Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - GemO

Gesetz vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit
Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird
(Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - GemO) (10)

Stammfassung: LGBl. Nr. 115/1967 (EZ 357 Blg.Nr. 43 VI. GPStLT)
Novellen: (1) LGBl. Nr. 127/1972 (KV)
(2) LGBI. Nr. 9/1973 (EZ 553 Blg.Nr. 51 VII. GPStLT)
(3) LGBl. Nr. 14/1976 (EZ 439 Blg.Nr. 31 VIII. GPStLT)
(4) LGBl. Nr. 14/1982 (EZ 74 Blg.Nr. 8 X. GPStLT)
(5) LGBl. Nr. 87/1986 (EZ 1076 Blg.Nr. 120 X. GPStLT)
(6) LGBl. Nr. 21/1994 (EZ 787 Blg.Nr. 78 XII. GPStLT)
(7) LGBl. Nr. 75/1995 (EZ 1210 Blg.Nr. 140 XII. GPStLT)
(8) LGBl. Nr. 41/1997 (EZ 286 Blg.Nr. 55 XIII. GPStLT)
(9) LGBl. Nr. 72/1997 (EZ 44,45,457 Blg.Nr. 72 XIII. GPStLT)
(10) LGBl. Nr. 1/1999 (EZ 28 Blg.Nr. 115 XIII. GPStLT)
(11) LGBl. Nr. 82/1999 (EZ 767 Blg.Nr. 145 XIII. GPStLT)
(12) LGBl. Nr. 62/2001 (EZ 384 Blg.Nr. 57 XIV. GPStLT)
(13) LGBl. Nr. 57/2002 (EZ 462 Blg.Nr. 105 XIV. GPStLT)
(14) LGBl. Nr. 49/2004 (EZ 1790 Blg.Nr. 201 XIV. GPStLT)


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


Erstes Hauptstück
Die Gemeinde

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Begriff und rechtliche Stellung

(1) Das Land Steiermark gliedert sich in Gemeinden (Ortsgemeinden). Die Gemeinde
ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und unbeschadet der
Bestimmung des Abs. 4 zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu
einer Gemeinde gehören. Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde
können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne daß ihnen Rechtspersönlichkeit
zukommt.
(2) Die Grenzen der Gemeinden dürfen sich mit den Grenzen der politischen
Bezirke und der Gerichtsbezirke nicht schneiden.
(3) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht,
innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes und Landesgesetze Vermögen aller
Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche
Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt
selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(4) Der Gemeinderat kann den Verwaltungssprengel des Gemeindegebietes
unterteilen (Ortsverwaltungsteil), wenn dies aus geographischen oder
wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist und der Erleichterung der Verwaltung
dient. Bei der Bildung solcher Ortsverwaltungsteile ist auf die Grenzen der
Katastralgemeinden Rücksicht zu nehmen.

§ 2
Namen der Gemeinden und Ortschaften

(1) Die Änderung des Namens einer Gemeinde oder einer Ortschaft bedarf der
Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde oder Ortschaft im
Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist.
(2) Bei Vereinigung, Teilung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt die
Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden den Namen der neuen
Gemeinde. Die Namen neugebildeter Ortschaften bedürfen der Genehmigung der
Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der neue Name mit
dem Namen einer anderen Gemeinde oder Ortschaft im Bundesgebiet gleichlautend
oder diesem verwechselbar ähnlich ist.
(3) Dem Bund oder dem Land aus der Durchführung der Namensänderung erwachsene
Kosten sind von den Gemeinden zu tragen.
(4) Die Namensänderung oder die Bestimmung eines neuen Namens ist im
Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

§ 3
Stadt und Marktgemeinden

(1) Gemeinden, denen eine überragende Bedeutung zukommt, kann auf ihren Antrag
durch Verordnung der Landesregierung das Recht zur Führung der Bezeichnung
"Stadtgemeinde" verliehen werden.
(2) Gemeinden, denen eine besondere Bedeutung zukommt, insbesondere solchen, die
das Marktrecht bereits besitzen, kann auf ihren Antrag durch Verordnung der
Landesregierung das Recht zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" verliehen
werden.
(3) Mit dem Recht zur Führung der Bezeichnungen "Stadtgemeinde" oder
"Marktgemeinde" sind keine weiteren Rechte verbunden.
(4) Über die Verleihungen gemäß Abs. 1 und 2 ist von der Landesregierung eine
Urkunde auszufertigen.

§ 4
Gemeindewappen

(1) Das Recht zur Führung von Gemeindewappen verleiht die Landesregierung auf
Antrag der Gemeinde. Das Recht ist zu verleihen, wenn das Wappen mit dem Namen
der Gemeinde oder den örtlichen Gegebenheiten der Gemeinde in Beziehung steht,
den heraldischen Grundsätzen entspricht und mit einem Wappen einer anderen
Gebietskörperschaft nicht verwechselbar ähnlich ist.
(2) Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung eines Gemeindewappens ist
eine Urkunde auszufertigen, welche die Beschreibung und Abbildung des
Gemeindewappens zu enthalten hat.
(3) Die Verleihung des Gemeindewappens ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
(4) Der Gemeinderat kann die Führung und die Verwendung des Gemeindewappens in
der Gemeinde ansässigen physischen oder juristischen Personen sowie offenen
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften gegen jederzeitigen Widerruf
gestatten, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen ist.
(5) Die unbefugte Führung eines Gemeindewappens stellt eine
Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis 363 Euro zu ahnden. (3) (12)

§ 5
Gemeindesiegel

(1) Die Gemeinden führen im Gemeindesiegel die Bezeichnung (Stadtgemeinde,
Marktgemeinde, Gemeinde), den Namen der Gemeinde und des politischen Bezirkes.
(2) Die Anführung des politischen Bezirkes kann bei Gemeinden am Sitz einer
Bezirksverwaltungsbehörde unterbleiben.
(3) Die Gemeinden, die das Recht zur Führung eines Wappens besitzen, führen
außerdem noch dieses Wappen im Gemeindesiegel.

§ 5a (8)
Geschlechtsspezifische Personen und Funktionsbezeichnungen

Alle Personen und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der
männlichen Form abgefaßt sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu
verwenden.

II. Abschnitt
Gemeindegebiet

§ 6
Gebietsänderungen

(1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§ 7), die
Vereinigung von Gemeinden (§ 8), die Teilung einer Gemeinde (§ 9), die
Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§ 10).
(2) Gebietsänderungen nach Abs. 1 dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz
geregelten öffentlichen Interessen, insbesondere aus wirtschaftlichen oder
finanziellen Gründen, und unter Bedachtnahme auf die geographische Lage der
Gemeinde erfolgen, wobei jedenfalls darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß die
Gemeinden fähig sind, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.
(3) Fallen dem Land Steiermark durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile
zu, so hat, wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird, die Landesregierung
durch Verordnung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 diese Gebietsteile
einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zuzuweisen.

