Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/6000/001

Titel
Gesetz vom 29. Oktober 1969 über die Kammern für Land- und
Forstwirtschaft in Steiermark
(Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 14/1970
Novellen: (1) LGBl. Nr. 7/1981
(2) LGBl. Nr. 18/1991
(3) LGBl. Nr. 58/2000


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


Abschnitt I
Stellung und Wirkungsbereich der Kammern für Land- und Forstwirtschaft

§ 1
Zweck, Bezeichnung und örtlicher Wirkungsbereich

(1) Zur Vertretung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in
Steiermark, zur Beratung der Land- und Forstwirte und zur Durchführung
von Aufgaben, die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienen,
sind berufen:
1. die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft mit dem Sitz in Graz (im
nachfolgenden Landeskammer genannt);
2. die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft in jedem politischen
Bezirk am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde (im nachfolgenden
Bezirkskammer genannt).
(2) Der örtliche Wirkungsbereich der Landeskammer umfaßt das ganze
Gebiet der Steiermark. Der örtliche Wirkungsbereich jeder
Bezirkskammer erstreckt sich über den jeweiligen politischen Bezirk.
Zum örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkskammer für den politischen
Bezirk Graz Umgebung gehört auch das Gebiet der Landeshauptstadt Graz.
(3) Die Landeskammer ist befugt, das steirische Landeswappen mit der
Aufschrift "Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark"
zu führen.

§ 2
Rechtsform

Die Landeskammer und die Bezirkskammern (im nachfolgenden Kammern
genannt) sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Die Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle
Zweige der Land- und Forstwirtschaftlichen Erzeugung und ihre
Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der
eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben, ferner die land und
forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und
Instandhaltung der Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für
den eigenen Bedarf dienen. In diesem Rahmen zählen zur Land und
Forstwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen , Weide , Alm
und Waldwirtschaft, die Harzgewinnung und Köhlerei, die Jagd,
Fischerei und Teichwirtschaft, die Tierzucht, Tierhaltung und
Milchwirtschaft, die Imkerei, der Obst , Wein und Gartenbau und die
Baumschulen.
(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist die Hervorbringung von
Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf
eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu
verstehen, nicht aber die Errichtung und Instandhaltung von Gärten
einschließlich der gärtnerischen Gräber und Raumausschmückung, ferner
nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit
Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Rahmen
eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im
Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der
Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse, ausgeübt werden.
(3) Nebenbetriebe im Sinne des Abs. 1 und 2 sind dann nicht als
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als
selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete
Wirtschaftskörper darstellen.
(4) Zur Land- und Forstwirtschaft zählen im Sinne dieses Gesetzes
solche Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften, die auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen gebildet, behördlich verzeichnet und deren
Mitglieder überwiegend Kammerzugehörige (§ 4) sind und die
a) der gemeinschaftlichen Benützung von Land- und Forstwirtschaftlichen
Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenständen dienen,
b) Erzeugnisse, die in Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben
einschließlich der Nebengewerbe hergestellt worden sind, bearbeiten
oder verarbeiten,
c) unverarbeitete Erzeugnisse, die in Land- und Forstwirtschaftlichen
Betrieben einschließlich der Nebengewerbe hergestellt worden sind,
verkaufen, auch wenn sie die Erzeugnisse ohne Veränderung ihrer
grundsätzlichen Wesensart marktgängig machen oder erhalten,
d) Waren zur Verwendung im Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieb
einschließlich der Gebäude und der Nebengewerbe liefern.
(1)
(5) Zur Land- und Forstwirtschaft zählen auch die Agrargemeinschaften
im Sinne des Flurverfassungs Landesgesetzes FLG. 1963, LGBl. Nr. 276,
in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.193/1969.

§ 4
Persönlicher Wirkungsbereich (Kammerzugehörigkeit)

(1) Der Wirkungsbereich der Kammern erstreckt sich auf folgende
natürliche und juristische Personen (Kammerzugehörige):
a) die Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter in Steiermark gelegener land-
und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 1 Abs.2 Z.1 des
Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, sowie die Eigentümer,
Fruchtnießer und Pächter in Steiermark gelegener Grundstücke im Sinne
des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um
unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land und
forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die
für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne
des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, BGBl. Nr. 166, zu entrichten
ist, wenn diese Personen die Land- und Forstwirtschaft auf eigene
Rechnung im Hauptberuf betreiben;
b) wenn sie nicht schon unter lit. a einzureihen sind, die Eigentümer,
Fruchtnießer und Pächter in Steiermark gelegener land und
forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des
Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, sowie die Eigentümer,
Fruchtnießer und Pächter in Steiermark gelegener Grundstücke im Sinne
des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um
unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und
forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die
für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne
des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, BGBl. Nr. 166, zu entrichten
ist, sofern das Ausmaß des Betriebes oder Grundstückes mindestens 1
Hektar beträgt;
c) Familienangehörige der Kammerzugehörigen nach lit. a und lit. b,
sofern sie in deren Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben
hauptberuflich tätig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit
den Kammerzugehörigen in Hausgemeinschaft leben; ferner
Familienangehörige, die, ohne einen anderen Beruf auszuüben, dort im
Auszug leben. Als Familienangehörige gelten der Ehegatte, die
Ehegattin, die Kinder und Kindeskinder, Schwiegersöhne und
Schwiegertöchter, die Eltern und Großeltern; (1)
d) Land- und Forstwirtschaftliche Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften
(§ 3 Abs. 4), die ihren Sitz in Steiermark haben.
(2) Ein Betrieb wird im Hauptberuf auf eigene Rechnung geführt, wenn
der Inhaber seine Arbeitskraft überwiegend dem Betrieb widmet und der
Ertrag des Betriebes sein Haupteinkommen darstellt. Eine
hauptberufliche Tätigkeit eines Familienangehörigen liegt vor, wenn er
seine Arbeitskraft überwiegend dem Betrieb widmet.
(3) In Zweifelsfällen entscheiden über die Kammerzugehörigkeit im Zuge
der Wahlvorbereitungen die Wahlbehörden nach den Bestimmungen der
Wahlordnung, sonst der Hauptausschuß mit schriftlichem Bescheid.

§ 5
Sachlicher Wirkungsbereich (Kammeraufgaben)

(1) Der sachliche Wirkungsbereich der Kammern erstreckt sich auf:
a) die Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Land- und
Forstwirtschaft. In dieser Hinsicht können die Kammern nicht nur
Anträge stellen, sondern es kommt ihnen auch zu, in allen
einschlägigen Fragen Gutachten abzugeben, Vorschläge zu erstatten und
Sachverständige beizustellen;
b) die Beratung der Kammerzugehörigen und ihre Vertretung innerhalb der
gesetzlichen Schranken in wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen
und sozialen Fragen, insbesondere bei Behörden und Ämtern in
wirtschaftlichen, Steuer und Gebührenangelegenheiten, ferner die
Einflußnahme auf wirtschaftliche Organisationen der land- und
forstwirtschaftlichen Berufskreise und die Aufgabe, hiefür die
erforderlichen Einrichtungen zu treffen und zu erhalten;
c) die Förderung der Land- und Forstwirtschaft, wobei den Kammern
besonders die Einrichtung und Beteiligung an Unternehmungen zukommt,
die dem Bezug und dem Absatz von Artikeln des land- und
forstwirtschaftlichen Bedarfes und der Erzeugung dienen.
(2) In allen Angelegenheiten, welche die Interessen der Land- und
Forstwirtschaft in mehreren Bezirken betreffen, ist die Landeskammer
zuständig.
(3) Der Landeskammer fällt insbesondere noch zu:
a) die Organisation des gesamten Land- und Forstwirtschaftlichen
Kammerwesens im Land, die Aufsicht über die Bezirkskammern
hinsichtlich ihrer ganzen Gebarung und Verwaltung sowie deren Führung
und Beratung;
b) die Einrichtung und Führung der Stellen und Anstalten, denen die
Aufgaben der Landeskulturförderung übertragen werden, nach Maßgabe der
hiefür erlassenen Gesetze;
c) das Recht, die fachliche Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaftlichen
Genossenschaften und deren Verbände, unbeschadet der durch das Gesetz
vom 10. Juni 1903, RGBl. Nr. 133, betreffend die Revision der Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, getroffenen
Bestimmungen, zu überwachen;
d) eine Landeshofkartei zu führen, die über die Betriebsverhältnisse der
Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebe in Steiermark Auskunft gibt.
Die Kammerzugehörigen sind zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte
verpflichtet.

