Steiermärkisches
Nächtigungs- und
Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980
LGBl 54/1980 in der Fassung LGBl 105/2005
Stammfassung: LGBl. Nr.
54/1980 (WV)
Novellen: (1) LGBl. Nr. 24/1982 (EZ 168 Blg.Nr. 15 X. GPStLT)
(2) LGBl. Nr. 55/1984 (EZ 551 Blg.Nr. 57 X. GPStLT)
(3) LGBl. Nr. 23/1990 (EZ 928 Blg.Nr. 77 XI. GPStLT)
(4) LGBl. Nr. 73/1994 (EZ 958 Blg.Nr. 96 XII. GPStLT)
(5) LGBl. Nr. 39/1998 (EZ 390 Blg.Nr. 94 XIII. GPStLT)
(6) LGBl. Nr. 70/2000 (KV)
(7) LGBl. Nr. 69/2001 (EZ 383 Blg.Nr. 54 XIV. GPStLT)
(8) LGBl. Nr. 34/2002 (EZ 127 Blg.Nr. 86 XIV. GPStLT)
(9) LGBl. Nr. 9/2003 (EZ 911 Blg.Nr. 146 XIV. GPStLT)
(10) LGBl. Nr. 105/2005 (EZ 2211 Blg.Nr. 266 XIV. GPStLT)
§ 1 (5)
In der Steiermark werden eine Nächtigungsabgabe und eine Ferienwohnungsabgabe eingehoben. Die Nächtigungsabgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Z. 4 lit. a, die Ferienwohnungsabgabe eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Z. 5 des Finanz Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, i. d. F. BGBl. Nr. 201/1996.
I. Abschnitt (3)
Nächtigungsabgabe (5)
§ 2 (3)
Abgabepflichtig ist, wer
in einer Gemeinde des Landes Steiermark
a) in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb,
b) auf einem Campingplatz oder
c) in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser
Gemeinde seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992,
i. d. F. BGBl. Nr. 352/1995) zu begründen. Es ist gleichgültig, ob
das Entgelt vom Unterkunftsnehmer oder durch Dritte für diesen geleistet
wird. (5)
§ 3 (10)
Von der Abgabepflicht ausgenommen
sind:
1. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;
2. a) Schüler und (Begleit )Personen, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung
der Schule (z. B. Schulschikurse, Schulausflüge, Lehrkurse) oder zum Zwecke
der Schul oder Berufsausbildung Unterkunft nehmen,
b) Studenten und Lehrpersonen einer Hochschule oder Fachhochschule mit einem
vorübergehenden Wohnsitz am Studienort;
3. Nächtigende und Pfleglinge sowie das Personal in
a) Krankenanstalten im Sinne des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes
1999, LGBl. Nr. 66,
b) Pflegeheimen im Sinne des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003,
LGBl. Nr. 77,
c) Einrichtungen im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl.
Nr. 26/2004,
d) stationären Einrichtungen im Sinne des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes,
LGBl. Nr. 29/1998,
e) Einrichtungen und Heimen im Sinne des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes
1991, LGBl. Nr. 93/1990,
f) Erholungsheimen des Kriegsopferverbandes Steiermark;
4. Personen, die zu Erholungszwecken bei Privaten oder in Beherbergungsbetrieben
Unterkunft nehmen, wenn sie nachweisen, dass für die Kosten eine Gebietskörperschaft,
die öffentliche Fürsorge oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege
ganz oder zum überwiegenden Teil aufkommen;
5. Personen, die ununterbrochen länger als zwei Monate in einer Gemeinde
Unterkunft nehmen, ab Beginn des dritten Monats;
6. Personen, die für die Dauer von ununterbrochen mehr als 14 Tagen zur
Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Unterkunft nehmen. Gesetzlich
vorgesehene Ruhezeiten (Wochen bzw. Wochenendruhe nach dem § 3 und §
4 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2004)
gelten nicht als Unterbrechung.
§ 4
(1) Die Nächtigungsabgabe
beträgt 1 Euro pro Person und Nächtigung, für Schutzhäuser
und Schutzhütten 0,75 Euro. (1) (3) (5) (7) (8) (10)
(2) Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen
Beherbergungsbetrieben sowie in Schutzhäusern und Schutzhütten der
Inhaber (Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung
in Privatunterkünften der Unterkunftgeber. (3) (10)
(3) Die Abgabe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung für die
Unterkunft zu entrichten und einzuheben. Die Einhebungspflichtigen haften für
die richtige Abfuhr der Abgabe insoweit, als ihre eigene Rechnung vom Gast beglichen
wurde.