§ 7
Grenzänderungen

(1) Zu Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche zu
bestehen nicht aufhören, sind übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der
beteiligten Gemeinden und die Genehmigung der Landesregierung erforderlich.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2
vorliegen.
(3) Zu Grenzänderungen gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein
Gesetz erforderlich.
(4) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nur auf Verlangen einer der
betroffenen Gemeinden statt. Wenn keine Einigung der beteiligten Gemeinden
erzielt wird, entscheidet hierüber die Landesregierung nach Maßgabe der hiebei
auszugleichenden Interessen und Belastungsverschiebungen.

§ 8
Vereinigung

(1) Zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden können sich auf Grund
übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse mit Genehmigung der Landesregierung zu
einer neuen Gemeinde vereinigen.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2
vorliegen.
(3) Zur Vereinigung von zwei oder mehreren angrenzenden Gemeinden gegen den
Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich.
(4) Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der
betroffenen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge.

§ 9
Teilung

Zur Teilung einer Gemeinde in zwei oder mehrere Gemeinden ist nach Anhörung der
Gemeinde ein Gesetz erforderlich. Wird zwischen den neugebildeten Gemeinden
keine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung erzielt, so entscheidet
hierüber die Landesregierung nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen
und Belastungsverschiebungen.

§ 10
Neubildung und Aufteilung

(1) Zur Neubildung einer Gemeinde aus Gebietsteilen angrenzender Gemeinden ist
nach Anhörung derselben ein Gesetz erforderlich.
(2) Zur Aufteilung einer Gemeinde auf zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden
ist nach Anhörung der Gemeinde ein Gesetz erforderlich.
(3) Wird zwischen den beteiligten Gemeinden keine Einigung über die
Vermögensauseinandersetzung erzielt, so entscheidet hierüber die Landesregierung
nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und
Belastungsverschiebungen.

§ 11
Gemeinsame Bestimmungen

(1) Für die neugeschaffenen Gemeinden sind von der Landesregierung binnen 6
Monaten Neuwahlen des Gemeinderates nach den Bestimmungen der
Gemeindewahlordnung auszuschreiben. Bis zur Angelobung des neugewählten
Bürgermeisters führt ein nach § 103 zu bestellender Regierungskommissär die
laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte. Bei den übrigen Gebietsänderungen kann
die Landesregierung den Gemeinderat auflösen und binnen 6 Monaten Neuwahlen
ausschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Einwohnerzahl zur Folge
hat, durch die eine Änderung der Anzahl der Gemeinderäte (§ 15 Abs. 1) bewirkt
wird, oder wenn der durch die Änderung verursachte Zu oder Abgang an Einwohnern
die bisher auf ein Gemeinderatsmandat entfallende Anzahl von Einwohnern
erreicht. Bis zur Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder und des
neugewählten Bürgermeisters führen die bisherigen Gemeindeorgane die Geschäfte
der Gemeinde weiter.
(2) Die mit der Gebietsänderung verbundenen Kosten tragen die beteiligten
Gemeinden. Kommt zwischen diesen eine Einigung nicht zustande, so entscheidet
die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die den beteiligten Gemeinden durch
die Gebietsänderung erwachsenden Vor und Nachteile.
(3) Gebietsänderungen, ausgenommen solche nach § 6 Abs. 3 dürfen nur mit dem
Beginn eines Kalenderjahres in Geltung gesetzt werden. Sie sind im
Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Alle durch die Gebietsänderung verursachten Amtshandlungen sind von Landes
und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

III. Abschnitt
Gemeindemitglieder; Ehrungen durch die Gemeinde

§ 12
Gemeindemitglieder

Gemeindemitglieder sind jene Personen, die die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und im Gemeindegebiet ihren
Hauptwohnsitz haben. (7) (8)

§ 13
Ehrungen durch die Gemeinde

(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Gemeinde verdient gemacht
haben, durch Ehrungen, wie Ehrenringe, Ehrenurkunden u. a., auszeichnen.
(2) Insbesondere kann der Gemeinderat Personen, die sich um die Gemeinde
besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen.
(3) Die Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten. Sie können
vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit widerrufen werden, wenn sich der
Ausgezeichnete dieser Ehre durch sein Verhalten unwürdig erwiesen hat. Die
Ernennung zum Ehrenbürger ist zu widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer
strafbaren Handlung, die nach der Gemeindewahlordnung einen
Wahlausschließungsgrund bildet, rechtskräftig verurteilt wurde.

IV. Abschnitt
Gemeindeorgane

§ 14 (10)
Organe

(1) Die Organe der Gemeinde sind
- der Gemeinderat (§ 15)
- der Gemeindevorstand (§ 18)
- der Bürgermeister (§ 19)
- der Gemeindekassier (§ 85)
- die Gemeindevorstandsmitglieder (§ 42 Abs. 3)
- die Verwaltungsausschüsse (§ 28)
- die Fachausschüsse (§ 28)
- der Prüfungsausschuß (§ 86)
(2) Für die Verwaltung von Anstalten und Unternehmungen kann der Gemeinderat aus
seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht Verwaltungsausschüsse bestellen, wenn
dies wegen ihres Umfanges oder ihrer Bedeutung zweckmäßig ist. Ihr Beschlußrecht
beschränkt sich auf Gegenstände der Verwaltung dieser Anstalten und
Unternehmungen.
(3) Zur Vorbereitung und Antragstellung über einzelne Angelegenheiten kann der
Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht Fachausschüsse
bestellen.
(4) Der Gemeinderat hat einen Prüfungsausschuß nach § 86 Abs. 1 zu bestellen.
(5) In Stadtgemeinden wird der Gemeindevorstand als Stadtrat, der
Gemeindekassier als Finanzreferent bezeichnet.