§ 6
Aufsicht

(1) Die Kammern unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Bei den
Bezirkskammern kann die Aufsicht auch im Wege der Landeskammer
ausgeübt werden.
(2) Zweck der Aufsicht ist, darüber zu wachen, daß die Kammern ihre
Tätigkeit gesetzmäßig ausüben, ihre gesetzlichen Verpflichtungen
erfüllen und ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten.
(3) Zur Wahrung des Aufsichtsrechtes ist zu den Vollversammlungen der
Landeskammer die Landesregierung und zu den Vollversammlungen der
Bezirkskammern die Landeskammer einzuladen. Die Landesregierung kann
von der Landeskammer über alle Angelegenheiten der Landeskammer und
der Bezirkskammern Berichte sowie sonstige Unterlagen anfordern und
Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen. Die gleichen Befugnisse
stehen der Landeskammer gegenüber den Bezirkskammern zu.

§ 7
Verhältnis zu Behörden und öffentlich rechtlichen Körperschaften

(1) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden
und die Land- und Forstwirtschaftlichen Genossenschaften und deren
Verbände sind verpflichtet, in allen in den Landesvollziehungsbereich
fallenden Angelegenheiten, welche die Land- und Forstwirtschaftlichen
Interessen überwiegend berühren, den Kammern über deren Verlangen die
zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu
erteilen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 5) zu
unterstützen.
(2) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die
Gemeinden haben die Kammern bei der Regelung von in den
Landesvollziehungsbereich fallenden Angelegenheiten, welche die
Interessen der Land- und Forstwirtschaft überwiegend berühren, zu
befragen, gutachtliche Äußerungen von ihnen einzuholen und im
Bedarfsfalle die Beistellung von fachkundigen Beratern anzusprechen.
(3) Gesetz und Verordnungsentwürfe des Landes, welche die Interessen
der Land- und Forstwirtschaft überwiegend berühren, sind vor
Einbringung in den Landtag bzw. vor ihrer Erlassung der Landeskammer
zur Begutachtung zu übermitteln.

Abschnitt II
Organisation der Kammern

A. Die Landeskammer

§ 8
Organe der Landeskammer

Die Organe der Landeskammer sind:
a) die Vollversammlung
b) der Hauptausschuß
c) der Präsident (Vizepräsident)
d) der Kontrollausschuß.

§ 9
Vollversammlung der Landeskammer

(1) Die Vollversammlung besteht aus 39 Mitgliedern, welche die
Bezeichnung "Landeskammerräte" führen. Die Berufung der Mitglieder
erfolgt auf Grund der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
durchzuführenden Wahl (§ 23) auf die Dauer von 5 Jahren.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Landeskammer ist ehrenamtlich.
Die Mitglieder haben jedoch nach der Gebührenvorschrift, die von der
Vollversammlung zu beschließen ist, Anspruch auf Ersatz der
Reisekosten und auf Reisezulagen (Tages und Nächtigungsgebühren)
entsprechend den landesgesetzlichen Reisegebührenvorschriften für die
Dienstklasse VII der Allgemeinen Verwaltung. Der Präsident, der
Vizepräsident und der Obmann des Kontrollausschusses erhalten
Entschädigungen, die von der Vollversammlung beschlossen werden.
(3) Scheidet eines der gewählten Mitglieder während der Wahlperiode
aus, so hat die Einberufung des Ersatzmannes aus der Liste jener
Wählergruppe zu erfolgen, der das ausgeschiedene Mitglied angehört
hat, wobei die Reihenfolge, in der die auf der Liste befindlichen
Personen die Eigenschaft von Ersatzmännern erlangen, jeweils von der
betreffenden Wählergruppe bestimmt wird.
(4) Die Vollversammlung ist zur Beratung aller Angelegenheiten der
Landeskammer berufen. Ihr obliegt die Beschlußfassung über alle
Beratungsgegenstände, sofern die Beschlußfassung nicht dem
Hauptausschuß (§ 14 Abs. 3 und 4) zukommt. Die Vollversammlung kann
andere Organe (§ 8) oder Ausschüsse (§ 41) mit der Vorberatung
bestimmter Angelegenheiten betrauen.
(5) Der Vollversammlung obliegt insbesondere:
a) die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten (§ 15);
b) die Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses (§ 14), des
Kontrollausschusses (§ 16) und sonstiger Ausschüsse (§ 41);
c) die Bestellung des Kammeramtsdirektors und seines Stellvertreters auf
Vorschlag des Präsidenten (§ 38);
d) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (§ 36);
e) die Beschlußfassung über die Festsetzung des Hebesatzes für die
Berechnung der Kammerumlage (§ 32) und der Kammerbeiträge (§§ 33, 34
und 35);
f) die Entgegennahme des Berichtes über den Rechnungsabschluß (§ 37) und
die Beschlußfassung darüber;
g) die Beschlußfassung über Anträge hinsichtlich der Kammergebarung,
soweit sie nicht im genehmigten Jahresvoranschlag ihre Deckung findet;
h) die Beschlußfassung über die Dienst und Besoldungsordnung (§ 39), die
Geschäftsordnungen (§ 40) und die Gebührenvorschrift (§ 9 Abs. 2, § 18
Abs. 2);
i) die Auflösung der Vollversammlung der Bezirkskammern (§ 20).
(6) Beschlüsse über Angelegenheiten gemäß Abs. 2, Abs.5 lit. g und h,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 3 und § 42 Abs. 9 können nur bei Anwesenheit
von zwei Dritteln der Mitglieder gefaßt werden und bedürfen der
Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden.

§ 10
Einberufung und Zusammentritt der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist spätestens 4 Wochen nach der endgültigen
Feststellung der Wahlergebnisse durch den bisherigen Präsidenten,
unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 durch den Vizepräsidenten,
bei deren Verhinderung durch das an Lebensjahren älteste bisherige
Mitglied, zu ihrer Eröffnungssitzung einzuberufen.
(2) Die Vollversammlung ist sodann vom Präsidenten nach Bedarf,
mindestens aber vierteljährlich, einzuberufen. Außerdem muß sie
einberufen werden, wenn
a) die Landesregierung dies verlangt oder
b) mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
(3) Die Einberufung der Vollversammlung hat schriftlich mindestens 8
Tage vor dem Zusammentritt unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Zur Abwehr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens für die
Kammerzugehörigen kann die Einberufung der Vollversammlung spätestens
48 Stunden vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder
telegrafisch erfolgen.
(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident.
(5) Der Vollversammlung ist der Kammeramtsdirektor mit beratender
Stimme beizuziehen.
(6) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom
Vorsitzenden und dem Kammeramtsdirektor zu unterzeichnen. Je eine
Ausfertigung der Niederschrift ist dem Amt der Steiermärkischen
Landesregierung und jedem Mitglied der Vollversammlung auszufolgen.

§ 11
Beschlußfassung der Vollversammlung

Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist zu gültigen
Beschlüssen der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Der Vorsitzende hat an der Abstimmung teilzunehmen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Wahlen
entscheidet das Los.

§ 12
Öffentlichkeit der Vollversammlung

(1) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich, sofern der
Ausschluß der Öffentlichkeit nicht vom Präsidenten oder mindestens von
einem Viertel der anwesenden Mitglieder beantragt und von der
Vollversammlung beschlossen wird.
(2) Die Öffentlichkeit darf durch Beschluß der Vollversammlung nur
ausgeschlossen werden, wenn Gegenstände zur Behandlung gelangen, deren
Geheimhaltung im Interesse der Kammern geboten ist. Für die
konstituierende Sitzung und für die Beratungen des Jahresvoranschlages
einschließlich seiner Änderungen und des Rechnungsabschlusses sowie
bei der Wahl von Organen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen
werden.

§ 13
Auflösung der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist mit Ablauf der Wahlperiode (§ 23) kraft
Gesetzes aufgelöst.
(2) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung unter
Festsetzung von Neuwahlen beschließen. Für diesen Beschluß ist die
Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein solcher
Beschluß ist sofort der Landesregierung mitzuteilen.
(3) Mit der Auflösung der Vollversammlung der Landeskammer kann auch
die Auflösung der Vollversammlung der Bezirkskammern beschlossen
werden.
(4) Die Vollversammlung ist von der Landesregierung aufzulösen, wenn
a) sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt;
b) mehr als ein Drittel ihrer Mitglieder ausgeschieden ist und
Ersatzmänner für die Ausgeschiedenen nicht mehr vorhanden sind;
c) ein wiederholtes Überschreiten ihres Wirkungskreises oder gesetzlicher
Vorschriften erfolgt ist.

