Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 - LStVG. 1964.

Stammfassung: LGBl. Nr. 154/1964 (WV)
Novellen: (1) LGBl. Nr. 195/1969
(2) LGBl. Nr. 127/1972 (KV)
(3) LGBl. Nr. 9/1973
(4) LGBl. Nr. 133/1974
(5) LGBl. Nr. 7/2002
(6) LGBl. Nr. 89/2002

Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt.
Öffentlichkeit der Straßen.

§ 1.

(1) Dieses Gesetz ist auf alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der
Bundesstraßen anzuwenden.
(2) Das Eigentumsrecht oder sonstige auf einem Privatrechtstitel
beruhende Rechte dritter Personen an der Grundfläche von Straßen, auf
die dieses Gesetz anzuwenden ist, können jederzeit gerichtlich geltend
gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen über den Schutz des letzten ruhigen Besitzstandes
bleiben aufrecht. Im übrigen kann die Benützung einer öffentlichen
Straße innerhalb des Gemeingebrauches (§ 5) vor den ordentlichen
Gerichten nicht angefochten werden.
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für öffentliche Straßen
im verbauten oder zur Verbauung bestimmten Gebiet nur insoweit, als
die Bauordnung nicht besondere Vorschriften enthält.

§ 2.

(1) Öffentliche Straßen sind im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen,
die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem
öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger
Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des
Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes
Verkehrsbedürfnis benützt werden.
(2) Als Bestandteile der öffentlichen Straßen im Sinne dieses Gesetzes
gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie
Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und
Radwege, Parkflächen, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette,
der Grenzabfertigung dienende Flächen und Anlagen zum Schutze vor
Beeinträchtigung durch den Verkehr, insbesondere gegen Lärmeinwirkung,
sowie bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken,
Straßengräben, Böschungen und Anlagen zur Ableitung anfallender
Wässer. (6)

§ 3.

Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in
welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht
(Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts
wegen. (1)

§ 4.

(1) Der Entscheidung hat eine mündliche, mit einem Augenschein
verbundene Verhandlung voranzugehen, deren Abhaltung ortsüblich zu
verlautbaren ist und zu der sämtliche, dem Amt bekannte Beteiligte
persönlich zu laden sind.
(2) Parteien, die aus einem privatrechtlichen Titel Einwendungen
erheben, sind vor die ordentlichen Gerichte zu verweisen, wenn
hierüber ein gütliches Übereinkommen nicht erzielt wird.
(3) Der Bescheid, mit dem die Öffentlichkeit ausgesprochen wird, muß
zum Ausdruck bringen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs
(Fahr-, Reit-, Radfahr-, Fußgeherverkehr usw.) die Straße benützt
werden kann.

§ 5.

Die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr
ist jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert
werden.

§ 6.

(1) Läßt sich ein dringendes Verkehrsbedürfnis in anderer Weise ohne
unverhältnismäßige Kosten nicht befriedigen oder wird die Umlegung
einer öffentlichen Straße aus wichtigen Gründen notwendig, so kann
auch eine bestehende Privatstraße auf Antrag einer oder mehrerer
Gemeinden oder der Landesregierung von der Bezirksverwaltungsbehörde
oder, wenn sich die Straße auf mehrere politische Bezirke erstreckt,
von der Landesregierung nach Anhören der bisher Berechtigten und
Feststellung des unabweislichen Bedürfnisses auf Grund eines
Augenscheines durch Enteignung als öffentlich erklärt werden. Dabei
sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung (§ 50)
und über Vorarbeiten (§ 51) entsprechend anzuwenden. (1)
(2) Handelt es sich um eine Privatstraße, die Zwecken einer
öffentlichen Eisenbahn, eines öffentlichen Flughafens
(Landungsplatzes) oder militärischen Zwecken dient, so ist im
Einvernehmen mit der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde oder der
zuständigen Militärbehörde vorzugehen.

II. Abschnitt.
Einteilung der Straßen.

§ 7.

(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Straßen sind in folgende
Gattungen eingereiht:
1. Landesstraßen, das sind Straßen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung
für den Verkehr oder für die Wirtschaft des Landes oder größerer Teile
desselben zu solchen erklärt wurden (§ 8).
2. Eisenbahn-Zufahrtstraßen, das sind jene außerhalb eines
Ortsstraßennetzes gelegenen öffentlichen Straßen, welche die
Verbindung der Bahnhöfe und Aufnahmestellen mit der nächst
erreichbaren, dem Bahnhofverkehr entsprechenden öffentlichen Straße
(Ortsplatz) vermitteln und als solche erklärt wurden (§ 8).
3. Konkurrenzstraßen, das sind solche Straßen, die vom Land auf Grund von
Vereinbarungen unter Beitragsleistung des Bundes oder einer oder
mehrerer Gemeinden oder Interessenten neu angelegt, instandgesetzt
oder erhalten werden (§ 8). (1)
4. Gemeindestraßen, das sind Straßen, die vorwiegend dem Verkehr
innerhalb von Gemeinden oder zwischen Nachbargemeinden dienen und zu
solchen erklärt wurden (§ 8). Als Gemeindestraßen gelten auch alle
öffentlichen Verkehrsanlagen, die nicht zu einer anderen Gattung der
Straßen gehören. (1)
5. Öffentliche Interessentenwege, das sind Straßen für den öffentlichen
Verkehr von örtlicher Bedeutung, die überwiegend nur für die Besitzer
oder Bewohner einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen und
als solche erklärt wurden (§ 8).
(2) Besonders angelegte Radfahrwege bilden, sofern sie neben einer
Straße führen, in der Regel einen Bestandteil der betreffenden Straße.

§ 8.

(1) Die Einreihung (Erklärung) und Neuanlage, sowie die Auflassung
einer Straße als Landesstraße (§ 7 Abs. 1 Z. 1) beschließt der Landtag
über Antrag der Landesregierung. Die Einreihung (Erklärung) und
Neuanlage sowie die Auflassung einer Eisenbahn-Zufahrt- oder
Konkurrenzstraße (§ 7 Abs. 1 Z. 2 u. 3) beschließt die
Landesregierung. (6)
(2) Die Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung oder wesentliche
Verbesserung einer Landesstraße, Eisenbahn-Zufahrt- oder einer
Konkurrenzstraße beschließt nach Maßgabe der vom Landtag hiefür
bewilligten Mittel sowie der für die Konkurrenzstraße getroffenen
Vereinbarung die Landesregierung.
(3) Die Einreihung, Neuanlage, Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung
und wesentliche Verbesserung sowie die Auflassung einer Gemeindestraße
(§ 7 Abs. 1 Z. 4) sowie eines öffentlichen Interessentenweges (§ 7
Abs. 1 Z. 5) erfolgt durch Verordnung der Gemeinde. (1)
(4) Landes-, Eisenbahn-Zufahrt- und Konkurrenzstraßen oder Teile
dieser Straßen sind, wenn sie als solche entbehrlich geworden sind,
aufzulassen. Sie können aber im Verhandlungsweg auch anderen Zwecken
zugeführt oder jenen Gemeinden entschädigungslos als Gemeindestraßen
überlassen werden, auf deren Gebiet sie liegen.
(5) Durch die Auflassung von Gemeindestraßen darf das Recht der
Anlieger auf Wahrung des Zuganges nicht beeinträchtigt werden.

