Steiermärkisches Kinderbetreuungsgesetz

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 19.4.2006)

Gesetz vom 14. Dezember 1999 über die Kinderbetreuungseinrichtungen in der
Steiermark (Steiermärkisches Kinderbetreuungsgesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 22/2000 (EZ 942 Blg.Nr. 165 XIII. GPStLT)
Novellen: (1) LGBl. Nr. 80/2003 (EZ 1423 Blg.Nr. 183 XIV. GPStLT)
(2) LGBl. Nr. 58/2004 (EZ 1262 Blg.Nr. 208 XIV. GPStLT)


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Aufgaben der
Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen, Kindergärten und Heilpädagogische
Kindergärten, Horte und Heilpädagogische Horte, Kinderhäuser und Tagesmütter.
(2) Für Tagesmütter gelten die Bestimmungen des II. und des V. Hauptstückes nur
insoweit, als nicht im III. Hauptstück besondere Regelungen getroffen sind. Die
Bestimmungen des IV. Hauptstückes gelten für Tagesmütter nicht.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Übungskindergärten und für
Übungshorte, die einer öffentlichen Schule bzw. einer Privatschule mit
Öffentlichkeitsrecht für lehrplanmäßig vorgesehene Übungen eingegliedert sind.

§ 2
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der weiblichen
Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der männlichen Form und
umgekehrt.

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder längstens bis zur Beendigung
der Schulpflicht tagsüber (Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen) betreut
werden:
a) Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder bis zum vollendeten dritten
Lebensjahr. Fällt der dritte Geburtstag in das laufende Kinderbetreuungsjahr, so
kann die Einrichtung bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres weiter besucht
werden. (2)
b) Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr
bis zur Erreichung der Schulpflicht. Im Ausnahmefall können Kinder auch nach dem
Eintritt der Schulpflicht, bis längstens zum Ende jenes Kindergartenjahres, in
welchem das Kind das 8. Lebensjahr vollendet, im Kindergarten Aufnahme finden;
c) Horte sind Einrichtungen für schulpflichtige Kinder außerhalb der
Unterrichtszeit und ohne organisatorischen Zusammenhang mit der Schule;
d) Kinderhäuser sind Einrichtungen mit altersübergreifenden Gruppen, für Kinder
ab dem vollendeten 18. Lebensmonat, längstens bis zur Beendigung der
Schulpflicht;
e) Tagesmütter sind Personen, die grundsätzlich in ihrem Haushalt regelmäßig und
entgeltlich Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht betreuen;
f) Heilpädagogische Kindergärten sind Kindergärten für Kinder mit besonderen
Erziehungsansprüchen. In diesen sind Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis
längstens zum Ende jenes Kindergartenjahres zu betreuen, in welchem das Kind das
8. Lebensjahr vollendet;
g) Heilpädagogische Horte sind Horte für schulpflichtige Kinder mit besonderen
Erziehungsansprüchen.
(2) Öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen sind die vom Bund, vom Land, von
Gemeindeverbänden oder von Gemeinden errichteten und erhaltenen
Kinderbetreuungseinrichtungen. Alle anderen Kinderbetreuungseinrichtungen sind
private Kinderbetreuungseinrichtungen.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
a) die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung:
- die Beschlussfassung zur Gründung, die Bereitstellung eines geeigneten
Grundstückes als Standort und die Bereitstellung eines Kinderbetreuungsobjektes;
b) die Erhaltung einer Kinderbetreuungseinrichtung:
- die Bereitstellung und Vorsorge für die räumlichen, sachlichen und personellen
Erfordernisse zum Betrieb;
c) das Kinderbetreuungsjahr:
- das Betriebsjahr und allfällige Ferien;
d) die Betriebsform einer Kinderbetreuungseinrichtung:
- den zeitlichen Umfang des Betriebes einer Kinderbetreuungseinrichtung während
des Kinderbetreuungsjahres;
e) die Betriebsform einer Kinderbetreuungsgruppe:
- den zeitlichen Umfang des Betriebes einer Kinderbetreuungsgruppe während eines
Tages;
f) die Betreuung:
- die Sorge um das körperliche Wohlbefinden der Kinder sowie die Erfüllung von
Erziehungs und Bildungsaufgaben und deren Beaufsichtigung.

§ 4
Gemeinsame Aufgaben aller Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Alle Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, die Familienerziehung
bis zur Beendigung der Schulpflicht zu unterstützen und zu ergänzen
(Subsidiarität).
(2) Alle Kinderbetreuungseinrichtungen haben dafür zu sorgen, dass den Kindern
eine positive Gesamtentwicklung ermöglicht wird.
(3) Alle Kinderbetreuungseinrichtungen haben nach Möglichkeit
Integrationsaufgaben im Hinblick auf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen
oder auf interkulturelle Aspekte zu übernehmen und zu einer grundlegenden
religiösen und ethischen Bildung beizutragen.
(4) Alle Kinderbetreuungseinrichtungen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) bzw. den Lehrern der Kinder in
geeigneter Weise möglichst eng zusammenzuarbeiten.

§ 5
Aufgaben der einzelnen Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Kinderkrippen haben die Aufgabe, unter Berücksichtigung der individuellen
Eigenart der Kinder deren soziale, emotionale, motorische und kognitive
Entwicklung zu unterstützen.
(2) Kindergärten haben die Aufgabe, auf die Bedürfnisse des einzelnen Kindes
einzugehen, insbesondere auch die Familiensituation zu berücksichtigen. Sie
haben nach den gesicherten Erkenntnissen und Methoden der Kleinkindpädagogik die
Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben
in der Gemeinschaft zu fördern. Sie haben unter Ausschluss jedes schulartigen
Unterrichts auf den Eintritt in die Schule vorzubereiten.
(3) Horte haben die Aufgabe, schulpflichtigen Kindern außerhalb der
Unterrichtszeit Gelegenheit zu geben, ihre mit dem Schulbesuch verbundenen
Pflichten zu erfüllen, ihren Neigungen nachzugehen, ihre Begabungen zu fördern
und die Schüler zu selbständiger Urteilsfindung und zu sozialem Verständnis zu
führen.
(4) Kinderhäuser haben die in den Abs. 1, 2 und 3 formulierten Aufgaben zu
erfüllen und die Kinder altersübergreifend zu integrieren.
(5) Tagesmütter haben die Aufgabe, für ein positives, auf das Lebensalter der
Kinder abgestimmtes Umfeld zu sorgen.
(6) Die Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horte haben neben
den im § 4 und in den Abs. 1 bis 4 festgelegten allgemeinen Aufgaben Kinder mit
besonderen Erziehungsansprüchen, mit und ohne Bescheide nach dem
Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964, in der jeweils geltenden Fassung, nach
anerkannten heilpädagogischen Grundsätzen, insbesondere in den verschiedenen
Integrationsformen, in ihrer Entwicklung zu fördern.
(7) Die Aufgaben der einzelnen Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen können
von der Landesregierung durch Verordnung als didaktisch methodischer Rahmen für
die Betreuungsarbeit näher ausgeführt werden.

§ 6
Religiöse und ethische Bildung

In den Kinderbetreuungseinrichtungen ist die Erziehung der Kinder nach ethischen
und religiösen Werten im Einvernehmen mit den Eltern (Erziehungsberechtigten),
insbesondere bei der Gestaltung der Feste im Jahresablauf und nach Möglichkeit
in Zusammenarbeit mit den jeweiligen gesetzlich anerkannten
Religionsgemeinschaften in einer dem Alter angemessenen Weise zu pflegen. In
öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Mehrzahl der Kinder
einem bestimmten Religionsbekenntnis angehört, soll in jedem Gruppenraum
(Lernraum) ein religiöses Zeichen angebracht werden.

II. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen für öffentliche und private
Kinderbetreuungseinrichtungen

1. Abschnitt
Äußere Organisation der Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 7
Mehrere Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen am selben Standort

Einzelne Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen können in denselben Räumen in
zeitlicher Aufeinanderfolge geführt werden, soweit dies ohne gegenseitige
Störungen möglich ist.

§ 8
Bezeichnung der Kinderbetreuungseinrichtungen

Jede Kinderbetreuungseinrichtung ist nach dem Erhalter, der zutreffenden Art der
Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1) und der Standortadresse zu
bezeichnen. Bei Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten ist
in der Bezeichnung auch auf das Einzugsgebiet Bezug zu nehmen. Unter
Einzugsgebiet ist der Bereich eines oder mehrerer politischer Bezirke bzw. von
Teilen eines politischen Bezirkes zu verstehen.

