Grundwasserschongebiet LB - Schutzverordnung

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 8/2004)
RIS- Dokumentnummer LRST/6930/130

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs-Ges.m.b.H., der Gemeinden Lebring-St.Margarethen, Retznei und der Marktgemeinde Wagna bestimmt wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 86/1990
Novellen: (1) LGBl. Nr. 92/1991
(2) LGBl. Nr. 12/1992
(3) LGBl. Nr. 38/1995
(4) LGBl. Nr. 93/1996
(5) LGBl. Nr. 93/1998
(6) LGBl. Nr. 88/2000


Text
Auf Grund des § 34 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, i.
d. F. BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:


§ 1
Geltungsbereich

Zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der
Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs-Ges.m.b.H., der Gemeinden Lebring-
St.Margarethen, Retznei und der Marktgemeinde Wagna wird in der
Stadtgemeinde Leibnitz, der Marktgemeinde Wagna und in den Gemeinden
Gralla, Kaindorf, Lang, Lebring-St.Margarethen und Tillmitsch ein
Grundwasserschongebiet, im folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet,
bestimmt. Dieses Schongebiet teilt sich in zwei engere Schongebiete
(§ 2) und ein weiteres Schongebiet (§ 3).

§ 2
Engeres Schongebiet

(1) Die Grenze des engeren Schongebietes zum Schutze der
Wasserversorgungsanlagen der
Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs-Ges.m.b.H., der Gemeinde Retznei und
der Marktgemeinde Wagna beginnt an der Sulmbrücke der Landesstraße Nr.
621 (Wagnastraße) in Aflenz an der Sulm, verläuft von dort der Sulm
folgend nach Norden bis zum südwestlichsten Punkt der Gemeindegrenze
der Stadtgemeinde Leibnitz in der KG. Altenmarkt, folgt sodann der
Gemeindegrenze nach Norden bis zu ihrem Umschwenken gegen Westen und
von dort einem Weg nach Norden, der als Weg "In der Hofau" in den
Lahnweg mündet, folgt sodann diesem weiter nach Osten bis zur
Einmündung in die Landesstraße Nr. 621 und verläuft geradlinig nach
Nordosten bis zur Überführung der Bahnlinie Graz-Spielfeld/Straß durch
die Landesstraße Nr. 611 (Marburger Straße), folgt sodann dieser
Bahnlinie nach Norden bis zur Kreuzung mit der Bahnstraße, folgt
sodann der Bahnstraße nach Westen bis zur Maigasse und dieser weiter
nach Nordwesten bis zur Einmündung in die Grazer Straße, führt dann
diese entlang nach Norden bis zur Kreuzung mit der Bundesstraße Nr. 74
(Sulmtalbundesstraße) und weiter die Bundesstraße Nr. 74 entlang bis
zur Laßnitzbrücke, schwenkt dann nach Norden und folgt dem Laßnitzfluß
bis zur Brücke der Landesstraße Nr. 666 in Obertillmitsch, läuft
sodann die Landesstraße Nr. 666 entlang nach Osten bis zur Kreuzung
mit der Landesstraße Nr. 602 (Jößer Straße), folgt weiter der
Heidenstraße bis zur Kreuzung mit der Bundesstraße Nr. 67, folgt dann
der Verlängerung der Heidenstraße nach Osten und weiter dem
Urcheneggweg bis zu dessen Einmündung in die Bundesstraße Nr. 73
(Neutillmitsch-Altgralla), führt dann entlang der Bundesstraße Nr. 73
zum westlichen Dammfuß der A 9 (Pyhrnautobahn), folgt sodann der
Autobahn A 9 nach Süden bis zur Überführung der Hasendorfer Straße und
verläuft von dort in gerader Linie bis zum nordwestlichen Punkt der
nördlichen beiden Engelteiche, folgt sodann dem Weg am westlichen Ufer
der Teiche bis zu dessen Einmündung in die Dorfstraße in Leitring,
folgt sodann dieser nach Süden bis zu deren Einmündung in die
Bundesstraße Nr. 67, folgt dann der Bundesstraße Nr. 67 nach Süden bis
zu einem Punkt, der 580 m nördlich der Einmündung der Landesstraße Nr.
149 (Landscha-Kaindorf) liegt und führt geradlinig zu einem Punkt auf
der Landesstraße Nr. 149, der 700 m nordwestlich der vorgenannten
Straßeneinmündung liegt, verläuft dann entlang der Landesstraße Nr.
149 nach Nordwesten bis zur Einmündung der Hauptstraße, führt dann
diese entlang bis zur Einmündung in die Josef-Maier-Straße, dann diese
entlang nach Südwesten bis zur zweiten nach rechts wegführenden Straße
nach der Kapelle, folgt dieser Straße und deren geradliniger
Verlängerung bis zur ÖBB-Strecke Graz-Spielfeld/Straß und dann der
Bahnlinie nach Süden bis zu deren Kreuzung mit der Landesstraße Nr.
621, folgt sodann dieser in westlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt
der Grenze bei der Sulmbrücke in Aflenz an der Sulm.
(2) Die Grenze des engeren Schongebietes zum Schutze der
Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde Lebring-St.Margarethen beginnt
an der Murbrücke in Bachsdorf und führt von dort in gerader Linie nach
Süden bis zur Kreuzung der Dorfstraße mit dem de-Lena-Weg, folgt
sodann diesem Weg in südlicher Richtung bis zu seiner Einmündung in
die Bundesstraße Nr. 67 (Grazer Bundesstraße), verläuft von dort
geradlinig weiter nach Westsüdwesten bis zu einer Kreuzung des
parallel zur Bahntrasse verlaufenden befestigten Weges mit einem
Feldweg, dem sogenannten Haidenweg, folgt diesem bis zu seiner
Einmündung in die Römerstraße, schwenkt dann nach Norden und verläuft
die Römerstraße entlang bis zu ihrer Einmündung in die südliche
Autobahnbegleitstraße, folgt dieser weiter nach Nordwesten bis zur
Unterführung der Autobahn A 9 und weiter der Philipsstraße entlang
nach Osten bis zur Eisenbahnbrücke, von dieser geradlinig weiter nach
Nordosten zum Turm der Feuerwehrschule Lebring und weiter in
Verlängerung dieser Linie bis zur Mur, schwenkt dann nach Südosten und
verläuft dem rechten Murufer entlang bis zum Ausgangspunkt der Grenze
bei der Murbrücke in Bachsdorf.