§ 9.

Die Straßenverwaltungen haben über die in ihrer Verwaltung stehenden
Straßen Verzeichnisse zu führen.

§ 10.

Brücken und andere Straßenbauwerke sind als Teile jener öffentlichen
Straßen anzusehen, in derem Zuge sie liegen, wenn nicht ein anderes
Eigentumsverhältnis nachgewiesen ist. Wegen der besonderen
Kostspieligkeit ihrer Herstellung und Erhaltung oder ihrer Bedeutung
für den Verkehr weiterer Gebiete können sie jedoch gemäß § 8 als
selbständige Straßenbauwerke erklärt und in eine höhere Gattung der
Verkehrsanlagen (§ 7) eingereiht werden. Es können bedarfsweise solche
Bauwerke auch als Konkurrenzobjekte erklärt und sodann sinngemäß die
Bestimmungen des § 38 angewendet werden.

III. Abschnitt.
Straßenverwaltung.

§ 11.

Der Landesregierung als Landes-Straßenverwaltung obliegt die
Verwaltung der Landesstraßen, der Eisenbahn-Zufahrtstraßen und, sofern
nicht anderes vereinbart wurde, der Konkurrenzstraßen, ferner die
technische Vorbereitung über durchzuführende Neuanlagen, Verlegungen
und Umbauten sowie die Leitung der Bauausführungen an solchen Straßen.
(1) (6)

§ 12.

Die Verwaltung der Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwege
obliegt den Gemeinden. (1)

§ 13.

Für die Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden in
Straßenangelegenheiten sind die Bestimmungen der Gemeindeverfassung
maßgebend. (1)

IV. Abschnitt.
Verpflichtungen, betreffend den Bau und die Erhaltung der Straße.

A. Allgemeine Bestimmungen.

a) Verpflichtungen der Straßenverwaltung.

§ 14.

(1) Landesstraßen sind, sofern nicht besondere technische
Schwierigkeiten entgegenstehen, bei Neuanlage, Verlegung und Umbau
zweibahnig mit der den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden
Fahrbahnbreite anzulegen. Alle sonstigen Straßen sind dem Bedürfnisse
des Verkehrs entsprechend anzulegen. Alle Straßen sollen bei
Neuanlagen, Verlegungen und Umbauten, insofern sie einbahnig angelegt
sind, mit zweibahnigen Ausweichstellen versehen werden.
(2) Vor Durchführung größerer Neuanlagen, Verlegungen oder Umbauten
einer Straße oder vor dem Neubau oder der Wiederherstellung einer
Straßenbrücke von mindestens 6 m Lichtweite ist zur Wahrnehmung der
Interessen der Landesverteidigung das Einvernehmen mit der zuständigen
Militärbehörde zu pflegen. Den Militärbehörden steht insbesondere das
Recht zu, den Einbau beständiger Sicherungsanlagen zu verlangen.
(3) Bei Neuanlage, Verlegung oder Umbau einer Straße oder bei Neubau
oder Wiederherstellung einer Straßenbrücke ist entsprechend den
landesgesetzlichen Bestimmungen auf die Wahrung des Landschaftsbildes
oder Ortsbildes und auf die Erhaltung von Naturdenkmalen Bedacht zu
nehmen; desgleichen auf die Erhaltung von Geschichts-, Kunst- oder
Kulturdenkmalen. In solchen Fällen ist mit der Landesfachstelle für
Naturschutz, beziehungsweise mit der mit der Wahrung des
Denkmalschutzes betrauten Dienststelle das Einvernehmen zu pflegen.

§ 15.

Über die vorgeschriebene Bauart und Tragfähigkeit von Brücken und
anderen Straßenbauwerken, über ihre Erprobung und wiederkehrende
Untersuchung sowie über ihre Erhaltung, ferner über die Aufstellung
und Erhaltung der Nebenanlagen und des sonstigen Zubehörs werden von
der Landesregierung besondere Vorschriften erlassen.

§ 16.

Alle unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Straßen sind derart
herzustellen und zu erhalten, daß sie für den dort zugelassenen
Verkehr ohne Gefahr benützt werden können.

§ 16a (6)

(1) Bei der Planung und beim Bau von Landesstraßen ist vorzusorgen,
dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr
auf der Landesstraße so weit herabgesetzt werden, als dies durch einen
im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren
Aufwand erreicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung wegen
der Art der Nutzung des der Landesstraße benachbarten Geländes
zumutbar ist. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.
(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu
erwartenden Verkehr auf der Landesstraße kann auch dadurch erfolgen,
dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers geeignete
Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden,
Einbau von Lärmschutzfenstern u. dgl., sofern die Erhaltung und
allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten
sichergestellt ist.
(3) In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch
Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 kein entsprechender Erfolg erzielt werden
kann, können mit Zustimmung des Eigentümers Grundstücke oder
Grundstücksteile vom Land (Landesstraßenverwaltung) nach den
Grundsätzen der §§ 48 bis 50 und der §§ 4 bis 8 des
Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, eingelöst werden,
sofern durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße die
Benützung eines auf diesem Grundstück oder Grundstücksteil bestehenden
Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird. Gleiches gilt, wenn die
unzumutbare Beeinträchtigung durch bauliche Anlagen im Zuge einer
Landesstraße, z. B. durch Beeinträchtigung des Lichtraumes, erfolgt.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden auch für Maßnahmen
Anwendung, die gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr
auf bestehenden Landesstraßen gesetzt werden.
(5) Für den Fall, dass sich Maßnahmen in der Umgebung von
Landesstraßen für die Abwicklung des Verkehrs und seiner Auswirkungen
auf die Umwelt als zweckmäßiger und wirtschaftlicher erweisen als
Baumaßnahmen an der Landesstraße, können auch solche anstelle dieser
Baumaßnahmen getroffen werden.

§ 17.
(entfallen) (1)

b) Verpflichtungen der Straßenbenützer.

§ 18.

(1) Wird der Bau einer öffentlichen Straße oder Brücke im Einvernehmen
mit einer Unternehmung und zu deren Vorteil in einer kostspieligeren
Weise ausgeführt, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen
Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung die Mehrkosten
der Straßenverwaltung spätestens bei Freigabe der Straße für den
öffentlichen Verkehr zu vergüten. In gleicher Weise belasten auch die
Mehrkosten für die Erhaltung solcher in kostspieligerer Weise
ausgeführten Straßen die Unternehmung, insolange und insoweit die
Straße der Unternehmung zum Vorteile dient.
(2) Auf Verlangen der Straßenverwaltung sind auf den Beitrag nach
Maßgabe des Fortschrittes im Baue der Straße Abschlagszahlungen zu
leisten. Ebenso kann auch eine Sicherstellung des Beitrages von der
Straßenverwaltung verlangt werden.

§ 19.