§ 9
Betriebsformen der Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Kinderbetreuungseinrichtungen sind als
a) Ganzjahresbetriebe oder
b) Jahresbetriebe und/oder
c) Saisonbetriebe zu führen.
(2) Ganzjahresbetriebe sind während des ganzen Jahres mit Ausnahme der Samstage,
Sonntage und der gesetzlichen Feiertage sowie der allenfalls im Sinne des § 11
Abs. 1 festgelegten Ferien offen zu halten.
(3) Jahresbetriebe sind während des ganzen Jahres mit Ausnahme der im § 11 Abs.
2 festgesetzten Ferien sowie der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen
Feiertage offen zu halten. Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische
Horte sind ausschließlich als Jahresbetriebe zu führen. Sofern öffentliche
Bedürfnisse bestehen, kann das Betriebsjahr bis zu zwei Wochen in die Zeit der
Hauptferien verlängert werden.
(4) Saisonbetriebe sind aus besonderem Anlass während eines bestimmten
Zeitabschnittes innerhalb eines Jahres, einschließlich der in § 11 Abs. 2
festgesetzten Ferien, aber mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und der
gesetzlichen Feiertage, höchstens durch vier Monate offen zu halten.
(5) Für alle Betriebsformen - ausgenommen an Heilpädagogischen Kindergärten und
Heilpädagogischen Horten - der Kinderbetreuungseinrichtungen kann ein
Offenhalten auch an Samstagen erfolgen, sofern der Erhalter einen besonderen
Betreuungsbedarf der Erziehungsberechtigten nachweist.

§ 10
Betriebsjahr

(1) Für den Ganzjahresbetrieb beginnt das Betriebsjahr am zweiten Montag im
September und endet am Sonntag vor dem zweiten Montag im September des
Folgejahres.
(2) Für den Jahresbetrieb beginnt das Betriebsjahr am zweiten Montag im
September und endet an dem Freitag, der frühestens auf den 4. Juli und
spätestens auf den 10. Juli fällt.

§ 11
Ferien

(1) Für Ganzjahresbetriebe sind allfällige Ferien vom Erhalter unter möglichster
Berücksichtigung der Personal und Elternwünsche (Erziehungsberechtigten)
festzulegen. Dabei sollen durchgehende Ferien von mindestens drei Wochen
vorgesehen werden.
(2) Für Jahresbetriebe dauern:
a) die Hauptferien vom Ende des Betriebsjahres bis zum Beginn des nächsten
Betriebsjahres;
b) die Weihnachtsferien vom 24. Dezember bzw. vom 23. Dezember, sofern dieser
auf einen Montag fällt, bis einschließlich 6. Jänner;
c) die Semesterferien vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem
darauf folgenden Samstag. Die Erhalter können je nach den örtlichen Bedürfnissen
den Betrieb weiterführen;
d) die Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag
nach Ostern.
(3) Die Erhalter können zu besonderen Anlässen an einzelnen Tagen des
Betriebsjahres im Einvernehmen mit dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung
und den Eltern den Betrieb einstellen.

§ 12
Betriebsform der Kinderbetreuungsgruppen

(1) Kinderbetreuungsgruppen können in
a) Halbtagsform,
b) Ganztagsform oder
c) erweiterter Ganztagsform,
alle ohne oder mit Mittagsverpflegung, geführt werden. Für Kinderhäuser,
Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte, ausgenommen die
Organisationsform der Integrativen Zusatzbetreuung, kommt vorwiegend die
Ganztagsform mit Mittagsverpflegung in Betracht. Bei der Organisationsform der
Integrativen Zusatzbetreuung richtet sich die Betriebsform nach der jeweiligen
anderen Kinderbetreuungseinrichtung.
(2) Kinderbetreuungsgruppen in Halbtagsform sind grundsätzlich an Vormittagen
offen zu halten. Sie können auch an Nachmittagen geführt werden, sofern die
eingeschriebenen Kinder ausschließlich den Nachmittagsbetrieb besuchen.
(3) Kinderbetreuungsgruppen in Ganztags oder erweiterter Ganztagsform sind
während des ganzen Tages mit oder ohne Unterbrechung während der Mittagszeit
offen zu halten.

§ 13
Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeit hat in
a) Halbtagsgruppen täglich höchstens bis zu sechs Stunden,
b) Ganztagsgruppen täglich höchstens bis zu zehn Stunden und
c) erweiterten Ganztagsgruppen täglich höchstens bis zu 14 Stunden zu betragen.
(2) Die Aufenthaltsdauer des einzelnen Kindes hat in Halbtagsgruppen täglich
höchstens sechs und in Ganztags bzw. erweiterten Ganztagsgruppen täglich
höchstens acht, in begründeten Ausnahmefällen höchstens zehn Stunden zu
betragen.
(3) Allfällige Beaufsichtigungszeiträume außerhalb der Öffnungszeit sind für
geringe Kinderzahlen und unter Bedachtnahme auf den örtlichen Bedarf von den
Erhaltern gesondert zu gestalten.
(4) Die Erhalter haben die Zeiten, während welcher die
Kinderbetreuungseinrichtung an den einzelnen Wochentagen geöffnet ist, unter
Bedachtnahme auf § 12 festzusetzen und auf geeignete Weise kundzumachen.

2. Abschnitt
Innere Organisation der Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 14
Kinderbetreuungsgruppen, Kinderhöchstzahlen und Kindermindestzahlen

(1) In allen Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen, ausgenommen in der
Integrativen Zusatzbetreuung in den Heilpädagogischen Kindergärten, sind die
Kinder in Gruppen zusammenzufassen.
(2) Die Zahl der eingeschriebenen und anwesenden Kinder pro Gruppe hat höchstens
zu betragen für:
a) Kinderkrippen: 10,
b) Kindergärten: 25,
c) Horte: 20,
d) Kinderhäuser: 30, von denen sechs Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis
zum vollendeten 3. Lebensjahr, 18 Kindergartenkinder und sechs schulpflichtige
Kinder eingeschrieben werden können. Diese Kinderhöchstzahlen können um bis zu
drei Kinder pro Altersgruppe bei gleichzeitiger Beachtung der
Gesamtkinderhöchstzahl 30 überschritten werden.
e) Heilpädagogische Kindergärten:
aa) kooperative Gruppen: sechs Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für
die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964, in der jeweils
geltenden Fassung, vorliegen,
bb) Integrationsgruppen: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für
die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964, in der jeweils
geltenden Fassung, vorliegen, und zehn Kinder ohne besondere
Erziehungsansprüche,
cc) Integrative Zusatzbetreuung: sechs Kinder mit besonderen
Erziehungsansprüchen mit einem Bescheid nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr.
316/1964, in der jeweils geltenden Fassung, und 15 Kinder mit besonderen
Erziehungsansprüchen ohne Bescheid nach dem Behindertengesetz
(Mitbetreuungskinder).
f) Heilpädagogische Horte:
aa) kooperative Gruppen: sechs Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen,
bb) Integrationsgruppen: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen und
zehn Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche.
Bei den Kindern mit besonderen Erziehungsansprüchen gemäß sublit. aa) und bb)
müssen Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl.Nr. 316/1964, in der jeweils
geltenden Fassung, vorliegen.
(3) Die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe hat in Kinderhäusern
mindestens zu betragen: drei Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis zum
vollendeten 3. Lebensjahr, zehn Kindergartenkinder und drei schulpflichtige
Kinder.
(4) Die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe hat in Heilpädagogischen
Kindergärten mindestens zu betragen für:
a) kooperative Gruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen,
b) Integrationsgruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen,
c) Integrative Zusatzbetreuung: sechs Kinder mit besonderen
Erziehungsansprüchen, das heißt die Mindestzahl ist gleich der Höchstzahl. Die
Mindestzahl der Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die keine
Bescheide nach dem Behindertengesetz vorliegen, hat fünf zu betragen
(Mitbetreuungskinder). Bei den Kindern mit besonderen Erziehungsansprüchen,
gemäß lit. a bis c, müssen Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr.
316/1964, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.
(5) Die Mindestzahlen gemäß Abs. 4 lit. a und b gelten auch für Heilpädagogische
Horte.
(6) Sofern die Mindestzahlen nach Abs. 4 und 5 zur Anwendung kommen, sind die
psychologischen und therapeutischen Leistungen verhältnismäßig zu reduzieren.
(7) Eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen bzw. Unterschreitung
der Kindermindestzahlen kann in begründeten Fällen von der Landesregierung
bewilligt werden.

