Kanalgesetz 1988

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 19.4.2006)
RIS- Dokumentnummer LRST/8230/001

 

Gesetz vom 17. Mai 1988 über die Ableitung von Wässern im bebauten
Gebiet für das Land Steiermark
(Kanalgesetz 1988)

Stammfassung: LGBl. Nr. 79/1988
Novellen: (1) LGBl. Nr. 59/1995
(2) LGBl. Nr. 82/1998


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


§ 1

(1) Die im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen
Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der geltenden
Fassung) oder auf sonstigen bebauten Grundstücken anfallenden
Schmutz- und Regenwässer sind nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes in einer nach den Erfahrungen der technischen
Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der
Hygiene entsprechenden Weise vom Grundstückseigentümer
abzuleiten oder zu entsorgen.
(2) Schmutzwässer im Sinne dieses Gesetzes sind Hausabwässer
sowie gewerbliche, industrielle und landwirtschaftliche
Produktionsabwässer (Betriebswässer).
(3) Stallabwässer (Jauche und Gülle) sind in Sammelgruben
entsprechend § 65 des Steiermärkischen Baugesetzes einzuleiten. (1)
(4) Den Regenwässern werden Quellabflüsse, Drainagewässer und
reine Kühlwasser gleichgehalten.


§ 2

(1) Bei Ableitung von Wässern nach § 1 durch Kanäle
(Kanalanlage) sind diese als Schmutz-, Regen- oder
Mischwasserkanäle auszubilden.
(2) In Schmutzwasserkanäle dürfen außer Schmutzwässern auch
verunreinigte Kühlwässer, in Regenwasserkanäle nur
Regenwässer eingeleitet werden (Trennsystem).
(3) In Mischwasserkanäle können sowohl Schmutzwässer als auch
Regenwässer eingeleitet werden (Mischsystem).


§ 2a (2)

(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß
a) zusammenhängende Entsorgungsgebiete mit mehr als 15.000
Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2000,
b) zusammenhängende Entsorgungsgebiete von 2000 bis 15.000
Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005
mit Schmutzwassersammelsystemen einschließlich einer
ordnungsgemäßen Abwasserreinigungsanlage ausgestattet werden.
(Anforderungen gemäß der Richtlinie des Rates vom 21. Mai
1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser,
91/271/EWG.) Die Verpflichtung der Gemeinden gilt auch dann
erfüllt, wenn die Ausstattung durch Dritte besorgt wird (z.B.
durch Abwasserverbände oder -genossenschaften, private Unternehmen).
Unter einem zusammenhängenden Entsorgungsgebiet ist das der
jeweils anzutreffenden Siedlungsstruktur entsprechende
Einzugsgebiet für eine gemeinschaftliche Abwasserentsorgung
zu verstehen. Die Landesregierung hat jene Gemeinden zu
verständigen, die zur Abwasserentsorgung zusammenhängender
Entsorgungsgebiete verpflichtet sind.
(2)
a) Die Landesregierung kann für das gesamte Bundesland oder
Teile desselben einen Landesabwasserplan verordnen. Auf
bestehende Planungen der Gemeinde ist Bedacht zu nehmen.
b) Der Landesabwasserplan hat nach Maßgabe
wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen jedenfalls zu enthalten:
- die Vorranggebiete für die Abwasserentsorgung;
- allfällige Dringlichkeitsstufen innerhalb der Vorranggebiete
hinsichtlich der zeitlichen Verwirklichung der
Abwasserentsorgungsmaßnahmen (Prioritätenreihung).
c) Für die Festlegung der Vorranggebiete durch die
Landesregierung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Schutz von Trinkwasserversorgungsanlagen und Wasservorkommen
in Wasserschon- und -sanierungsgebieten;
- bestehende Grundwasserbeeinträchtigung und hygienische
Verhältnisse;
- Verbesserung bzw. Erhaltung der Gewässergüte der Fließgewässer;
- Vermeidung des Nährstoffeintrages in stehende Gewässer.
(3) Alle Gemeinden haben gemeinsam mit dem nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften
durchzuführenden Revisionsverfahren, längstens jedoch binnen
fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einen
Abwasserplan zu erlassen. Der Abwasserplan ist an den
jeweiligen Entwicklungsstand der örtlichen Raumplanung
anzupassen. Abwasserpläne der Gemeinden dürfen dem
Landesabwasserplan nicht widersprechen.
(4) Der Abwasserplan der Gemeinde hat auf Grundlage einer
Bestandsaufnahme jedenfalls zu enthalten:
1. Abgrenzung der Gebiete, deren Abwässer bereits ordnungsgemäß
entsorgt werden, sowie - gegebenenfalls - jener Gebiete, die
noch zu entsorgen sind;
2. Zeitplan für den Ausbau von Entsorgungsanlagen; eine Trennung
in Bauabschnitte ist zulässig;
3. Angaben der Art der Sammlung, des Transportes und der
Reinigung von Abwässern, die keiner öffentlichen
Abwasserentsorgungsanlage zugeführt werden können (z. B.
Gruppenanlagen für Streusiedlungen, Einzelanlagen);
4. Darlegung der Art der ordnungsgemäßen Entsorgung des Inhaltes
von Sammelgruben.
In Gemeinden, deren Abwässer bereits flächendeckend entsorgt
werden, genügt eine planliche Darstellung im Maßstab des
Flächenwidmungsplanes.