§ 15
Zusammensetzung des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat besteht aus 9 Mitgliedern, in Gemeinden mit über 1000
Einwohnern aus 15, in Gemeinden mit über 3000 Einwohnern aus 21, in Gemeinden
mit über 5000 Einwohnern aus 25 und in Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern aus
31 Mitgliedern.
(2) Die Anzahl der Gemeinderatsmitglieder ist nach dem letzten, dem Tag der
Wahlausschreibung vorausgegangenen Volkszählungsergebnis zu ermitteln. Sind seit
der letzten Volkszählung nach dem Ergebnis einer amtlichen Ermittlung der
Einwohnerzahl solche Änderungen eingetreten, daß sich hieraus eine andere
Zusammensetzung des Gemeinderates nach Abs. 1 ergeben würde, so kann der
Gemeinderat die Anzahl der Gemeinderäte nach diesem Ergebnis festsetzen.
(3) Die Gemeinderatsmitglieder einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei
bilden eine Gemeinderatsfraktion (Fraktion). Jede Fraktion hat dem Bürgermeister
einen Fraktionsvorsitzenden bekanntzugeben. Hat eine im Gemeinderat vertretene
Wahlpartei nur ein Gemeinderatsmitglied, so kommen diesem Gemeinderatsmitglied
dieselben Rechte zu wie einer Gemeinderatsfraktion bzw. einem
Fraktionsvorsitzenden. (10)

§ 16
Wahl des Gemeinderates und Mandatsausübung

(1) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren,
geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes der wahlberechtigten
Gemeindemitglieder (§ 12) statt.
(2) Die Wahlen in den Gemeinderat sind von der Landesregierung im
Landesgesetzblatt für alle Gemeinden des Landes einheitlich auf einen Sonntag
oder einen anderen öffentlichen Ruhetag so rechtzeitig auszuschreiben, daß der
neugewählte Gemeinderat frühestens 12 Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder
spätestens 12 Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten kann.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die
Wahlbehörden und das Wahlverfahren enthält die Gemeindewahlordnung.
(4) Die Mitglieder des Gemeinderates sind in Ausübung ihres Mandates frei und an
keinen Auftrag gebunden.

§ 17
Wahlperiode und Funktionsdauer

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Die Wahlperiode beginnt mit dem Ablauf des Wahltages. Die Funktionsdauer des
Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der
konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neugewählten
Gemeinderatsmitglieder.
(2) Der Gemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder jederzeit
seine Auflösung beschließen. Abs. 1 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(3) Wenn in einer Gemeinde die Hälfte der Mandate durch Abgang der gewählten
Gemeinderatsmitglieder und deren Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch
alle übrigen Gemeinderatsmitglieder und Ersatzmänner ihr Mandat. Bis zur
Angelobung des neugewählten Bürgermeisters besorgt ein nach § 103 zu
bestellender Regierungskommissär die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat die Landesregierung binnen 6 Wochen
Neuwahlen in den Gemeinderat für die laufende Wahlperiode auszuschreiben.
(5) Wenn jedoch innerhalb von 6 Monaten vor den allgemeinen Gemeinderatswahlen
in einzelnen Gemeinden Neuwahlen stattgefunden haben, so gelten diese Neuwahlen
auch für die folgende Wahlperiode.

§ 18
Gemeindevorstand

(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, dem Vizebürgermeister
und dem Gemeindekassier, in Gemeinden mit über 3000 Einwohnern aus dem
Bürgermeister, zwei Vizebürgermeistern, dem Gemeindekassier und einem weiteren
Vorstandsmitglied und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern aus dem
Bürgermeister, zwei Vizebürgermeistern, dem Gemeindekassier und drei weiteren
Vorstandsmitgliedern. (10)
(2) Für die Ermittlung der Anzahl der Gemeindevorstandsmitglieder gilt § 15 Abs.
2.
(3) Die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke
Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand.
(4) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden vom Gemeinderat für seine
Funktionsdauer (§§ 17 und 24) gewählt; sie müssen, ausgenommen der Bürgermeister
(§ 19), Mitglieder des Gemeinderates sein.
(5) Die Vizebürgermeister müssen die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen. (8)

§ 19 (8)
Bürgermeister

Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt; er muß unbeschadet der
Bestimmungen des § 23 nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und in den Gemeinderat wählbar sein.
Seine Funktionsdauer beginnt mit der Angelobung (§ 26) und endet mit der
Angelobung des neuen Bürgermeisters.

§ 20
Konstituierende Sitzung des Gemeinderates

(1) Die neugewählten Mitglieder des Gemeinderates sind zur konstituierenden
Sitzung durch den im Amt befindlichen Bürgermeister binnen einer Woche nach
Rechtskraft der Wahl mit dem Hinweis darauf einzuberufen, daß das
unentschuldigte Nichterscheinen oder das unentschuldigte Entfernen vor
Beendigung der Gemeindevorstandswahl den Mandatsverlust zur Folge hat. Die
konstituierende Sitzung hat innerhalb von 2 Wochen nach der Einberufung
stattzufinden.
(2) Erfolgt die Einberufung zur konstituierenden Sitzung durch den Bürgermeister
nicht innerhalb der Abs. 1 angeführten Frist, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde die Einberufung unverzüglich vorzunehmen.
(3) Sofern nicht mindestens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates zur
konstituierenden Sitzung erschienen sind (ein sich hiebei ergebender Bruchteil
ist nach oben aufzurunden), ist binnen einer Woche neuerlich die konstituierende
Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlußfähig ist und in der ohne weiteren Verzug die Wahl des
Gemeindevorstandes vorzunehmen ist. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) In der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Gemeinderates die
Angelobung (§ 21) zu leisten. Sodann sind nach der Verteilung der Vorstandssitze
auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien (§ 22) die Wahlen des
Bürgermeisters (§ 23) und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (§ 24)
durchzuführen. Weiters kann die Zahl der Ausschüsse, deren Wirkungsbereich sowie
die Zahl der jeweiligen Ausschußmitglieder (§ 28) festgelegt werden. Andere
Tagesordnungspunkte können in der konstituierenden Sitzung nicht behandelt
werden. (10)
(5) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates und die Wahl des
Gemeindevorstandes sind durch das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates
(Altersvorsitzender), das 2 Vertrauensmänner aus der Zahl der übrigen Mitglieder
des Gemeinderates unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse beizuziehen
hat, zu leiten.
(6) Die Wahlen der einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes sind mittels
Stimmzettel vorzunehmen.
(7) Ausgenommen von der Wählbarkeit in den Gemeindevorstand ist eine Person, die
mit dem Bürgermeister oder bereits gewählten Gemeindevorstandsmitgliedern bis
zum zweiten Grad in gerader Linie oder in der Seitenlinie verwandt, verschwägert
oder mit einer dieser Personen verehelicht ist oder im Verhältnis eines
Wahlelternteiles oder Wahlkindes steht.
(8) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist öffentlich; die
Ausschließung der Öffentlichkeit hat die Ungültigkeit der Wahlen zur Folge.

§ 21
Angelobung der Gemeinderatsmitglieder

(1) Die Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben in der konstituierenden
Sitzung folgendes Gelöbnis zu leisten: "Ich gelobe, der Republik Österreich und
dem Land Steiermark unverbrüchliche Treue zu bewahren, die Bundesverfassung und
die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten, meine
Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Amtsverschwiegenheit zu
wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern."
Dieses Gelöbnis ist durch die Worte "Ich gelobe" abzulegen.
(2) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die
Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(3) Später eintretende Gemeinderatsmitglieder haben die Angelobung in der ersten
Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.