§ 15
Bildung von Gruppen

(1) Die Bildung der Gruppen ist von der Leiterin der Kinderbetreuungseinrichtung
vorzunehmen. Grundsätzlich sind in jede Gruppe Kinder aller in Frage kommenden
Altersstufen aufzunehmen. Sofern in einer solchen Gruppe Krippen , Kindergarten
und Schulkinder zusammengefasst werden, ist bei der Betreuung in Form der
inneren Differenzierung vorzugehen.
(2) An jeder Art von Kinderbetreuungseinrichtung dürfen an einem Standort,
Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte ausgenommen, höchstens
fünf Gruppen bestehen.

§ 16
Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen nach der Verwendung

(1) Das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen besteht aus:
a) pädagogischem Fachpersonal, das sind (Sonder) Kindergartenpädagoginnen und
(Sonder)Erzieherinnen an Horten, sowie Kinderkrankenschwestern;
b) pädagogischem Hilfspersonal, das sind (Sonder) Kindergartenpädagoginnen und
(Sonder)Erzieherinnen an Horten als Assistentinnen und Kinderbetreuerinnen gemäß
§ 21 Abs. 2. Pädagogisches Fachpersonal und pädagogisches Hilfspersonal bilden
das Kinderbetreuungspersonal.
c) Grobreinigungs und Hauspersonal ohne Ausbildung.
(2) In Heilpädagogischen Kindergärten und Horten können dem Personal auch
Psychologen und Therapeuten auf Grund der Bestimmungen des § 47 angehören.

§ 17
Personal je Gruppe

(1) In jeder Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung haben während der gesamten
täglichen Öffnungszeit mindestens zwei Personen anwesend zu sein, von denen eine
dem Stand der (Sonder)Kindergartenpädagoginnen bzw. (Sonder)Erzieherinnen an
Horten und die weitere Person dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals
angehören muss. Während der Öffnungszeiten, in denen höchstens fünf Kinder
anwesend sind, ausgenommen Kinderkrippen, kann mit einer
(Sonder)Kindergartenpädagogin bzw. (Sonder)Erzieherin an Horten das Auslangen
gefunden werden.
(2) Die Gesamtzahl der gemäß Abs. 1 beschäftigten Personen und deren
Beschäftigungsausmaß bestimmen sich nach der Öffnungszeit der
Kinderbetreuungseinrichtung und den Bezug habenden dienst oder
arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Das pädagogische Fachpersonal jeder Einrichtung
hat die im Steiermärkischen Landesdienst und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 29/2003,
sowie die im Gesetz über das Dienst und Besoldungsrecht der von den Gemeinden
anzustellenden Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten, LGBl.
Nr. 77/1985, i. d. F. LGBl. Nr. 29/2003, geregelten Vorbereitungszeiten
verpflichtend einzuhalten. (2)
(3) In den einzelnen Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen sind je Gruppe
erforderlich:
a) in Kinderkrippen: je nach der Betriebsform der Kinderbetreuungsgruppe für die
ersten sechs Kinder eine oder mehrere Kindergartenpädagoginnen und eine oder
mehrere Personen aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals bzw. eine
Kindergartenpädagogin und eine oder mehrere Kinderkrankenschwestern und ab dem
siebten Kind zusätzlich eine oder mehrere Personen aus dem Stand des
pädagogischen Hilfspersonals; (2)
b) in Kindergärten: je nach der Betriebsform eine oder mehrere
Kindergartenpädagoginnen. Dazu eine oder mehrere Personen aus dem Stand des
pädagogischen Hilfspersonals;
c) in Horten: je nach der Betriebsform eine oder mehrere Erzieherinnen an
Horten. Dazu eine oder mehrere Personen aus dem Stand des pädagogischen
Hilfspersonals;
d) in Kinderhäusern: zwei oder mehrere Kindergartenpädagoginnen, wovon eine über
die Ausbildung zur Horterzieherin verfügen muss, sowie drei oder mehrere
Personen aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals. In Abweichung von Abs.
1 ist während der gesamten täglichen Öffnungszeit die gleichzeitige Anwesenheit
von mindestens drei Personen erforderlich;
e) in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten: das in den
besonderen Bestimmungen festgelegte Fachpersonal.
(4) In jeder Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung ist Grobreinigungs und
Hauspersonal im Ausmaß der erforderlichen Arbeitsstunden bereitzustellen, wobei
die Arbeiten vorwiegend außerhalb der Öffnungszeiten zu verrichten sind.
(5) Die Landesregierung kann über Antrag der Erhalter aus wichtigen Gründen, wie
bei geringer Zahl an eingeschriebenen Kindern, Abweichungen von den Bestimmungen
der Abs. 1 und 3 bewilligen.

§ 18
Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen nach der Funktion

Das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen nach der Funktion besteht aus:
a) der Leiterin,
b) der Gruppenführenden aus dem Stand des pädagogischen Fachpersonals,
c) der Assistentin aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals,
d) der Kinderbetreuerin aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals,
e) der Tagesmutter,
f) dem Grobreinigungs und Hauspersonal.

§ 19
Bestellung und Aufgaben von Leiterinnen

(1) Die Erhalter haben für jede Art der Kinderbetreuungseinrichtung aus dem
Stand des Gruppen führenden Personals eine Leiterin mit mindestens zweijähriger
Verwendung im einschlägigen Fachdienst zu bestellen.
(2) Die Erhalter können in jeder Art der Kinderbetreuungseinrichtungen die
Leiterin von der Gruppenführung frei stellen und sie mit organisatorischen und
administrativen Aufgaben der Leitung betrauen. Unter denselben Bedingungen ist
auch die Bestellung einer gemeinsamen Leiterin von mehreren Arten von
Kinderbetreuungseinrichtungen desselben Erhalters möglich.
(3) Der Leiterin obliegt die Führung einer Kindergruppe, ausgenommen im Fall der
Freistellung im Sinne des Abs. 2, die Leitung in administrativen
Angelegenheiten, der Vorsitz im Kollegium des gesamten pädagogischen Fach und
Hilfspersonals in der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung zur Beratung und
Beschlussfassung der pädagogischen Konzeption und die Obsorge um die
Durchführung der Grobreinigungsarbeiten.

§ 20
Bestellung und Aufgaben der Gruppenführenden

(1) Die Erhalter haben in jeder Gruppe der einzelnen Arten der
Kinderbetreuungseinrichtungen eine oder bei Ganztagsformen mehrere (Sonder)
Kindergartenpädagoginnen bzw. (Sonder)Erzieherinnen an Horten mit der
Gruppenführung zu betrauen.
(2) Die Gruppenführung umfasst die Planung, die Organisation und die
Durchführung sowie die Reflexion der Betreuungsarbeit in Zusammenarbeit mit dem
übrigen Personal in der Gruppe und in der Kinderbetreuungseinrichtung. Die
Gruppenführenden haben diese Aufgaben unbeschadet der Rechte und Pflichten der
Leiterin selbständig zu erfüllen.

§ 21
Aufgaben der Assistentinnen und Kinderbetreuerinnen

(1) Die Assistentin ist eine nicht Gruppen führende
(Sonder)Kindergartenpädagogin oder (Sonder) Erzieherin an Horten, die unter
Anleitung der Gruppenführenden in der Betreuung der Kinder tätig ist und daneben
hauswirtschaftliche Arbeiten, mit Ausnahme von Grobreinigungsarbeiten,
verrichtet.
(2) Die Kinderbetreuerin hat unter Anleitung der Gruppenführenden
Betreuungsaufgaben wahrzunehmen und hauswirtschaftliche Arbeiten, mit Ausnahme
von Grobreinigungsarbeiten, zu verrichten.

§ 22
Aufgaben des Grobreinigungs und Hauspersonals

Grobreinigungskräfte und Hauspersonal haben Reinigungs , Instandhaltungs und
Pflegearbeiten auf der Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung zu besorgen.