§ 5
Die Einhebungspflichtigen haben für die Abgabeermittlung geeignete Aufschreibungen über alle Übernachtungen zu führen, für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Jänner, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres bei der Gemeinde die eingehobenen Abgabenbeträge einzuzahlen und bis 31. März jedes Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr der Gemeinde eine Abgabenerklärung vorzulegen.
§ 6
(1) Der Bürgermeister
hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungsabgabe
durch die Einhebungspflichtigen zu überwachen. (3) (5)
(2) Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister Aufzeichnungen über die
von jedem einzelnen Einhebungspflichtigen abgerechneten und entrichteten Abgabenbeträge
zu führen. (3)
(3) Der Bürgermeister hat, wenn Aufschreibungen nach den Bestimmungen des
§ 5 nicht vorgefunden werden, auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden
Unterlagen die Abgabe zu ermitteln, falls ihr jedoch Unterlagen zu diesem Zweck
nicht zur Verfügung stehen, die vermutliche Höhe der Abgabe auf Grund
des ermittelten Sachverhaltes zu schätzen und mit Bescheid dem Einhebungspflichtigen
vorzuschreiben. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich die vorgelegte
Abgabenerklärung nach Überprüfung als unrichtig erwiesen hat.
(3)
§ 7
(1) Das Amt der Steiermärkischen
Landesregierung ist berechtigt, durch behördlich legitimierte Organe die
ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungsabgabe
durch die Einhebungspflichtigen zu überprüfen und die Mitwirkung der
Gemeinden zu überwachen. (5)
(2) Die Einhebungspflichtigen haben dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung
und dem Bürgermeister (§ 6) auf Verlangen die der Bemessung der Abgabe
dienlichen Nachweise vorzulegen, alle Auskünfte zu erteilen und den Zutritt
zu den für Übernachtungen bereitgestellten Räumlichkeiten zu
gewähren. (3)
§ 8
(1) Die Kosten der Kontrolle
durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung (oder den Bürgermeister)
sind vom Einhebungspflichtigen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs.
2 zu ersetzen, wenn durch die Kontrolle Mängel bei der Einhebung oder Abfuhr
der Abgabe festgestellt wurden, die durch ein Verschulden des Einhebungspflichtigen
verursacht worden sind. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung (oder
der Bürgermeister) hat dem Einhebungspflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid
vorzuschreiben. (3)
(2) Der Kostenersatz beträgt 20 v. H. des festgestellten Abgabenrückstandes.
Die Kostenvorschreibung entfällt, wenn der Abgabenrückstand 36 Euro
nicht übersteigt. (7)
§ 9
Gegen Abgabenbescheide nach § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 steht die Berufung an die Landesregierung zu.
II. Abschnitt (3)
Ferienwohnungsabgabe (5)
§ 9a (3)
(1) Für Ferienwohnungen
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für jedes Kalenderjahr
eine Abgabe zu leisten. (5)
(2) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden
oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen
Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der
Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise
für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient.
(3) Abgabepflichtig ist der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft,
auf der sich die Ferienwohnung befindet, sofern dieser aber mit dem Eigentümer
der baulichen Anlage nicht identisch ist, der Eigentümer der Ferienwohnung.
Miteigentümer sind Gesamtschuldner gemäß § 4 Steiermärkische
Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963, in der jeweils geltenden Fassung.
(5)
(4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabepflichtigen,
so hat jeder Abgabepflichtige die Abgabe anteilsmäßig nach der Dauer
der Nutzung zu leisten. Ändert sich während eines Kalenderjahres die
Art der Nutzung des Objektes, so ist die Abgabe für die Dauer der Nutzung
als Ferienwohnung anteilsmäßig zu entrichten. Dies gilt sinngemäß
für die Neuerrichtung oder die Veränderung einer Ferienwohnung.
