Kanalabgabengesetz 1955

(....zur bis 31.12.2005 geltenden Fassung)

(.... zu den Änderungen per 1.1.2006)

Fassung ab 1.1.2006:

Gesetz vom 28. Juni 1955 über die Erhebung der Kanalabgaben (3)
durch die Gemeinden des Landes Steiermark
(Kanalabgabengesetz 1955)

Stammfassung: LGBl. Nr. 71/1955 (EZ 205 Blg.Nr. 71 III. GPStLT)
Novellen: (1) LGBl. Nr. 158/1963 (EZ 201 Blg.Nr. 36 V. GPStLT)
(2) LGBl. Nr. 63/1965 (EZ 374 Blg.Nr. 82 V. GPStLT)
(3) LGBl. Nr. 40/1971 (EZ 175 Blg.Nr. 24 VII. GPStLT)
(4) LGBl. Nr. 67/1986 (EZ 1056 Blg.Nr. 116 X. GPStLT)
(5) LGBl. Nr. 44/1987 (KV)
(6) LGBl. Nr. 80/1988 (EZ 361 Blg.Nr. 33 XI. GPStLT)
(7) LGBl. Nr. 3/2003 (KV)
(8) LGBl. Nr. 81/2005 (EZ 60 Blg.Nr. 254 XIV. GPStLT)


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


Abgabeberechtigung.
§ 1.

Die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur
Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, werden auf Grund des § 8 Abs. 5
des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluß des
Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und
der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben. (3)

Gegenstand der Abgabe.
§ 2.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im
Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlußpflicht an das
bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie
an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.
(2) Bei Neulegung öffentlicher Kanäle ist der einmalige Kanalisationsbeitrag für
alle anschlußpflichtigen Liegenschaften ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen
Anschluß zu leisten. Ein weiterer Kanalisationsbeitrag ist, unbeschadet der
Bestimmungen des § 1, auch für den Umbau, die Erneuerung oder die Verbesserung
der technischen Einrichtungen von Abwasserreinigungsanlagen für bereits
bestehende Kanäle zu entrichten, sofern diese baulichen Maßnahmen im Hinblick
auf die technische Entwicklung auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen
bescheidmäßig festgelegt werden. Die Beitragspflicht entsteht zur Hälfte bei
Baubeginn und zur Hälfte bei Vorliegen der technischen Anschlußmöglichkeit an
die öffentliche Kanalanlage oder Fertigstellung der Abwasserreinigungsanlage.
(6)
(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu und Umbauten in
anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder
ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder
beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten,
als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet. (8)
(4) Für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene Liegenschaften entsteht
die Beitragspflicht mit dem freiwilligen Anschluß an das öffentliche Kanalnetz.

§ 3.
(entfallen) (6)

Ausmaß.
§ 4.