§ 22
Verteilung der Vorstandssitze auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien

(1) Die Gesamtanzahl der Gemeindevorstandsmitglieder ist auf die im Gemeinderat
vertretenen Wahlparteien mittels der Wahlzahl aufzuteilen.
(2) Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Parteisummen, nach ihrer Größe
geordnet, nebeneinandergeschrieben werden; unter jede dieser Summen wird die
Hälfte, unter diese das Drittel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen
geschrieben; hiebei sind auch Bruchteile zu berechnen. Die so ermittelten Zahlen
werden zusammen mit den Parteisummen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der
größten Parteisumme begonnen wird und gleich große Zahlen so oft anzusetzen
sind, als sie in den angeschriebenen Zahlenreihen vorkommen. Als Wahlzahl gilt
bei drei zu vergebenden Gemeindevorstandssitzen die drittgrößte Zahl, bei fünf
zu vergebenden Gemeindevorstandssitzen die fünftgrößte Zahl und bei sieben zu
vergebenden Gemeindevorstandssitzen die siebentgrößte Zahl der so
angeschriebenen Zahlen. (10)
(3) Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei erhält so viele
Gemeindevorstandssitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(4) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wahlparteien auf einen
Gemeindevorstandssitz den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen
das Los.
(5) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.
(6) Wenn alle Gemeinderatssitze einer Wahlpartei zugefallen sind, so fallen auch
die zu vergebenden Gemeindevorstandssitze der betreffenden Wahlpartei zu.

§ 23
Wahl des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist vom Gemeinderat auf Grund von schriftlichen
Wahlvorschlägen mit absoluter Mehrheit zu wählen. Wahlvorschläge können nur von
jenen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht werden, die gemäß § 22
Anspruch auf einen Gemeindevorstandssitz haben. (3)
(2) Wahlparteien, die die absolute Mehrheit im Gemeinderat besitzen, haben den
in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl an erster
Stelle stehenden Wahlwerber, sofern dieser die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt und nicht von mehr als der Hälfte der Wähler
gestrichen oder zurückgereiht wurde, für die Wahl des Bürgermeisters
vorzuschlagen. (8)
(3) Kommt bei der ersten Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht
zustande, so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen.
(4) Falls sich auch bei der zweiten Abstimmung keine absolute Mehrheit ergibt,
ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei dieser haben sich die Wählenden auf jene
2 Bewerber zu beschränken, die bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen
erhalten haben. Kommen bei Stimmengleichheit für die engere Wahl mehr als 2
Personen in Betracht, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl
einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen
abgegeben werden, sind ungültig. Bei der engeren Wahl ist jener der beiden
Bewerber zum Bürgermeister gewählt, der mehr Stimmen erhält. Ergibt sich bei der
engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet wieder das Los.
(5) Das Los ist jeweils von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an
Jahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.
(6) Der Bürgermeister ist auf den Anteil der Gemeindevorstandssitze jener
Wahlpartei anzurechnen, von der er vorgeschlagen wurde.

§ 24
Wahl der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder

(1) Haben im Gemeindevorstand zwei oder mehrere Wahlparteien Anspruch auf
Vorstandssitze, so fällt der stärksten Wahlpartei der erste und der
zweitstärksten Wahlpartei der zweite Vizebürgermeister zu, sofern diese
Wahlparteien nach der Wahl des Bürgermeisters noch Anspruch auf einen
Gemeindevorstandssitz haben. Wenn zwei oder mehrere Wahlparteien Anspruch auf
einen Vorstandssitz haben, entscheidet der Gemeinderat, welcher der
anspruchsberechtigten Wahlparteien dieser Vorstandssitz zukommt. (10)
(2) Die einzelnen Wahlparteien haben dem Vorsitzenden die Wahlvorschläge für die
von ihnen zu besetzenden Vorstandssitze zu überreichen. Jeder Wahlvorschlag muß
von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlparteien
unterschrieben sein. Der Vorsitzende hat hierauf dem Gemeinderat die gültigen
Wahlvorschläge bekanntzugeben, nach welchen die Wahlen der Vorstandsmitglieder
vorzunehmen sind. Die Wahl jedes Gemeindevorstandsmitgliedes hat in einem
gesonderten Wahlakt durch den Gemeinderat zu erfolgen. Stimmen, die den
Wahlvorschlägen der Wahlparteien nicht entsprechen, sind ungültig.
(3) Erstattet eine anspruchsberechtigte Wahlpartei keinen oder keinen gültigen
Wahlvorschlag, so hat der Gemeinderat die Wahl aus der Mitte der
Gemeinderatsmitglieder der anspruchsberechtigten Wahlpartei vorzunehmen. Als
gewählt gilt jenes Mitglied der anspruchsberechtigten Wahlpartei, welches die
meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Wenn die Gemeinderatsmitglieder einer anspruchsberechtigten Wahlpartei ihre
Wahl nicht annehmen, so kann der Gemeinderat die Wahl aus seiner Mitte frei
vornehmen.

§ 25
Niederschrift über die konstituierende Sitzung, Kundmachung des Wahlergebnisses

(1) Über die konstituierende Sitzung des Gemeinderates (§§ 20 bis 24) ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und allen anwesenden Mitgliedern
des Gemeinderates zu unterfertigen ist. Die Niederschrift ist mit den
Wahlvorschlägen und den Stimmzetteln unter Verschluß zu legen und sicher zu
verwahren.
(2) Der Bürgermeister hat die Wahlergebnisse binnen 24 Stunden an der Amtstafel
der Gemeinde 2 Wochen hindurch kundzumachen und unverzüglich der
Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich bekanntzugeben, die hierüber der
Landesregierung zu berichten hat.

§ 26
Angelobung des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister

Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister haben vor Antritt ihres Amtes das
Gelöbnis nach § 21 in die Hand des Bezirkshauptmannes oder dessen Vertreters zu
leisten.

§ 27
Anfechtung der Wahlen der Gemeindevorstandsmitglieder

Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, die Wahlen der
Gemeindevorstandsmitglieder wegen unrichtiger ziffernmäßiger Ermittlungen binnen
3 Tagen und wegen jeder anderen behaupteten Rechtswidrigkeit binnen 2 Wochen vom
Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet anzufechten, sofern sie das
Wahlergebnis beeinflussen. Die Anfechtung ist schriftlich beim Gemeindeamt
einzubringen. Über die Anfechtung entscheidet die Landesregierung. Die
Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Ist die behauptete unrichtige
ziffernmäßige Ermittlung oder die behauptete Rechtswidrigkeit auf das
Wahlergebnis ohne Einfluß, so ist die Anfechtung zurückzuweisen.