§ 23
Aufsichtspflicht

(1) Dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtungen obliegt die Aufsicht über die
Kinder während der gesamten täglichen Öffnungszeit auf der gesamten Liegenschaft
der Kinderbetreuungseinrichtung und bei jenen Veranstaltungen auf oder außerhalb
der Liegenschaft, die während des Betriebsjahres mit Zustimmung des Erhalters
durchgeführt werden.
(2) Bei Veranstaltungen außerhalb der Liegenschaft der
Kinderbetreuungseinrichtung obliegt die Aufsichtspflicht jener Person, der sie
auf Grund ihrer Dienstobliegenheit auferlegt ist (§ 17) und jener Person, die
die Aufsicht mit Zustimmung des Erhalters tatsächlich übernimmt. (2)
(3) Bei Veranstaltungen außerhalb der Liegenschaft ist eine Aufsichtsperson für
je zwei Kinder im Alter von 0 bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, für je sechs
Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt und für je zehn
Kinder ab dem Schuleintritt sowie für höchstens zwei Kinder mit besonderen
Erziehungsansprüchen vorzusehen. Abweichend von dieser Bestimmung genügen für
Kindergärten zwei Aufsichtspersonen aus dem Stand des Kinderbetreuungspersonals
je Gruppe, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen im
Nahbereich der Kindergartenliegenschaft handelt und keine Gefährdung der Kinder,
insbesondere durch örtliche Verkehrsverhältnisse, zu erwarten ist. (2)
(4) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder in
der Kinderbetreuungseinrichtung, sie endet mit dem Ende der täglichen
Öffnungszeit, bei Kindern im Alter bis zum Schuleintritt mit der Übergabe der
Kinder an die Begleitpersonen.
(5) Sofern der Erhalter den Aufenthalt der Kinder bereits vor dem Beginn oder
nach dem Ende der Öffnungszeit auf der Liegenschaft der
Kinderbetreuungseinrichtung gestattet, hat er gesondert für die Beaufsichtigung
der Kinder zu sorgen (§ 13 Abs. 3).
(6) Die neben dem Kinderbetreuungspersonal zusätzlich erforderlichen
Aufsichtspersonen haben eigenberechtigte und volljährige Personen zu sein. (2)

§ 24
Vertretung des Personals in Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Leiterinnen werden im Falle ihrer Abwesenheit von Gruppenführenden
vertreten. Gruppenführende werden von Assistentinnen aus dem Stand der
(Sonder)Kindergartenpädagoginnen bzw. (Sonder) Horterzieherinnen vertreten.
Sofern Gruppenführende und/oder derartige Assistentinnen im Personalstand der
betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung nicht zur Verfügung stehen, sind
Gruppenführende (§ 20) außerhalb des Personalstandes zu verwenden. Während der
Dauer der Vertretung übernimmt die Vertreterin die Aufgaben und die Stellung des
Vertretenen. Über die Vertretung im Einzelfall entscheidet der Erhalter.
(2) Der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung hat unverzüglich für die
Vertretung zu sorgen. Sofern trotz seines Bemühens eine Vertretung nicht zur
Verfügung gestellt werden kann, ist die Weiterführung der betreffenden
Kinderbetreuungsgruppe mit Kinderbetreuerinnen oder durch Aufteilung der Kinder
auf bestehende Kinderbetreuungsgruppen in der bestehenden
Kinderbetreuungseinrichtung bis zu einer Woche möglich (provisorische
Weiterführung). Die betreffende Kinderbetreuungsgruppe ist jedenfalls vom
Erhalter stillzulegen, wenn die Vertretung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.
Sofern die Stilllegung nicht erfolgt, ist entsprechend den Bestimmungen des § 41
über das Mängelbehebungsverfahren vorzugehen.

§ 25
Fortbildungsverpflichtung des Personals in den Kinderbetreuungseinrichtungen und
Pflichten der Erhalter

(1) Das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen ist, ausgenommen das
Grobreinigungs und Hauspersonal, im Ausmaß bis zu acht Tagen pro
Kinderbetreuungsjahr zur Fortbildung verpflichtet. Diese Verpflichtung kann
durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen während allfälliger Hauptferien
im Ausmaß bis zu vier Tagen erfüllt werden. Die Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen während der übrigen Ferien im Sinne des § 11 ist
nicht verpflichtend.
(2) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Abs. 1
genannten Ausmaß als Dienstobliegenheit bzw. als Arbeitsauftrag. Die Erhalter
haben, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark
handelt, dem Personal die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um
Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Erhalter
dem Personal die Teilnahme ermöglichen.

§ 26
Ausbildungslehrgänge für Kinderbetreuerinnen und Tagesmütter
Allgemeines und Voraussetzungen

(1) Die Ausbildung zur Kinderbetreuerin und zur Tagesmutter ist dieselbe. Die
Ausbildungslehrgänge können sowohl von der Landesregierung als auch von
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie von staatlichen
oder staatlich autorisierten Einrichtungen und von Verbänden und Vereinen
durchgeführt werden (Organisatoren). Die Landesregierung hat die von den
Organisatoren vorgeschlagenen Lehrpläne bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den
didaktischen Grundsätzen und der Mindestzahl von 300 Unterrichtseinheiten in den
vorgesehenen Ausbildungsbereichen entsprechen. Diese Genehmigung ist zu
versagen, wenn die vorgeschriebenen Mindestanforderungen nicht erreicht werden
bzw. wenn darüber hinausgehende Angebote dem angestrebten Zweck nicht
entsprechen.
(2) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die
Zulassung zu Ausbildungslehrgängen für Kinderbetreuerinnen und Tagesmütter, die
Ausbildungsbereiche und deren Stundenausmaß, die didaktischen Grundsätze, den
Abschluss der Ausbildungslehrgänge sowie das Zeugnis für Kinderbetreuerinnen und
Tagesmütter durch Verordnung zu erlassen. In dieser Verordnung ist auch die
Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen im Sinne der zweiten allgemeinen Diplom
Anerkennungsrichtlinie 92/51/EWG und von höherwertigen Ausbildungen vorzusehen.
Die Ausbildungsbereiche haben jedenfalls Persönlichkeitsbildung und
Kommunikation, Entwicklungspsychologie und Erziehungslehre, praktische Arbeit
mit Kindern, spezielle Didaktik der Kinderbetreuungseinrichtungen und spezielle
organisatorische und rechtliche Fragen zu umfassen.
(3) Den Organen der Landesregierung ist jedwede Einsicht in alle Unterlagen, die
die Ausbildungslehrgänge betreffen, zu gestatten.
(4) Ausbildungslehrgänge können sowohl berufsbegleitend in Form von
Wochenendseminaren als auch als geblockte Intensivkurse angeboten werden.
Kombinationen, wie z. B. ein Einstiegsblock mit berufsbegleitender
Weiterführung, sind zulässig.

§ 27
Aufnahme von Kindern

(1) Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtungen ist freiwillig.
(2) Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Rahmen der gesetzlichen
Voraussetzungen allgemein zugänglich. Der Erhalter der
Kinderbetreuungseinrichtung ist zur Aufnahme eines Kindes verpflichtet, soweit
die Aufnahme im Hinblick auf die festgesetzte Höchstzahl der Kinder in den
einzelnen Gruppen möglich ist. In jenen Fällen, in denen die Errichtung einer
Kinderbetreuungseinrichtung vorwiegend in der Absicht erfolgt, die Kinder der
eigenen Arbeitskräfte zu betreuen, kann der Erhalter diese Kinder bevorzugt
berücksichtigen. Können nicht alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden, ist,
ausgehend vom Wohl des Kindes, auf die familiären und sozialen Verhältnisse,
insbesondere auf die Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten, die Anzahl der
Geschwister, die Wohnungsverhältnisse sowie auf Kinder mit besonderen
Erziehungsansprüchen Bedacht zu nehmen. Bei der Aufnahme von Kindern in
Kindergärten ist zusätzlich zu beachten, dass jene Kinder, die altersmäßig dem
Schuleintritt am nächsten stehen, vorrangig einen Kindergartenplatz erhalten
sollen.
(3) Bei der Anmeldung eines Kindes in die Kinderbetreuungseinrichtung ist die
Geburtsurkunde vorzulegen. Die Aufnahme kann von der Feststellung abhängig
gemacht werden, dass dem Kind gemäß einer ärztlichen Bescheinigung der Besuch
der Kinderbetreuungseinrichtung zumutbar ist. Bei der Anmeldung eines Kindes in
einen Heilpädagogischen Kindergarten oder in einen Heilpädagogischen Hort sind
die besonderen Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und
Heilpädagogische Horte zu beachten.
(4) Über die Aufnahme eines Kindes entscheidet der Erhalter nach Anhörung der
Leiterin der Kinderbetreuungseinrichtung.