§ 14
Hauptausschuß

(1) Den Hauptausschuß, der aus 11 Mitgliedern besteht, bilden der
Präsident, der Vizepräsident und 9 weitere Mitglieder. Die 9
Mitglieder werden von der Vollversammlung der Landeskammer aus deren
Mitte in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Wahlperiode (§ 23)
gewählt.
(2) Vor Beginn der Wahlhandlung sind die 11 Hauptausschußsitze auf die
einzelnen Wahlparteien nach ihrer Stärke in der Vollversammlung nach
dem D`Hondt`schen Verfahren aufzustellen. Die Stellen des Präsidenten
und des Vizepräsidenten sind auf den Anteil jener Wahlpartei an den
Hauptausschußsitzen anzurechnen, auf deren Liste sie bei der Wahl der
Vollversammlung standen. Nach Bekanntgabe des Aufteilungsergebnisses
haben die Wahlparteien dem Präsidenten die Vorschläge für die von
ihnen zu besetzenden Hauptausschußsitze zu überreichen. Der Präsident
hat der Vollversammlung die Vorschläge bekanntzugeben. Die Wahl der
Hauptausschußmitglieder hat in einem Wahlakt durch Erheben der Hand
oder über Beschluß der Vollversammlung mittels Stimmzettel zu
erfolgen. Stimmen, die den Vorschlägen der Wahlparteien nicht
entsprechen, sind ungültig.
(3) Der Wirkungskreis des Hauptausschusses umfaßt die Verwaltung und
Organisation der Landeskammer sowie die Personal und
Finanzangelegenheiten, soweit sie nicht der Vollversammlung der
Landeskammer oder dem Präsidenten vorbehalten sind.
(4) Dem Hauptausschuß obliegen auch:
a) die Entscheidung über die Kammerzugehörigkeit (§ 4 Abs. 3) und die
Umlagen und Beitragspflicht (§§ 32, 33, 34 und 35);
b) die Ausschreibung der Wahlen der Landeskammer und Bezirkskammerräte
(§ 23);
c) die Vorbereitung der Tagesordnung für die Vollversammlung der
Landeskammer.
(5) Den Vorsitz im Hauptausschuß führt der Präsident, der auch die
Einberufung anordnet und die Tagesordnung festsetzt.
(6) Der Hauptausschuß hat eine neuerliche Entscheidung der
Vollversammlung zu veranlassen, wenn von ihr ungesetzliche oder der
Geschäftsordnung widersprechende Beschlüsse gefaßt worden sind.
Beharrt die Vollversammlung auf ihrem Beschluß, hat der Hauptausschuß
die Entscheidung der Landesregierung einzuholen.
(7) Bei Auflösung der Vollversammlung (§ 13) bleibt der Hauptausschuß
bis zur Wahl des neuen Hauptausschusses durch die neugewählte
Vollversammlung weiter im Amt.
(8) Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses in der Wahlperiode aus,
ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die
Ersatzwahl vorzunehmen.
(9) Für die Zeit zwischen der Auflösung der Vollversammlung und dem
ersten Zusammentritt der neugewählten Vollversammlung sowie für die
Zeit einer von der Landesregierung festgestellten vorübergehenden
Unmöglichkeit der Einberufung einer beschlußfähigen Vollversammlung
kommen dem Hauptausschuß die Befugnisse der Vollversammlung zur
Erledigung der laufenden Angelegenheiten zu.

§ 15
Präsident (Vizepräsident)

(1) Die Vollversammlung der Landeskammer wählt in der
Eröffnungssitzung aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit in getrennten
Wahlgängen den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Wird bei der
ersten Wahl eines Wahlganges keine absolute Stimmenmehrheit erzielt,
so findet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Personen statt,
welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit in
der engeren Wahl entscheidet das Los. Wenn sich an den Kammerwahlen
mehrere Wählergruppen beteiligt haben, ist die Stelle des
Vizepräsidenten durch ein Mitglied der Kammer zu besetzen, das der an
Stimmenzahl zweitstärksten Gruppe der Wähler angehört, sofern diese
Gruppe wenigstens ein Drittel der Mandate der Landeskammer erlangt
hat.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident haben die Angelobung, daß sie
die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werden, dem
Landeshauptmann zu leisten.
(3) Der Präsident vertritt die Landeskammer nach außen. Er führt ihre
Geschäfte und vollzieht die gefaßten Beschlüsse, soweit in diesem
Gesetz nicht anderes bestimmt ist, im Rahmen der Geschäftsordnung
(§ 40). Ihm obliegt die Festsetzung der Tagesordnung für die
Vollversammlung, bei der er den Vorsitz führt. Er hat die Einhaltung
der Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Geschäftsordnung, zu
überwachen.
(4) Erachtet der Präsident, daß ein Beschluß ein Gesetz verletzt, den
Wirkungsbereich der Landeskammer überschreitet oder einen nicht
genügend beachteten Nachteil für die Kammern zur Folge haben könnte,
so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen 2 Wochen unter
Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine
neuerliche Beratung und Beschlußfassung durch dasselbe Organ zu
veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht
behoben, so hat er innerhalb derselben Frist von der Aufsichtsbehörde
(§ 6) die Entscheidung einzuholen, ob der Beschluß zu vollziehen ist.
(5) Der Präsident beurkundet und fertigt die Beschlüsse sowie alle
Schriftstücke rechtsverbindlicher Art gemeinsam mit dem
Kammeramtsdirektor.
(6) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung wird der Präsident durch
den Vizepräsidenten vertreten.
(7) Scheiden der Präsident oder der Vizepräsident im Laufe der
Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode
unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 16
Kontrollausschuß

(1) Der Kontrollausschuß hat die gesamte Gebarung der Kammern zu
überwachen und der Vollversammlung der Landeskammer hierüber zu
berichten. Er hat als Kollegialorgan zu prüfen, ob die Gebarung
wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und richtig geführt wird sowie ob
sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht. Der
Kontrollausschuß kann alle Aufklärungen und Nachweise verlangen,
welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht fordert.
(2) Die Mitglieder des Kontrollausschusses werden von der
Vollversammlung der Landeskammer aus ihrer Mitte in der
Eröffnungssitzung für die Dauer der Wahlperiode (§ 23) gewählt. Jeder
Wahlpartei, die in der Vollversammlung mindestens 3 Mandate erreicht
hat, steht mindestens 1 Mitglied zu. Die Mitglieder des
Hauptausschusses dürfen nicht dem Kontrollausschuß angehören. Der
Kontrollausschuß kann eine ihm nicht angehörige Person fallweise als
Sachverständigen mit beratender Stimme beiziehen.
(3) Der Kontrollausschuß wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit
einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. Der Obmann
(Obmannstellvertreter) des Kontrollausschusses ist berechtigt, an
allen Sitzungen des Hauptausschusses und der Ausschüsse teilzunehmen.
(4) Scheidet ein Mitglied des Kontrollausschusses im Laufe der
Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode
unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen.
(5) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung der Landeskammer (§ 13)
bleibt der Kontrollausschuß bis zur Wahl des neuen Kontrollausschusses
durch die nächste neugewählte Vollversammlung im Amt.

B. Die Bezirkskammern

§ 17
Organe der Bezirkskammer

Organe der Bezirkskammer sind:
a) die Vollversammlung
b) der Hauptausschuß
c) der Obmann (Obmannstellvertreter).

§ 18
Vollversammlung der Bezirkskammer

(1) Die Vollversammlung besteht aus 15 Mitgliedern, welche die
Bezeichnung "Bezirkskammerräte" führen. Die Berufung der Mitglieder
erfolgt auf Grund der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
durchzuführenden Wahl (§ 23) auf die Dauer von 5 Jahren.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Bezirkskammern ist ehrenamtlich.
Die Mitglieder haben jedoch nach der Gebührenvorschrift, die von der
Vollversammlung der Landeskammer zu beschließen ist, Anspruch auf
Ersatz der Reisekosten und auf Reisezulagen (Tages und
Nächtigungsgebühren) entsprechend den landesgesetzlichen
Reisegebührenvorschriften für die Dienstklasse VI der Allgemeinen
Verwaltung.
(3) Scheidet eines der gewählten Mitglieder während der Wahlperiode
aus, so hat die Einberufung des Ersatzmannes aus der Liste jener
Wählergruppe zu erfolgen, der das ausgeschiedene Mitglied angehört
hat, wobei die Reihenfolge, in der die auf der Liste befindlichen
Personen die Eigenschaft von Ersatzmännern erlangen, jeweils von der
betreffenden Wählergruppe bestimmt wird.
(4) Die Vollversammlung ist zur Beratung aller Angelegenheiten der
Bezirkskammer berufen. Ihr obliegt die Beschlußfassung über alle
Beratungsgegenstände, sofern die Beschlußfassung nicht dem
Hauptausschuß (§ 21 Abs. 3) zukommt. Die Vollversammlung kann andere
Organe (§ 17) oder Ausschüsse (§ 41) mit der Vorberatung bestimmter
Angelegenheiten betrauen.