§ 2b (2)

(1) Sind im Gemeindegebiet oder in Teilen desselben die
Abwässer noch zu entsorgen, so hat die Gemeinde die Absicht,
einen Abwasserplan zu erlassen, ortsüblich kundzumachen. Die
Erstellung des Abwasserplanes hat nach ökologischen und
ökonomischen Kriterien zu erfolgen. Allfällige Ergebnisse von
Studien, zum Zwecke der Optimierung durchgeführten
Variantenuntersuchungen und gegebenenfalls von
Ideenwettbewerben sowie Planungen (Planungsgrundlagen) sind
heranzuziehen.
(2) Ein Ideenwettbewerb ist dann durchzuführen, wenn
a) überdurchschnittlich hohe Kosten zu erwarten sind oder
b) außerordentliche wasserwirtschaftliche oder technische
Rahmenbedingungen gegeben sind.
Ziel des Ideenwettbewerbes ist das Aufzeigen von ökologisch,
technisch und wirtschaftlich realisier- und betreibbaren
Lösungen. Zur Durchführung des Ideenwettbewerbes sind
mindestens zwei fachkundige Planer einzuladen.
(3) Die Gemeinde hat im Rahmen einer öffentlichen Erörterung
die für die Erstellung des Abwasserplanes herangezogenen
Planungsgrundlagen gemäß Abs. 1 vorzustellen (Bürgerbeteiligung).
(4) Der Gemeinderat hat sich sodann mit den vorliegenden
Planungsgrundlagen auseinanderzusetzen und die ökologisch,
volks- und betriebswirtschaftlich optimierte Lösung zu
ermitteln. Diese optimierte Lösung ist in einen Entwurf eines
Abwasserplanes umzusetzen.
(5) Mit Beschluß des Gemeinderates ist der Entwurf des
Abwasserplanes durch mindestens acht Wochen im Gemeindeamt
(Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht
aufzulegen. Die Auflage des Entwurfes ist ortsüblich
kundzumachen, wobei in der Kundmachung darauf hinzuweisen
ist, daß Gemeindemitglieder innerhalb der Auflagefrist
Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt
(Magistrat) erheben können.
(6) Dem zur Einsicht aufgelegten Entwurf eines Abwasserplanes
ist eine Darstellung beizuschließen, aus der hervorgeht, daß
dieser den ökologischen sowie volks- und
betriebswirtschaftlichen Kriterien entspricht. Ist die
Finanzierung von Abwasserentsorgungsmaßnahmen nur mit
Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel möglich, ist
die Übereinstimmung mit den einschlägigen Förderungsgesetzen
zu bestätigen.
(7) Nach Ablauf der Auflagefrist hat der Bürgermeister den
Entwurf des Abwasserplanes samt den eingelangten
schriftlichen Einwendungen unverzüglich dem Gemeinderat zur
Beschlußfassung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung
1967, LGBl.Nr. 115, i. d. g. F., vorzulegen. Die begründeten
Einwendungen sind vom Gemeinderat zu beraten und in Abwägung
mit den Zielen und Grundsätzen der Abwasserentsorgung nach
Möglichkeit zu berücksichtigen. Der Beschluß bedarf einer
Zweidrittelmehrheit. Nach erfolgter Beschlußfassung sind
diejenigen, die begründete Einwendungen vorgebracht haben,
schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen
berücksichtigt wurden oder nicht; erfolgt keine
Berücksichtigung, ist dies zu begründen.
(8) Kommt die Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Erlassung
eines Abwasserplanes nicht fristgerecht nach, kann diese
durch die Landesregierung auf Kosten der Gemeinde erfüllt werden.