§ 28
Ausschluss von Kindern

(1) Der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung hat ein Kind vom Weiterbesuch
einer Kinderbetreuungseinrichtung auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des §
27 Abs. 3 für die Aufnahme nicht mehr gegeben sind.
(2) Der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung kann, im Einvernehmen mit der
Leiterin, ein Kind vom weiteren Besuch ausschließen, wenn
a) die Eltern (Erziehungsberechtigten) ungeachtet einer vorausgegangenen
schriftlichen Mahnung eine ihnen nach § 30 obliegende Verpflichtung nicht
erfüllen;
b) eine nachhaltige, schwerwiegende Störung des Betriebes einer
Kinderbetreuungseinrichtung zu befürchten ist und auf Grund eines Gutachtens des
Betreuungsteams eines Heilpädagogischen Kindergartens eine Verbesserung der
Situation nicht zu erwarten ist;
c) die Eltern (Erziehungsberechtigten) mit zwei oder mehreren Beiträgen im
Rückstand sind und trotz schriftlicher Mahnung ihre Beiträge nicht entrichten.

§ 29
Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten)

(1) Die Erhalter, das Personal von Kinderbetreuungseinrichtungen und die Eltern
(Erziehungsberechtigten) haben in allen Angelegenheiten, insbesondere in jenen,
die zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 4 bis 6 erforderlich sind, eine
möglichst enge Zusammenarbeit zu pflegen.
(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können zum Zweck der Information und der
Beratung in allen Angelegenheiten der Kinderbetreuungseinrichtungen an den über
das Betriebsjahr in regelmäßigen Abständen stattfindenden Veranstaltungen
teilnehmen und mitwirken.
(3) Eltern (Erziehungsberechtigte) können mit Zustimmung der Erhalter und über
Vorschlag und nach Weisung der Leiterinnen in der Betreuungstätigkeit an den
Kindern, insbesondere als zusätzliche Aufsichtspersonen bei Veranstaltungen
außerhalb der Kinderbetreuungsliegenschaft, mitwirken. Bei regelmäßiger
Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) ist auf § 33 (Mitwirkung
betriebsfremder Personen) Bedacht zu nehmen.

§ 30
Pflichten der Eltern (Erziehungsberechtigten)

(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Pflicht, Kinder im Alter bis
zum Schuleintritt in die Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von dort
rechtzeitig im Sinne des § 13 Abs. 2 abzuholen oder dafür zu sorgen, dass diese
Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbetreuungseinrichtung von einer
geeigneten Person begleitet werden.
(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass der Besuch
der Kinderbetreuungseinrichtung unter Beachtung der vom Erhalter festgesetzten
Öffnungszeit sowie über das Betriebsjahr regelmäßig erfolgt. Ist ein Kind
verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, haben die Eltern
(Erziehungsberechtigten) hievon die Leitung ehestmöglich zu benachrichtigen.
(3) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben den vom Erhalter festgesetzten
Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung unter den vom Erhalter
festgesetzten Bedingungen regelmäßig zu entrichten.
(4) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass die Kinder
die Kinderbetreuungseinrichtung frei von ansteckenden Krankheiten besuchen.

§ 31
Beitrag

Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen können einen Beitrag für den
Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung einheben. Dieser Beitrag ist
a) in Ganzjahresbetrieben in zwölf Teilbeträgen,
b) in Jahresbetrieben in elf Teilbeträgen,
c) in Saisonbetrieben in Beiträgen jeweils für einen vollen Betriebsmonat,
d) in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten nach den
besonderen Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische
Horte einzuheben.

§ 32
Hospitieren und Praktizieren

(1) Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen können im Einvernehmen mit
der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung das Hospitieren in
Kinderbetreuungsgruppen gestatten. Zur Durchführung eines lehrplanmäßigen
Praktikums ist zwischen dem Erhalter und dem Antragsteller, das sind Schulen
oder Organisatoren von Ausbildungslehrgängen, ein Vertrag abzuschließen, der die
wesentlichen Bedingungen enthält. Das Hospitieren und Praktizieren hat unter
Aufsicht und nach den Anordnungen der Gruppenführenden zu erfolgen.
(2) Das beabsichtigte Hospitieren und Praktizieren ist der Landesregierung
rechtzeitig, vor Aufnahme dieser Tätigkeit, durch den Erhalter zu melden. Die
Landesregierung hat diese Tätigkeiten zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder
oder der geordnete Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gefährdet ist. (2)

§ 33 (2)

Die beabsichtigte Mitwirkung betriebsfremder Personen ist der Landesregierung
rechtzeitig, vor Aufnahme dieser Tätigkeit, unter Beilage einer Stellungnahme
der Leiterin der Kinderbetreuungseinrichtung, durch den Erhalter zu melden,
sofern die Mitwirkung mehr als einen Betriebstag und regelmäßig über einen
bestimmten Zeitraum beabsichtigt ist. Die Landesregierung hat diese Tätigkeiten
zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder der geordnete Betrieb der
Kinderbetreuungseinrichtung gefährdet ist.

3. Abschnitt
Errichtung von Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 34
Allgemeine Voraussetzungen

(1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben bezüglich ihrer Lage, ihres
Raumprogramms und ihrer Ausstattung den Aufgaben der
Kinderbetreuungseinrichtungen (§§ 4 bis 6), den Grundsätzen der Pädagogik und
der Hygiene sowie den Erfordernissen des Wohles und der Sicherheit der Kinder
(Schüler) zu entsprechen.
(2) Nutzflächen, die für Spielzwecke von Kindern bestimmt sind, können,
ausgenommen Bewegungsräume, aus mehreren Räumen bestehen, sofern die
Übersichtlichkeit dennoch gewährleistet ist.
(3) Kellerräume sind für den längeren Aufenthalt von Kindern (Schülern) nicht
gestattet. Im Falle von mehrgeschossigen Objekten mit verschiedenen
Einrichtungen sollte das Erdgeschoß nach Möglichkeit der
Kinderbetreuungseinrichtung vorbehalten sein.
(4) Alle Räume, die den Spiel , Bewegungs , Ruhe oder Lernzwecken der Kinder
bzw. Schüler dienen, sind grundsätzlich für jeden dieser Zwecke nutzbar
(Multifunktionalität).
(5) Am selben Standort darf eine weitere Kinderbetreuungseinrichtung derselben
Art desselben oder eines anderen Erhalters errichtet und geführt werden, wenn
die Höchstzahl von fünf Gruppen in der bestehenden betreffenden Art der
Kinderbetreuungseinrichtung erreicht ist.

§ 35
Raumprogramme und Freispielflächen

Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausführung des
§ 34 zu erlassen. Dabei ist auf die nachstehend angeführten Mindesterfordernisse
Bedacht zu nehmen:
a) Für jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung ist ein Spielraum bzw.
Gruppenraum, in Kinderkrippen mit mindestens 40 Quadratmeter, in Kindergärten
mit mindestens 60 Quadratmeter, in Horten in ausreichender Größe, in
Kinderhäusern mit mindestens 60 Quadratmeter sowie in Heilpädagogischen
Kindergärten und Heilpädagogischen Horten mit mindestens 50 Quadratmeter
Bodenfläche; in Kinderkrippen ist weiters ein Ruheraum mit mindestens 30
Quadratmeter, bei Horten zusätzlich ein Lernraum mit mindestens 45 Quadratmeter
und in Kinderhäusern zusätzlich ein Lernraum mit mindestens 25 Quadratmeter und
ein Ruheraum mit mindestens 40 Quadratmeter Bodenfläche vorzusehen. Eine
ausreichende Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken in den
Kindersanitäranlagen, in Horten getrennt nach Geschlechtern, in Kinderhäusern
mindestens eine der Sanitäranlagen getrennt nach Geschlechtern, ist
bereitzustellen; bei Kinderkrippen, Kinderhäusern und Heilpädagogischen
Kindergärten ist zusätzlich ein Wickeltisch und zusätzlich ein Fußwaschbecken
oder eine Dusche vorzusehen. In jeder Kindersanitäranlage ist eine Sitzzelle für
eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten.
b) Bewegungsräume sind wie folgt vorzusehen:
In Kinderkrippen ist der Spielraum gemäß lit. a auch als Bewegungsraum zu
nutzen, in den übrigen Kinderbetreuungseinrichtungen sind bis zu drei Gruppen
ein und sind bei vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter
Bodenfläche vorzusehen.
c) Für jede Kinderbetreuungseinrichtung sind Garderobenplätze entsprechend der
Zahl der Kinder, ein Büro, eine Küche (Teeküche) kombiniert mit Personalraum
bzw. bei mehrgruppigen Betrieben ein eigenständiger Personalraum, in
Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten dazu ein ausreichend
großer Besprechungsraum für die Mitglieder der Teams der Integrativen
Zusatzbetreuung, eine Erwachsenensanitäranlage mit einer Sitzzelle und einem
Waschbecken im Vorraum sowie ein Therapieraum, der auch als Kleingruppenraum
genutzt werden kann, zur Verfügung zu stellen. In Heilpädagogischen Kindergärten
und Heilpädagogischen Horten sind je mindestens zwei Therapieräume vorzusehen.
d) Jede Kinderbetreuungseinrichtung benötigt eine ausreichende Zahl von
Abstellräumen für Spiel und Beschäftigungsmaterial, für Sammelmaterialien und
für Außenspielgeräte sowie eine Putzkammer mit Wirtschaftswaschbecken,
Kinderkrippen, Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte dazu
Abstellflächen für Behelfe.
e) Für jede Kinderbetreuungseinrichtung ist ein Spielplatz im Freien mit
möglichst 20 Quadratmeter je Kind vorzusehen, der es ermöglicht, die Aufgaben
(§§ 4 bis 6) zu erfüllen.
f) Bei Tagesmüttern ist eine familiengerechte Wohnung, die ausreichende
Spielmöglichkeiten und ausreichende Ruhemöglichkeiten (im Ausmaß von insgesamt
mindestens 30 Quadratmeter Bodenfläche) für die höchstens vier Tageskinder und
die bis zu zwei Familienkinder bietet; möglichst ausreichende Freispielfläche
oder ein öffentlicher Spielplatz in der Nähe erforderlich.