§ 19
Einberufung, Zusammentritt und Beschlußfassung der Vollversammlung

(1) Hinsichtlich der Einberufung, des Zusammentrittes, der
Beschlußfassung und der Öffentlichkeit der Vollversammlung gelten die
Bestimmungen der §§ 10, 11 und 12 sinngemäß.
(2) Die Vollversammlung kann auch vom Präsidenten der Landeskammer
einberufen werden.

§ 20
Auflösung der Vollversammlung

(1) die Vollversammlung ist mit Ablauf der Wahlperiode (§ 23) kraft
Gesetzes aufgelöst.
(2) Die Vollversammlung ist von der Landeskammer aufzulösen, wenn
a) sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt;
b) mehr als ein Drittel ihrer Mitglieder ausgeschieden ist und
Ersatzmänner für die Ausgeschiedenen nicht mehr vorhanden sind;
c) ein wiederholtes Überschreiten ihres Wirkungskreises oder gesetzlicher
Vorschriften erfolgt ist.
(3) Wahlen für einzelne Bezirkskammern, die während der für alle
anderen Kammern gültigen fünfjährigen Funktionsperiode vorgenommen
werden, sind nur für den Rest dieser laufenden allgemeinen
Funktionsperiode vorzunehmen.

§ 21
Hauptausschuß

(1) Den Hauptausschuß, der aus 5 Mitgliedern besteht, bilden der
Obmann, der Obmannstellvertreter und 3 weitere Mitglieder. Die 3
Mitglieder werden von der Vollversammlung der Bezirkskammer aus deren
Mitte in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Wahlperiode (§ 23)
gewählt.
(2) Für die Aufteilung der Hauptausschußsitze auf die in der
Bezirkskammer vertretenen Wahlparteien und die Wahl der
Hauptausschußmitglieder gelten die Bestimmungen des § 14 Abs.2
sinngemäß.
(3) Dem Hauptausschuß obliegt die Bearbeitung aller Angelegenheiten
der Bezirkskammer, die nicht von der Vollversammlung der Bezirkskammer
oder einem Ausschuß behandelt werden.
(4) Bei Auflösung der Vollversammlung der Bezirkskammer bleibt der
Hauptausschuß bis zur Wahl des neuen Hauptausschusses durch die
neugewählte Vollversammlung der Bezirkskammer im Amt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses in der Wahlperiode aus,
ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die
Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 22
Obmann (Obmannstellvertreter)

(1) Die Vollversammlung der Bezirkskammer wählt in der
Eröffnungssitzung aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit in getrennten
Wahlgängen den Obmann und den Obmannstellvertreter.
(2) Die Stelle des Obmannstellvertreters ist durch einen
Bezirkskammerrat zu besetzen, welcher der an Stimmenzahl
zweitstärksten Gruppe der Wähler angehört, sofern diese Gruppe
wenigstens ein Drittel der Mandate der Bezirkskammer erlangt hat.
(3) Der Obmann und Obmannstellvertreter erhalten Entschädigungen, die
von der Vollversammlung der Landeskammer beschlossen werden (§ 9 Abs. 6).
(4) Der Obmann und der Obmannstellvertreter haben die Angelobung, daß
sie die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werden, dem
Präsidenten der Landeskammer zu leisten.
(5) Der Obmann vertritt die Bezirkskammer nach außen. Er führt die
Geschäfte und vollzieht die gefaßten Beschlüsse der Vollversammlung.
Ihm obliegt die Festsetzung der Tagesordnung der Vollversammlung, bei
der er auch den Vorsitz führt. Er hat die Einhaltung der Gesetze und
Verordnungen, des Wirkungsbereiches der Bezirkskammer und der
Geschäftsordnung zu überwachen. Glaubt ein Obmann, die Verantwortung
für die Vollziehung eines Beschlusses der Vollversammlung nicht
übernehmen zu können, so hat er unverzüglich die Entscheidung der
Landeskammer einzuholen.
(6) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung wird der Obmann durch den
Obmannstellvertreter vertreten.
(7) Scheidet der Obmann oder Obmannstellvertreter im Laufe der
Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode
unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen, sofern er gleichzeitig aus
der Kammer ausscheidet, nach vorheriger Einberufung des Ersatzmannes.
(8) Wird ein Mitglied der Bezirkskammer zum Präsidenten oder
Vizepräsidenten der Landeskammer gewählt und nimmt es diese Stelle an,
so scheidet es aus der Bezirkskammer aus.

Abschnitt III
Kammerwahlen und Befragung der Kammerzugehörigen

§ 23
Wahl der Landes und Bezirkskammerräte

(1) Die Landeskammer und Bezirkskammerräte sind auf Grund des
gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen
Verhältniswahlrechtes mit gebundenen Wählergruppenlisten
(Parteilisten) von den Wahlberechtigten (§ 24) auf die Dauer von 5
Jahren, gerechnet vom Wahltag (Wahlperiode), zu wählen.
(2) Die Wahlen sind durch den Hauptausschuß der Landeskammer
auszuschreiben. Vor Ablauf der Wahlperiode sind die Wahlen so
rechtzeitig durchzuführen, daß die neuen Vollversammlungen der
Landeskammer und der Bezirkskammern frühestens 6 Monate vor und
spätestens 6 Monate nach Ablauf der Wahlperiode zusammentreten können;
in den anderen Fällen des § 13 so, daß zwischen Auflösung und
Neuwahlen kein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.

§ 24
Aktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Kammerzugehörigen. Natürliche Personen
können das Wahlrecht jedoch nur ausüben, wenn kein
Wahlausschließungsgrund im Sinne der Landtags Wahlordnung vorliegt.
Das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft hat zu
entfallen.
(2) Das Wahlrecht steht den Kammerzugehörigen jedoch im ganzen Lande
nur einmal zu, und zwar nur für eine Bezirkskammer und nur einmal in
einem einzigen Wahlkreis für die Landeskammer, auch dann, wenn sie
mehrere ordentliche Wohnsitze haben.

§ 25
Passives Wahlrecht

(1) Wählbar in die Landeskammer sind die wahlberechtigten
Kammerzugehörigen, die mit 31. Dezember des der Wahl vorangegangenen
Kalenderjahres das 24. Lebensjahr erreicht, ihren ordentlichen
Wohnsitz in Steiermark haben und vom passiven Wahlrecht in den Landtag
nicht ausgeschlossen sind.
(2) Wählbar in eine Bezirkskammer sind die wahlberechtigten
Kammerzugehörigen, die mit 31. Dezember des der Wahl vorangegangenen
Kalenderjahres das 24. Lebensjahr erreicht, ihren ordentlichen
Wohnsitz im Kammerbereich haben und vom passiven Wahlrecht in den
Landtag nicht ausgeschlossen sind.
(3) Wenn hinsichtlich eines Mitgliedes der Landeskammer oder einer
Bezirkskammer nach der Wahl bzw. während der Funktionsdauer ein
Umstand eintritt oder bekannt wird, der nach den Bestimmungen des III.
Abschnittes die Wählbarkeit gehindert hätte, so geht dieses Mitglied
der Mitgliedschaft verlustig.
(4) Wird über ein Mitglied einer Kammer die Untersuchungshaft wegen
einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren
Handlung verhängt oder über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet, so
bleibt es bis zum rechtskräftigen Abschluß des Straf- oder
Konkursverfahrens suspendiert.
(5) Über das Zutreffen der Voraussetzungen für den Verlust der
Mitgliedschaft oder für das Eintreten der Suspension entscheidet in
allen Fällen die Landeskammer mittels Bescheid. Gegen diesen Bescheid
ist binnen 2 Wochen nach Zustellung des schriftlichen Bescheides die
Berufung an die Landesregierung zulässig.