(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem Produkt von
Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen eines Gebäudes. Dabei sind Keller und
Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen;
Nebengebäude, oberirdische Garagen und Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung
oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der Bruttogeschoßfläche des
Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl eingerechnet. Bei Tiefgaragen
ist der Berechnung die Bruttogeschoßfläche jenes Geschoßes zugrunde zu legen,
das die größte Ausdehnung hat. Für Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von
Baulichkeiten umschlossene Grundflächen (in Quadratmetern), deren Entwässerung
durch die Kanalanlage erfolgt, darf höchstens die Hälfte und für unbebaute
Flächen (in Quadratmetern) mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche
Kanalanlage darf höchstens ein Zehntel des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht
werden. (8)
(2) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 7) nach
den durchschnittlichen ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage,
höchstens bis zu 7,5 v. H. dieser Baukosten für den Meter festzusetzen. Bei der
Festsetzung des Einheitssatzes sind aus Bundes und Landesmitteln für die
Errichtung, die Erweiterung, den Umbau, die Erneuerung oder die Verbesserung der
öffentlichen Kanal und Abwasserreinigungsanlage gewährte Beiträge und Zuschüsse
in Abschlag zu bringen. (8)
(3) Bei Wirtschaftsgebäuden mit land oder forstwirtschaftlicher Nutzung gelangen
nur jene baulich abgegrenzten Geschoßflächen (in Quadratmetern) zur Verrechnung,
deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt. Ausschließlich
Lagerzwecken dienende Gebäude eines Gewerbe , Handels , Dienstleistungs oder
Industriebetriebes mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage
sind lediglich mit der Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes in Anrechnung zu
bringen. (8)
(4) Bei Zu und Umbauten von Baulichkeiten ist der ergänzende
Kanalisationsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) entsprechend der neu gewonnenen
Bruttogeschoßfläche zu berechnen. (8)
(5) Ist durch die Zweckbestimmung einer Baulichkeit eine über das übliche Maß
hinausgehende Beanspruchung des Kanals und der dazugehörigen Anlagen zu
gewärtigen, so erhöht sich über Beschluß des Gemeinderates der
Kanalisationsbeitrag noch um die Kosten der hiedurch notwendigen besonderen
Ausgestaltung der Kanalanlage (Sondergebühr). Diese Erhöhung darf den durch die
besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen. Wird die
besondere Ausgestaltung der Kanalanlage wegen übermäßiger Inanspruchnahme durch
mehrere Betriebe notwendig, so ist die Erhöhung des Kanalisationsbeitrages
verhältnismäßig aufzuteilen.
(6) Für die Auslegung der in diesem Paragrafen enthaltenen spezifisch
baurechtlichen Bestimmungen ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr.
59/1995, heranzuziehen. (8)

Abgabepflichtiger, Fälligkeit und Haftung (8)
§ 5.

(1) Zur Entrichtung des einmaligen Kanalisationsbeitrages ist der Eigentümer der
anschlußpflichtigen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer
nicht identisch ist, der Eigentümer der anschlußpflichtigen Baulichkeit
verpflichtet.
(2) Der Kanalisationsbeitrag ist nach Ablauf der im Abgabenbescheid (§ 8)
festzusetzenden Zahlungsfrist fällig und kann in den im Abgabenbescheid
festzusetzenden Teilzahlungen entrichtet werden.
(3) Der Kanalisationsbeitrag ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne
des § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz Verfassungsgesetzes 1948. Für den
Kanalisationsbeitrag samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück ein
gesetzliches Pfandrecht. (1) (8)

Kanalbenützungsgebühren.
§ 6.

(1) Die Erhebung von laufenden Gebühren für die Benützung von öffentlichen
Kanalanlagen (Kanalbenützungsgebühren) obliegt dem freien Beschlußrechte der
Gemeinden.
(2) Das Ausmaß des mutmaßlichen Jahresertrages der Kanalbenützungsgebühren darf
das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der
öffentlichen Kanal und Abwasserreinigungsanlage, für die Verzinsung und Tilgung
der Kosten für die Errichtung, die Erweiterung, den Umbau oder die Erneuerung
unter Berücksichtigung einer der Art der Anlage entsprechenden Lebensdauer sowie
für die Bildung einer angemessenen Erneuerungsrücklage nicht übersteigen. (4)
(7) (8)
(3) Sofern die Kanalabgabenordnung der Gemeinde nicht anderes bestimmt, entsteht
die Gebührenschuld für die Kanalbenützung mit dem 1. des Monates, in dem der
öffentliche Kanal in Benützung genommen wird.
(4) (entfallen) (1)

Kanalabgabenordnung.
§ 7.