§ 28 (10)
Verwaltungs- und Fachausschüsse

(1) Die Mitglieder der vom Gemeinderat zu bestellenden Verwaltungs und
Fachausschüsse (§ 14 Abs. 2 und 3) sind aus seiner Mitte nach dem
Verhältniswahlrecht zu wählen. Der Gemeinderat hat die Zahl der Ausschüsse,
deren Wirkungsbereich sowie die Zahl der Ausschußmitglieder spätestens in der
ersten Sitzung nach der konstituierenden Sitzung festzulegen. Spätere
Abänderungsbeschlüsse sind jedoch zulässig. Jedem Ausschuß müssen mindestens
drei Mitglieder angehören. Für die Ausschußmitglieder sind für den Fall der
Verhinderung Ersatzmänner zu wählen.
(2) Für die Aufteilung der Mitglieder jedes Ausschusses auf die einzelnen
Wahlparteien, für die mittels Stimmzettel vorzunehmenden Wahlen und für die
Niederschrift gelten die Bestimmungen der §§ 22, 24 und 25 Abs. 1 sinngemäß. Der
Gemeinderat kann einstimmig beschließen, die Wahl in die Ausschüsse durch
Erheben der Hand durchzuführen. Für die Anfechtung der Wahlen gelten die
Bestimmungen des § 27 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Rechtsmittelfrist mit
dem auf die Wahl folgenden Tag beginnt.
(3) Jeder Ausschuß wählt in der vom Bürgermeister einzuberufenden
konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Obmann, einen
Obmannstellvertreter und einen Schriftführer.
(4) Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei, die im jeweiligen Ausschuß nicht
vertreten ist, hat eine Einladung zu den einzelnen Ausschußsitzungen zu
erhalten.

§ 29
Mandatsverlust

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates wird seines Mandates verlustig, wenn:
a) es sein Mandat durch schriftliche Erklärungen zurücklegt;
b) (enfallen) (10)
c) ein Umstand bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit gehindert hätte;
d) es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
e) es zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates nicht erscheint oder sich
aus dieser vor Beendigung der Vorstandswahl entfernt, ohne seine Abwesenheit
oder sein Entfernen zu rechtfertigen;
f) es die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise leistet;
g) es sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund trotz Aufforderung weigert, sein
Mandat auszuüben oder sein angenommenes Amt fortzuführen. Als Weigerung, das
Mandat auszuüben, gilt ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes
Fernbleiben (vorzeitiges Entfernen) von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des
Gemeinderates.
(2) Der Mandatsverlust nach Abs. 1 lit. a wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens
der schriftlichen Verzichtserklärung beim Gemeindeamt wirksam, außer in der
Erklärung wird ein späterer Zeitpunkt angegeben. In den Fällen des Abs. 1 lit. c
bis g wird der Mandatsverlust durch einen Bescheid der Landesregierung verfügt.
(10)
(3) Ist der Bürgermeister nicht Mitglied des Gemeinderates, so gelten für den
Verlust seines Amtes die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a bis d, lit. f und g und
Abs. 2 sinngemäß.

§ 30
Hemmung der Mandatsausübung
(entfallen) (10)

§ 31
Besetzung erledigter oder vorübergehend freier Stellen im Gemeinderat und im
Gemeindevorstand

(1) Ist das Mandat eines Gemeinderatsmitgliedes erledigt, so ist der nächste
Ersatzmann vom Bürgermeister auf den freien Gemeinderatssitz einzuberufen. Der
Name des berufenen Ersatzmannes ist unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde
kundzumachen. Die Berufung ist wirksam, wenn sie nicht innerhalb von 3 Tagen
nach der Kundmachung abgelehnt wird.
(2) Lehnt ein Ersatzmann, der auf einen freien Gemeinderatssitz berufen wird,
seine Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der
Ersatzmänner. Ein Ersatzmann kann jederzeit von der Gemeindewahlbehörde seine
Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist an der Amtstafel kundzumachen.
(3) Erledigte Stellen im Gemeindevorstand sind durch Wahl nach den Bestimmungen
der §§ 23 und 24 zu besetzen, wobei vorübergehend einberufene Ersatzmänner nicht
wählbar sind. Bei der Wahl besteht, ausgenommen die Wahl des Bürgermeisters,
Gebundenheit an die Wahlpartei des Ausgeschiedenen. Entspricht die
Zusammensetzung des Gemeindevorstandes nach der Wahl des Bürgermeisters nicht
mehr den Bestimmungen des § 22, so verlieren die übrigen Mitglieder des
Gemeindevorstandes ihr Mandat im Gemeindevorstand. Die so erledigten Stellen
sind unverzüglich nach den Bestimmungen des § 24 durch Wahl zu besetzen.
(4) Wenn ein Gemeinderatsmitglied seines Amtes vorläufig enthoben (§ 30 Abs. 1)
oder gehindert ist, sein Amt auszuüben (§ 30 Abs. 2) oder über 3 Monate
beurlaubt wird, so ist der nächste Ersatzmann vom Bürgermeister zur
vorübergehenden Ausübung des Gemeinderatsmandates einzuberufen. Auf die gleiche
Art vorübergehend frei gewordene Stellen des Gemeindevorstandes sind für die
Dauer der Abwesenheit durch Wahl nach den Bestimmungen der §§ 23 und 24 zu
besetzen.
(5) Bezüglich der Niederschrift über die Wahlhandlung, die Kundmachung des
Wahlergebnisses und die Anfechtung der Wahl gelten die Bestimmungen der §§ 25
und 27 sinngemäß.
(6) Jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des
Gemeindevorstandes ist unverzüglich schriftlich der Bezirksverwaltungsbehörde
bekanntzugeben, die hierüber sofort der Landesregierung zu berichten hat.

§ 32
Verhinderung und Abgang des Bürgermeisters

(1) Bei Verhinderung wird der Bürgermeister durch die Vizebürgermeister in ihrer
Reihenfolge vertreten. Wird die Stelle des Bürgermeisters durch Abgang frei, so
obliegt dem jeweils nächsten Vizebürgermeister die Führung der Geschäfte des
Bürgermeisters bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters.
(2) Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister in der Ausübung ihres Amtes
verhindert und ist die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwendung eines
offenkundigen nicht wieder gutzumachenden Schadens notwendig, so übt das älteste
Gemeinderatsmitglied der Fraktion des ersten Vizebürgermeisters, das die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die Funktion des Bürgermeisters aus.
(8)
(3) Wird die Stelle des Bürgermeisters und auch der Vizebürgermeister durch
Abgang frei, so hat das in Abs. 2 bezeichnete älteste Gemeinderatsmitglied
unverzüglich die erforderlichen Ersatzmänner sowie eine Gemeinderatssitzung zur
Wahl des Bürgermeisters (§ 23 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6) und der Vizebürgermeister
(§ 24) einzuberufen und bei der Wahlhandlung den Vorsitz zu führen.
(4) Können der Bürgermeister und auch die Vizebürgermeister ihr Amt aus den
Gründen des § 31 Abs. 4 erster Satz nicht ausüben, so hat das in Abs. 2
bezeichnete älteste Gemeinderatsmitglied unverzüglich die erforderlichen
Ersatzmänner zur vorübergehenden Mandatsausübung sowie eine Gemeinderatssitzung
zur Wahl des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister (§ 31 Abs. 4 zweiter Satz)
einzuberufen und bei der Wahlhandlung den Vorsitz zu führen.

