Steiermärkisches Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/3703/003

Titel
Gesetz vom 15.Dezember 1994 über die Einhebung einer Landes
Lustbarkeitsabgabe (Steiermärkisches Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 27/1995
Novellen: (1) LGBl. Nr. 63/1996
(2) LGBl. Nr. 69/2001


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


§ 1
Gegenstand der Abgabe

Der Abgabepflicht unterliegt das Halten von Geldspielapparaten gemäß
§ 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr.
192/1969, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der dem
Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. Nr.
695/1993, unterliegenden Glücksspielautomaten, unabhängig davon, ob
diese in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten oder in Privaträumen
(z.B. Vereinslokalen) aufgestellt sind.

§ 2
Abgabepflicht

Abgabepflichtig ist der Bewilligungsinhaber (Konzessionär); im Falle,
daß keine Bewilligung (Konzession) erforderlich ist oder trotz des
Erfordernisses nicht vorliegt, derjenige, auf dessen Rechnung die
Geldspielapparate bzw. Glücksspielautomaten betrieben werden.

§ 3
Höhe der Abgabe

Die Abgabe beträgt 109 Euro je Geldspielapparat bzw. Glückspielautomat
und begonnenem Kalendermonat. (1) (2)

§ 4
Zweckwidmung der Abgabe

Der Abgabenertrag fließt ausschließlich dem Land Steiermark zu und ist
zur teilweisen Bedeckung der Kosten des Landes für die Betreuung von
Behinderten, die Unterstützung von steirischen Kriegsopfern sowie von
Kriegsflüchtlingen zu verwenden.

§ 5
Erhebung und Abfuhr der Abgabe

(1) Der Abgabepflichtige hat die Abgabe selbst zu bemessen und
monatlich spätestens am 15. jeden Monats für den vorangegangenen Monat
an jene Gemeinde zu entrichten, in der der Geldspielapparat
(Glücksspielautomat) gehalten wird.
(2) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der
Abgabe obliegen den Gemeinden als Abgabenbehörden erster Instanz.
(3) Für die Erhebung der Abgabe steht den Gemeinden eine Vergütung von
6 Prozent des Abgabenertrages zu.
(4) Die Gemeinden haben den Abgabenertrag nach Abzug der Vergütung
(Abs. 3) nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres längstens
innerhalb eines Monats an das Land abzuführen.
(5) Über Berufungen gegen Entscheidungen der Abgabenbehörden erster
Instanz entscheidet die Landesregierung.

§ 6
Personenbezeichnung

Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der
männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der
weiblichen Form.

§ 7
Inkrafttreten

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem
Verfahren nach § 41 L VG zu unterziehen.
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.

§ 8 (2)
Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung des § 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 63/1996 ist mit
1. September 1996 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung des § 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001 tritt
mit 1. Jänner 2002 in Kraft.