(1) In jeder Gemeinde mit einer öffentlichen Kanalanlage ist vom Gemeinderat
eine Kanalabgabenordnung zu beschließen, welche zu enthalten hat:
a) die Erhebung der Kanalisationsbeiträge (§ 1);
b) die Erhebung der Kanalbenützungsgebühren (§ 6);
c) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages (§
4), erforderlichenfalls getrennt für Schmutzwasser , Regenwasser und
Mischwasserkanäle;
d) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren (§
6), erforderlichenfalls getrennt für Schmutzwasser , Regenwasser und
Mischwasserkanäle;
e) die Grundlagen für die Festsetzung des Einheitssatzes, aus denen sich die
Höhe des Kanalisationsbeitrages errechnet;
f) die Zahlungstermine für die laufenden Kanalbenützungsgebühren.
(8)
(2) Die Kanalabgabenordnung sowie allfällige spätere Änderungen oder Ergänzungen
sind nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung zwei Wochen hindurch öffentlich
kundzumachen und treten, sofern nicht anderes bestimmt wird, mit dem dem Ablauf
der Kundmachungsfrist folgenden Monatsersten in Kraft.

Abgabenbescheid.
§ 8.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist im Einzelfall auf Grund dieses Gesetzes und der
Kanalabgabenordnung der Gemeinde vom Bürgermeister in einem Abgabenbescheid
festzusetzen, wobei die von der Baubehörde genehmigten Baupläne als Grundlage
für die Berechnung der Bruttogeschoßflächen und der Geschoßanzahl dienen. (8)
(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Abgabepflichtigen;
b) die gesetzlichen Bestimmungen und den Beschluß des Gemeinderates, auf die
sich die Vorschreibung stützt;
c) die Höhe des einmaligen Kanalisationsbeitrages (der Kanalbenützungsgebühr);
d) die gewährten Teilzahlungen;
e) die Zahlungsfrist;
f) die Berechnungsgrundlagen, aus denen sich die Höhe der Abgabe ergibt;
g) die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Die vorstehenden Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Vorschreibung
der laufenden Kanalbenützungsgebühren mit der Bestimmung, daß die einmal
festgesetzte Kanalbenützungsgebühr so lange in derselben Höhe zu entrichten ist,
als nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

Veränderungsanzeige, Auskunftspflicht und Kontrolle.
§ 9.

(1) Treten nach Zustellung des Abgabenbescheides (§ 8) derartige Veränderungen
ein, daß die demselben zugrunde gelegenen Voraussetzungen nicht mehr zutreffen,
so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen vier Wochen nach ihrem
Eintritt oder Bekanntwerden der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
(2) (entfallen) (1)

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (3)
§ 10

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen
Wirkungsbereiches.

§ 11 (8)
Strafbestimmungen

(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Kanalabgabe verkürzt wird,
sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des
verkürzten Betrages, höchstens aber mit 15.000 Euro zu bestrafen; für den Fall
der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu
sechs Wochen festzusetzen.
(2) Die Ahndung der Verwaltungsübertretungen richtet sich nach dem
Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr.
117/2002.
(3) Die verhängten Geldstrafen fließen der abgabenberechtigten Gemeinde zu.

§ 11a (8)
Verweise

Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze beziehen sich auf die jeweils
geltende Fassung.

Schlußbestimmungen.
§ 12.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieses Gesetzes treten die §§ 7 bis 13 des
Gesetzes vom 10. März 1916, LGuVBl. Nr. 30, außer Kraft.


Dokumentnummer
LRST/3715/001



 

 

 

Version bis 31.12.2005

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/3715/001

Titel
Gesetz vom 28. Juni 1955 über die Erhebung der Kanalabgaben (3)
durch die Gemeinden des Landes Steiermark
(Kanalabgabengesetz 1955)

Stammfassung: LGBl. Nr. 71/1955
Novellen: (1) LGBl. Nr. 158/1963
(2) LGBl. Nr. 63/1965
(3) LGBl. Nr. 40/1971
(4) LGBl. Nr. 67/1986
(5) LGBl. Nr. 44/1987 (KV)
(6) LGBl. Nr. 80/1988
(7) LGBl. Nr. 3/2003 (KV)


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


Abgabeberechtigung.
§ 1.