§ 26
Wahlkreise

(1) Für die Wahl der 39 Mitglieder der Landeskammer (Landeskammerräte)
wird das Land in 4 Wahlkreise eingeteilt und die Zahl der auf die
einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate wie folgt festgelegt:
a) Wahlkreis Graz und Umgebung mit Vorort Graz, umfassend die Stadt Graz
und den politischen Bezirk Graz Umgebung, ................... 5 Mandate;
b) Wahlkreis Mittel und Untersteiermark mit dem Vorort Leibnitz,
umfassend die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz,
Radkersburg und Voitsberg, .................................. 10 Mandate;
c) Wahlkreis Oststeiermark mit dem Vorort Feldbach, umfassend die
politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg und Weiz, 12 Mandate;
d) Wahlkreis Obersteiermark mit dem Vorort Leoben, umfassend die
politischen Bezirke Bruck a.d.Mur, Judenburg, Knittelfeld, Leoben,
Liezen, Murau und Mürzzuschlag, ............................. 12 Mandate.
(2) Diese 4 Wahlkreise bilden für die Wahl der Landeskammerräte den
Wahlkreisverband für das zweite Ermittlungsverfahren.
(3) Für die Wahl der 15 Mitglieder jeder Bezirkskammer
(Bezirkskammerräte) bildet der Bereich jeder Bezirkskammer einen
eigenen Wahlkörper.

§ 27
Grundsätze für die Durchführung der Wahlen

(1) Die Durchführung der Wahlen obliegt eigenen Wahlbehörden, die auf
Grund von Vorschlägen der in der Landeskammer vertretenen Wahlparteien
unter Berücksichtigung des Stimmenergebnisses bei den letzten
Kammerwahlen im Bereich der Wahlbehörde zu bestellen sind. Für das
Land Steiermark ist eine Landeswahlbehörde mit 12 Beisitzern und
Ersatzmännern, für jeden Wahlkreis eine Kreiswahlbehörde mit
8 Beisitzern und Ersatzmännern, für jeden politischen Bezirk eine
Bezirkswahlbehörde mit 6 Beisitzern und Ersatzmännern von der
Landesregierung und für jede Gemeinde eine Gemeindewahlbehörde mit 4
Beisitzern und Ersatzmännern von der Bezirkswahlbehörde zu berufen.
(2) Wahlsprengel ist jede Gemeinde. Größere oder räumlich ausgedehnte
Gemeinden können von der Bezirkswahlbehörde in mehrere Wahlsprengel
unterteilt werden. In diesem Fall ist für jeden Wahlsprengel in
sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 von der Bezirkswahlbehörde eine
Sprengelwahlbehörde mit 4 Beisitzern und Ersatzmännern zu berufen. Die
Gemeindewahlbehörde kann in diesem Fall auch die Geschäfte einer
Sprengelwahlbehörde besorgen. Für die Zusammensetzung der
Sprengelwahlbehörde ist das Stimmenergebnis bei den letzten
Kammerwahlen im Bereiche der Gemeinde maßgebend.
(3) Wählergruppen, die in diesen Wahlbehörden (Abs.1 und 2) durch
Beisitzer nicht vertreten sind, sich jedoch an der Wahlwerbung
beteiligen, sind berechtigt, in diese Wahlbehörden je eine
Vertrauensperson zu entsenden.
(4) Für die Durchführung der Wahlen gelten noch folgende Grundsätze:
a) Die Ausschreibung der Wahl ist in der Grazer Zeitung Amtsblatt für das
Land Steiermark und an den Amtstafeln der Gemeindeämter zu
verlautbaren. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der
Verlautbarung in der Grazer Zeitung Amtsblatt für das Land Steiermark.
b) Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund von Wähleranlageblättern von
den Gemeinden spätestens am 28. Tage nach der Wahlausschreibung
anzulegen. Die Wahlberechtigten sind verpflichtet, das
Wähleranlageblatt in der Gemeinde ihres ordentlichen Wohnsitzes
auszufüllen.
c) Die Wählerverzeichnisse sind am 32. Tage nach der Wahlausschreibung
von den Gemeinden in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch 10
Tage zur öffentlichen Einsicht und Durchführung des
Einspruchsverfahrens aufzulegen. Einsprüche sind innerhalb der
Einspruchsfrist beim Gemeindeamt einzubringen. Über Einsprüche
entscheidet die Bezirkswahlbehörde. Gegen die Entscheidung der
Bezirkswahlbehörde ist eine Berufung unzulässig.
d) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen haben ihre
Kreiswahlvorschläge bzw. Bezirkswahlvorschläge spätestens am 35. Tage
vor dem Wahltag der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswahlbehörde
vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100
Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers unterschrieben oder von
bäuerlichen Landesvereinen eingebracht sein. Die ordnungsgemäß
eingebrachten Wahlvorschläge sind von der Kreiswahlbehörde bzw.
Bezirkswahlbehörde zwischen dem 25. und 21. Tage vor dem Wahltag
abzuschließen und spätestens am 9. Tage vor dem Wahltag in der Grazer
Zeitung Amtsblatt für das Land Steiermark und an den Amtstafeln der
Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeindeämter zu verlautbaren.
e) Die Landeswahlvorschläge sind von den Wählergruppen, die sich an der
Wahlwerbung in einem Wahlkreis beteiligen, spätestens am 14. Tage vor
dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einzubringen.
f) Für das Abstimmungsverfahren sind für die Wahl der Landeskammerräte
grüne amtliche Stimmzettel und für die Wahl der Bezirkskammerräte
weiße amtliche Stimmzettel zu verwenden. Auf dem amtlichen Stimmzettel
für die Wahl der Landeskammerräte ist die Bezeichnung "Wahl in die
Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft" und auf dem amtlichen
Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerräte die Bezeichnung "Wahl
in die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft" anzuführen. Die
amtlichen Stimmzettel haben auch die Listennummern, die
Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger
Kurzbezeichnungen und für jede Wählergruppe eine Rubrik mit einem
Kreis zu enthalten. Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach
der Anzahl der Wählergruppen zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14
1/2 bis 15 1/2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder
nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Der amtliche
Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerräte darf nur über Anordnung
der Kreiswahlbehörde und der amtliche Stimmzettel für die Wahl der
Bezirkskammerräte nur über Anordnung der Bezirkswahlbehörde
hergestellt werden. Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahl der
Landeskammerräte mit der Wahl der Bezirkskammerräte ist für beide
amtlichen Stimmzettel nur ein Wählerkuvert zu verwenden.
g) Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des
Stimmzettels am Wahltag vor der Gemeindewahlbehörde bzw.
Sprengelwahlbehörde auszuüben. Für Wahlberechtigte, die am Wahltag das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat das Wahlrecht der
gesetzliche Vertreter und für juristische Personen ein
Bevollmächtigter auszuüben (§ 24).
h) Die Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Landeskammerräte
und Bezirkskammerräte in den einzelnen Gemeinden obliegt der
Gemeindewahlbehörde; ist die Gemeinde in Wahlsprengel unterteilt, so
hat die Sprengelwahlbehörde das Sprengelwahlergebnis und die
Gemeindewahlbehörde das gesamte Wahlergebnis in der Gemeinde
festzustellen.
i) Die Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Landeskammerräte
im Wahlkreis und die Zuweisung der Mandate auf die Wählergruppe im
ersten Ermittlungsverfahren nach dem Hagenbach Bischoff'schen
Verfahren obliegt der Kreiswahlbehörde. Die Zuweisung der Restmandate
obliegt der Landeswahlbehörde nach dem D'Hondt'schen Verfahren.
j) Die Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der
Bezirkskammerräte und die Zuweisung der Mandate auf die Wählergruppen
nach dem D'Hondt'schen Verfahren obliegt der Bezirkswahlbehörde.

§ 28
Wahlkosten

(1) Die Kosten der Wahlen und einer Befragung hat die Landeskammer zu
tragen. Kostenersatzansprüche sind binnen 60 Tagen nach dem Wahltag
bei der Landeskammer einzubringen. Hält die Landeskammer den geltend
gemachten Kostenersatzanspruch für ungerechtfertigt, hat sie den
Antrag der Landesregierung zur Entscheidung über die Höhe des
Kostenersatzes vorzulegen. (2)
(2) Behörden kommt ein Anspruch auf Entschädigung für den
Personalaufwand nicht zu.

§ 29
Wahlschutz

Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, in
der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1930, BGBl. Nr. 113, betreffend
strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl und
Versammlungsfreiheit, gelten auch für die Kammerwahlen.

