Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/3701/003

Titel
Gesetz vom 9. Dezember 1993, betreffend die Einhebung einer Abgabe auf
die entgeltlichen Lieferungen von Speiseeis und Getränken
(Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993)

Stammfassung: LGBl. Nr. 19/1994
Novellen: (1) LGBl. Nr. 62/2001


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


§ 1
Abgabegegenstand

(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, auf die entgeltliche Lieferung von
Getränken und Speiseeis eine Abgabe einzuheben, soweit diese Lieferung
nicht für Zwecke des Wiederverkaufes im Rahmen einer nachhaltigen
Tätigkeit erfolgt.
(2) Gegenstand der Speiseeisabgabe ist Speiseeis einschließlich
- der im Speiseeis verarbeiteten Früchte,
- der zum Speiseeis verabreichten Früchte,
- der mitverkauften Umschließung und
- des mitverkauften Zubehörs.
(3) Gegenstand der Getränkeabgabe sind alkoholhältige und alkoholfreie
Getränke und die flüssigen Grundstoffe zur Herstellung von Getränken,
einschließlich
- der mitverkauften Umschließung und
- des mitverkauften Zubehörs.
(4) Ausgenommen von der Besteuerung sind
- die Lieferung von Milch und
- Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 4 Umsatzsteuergesetz 1972,
BGBl. Nr. 223, in der Fassung BGBL. Nr. 660/1989 (UStG), wenn die
Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und
keine Beförderung und keine Versendung vorliegt.
(5) Für die entgeltliche Lieferung gilt § 3 Abs. 1, 7 und 8 UStG.

§ 2
Höhe der Abgabe

Die Höhe der Abgabe gemäß § 1 beträgt
1. für Speiseeis und alkoholhältige Getränke 10% der Bemessungsgrundlage
und
2. für alkoholfreie Getränke 5% der Bemessungsgrundlage.

§ 3
Abgabepflichtiger

Abgabepflichtiger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Lieferungen im
Sinne des § 1 bewirkt.

§ 4
Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für Lieferungen im Sinne des
§ 1. Die Höhe des Entgeltes bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 und 2 UStG.
(2) Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören die Umsatzsteuer, das
Bedienungsgeld, die Getränke und Speiseeisabgabe.

§ 5
Arten der Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage kann ermittelt werden
a) nach den vereinnahmten Entgelten (Ist Besteuerung, § 6) oder
b) auf Grund der errechneten Entgelte zum Zeitpunkt des Wareneinganges
(Fakturenbesteuerung, § 7).

§ 6
Ist-Besteuerung

Bemessungsgrundlage im Sinne des § 5 lit. a ist das vereinnahmte
Entgelt für Lieferungen im Sinne des § 1.

§ 7
Fakturenbesteuerung

Die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 5 lit. b errechnet sich auf
Grund des Wareneinganges von Getränken und Speiseeis und von
Grundstoffen und anderen Zutaten zur Herstellung solcher unter
Heranziehung der in dem Unternehmen auf das einzelne Getränk und
Speiseeis erzielbare Entgelt zum Zeitpunkt des Wareneinganges.

§ 8
Wahl der Besteuerungsart

(1) Der Abgabepflichtige kann zwischen den Ermittlungsarten des § 5
wählen. Diese Wahl ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres nach
Aufforderung durch die Gemeinde möglich. Sie ist vom Abgabepflichtigen
der Abgabebehörde spätestens zum ersten Fälligkeitstermin des Jahres
bzw. bis spätestens zwei Wochen nach Aufforderung durch die Gemeinde
anzuzeigen. Kommt der Abgabepflichtige dieser Verpflichtung nicht
nach, so kann die Abgabenbehörde die Art der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage gemäß § 5 festlegen.
(2) Bei Betrieben mit verschiedenen Betriebsteilen, in denen jeweils
für gleichartige Getränke oder Speiseeis unterschiedliche Preise
verlangt werden, ist die Wahl einer unterschiedlichen Ermittlungsart
für die verschiedenen Betriebsteile dann zulässig, wenn der Eingang
der Waren für die verschiedenen Betriebsteile getrennt ausgewiesen und
einer getrennten Berechnung zugrunde gelegt wird.

§ 9
Wechsel in der Besteuerungsart

(1) Bei einem Wechsel von der Ist Besteuerung (§ 6) auf die
Fakturenbesteuerung (§ 7) ist der vorhandene Bestand von Waren im
Sinne von im § 7 angeführten Waren als Wareneingang des ersten
Kalendermonates nach dem Wechsel zu behandeln.
(2) Bei einem Wechsel von der Fakturenbesteuerung (§ 7) auf die Ist
Besteuerung (§ 6) ist der vorhandene Lagerbestand von im § 7
angeführten Waren aufzunehmen und die bereits anläßlich der
Fakturenbesteuerung damals dafür entrichtete Getränke und
Speiseeisabgabe bei der Bemessung der Abgabe in Abzug zu bringen.