§ 33
Pflichten des Bürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder

(1) Die allgemeinen Pflichten des Bürgermeisters und der Mitglieder des
Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen
verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates sowie des Gemeindevorstandes
und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und
daran bis zum Schluß teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, dieser
Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies dem Bürgermeister bzw. dem
Vorsitzenden unter Angabe des Grundes bekanntzugeben.
(3) Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das seine besonderen
Pflichten (Abs. 2) verletzt, schriftlich auf die Rechtsfolgen (§ 29 Abs. 1 lit.
g) hinzuweisen.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht des Bürgermeisters und der Mitglieder des
Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen
Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, die im Interesse der Gemeinde oder einer
anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien die Geheimhaltung erfordern, im
besonderen auf Verhandlungsgegenstände, die in vertraulichen Sitzungen behandelt
werden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Ende des Mandates weiter.
(5) Der Bürgermeister kann die Mitglieder des Gemeinderates von der
Verschwiegenheitspflicht entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde
erfordert. Aus den gleichen Gründen kann der Gemeinderat den Bürgermeister in
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von seiner
Verschwiegenheitspflicht entbinden. In Angelegenheiten des vom Land übertragenen
Wirkungsbereiches obliegt die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der
Landesregierung.

§ 34 (10)
Rechte der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben im Gemeinderat folgende Rechte:
a) das Stimmrecht;
b) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) zu stellen;
c) Anträge und Anfragen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen;
d) zur Geschäftsbehandlung das Wort zu ergreifen;
e) ab Erhalt der Einladung zur Sitzung während der Amtsstunden im Gemeindeamt
bis zum Tag vor der Sitzung und während der Sitzung bis spätestens zur
Beschlußfassung in die Akten der Gegenstände der Tagesordnung Einsicht zu
nehmen;
f) an den Bürgermeister, die Vorstandsmitglieder, die Ausschußobmänner und die
Referenten (§ 49 a) Anfragen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches,
die in öffentlicher Sitzung behandelt werden, gemäß § 54 Abs. 4 zu stellen;
g) an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglied angehören, als
Zuhörer teilzunehmen.
(2) Die Rechte gemäß Abs. 1 lit. a bis e stehen den Mitgliedern des
Gemeindevorstands in diesem zu.
(3) Die Rechte gemäß Abs. 1 lit. a bis e stehen den Mitgliedern eines
Ausschusses in diesem zu.
(4) Der Bürgermeister kann, auch wenn er nicht Mitglied des Gemeinderates ist,
im Gemeinderat und in den Ausschüssen Anträge stellen sowie zu den einzelnen
Verhandlungsgegenständen und zur Geschäftsbehandlung das Wort ergreifen.
(5) Jedes Gemeinderatsmitglied hat das Recht, während der Amtsstunden im
Gemeindeamt in Ausschußprotokolle Einsicht zu nehmen.

§ 35
(entfallen) (3) (4) (6) (9)

§ 36
Mißtrauensvotum

(1) Der Bürgermeister, die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und die
Mitglieder der Ausschüsse (§ 14) bedürfen für die Erfüllung ihrer dem eigenen
Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben des Vertrauens des
Gemeinderates.
(2) Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister in geheimer Abstimmung mit
Zweidrittelmehrheit das Mißtrauen aussprechen. Während der Beratung und
Abstimmung hierüber führt der Vizebürgermeister (§ 32 Abs. 1) den Vorsitz im
Gemeinderat. Wird der Mißtrauensantrag angenommen, so hat der Vizebürgermeister
unverzüglich die Geschäfte des Bürgermeisters zu übernehmen und hierüber auf
kürzestem Wege der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten. Die Neuwahl des
Bürgermeisters ist innerhalb von 4 Wochen, vom Tage des Mißtrauensbeschlusses
gerechnet, vorzunehmen. Die allfällige Mitgliedschaft des bisherigen
Bürgermeisters zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt und seine Wiederwahl
nicht ausgeschlossen.
(3) Die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes können unbeschadet der
Bestimmung des § 18 Abs. 4 nach den Bestimmungen des § 24 jederzeit durch andere
Gemeinderatsmitglieder ersetzt werden.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß auch für die Mitglieder der
Ausschüsse.

V. Abschnitt
Verwaltungsgemeinschaften und Gemeindeverbände (10)

§ 37
Allgemeine Bestimmungen

(1) Zwei oder mehrere Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut)
können sich aus Gründen einer sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung
gleichartiger Geschäfte durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse zu einer
gemeinschaftlichen Geschäftsführung (Verwaltungsgemeinschaft) zusammenschließen.
Die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Landesregierung zwecks
Kundmachung anzuzeigen. (3)
(2) Die Selbständigkeit der Gemeinden sowie ihre Rechte und Pflichten werden
durch den Zusammenschluß zu einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die
Verwaltungsgemeinschaft hat keine Rechtspersönlichkeit. Das von den beteiligten
Gemeinden zur Verfügung gestellte Personal führt die Verwaltungsgeschäfte über
Auftrag und im Namen dieser Gemeinden.
(3) Derjenigen Gemeinde, in welcher die Verwaltungsgemeinschaft ihren Sitz hat
(Sitzgemeinde), obliegt nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und unbeschadet
der Beitragspflicht die Beistellung des für die Verwaltungsgemeinschaft
erforderlichen Amts und Sachbedarfes.
(4) Die Kosten für den gemeinsamen Personal und Sachaufwand sind von den
beteiligten Gemeinden anteilsmäßig nach den Bestimmungen der Satzung (§ 38) zu
tragen. Rückständige Beiträge werden im Verwaltungsweg eingebracht.
(5) Die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft erfolgt durch übereinstimmende
Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden und ist der Landesregierung
zwecks Kundmachung anzuzeigen.
(6) Die Errichtung und die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft sind im
Landesgesetzblatt kundzumachen.

§ 38
Satzung der Verwaltungsgemeinschaft

Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft ist durch den Gemeinderat der
beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen.
Diese Satzung hat zu enthalten:
1. die Namen der beteiligten Gemeinden;
2. Name, Sitz und Leitung der Verwaltungsgemeinschaft;
3. die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;
4. den Beitrag der beteiligten Gemeinden zur gemeinschaftlichen
Geschäftsführung;
5. das Verfahren bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und
6. die Bedingungen der Aufnahme und des Ausscheidens von Gemeinden.