(1) Wird eine Gemeindestraße oder ein öffentlicher Interessentenweg
durch eine Unternehmung mit eigenen oder gedungenen Fahrzeugen dauernd
oder vorübergehend in größerem Maße in Anspruch genommen und
abgenützt, so kann die Unternehmung zu den Kosten der Straßenerhaltung
(Wiederinstandsetzung) zu einer angemessenen Beitragsleistung
herangezogen werden. Dies gilt auch, falls eine Unternehmung durch
ihren Bestand oder Betrieb eine außergewöhnlich starke Benützung der
Straße durch Dritte veranlaßt.
(2) Abs. 1 findet gegenüber solchen Parteien keine Anwendung, die mit
Rücksicht auf die Straßenbenützung in eine Erhaltungskonkurrenz
einbezogen worden sind, insolange ihre Straßenbenützung dem
Konkurrenzbeitrag entspricht. Eisenbahnunternehmungen können zu einem
Beitrage nur herangezogen werden, wenn eine Straße durch
Verfrachtungen für einen Bahnbau besonders stark benützt wird. Die
Fahrzeuge der Militärverwaltung sind von der Beitragsleistung
überhaupt ausgenommen. Ebenso sind von der Beitragsleistung
Unternehmungen ausgenommen, die den linienmäßigen Autobusverkehr zum
Gegenstand haben.
(3) Unabhängig von der Beitragsleistung hat bei einer schuldbaren
Beschädigung einer Straße, insbesondere durch Außerachtlassung der
über ihre Benützung geltenden Anordnungen, der Schuldtragende Ersatz
zu leisten.

§ 20.

(1) Über die Leistung des Beitrages nach § 19 hat die
Straßenverwaltung zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben.
Läßt sich eine solche nicht erzielen, so entscheidet die Gemeinde nach
Durchführung der erforderlichen Erhebungen über die Beitragspflicht
und die Höhe der Beitragsleistung. (1)
(2) Kommt die Leistung eines Beitrages nach § 19 in Frage, so hat die
Unternehmung der Straßenverwaltung über ihr Verlangen die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden diese gar nicht,
unrichtig oder nur mangelhaft erteilt, so sind die amtlichen
Feststellungen zur Grundlage der Entscheidung zu nehmen.
(3) Der Beitragspflichtige hat auf Verlangen der Straßenverwaltung
bereits auf Grund einer vorläufigen Ermittlung seines voraussichtlich
zu entrichtenden Beitrages eine angemessene Sicherheit oder einen
Vorschuß zu leisten. Wird einer solchen Aufforderung binnen einer
angemessenen Frist nicht entsprochen, so kann nach vorheriger
Androhung der in Frage kommende Fahrzeugverkehr von der Gemeinde
untersagt werden. (1)
(4) Wenn die Straße in außerordentlicher Weise durch Beförderung eines
Massenartikels benützt wird, kann der Erhaltungsbeitrag auch nach der
Menge oder dem Gewicht der beförderten Güter, allenfalls nach den
Ausweisen über den Bahnversand, bemessen werden. Die
Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, der Gemeinde die für die
Beitragsberechnung erforderlichen Unterlagen mitzuteilen. (1)
(5) Die näheren Bestimmungen über die Beitragspflicht, die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Beitragsleistung werden nach
Anhörung der zuständigen Berufsvertretungen durch Verordnung der
Landesregierung geregelt.

§ 21.

Die eingehenden Erhaltungsbeiträge (§ 19) dürfen nur für die Zwecke
der Erhaltung (Wiederherstellung) jener Straßen verwendet werden, für
deren Benützung sie eingehoben wurden.

§ 22.

Sofern nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund desselben erlassenen
behördlichen Verfügungen zum Bau oder zur Erhaltung von Straßen
Beiträge in Baustoffen oder in persönlichen Arbeitsleistungen
auferlegt werden, ist jedesmal von der Straßenverwaltung der Wert
solcher Beitragsleistungen in Geld zu bestimmen und zugleich
anzugeben, welcher Teil der Beitragsleistung nicht in
Naturalleistungen umgewandelt werden darf. Die Landesregierung kann im
Verordnungswege Bestimmungen über den zur Grundlage zu nehmenden
Geldwert der einzelnen Arten von Beitragsleistungen erlassen.

§ 23.

(1) Durch dieses Gesetz werden die auf Grund eines besonderen
Rechtstitels bestehenden Verpflichtungen zur Herstellung oder
Instandhaltung einer öffentlichen Straße oder zur Beitragsleistung
nicht berührt.
(2) Solche Verpflichtungen bleiben auch bei Einreihung einer
öffentlichen Straße in eine andere Gattung (§ 7) aufrecht, sofern
nicht abweichende Anordnungen oder Vereinbarungen getroffen wurden.
(3) Über die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf
einem privaten Rechtstitel beruhen und vor den ordentlichen Gerichten
auszutragen sind, sowie über die Verpflichtung zur Vergütung von
Mehrkosten nach § 18 entscheidet, soweit es sich um Landesstraßen,
Eisenbahn-Zufahrt- und Konkurrenzstraßen handelt, die Landesregierung,
hinsichtlich aller übrigen Straßen die Bezirksverwaltungsbehörde.
Gegen die Entscheidung der letzteren steht die Berufung an die
Landesregierung offen.
(4) Ändern sich nachträglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die
Bemessung einer sich nach Abs. 1 ergebenden Leistung, so ist auf
Antrag über die Beitragsleistung neuerlich zu entscheiden.

c) Verpflichtungen der Anrainer

§ 24.

(1) Bei Bauführungen, die einer baubehördlichen Genehmigung bedürfen,
ist in Durchzugsstrecken die Baulinie, insofern eine solche schon
festgesetzt ist, einzuhalten. Im übrigen dürfen derartige Bauführungen
bei Landes-, Eisenbahn-Zufahrt- und Konkurrenzstraßen innerhalb einer
Entfernung von 15 m von der Straßengrenze nur mit Zustimmung der
Straßenverwaltung erfolgen. Bei Gemeindestraßen und öffentlichen
Interessentenwegen gilt das gleiche für eine Entfernung bis zu 5 m.
Bei Einfriedungen, welche den Luftdurchzug behindern, ist, auch wenn
keine baubehördliche Bewilligung für sie notwendig ist, die Errichtung
innerhalb einer Entfernung von 2 m von der Straßengrenze nur mit
Bewilligung der Straßenverwaltung zulässig. Als Straßengrenze hat
jener Linienzug zu gelten, der die Straße samt deren Anlagen, soweit
sie für den gesicherten Bestand der Straße notwendig sind, abgrenzt.
Dieser Linienzug muß nicht in allen Fällen mit der Straßengrundgrenze
zusammenfallen. (6)
(2) Bei Errichtung von Gebäuden, die zu Zwecken dienen, welche mit
einem regelmäßigen Parken oder sonstigem häufigen Anhalten von
Fahrzeugen verbunden sind (gast- und schankgewerbliche Betriebe,
Schmieden, Wagnerbetriebe, Automobilwerkstätten und dergleichen), kann
die Straßenverwaltung zur Hintanhaltung ungünstiger Rückwirkung auf
die Verkehrssicherheit auch eine über die im Abs. 1 genannten Ausmaße
hinausgehende Entfernung der Anlage von der Straßengrenze fordern.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für öffentliche
Eisenbahnen oder öffentliche Flughäfen oder Grundstücke, die Zwecken
der Heeresverwaltung dienen.
(4) In rücksichtswürdigen Fällen kann die Straßenverwaltung
Erleichterungen gewähren, wenn die Sicherheit des Verkehrs und die
Straßenerhaltung dies gestatten.