§ 3

(1) Schmutzwässer, die durch ihre Beschaffenheit den Bestand
oder den Betrieb der Kanal- oder Abwasserreinigungsanlage
beeinträchtigen oder die mit der Wartung dieser Anlage
befaßten Personen gefährden können, wie feuer- und
zündschlaggefährliche, heiße, säure-, fett- oder ölhaltige,
schädliche oder widerliche Ausdünstungen verbreitende
Flüssigkeiten u. dgl., sind am Orte der Entstehung durch
geeignete Vorrichtungen (Abscheider für brennbare
Flüssigkeiten, Fettabscheider, Neutralisierungsanlagen,
Kühl-, Klärbecken, Desinfektionsvorrichtungen u. dgl.)
entsprechend vorzureinigen.
(2) Betriebe, bei denen nicht ausschließlich Hausabwässer
anfallen, haben vor dem Kanalanschluß nachzuweisen, daß ihre
Abwässer weder den Bestand noch den Betrieb der Kanal- oder
der Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen oder die mit der
Wartung der Anlagen befaßten Personen gefährden.


§ 4

(1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben
oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten
Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer
bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene
Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern
die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den
Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100
m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke
desselben Grundstückseigentümers, die mit dem
anschlußpflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher
Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn
Schmutz- oder Regenwässer anfallen (Hof- und sonstige
Nebengebäude). Befinden sich die Grundstücke im Bauland (§ 23
des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr.
127, i. d. g. F.) und wird ein zusammenhängender
Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen, so
entsteht die Anschlußpflicht unabhängig vom Abstand zum
Kanalstrang. In diesem Fall hat jedoch der
Anschlußverpflichtete die Kosten für die Hauskanalanlage,
Instandhaltung und Reinigung (§ 7 Abs. 1) nur für eine
Anschlußlänge von höchstens 100 m zu tragen.
(2) Regenwässer sind nur abzuleiten, wenn eine Regenwasser-
oder Mischwasserkanalisation vorhanden ist.
(3) Für außerhalb des Anschlußverpflichtungsbereiches
bestehende oder künftig zu errichtende Bauwerke besteht eine
Anschlußverpflichtung dann, wenn der Mehraufwand für die
Errichtung der Kanalanlage außerhalb des
Anschlußverpflichtungsbereiches von der Gemeinde getragen und
Bestandteil der öffentlichen Kanalanlage wird.
(4) Falls der Eigentümer des Grundstückes mit dem
Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, trifft die
Verpflichtung nach Abs. 1 den Bauwerkseigentümer.
(5) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind von der
Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für
untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit
einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften,
den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene
entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn
dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs.
1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher
Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht
entsteht. Gleiches gilt für Regenwässer, wenn ihre
Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich ist oder sie
als Betriebsmittel (zum Beispiel zur Bodenbewässerung)
Verwendung finden. Der Nachweis des Vorliegens der
Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach
Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber. Die Ausnahmen sind mit
Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder gegen Widerruf
zu erteilen.
(5a) Die Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche
Kanalanlage entfällt, wenn der Anschluß nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden könnte
(Rutschterrain, Höhenlage u. dgl.). (2)
(6) Der Anschlußzwang nach Abs. 1 kann auch an eine private
Kanalanlage, dessen Eigentümer baubehördlich verpflichtet
ist, die Einleitung fremder Schmutz- oder Regenwässer zu
dulden, ausgesprochen werden.
(7) Keinesfalls darf durch einen Anschluß an die Kanalanlage
der Umfang (Art und Maß) der wasserrechtlichen Bewilligung
für die Einleitung der Schmutzwässer in den Vorfluter
überschritten werden.


§ 5

(1) Wenn der Anschluß einer Hauskanalanlage an eine
Kanalanlage nur über fremden Grund durchgeführt werden kann,
ist der Eigentümer des fremden Grundes bzw. der
Hauskanalanlage verpflichtet, die Herstellung neuer, die
Änderung der Mitbenützung bereits bestehender Grundleitungen
sowie die Vornahme der erforderlichen Erhaltungs- und
Reinigungsarbeiten unter Inanspruchnahme seines Grundes bzw.
seiner Hauskanalanlage gegen eine angemessene, vom
Berechtigten zu leistende Entschädigung zu dulden. Diese
Verpflichtung ist über Antrag der Baubehörde im Grundbuch
ersichtlich zu machen. Für einen Anschluß über öffentlichen
Grund ist keine Entschädigung zu leisten.
(2) Im Bescheid gemäß § 6 Abs. 1 ist über die Höhe der zu
leistenden Entschädigung gemäß Abs. 1 zu entscheiden. Gegen
die Festsetzung der Höhe ist keine Berufung zulässig. Jede
Partei kann innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft des
Bescheides die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei
jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das
Grundstück befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes treten
die Bestimmungen des Bescheides gemäß § 6 Abs. 1 hinsichtlich
der Festsetzung des Entschädigungsbetrages außer Kraft. Der
Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann
ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen
werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Bescheid
bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart. Eine erneute
Anrufung des Gerichtes in dieser Sache ist unzulässig. Für
das Entschädigungsverfahren sind die Bestimmungen des
Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß anzuwenden.