§ 38 a (10)
Gemeindeverbände

(1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich
Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.
(2) Gemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit.
(3) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben
dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Aufgaben
zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. Im übrigen wird die rechtliche
Stellung der einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.
(4) Hinsichtlich der Bildung, Organisation und Aufsicht der Gemeindeverbände
gilt das Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997), LGBl.Nr. 66, in der
jeweils geltenden Fassung.

VI. Abschnitt (11)
Einrichtung eines Migrantinnen und Migrantenbeirates (14)

§ 38b (11)
Einrichtung

In Gemeinden, in denen mehr als 1000 Migrantinnen/Migranten ihren Hauptwohnsitz
haben, ist zur Wahrung der Interessen der ausländischen Einwohner ein
Migrantinnen und Migrantenbeirat einzurichten. In anderen Gemeinden kann durch
Beschluss des Gemeinderates ein Migrantinnen und Migrantenbeirat eingerichtet
werden. Die Anzahl der in der Gemeinde gemeldeten Migrantinnen/Migranten richtet
sich nach dem Stichtag. (14)

§ 38c (11)
Begriffsbestimmung

Migrantinnen/Migranten im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt bzw.
staatenlos ist.(14)

§ 38d (11)
Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Migrantinnen und Migrantenbeirates sind ehrenamtlich
tätig, der Gemeinderat kann diesen jedoch Sitzungsgelder in einer von ihm
festzusetzenden Höhe gewähren. (14)
(2) Ein Mitglied des Migrantinnen und Migrantenbeirates wird seiner
Mitgliedschaft verlustig, sobald es seine Aufenthaltsbewilligung oder den
Hauptwohnsitz in der Gemeinde verliert, erhält oder ein Umstand eintritt, der
einen Wahlausschließungsgrund begründen würde. (13) (14)

§ 38e (11)
Aufgaben und Befugnisse

(1) Der Migrantinnen und Migrantenbeirat vertritt die Interessen der
Migrantinnen/Migranten der Gemeinde. Er berät die Gemeinde in allen
Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen. (14)
(2) Die Gemeinde hat den Migrantinnen und Migrantenbeirat über alle
Angelegenheiten zu informieren, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben
erforderlich ist. (14)
(3) Dem Migrantinnen und Migrantenbeirat sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Mittel und Räumlichkeiten von der Gemeinde zur Verfügung zu
stellen. (14)
(4) Der Migrantinnen und Migrantenbeirat hat dem Gemeinderat jährlich einen
Bericht über die Lage der ausländischen Mitbürger in der Gemeinde zu erstatten.
(14)
(5) Der Migrantinnen und Migrantenbeirat hat mindestens jährlich und jedenfalls
auf Antrag von mindestens fünf von 100 der gemäß § 87 Abs. 1 der
Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. Nr. 6/1960, in der jeweils geltenden Fassung,
Wahlberechtigten Informationsveranstaltungen abzuhalten. Diese dienen der
Information und Kommunikation zwischen dem Migrantinnen und Migrantenbeirat und
den Einwohnern der Gemeinde. (14)

§ 38f (11)
Geschäftsordnung

Der Migrantinnen und Migrantenbeirat beschließt seine Geschäftsordnung. Diese
bedarf der Genehmigung des Gemeinderates, die zu versagen ist, wenn die
Geschäftsordnung nicht dem Sinn dieses Gesetzes entspricht. (14)

§ 38g (11)
Wahl

Für die Wahl des Migrantinnen und Migrantenbeirates gelten die Bestimmungen der
Gemeindewahlordnung 1960. (14)

Zweites Hauptstück
Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der
Gemeindeorgane

I. Abschnitt
Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 39
Einteilung des Wirkungsbereiches

Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land
übertragener.

§ 40
Eigener Wirkungsbereich

(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 3 angeführten
Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden
Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und
geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt
zu werden.
(2) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen
Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten zugewiesen:
1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher
Wahlbehörden;
2. Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
3. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet
der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar , Qualifikations und
Prüfungskommissionen;
4. Bemessung und Einhebung der von der Gemeinde zu verwaltenden Gemeindeabgaben;
5. örtliche Sicherheitspolizei einschließlich örtliche Katastrophenpolizei;
6. örtliche Veranstaltungspolizei;
7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs und
Rettungswesen sowie des Leichen und Bestattungswesen;
8. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;
9. örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen
Zwecken dienen, zum Gegenstand hat;
10. örtliche Feuerpolizei einschließlich örtliche Kehrpolizei;
11. örtliche Raumplanung;
12. örtlicher Landschafts und Naturschutz;
13. örtliche Marktpolizei;
14. Flurschutzpolizei;
15. öffentliche Wasserversorgung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des
Wasserrechtes handelt;
16. öffentliche Abwässerbeseitigung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des
Wasserrechtes handelt;
17. öffentliche Müllabfuhr und beseitigung;
18. öffentliche Fürsorge, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher
Fürsorgebehörden;
19. Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Kindergärten und Horte,
Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung und die Erhaltung aller Schulen,
für die die Gemeinden auf Grund der Gesetze Schulerhalter sind, sowie die durch
Gesetze geregelte sonstige Einflußnahme auf das Pflichtschulwesen;
20. Sittlichkeitspolizei;
21. örtliche Maßnahmen zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs;
22. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von
Streitigkeiten;
23. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
(3) Zum eigenen Wirkungsbereich gehören auch die übrigen der Gemeinde durch
dieses Gesetz überlassenen Angelegenheiten, ausgenommen
a) die Wahrnehmung der Anzeigepflicht nach § 47 Abs. 2,
b) die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde in Angelegenheiten des
übertragenen Wirkungsbereiches (§ 92),
c) die Vollstreckung (§ 95) sowie
d) die Kundmachung der Aufhebungsverordnungen der Aufsichtsbehörde gemäß § 100
Abs. 3.
Weiters gehören zum eigenen Wirkungsbereich alle in anderen Gesetzen
ausdrücklich als solche bezeichneten Angelegenheiten. (3)
(4) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besorgt die Gemeinde im
Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener
Verantwortung frei von Weisungen und vorbehaltlich der Vorstellung (§ 94) unter
Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde.
(5) Auf Antrag des Gemeinderates kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches, soweit sie zum Bereich der Landesvollziehung
gehören, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde
übertragen werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder
Einfachheit gelegen und die staatliche Behörde nach ihrem Aufgabenbereich und
ihrer Organisation zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.
Die Übertragung auf eine Bundesbehörde darf nur mit Zustimmung der
Bundesregierung erfolgen.
(6) Eine Übertragung nach Abs. 5 bewirkt, daß die davon betroffenen
Angelegenheiten als solche der staatlichen Verwaltung zu behandeln sind; die
Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht.
(7) Eine Verordnung nach Abs. 5 ist aufzuheben, wenn die für ihre Erlassung
maßgebenden Gründe weggefallen sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist
der Gemeinde Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 41
Selbständiges Verordnungsrecht

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das
Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr
unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche
Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung
als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen
bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. (10)
(2) Das Recht der Gemeinde zur Erlassung selbständiger Verordnungen zur
Ausschreibung der Gemeindeabgaben regelt sich nach der Finanzverfassung auf
Grund bundes oder landesgesetzlicher Ermächtigung.