§ 25.

(1) Teiche, Sand- und Schottergruben, die an einer Straße liegen,
müssen vom Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten) auf seine Kosten
entsprechend eingefriedet werden.
(2) Verrichtungen, die die Straße zu gefährden geeignet sind, dürfen,
unbeschadet der etwa nach anderen Vorschriften erforderlichen
behördlichen Genehmigung, nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung
erfolgen.
(3) Steinsprengungen, Anlagen zum Abfeuern von Pöllern sowie
Schießstätten sind, abgesehen von den etwa sonst notwendigen
Bewilligungen, nur dann in der Nähe von Straßen zu gestatten, wenn
nach den örtlichen Verhältnissen oder durch entsprechende Vorkehrungen
jede Gefährdung der Straße und des Verkehrs vermieden wird.
(4) Holz und anderes Material darf nur in einem solchen Abstand von
der Straßengrenze gelagert und muß derart gesichert werden, daß es den
Verkehr nicht gefährdet und die Sicht nicht beeinträchtigt.
(5) Straßengräben dürfen nur mit Bewilligung und nach den Weisungen
der Straßenverwaltung überbrückt oder muldenförmig ausgepflastert
werden. Die Kosten der Herstellung und Erhaltung dieser Anlagen sind
von dem betreffenden Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten) zu tragen.
Das Überfahren der Straßengräben ohne Überbrückung oder Auspflasterung
ist verboten.
(6) (entfallen) (6).
(7) Das Einackern der Straßengräben sowie die Abdämmung oder
Verschlammung der Fahrbahn oder der Straßengräben ist untersagt.
(8) Die an der Straße liegenden Äcker dürfen in einer Entfernung von 4
m von der Straßengrenze (§ 24 Abs. 1) nur gleichlaufend mit der Straße
gepflügt und geeggt werden. Muß infolge der örtlichen Verhältnisse im
Winkel zur Straße gepflügt werden, so ist dafür zu sorgen, daß
zwischen der Straßengrenze und dem Bruchfeld ein zum Wenden des
Gespannes und des Pfluges genügender Raum freigehalten wird, Ausnahmen
hievon kann die Straßenverwaltung bewilligen.

§ 25a (6)

(1) Anschlüsse von öffentlichen Straßen sowie von nichtöffentlichen
Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken in
Ortsgebieten an Landesstraßen dürfen nur mit Zustimmung des Landes
(Landesstraßenverwaltung), entsprechende Anschlüsse an Verkehrsflächen
von Gemeinden nur mit Zustimmung der Gemeinde
(Gemeindestraßenverwaltung) angelegt oder abgeändert werden. Die
Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit
der Landesstraße bzw. der Verkehrsflächen der Gemeinde keine Nachteile
zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige
Verkehrsentwicklung und den in § 16 enthaltenen Grundsätzen nicht
widerspricht. Die Kosten des Baues und der Erhaltung dieser Straßen
und Weganschlüsse sowie allfälliger Änderungen sind vom Erhalter der
angeschlossenen Straße oder des angeschlossenen Weges zu tragen.
(2) Wird die Zustimmung nach Abs.1 nicht erteilt, so entscheidet über
die Zulässigkeit des Anschlusses an Landesstraßen die Landesregierung,
über die Zulässigkeit des Anschlusses an Verkehrsflächen der Gemeinden
die Gemeinde mit Bescheid. In diesem Verfahren kommt der
Straßenverwaltung, an deren Verkehrsfläche angeschlossen werden soll,
Parteistellung zu. Die Beseitigung entgegen dieser Vorschrift
vorgenommener Anschlüsse ist dem Eigentümer der angeschlossenen
Grundstücke bzw. der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes
angeschlossen hat, über Antrag der Straßenverwaltung von der
zuständigen Behörde mit Bescheid aufzutragen.
(3) Die Kosten des Baues, der Erhaltung und allfälliger Änderungen von
Anschlüssen im Sinne des Abs. 1 sind von der Gemeinde, die an eine
Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat bzw. vom Grundeigentümer
der angeschlossenen Grundstücke zu tragen.

§ 26.

(1) Die Straßenverwaltung ist berechtigt, einen Streifen von 1 m
Breite der an die Straße angrenzenden, nicht bewirtschafteten oder
sonst nicht genutzten Grundstücke zeitweilig zur Ablagerung von
Schotter, Straßenkot, Grabenaushub und Straßenbaumaterialien zu
benützen, wenn hiefür wegen der geringen Breite des Straßengrundes
kein entsprechender Platz zur Verfügung steht. Ferner ist die
Straßenverwaltung berechtigt, auf den an die Straße angrenzenden
Grundstücken Schneezäune anzubringen und andere zur Hintanhaltung von
Schneeverwehungen, Lawinen, Steinschlägen u. dgl. erforderliche
Vorkehrungen zu treffen.
(2) Der Anrainer hat die Wasser- und Schlammableitung von der Straße
auf seinen Grund zu dulden. Kotfänger oder ähnliche Vorrichtungen
dürfen nicht in einer der Straße nachteiligen Weise angelegt werden.
Es ist verboten, Hausabwässer, Abwässer aus Betrieben und Jauche auf
die Straße oder in die Straßengräben abzuleiten. Die Ableitung der
Dachwässer, Drainagewässer, Brunnenwasser und sonstiger gereinigter
Flüssigkeiten bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung.
(3) WaIdungen (Baumbestände) und Gebüsche, die nicht Schutz- oder
Bannwälder im Sinne der forstgesetzlichen Vorschriften sind und an
Straßen grenzen, sind auf Verlangen der Straßenverwaltung in einer den
Erfordernissen des Verkehrs und der Erhaltung der Straße im Einzelfall
entsprechenden Entfernung vom Grundbesitzer (Nutzungsberechtigten)
abzuholzen oder auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise
zu bewirtschaften. Die Entfernung von der Straßengrenze ist höchstens
mit 6 m und bei Straßen, die vorwiegend dem lokalen
Verkehrsbedürfnisse dienen, mit höchstens 3 m festzusetzen.
(4) Lebende Zäune und Hecken sollen mindestens 2 m von der
Straßengrenze (§ 24 Abs. 1) entfernt sein und die Straße nicht mehr
als 1 m überragen; sie sollen so beschaffen sein, daß der Luftzug
dadurch nicht behindert wird und der Schnee durchfallen kann. Lebende
Zäune und Hecken, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind auf
Verlangen der Straßenverwaltung entsprechend zu ändern oder zu
versetzen.
(5) Durch Maßnahmen, die die Straßenverwaltung gemäß Abs. 1 oder 2
trifft, dürfen dem Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten), soweit als
tunlich, keine Wirtschaftserschwernisse bereitet werden.