Die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen
zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, werden auf Grund
des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45,
ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur
Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen
Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes zu erheben. (3)

Gegenstand der Abgabe.
§ 2.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im
Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche
Anschlußpflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz
besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich
angeschlossen sind oder nicht.
(2) Bei Neulegung öffentlicher Kanäle ist der einmalige
Kanalisationsbeitrag für alle anschlußpflichtigen Liegenschaften ohne
Rücksicht auf ihren tatsächlichen Anschluß zu leisten. Ein weiterer
Kanalisationsbeitrag ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 1, auch
für den Umbau, die Erneuerung oder die Verbesserung der technischen
Einrichtungen von Abwasserreinigungsanlagen für bereits bestehende
Kanäle zu entrichten, sofern diese baulichen Maßnahmen im Hinblick auf
die technische Entwicklung auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen
bescheidmäßig festgelegt werden. Die Beitragspflicht entsteht zur
Hälfte bei Baubeginn und zur Hälfte bei Vorliegen der technischen
Anschlußmöglichkeit an die öffentliche Kanalanlage oder Fertigstellung
der Abwasserreinigungsanlage. (6)
(3) Bei anschlußpflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und
Umbauten in anschlußpflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen
Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer
zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der
Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete
Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet.
(4) Für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene Liegenschaften
entsteht die Beitragspflicht mit dem freiwilligen Anschluß an das
öffentliche Kanalnetz.

§ 3.
(entfallen) (6)

Ausmaß.
§ 4.

(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der
verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl
vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschosse und
Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden; Wirtschaftsgebäude,
die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der
verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl, Hofflächen, das
sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen,
deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, nach dem
Flächenausmaß eingerechnet.
(2) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung
(§ 7) nach den durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten je Meter der
Kanalanlage höchstens bis zu 5 v. H. dieser Baukosten für den Meter
festzusetzen. Bei der Festsetzung des Einheitssatzes sind aus Bundes-
und Landesmitteln für die Errichtung und die Erweiterung der
öffentlichen Kanalanlage gewährte Beiträge und Zuschüsse in Abschlag
zu bringen. (3) (6)
(3) Für nicht Wohnzwecken dienende Gebäude (Gebäudeteile) land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe und für die dazugehörigen Hofflächen,
deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt, darf
höchstens die Hälfte und für unbebaute Flächen (in Quadratmeter) mit
künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage höchstens ein
Zehntel des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht werden.
(4) Bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Baulichkeiten, für welche
bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde, sind der Berechnung
des ergänzenden Kanalisationsbeitrages (Ergänzungsbeitrag) lediglich
die neuverbaute Fläche und die neuerrichteten Geschosse zugrunde zu
legen.
(5) Ist durch die Zweckbestimmung einer Baulichkeit eine über das
übliche Maß hinausgehende Beanspruchung des Kanals und der
dazugehörigen Anlagen zu gewärtigen, so erhöht sich über Beschluß des
Gemeinderates der Kanalisationsbeitrag noch um die Kosten der hiedurch
notwendigen besonderen Ausgestaltung der Kanalanlage (Sondergebühr).
Diese Erhöhung darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten
Bauaufwand nicht übersteigen. Wird die besondere Ausgestaltung der
Kanalanlage wegen übermäßiger Inanspruchnahme durch mehrere Betriebe
notwendig, so ist die Erhöhung des Kanalisationsbeitrages
verhältnismäßig aufzuteilen.

Abgabepflichtiger, Fälligkeit und Verjährung.
§ 5.

(1) Zur Entrichtung des einmaligen Kanalisationsbeitrages ist der
Eigentümer der anschlußpflichtigen Liegenschaft, sofern dieser aber
mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der
anschlußpflichtigen Baulichkeit verpflichtet.
(2) Der Kanalisationsbeitrag ist nach Ablauf der im Abgabenbescheid
(§ 8) festzusetzenden Zahlungsfrist fällig und kann in den im
Abgabenbescheid festzusetzenden Teilzahlungen entrichtet werden.
(3) (entfallen) (1)

Kanalbenützungsgebühren.
§ 6.