4. Abschnitt
Verfahren

§ 36
Errichtung und Inbetriebnahme (6)

(1) Die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung bedarf der Bewilligung der
Landesregierung.
(2) Die Bewilligung wird über Antrag des Erhalters erteilt. Dem Antrag sind
anzuschließen:
a) der Lageplan dreifach,
b) Bau oder Umbaupläne bzw. Bestandspläne dreifach,
c) Angaben über Eigentums und Rechtsverhältnisse am Objekt bzw. an der
Liegenschaft, allenfalls Nachweise über die Rechtspersönlichkeit des Erhalters
(bei Vereinen den Nichtuntersagungsbescheid, Statuten, Vorstandsliste).
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Lage , Bau , Umbau oder Bestandspläne
den Bestimmungen der §§ 34 und 35 entsprechen.
(4) Die Bewilligung ist nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle
unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit diese zur Erfüllung der
Bestimmungen der §§ 34 und 35 notwendig sind.
(5) Die Landesregierung kann über Antrag der Erhalter aus wichtigen Gründen, wie
bei geringer Zahl an eingeschriebenen Kindern, Abweichungen von den Bestimmungen
der §§ 34 und 35 bewilligen.
(6) Die Bewilligung kann zur Überbrückung eines bestimmten Zeitraumes bis zur
Inbetriebnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung mit vollständigem Raumprogramm
befristet erteilt werden.
(7) Die Bewilligung der Landesregierung soll bei genehmigungspflichtigen
Bauvorhaben unbeschadet der bestehenden Baurechtsvorschriften vor der
baubehördlichen Bewilligung vorliegen.
(8) Die Inbetriebnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung oder einer Gruppe ist
vom Erhalter der Landesregierung vor Betriebsbeginn anzuzeigen. (2)

5. Abschnitt
Auflassung, Stilllegung von Kinderbetreuungseinrichtungen und besondere
Verfahren bei Gefährdung von Kindern

§ 37
Auflassung von Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Kinderbetreuungsgruppen

(1) Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Gruppen von Kinderbetreuungseinrichtungen
können vom Erhalter jederzeit aufgelassen werden.
(2) Die Auflassung ist der Landesregierung vor Einstellung des Betriebes
anzuzeigen. Auflassungen sollen jeweils zum Ende eines Betriebsjahres
vorgenommen werden.
(3) Die Landesregierung hat die Auflassung mit Bescheid anzuordnen, wenn der
Erhalter einer Verfügung gemäß § 41 Abs.2 nicht entspricht.

§ 38
Stilllegung von Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Kinderbetreuungsgruppen

(1) Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Gruppen von Kinderbetreuungseinrichtungen
können vom Erhalter jederzeit stillgelegt werden.
(2) Die Stilllegung ist der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Die Stilllegung ist auf Grund einer Verfügung der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in
der geltenden Fassung BGBl. Nr. 702/1974 von der Landesregierung anzuordnen.

§ 39
Besondere Verfahren bei Gefährdung von Kindern

Bei einem Verdacht des Personals in den Kinderbetreuungseinrichtungen auf
übertragbare Krankheiten im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in
der geltenden Fassung BGBl. Nr. 702/1974, hat die Leiterin unter gleichzeitiger
Verständigung des Erhalters unverzüglich Anzeige bei der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Bei Vermutungen von Gewalt und sexueller
Misshandlung an Kindern hat das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen
das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
herzustellen.

6. Abschnitt
Aufsicht
Mängelbehebung

§ 40
Aufsicht, Fachberatung und Fortbildung

(1) Die Kinderbetreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der
Landesregierung. Die Aufsicht erstreckt sich über alle Belange der
Kinderbetreuungseinrichtungen, soweit sie durch Landesgesetze, die
Kinderbetreuungseinrichtungen betreffen, geregelt sind.
(2) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Aufgaben sowie die
Organe der Aufsicht, der pädagogischen Fachberatung, der heilpädagogischen
Fachberatung und der Fachberatung für die Fortbildung des Personals in den
Kinderbetreuungseinrichtungen durch Verordnung erlassen.
(3) Den Organen der Landesregierung gemäß Abs. 2 ist der Zutritt zu den
Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung zu
gewähren und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb der
Kinderbetreuungseinrichtung zu ermöglichen. Die erforderlichen Auskünfte sind zu
erteilen.

§ 41
Behebung von Mängeln

(1) Die im Rahmen der Aufsicht der Landesregierung festgestellten Mängel in den
Kinderbetreuungseinrichtungen sind den Erhaltern schriftlich mit der
Aufforderung bekannt zu geben, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu
beheben.
(2) Wird der Aufforderung keine Folge geleistet, so hat die Landesregierung die
Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist mit
Bescheid zu verfügen.

III. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Tagesmütter

1. Abschnitt
Äußere Organisation

§ 42
Äußere Organisation der Kinderbetreuungseinrichtung Tagesmutter

(1) In Ergänzung zu § 8 ist bei Tagesmüttern, die als Angestellte eines
öffentlichen oder eines privaten Erhalters tätig sind, nach der Bezeichnung
Tagesmutter der Vor und Zuname der betreffenden Person einzufügen.
(2) Tagesmütter können, sofern sie über die Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes
verfügen,
a) selbständig als Erhalter - als freiberufliche Tagesmutter - oder
b) als Angestellte bei einem öffentlichen oder privaten Erhalter (§ 3 Abs. 2)
oder
c) in anderen Kinderbetreuungseinrichtungen als Kinderbetreuerin tätig sein.
(3) Wenn in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten oder Hort wegen einer zu
geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern eine Ganztagsbetreuung nicht
stattfinden kann, so kann in Abweichung von der Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. e
für diese Kinder eine Betreuung durch Tagesmütter für den die Halbtagsform
übersteigenden Zeitraum in den Räumen der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung
erfolgen. Die Tagesmütter haben dabei mit dem Personal der
Kinderbetreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten. (2)
(4) Tagesmütter können in besonderen Fällen in allen Betriebsformen (§ 9) auch
an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen betreuen.
(5) Allfällige Ferien und betriebsfreie Tage sind im Einzelfall von den
Tagesmüttern mit den Eltern der betreuten Kinder zu vereinbaren.
(6) Die täglichen Betreuungszeiten sind unter Beachtung der Bestimmungen des §
13 Abs. 1 und 2 von den Tagesmüttern mit den Eltern der betreuten Kinder zu
vereinbaren.