§ 3
Weiteres Schongebiet

Die Grenze des weiteren Schongebietes beginnt bei der Überführung der
Bundesstraße B 73 über die A 9 (Pyhrnautobahn), führt der gemeinsamen
Grenze mit dem engeren Schongebiet nach § 2 entlang in
westsüdwestlicher Richtung bis zur Laßnitzbrücke der Landesstraße L
666 in Obertillmitsch, folgt dem Laßnitzfluß in nördlicher Richtung
bis zum Schnittpunkt mit dem von Kote 286, Bildstock Kleinjöß, zur
Laßnitz führenden Weg, folgt diesem Weg in nordöstlicher Richtung bis
zur Kote 286, Bildstock Kleinjöß, folgt von hier dem nach Nordnordwest
führenden Fahrweg nach Lang 6. und in gerader Verbindung weiter bis
zum Laßnitzfluß, folgt dem Laßnitzfluß aufwärts bis zur Südgrenze des
Grundstückes Nr. 139, KG. Jöß, südwestlich des Schlosses Eybesfeld,
verläuft entlang der Südgrenze des Gst.-Nr. 139, KG. Jöß, bis zur
Landesstraße L 630, führt dann entlang der Landesstraße L 630 nach
Nordosten bis zu ihrer Einmündung in die Bundesstraße 8. Nr. 67, folgt
dann der Bundesstraße Nr. 67 nach Süden bis zur Gemeindegrenze
zwischen den Gemeinden Lebring-St.Margarethen und Gralla, folgt der
Gemeindegrenze nach Südwesten bis an den westlichen Fuß des
Autobahndammes der Autobahn A 9 und folgt sodann dem westlichen
Dammfuß in südöstlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt der
Grenzbeschreibung bei der Überführung der Bundesstraße B 73 über die
Autobahn A 9.