§ 30
Wahlordnung

Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Kammerwahlen sind
unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Landtags Wahlordnung von der
Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

§ 30a (2)

(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation
der Landeskammer und der Bezirkskammern kann eine Befragung unter den
Kammerzugehörigen durchgeführt werden.
(2) Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle wahlberechtigten
Kammerzugehörigen.
(3) Die Befragung wird durch die Vollversammlung der Landeskammer
ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage, über die abzustimmen
ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit
dem Tag der Wahl der Landeskammerräte zusammenfallen. In diesem Fall
sind die Wahl bzw. Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.
(4) Für die Befragung bildet das Land Steiermark einen einheitlichen
Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt den Wahlbehörden
für die Kammerwahlen.
(5) Für das Abstimmungsverfahren sind gelbe amtliche Befragungsblätter
zu verwenden. Sie haben die Bezeichnung, Befragung in der Landeskammer
für Land- und Forstwirtschaft, die gestellte(n) Frage(n) und die zur
Stimmabgabe erforderlichen Zeichen zu enthalten. Die Frage ist
möglichst kurz und eindeutig zu formulieren und muß mit ja oder nein
beantwortet werden können.
(6) Ein Befragungsblatt ist gültig ausgefüllt, wenn in einem der
Kreise ein liegendes Kreuz oder eine andere Kennzeichnung angebracht
ist.

§ 30b (2)

(1) Die Befragungsbehörde (Sprengel bzw. Gemeindewahlbehörde für die
Landwirtschaftskammerwahlen) überprüft nach Ablauf der Befragungszeit,
im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Bezirkskammer
und Landeskammerräte nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die
amtlichen Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:
a) die Summe der Befragungsblätter
b) die Summe der ungültigen Antworten
c) die Summe der gültigen Antworten
d) die Summe der "Ja" Stimmen
e) die Summe der "Nein" Stimmen.
(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch der Gemeinde bzw.
Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das
Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax der
Landeswahlbehörde.

§ 30c (2)

(1) Die Sprengel bzw. Gemeindewahlbehörden haben über das Ergebnis der
Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des § 58 der
Landwirtschaftskammer Wahlordnung 1971, LGBl. Nr. 31, in der jeweils
geltenden Fassung, anzulegen.
(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde für die
Kammerwahlen unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu
beurkunden und in der "Grazer Zeitung Amtsbaltt für die Steiermark" zu
verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.
(3) Im übrigen sind bei der Durchführung des Verfahrens die
Bestimmungen der Landwirtschaftskammer Wahlordnung 1971, LGBl. Nr. 31,
in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt IV
Finanzgebarung

§ 31
Bedeckung des Aufwandes

(1) Der Aufwand der Landeskammer und der Bezirkskammern wird gedeckt
durch:
1. Kammerumlage (§ 32)
2. Kammerbeiträge (§§ 33, 34, 35)
3. Einnahmen aus eigenen Einrichtungen, Tätigkeiten und Veranstaltungen
4. Zuwendungen des Bundes, des Landes und der Gemeinden zur Förderung der
Land- und Forstwirtschaft
5. allfällige sonstige Zuwendungen
6. Erlöse aus Kreditaufnahmen.
(2) Die Landeskammer kann auf Antrag einer Bezirkskammer für den
Bereich ihres Bezirkes einen Zuschlag zur Kammerumlage für bestimmte
Zwecke (z.B. Aufgaben gemäß § 5 Abs. 1 lit. c) beschließen. Die Höhe
des Zuschlages darf die Höhe der Kammerumlage oder des Kammerbeitrages
nicht überschreiten.
(3) Die Verfügung über die im Abs. 1 und 2 genannten Mittel obliegt
der Landeskammer, die auch die Erfordernisse der Bezirkskammern
festzustellen und zu decken hat. Einnahmen aus eigenen Einrichtungen
und Veranstaltungen einer Bezirkskammer verbleiben jedoch dieser unter
der Rechnungskontrolle der Landeskammer zur freien Verfügung.

§ 32
Kammerumlage

(1) Die Kammerumlage (einschließlich etwaiger Bezirkskammerzuschläge)
ist zu entrichten:
a) von den Eigentümern Land- und Forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne
des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149,
sofern das Ausmaß des Betriebes mindestens 1 Hektar beträgt;
b) von den Eigentümern von Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des
Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke
handelt, die nachhaltig Land- und Forstwirtschaftlich genutzt werden,
sofern das Ausmaß des Grundstückes mindestens 1 Hektar beträgt.
(2) Die Kammerumlage (einschließlich etwaiger Bezirkskammerzuschläge)
ist bis zur Höhe von 3 v.H. des Einheitswertes der unter Abs. 1
genannten Betriebe und Grundstücke von der Landeskammer festzusetzen.
Zur Einhebung einer Kammerumlage von mehr als 3 v.H. des
Einheitswertes ist ein Landesgesetz erforderlich.
(3) Die Kammerumlage und etwaige Zuschläge werden jeweils für ein
Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) in einem Hundertsatz (Hebesatz) der
Bemessungsgrundlage erhoben.
(4) Die Grundlage für die Bemessung der Kammerumlage und etwaiger
Zuschläge ist:
a) hinsichtlich der im Abs. 1 lit. a angeführten Betriebe der für die
Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag;
b) hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b angeführten Grundstücke jener
besondere Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des
Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land- und
forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 148, bewertet worden wäre.
(5) Den Hebesatz setzt die Vollversammlung der Landeskammer fest. Er
muß für alle Umlagepflichtigen (Abs. 1) des Landes gleich hoch sein.
Ein von der Vollversammlung der Landeskammer auf Antrag einer
Bezirkskammer beschlossener zusätzlicher Hebesatz muß für alle
Umlagepflichtigen (Abs.1) dieses Bezirkes gleich hoch sein.
(6) Der Hebesatz und der etwaige zusätzliche Hebesatz sind erstmalig
bei der Berechnung der Kammerumlage für jenen Erhebungszeitraum
anzuwenden, der auf den Zeitpunkt seiner Festsetzung folgt; er gilt
für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu
festgesetzter Hebesatz anzuwenden ist. Die Kammerumlage ist mit
etwaigen Bezirkskammerzuschlägen in einem zu erheben.
(7) Die Erhebung der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge wird den
Abgabenbehörden des Bundes übertragen.
(8) Der Jahresbetrag der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge sind mit
Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt gemäß § 29 des
Grundsteuergesetzes 1955 innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes des
Grundsteuermeßbetrages auch für die folgenden Jahre, soweit nicht
infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des
Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
(9) Bezüglich der Entrichtung der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge
gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im
übrigen finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlage und etwaiger
Zuschläge die Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr.
194/1961, Anwendung.
(10) Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlage und etwaiger
Zuschläge eine Einhebungsvergütung in Höhe 4 v.H. der an Kammerumlage
und etwaigen Zuschlägen eingehobenen Beträge.