2. Abschnitt
Innere Organisation

§ 43
Innere Organisation der Kinderbetreuungseinrichtung Tagesmutter

(1) Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 über die Gruppenbildung gelten für
Tagesmütter nicht.
(2) Die Zahl der eingeschriebenen und anwesenden Kinder hat gleichzeitig
höchstens vier Tageskinder bei einer Gesamtzahl von höchstens sechs Kindern
einschließlich der leiblichen oder sonst verwandten Kinder zu betragen. Die
Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder einschließlich der leiblichen Kinder darf
vier nicht übersteigen, wenn mindestens ein Kind noch nicht drei Jahre alt ist
oder wenn Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen betreut werden. Die Zahl
der Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen darf insgesamt zwei nicht
übersteigen.
(3) Werden von Tagesmüttern Minderjährige im Rahmen der Jugendwohlfahrt betreut,
so gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl.
Nr. 93/1990, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere hinsichtlich der
Pflegeplatzbewilligung zusätzlich.
(4) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 7 über die geringfügige Überschreitung der
Kinderhöchstzahlen gilt für Tagesmütter sinngemäß.
(5) Die Bestimmungen des § 17 über das Personal je Gruppe, des § 19 über die
Bestellung und Aufgaben von Leiterinnen und des § 20 über die Bestellung und
Aufgaben der Gruppenführenden gelten für Tagesmütter nicht.
(6) Die Aufsichtspflicht obliegt den Tagesmüttern während der gesamten
vereinbarten täglichen Betreuungszeit. Im Übrigen gilt § 23 Abs. 4.
(7) Tagesmütter werden von anderen Tagesmüttern vertreten. Während der Dauer der
Vertretung übernimmt die Vertreterin die Aufgaben und die Verpflichtungen der
Vertretenen. Für einen vorhersehbaren Verhinderungsfall hat die Tagesmutter für
eine Vertretung zu sorgen, im Falle einer unvorhersehbaren Verhinderung ist
tunlichst für eine Vertretung zu sorgen. Die Bestimmungen des § 24 über die
Vertretung des Kinderbetreuungspersonals gelten für Tagesmütter nicht.
(8) Die Bestimmungen des § 33 über die Mitwirkung betriebsfremder Personen
gelten für Tagesmütter nicht.

3. Abschnitt
Betreuungsbewilligung für Tagesmütter

§ 44
Betreuungsbewilligung für Tagesmütter

(1) Die Bestimmungen des § 36 über die Errichtungsbewilligung gelangen für
Tagesmütter nicht zur Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des § 34 über die allgemeinen Voraussetzungen gelten für
Tagesmütter zur Erteilung einer Betreuungsbewilligung sinngemäß.
(3) Für die Raumprogramme und die Freispielflächen gilt die Bestimmung des § 35
lit. f.
(4) Die Betreuungsbewilligung für Tagesmütter ist über Antrag der
Bewilligungswerberin von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen. Dem Antrag
sind der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung und eine Beschreibung der den
Kindern zur Verfügung stehenden Räume mit Angabe der Nutzflächen anzuschließen.
Weiters sind Angaben über Eigentums oder andere Rechtsverhältnisse am Objekt
bzw. an der Liegenschaft zu erstatten. Gegen die Entscheidung der
Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Berufung an die Landesregierung zulässig. (2)
(5) Die Bewilligung ist, gegebenenfalls nach einer mündlichen Verhandlung an Ort
und Stelle, zu erteilen, wenn
a) den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entsprochen wird. Erforderlichenfalls sind
Bedingungen und Auflagen vorzusehen;
b) die Tagesmutter für die Betreuung von Kindern geeignet ist. Die Eignung ist
gegeben, wenn bei der Bewilligungswerberin und den mit ihr im gemeinsamen
Haushalt lebenden Personen
aa) keine Erkrankung oder Beeinträchtigung vorliegt, die die Gesundheit der zu
betreuenden Kinder oder die Ausübung der Betreuungstätigkeit im Hinblick auf das
Wohl und die Sicherheit der Kinder gefährden könnte,
bb) die Verlässlichkeit, für das Wohl der Kinder zu sorgen, gegeben ist und ein
Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist, vorgelegt wird,
cc) kein Zweifel über die ausreichende Betreuung der leiblichen Kinder besteht.
(2)
(6) Tritt nach Erteilung der Betreuungsbewilligung eine Änderung hinsichtlich
der im Abs. 5 lit. b geforderten Eignungsvoraussetzungen auf, so ist dies der
Landesregierung umgehend anzuzeigen.
(7) (entfallen) (2)
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Zuge der Erteilung der
Betreuungsbewilligung vom Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung Abstand
nehmen, sofern dieser Nachweis binnen sechs Monaten nachgereicht wird. (2)

4. Abschnitt
Anwendung der Bestimmungen des V. Hauptstückes

§ 45
Anwendung der Bestimmungen des V. Hauptstückes

Die Bestimmungen des V. Hauptstückes sind mit Ausnahme der Bestimmungen der §§
50 Abs. 2 lit. b, 51, 54 und 55 sinngemäß anzuwenden.

IV. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische
Horte

§ 46
Erhalter

Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte können nur von
öffentlichen Erhaltern errichtet werden.

§ 47
Organisationsformen und Organisationsstatute in den Heilpädagogischen
Kindergärten und Heilpädagogischen Horten

(1) Organisationsformen sind:
a) kooperative Gruppen,
b) Integrationsgruppen,
c) Integrative Zusatzbetreuung.
(2) Kooperative Gruppen sind Gruppen für Kinder mit besonderen
Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr.
316/1964, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen und die am Standort
geführt werden.
(3) Integrationsgruppen sind Gruppen für Kinder mit besonderen
Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr.
316/1964, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen und Kinder ohne besondere
Erziehungsansprüche, die am Standort geführt werden.
(4) Die Integrative Zusatzbetreuung ist eine mobile Betreuungsform für Kinder
mit besonderen Erziehungsansprüchen in den Kinderbetreuungseinrichtungen des
Einzugsgebietes.
(5) Heilpädagogische Kindergärten können einzelne, mehrere oder alle
Organisationsformen gleichzeitig, Heilpädagogische Horte können die
Organisationsformen nach Abs. 2 und 3 einzeln oder gleichzeitig umfassen.
(6) Nähere Bestimmungen sind in den Organisationsstatuten für Heilpädagogische
Kindergärten und Heilpädagogische Horte durch Verordnung der Landesregierung zu
erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
a) die Aufnahme und den Übertritt von Kindern sowie die Gleichzeitigkeit der
Betreuung von Kindern durch die Frühförderung,
b) das Fachpersonal mit dem Beschäftigungsausmaß, den Abschluss von Dienst und
Werkverträgen,
c) die Aufgaben des Fachpersonals und der Betreuungsteams,
d) die Zusammenarbeit mit den Krankenanstalten als Diagnosezentren,
e) die Organisation der Beförderung und der Verpflegung der Kinder,
f) die zusätzliche Ausbildung von Sonderkindergartenpädagoginnen zu
Sprachbetreuerinnen,
g) die Elternbetreuung,
h) die Finanzierung und Finanzgebarung der Heilpädagogischen Kindergärten und
Heilpädagogischen Horte.

V. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für öffentliche und private
Kinderbetreuungseinrichtungen, Strafbestimmungen, Versuchsmodelle in
Kinderbetreuungseinrichtungen, die Widmung von Kinderbetreuungsliegenschaften
und die Gebühren und Abgabenfreiheit

1. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 48
Rückständige Beiträge

Rückständige Beiträge für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung können
nach den Bestimmungen des Verwaltungs Vollstreckungsgesetzes eingebracht werden.

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für private Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 49
Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Private Kinderbetreuungseinrichtungen können errichtet werden von
a) jedermann, der voll handlungsfähig ist und durch die Beibringung eines
Strafregisterauszuges, der nicht älter als drei Monate sein darf, seine
Verlässlichkeit nachweist; bei Tagesmüttern unter Bedachtnahme auf § 44 Abs. 5
lit. b;
b) Körperschaften öffentlichen Rechtes mit Ausnahme von Bund, Land,
Gemeindeverbänden und Gemeinden, jeder gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgemeinschaft und jeder sonstigen juristischen Person, deren
vertretungsbefugte Organe die Voraussetzung nach lit. a erbringen, wie z. B.
Vereine und Verbände.
(2) Die Erhalter haben jede maßgebliche Veränderung in ihrer Person oder ihren
vertretungsbefugten Organen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

§ 50
Untersagung und Erlöschen des Rechtes zur Führung der
Kinderbetreuungseinrichtung

(1) Das Recht zum Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen ist mit Bescheid der
Landesregierung zu untersagen, sofern eine der im § 49 vorgesehenen Bedingungen
nicht mehr vorliegt.
(2) Das Recht zum Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung erlischt in
folgenden Fällen:
a) nach Ablauf von zwei Jahren, in denen trotz erteilter Errichtungsbewilligung
der Betrieb nicht aufgenommen wurde oder in denen eine
Kinderbetreuungseinrichtung stillgelegt wurde; (2)
b) mit der Überlassung des Vermögens der Kinderbetreuungseinrichtung an eine
andere Person bzw. Körperschaft oder an einen öffentlichen Erhalter in der
Absicht, die Erhaltung der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung aufzugeben;
c) mit dem Tode des Erhalters der Kinderbetreuungseinrichtung, bei juristischen
Personen mit deren Auflösung.