§ 4
Abgrenzung zu Weg- und Gewässerflächen

Soweit in den §§ 2 und 3 Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als
Grenzen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des
Schongebietes.

§ 5
Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten

(1) Im gesamten Schongebiet sind folgende Maßnahmen unzulässig:
1. Im gesamten Schongebiet ist die Ausbringung von schnell wirkenden bzw.
leicht löslichen Stickstoffdüngern (Jauche, Gülle, Geflügelkot,
mineralischer Ammonium- und Nitratdünger sowie Amidstickstoff in Form
von Harnstoff) nach der Ernte bis zum Frühjahrsanbau, mindestens bis
28. Februar, bei Anbau von Mais bis 5. April verboten. Die Ausbringung
dieser Dünger im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anlage von
winterharten Gründecken ist bis spätestens 1. November und ab 28.
Februar zulässig, sofern die Anlage dieser Gründecken zu einem
Zeitpunkt mit Aussicht auf hinreichende Bestandesentwicklung im Herbst
und die Beseitigung dieser Gründecken frühestens im Zuge des
Frühjahrsanbaues erfolgt. Ebenso ist die Ausbringung dieser Dünger
nach der Ernte im Sommer (Getreide, Raps usw.) zulässig, wenn entweder
eine überwiegende Begrünung der Aufbringungsflächen vorhanden ist oder
unmittelbar mit der Ausbringung dieser Dünger die Anlage einer
Gründecke erfolgt. (1) (4)
2. Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit der Wirkstoffgruppe
Triazin (Atrazin, Cyanazin, Propazin, Terbuthylazin u. a.), Alachlor,
Clopyralid, Bromacil und Amitrol ist, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt ist, verboten. Im Ölkürbisbau ist die Verwendung von
Mitteln mit dem Wirkstoff Prometryn in Form der Bandspritzung
zulässig. Im Saatmaisbau ist die Verwendung des Wirkstoffes
Terbuthylazin dann zulässig, wenn nachweislich die betreffende
Inzuchtlinie gegenüber anderen Herbiziden unverträglich ist. Über die
Verwendung dieser Mittel im Ölkürbis- und Saatmaisbau sind
Aufzeichnungen über Menge, Zeitpunkt und Örtlichkeit zu führen. (3)
(4)
3. Die Ausbringung von Vorauflaufherbiziden in Form der Flächenspritzung
ist verboten, ausgenommen auf Grundstücken, auf denen Saatmais erzeugt
wird, sowie auch auf Grundstücken, auf denen die Bandspritzung wegen
der Grundstücksgröße, der Grundstücksform oder der Hanglage technisch
undurchführbar ist. Die Ausbringung von Nachlaufmitteln kann ab 1. Mai
jeden Wirtschaftsjahres in Form der Flächenspitzung durchgeführt
werden. (4)
4. Die Ausbringung von Stickstoffdüngern zu Mais in weniger als zwei
Teilgaben (§ 32 Abs. 8 WRG). Die Ausbringungsmenge von Stickstoff zum
Anbau von Mais ist nach fachlicher Beratung unter Bedachtnahme auf die
Standortverhältnisse und den Nährstoffbedarf der Kultur zu bemessen.
Über die ausgebrachten Stickstoffdünger sind Aufzeichnungen
hinsichtlich Menge, Zeitpunkt und Örtlichkeit der Ausbringung
(Schlagbezeichnung und Grundstücksgröße) zu führen. (4)
5. Die Ausbringung von Fäkal- und sonstigen Hausabwässern auf land- und
forstwirtschaftlichen Nutzflächen, ausgenommen Fäkal- und sonstige
Hausabwässer des eigenen landwirtschaftlichen Haushaltes in Verbindung
mit der Gülle- bzw. Jaucheausbringung.
6. Die Fischhaltung mit Fütterung in offengelegten Grundwasserflächen.
Ausgenommen ist die Fischhaltung auf Naturnahrungsbasis sowie
wasserrechtlich hiefür bisher bewilligte Folgenutzungen.
7. Versickerungen von häuslichen und/oder betrieblichen Abwässern, soweit
sie bisher nicht wasserrechtlich bewilligt sind.
8. Die Ausbringung von Klärschlamm und Müllkompost, ausgenommen Komposte,
die aus Biokompostanlagen stammen.
9. Die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn das zur Lagerung der
anfallenden Wirtschaftsdünger vorhandene Lagervolumen nicht für einen
Lagerzeitraum von mindestens 5 Monaten ausreicht. Diese Bestimmung
tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
10. Die Aufbringung von stickstoffhältigen Auftaumitteln auf
Verkehrsflächen, Parkflächen, Betriebsarealen u. dgl. mit
nachfolgender Versickerung (Verrieselung) ist unzulässig. Bestehende
Wasserrechte bleiben unberührt. (4)
