Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 - LAG

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/3703/004


Gesetz vom 25. März 2003 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe
(Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 - LAG)

(Kundmachung: 10.7.2003)

Stammfassung: LGBl. Nr. 50/2003


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


§ 1
Abgabegegenstand

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung
(Lustbarkeitsabgabeordnung) von den Veranstaltungen eine
Lustbarkeitsabgabe einzuheben.
(2) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a Z. 2 und lit. b
des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969,
2. Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Lichtspielgesetz 1983,
LGBl. Nr. 83,
3. das Halten von Spielapparaten gemäß § 5a des Steiermärkischen
Veranstaltungsgesetzes sowie dem Glücksspielgesetz unterliegende
Glücksspielautomaten, unabhängig davon, ob diese in öffentlich
zugänglichen Räumlichkeiten oder in Privaträumen (z. B.
Vereinslokalen) aufgestellt sind.
(3) Veranstaltungen unterliegen der Lustbarkeitsabgabe auch dann, wenn
sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis,
Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten,
Kegelbahnen.
(4) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines
Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, unterliegen
nicht der Lustbarkeitsabgabe.

§ 2
Anmeldung

Veranstaltungen sind - unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine
Bewilligung oder Anmeldung - spätestens 24 Stunden vor ihrer
beabsichtigten Durchführung bei der Gemeinde anzumelden. Das Halten
von Spielapparaten und der Ort der Aufstellung ist der Gemeinde
unverzüglich zu melden. Bewilligungspflichtige Apparate gemäß § 5a
Abs. 1 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz gelten mit Rechtskraft
der Bewilligung als aufgestellt, es sei denn, der Halter weist das
Gegenteil nach.

§ 3
Abgabepflicht und Haftung

(1) Abgabepflichtig ist der Unternehmer/die Unternehmerin der
Veranstaltung.
(2) Unternehmer/Unternehmerin ist die Person, auf deren Namen oder
Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird; als
Unternehmer/Unternehmerin gilt auch, wer sich öffentlich als
Veranstalter/Veranstalterin ankündigt oder den Behörden gegenüber als
solcher/solche auftritt.
(3) Mehrere Abgabepflichtige einer Veranstaltung haften für die
Entrichtung der Abgabe als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen.
(4) Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst
Unternehmer/Unternehmerin zu sein, haftet neben dem Unternehmer/der
Unternehmerin als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerin.
(5) Abgabepflichtig für das Halten von Spielapparaten gemäß § 1 Abs. 2
Z. 3 ist der Bewilligungsinhaber/die Bewilligungsinhaberin
(Konzessionär/Konzessionärin); im Falle, dass keine Bewilligung
(Konzession) erforderlich ist oder trotz des Erfordernisses nicht
vorliegt, die Person, auf deren Rechnung die Spielapparate gehalten
werden.

§ 4
Ausmaß

(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, die Höhe der Abgabe in Prozentsätzen
des Eintrittsgeldes bis zum Höchstausmaß von 25 Prozent, bei
Filmvorführungen bis zum Höchstausmaß von 10 Prozent festzusetzen. Bei
der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die
Lustbarkeitsabgabe außer Betracht zu bleiben.
(2) Werden Eintrittskarten nicht ausgegeben, so gilt das für die
Teilnahme an der Veranstaltung entrichtete Entgelt als Eintrittsgeld.
(3) Die Gemeinde hat die Lustbarkeitsabgabe mit einem Pauschalbetrag
festzusetzen, wenn
a) für Veranstaltungen ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird oder
b) das als Eintrittsgeld geltende Entgelt (Abs. 2) für die Teilnahme an
einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand
festgestellt werden kann.
(4) Bei den in den Abs. 2 und 3 angeführten Veranstaltungen ist bei
der Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrages auf die
durchschnittliche Besucherzahl, auf die Größe des Raumes sowie darauf
Bedacht zu nehmen, ob es sich um regelmäßige oder um fallweise
Veranstaltungen handelt. Der Pauschalbetrag kann in den Fällen des
Abs. 2 auch mit einem Vielfachen des jeweiligen Eintrittspreises
festgesetzt werden. Der Pauschalbetrag darf bei regelmäßigen
Veranstaltungen 440 Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen 300
Euro je Veranstaltung nicht übersteigen.
(5) Für das Halten von
1. Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie von
sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper,
Schießapparaten, Kegelautomaten, TV-Spielapparaten, Fußball- und
Hockeyautomaten, Guckkästen mit Darbietungen beträgt der
Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat
höchstens 20 Euro, sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate
oder Spielautomaten im Sinne der Z. 2 bis 4 handelt. Sind mehrere
Apparate oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie
etwa zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag
für jeden Apparat (Automaten) zu entrichten;
2. Musikautomaten, von Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten
ohne elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und
Kinderschaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige Kinder
bestimmten Apparaten beträgt der Pauschalbetrag je Apparat und
begonnenem Kalendermonat höchstens 10 Euro;
3. Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch
aggressive Handlungen, wie insbesondere Verletzungen oder Tötung oder
Kampfhandlungen gegen Ziele darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je
Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat höchstens 700 Euro;
4. Geldspielapparaten gemäß § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen
Veranstaltungsgesetzes sowie dem Glücksspielgesetz unterliegenden
Glücksspielautomaten beträgt der Pauschalbetrag je Geldspielapparat
bzw. Glücksspielautomat und begonnenem Kalendermonat höchstens 300
Euro.
(6) Der Prozentsatz (Abs. 1) und der Pauschalbetrag nach Abs. 4 können
für verschiedene Abgabegegenstände (§ 1 Abs. 2 und 3) verschieden
festgesetzt werden.
(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Pauschalbeträge (Abs. 4
und 5) entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria
verlautbarten Verbraucherpreisindex oder eines jeweils an seine Stelle
tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Index seit
der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Die sich so
ergebende Höhe der Abgabe ist auf volle Eurobeträge aufzurunden oder
abzurunden, wobei Beträge über 50 Cent aufzurunden sind. Die
Verordnung ist mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden
Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