§ 27.

(1) Über die Notwendigkeit und den Umfang der nach § 26 in Betracht
kommenden Maßnahmen entscheidet bei Landes-, Eisenbahn-Zufahrt- und
Konkurrenzstraßen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen und
öffentlichen Interessentenwegen die Gemeinde. In den Fällen des Abs. 3
ist die Bezirksforstinspektion zu hören. (1)
(2) Wird der Grundeigentümer im Falle des § 25 Abs. 2 in der freien
Benutzung seines Grundes, die ihm schon vor dem Bestand der Straße
rechtmäßig zustand, beschränkt, so hat er gegen die Straßenverwaltung
Anspruch auf angemessene Entschädigung für die ihm hiedurch
verursachten vermögensrechtlichen Nachteile. Der Anspruch auf eine
solche Entschädigung steht dem Grundeigentümer ferner zu, wenn infolge
einer über Antrag der Straßenverwaltung auf Grund des § 26 Abs. 3
verfügten Wirtschaftsbeschränkung der nachhaltige Ertrag der davon
betroffenen Liegenschaft im Verhältnis zu ihrer bisherigen
Gesamtnutzung eine wesentliche Minderung erfährt.
(3) Macht die Straßenverwaltung von dem ihr nach § 26 Abs. 1
zustehenden Recht Gebrauch oder wird von ihr auf Grund des § 26 Abs. 2
Wasser oder Schlamm von der Straße auf fremde Grundstücke abgeleitet,
so hat sie dem Eigentümer oder wenn hiedurch bloß ein
Nutzungsberechtigter geschädigt wird, diesem den hiedurch erlittenen
Schaden zu ersetzten. Der Anspruch auf Schadloshaltung setzt aber im
Falle des § 26 Abs. 2 voraus, daß der Grundeigentümer
(Nutzungsberechtigte) durch die Wasser- oder Schlammableitung eine
empfindliche Einbuße erlitten hat.
(4) Kommt über die von der Straßenverwaltung nach Abs. 2 oder 3 zu
leistende Entschädigung oder Schadloshaltung keine gütliche
Vereinbarung zustande, so entscheidet hierüber die im Abs. 1 genannte
Behörde. Für die Ermittlung und das Ausmaß der Entschädigung gelten
dem Sinne nach die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes,
BGBl. Nr. 71/1954.

d) Verpflichtungen der Gemeinden. (1)

§ 28.
Mehrkosten der Ausführung und Instandhaltung von
Ortsdurchzugsstrecken.

(1) Die Kosten der Ausführung und Erhaltung jener Strecken der Landes-
oder Konkurrenzstraßen, die in geschlossenen Ortschaften liegen,
werden von der Straßenverwaltung nur mit jenem Betrage bestritten, der
auf die Straßenstrecken gleicher Länge, die im Freien an die
Durchzugsstrecke anstoßen, entfällt. Die Gemeinde hat für die
Mehrkosten aufzukommen, die infolge Anwendung einer besonderen
Ausführung der Straße und der Nebenanlagen (Gehsteige, Übergänge,
Kanalisierung u. dgl.) sowie infolge von Maßnahmen der Reinigung und
Freihaltung von Straßenstaub entstehen, und zwar dann, wenn dies in
den besonderen Bedürfnissen der Ortsbewohner seinen Grund hat und im
unverbauten Gebiet entbehrlich wäre. (1)
(2) Die nach Abs. 1 von der Gemeinde zu entrichtenden Beträge werden
von der Straßenverwaltung auf Grund einer Kostenberechnung, in deren
Belege die Gemeinde Einsicht nehmen kann, in der Regel alljährlich
festgesetzt. Die Straßenverwaltung kann, sei es auch nur für einzelne
Gemeinden, den Zeitraum, für den der jährliche Kostenbetrag
festgesetzt wird, bis auf fünf Jahre erweitern. (1)
(3) Die Straßenverwaltung kann die Erhaltung von Durchzugsstrecken der
Gemeinde gegen jederzeitigen Widerruf übertragen. Der Gemeinde gebührt
sodann die Vergütung der Instandhaltungskosten im Einheitsausmaße wie
bei den nächstgelegenen Straßenstrecken im Freien, mit Ausnahme der
Kosten für jene Arbeiten, die sie nach Abs. 1 ohnehin selbst zu
leisten hätte.
(4) Einwendungen gegen die Ermittlung des Kostenbeitrages durch die
Straßenverwaltung sind binnen vier Wochen einzubringen. Über solche
Einwendungen entscheidet die Landesregierung.

§ 29.
Schneeräumung, Schneezeichen, Aufstreuen.

Die zur Aufrechterhaltung des Verkehrs unbedingt notwendige
Schneeräumung, die Kennzeichnung des Straßenrandes mittels
Schneezeichen und das erforderliche Aufstreuen von Sand obliegt der
zuständigen Straßenverwaltung.

B. Besondere Bestimmungen.

a) Landesstraßen.
(§ 7 Abs. 1 Z. 1)

§ 30.

(1) Die Kosten der Neuanlage, der Verlegung, des Umbaues, der
Verbreiterung und sonstiger Verbesserungen von Landesstraßen sowie der
Neuherstellungen von Straßenbauwerken trägt das Land.
(2) Ob und inwieweit sich an der Tragung dieser Kosten Gemeinden
beteiligen, ist durch Vereinbarung zwischen dem Land und den
betreffenden Gemeinden zu regeln. (1)

§ 31.

(1) Das Landesstraßennetz ist in Hinkunft durch Einbeziehung von
Gemeindestraßen grundsätzlich nur zu erweitern, wenn die zu
übernehmende Straße derart instandgesetzt ist, daß sie dem auf dieser
Straße zu erwartenden Verkehr entspricht.
(2) Die Kosten der Instandsetzung hat die Gemeinde auch dann zu
tragen, wenn die erforderlichen Arbeiten nicht durch eigene Organe der
Gemeinde durchgeführt werden. (1)
(3) Bei besonderer Bedeutung der auszubauenden oder zu verbessernden
Straßen für den Verkehr im Lande kann das Land diese sowie die nach
§ 28 beizutragenden Kosten zum Teil oder gänzlich übernehmen.

§ 32.
(1) Die Erhaltung der Landesstraßen besorgt, sofern nichts anderes
bestimmt ist, das Land.

(2) Die Kosten der Erhaltung trägt das Land allein.
(3) Die Landesregierung kann die Instandhaltung der Landesstraßen
durch eigene Organe besorgen lassen, sie kann diese Arbeiten aber auch
unter gleichzeitiger Festsetzung der Kostenvergütung an Gemeinden
übertragen, beziehungsweise mit angrenzenden Ländern über die
Durchführung solcher Arbeiten Vereinbarungen treffen. Die Kosten
werden den Gemeinden nur dann vergütet, wenn sich die Landesregierung
von der ordnungsmäßigen Instandhaltung des Straßenzuges überzeugt hat.
(1)

b) Eisenbahn-Zufahrtstraßen.
(§ 7 Abs. 1 Z. 2).