§ 33
Kammerbeitrag A

(1) Der Kammerbeitrag A (einschließlich etwaiger
Bezirkskammerzuschläge) ist zu entrichten von allen Kammerzugehörigen
gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und b, sofern sie nicht gemäß § 32 zur
Kammerumlage herangezogen werden.
(2) Die Bestimmungen gemäß § 32 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Bemessungsgrundlage des Kammerbeitrages und etwaiger Zuschläge
ist:
a) bei Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2
Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955 der für die Zwecke der Grundsteuer
ermittelte Meßbetrag;
b) bei Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Grundsteuergesetzes
1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig
Land- und Forstwirtschaftlich genutzt werden, jener besondere
Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955
ergäbe, wenn das Grundstück als Land- und Forstwirtschaftliches
Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet worden wäre.
(4) Der Kammerbeitrag A und etwaige Zuschläge werden jeweils für ein
Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) in einem Hundertsatz (Hebesatz) der
Bemessungsgrundlage erhoben.
(5) Den Hebesatz setzt die Vollversammlung der Landeskammer fest. Ein
von der Vollversammlung der Landeskammer auf Antrag einer
Bezirkskammer beschlossener Hebesatz muß für alle Beitragspflichtigen
(Abs. 1) dieses Bezirkes gleich hoch sein. Der Hebesatz des
Kammerbeitrages A eines Kalenderjahres (einschließlich etwaiger
Zuschläge) darf die Höhe des Hebesatzes der Kammerumlage desselben
Kalenderjahres (einschließlich etwaiger Zuschläge) nicht übersteigen.
(6) Spätestens bis 31. Jänner des Beitragsjahres hat jeder
Beitragspflichtige die Unterlagen für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage, wie Einheitswertbescheid, Pachtvertrag u.dgl.,
der zuständigen Bezirkskammer unaufgefordert vorzulegen. Die
Beitragspflichtigen haben der zuständigen Bezirkskammer alle Umstände
anzuzeigen, die ihre Beitragspflicht begründen, ändern oder beenden.
Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine Befreiung von
einem Beitrag anzuzeigen. Alle bei der Bezirkskammer einlangenden
Anzeigen sind unverzüglich der Landeskammer für die Ermittlung,
Festsetzung und Einhebung des Kammerbeitrages A vorzulegen.
(7) Die Höhe des Kammerbeitrages A ist jedem Beitragspflichtigen von
der Landeskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag A ist
mit 10. April des Kalenderjahres, für das der Beitrag zu leisten ist,
fällig. Diese Festsetzung gilt gemäß § 29 des Grundsteuergesetzes
1955, innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes des
Grundsteuermeßbetrages auch für die folgenden Jahre, soweit nicht
infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des
Jahresbeitrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist. Gegen
Kammerbeitragsbescheide steht das Rechtsmittel der Berufung an die
Landesregierung zu.
(8) Im übrigen sind die Vorschriften der Steiermärkischen
Landesabgabenordnung LAO., LGBl. Nr. 158/1963, sinngemäß anzuwenden,
wobei folgende Bestimmungen gelten:
1. Sachlich und örtlich zuständig sind:
a) in erster Instanz die Landeskammer für das Ermittlungs-, Feststellungs-
und Einhebungsverfahren,
b) in zweiter Instanz die Landesregierung für das Berufungsverfahren.
2. Für die von der Landeskammer ausgefertigten Rückstandsausweise gelten
die Bestimmungen der LAO.
3. Die Landeskammer kann die Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter
Kammerbeiträge im Verwaltungswege (§ 3 Abs. 3
Verwaltungsvollstreckungsgesetz, BGBl. Nr. 172/1950) durchführen.
4. Über Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß § 161 LAO. entscheidet
der Präsident der Landeskammer.
5. Über Anträge gemäß §§ 182, 183 und 184 LAO. entscheidet der
Hauptausschuß der Landeskammer.
(9) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige
Betrag einzumahnen.
(10) Als Nebengebühren hat die Landeskammer in den Rückstandsausweis
einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und
Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten
Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungswege oder im
gerichtlichen Wege zuzusprechenden Kosten aufzunehmen. Der Anspruch
auf die im Verwaltungswege oder im gerichtlichen Wege zuzusprechenden
Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz
beträgt 0,5 v.H. des einzutreibenden Betrages, jedoch mindestens EUR
2,-. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal
vorgeschrieben werden. (3)

§ 34
Kammerbeitrag B

(1) Der Kammerbeitrag B (einschließlich etwaiger
Bezirkskammerzuschläge) ist zu entrichten von allen Kammerzugehörigen
gemäß § 4 Abs. 1 lit. c, sofern sie nicht gemäß § 32 zur Kammerumlage
herangezogen werden.
(2) Die Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag B und etwaiger
Zuschläge ist das steuerpflichtige Jahreseinkommen aus der Tätigkeit
der Land- und Forstwirtschaft.
(3) Der Kammerbeitrag B und etwaiger Zuschläge werden jeweils für ein
Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) in einem Hundertsatz (Hebesatz) der
Bemessungsgrundlage erhoben.
(4) Den Hebesatz setzt die Vollversammlung der Landeskammer fest. Der
Hebesatz des Kammerbeitrages B eines Kalenderjahres (einschließlich
etwaiger Zuschläge) darf höchstens 0,5 v.H. der Bemessungsgrundlage
betragen.
(5) Spätestens bis zum 31. Jänner des Beitragsjahres hat jeder
Beitragspflichtige die Unterlagen für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage, wie Einkommenssteuerbescheid, Lohnzettel u.dgl.,
der zuständigen Bezirkskammer unaufgefordert vorzulegen. Die
Beitragspflichtigen haben der zuständigen Bezirkskammer alle Umstände
anzuzeigen, die ihre Beitragspflicht begründen, ändern oder beenden.
Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine Befreiung von
einem Beitrag anzuzeigen. Alle bei der Bezirkskammer einlangenden
Anzeigen sind unverzüglich der Landeskammer für die Ermittlung,
Festsetzung und Einhebung des Kammerbeitrages B vorzulegen.
(6) Die Höhe des Kammerbeitrages B ist jedem Beitragspflichtigen von
der Landeskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag B ist
mit 10. April des Kalenderjahres, für das der Beitrag zu leisten ist,
fällig. Gegen Kammerbeitragsbescheide steht das Rechtsmittel der
Berufung an die Landesregierung zu.
(7) Im übrigen sind die Vorschriften des § 33 Abs.8 bis 10 anzuwenden.

§ 35 (1)
Kammerbeitrag C

(1) Der Kammerbeitrag C ist von den Kammerzugehörigen gemäß § 4 Abs. 1
lit. d zu entrichten.
(2) Die Bemessungsgrundlage des Kammerbeitrages C ist:
a) für Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie nicht unter
lit. b fallen, der gemäß § 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr.
223, in der letzten Fassung BGBl. Nr. 550/1979, steuerbare
Jahresumsatz;
b) für Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften, die Mitglieder der Kammer
der gewerblichen Wirtschaft sind (§ 3 Abs. 2 Handelskammergesetz,
BGBl. Nr. 182/1946, in der letzten Fassung BGBl. Nr. 570/1979), der
gemäß § 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der letzten
Fassung BGBl. Nr. 550/1979, steuerbare Jahresumsatz.
(3) Für die Einhebung des Kammerbeitrages C kann ein Mindestbetrag
festgelegt werden.
(4) Den Hebesatz sowie den Mindestbetrag hat die Vollversammlung der
Landeskammer für jedes Kalenderjahr festzusetzen, für das der
Kammerbeitrag C zu entrichten ist.
(5) Ist zur Deckung der Erfordernisse der Kammern für Kammerzugehörige
nach Abs. 2 lit. a ein 0,2 Promille, nach Abs. 2 lit. b ein 0,05
Promille übersteigender Hebesatz erforderlich, so ist hiezu die
Zustimmung der Landesregierung einzuholen. Ebenso bedarf es der
Zustimmung der Landesregierung, wenn der Mindestbetrag auf über EUR
36,- festgelegt werden soll. (3)
(6) Die Höhe des Kammerbeitrages C ist jedem Beitragspflichtigen von
der Landeskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag C ist
mit 10. April des Kalenderjahres, für das der Beitrag zu leisten ist,
fällig. Gegen Kammerbeitragsbescheide steht das Rechtsmittel der
Berufung an die Landesregierung zu.
(7) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 6 bis 10
sinngemäß.

§ 36
Jahresvoranschlag

Die Vollversammlung der Landeskammer hat den Jahresvoranschlag auf
Grund eines vom Hauptausschuß unter Berücksichtigung der
Kammerausgaben und der zu erwartenden Einnahmen erstellten Entwurfes
zu beschließen. Dieser Entwurf ist den Mitgliedern der Vollversammlung
gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung, in
welcher der Voranschlag beschlossen werden soll, zuzumitteln.

§ 37
Rechnungsabschluß

Die Landeskammer erstellt alljährlich den Rechnungsabschluß, der nach
der Beschlußfassung durch die Vollversammlung der Landesregierung bis
zum Ende des 1. Halbjahres des nachfolgenden Kalenderjahres zur
Kenntnis vorzulegen ist. Der Rechnungsabschluß ist so zu erstellen,
daß aus ihm auch die Gebarung der Bezirkskammern zu entnehmen ist. Er
ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einladung
zur Sitzung der Vollversammlung, in welcher der Rechnungsabschluß
beschlossen werden soll, zuzumitteln.

Abschnitt V
Verwaltung und Ausschüsse

§ 38
Kammeramt und Bezirkskammersekretariate

(1) Die Geschäfte der Landeskammer sind vom Kammeramt zu führen. Das
Kammeramt ist unter der Aufsicht des Präsidenten vom
Kammeramtsdirektor (Stellvertreter) zu leiten.
(2) Die Geschäfte der Bezirkskammern sind von den
Bezirkskammersekretariaten zu führen. Das Bezirkskammersekretariat ist
unter der Aufsicht des Obmannes vom Bezirkskammersekretär zu leiten.