§ 6

(1) Über die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluß
einer Hauskanalanlage, über die Inanspruchnahme fremden
Grundes und fremder Hauskanalanlagen sowie über Art und Höhe
der Entschädigung ist bei erst zu errichtenden Bauwerken von
der Baubehörde zugleich mit der Baubewilligung, bei
bestehenden in einem amtswegigen Verfahren zu entscheiden. In
diesem Fall hat die Entscheidung auch den Auftrag zu
enthalten, binnen angemessener Frist einen Bauentwurf über
die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluß an die
Kanalanlage zur Genehmigung einzubringen. Bei Verzug ist die
Baubehörde berechtigt, auf Kosten und Gefahr des
Verpflichteten den Bauentwurf ausarbeiten und die
Hauskanalanlage danach ausführen zu lassen. (1)
(2) Als Hauskanalanlage gelten jene Anlagenteile, die der
Sammlung und Ableitung der auf einem Grundstück anfallenden
Schmutz- oder Regenwässer bis zur Übernahmestelle der
Kanalanlage dienen.


§ 7

(1) Hauskanalanlagen sind von den beteiligten
Grundstückseigentümern (Bauwerkseigentümern) instand zu
halten und regelmäßig zu reinigen. Die regelmäßige Reinigung
der Grundleitungen der Hauskanalanlagen bei Anschluß an eine
Kanalanlage obliegt der Gemeinde, sofern sie in der
Kanalbenützungsgebühr inbegriffen ist.
(2) Die Eigentümer und Bestandnehmer von Grundstücken und
Bauwerken sind verpflichtet, die Vornahme von
Kanalreinigungsarbeiten durch die von der Gemeinde hiezu
bestellten Organe oder die von ihr beauftragten Unternehmen
zu dulden und zu diesem Zwecke, soweit erforderlich, auch das
Betreten von Räumen zu gestatten.
(3) Die Grundstückseigentümer (Bauwerkseigentümer) tragen die
Kosten einer außerordentlichen Räumungs- oder
Reinigungsarbeit der Gemeinde an der Kanalanlage, wenn diese
Arbeiten durch eine Unterlassung der nötigen Instandhaltung
oder durch einen bestimmungswidrigen Gebrauch der
Hauskanalanlage verursacht wurden.
(4) Entstehen durch einen bestimmungswidrigen Gebrauch der
Hauskanalanlage Schäden an der Kanalanlage, so hat der
Grundstückseigentümer (Bauwerkseigentümer) für die Kosten der
Behebung solcher Schäden und der allenfalls erforderlichen
Räumungs- und Reinigungsarbeiten aufzukommen.
(5) Die Baubehörde kann dem Grundstückseigentümer
(Bauwerkseigentümer) unbeschadet des ihm nach dem Privatrecht
zustehenden Rückgriffsrechtes den Ersatz der Kosten für
Arbeiten nach den Abs. 3 und 4 vorschreiben.


§ 7a (2)
Landesförderung

(1) Förderungen von Maßnahmen der Abwasservermeidung, der
Abwasserentsorgung und der Behandlung, Verwertung oder
Entsorgung der Reinigungsrückstände haben unter Beachtung der
ökologischen, volks- und betriebswirtschaftlichen
Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(2) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Durchführung
der Förderungen durch Verordnung zu erlassen. Hiebei sind
insbesondere jene Gemeinden zu berücksichtigen, deren
Abwasserentsorgung im Sinne § 2 a Abs. 1 besondere Priorität
besitzt.
(3) Art und Höhe der Förderung sind in der Verordnung unter
Berücksichtigung zumutbarer Eigenanteile der Anschluß- bzw.
Förderungswerber festzulegen. Für Ideenwettbewerbe gemäß § 2
b Abs. 2 sind gesonderte Förderungen vorzusehen.
(4) Die Förderung ist unter der Bedingung zu erteilen, daß
bei widmungswidriger Verwendung die gewährten
Förderungsmittel rückzuerstatten sind.
(5) Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.


§ 8

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der
Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1
und 3, der §§ 2, 3, 4 Abs. 1 und 5, der §§ 6 und 7 sowie die
Nichtbefolgung der in Bescheiden der Baubehörden nach diesem
Gesetz getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen sind
von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Strafbestimmungen
des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, in der
geltenden Fassung, zu ahnden. (2)


§ 9

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz
vom 28. Juni 1955, LGBl. Nr. 70, über die Ableitung von
Wässern im bebauten Gebiet für das Land Steiermark
(Kanalgesetz 1955), in der Fassung der Kanalgesetznovelle
1968, LGBl. Nr. 165, außer Kraft.
(2) Für Entscheidungen über Berufungen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, findet
dieses Gesetz keine Anwendung.


§ 10

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.