§ 33.

(1) Über die Herstellung neuer Eisenbahn-Zufahrtstraßen und die
Umwandlung einer bestehenden Straße in eine Eisenbahn-Zufahrtstraße
sowie über die Auflassung einer solchen beschließt die Landesregierung
nach Durchführung einer örtlichen Verhandlung, zu welcher die an der
Straße liegenden Gemeinden und die hauptsächlichsten
Verkehrsinteressenten, sowie die Bahnunternehmung beizuziehen sind.
Hiebei sind insbesondere die Notwendigkeit der Straße als Eisenbahn-
Zufahrtstraße, die Trassenführung und die Aufbringung der Kosten des
Baues und der Erhaltung der Straße zu erörtern. (1)
(2) Zu den Kosten der Herstellung neuer Eisenbahn-Zufahrtstraßen oder
der Umwandlung einer bestehenden Straße in eine
Eisenbahn-Zufahrtstraße hat die Bahnunternehmung ein Drittel und das
Land zwei Drittel beizutragen. Falls jedoch die
Eisenbahn-Zufahrtstraße lediglich einer Gemeinde oder mehreren
Gemeinden zugute kommt, haben zu diesen Herstellungs- oder
Umwandlungskosten die Bahnunternehmung, das Land und die Gemeinde (die
Gemeinden) je ein Drittel beizutragen. Das gleiche gilt für den Fall,
daß der Bahnhof (die Aufnahmestelle) der Lage nach lediglich einer
Gemeinde oder mehreren Gemeinden zu dienen bestimmt ist. In welchem
Verhältnis die einzelnen Gemeinden zu den erwähnten Kosten beizutragen
haben, entscheidet die Landesregierung. (1)

§ 34.

Die Landesregierung entscheidet über die Art und Weise der Ausführung
des Baues; ihr steht die ganze Baudurchführung zu.

§ 35.

Der Bahnunternehmung und den allenfalls beteiligten Gemeinden kann die
Landesregierung auf Grundlage der Kostenvoranschläge angemessene
Vorschüsse auf Rechnung des Konkurrenzbeitrages mit Bescheid
vorschreiben, desgleichen nach Bauvollendung die auf die Beteiligten
entfallenden Anteile. Rückständige Konkurrenzbeiträge können nach
erfolgloser Mahnung seitens der Landesregierung im Verwaltungswege
eingebracht werden. (1)

§ 36.

(1) Die Erhaltung der Eisenbahn-Zufahrtstraßen besorgt das Land.
(2) Zu den Kosten der Erhaltung trägt ein Drittel die Bahnunternehmung
bei. In jenen Fällen, wo derzeit der Beitrag der Bahnunternehmung
bereits rechtskräftig festgesetzt ist, bleibt dieser aufrecht.

§ 37.

Auf Zufahrtstraßen zu Schiffsstationen, Flughäfen und
Autobus-Bahnhöfen sind die Bestimmungen über Eisenbahn-Zufahrtstraßen
sinngemäß anzuwenden.

c) Konkurrenzstraßen.
(§ 7 Abs. 1 Z. 3).

§ 38

(1) Ausmaß und Umfang des Ausbaues und der künftigen Erhaltung der
Konkurrenzstraßen setzt die Landesregierung im Einvernehmen mit den
Beitragsfaktoren fest.
(2) Den Ausbaukosten werden auch die Projektierungs- und Reisekosten
sowie die Kosten des erforderlichen Personals und die bis zur
Bauabnahme anfallenden Kosten der Erhaltung bereits fertiggestellter
Teilstrecken zugeschlagen. Die ständigen Bezüge der mit den
einschlägigen Arbeiten betrauten Staatsbediensteten fallen jedoch der
Konkurrenz nicht zur Last.
(3) Ausmaß und Zeitpunkt der von den einzelnen Beitragsfaktoren zu
erbringenden Teilleistungen setzt im Rahmen des
Jahres-Bauvoranschlages mangels einer Vereinbarung die Landesregierung
fest. Soweit Leistungen des Bundes in Frage kommen, ist mit der
sachlich zuständigen Dienststelle des Bundes das Einvernehmen
herzustellen.
(4) Mangels einer anderen Vereinbarung obliegt die Durchführung der
Arbeiten und der Verwaltung den von der Landesregierung hiezu
beauftragten Organen.
(5) Den Beitragsfaktoren steht das Recht der Einsichtnahme in die
Abrechnungen und Belege zu.

d) Gemeindestraßen.
(§ 7 Abs. 1 Z. 4).

§ 39.

(1) Die Gemeinden haben innerhalb ihres Gebietes für die Herstellung
und Erhaltung der Gemeindestraßen zu sorgen. (1)
(2) Durch die Bestimmung des Abs. 1 werden anderweitige
Verpflichtungen sowie mit anderen Gemeinden getroffene Vereinbarungen
nicht berührt. In Streitfällen über solche Verpflichtungen oder wenn
der Verpflichtete seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt, obliegt bis
zu deren Austragung die weitere Erhaltung der Straße der Gemeinde,
vorbehaltlich der Ersatzansprüche für die Aufwendungen. Über solche
Verpflichtungen und Ersatzansprüche hat die im § 23 Abs. 3 genannte
Behörde zu entscheiden. (1)

§ 40.

Bei der Herstellung und Erhaltung von Gemeindestraßen ist auf die
ortsübliche Benützung und auf die Verkehrsverhältnisse Bedacht zu
nehmen. (1)

§ 41.

Erforderliche Hand- und Zugdienste sind im Auftrag der Gemeinde von
den Beteiligten nach den Bestimmungen der Gemeindeverfassung zu
leisten. (1)

§ 42.
(entfallen) (1)

§ 43.

(1) Wird die Erhaltung einer Gemeindestraße nach bestehender Übung auf
Grund einer Vereinbarung der Beteiligten oder einer behördlichen
Verfügung oder ohne eine solche nachweisbare Grundlage ganz oder
teilweise von anderen Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen physischen
oder juristischen Personen bestritten, so sind diese Einrichtungen in
der bisherigen Weise aufrecht zu erhalten. (1)
(2) Solche Verpflichtungen sind auf Antrag eines Beteiligten neu zu
regeln oder ganz aufzuheben, wenn sich die Verkehrsverhältnisse
wesentlich geändert haben.

§ 44.
(entfallen) (1)

e) Öffentliche lnteressentenwege
(§ 7 Abs. 1 Z. 5).

§ 45.

