Hundeabgabegesetz

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/3702/001

Titel
Gesetz vom 14. März 1950, betreffend die Einhebung einer Abgabe für
das Halten von Hunden (Hundeabgabegesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 24/1950
Novellen: (1) LGBl. Nr. 158/1963
(2) LGBl. Nr. 51/1969
(3) LGBl. Nr. 62/2001


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


§ 1
Abgabeberechtigung.

Die steirischen Gemeinden sind ermächtigt, für das Halten von Hunden
eine Abgabe (Hundeabgabe) einzuheben. Die Abgabe ist vom Gemeinderat
ordnungsgemäß zu beschließen, der Beschluß öffentlich kundzumachen und
durch 14 Tage zur Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen.

§ 2
Höhe der Abgabe.

(1) Die Höhe der Abgabe wird durch den Gemeinderat festgesetzt. Für
Wachhunde oder für Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes
gehalten werden (Nutzhunde), darf die Abgabe 2,18 Euro für jeden Hund
im Jahre nicht übersteigen. (3)
(2) Für die übrigen Hunde kann sie auch gestaffelt für den ersten,
zweiten, dritten und jeden weiteren Hund festgesetzt werden.

§ 3
Begriffsbestimmung.

(1) Unter Wachhunden im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde zu verstehen,
die ständig zur Bewachung von
a) land oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben,
b) Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 (in Graz mehr
als 100) Meter entfernt liegen,
c) Heimgärten
erforderlich sind.
(2) Unter Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten
werden, sind solche Hunde zu verstehen, die nach ihrer Art und
Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufes oder
Erwerbes benötigt werden.

§ 4
Befreiungen.

Abgabefreiheit wird gewährt für:
a) Diensthunde des Polizei , Gendarmerie und Zolldienstes, deren
Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen
werden;
b) Wachhunde in Strafanstalten;
c) Diensthunde des beeideten Forst und Jagdschutzpersonals in der für die
Durchführung des Forst und Jagdschutzdienstes erforderlichen Anzahl;
d) Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder völlig
hilfloser Personen unentbehrlich sind;
e) Hunde, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu
wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
f) Wachhunde in land und forstwirtschaftlichen Betrieben, soweit diese im
Entsiedlungsgebiete der Steiermark (Kundmachung der Bundesregierung,
BGBl. Nr. 371/1937) gelegen sind.

§ 5
Begünstigung.

(1) Zuverlässigen Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich
rassereine Hunde und zwar mindestens je zwei von derselben Rasse,
darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, kann auf ihren Antrag
die Begünstigung einer Ermäßigung der nach § 2 festzusetzenden Abgabe
gewährt werden, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die
von ihnen gezüchteten Hunde in ein Österreichisches Zucht Hundebuch
(ÖZHB) beim Österreichischen Kynologenverband eintragen lassen und
sich schriftlich verpflichten, noch hinzukommende Tiere zur Eintragung
zu bringen.
(2) Die Begünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß
a) für die Hunde geeignete, den Forderungen der jeweils geltenden
Tierschutzbestimmungen entsprechend einwandfreie Unterkunftsräume
vorhanden sind;
b) ordnungsmäßige, den Aufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht
vorzulegende Bücher geführt werden, aus denen der jeweilige Bestand
und der Verbleib der veräußerten Hunde zu ersehen ist;
c) Ab und Zugang von Hunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Tages
und bei Veräußerungen unter Angabe des Namens und der Wohnung des
Erwerbers bei dem Gemeindeamt angemeldet wird;
d) alljährlich vor Beginn des neuen Verwaltungsjahres Bescheinigungen des
österreichischen Kynologenverbandes über die in Absatz 1 gestellten
Bedingungen vorgelegt werden.

§ 6
Antragstellung.

(1) Die Anerkennung eines Hundes als Nutzhund sowie die Anerkennung
eines Befreiungs- bzw. Begünstigungsgrundes nach den §§ 4 und 5 dieses
Gesetzes ist für jedes Jahr spätestens bis zum 28. Februar beim
Gemeindeamte zu beantragen.
(2) Über die Anträge nach Abs. 1 hat die Gemeinde mittels
Abgabebescheides zu entscheiden.

§ 7
Abgabepflicht.

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer in der Gemeinde
einen über 3 Monate alten Hund besitzt. Der Nachweis, daß ein Hund das
abgabepflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Besitzer
des Hundes. Vermag dieser den Nachweis nicht zu erbringen, so ist er
zur Hundeabgabe heranzuziehen.
(2) Besitzen mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften
sie als Gesamtschuldner.
(3) Wer einen Hund auf Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu
entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer
anderen österreichischen Gemeinde bereits zur Hundeabgabe herangezogen
wird.

§ 8
Fälligkeit der Abgabe.

(1) Die Hundeabgabe ist jährlich bis zum 15. März ohne weitere
Aufforderung zu entrichten.
(2) Wird der Hund innerhalb des Jahres erworben, ist die Abgabe binnen
einem Monate nach dem Erwerbe des Hundes zu entrichten.
(3) Ist ein Verfahren nach § 6 Abs. 1 anhängig, so ist die Abgabe
innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des den Parteiantrag erledigenden
Bescheides, frühestens jedoch am 15. März, fällig.

§ 9
Einrechnung der Abgabe.

Wer einen bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde zu dieser
Abgabe herangezogenen Hund erwirbt oder mit einem solchen Hunde
zuzieht oder wer an Stelle eines zur Abgabe bereits herangezogenen
Hundes einen neuen Hund anschafft, kann gegen Ablieferung der
Abgabequittung die Einrechnung der bereits für den gleichen Zeitraum
entrichteten Abgabe verlangen.

§ 10
An und Abmeldepflicht.

(1) Der Erwerb eines abgabepflichtigen Hundes ist binnen 2 Wochen beim
Gemeindeamt anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des
dritten Monates nach der Geburt als erworben. Zugelaufene Hunde gelten
als erworben, wenn sie nicht binnen einer Woche dem Eigentümer oder
der Polizeibehörde übergeben werden.
(2) Jeder Hund, welcher abgeschafft, abhandengekommen oder eingegangen
ist, muß binnen einem Monate nach dem Abgange beim Gemeindeamt
abgemeldet werden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der
Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.

§ 11
Auskunftspflicht und Kontrolle.

Die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände (Betriebsleiter)
sowie die Hundebesitzer oder deren Stellvertreter sind zur
wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung und Ausfüllung der ihnen von der
Gemeinde übersandten Nachweisungen bei Durchführung von
Hundebestandsaufnahmen verpflichtet. Die Pflicht, Hunde gemäß § 10 an
und abzumelden, wird hiedurch nicht berührt.

§ 12
Strafen.

(1) Eine Handlung oder Unterlassung des Abgabepflichtigen oder seines
beauftragten Stellvertreters (Beauftragten), durch die eine Abgabe
verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, wird als
Verwaltungsübertretung, unbeschadet der Verpflichtung zur Nachzahlung
der verkürzten Abgabe, mit Geldstrafe bis zum 10fachen des Betrages
bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt
wurde. Die im Falle der Uneinbringlichkeit an die Stelle der
Geldstrafe tretende Arreststrafe darf vier Wochen nicht übersteigen.
(2) (entfallen) (1)

§ 13 (2)
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit
Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des
eigenen Wirkungsbereiches.

§ 14
Vollzugsklausel.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Steiermärkische
Landesregierung betraut.

§ 15
Wirksamkeitsbeginn.

Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1950 in Kraft. Gleichzeitig verlieren
alle landesrechtlichen Vorschriften, die mit diesem Gesetz in
Widerspruch stehen, ihre Geltung.