(5) Wird eine Ferienwohnung in einer Weise genutzt, daß dadurch die Pflicht
zur Entrichtung der Nächtigungsabgabe im Sinne der §§ 2 und 4
Abs. 1 und 2 entsteht, so ist für die Dauer dieser Nutzung nur diese Abgabe
vorzuschreiben. (5)
(6) Wird eine Ferienwohnung ausschließlich von Personen genutzt, die im
Gebiet dieser Gemeinde ihren ständigen Wohnbedarf decken, entsteht keine
Pflicht zur Entrichtung der Ferienwohnungsabgabe. (4) (10)
(7) Für eine Abgabenschuld nach dem II. Abschnitt dieses Gesetzes haftet
im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes der neue Eigentümer
mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand. (5)
§ 9b (3)
(1) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt:
a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2 € 70,-
b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 70 m2 € 90,-
c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2 € 130,-
d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 € 160,- (7) (8)
(2) Bei der Berechnung der Nutzfläche gilt § 6
Abs. 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz 1975 (BGBl. Nr. 417/1975).
(3) Der Gemeinderat kann durch Verordnung festlegen, dass die in Abs. 1 festgelegten
Abgaben für jede abgeschlossene Wohneinheit
a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2 bis höchstens € 150,-
b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 70 m2 bis höchstens
€ 200,-
c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2 bis höchstens
€ 250,-
d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 bis höchstens € 300,-
erhöht werden. Bei der Festsetzung ist darauf zu achten, dass eine Unterteilung
nach den vorgegebenen Größenkategorien (lit. a bis d) gewahrt bleibt,
wobei die Abgabe nach der jeweils niedrigeren Kategorie nicht höher sein
darf als nach der jeweils höheren Kategorie. (5) (6) (8)
§ 9c (3)
(1) Eigentümer bzw.
Miteigentümer von Häusern und Wohnungseigentümer als Abgabepflichtige
gemäß § 9 a Abs. 3, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde
haben, haben dies der Gemeinde mitzuteilen. Derartige Wohnungen gelten als Ferienwohnung
im Sinne des § 9 a Abs. 2, sofern der Abgabepflichtige nicht das Gegenteil
nachweist. Ist der Gemeinde die Nutzfläche gemäß § 9 b
Abs. 2 nicht bekannt, hat der Abgabepflichtige nach Aufforderung durch die Gemeinde
die Größe der Nutzfläche der Ferienwohnung bekanntzugeben. (5)
(2) Alle Abgabepflichtigen sind zur wahrheitsgemäßen Auskunft über
alle für die Bemessung der Ferienwohnungsabgabe wesentlichen Umstände
verpflichtet. Die §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. (5)
§ 9d (3) (5)
(1) Die Ferienwohnungsabgabe
ist mittels Bescheid nach den Bestimmungen der Landesabgabenordnung vorzuschreiben.
Die einmal festgesetzte jährliche Ferienwohnungsabgabe ist so lange in
derselben Höhe zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
Auf diese Rechtsfolgen ist im Bescheid hinzuweisen. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen,
so hat die Abgabenbehörde einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen.
(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich
betraut.
§ 10 (3)
(1) 70 % der Einnahmen
aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil
tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden gebühren
70 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe dem örtlichen Tourismusverband
(§ 37 Abs. 3 Stmk. Tourismusgesetz 1992). Die Tourismusverbände sind
verpflichtet, diesen Anteil zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§
4 Abs. 4 Stmk. Tourismusgesetz 1992) zu verwenden. Die Gemeinden haben bis zum
15. des Folgemonates 30 % der im vorangegangenen Monat vereinnahmten Nächtigungsabgabe
an das Land abzuführen. (5) (10)
(2) Die Erträge aus der Ferienwohnungsabgabe gebühren zur Gänze
der Gemeinde. Abs. 1 3.Satz gilt sinngemäß. (10)
III. Abschnitt (3)
Verwendung der Erträge und Strafbestimmung
§ 11 (9)
Der dem Land Steiermark zufallende Anteil an der Nächtigungsabgabe ist für Förderungen nach dem Stmk. Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
§ 12 (2) (3)
Handlungen und Unterlassungen
der abgabepflichtigen und einhebungspflichtigen Personen, die gegeben die Vorschriften
des § 4 Abs. 2 und 3, § 5, § 7 Abs. 2, § 9a Abs. 3 und 4,
§ 9b und § 9c verstoßen, werden mit einer Geldstrafe bis zu
2.180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu acht Tagen durch
die Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. Die Geldstrafen fließen dem
Land zu. (5)
(7)
§ 13 (5)
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 13a (10)
Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
§ 14 (7) (8)
Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Neufassung des
§ 4 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/1982 ist mit 1. Mai 1982 in Kraft
getreten.
