen ist.


Dokumentnummer
LRST/3730/001




 

 

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Auszug aus dem BGBl 417/1975: Bundesgesetz vom 1. Juli 1975 über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten (Wohnungseigentumsgesetz 1975 –WEG 1975)

Nutzfläche
§ 6. (1) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen; das gleiche gilt für die im § 1 Abs. 2 sonst genannten Teile der Liegenschaft, die mit einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit im Wohnungseigentum stehen.

(2) Die Nutzfläche ist auf Grund des behördlich genehmigten Bauplans zu berechnen, es sei denn, daß eine Abweichung vom behördlich genehmigten Bauplan erwiesen wird; in diesem Fall ist die Nutzfläche nach dem Naturmaß zu berechnen.

Begriff
§
1 (1) ...
(2)
Mit selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten können auch andere Teile der Liegenschaft, wie besonders offene Balkone, Terrassen, Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten, Abstellplätze für höchstens zwei Kraftfahrzeuge je selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit der Liegenschaft, im Wohnungseigentum stehen, sofern sie von der Liegenschaftsgrenze, den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, der Wohnung oder der sonstigen Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich abgegrenzt sind.