(1) Die Erhebung von laufenden Gebühren für die Benützung von
öffentlichen Kanalanlagen (Kanalbenützungsgebühren) obliegt dem freien
Beschlußrechte der Gemeinden.
(2) (aufgehoben) (4) (7)
(3) Sofern die Kanalabgabenordnung der Gemeinde nicht anderes
bestimmt, entsteht die Gebührenschuld für die Kanalbenützung mit dem
1. des Monates, in dem der öffentliche Kanal in Benützung genommen
wird.
(4) (entfallen) (1)

Kanalabgabenordnung.
§ 7.

(1) In jeder Gemeinde mit einer öffentlichen Kanalanlage ist eine
Kanalabgabenordnung zu beschließen, welche zu enthalten hat:
a) die Erhebung der Kanalisationsbeiträge (§ 1);
b) die Erhebung der Kanalbenützungsgebühren (§ 6);
c) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der
Kanalisationsbeiträge (§ 4), erforderlichenfalls getrennt für
Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasserkanäle;
d) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der
Kanalbenützungsgebühren (§ 6), erforderlichenfalls getrennt für
Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasserkanäle;
e) die Zahlungstermine für die laufenden Kanalbenützungsgebühren.
(2) Die Kanalabgabenordnung sowie allfällige spätere Änderungen oder
Ergänzungen sind nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung zwei Wochen
hindurch öffentlich kundzumachen und treten, sofern nicht anderes
bestimmt wird, mit dem dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden
Monatsersten in Kraft.

Abgabenbescheid.
§ 8.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist im Einzelfall auf Grund dieses
Gesetzes und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde vom Bürgermeister in
einem Abgabenbescheid festzusetzen, wobei die von der Baubehörde
genehmigten Baupläne als Grundlage für die Berechnung der verbauten
Grundfläche und der Geschoßanzahl dienen.
(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Abgabepflichtigen;
b) die gesetzlichen Bestimmungen und den Beschluß des Gemeinderates, auf
die sich die Vorschreibung stützt;
c) die Höhe des einmaligen Kanalisationsbeitrages (der
Kanalbenützungsgebühr);
d) die gewährten Teilzahlungen;
e) die Zahlungsfrist;
f) die Berechnungsgrundlagen, aus denen sich die Höhe der Abgabe ergibt;
g) die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Die vorstehenden Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die
Vorschreibung der laufenden Kanalbenützungsgebühren mit der
Bestimmung, daß die einmal festgesetzte Kanalbenützungsgebühr so lange
in derselben Höhe zu entrichten ist, als nicht ein neuer
Abgabenbescheid ergeht.

Veränderungsanzeige, Auskunftspflicht und Kontrolle.
§ 9.

(1) Treten nach Zustellung des Abgabenbescheides (§ 8) derartige
Veränderungen ein, daß die demselben zugrunde gelegenen
Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige
diese Veränderungen binnen vier Wochen nach ihrem Eintritt oder
Bekanntwerden der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
(2) (entfallen) (1)

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (3)
§ 10

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des
eigenen Wirkungsbereiches.

Strafbestimmungen.
§ 11.

(1) Schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen, wodurch die
Kanalabgaben verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt werden, werden
bis zum dreifachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt
oder der Verkürzung ausgesetzt wurde. Im Falle der Uneinbringlichkeit
tritt an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu drei Monaten.
(2) (entfallen) (1)
(3) (entfallen) (2)
(4) Die verhängten Geldstrafen fließen der abgabeberechtigten Gemeinde
zu.

Schlußbestimmungen.
§ 12.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieses Gesetzes treten die §§ 7 bis 13
des Gesetzes vom 10. März 1916, LGuVBl. Nr. 30, außer Kraft.