(2) Die Neufassung der §§ 3 Z. 2 und 12 durch die Novelle LGBl. Nr.
55/1984 ist mit 27. September 1984 in Kraft getreten.
(3) Die Neufassung des § 1, der Überschrift nach § 1, des §
2, der Entfall der Z. 4 des § 3, die Umbenennung der Z. 5 bis 7 des §
3, die Neufassung der Z. 7 des § 3, der §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 2
erster Halbsatz, 6 Abs. 1, 2 und 3, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, 9a bis 9d, 10 und 12
durch die Novelle LGBl. Nr. 23/1990 ist mit 29. März 1990 in Kraft getreten.
(4) Die Neufassung der §§ 3 Z. 3 und 9a Abs. 6 durch die Novelle LGBl.
Nr. 73/1994 ist mit 25. Oktober 1994 in Kraft getreten.
(5) Die Neufassung der Überschrift und der Überschrift des I. Abschnittes,
der §§ 1, 2 lit. c, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, der Überschrift
des II. Abschnittes, der §§ 9a Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7,
9b Abs. 3, 9c Abs. 1 und Abs. 2, 9d, 10 Abs. 1, 12 und 13 durch die Novelle
LGBl. Nr. 39/1998 ist mit 1. September 1998 in Kraft getreten.
(6) Die Aufhebung des § 9b Abs. 3 auf Grund der Kundmachung LGBl. Nr. 70/2000
ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft getreten.
(7) Die Neufassung der §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 2, § 9b Abs. 1 und
12 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001 ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft
getreten.
(8) Die Neufassung der §§ 4 Abs. 1, 9b Abs. 1 und 3 durch die Novelle
LGBl. Nr. 34/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. April 2002, in Kraft.
(9) Die Neufassung des § 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2003 tritt mit
dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2003, in
Kraft. (9)
(10) Die Neufassung der §§ 3, 4 Abs. 1 und Abs. 2, 9a Abs. 6, 10 Abs.
1 und Abs. 2 und 13a durch die Novelle LGBl. Nr. 105/2005 tritt mit dem der
Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2005, in Kraft.
(10)
§ 15 (8)
Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 34/2002
Ergibt sich auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 34/2002 eine Erhöhung der Ferienwohnungsabgabe während eines Kalenderjahres, so hat die Abgabenbehörde diese Abgabe für den Rest des Kalenderjahres neu vorzuschreiben, wobei die schon für das laufende Kalenderjahr geleistete Abgabe anzurechnen ist.
Dokumentnummer
LRST/3730/001
Wohnungseigentumsgesetz 1975
Auszug aus dem BGBl 417/1975: Bundesgesetz vom 1. Juli 1975 über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten (Wohnungseigentumsgesetz 1975 –WEG 1975)
Nutzfläche
§ 6. (1) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung
oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und
der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Treppen,
offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie
ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet
sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;
das gleiche gilt für die im § 1 Abs. 2 sonst genannten Teile der Liegenschaft,
die mit einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit im Wohnungseigentum
stehen.
(2) Die Nutzfläche
ist auf Grund des behördlich genehmigten Bauplans zu berechnen, es sei
denn, daß eine Abweichung vom behördlich genehmigten Bauplan erwiesen
wird; in diesem Fall ist die Nutzfläche nach dem Naturmaß zu berechnen.
Begriff
§ 1 (1) ...
(2) Mit selbständigen
Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten können
auch andere Teile der Liegenschaft, wie besonders offene Balkone, Terrassen,
Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten, Abstellplätze für
höchstens zwei Kraftfahrzeuge je selbständige Wohnung oder sonstige
selbständige Räumlichkeit der Liegenschaft, im Wohnungseigentum stehen,
sofern sie von der Liegenschaftsgrenze, den allgemeinen Teilen der Liegenschaft,
der Wohnung oder der sonstigen Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich
abgegrenzt sind.