Steiermärkisches Kurabgabegesetz 1980

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 3.4.2005)
RIS- Dokumentnummer LRST/3740/001

Titel
Steiermärkisches Kurabgabegesetz 1980

Stammfassung: LGBl. Nr. 55/1980 (WV)
Novellen: (1) LGBl. Nr. 42/1983
(2) LGBl. Nr. 69/2001


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


§ 1
Art und Zweck der Abgabe

In den Gebieten, die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen als
Kurort (Kurbezirk) gelten, ist eine Kurabgabe zu entrichten. Diese
Abgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne des § 6 des
Finanz Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45. Der Ertrag dieser
Abgabe ist in der Höhe seines Aufkommens im Kurort (Kurbezirk) den in
den einzelnen Kurorten (Kurbezirken) bestehenden Kurfonds als
Förderungsbeitrag des Landes zuzuführen und dient ausschließlich zur
Deckung der Ausgaben der Kurkommissionen.

§ 2
Abgabepflicht

(1) Abgabepflichtig sind die Kurgäste, das sind jene Personen, die
sich während der Kursaison durch einen in der Kurordnung festgesetzten
Mindestzeitraum im Kurort (Kurbezirk) aufhalten und nicht nach Abs. 2
von der Entrichtung der Abgabe ausgenommen sind. Die Kurabgabe ist
neben der Fremdenverkehrsabgabe nach dem Steiermärkischen
Fremdenverkehrsabgabegesetz 1980, LGBl. Nr. 54, zu entrichten.
(2) Von der Abgabepflicht sind ausgenommen:
a) Personen, die im Kurort (Kurbezirk) ihren ordentlichen Wohnsitz haben,
und deren unterhaltsberechtigte Familienangehörige;
b) Kinder unter 14 Jahren;
c) Personen, die nachweisen, daß sie die Einrichtungen und Anlagen des
Kurortes (Kurbezirkes) nicht benützen;
d) (entfallen) (2)
e) Personen, die zum erforderlichen Pflegepersonal eines Kurgastes
gehören oder im Kurort (Kurbezirk) beruflich beschäftigt sind, und
Personen, die, ohne im Kurort (Kurbezirk) ständig zu wohnen,
Eigentümer oder Pächter einer im Kurort (Kurbezirk) befindlichen
Liegenschaft oder eines Betriebes sind, sofern sie die Einrichtungen
und Anlagen des Kurortes (Kurbezirkes) nicht benützen;
f) Kurgäste, die länger als ein Jahr im Kurort Aufenthalt nehmen, ab
Beginn des 2.Jahres;
g) Kriegsbeschädigte mit einer mindestens 50 %igen Minderung ihrer
Erwerbsfähigkeit;
h) Inhaber von Amtsbescheinigungen (Opferfürsorge) und Opferausweisen;
i) Heeresversorgungsberechtigte (Beschädigtenrentner) mit einer
mindestens 50 %igen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit.
(3) Kurgäste, für deren Aufenthalt ein Träger der gesetzlichen
Sozialversicherung die gesamten Kosten des Kuraufenthaltes übernimmt,
erhalten eine 20 %ige Ermäßigung der Kurabgabe, sofern sie in Heimen
untergebracht sind.
(4) Personen, die auf eine Ausnahme von der Abgabepflicht Anspruch
erheben, haben sich innerhalb 24 Stunden nach ihrer Ankunft im Büro
der Kurkommission unter Vorlage jener Dokumente, aus denen das
Vorhandensein des Ausnahmegrundes eindeutig hervorgeht, zu melden. Bei
Erkrankung können sie sich durch eine andere Person vertreten lassen.
Findet die Kurkommission, daß ein Ausnahmegrund vorliegt, stellt sie
dem Unterkunftnehmer darüber eine Bescheinigung aus.

§ 3
Höhe der Abgabe

(1) Die Kurabgabe darf den Höchstbetrag von 1 Euro für die
Übernachtung nicht überschreiten. Innerhalb dieser Höchstgrenze ist
sie durch die Landesregierung unter Berücksichtigung der besonderen
Verhältnisse und des Bedarfes für jeden Kurort (Kurbezirk) im
Verordnungswege gesondert festzusetzen. (1) (2)
(2) Die Höhe der Abgabe kann auch für die Führjahrs , Haupt und
Herbstsaison verschieden festgesetzt werden.

§ 4
Einhebung

(1) Sofern in der nach § 3 zu erlassenden Verordnung nichts anderes
bestimmt wird, sind die Unterkunftgeber verpflichtet, die Kurabgabe
von den Kurgästen einzuheben, und zwar spätestens bei der Begleichung
der Rechnung für die Nächtigung bzw. bei der Beendigung des
Aufenthaltes. Die Unterkunftgeber haben die eingehobene Kurabgabe bis
10. des nächstfolgenden Monats an die Kurkommission abzuführen. Die
Einhebungspflichtigen haften für die richtige Abfuhr der Abgabe
insoweit, als ihre eigene Rechnung vom Gast beglichen wurde.
(2) Wird die Abgabe nicht oder nicht vollständig geleistet, so hat die
zuständige Gemeinde über Antrag der Kurkommission den ausständigen
Betrag mittels Bescheid vorzuschreiben.

§ 5
Kontrolle

(1) Die Einhebungspflichtigen haben ordnungsgemäße Aufschreibungen
über alle abgabenpflichtigen Übernachtungen zu führen und diese den
behördlich legitimierten Kontrollorganen auf Verlangen zur
Einsichtnahme vorzulegen. Ferner haben sie den Kontrollorganen Zutritt
zu den für Übernachtungen bereitgestellten Räumlichkeiten zu gewähren
und alle für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Entrichtung der
Abgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Kurkommissionen sind verpflichtet, Aufschreibungen zu führen,
aus denen die Zahl der Übernachtungen bei den einzelnen
Einhebungspflichtigen und die Eingänge an Kurabgabe ersichtlich sind.
Diese Aufzeichnungen unterliegen der Kontrolle der beauftragten Organe
der Gemeinde und des Landes. Die Kurkommissionen haben auch
wahrzunehmen, daß alle Einhebungspflichtigen vollständig und
rechtzeitig die Kurabgabe an sie abliefern und, falls dies nicht
geschehen sollte, von der Gemeinde Abhilfe zu verlangen.
(3) Die mit der Kontrolle betrauten Organe sind verpflichtet, die
ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft zur Kenntnis gelangten Umstände
geheimzuhalten.

§ 6
Widmung der Geldstrafen, Kontrollkosten

(1) Geldstrafen wegen Übertretungen dieses Gesetzes, wie sie im Sinne
des § 240 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung LAO, LGBl. Nr.
158/1963, verhängt werden, fließen dem Land zu.
(2) Außerdem sind die Kosten der Kontrolle vom Einhebungspflichtigen
zu ersetzen, wenn durch die Kontrolltätigkeit Mängel bei der Einhebung
und Entrichtung der Abgabe festgestellt wurden.

§ 7 (2)
Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung des § 3 Abs. 1 erster Satz durch die Novelle LGBl.
Nr. 42/1983 ist mit 23. Juli 1983 in Kraft getreten.
(2) Der Entfall des § 2 Abs. 2 lit. d durch die Novelle LGBl. Nr.
69/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24.
Oktober 2001, in Kraft.
(3) Die Neufassung des § 3 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001
tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.