 

 

 

Änderungen per 1.1.2006 durch LGBl 81/2005!
Siehe Steirische Gemeindenachrichten 11/2005, 6f

LGBl 81/2005
Gesetz vom 24. Mai 2005, mit dem das Kanalabgabengesetz 1955 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


Das Gesetz vom 28. Juni 1955 über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes
Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), LGBl. Nr. 71/1955, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 3/2003, wird wie
folgt geändert:

Artikel 1

1. § 2 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit
oder ihrer Teile.“

2. § 4 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 lauten:
„(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem Produkt von Einheitssatz und der
Brutto geschoßflächen eines Gebäudes. Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße
zur Gänze zu berechnen; Nebengebäude, oberirdische Garagen und Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung
oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die
Geschoßanzahl eingerechnet. Bei Tiefgaragen ist der Berechnung die Bruttogeschoßfläche jenes Geschoßes
zugrunde zu legen, das die größte Ausdehnung hat. Für Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von
Baulich keiten umschlossene Grundflächen (in Quadratmetern), deren Entwässerung durch die Kanal anlage
erfolgt, darf höchstens die Hälfte und für unbebaute Flächen (in Quadratmetern) mit künstlicher Entwässerung
in die öffentliche Kanalanlage darf höchstens ein Zehntel des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht werden.
(2) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 7) nach den durchschnitt lichen
ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanal anlage, höchstens bis zu 7,5 v. H. dieser Baukosten für den Meter
festzusetzen. Bei der Festsetzung des Einheitssatzes sind aus Bundes- und Landesmitteln für die Errichtung, die
Erweiterung, den Umbau, die Erneuerung oder die Verbesserung der öffentlichen Kanal- und Abwasserreinigungsanlage
gewährte Beiträge und Zuschüsse in Abschlag zu bringen.
(3) Bei Wirtschaftsgebäuden mit land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung gelangen nur jene baulich
abgegrenzten Geschoßflächen (in Quadratmetern) zur Verrechnung, deren Entwässerung durch die öffent liche
Kanalanlage erfolgt. Ausschließlich Lagerzwecken dienende Gebäude eines Gewerbe-, Handels-, Dienstleistungs-
oder Industriebetriebes mit künst licher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage sind lediglich mit
der Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes in Anrechnung zu bringen.
(4) Bei Zu- und Umbauten von Baulichkeiten ist der ergänzende Kanalisationsbeitrag (Ergänzungsbeitrag)
entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoß fläche zu berechnen.
(6) Für die Auslegung der in diesem Paragrafen enthaltenen spezifisch baurechtlichen Bestimmungen ist das
Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59/1995, heranzuziehen.“

3. Die Überschrift des § 5 lautet:
„Abgabepflichtiger, Fälligkeit und Haftung“

4. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Kanalisationsbeitrag ist eine ausschließ liche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 5 des
Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Für den Kanalisa tionsbeitrag samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück
ein gesetzliches Pfandrecht.“

5. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Ausmaß des mutmaßlichen Jahresertrages der Kanalbenützungsgebühren darf das doppelte
Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der öffentlichen Kanal- und Abwasserreinigungs anlage, für
die Verzinsung und Tilgung der Kosten für die Errichtung, die Erweiterung, den Umbau oder die Erneuerung
unter Berücksichtigung einer der Art der Anlage entsprechenden Lebensdauer sowie für die Bildung einer
angemessenen Erneuerungsrücklage nicht übersteigen.“

6. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) In jeder Gemeinde mit einer öffentlichen Kanalanlage ist vom Gemeinderat eine Kanalabgabenordnung
zu beschließen, welche zu enthalten hat:
a) die Erhebung der Kanalisationsbeiträge (§ 1);
b) die Erhebung der Kanalbenützungsgebühren (§ 6);
c) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages (§ 4), erforderlichenfalls getrennt
für Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasserkanäle;
d) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren (§ 6), erforderlichenfalls
getrennt für Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasserkanäle;
e) die Grundlagen für die Festsetzung des Einheitssatzes, aus denen sich die Höhe des Kanalisationsbeitrages
errechnet;
f) die Zahlungstermine für die laufenden Kanalbenützungsgebühren.“

7. Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „der verbauten Grundfläche“ durch den Begriff „der Bruttogeschoßflächen“
ersetzt.