(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung öffentlicher
Interessentenwege fallen den Liegenschaftsbesitzern oder sonstigen
Verkehrsinteressenten zur Last. Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet,
nach Maßgabe ihres Interesses an dem Bestand einer solche Straße
Beiträge zu leisten.
(2) Über das Ausmaß und die Art der Beitragsleistung zu den Kosten der
Herstellung und Erhaltung eines öffentlichen Interessentenweges
entscheidet auf Antrag oder von Amts wegen die Gemeinde. (1)
(3) Wenn es zur Sicherstellung der Erhaltung von öffentlichen
Interessentenwegen erforderlich ist, kann die Gemeinde durch
Verordnung die Zusammenfassung von Beitragspflichtigen in eine
öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft mit der Wirkung verfügen, daß
die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den
jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft übergeht. (1)
(4) Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaften ist
durch Satzungen zu regeln. Die Satzungen haben Bestimmungen zu
enthalten über
a) den Namen, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft,
b) die Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
c) die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen
und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,
d) die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,
e) die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung, die Funktionsdauer
und den Wirkungskreis der Genossenschaftsorgane,
f) die Vertretung der Genossenschaft nach außen und die Fertigung von
Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft
begründet werden,
g) jene Angelegenheiten, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit
besonderer Mehrheit erfolgen kann,
h) den Jahresvoranschlag und die Rechnungsprüfung,
i) die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und
der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen
Streitigkeiten,
k) die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Verbindlichkeiten
und die Liquidierung ihres Vermögens.
(5) Rückständige Genossenschaftsbeiträge sind auf Ansuchen der
Wegegenossenschaft nach den Bestimmungen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, einzutreiben.
(6) (entfallen) (1)

§ 46.

Die Eigenschaft eines öffentlichen Interessentenweges kann einer
Straße von der Gemeinde durch Verordnug aberkannt werden, sobald
infolge geänderter Verhältnisse ein Bedürfnis nach Weitererhaltung
einer öffentlichen Straße nicht mehr besteht. (1)

V. Abschnitt.
Verfahren; Enteignung (1)

§ 47. (2) (3)

(1) Vor Neuanlage, Verlegung oder Umbau der im § 7 unter Z. 1, 2, 3
und 4 genannten Straßen hat die im Abs. 3 genannte Behörde den
beabsichtigten Straßenbau in den in Betracht kommenden Gemeinden
kundzumachen. Überdies sind hievon die bekannten Anrainer und
sonstigen Beteiligten durch besondere Mitteilung zu verständigen. In
diesen Verständigungen ist auch zugleich eine mündliche Verhandlung
auf einen Zeitpunkt binnen zwei bis vier Wochen anzuberaumen. Von der
Anberaumung der Verhandlung ist auch die Militärbehörde zu
verständigen. Kommen auch Grundstücke in Betracht, die Zwecken des
öffentlichen Eisenbahn- oder Luftverkehrs dienen, so ist auch die
Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde zu benachrichtigen. Die Beteiligten
sind aufzufordern, die zum Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis nötigen
Vollmachten und sonst zur Begründung ihrer Ansprüche nötigen Urkunden,
Pläne u. dgl. bei der mündlichen Verhandlung vorzuweisen. (1)
(2) Bei Bauvorhaben von geringfügigem Umfang kann von der in Abs. 1
vorgeschriebenen Verhandlung abgesehen werden, wenn dies ohne
Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses und des Interesses der
Beteiligten geschehen kann.
(3) Auf Grund der Ergebnisse dieser mündlichen Verhandlung hat soweit
es sich um die im § 7 unter Z. 1, 2 und 3 genannten Straßen handelt,
die Landesregierung, sonst die Gemeinde mit Bescheid die Bedingungen
festzusetzen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten
Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit
diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu
erfüllen sind. Der Bescheid hat sich auch auf die künftige Bestimmung
und die Erhaltung jener Straßenteile zu erstrecken, welche durch den
Straßenbau ihrer ursprünglichen Verkehrswidmung unmittelbar entzogen
werden. Weitere Bedingungen können nachträglichen Verfügungen
vorbehalten werden, insofern sich solche bei der Durchführung des
Straßenbaues als notwendig erweisen. Für die Ausführung des
Straßenbaues kann eine Frist bestimmt werden, die aus
rücksichtswürdigen Gründen verlängert werden kann. (1)

§ 48.

(1) Bei Neuanlage, Verlegung und Umbau von Straßen, die im § 7 unter
Z. 1, 2, 3 und 4 genannt sind, sowie für die dazugehörigen baulichen
Anlagen und für die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen besteht ein
Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach § 47 vorgenommenen
Feststellungen unter der Voraussetzung, daß deren Notwendigkeit für
die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr
erwiesen ist. Ebenso besteht ein Anspruch auf Enteignung hinsichtlich
jener Landesstraßen, die durch das Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002,
LGBl. Nr. 89/2002, als Landesstraßen übernommen wurden und für die
bereits vor der Übernahme durch das Land eine Verordnung gemäß § 4 des
Bundesstraßengesetzes 1971 bestanden hat. Zu diesem Zweck kann das
Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung,
Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen
Liegenschaften durch Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch
können hiefür durch Enteignung die zur Gewinnung von Steinen,
Schotter, Sand u. dgl., dann für die Anlage von Ablagerungsplätzen,
Zufahrten, Park- und Abstellplätze, Haltestellenbuchten
Straßenwärterhäusern und anderen Baulichkeiten erforderlichen
Grundstücke erworben werden. (2) (3) (4) (6)
(2) Für die Neuanlage, die Verlegung, den Umbau und für Zwecke der
Erhaltung öffentlicher Interessentenwege kann die Enteignung von der
Gemeinde unter den im Abs. 1 angeführten Bedingungen in Anspruch
genommen werden. (1)

§ 49.

(1) Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der
Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere
eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der
beanspruchten dinglichen Rechte, des voraussichtlichen Ausmaßes der
beanspruchten Grundflächen sowie der in Betracht kommenden
Grundbuchsauszüge, wenn es sich um Landesstraßen,
Eisenbahn-Zufahrtstraßen oder um Konkurrenzstraßen handelt, bei der
Landesregierung, wenn es sich hingegen um Gemeindestraßen oder um
öffentliche Interessentenwege handelt, bei der
Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten. (2) (3)
(2) (entfallen) (1)

§ 50.

(1) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung
entscheidet die im § 49 genannte Behörde unter sinngemäßer Anwendung
des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, wobei auch auf
die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.
Kommen hiebei Grundstücke in Betracht, die öffentlichen Zwecken
dienen, so ist im Einvernehmen mit den zur Wahrung dieser öffentlichen
Interessen zuständigen Behörden vorzugehen. (2) (3)
(2) Das Enteignungserkenntnis hat zugleich eine Bestimmung über die
Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Schätzung
beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den
§§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954,
aufgestellten Grundsätze zu ermitteln. Insbesondere hat der Wert der
besonderen Vorliebe sowie die Werterhöhung, welche der Gegenstand der
Enteignung infolge der Anlage der Straße erfährt, bei der Berechnung
der Entschädigung außer Betracht zu bleiben.
(3) Jeder der beiden Teile kann, wenn er sich durch den Bescheid der
im § 49 genannten Behörde über die Höhe der Entschädigung
benachteiligt erachtet, innerhalb 8 Wochen nach Rechtskraft des
Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung
bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der
Gegenstand der Enteignung befindet. Wird die gerichtliche Entscheidung
angerufen, so tritt der Bescheid der Behörde über die Höhe der zu
leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes
außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit
Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Die Höhe der im
Verwaltungsweg festgesetzten Entschädigung kann mit Berufung nicht
angefochten werden.
(4) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungserkenntnisses kann
nicht gehindert werden, sobald der von der Behörde ermittelte
Entschädigungsbetrag oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug
der Enteignung zu leistende Entschädigung gerichtlich erlegt ist.
(5) Auf gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, auf
deren Feststellung durch Übereinkommen sowie auf die Wahrnehmung der
Ansprüche, welche dritten Personen aus der Entschädigung auf Grund
ihrer dinglichen Rechte zustehen, sind die Bestimmungen des
Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden.