§ 38a (1)
Kundmachung und Inkrafttreten von Verordnungen

(1) Die Dienst und Besoldungsordnung, die Geschäftsordnungen der
Landeskammer und der Bezirkskammern und alle übrigen Verordnungen der
nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts
sind vom Präsidenten der Landeskammer bzw. vom Obmann der
Bezirkskammer in der Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark
kundzumachen.
(2) Diese Verordnungen treten nach Ablauf des Tages, an dem das Stück
der Grazer Zeitung, das die Verlautbarung enthält, ausgegeben und
versendet worden ist, in Kraft.

§ 39
Dienst und Besoldungsordnung

(1) Die dienst und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für das
Kammerpersonal sind in der von der Vollversammlung der Landeskammer zu
erlassenden Dienst und Besoldungsordnung nach den Grundsätzen der für
die öffentlich rechtlichen Landesbediensteten geltenden Gesetze zu
regeln. Die Dienst und Besoldungsordnung hat insbesondere zu
enthalten: Bestimmungen über die Aufnahme und über die Beendigung des
Dienstverhältnisses, über die Diensteinteilung, Dienstpflichten,
Arbeitszeit, über den Urlaub, über die Fortzahlung des Entgeldes bei
Dienstverhinderung, über die Abfertigung sowie über das Bezugsschema,
über den Anfall und die Einstellung der Monatsbezüge, über die
Gehaltsvorschüsse, die Vorrückung, Vordienstzeitenanrechnung,
Mehrleistungsentschädigung, Sozialzulage, Trennungsentschädigung und
über die Reisegebühren.
(2) Die Dienst und Besoldungsordnung unterliegt der Genehmigung der
Landesregierung. Sie ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach
Abs. 1 gegeben sind.

§ 40
Geschäftsordnungen

(1) Die Geschäftsordnung für die Landeskammer und die Geschäftsordnung
für die Bezirkskammern sind in der Vollversammlung der Landeskammer zu
beschließen. Sie haben nähere Bestimmungen zu den §§ 9 bis 16, §§ 18
bis 22 und § 41 zu enthalten.
(2) Die Geschäftsordnungen unterliegen der Genehmigung der
Landesregierung. Sie sind zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach
Abs.1 und § 6 Abs. 2 gegeben sind.

§ 41
Ausschüsse

(1) Die Vollversammlungen können zur Vorberatung bestimmter
Angelegenheiten Ausschüsse aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechtes einsetzen. Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und
einen Obmannstellvertreter.
(2) Den Ausschüssen können beratende Mitglieder oder Sachverständige
mit beratender Stimme beigezogen werden.

§ 42
Gemeindebauernausschuß

(1) Für das Gebiet jeder Gemeinde ist ein Gemeindebauernausschuß vom
Hauptausschuß der örtlich zuständigen Bezirkskammer zu bestellen, der
nach dem Namen der Gemeinde zu benennen ist. Auf Antrag der
Bezirkskammer kann die Landeskammer unter Bestimmung des Sitzes und
der Benennung die Bildung eines gemeinsamen Gemeindebauernausschusses
für zwei oder mehrere Nachbargemeinden oder die Bildung mehrerer
Gemeindebauernausschüsse für das Gebiet einer größeren Gemeinde unter
Angleichung an die Grenzen der Wahlsprengel verfügen.
(2) Der Gemeindebauernausschuß ist zur Wahrnehmung und Beratung aller
die Land- und Forstwirtschaft seines Ausschußbereiches betreffenden
Interessen und zur Abgabe von Vorschlägen und Anträgen an die
Bezirkskammer und an die Gemeinde berufen. Er hat die von der
Landeskammer oder der Bezirkskammer ergangenen Aufträge durchzuführen.
Er ist ferner berechtigt, zur Beratung und Aufklärung wichtiger Fragen
die Kammerzugehörigen seines Ausschußbereiches zusammenzurufen.
(3) Die Landeskammer und die Bezirkskammern können die Durchführung
von nicht behördlichen Aufgaben, die in ihren Wirkungsbereich fallen,
jedoch ausschließlich oder vorzugsweise den Bereich eines
Gemeindebauernausschusses betreffen, fallweise oder allgemein dem
Gemeindebauernausschuß übertragen, wenn dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
ist.
(4) Der Gemeindebauernausschuß besteht aus mindestens 3 und höchstens
7 Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder ist von der Bezirkskammer im
Verhältnis zur Anzahl der Wahlberechtigten einheitlich festzulegen.
Mitglieder können nur Kammerzugehörige (§ 4) sein.
(5) Die Mitglieder des Gemeindebauernausschusses werden nach dem
Verhältnis des Wahlergebnisses der Kammerwahl in dem betreffenden
Ausschußbereich (Wahlsprengel) gemäß Abs. 1 auf Vorschlag der
Wahlparteien vom Hauptausschuß der Bezirkskammer bestellt.
(6) Dem Gemeindebauernausschuß steht ein Gemeindebauernobmann vor, der
den Ausschuß leitet und nach außen vertritt. Die Bezirkskammer ist in
sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 2 berechtigt, den
Gemeindebauernobmann abzuberufen und die Erstellung eines Vorschlages
für die Neuwahl (§ 41 Abs. 1) zu verlangen.
(7) Wenn innerhalb einer Frist von 8 Wochen die Vorschläge gemäß Abs.
5 und 6 nicht erstattet werden, hat der Hauptausschuß der
Bezirkskammer die Bestellung der Mitglieder des
Gemeindebauernausschusses bzw. des Gemeindebauernobmannes frei
vorzunehmen.
(8) Der Gemeindebauernausschuß ist an die Anordnungen der Landeskammer
und der örtlich zuständigen Bezirkskammer gebunden. Die Aufsicht
obliegt der Bezirkskammer.
(9) Allfällige Aufwandsentschädigungen des Gemeindebauernobmannes und
der Mitglieder des Gemeindebauernausschusses sind von der
Vollversammlung der Landeskammer zu beschließen.

Abschnitt Va (1)
Automationsunterstützte Datenverarbeitung

§ 42a (1)
Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung

(1) Die nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von
Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,
ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen
Aufgaben dient.
(2) Inanspruchnahmen der Landeskammer durch die Bezirkskammern und
Inanspruchnahme der Bezirkskammern durch die Landeskammer zum Zwecke
der Erbringung von Dienstleistungen im automationsunterstützten
Datenverkehr bedürfen keines Vertrages nach § 13 Abs. 2 des
Datenschutzgesetzes.
(3) Der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft obliegt auch die
Erlassung einer Datenschutzverordnung gemäß § 9 Abs. 2 des
Datenschutzgesetzes für die Bezirkskammern.

Abschnitt VI
Schlußbestimmungen

§ 43
Verfahren und Rechtsmittel

(1) Auf das Verfahren über die Kammerzugehörigkeit (§ 4 Abs. 3), über
den Verlust oder das Eintreten der Suspension der Mitgliedschaft zur
Landeskammer oder Bezirkskammer (§ 25 Abs. 5) und über die Umlagen und
Beitragspflicht (§ 32, § 33, § 34 und § 35) finden die Vorschriften
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172,
Anwendung.
(2) Die im Abs. 1 genannten Aufgaben der Landeskammer sind von dieser
im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Gegen Bescheide gemäß Abs. 1
ist eine Berufung an die Landesregierung zulässig.

§ 44
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die im § 7 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind insoweit solche des
eigenen Wirkungsbereiches, als sie Angelegenheiten betreffen, die nach
den hiefür maßgebenden Gesetzen im eigenen Wirkungsbereich der
Gemeinde zu besorgen sind.

§ 45 (3)
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die Stammfassung des Gesetzes ist am 13. Februar 1970 in Kraft
getreten.
(2) Gleichzeitig ist das Bauernkammergesetz 1966, LGBl. Nr. 68 außer
Kraft getreten.

§ 46 (3)
Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung des § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 lit. c erster Satz, §
35, § 38a und des Abschnittes Va sowie die Aufhebung des § 39 Abs. 3
und § 40 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/1981 ist am 1. Jänner
1981 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung der Überschrift des Abschnittes III, des § 28 Abs.
1, § 30 a, § 30 b und des § 30 c durch die Novelle LGBl. Nr. 18/1991
ist am 1. März 1991 in Kraft getreten.
(3) Die Neufassung des § 33 Abs. 10 und des § 35 Abs. 5 durch die
Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.