8. § 11 lautet:
㤠11
Strafbestimmungen
(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Kanalabgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen
mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 15.000 Euro zu
bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen
festzusetzen.
(2) Die Ahndung der Verwaltungsübertretungen richtet sich nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991,
BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002.
(3) Die verhängten Geldstrafen fließen der abgabenberechtigten Gemeinde zu.“

9. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:
㤠11 a
Verweise
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.“

Artikel 2
(1) Artikel 1 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Wurde ein Abgabentatbestand vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht, ist das Abgabenverfahren
nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden;
sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Landeshauptmann
Klasnic

Erster Landeshauptmannstellvertreter
Voves

 

Beschreibung der Änderungen
Quelle: http://www.klub.stvp.at/cgi-bin/klub_Indexseite.cgi?index=47898
Stand: 6.11.2005

Kanalabgabengesetz geändert
(Beschluss: 24. Mai 2005)
Bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrages werden nunmehr die Bruttogeschossflächen eines Gebäudes als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Der Einheitssatz wurde von 5 % auf 7,5 % ausgedehnt.

In Hinkunft sollen bei Wirtschaftsgebäuden mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung nur mehr jene baulich abgegrenzten Geschossflächen zur Verrechnung kommen, deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt.
Bei Lagerhallen mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage wird die Bruttogeschossfläche des Erdgeschosses angerechnet.

Erst im Falle eines Zu- und Umbaus ist der ergänzende Kanalisationsbeitrag entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschossfläche zu berechnen.

In Hinkunft soll für den einmaligen Kanalisationsbeitrag samt Nebengebühren ein gesetzliches Pfandrecht auf der Liegenschaft haften.

Im § 6 Abs. 2 wird darauf hingewiesen, dass die Kanalbenutzungsgebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der öffentlichen Kanal- und Abwasserreinigungsanlage usw. nicht übersteigen dürfen. Auf Grund der Erhöhung des Einheitssatzes sollten die Grundlagen für die Festsetzung dieses Einheitssatzes in möglichst einfacher Form in der vom Gemeinderat zu beschließenden Kanalabgabenordnung stehen.

Die Strafbestimmungen wurden dahingehend geändert, dass Verwaltungsübertretungen nicht mehr bis zum dreifachen des verkürzten Betrages, sondern nur mehr bis zum zweifachen des verkürzten Betrages mit einer Geldstrafe, höchstens aber mit € 15.000,-- zu bestrafen sind. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde von 3 Monate auf 6 Wochen herabgesetzt.


Neues Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz -StLSG
(Beschluss: 18. Jänner 2005 und 7. Juni 2005)
Mit diesem Gesetz wird geregelt, dass Personen, die den öffentlichen Anstand verletzen bzw. ein mit den Grundsätzen der Schicklichkeit unvereinbares Verhalten setzen, von den öffentlichen Sicherheitsdiensten weggewiesen bzw. festgenommen werden können. Darüber hinaus wird der bereits bestehende Tatbestand der Ehrenkränkung übernommen

Mit Beschluss vom 7. Juni 2005 wurde das Gesetz dahingehend erweitert, dass eine Verordnungsermächtigung an die Gemeinden, den Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen zu verbieten, ein Verbot von aggressivem und aufdringlichem Betteln und Betteln von Kindern sowie Bestimmungen betreffend das Halten von gefährlichen Tieren, den Leinen- und Maulkorbzwang von Hunden sowie die Verunreinigung von öffentlichen Plätzen durch Hunde aufgenommen werden.