Steiermärkisches Jagdkartenabgabegesetz 1999 - JKAG

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/3710/003

Titel
Gesetz über die Festsetzung einer Jagdkartenabgabe
(Steiermärkisches Jagdkartenabgabegesetz 1999 - JKAG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 84/1999


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


§ 1

(1) Die jährliche Jagdkartenabgabe beträgt
a) je Landesjagdkarte für Angehörige der Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union und sonstiger Vertragspartner des
EWR-Abkommens Euro 25,-
b) je Landesjagdkarte für Angehörige von Staaten, die
nicht unter lit. a fallen Euro 190,-
c) sowie je ermäßigte Jagdkarte des beeideten
Jagdschutzpersonals Euro 12,-
(2) Die Jagdkartenabgabe beträgt für die Ausstellung von
Jagdgastkarten
a) mit einer dreitägigen Gültigkeitsdauer Euro 15,-
b) sowie mit einer vierwöchigen Gültigkeitsdauer Euro 37,-


§ 2

Zur Abgabenkontrolle hat der Jagdberechtigte über die gelösten
und ausgegebenen Jagdgastkarten einen Vormerk zu führen. Dieser
hat die Anzahl und das Datum der gelösten Jagdgastkarten und den
Namen, die Anschrift des Hauptwohnsitzes des Jagdgastes sowie
die Daten des hiefür erbrachten Nachweises zu enthalten.


§ 3

Die Abgabe für Jagdkarten verbleibt dem Land Steiermark.


§ 4

Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in
der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in
der weiblichen Form.


§ 5

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden
Monatsersten, das ist der 1. Oktober 1999, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 16. November 1982 über die
Festsetzung der Jagdkartenabgabe, LGBl. Nr. 5/1983, in der
Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/1987, außer Kraft.
(3) Die Regelungen betreffend Abgaben für Jahreskarten (§ 1 Abs.
1 lit. a und b) sind erst auf Jahreskarten mit Gültigkeit ab dem
Jahr 2000 anzuwenden. Für Jahreskarten betreffend das Jahr 1999
ist das Gesetz vom 16. November 1982 über die Festsetzung der
Jagdkartenabgabe, LGBl. Nr. 5/1983, in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 51/1987, weiterhin anzuwenden.
(4) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 1:
"§ 1
(1) Die jährliche Jagdkartenabgabe beträgt
a) je Landesjagdkarte für Angehörige der Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union und sonstiger Vertragspartner des
EWR-Abkommens S 340,-
b) je Landesjagdkarte für Angehörige von Staaten, die nicht
unter lit. a fallen S 2.600,-
c) sowie je ermäßigte Jagdkarte des beeideten
Jagdschutzpersonals S 160,-
(2) Die Jagdkartenabgabe beträgt für die Ausstellung von
Jagdgastkarten
a) mit einer dreitägigen Gültigkeitsdauer S 200,-
b) sowie mit einer vierwöchigen Gültigkeitsdauer S 500,-