(2) Im gesamten Schongebiet sind auf Flächen, die durch künstliche
Eingriffe unter dem angrenzenden natürlichen Niveau gelegen sind
(Trockenbaggerungen), folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig,
soweit sie bisher nicht wasserrechtlich bewilligt sind:
1. Die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.
2. Die Ackernutzung.
3. Die Errichtung und/oder Erweiterung von Bauten und sonstigen Anlagen,
mit Ausnahme von Anlagen zur Sicherung oder Beseitigung von
Altablagerungen. (2)
4. Die Lagerung, Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe im
Sinne des § 31 a WRG.
5. Die Ablagerung von Abfällen aller Art.
Zum Verbotsbereich zählen auch die Böschungen bis zur
Böschungsoberkante. Zu den Verbotsflächen gehören nicht auf das Niveau
von anschließenden Niederterrassen abgesenkte Hochterrassen. Maßnahmen
und Nutzungen gemäß Zif. 1 und 2 sind auf abgesenkten Flächen
zulässig, sofern diese Abbauflächen der gesamten Grubensohle eine
mindestens 1 m starke Überdeckung einer schwer durchlässigen Bodenart
aufweisen und die Beschränkungen gemäß Abs. 1 und 4 eingehalten
werden.
Maßnahmen, Tätigkeiten und Nutzungen gemäß Z. 3 und 4 sind auf
abgesenkten Trockenbaggerungsflächen im weiteren Schongebiet zulässig,
sofern
a) die Absenkung der Trockenbaggerungsfläche zum 1. Jänner 1999
wasserrechtlich bewilligt ist und die abgesenkte Fläche auf der
gesamten Grubensohle eine mindestens 1 m starke Überdeckung einer
schwer durchlässigen Bodenschicht aufweist und der Flurabstand zum
höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel damit mindestens 2 m
beträgt,
b) die Entsorgung verunreinigter Oberflächenwässer nicht auf der
abgesenkten Fläche erfolgt,
c) keine Tankstellen, Mineralölumschlagbetriebe, Kfz-Reparaturbetriebe
und andere Betriebe, deren Tätigkeitsbereich das Grundwasser zu
verunreinigen vermag, errichtet werden,
d) nur Gebäude errichtet werden, die zur Gänze, abgesehen von notwendigen
Fundamentierungen, Entwässerungen, Leitungen, Schächten u. dgl., über
dem angrenzenden Niveau liegen.
Diese Regelung gilt nicht für die Errichtung von Anlagen zur Sicherung
oder Beseitigung von Altablagerungen.
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Verarbeitung der auf
dieser Trockenbaggerungsfläche gewonnenen Abbaumaterialien ist auch
auf abgesenkten Flächen zulässig, die nach dem 1. Jänner 1999
bewilligt werden. (5)
(3) Im gesamten Schongebiet ist das Halten landwirtschaftlicher
Nutztiere mit einem Wirtschaftsdüngeranfall von über 2,7
Dunggroßvieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter
landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr ohne Führung eines
Güllebuches unzulässig. Das Güllebuch hat Angaben über den monatlichen
Gülleanfall, die Art der Verwendung unter grundstücksmäßiger
Bezeichnung der Örtlichkeiten, eine allfällige außerbetriebliche
Abgabe (Fremdabgabe), Tag und Menge der Ausbringung oder Fremdabgabe
sowie eine Abgabebestätigung zu enthalten und ist auf Verlangen der
Wasserrechtsbehörde vorzuweisen. Für die Berechnung der
Dunggroßvieheinheiten gilt § 32 Abs. 2 lit. g 2. Satz WRG. Wer
landwirtschaftliche Nutztiere mit einem höheren Düngeräquivalent je
Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche hält,
hat der Wasserrechtsbehörde die Höchstanzahl der gleichzeitig
gehaltenen Tiere mitzuteilen und jede Änderung des gemeldeten
Sachverhaltes der Behörde zu melden (§ 6 Zif. 11, § 32 Abs. 2 lit. g
WRG).
(4) Vor Beginn und nach Ende des Gülleausbringungsverbotes (Abs. 1
Zif. 1) ist die Ausbringung von Gülle bzw. Jauche nur insofern
zulässig, als sie unter Einhaltung der bezughabenden
Rechtsvorschriften in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten,
insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel,
Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer
wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt (§ 32 Abs. 8 WRG) und eine
Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer (§ 30 WRG) nicht
erfolgt.
(5) Im engeren Schongebiet (§ 2) sind Materialgewinnungen im
Grundwasserbereich (Nassbaggerungen) unzulässig. (6)