§ 51.

Über Ansuchen der Straßenverwaltung kann die im § § 47 Abs. 3 genannte
Behörde, um Vorarbeiten für den Bau einer im § 7 Z. 1, 2, 3, 4 oder 5
genannten Straße oder für deren Umgestaltung zu ermöglichen, die
Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen
die nötigen Grunduntersuchungen sowie sonstige technische Arbeiten
gegen Ersatz des hiedurch verursachten Schadens auszuführen. Über
Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner Handlungen (§ 7 Z. 1, 2
und 3) und über die Höhe der Schadloshaltung für verursachte Schäden
(§ 1323 ABGB.) entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde; gegen deren
Entscheidung steht die Berufung an die Landesregierung offen. Kommen
hiebei Grundstücke in Betracht, die Zwecken des öffentlichen
Eisenbahn- oder Luftverkehrs oder militärischen Zwecken dienen, so ist
bei Erteilung der im ersten Satz erwähnten Bewilligung und bei der
Entscheidung über die Zulässigkeit einzelner Handlungen im
Einvernehmen mit der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde oder der
zuständigen Militärbehörde vorzugehen. (1)

VI. Abschnitt.
Verfügung zur Sicherung des Ausbaues von Straßen.

§ 52 (1) (6)

(1) Zur Sicherung des Neubaues, der Umlegung und des Umbaues von
Verkehrsflächen des Landes kann die Landesregierung bestimmte
Grundflächen, die für den Straßenbau in Betracht kommen, durch
Verordnung zum Straßenplanungsgebiet erklären. Die Verordnung darf nur
erlassen werden, wenn nach dem Stande der Vorbereitungsarbeiten die
Einreihung als Landesstraße gemäß § 8 Abs. 1 in absehbarer Zeit zu
erwarten ist und befürchtet werden muss, dass durch bauliche
Veränderungen auf diesen Grundflächen der geplante Straßenbau
erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird. Vor Erlassung der
Verordnung sind die berührten Gemeinden zu hören. Die betroffenen
Grundeigentümer sind über den Inhalt der Verordnung nachweislich in
Kenntnis zu setzen.
(2) Im Straßenplanungsgebiet dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht
vorgenommen werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht
abgeleitet werden. Die Landesregierung hat jedoch nach Anhörung der
Straßenverwaltung mit Bescheid Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den
geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich
verteuern. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung kann an Bedingungen
und Auflagen geknüpft werden. Bauführungen, die in rechtlich
zulässiger Weise vor der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet begonnen
worden sind, werden hiedurch nicht berührt.
(3) Die mit der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet verbundenen
Rechtsfolgen sind auf die Dauer von höchstens zwei Jahren befristet;
eine einmalige Verlängerung bis zu zwei Jahren ist zulässig. Mit der
Einreihung der Straße (§ 8 Abs. 1) tritt die Verordnung über die
Erklärung zum Straßenplanungsgebiet außer Kraft.

§ 53
(entfallen) (1)

VII. Abschnitt. (1)
Allgemeine und Schlußbestimmungen.

§ 54.

(1) Jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (§ 10)
für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der
Zustimmung der Straßenverwaltung. Durch die besondere Inanspruchnahme
der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein dingliches
Recht nicht ersessen werden.
(2) Die mit der Bewilligung zur Straßenbenützung verbundenen
Verpflichtungen gehen auf den jeweiligen Benützer der Liegenschaft
oder Anlage, zu deren Gunsten sie erteilt wurde, über. Mehrere
Verpflichtete haften zur ungeteilten Hand.

§ 55.

Jede vorsätzliche oder durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit
verursachte Beschädigung einer Straße und der dazugehörigen baulichen
Anlagen und Gegenstände ist verboten.

§ 56.

(1) Die Übertretungen der §§ 5, 24, 25, 26, 52, 54 und 55 sind als
Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu EUR 2.180,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder
kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu. (1)
(5)
(2) Die Strafbarkeit nach § 55 ist jedoch nur dann gegeben, wenn der
Schaden vorsätzlich oder in einem erheblichen Ausmaß verursacht wurde.

§ 57.

(1) Wenn eine Gemeinde oder eine andere Partei eine ihr nach diesem
Gesetze für die Herstellung oder Erhaltung einer öffentlichen Straße
oder die Sicherung des Bestandes, des Ausbaues oder Umbaues der Straße
obliegende Arbeits- oder Naturalleistung gar nicht, nicht vollständig
oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, wird auf Grund des die
Leistungspflicht aussprechenden vollstreckbaren Bescheides der hiefür
zuständigen Behörde nach den Bestimmungen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, beziehungsweise der
Gemeindeverfassung, die Ersatzvornahme durchgeführt. (1)
(2) Rückständige Geldbeträge und Kostenersätze sind auf Grund der
hierüber ergangenen vollstreckbaren Bescheide nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz einzubringen.

§ 58.

Die Straßenzüge, welche als Landesstraßen, Eisenbahnzufahrtstraßen und
Konkurrenzstraßen erklärt oder als solche aufgelassen werden (§ 8 Abs.
1), sind unter Angabe des Wirksamkeitsbeginnes der Erklärung oder der
Auflassung in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für das Land Steiermark
zu verlautbaren. In gleicher Weise sind jene Straßenzüge zu
verlautbaren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesstraßen,
Eisenbahn-Zufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen gelten.

§ 58a (1)

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des
eigenen Wirkungsbereiches.

§ 59.

Mit 31. März 1938 sind außer Wirksamkeit getreten:
a) das Gesetz, betreffend die Regelung der Straßenverwaltung, LGBl. Nr.
50/1926, in der durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 37/1931, geänderten
Fassung;
b) das Gesetz, betreffend die Bildung von Konkurrenzen für die Erhaltung
und Instandsetzung einiger Straßenzüge Steiermarks, LGBl. Nr. 53/
1926, in der durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 35/1931, geänderten
Fassung;
c) das Gesetz, betreffend die Bildung einer Konkurrenz für die Erhaltung
und Instandsetzung der Bezirksstraße I. Klasse Gußwerk-Großreifling in
den Bezirken Mariazell und Sankt Gallen, LGBl. Nr. 123/1923, in der
durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 49/1931, geänderten Fassung;
d) das Gesetz über die Bildung einer Konkurrenz für die Erhaltung der
Gesäusestraße, LGBl. Nr. 6/1938;
e) die §§ 47, 48, 49 und 65 der Landes-Straßenpolizeiordnung, LGBl. Nr.
56/1935.

Dokumentnummer - LRST/8500/001