§ 5
Befreiungen

(1) Die Gemeinde hat in der Lustbarkeitsabgabeordnung zu bestimmen,
welche Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Abgabepflicht
unterliegen. Sie kann auch bestimmen, ob und inwieweit von der Abgabe
zu befreien sind
a) Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen
Zwecken verwendet wird,
b) Sportveranstaltungen von Amateuren,
c) Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung,
insbesondere der Bildung der Jugend, dienen,
d) die Vorführung von Filmen, die mit einem Prädikat bewertet wurden,
e) Veranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts.
(2) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Abgabepflichtigen/der
Abgabepflichtigen bescheidmäßig festzustellen, ob ein
Befreiungstatbestand vorliegt.

§ 6
Fälligkeit, Ende der Abgabepflicht

(1) Die Lustbarkeitsabgabe ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15.
des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltung
(Filmvorführung) stattgefunden hat.
(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit zwei Wochen
nach Beendigung der Veranstaltung ein.
(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe im Sinne des § 4 Abs.
5 endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung gegenüber
der Abgabenbehörde des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die
Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat
(Automat) vom Abgabenpflichtigen/von der Abgabepflichtigen nicht mehr
gehalten wird. Wenn die Aufstellung eines Apparates nach dem 15. eines
Monats erfolgt oder deren Aufstellung vor dem 16. eines Monats beendet
wird, so ist nur die Hälfte der monatlichen Abgabe zu entrichten. Bei
Austausch eines angemeldeten Apparates (Automaten) gegen einen im
Sinne des § 4 Abs. 5 gleichartigen Apparat (Automaten) innerhalb eines
Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten
angemeldeten Apparates (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung
der Abgabe erst ab dem auf die Anmeldung folgenden Kalendermonat ein.

§ 7
Entrichtung

Die Lustbarkeitsabgabe ist mit Ausnahme des § 4 Abs. 4 eine
Selbstbemessungsabgabe und ist spätestens am Fälligkeitstag
unaufgefordert zu entrichten.

§ 8
Kontrolle

(1) Die Abgabepflichtigen sind verpflichtet, die Beobachtung des
Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung
automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung
durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen,
durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der
eingeworfenen Gegenstände von diesen überprüfen zu lassen.
(2) Den Beauftragten ist von der Abgabenbehörde eine Bestätigung
auszustellen.

§ 9
Strafbestimmungen

(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen der Landesabgabenordnung macht
sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer
a) die Anmeldung nach § 2 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
b) die Beobachtung und Überprüfung von Veranstaltungen gemäß § 8
verweigert.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 8000 Euro zu bestrafen.
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde als Abgabenbehörde zu.

§ 10
Verweise

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als
Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf das Glückspielgesetz sind als
Verweise auf das Glückspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung
BGBl. I Nr. 156/2002, zu verstehen.

§ 11
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind
solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 12
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2003 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der
Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch
frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt
werden.

§ 13
Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Lustbarkeitsabgabegesetz,
LGBl. Nr. 37/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001 außer Kraft.

(Kundmachung: 10.7.2003)