Gesetz vom 9. Juli 1964 über die Einhebung einer Abgabe
für die Ausübung des Jagdrechtes

(Jagdabgabegesetz - keine gesetzl. Abkürzung)

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/3710/001

Titel
Gesetz vom 9. Juli 1964 über die Einhebung einer Abgabe
für die Ausübung des Jagdrechtes.

Stammfassung: LGBl. Nr. 317/1964
Novellen: (1) LGBl. Nr. 61/1996
(2) LGBl. Nr. 69/2001


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


§ 1.

Für jedes Jagdgebiet ist vom Inhaber der Jagd (Eigenjagdbesitzer,
Jagdpächter, Gemeinde) eine jährliche Abgabe zu entrichten.

§ 2.

(1) Zur Entrichtung dieser Abgabe sind verpflichtet:
a) für verpachtete Gemeindejagden, Eigenjagden und Jagdeinschlüsse der
Pächter;
b) für sonstige Eigenjagden der Grundeigentümer;
c) für nicht verpachtete Gemeindejagden die Gemeinde. (1)
(2) Die Verpächter von Jagden sind zur Einhebung der Abgabe beim
Pächter verpflichtet und haften im Ausmaße ihrer Einhebungspflichten
für den Eingang der Abgabe.
(3) Die Abgabepflicht richtet sich nach dem Stande vom 1. April
desjenigen Jahres, für das die Bemessung erfolgt. Der Abgabepflichtige
hat die für die ganze Dauer des Jagdjahres entfallende Abgabe zu
entrichten.

§ 3 (1)

(1) Die jährliche Abgabe beträgt 25% des Jagdwertes.
(2) Bei verpachteten Jagden ist der Jagdwert das jährliche
Pachtentgelt einschließlich des Wertes aller dem Verpächter vom
Jagdpächter zukommenden Nebenleistungen; Nebenleistungen sind alle
Geld und Sachleistungen des Pächters an den Verpächter, die nicht
ausschließlich und unmittelbar die Wildhege oder die Aufrechterhaltung
des Jagdschutzes betreffen. (2)
(3) Bei nicht verpachteten Jagden ist der Jagdwert nach dem
Durchschnitt der in dem politischen Bezirk, in dem das Jagdgebiet
liegt, im jeweils letzten Jagdjahr erzielten Jahrespachtentgelte
einschließlich sämtlicher Nebenleistungen zu errechnen. Liegt ein
Jagdgebiet in mehreren politischen Bezirken, so ist der Jagdwert nach
dem Durchschnitt des politischen Bezirkes, in dem der größere Teil des
Jagdgebietes liegt, zu berechnen. Für die Berechnung ist die Summe der
Jahrespachtsentgelte einschließlich sämtlicher Nebenleistungen aller
verpachteten Jagden eines politischen Bezirkes durch die Summe der in
Hektar ausgedrückten Grundfläche dieser Jagden zu teilen und so der
durchschnittliche Hektarwert zu ermitteln. Das der Grundfläche des
Jagdgebietes, dessen Jagdwert zu errechnen ist, entsprechende
Vielfache dieses durchschnittlichen Hektarwertes ergibt den Jagdwert
dieses Jagdgebietes im Sinne des Abs. 1. (2)
(4) Wenn sich innerhalb der für die Abgabebemessung maßgeblichen
Grundfläche unjagdliche Gebiete befinden, kann die Steiermärkische
Landesregierung die Abgabe nach Anhörung der Landeskammer für Land und
Forstwirtschaft entsprechend ermäßigen.

§ 4.

Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch das Amt der Steiermärkischen
Landesregierung. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben jährlich bis zum
30.April dieser Dienststelle Verzeichnisse über sämtliche Jagden nach
dem Stande vom 1.April desselben Jahres vorzulegen. Die hiezu nötigen
Grundlagen sind zeitgerecht von den Abgabepflichtigen anzufordern.

§ 5.

(1) Der abgabepflichtige Eigenjagdbesitzer, der seine Eigenjagd
verpachtet, hat anläßlich der nach den jagdrechtlichen Bestimmungen
(§ 95 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz 1954) zu erstattenden Anzeige
über die Verpachtung der Eigenjagd sowie zum 1.April eines jeden
Jahres für die Abgabenbemessung auch den Namen, die Anschrift, die
Staatsbürgerschaft des Jagdpächters und die Höhe des Pachtentgelts der
Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben; über Aufforderung der
Bezirksverwaltungsbehörde hat er dieser auch den Jagdpachtvertrag zur
Einsichtnahme vorzulegen. (2)
(2) Werden die Angaben nach Abs.1 nicht oder erst nach dem im Abs. 1
genannten Termin der Bezirksverwaltungsbehörde mitgeteilt, kann die
Abgabe von der Abgabenbehörde bis zum Zweifachen der Jagdabgabe des
abgelaufenen Jagdjahres vorgeschrieben werden.

§ 6.

Unrichtige Angaben der Abgabepflichtigen hinsichtlich des
Flächenausmaßes der Jagden und hinsichtlich der Höhe des
Jagdpachtentgelts sowie insbesondere über dessen Ergänzungen in Form
von Nebenleistungen (§ 3 Abs. 1 lit. a) sind von den
Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im
Uneinbringlichkeitsfalle mit einer Arreststrafe bis zu 4 Wochen zu
ahnden. Außerdem ist der Betrag, um welchen die Abgabe durch die
strafbare Handlung verkürzt wurde, nachzuzahlen. Der nachzuzahlende
Betrag kann bis auf das Dreifache erhöht werden. Strafbar macht sich
ferner jeder Abgabepflichtige, der der Bezirksverwaltungsbehörde die
erforderlichen Bemessungsgrundlagen gemäß § 4 überhaupt nicht oder
nicht termingemäß übermittelt. Er kann von dieser Behörde mit einer
Geldstrafe bis zu 727 Euro, im Uneinbringlichkeitsfalle mit einer
Arreststrafe bis zu 4 Wochen bestraft werden. (1) (2)

§ 7.

(1) Zur Durchführung des Strafverfahrens ist jene
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, zu deren Gebiet das ganze
Jagdgebiet oder der größere Teil desselben gehört.
(2) Die Strafbeträge fließen dem Land zu.

§ 8 (1)

Die Erträgnisse der Abgabe von verpachteten Jagden fließen zu 80% dem
Land Steiermark und zu 20% der Steiermärkischen Landesjägerschaft zu,
die Erträgnisse der Abgabe von nicht verpachteten Jagden fließen zu
100 % dem Land Steiermark zu.

§ 9.

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1965 in Kraft.
(2) Die bisher auf dem Gebiete der Jagdabgabe geltenden Vorschriften
sind für Einhebungszeiträume ab 1.April 1965 nicht mehr anzuwenden.

§ 10 (2)
Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung der §§ 2 Abs. 1 lit. c, 3, 6 und 8 durch die
Novelle LGBl. Nr. 61/1996 ist mit 1. April 1997 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung der §§ 3 Abs. 2 und 3, 5 Abs. 1 und 6 letzter Satz
durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.