§ 51
Weiterführung der Kinderbetreuungseinrichtung

Die Verlassenschaft oder die Erben der Kinderbetreuungseinrichtung können die
Kinderbetreuungseinrichtung bis zum Ende des Betriebsjahres weiterführen, wobei
sie die Rechte und Pflichten des bisherigen Erhalters der
Kinderbetreuungseinrichtung übernehmen. Die Weiterführung ist der
Landesregierung anzuzeigen.

3. Abschnitt
Strafbestimmungen

§ 52
Strafbestimmungen

Wer
a) Kinderbetreuungseinrichtungen ohne Errichtungs bzw. ohne
Betreuungsbewilligung errichtet bzw. betreibt oder nach der Auflassung oder nach
der Untersagung des Rechtes zum Betrieb weiterführt,
b) die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Anzeigen unterlässt
oder eine der ihm nach § 40 Abs. 3 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
einer Geldstrafe bis zu Euro 3500,- zu bestrafen.

4. Abschnitt

§ 53
Modellversuche der Kinderbetreuung

(1) Zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung können abweichend von
den Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes Modellversuche durchgeführt werden.
Die nähere inhaltliche Gestaltung der Modellversuche ist von der Landesregierung
mittels Verordnung festzulegen. Dabei sind die Bedürfnisse des jeweiligen
Kindes, insbesondere auch die Familiensituation, zu berücksichtigen. Weiters
sind die diesem Gesetz zugrunde liegenden Standards hinsichtlich
Betreuungsqualität für die Kinder jedenfalls einzuhalten.
(2) Sofern Erhalter die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, kann
zur praktischen Erprobung des Modellversuches eine bescheidmäßige Genehmigung
für höchstens fünf Betriebsjahre erteilt werden. Eine ausnahmsweise einmalige
Verlängerung dieses Zeitraumes um weitere fünf Jahre ist zulässig.

5. Abschnitt
Widmung von Kinderbetreuungsliegenschaften

§ 54
Widmung von Kinderbetreuungsliegenschaften

(1) Mit der Errichtungsbewilligung (§ 36) sind Gebäude, Räume und Liegenschaften
den Zwecken der Kinderbetreuungseinrichtungen gewidmet und dürfen, abgesehen von
den in Abs. 2 genannten Ausnahmen, nur für diese verwendet werden.
(2) Eine Mitverwendung für andere Zwecke ist nur möglich, wenn die
widmungsgemäße Verwendung des Betriebes der Kinderbetreuungseinrichtung nicht
beeinträchtigt wird; im Übrigen sind unter dieser Bedingung Veranstaltungen im
Rahmen der Bildungsarbeit an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen allgemein
zugelassen.

§ 55
Entlassung aus der Widmung

Mit der Auflassung einer Kinderbetreuungseinrichtung oder von Gruppen einer
Kinderbetreuungseinrichtung ist die Widmung für die entsprechenden Gebäude,
Räume und Liegenschaften für Kinderbetreuungszwecke aufgehoben.

6. Abschnitt
Gebühren und Abgabenfreiheit

§ 56
Gebühren und Abgabenfreiheit

Die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch im Interesse der Parteien
liegende Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes sind von
Landesverwaltungsabgaben befreit.

VI. Hauptstück
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden, die Übergangs und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 57
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die von den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben sind
solche des eigenen Wirkungsbereiches.

2. Abschnitt
Übergangs und Schlussbestimmungen

§ 58
Übergangsbestimmungen für Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes errichteten und in
Verwendung genommenen Kinderkrippen und Krabbelstuben gelten als Kinderkrippen
im Sinne dieses Gesetzes errichtet und in Verwendung genommen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes errichteten und in
Verwendung genommenen Kindergärten, Horte und Heilpädagogischen Kindergärten
sowie Kinderhäuser gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet und in
Verwendung genommen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund von
Bewilligungen nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz tätigen Tagesmütter gelten als
bewilligte Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes; dies gilt
insbesondere für jene Vereine, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes Tagesmütter unter Vertrag haben und als Erhalter auftreten.
(4) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen
Errichtungs und Verwendungsbewilligungsverfahren sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes anzuwenden.

§ 59
Übergangsbestimmungen für das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Mit Ausnahme der Horte hat die Bestellung des Personals gemäß § 17 in allen
übrigen Kinderbetreuungseinrichtungen bis spätestens 1. September 2004 zu
erfolgen. Alle bestehenden Horte haben spätestens am 1. September 2005 über das
vorgesehene Personal zu verfügen. (1) (2)
(2) Die Ausbildung von Tagesmüttern, die nach den Bestimmungen des
Jugendwohlfahrtsgesetzes zur Betreuung von Kindern berechtigt sind, gilt als
erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 26 dieses Gesetzes, sofern
sich die Tagesmutter binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bei der Landesregierung mit dem Nachweis ihrer Bewilligung
anmeldet.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten
Kindergartenhelferinnen gelten als im Sinne dieses Gesetzes bestellt, sofern sie
innerhalb von vier Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Rahmen der
Ausbildungslehrgänge für Kinderbetreuerinnen und Tagesmütter im § 26 Abs. 2
vorgesehenen Teilbereiche "Entwicklungspsychologie und Erziehungslehre" und
"spezielle Didaktik der Kinderbetreuungseinrichtungen" erfolgreich absolviert
haben. Die Zulassung zur Abschlussarbeit setzt die Teilnahme an diesen Teilen
des Lehrganges nicht voraus.

§ 60
Übergangsbestimmungen

Der § 52 gilt bis zum 31. Dezember 2001 wie folgt:

"§ 52
Strafbestimmungen

Wer
a) Kinderbetreuungseinrichtungen ohne Errichtungs bzw. ohne
Betreuungsbewilligung errichtet bzw. betreibt oder nach der Auflassung oder nach
der Untersagung des Rechtes zum Betrieb weiterführt,
b) die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Anzeigen unterlässt
oder eine der ihm nach § 40 Abs. 3 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
einer Geldstrafe bis zu 50.000 Schilling zu bestrafen."

§ 61
Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2000 in Kraft, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend die Tagesmütter treten mit dem
der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2000, in Kraft.

§ 61a (1)
Inkrafttreten von Novellen

Die Neufassung des § 59 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 80/2003 tritt mit dem
der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2003, in Kraft.

§ 62
Außerkrafttreten

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Kindergarten
und Hortgesetz, LGBl. Nr. 72/1991, in der jeweils geltenden Fassung, außer
Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 19 Abs. 3, § 31 und § 49 Abs.
1 Z. 1 lit. f und h, lit. h jedoch nur soweit sie sich nicht auf die Behinderung
der Aufsicht über Ferienlager bezieht, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl.
Nr 93/1990 in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft.

§ 63 (2)
Verweise

Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende
Fassungen zu verstehen: Richtlinie 92/51/EWG vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in
Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 25; in
der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl. Nr. L 206 vom 31.
Juli 2001, S. 1.

§ 64 (2)
Gemeinschaftsrecht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt: Richtlinie 2001/19/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der
Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG,
77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG,
80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die
Tätigkeit der Krankenschwestern und des Krankenpflegers, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des
Architekten, des Apothekers und des Arztes.

§ 65 (2)
Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung bzw. Änderung der §§ 3 Abs. 1 lit. a, 17 Abs. 2, 17 Abs. 3
lit. a, 23 Abs. 2, 23 Abs. 3 zweiter Satz, 23 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33, 36 Abs. 8,
42 Abs. 3, 50 Abs. 2 lit. a, 63, 64, 65 und der Überschrift des § 36 durch die
Novelle LGBl. Nr. 58/2004 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist
der 8. Oktober 2004, in Kraft.
(2) Die Änderung des § 44 Abs. 4, 5 lit. b sublit. cc, 8 und die Aufhebung des §
44 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2004 tritt mit dem der Kundmachung
folgenden übernächsten Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2004, in Kraft.
(3) Die Neufassung des § 59 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2004 tritt mit
1. September 2004 in Kraft.