§ 6
Bewilligungspflichtige Maßnahmen und Tätigkeiten

Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen neben einer
allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung
einer wasserrechtlichen Bewilligung, sofern diese nicht ohnehin der
Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, i. d. g. F.,
unterliegen und sofern sie nicht gemäß § 5 unzulässig sind:
1. Die Errichtung und Erweiterung oder Änderung von gewerblichen,
industriellen oder sonstigen Anlagen, deren Errichtung selbst, deren
Tätigkeitsbereich oder deren Abwasseranfall - wegen seiner Menge
und/oder Beschaffenheit - das Grundwasser zu beeinträchtigen vermag.
2. Die Lagerung, Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe im
Sinne des § 31 a WRG, jedoch, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, unabhängig vom Überschreiten einer bestimmten
Mengenschwelle, ferner die Errichtung, Abänderung oder Auflassung von
Tankstellen, Altmetallverwertungsanlagen, Bitumenmischanlagen und
Ölfeuerungsanlagen sowie die Ablagerung von Teer und Kohle im Freien.
Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Lagerung von
Mineralölen und Mineralölprodukten bis 500 1 in höchstens 200 1
fassenden verschließbaren Kunststoff- oder Stahlbehältern oder
Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des
Produktes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist. Weiters ist
die Verwendung der eingangs bezeichneten Stoffe in kleinen Mengen zur
Deckung des laufenden Bedarfes von der Bewilligungspflicht
ausgenommen. Anlagen und Maßnahmen, für die auf Grund dieser
Bestimmung eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht eingeführt wird
und die am 1. Jänner 1991 bereits bestanden haben, gelten als
bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der
wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde
angezeigt werden oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte
den gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist.
3. Die Anlage, Erweiterung oder Folgenutzung von Kies-, Sand- und
Lehmgruben und sonstigen Materialgewinnungen.
4. Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Badenutzung in
Naßbaggerungen.
5. Grabungen und Bohrungen aller Art, wenn sie bis zum Grundwasser oder
tiefer als 3 m unter Gelände reichen.
6. Die Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen oder ähnlichen
Anlagen.
7. Die Errichtung von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswässern,
die auf Straßen, sonstigen Verkehrs- und Manipulationsflächen
anfallen.
8. Die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen.
9. Die Errichtung von Anlagen zur Sammlung und Lagerung von Festmist,
Gülle, Jauche sowie häuslichen und/oder betrieblichen Abwässern.
10. Die Errichtung von Kompostieranlagen aller Art, ausgenommen sind
Biokompostanlagen in Form der Einzelkompostierung.
11. Das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere, soweit der von ihnen
anfallende und nicht anders verwertete, sondern auf
landwirtschaftliche Nutzflächen auszubringende Wirtschaftsdünger das
Äquivalent von 3,0 Dunggroßvieheinheiten je Hektar
selbstbewirtschafteter und zusätzlich für die Ausbringung des eigenen
Anfalles rechtlich gesicherter landwirtschaftlicher Nutzfläche und
Jahr übersteigt. Die Nutztieranzahl je Dunggroßvieheinheit ist nach
der Tabelle im Anhang B zum Wasserrechtsgesetz und erforderlichenfalls
in sinngemäßer Einstufung nach Maßgabe dieser Tabelle zu bestimmen.
Wer landwirtschaftliche Nutztiere mit einem höheren Düngeräquivalent
je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche hält,
hat der Wasserrechtsbehörde die Höchstanzahl der gleichzeitig
gehaltenen Tiere nach den für die Bestimmung des Düngeräquivalentes
maßgebenden Tiergruppen mitzuteilen und die Gründe glaubhaft zu
machen, deretwegen eine Bewilligung nicht erforderlich ist. Jede
Änderung des gemeldeten Sachverhaltes ist der Behörde zu melden (§ 32
Abs. 2 lit. g). Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
sichergestellt ist, daß unter Berücksichtigung der
Standortverhältnisse keine Beeinträchtigung der Beschaffenheit der
Gewässer erfolgt.
12. Der Anbau von Mais ist wasserrechtlich bewilligungspflichtig, sofern
mehr als 75 % der im Schongebiet gelegenen selbstbewirtschafteten
Ackerflächen eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Maisanbau
beansprucht werden. Dies gilt ebenso für den Anbau von Mais und
Ölkürbis im Ausmaß von über 75 Prozent der Ackerflächen, es sei denn,
daß der Anteil an Mais an der selbstbewirtschafteten Ackerfläche eines
landwirtschaftlichen Betriebes im Schongebiet 75 % nicht übersteigt
und der Anbau von Ölkürbis in Verbindung mit einer Begrünung erfolgt.
(4)
13. Die Lagerung von Festmist außerhalb der in Hofnähe befindlichen
Anlagen zur Sammlung und Lagerung von Festmist, sofern nicht die
Festmistmenge je Feldstapel unter dem Jahresbedarf von einem Hektar
verbleibt und der Feldlagerplatz nicht jährlich gewechselt wird.
14. Die Errichtung von Gärfuttersilos sowie behelfsmäßigen
Gärfuttereinrichtungen, ausgenommen Ballensilagen.
15. Die Verwendung von Herbiziden außerhalb der Landwirtschaft.
16. Die Errichtung und Erweiterung von Gartenbaubetrieben.
17. Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der
Waldkultur (Rodung).
18. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen, die nicht mehr zum Verkehr
zugelassen sind, sowie die Ablagerung von Teilen von Kraftfahrzeugen.
19. Die Verwendung biologisch schwer abbaubarer Schmierstoffe zum Betrieb
von Motorkettensägen.