§ 10
Abgabeschuld, Entrichtung und Erklärung

(1) Die Abgabeschuld entsteht mit dem Zeitpunkt, in welchem die
Lieferung gemäß § 1 Abs. 1 bewirkt wurde. Bei der Fakturenbesteuerung
entsteht die Abgabeschuld mit dem Ablauf des Kalendermonates, auf den
der jeweilige monatliche Wareneingang entfällt.
(2) Der Abgabepflichtige hat binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen
nach Ablauf eines Kalendermonates, in welchem die Lieferungen gemäß
§ 1 bewirkt wurden, unter Angabe des Zahlungsgrundes und -zeitraumes
die Abgabe zu entrichten.
(3) Ergibt sich in einem Kalendermonat ein Guthaben, kann der
Abgabepflichtige innerhalb der in Abs. 1 festgelegten Frist eine
Abgabeerklärung einreichen, aus der das sich ergebende Guthaben
nachvollziehbar ersichtlich ist.
(4) Abgabepflichtige, die innerhalb eines Kalenderjahres für zwei oder
mehrere Monate keine oder zu niedrige Abgaben geleistet haben oder
nicht fristgerecht entrichtet haben, können von der Gemeinde mittels
Bescheid verpflichtet werden, fortan binnen einem Kalendermonat und
zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Monates Abgabeerklärungen
abzugeben. Diese Verpflichtung kann längstens für ein Jahr
ausgesprochen werden. Aus den Abgabeerklärungen müssen die der Abgabe
zugrundegelegten Entgelte zu ersehen sein.
(5) Der Abgabepflichtige hat für das abgelaufene Kalenderjahr bis
längstens 31. März des Folgejahres eine Jahresabgabeerklärung
abzugeben.
(6) Entgegen den Bestimmungen des Abs. 5 können die Gemeinden im Falle
der Betriebsaufgabe, eines Unternehmerwechsels, bei Konkurs und
Ausgleichsverfahren sowie bei Vorliegen von Einzeltatbeständen
(Märkte, Vereinsfeste und dergleichen) eine kürzere Erklärungsfrist
vorschreiben.

§ 11
Aufzeichnungspflichten

(1) Im Falle der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 6 (Ist
Besteuerung) sind die aus der Lieferung von Getränken und Speiseeis
erzielten abgabepflichtigen Entgelte getrennt nach Entgelten aus der
Lieferung von alkoholhältigen Getränken, von alkoholfreien Getränken,
flüssigen Grundstoffen und von Speiseeis sowie getrennt von den
übrigen Umsätzen im Kassa oder Losungsbuch oder in sonst geeigneter
Weise fortlaufend aufzuzeichnen. Bei Betrieben mit einer in
verschiedenen Betriebsteilen unterschiedlichen Preisgestaltung für
gleichartige Getränke oder Speiseeis sind die in den einzelnen
Betriebsteilen erzielten abgabepflichtigen Entgelte getrennt
auszuweisen.
(2) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 7
(Fakturenbesteuerung) hat der Abgabepflichtige alle Eingänge von
Getränken, flüssigen Grundstoffen und Speiseeis sowie von Waren, die
ihrer Herstellung dienen, getrennt nach Arten unter Angabe des
Eingangsdatums, des Lieferers, der Menge und des Preises in einem
eigenen Verzeichnis (Getränkeeingangsbuch) festzuhalten. Ein
Abgabepflichtiger, der ein Wareneingangsbuch nach den Vorschriften der
§§ 100ff. der Landesabgabenordnung 1963, LGBl. Nr. 158, in der jeweils
geltenden Fassung (LAO), führt, unterliegt nicht dieser Verpflichtung,
wenn die Eintragungen den dort festgesetzten Erfordernissen
entsprechen und nach Arten getrennt angeführt werden. Dasselbe gilt
für Abgabepflichtige, die nach den abgabenrechtlichen Bestimmungen von
der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches befreit sind,
wenn die für das Getränkeeingangsbuch geforderten Angaben den Büchern
entnommen werden können.
(3) Der Abgabepflichtige hat den Verkaufspreis von Lieferungen im
Sinne des § 1 sowie eingerechnete Abgaben und das allfällige
enthaltene Bedienungsgeld unter Angabe des Geltungsbeginns laufend
nachzuweisen.
(4) Lieferungen für Zwecke des Wiederverkaufes im Rahmen einer
nachhaltigen Tätigkeit sind vom Abgabepflichtigen zu belegen. Diese
Nachweise haben Datum, Lieferer, Art, Menge und Preis des
Abgabegegenstandes sowie den Namen des Käufers zu enthalten.

§ 12
Verfahrensbestimmungen

(1) Die Einhebung der gegenständlichen Abgaben erfolgt, soweit in
diesem Gesetz keine Regelungen enthalten sind, nach den Bestimmungen
der LAO.
(2) Die in der LAO enthaltenen Bestimmungen über die Verbrauchssteuern
gelten sinngemäß für die Einhebung der Getränke und Speiseeisabgabe.
(3) Die Gemeinde kann im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit
mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen, insbesondere über die
Abrechnung, Fälligkeit und Erhebung der Abgaben, treffen, soweit diese
Vereinbarungen das Abgabeverfahren vereinfachen und das Ergebnis der
Abgabe nicht wesentlich verändern.

§ 13
Strafbestimmungen

(1) Eine Handlung oder Unterlassung des Abgabepflichtigen oder seines
beauftragten Stellvertreters (Beauftragten), durch die eine Abgabe
verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, wird als
Verwaltungsübertretung, unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung
und der Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Abgabe, mit
Geldstrafe bis zum Zweifachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe
verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, höchstens jedoch in der
Höhe von 21.802 Euro. (1)
(2) Die Geldstrafen fließen der abgabeberechtigten Gemeinde zu.

§ 14
Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde mit
Ausnahme der Strafbestimmungen sind solche des eigenen
Wirkungsbereiches.

§ 15
Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Getränkeabgabegesetz 1950, LGBl. Nr. 23,
in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 158/1963, 64/1969, 11/1974 und
85/1988, sowie das Speiseeisabgabegesetz 1952, LGBl. Nr. 44, außer
Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können schon vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden, jedoch erst
frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt
werden.
(4) Die erstmalige Wahl der Besteuerungsart gemäß § 8 ist mit dem der
Kundmachung folgenden Monatsersten durchzuführen und der
Abgabenbehörde anzuzeigen.

§ 16 (1)
Inkrafttreten von Novellen

Die Neufassung des § 13 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 62/2001
tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.