§ 7
Verständigungspflichten bei Wassergefährdung

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer
abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen,
Pflanzenschutzmitteln, von wassergefährdenden Stoffen sowie von
radioaktiven Stoffen innerhalb des gesamten Schongebietes ist
unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder
Nutznießer betroffener Grundstücke der Wasserrechtsbehörde und dem
nächstgelegenen Wasserversorgungsunternehmen anzuzeigen. Dasselbe gilt
für das Ausfließen von Gülle bzw. Jauche.

§ 8
Kartographische Ausweisung des Schongebietes

(1) Die Begrenzung des in den §§ 2 und 3 umschriebenen engeren und
weiteren Schongebietes ist in der einen Bestandteil der Verordnung
bildenden Anlage dargestellt.
(2) Alle in den §§ 2 und 3 angeführten Ortsangaben beziehen sich auf
die Österreichkarte 1: 50.000, Blatt 190, Leibnitz, aufgenommen: 1982,
einzelne Nachträge: 1983.

§ 9
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, am 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Das Verbot der Verwendung von Atrazin tritt mit 1. Juli 1991 in
Kraft.
(3) § 5 Abs. 1 Zif. 3 und § 5 Abs. 1 Zif. 9 treten mit 1. Jänner 1992
in Kraft.

Artikel II (6)
(zu Novelle LGBl. Nr. 88/2000)

.............
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Materialgewinnungen im
Grundwasserbereich (Nassbagerungen) im engeren Schongebiet (§ 2), die
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wasserrechtlich bewilligt
wurden.


Anlage
(Anmerkung: Karte siehe LGBl. 1990, Seite 179)