§ 42
Übertragener Wirkungsbereich

(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Gemeinde
nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder
nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu
besorgen hat.
(2) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom
Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der
Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den
Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe
des Landes gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich.
(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen
Wirkungsbereiches unbeschadet seiner Verantwortlichkeit wegen ihres sachlichen
Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern
des Gemeindevorstandes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen
Angelegenheiten sind die Mitglieder des Gemeindevorstandes an die Weisungen des
Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich.
(4) Die Landesregierung kann den Bürgermeister und die von ihm nach Abs. 3 mit
der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches betrauten
Organe der Gemeinde ihres Amtes für verlustig erklären, wenn sie auf dem Gebiet
der Landesvollziehung vorsätzlich oder grob fahrlässig Gesetze verletzt oder
Verordnungen oder Weisungen nicht befolgt haben. Die allfällige Mitgliedschaft
einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.

II. Abschnitt
Wirkungskreis der Gemeindeorgane; Aufgaben des Ortsvorstehers und der
Fachausschüsse

§ 43
Wirkungskreis des Gemeinderates

(1) Dem Gemeinderat obliegt die Beschlußfassung über alle zum eigenen
Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht
gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
(2) Der Gemeinderat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, das ihm zustehende
Beschlußrecht in nachstehenden Angelegenheiten durch Verordnung dem
Gemeindevorstand übertragen:
a) der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen im Rahmen des
Voranschlages bis zu einem Betrag von 2 Prozent der Einnahmen des ordentlichen
Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres, sofern nicht Abs. 4 zur
Anwendung kommt; (10)
b) die Errichtung von Neu , Zu oder Umbauten sowie die Vergabe von Arbeiten und
Lieferungen im Rahmen des Voranschlages, wenn die Kosten (bei regelmäßig
wiederkehrenden Vergaben die jährlichen Kosten) 2 Prozent der Einnahmen des
ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres nicht
übersteigen, sofern nicht Abs.4 zur Anwendung kommt; (10)
c) (entfallen) (10)
d) das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern dies nicht zur
laufenden Verwaltung (§ 45 Abs. 2 lit.c) gehört, die Bestellung von
Rechtsvertretern sowie Stellungnahmen im Anhörungsverfahren in bestimmten
Angelegenheiten; (3)
e) der Abschluß und die Auflösung von Miet und Pachtverträgen; (3)
f) die Gewährung von Gehaltsvorschüssen bis zu drei Monatsbezügen. (3)
(3) Werden Rechtsgeschäfte nach Abs. 2 lit. a und b abgeschlossen, deren Inhalte
in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, sind die
jährlichen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen. (10)
(4) Die Übertragung von Aufgaben gemäß Abs. 2 lit. a und b durch Verordnung an
den Gemeindevorstand ist nicht zulässig, wenn es sich um die Vergabe von
Leistungen handelt, die nach dem Steiermärkischen Vergabegesetz (Stmk. VergG),
LGBl. Nr. 85/1995, in der jeweils geltenden Fassung, im Amtsblatt der EG
auszuschreiben sind. (10)

§ 44
Wirkungskreis des Gemeindevorstandes

(1) Dem Gemeindevorstand obliegt:
a) die Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis des Gemeinderates
gehörenden Angelegenheiten, sofern hierfür nicht besondere Ausschüsse (§ 14 Abs.
2 bis 4 und § 49) zuständig sind;
b) der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen im Rahmen des
Voranschlages bis zu einem Betrag von 1 Prozent der Einnahmen des ordentlichen
Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres;
c) die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher
Forderungen öffentlicher oder privatrechtlicher Natur und die Nachsicht von
Gemeindeabgaben;
d) die Errichtung von Neu , Auf , Um und Zubauten sowie die Vergabe von
Lieferungen und Arbeiten im Rahmen des Voranschlages, wenn die Kosten (bei
regelmäßig wiederkehrenden Vergaben die jährlichen Kosten) 1 % der Einnahmen des
ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres nicht
übersteigen;
e) die Verwaltung der öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen
Unternehmungen der Gemeinde, ausgenommen die laufende Verwaltung (§ 45 Abs. 2
lit. c);
f) die Aufnahme nicht ständig Bediensteter der Gemeinde für länger als einen
Monat, deren Kündigung sowie Entlassung.
(10)
(2) Dem Gemeindevorstand obliegt ferner die Beschlußfassung in allen übrigen,
ihm gesetzlich ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten.
(3) Dem Gemeindekassier obliegt die Kassengebarung und Rechnungsführung.
(4) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind für die Erfüllung ihrer dem
eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat
verantwortlich (§ 36).

§ 45
Wirkungskreis des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Unbeschadet der
Zuständigkeit der anderen Gemeindeorgane leitet und beaufsichtigt er die gesamte
Verwaltung der Gemeinde. Er ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der
Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden.
(2) Dem Bürgermeister obliegen:
a) die Vollziehung der Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und
der Verwaltungsausschüsse;
b) die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches, sofern hiefür gesetzlich nicht ein anderes
Gemeindeorgan zuständig ist;
c) die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Gemeindeeigentums;
d) die Handhabung der Ortspolizei;
e) die Ausübung von Zwangsbefugnissen, sofern sie nach diesem oder anderen
Gesetzen dem Bürgermeister vorbehalten sind;
f) die Dienstenthebung der Gemeindebediensteten sowie der Abschluß und die
Auflösung von Dienstverhältnissen auf die Dauer von nicht mehr als einem Monat;
g) die Stundung von Abgaben bis zu 4 Wochen;
h) die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches nach §
42.
(3) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung der dem eigenen Wirkungsbereich der
Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich (§ 36).

§ 46
Hemmung des Vollzuges durch den Bürgermeister

(1) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates, des
Gemeindevorstandes oder eines Verwaltungsausschusses ein Gesetz verletzt,
insbesondere den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreitet, so hat er mit der
Vollziehung innezuhalten und binnen 2 Wochen unter Bekanntgabe der gegen den
Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in
der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die
Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat er innerhalb
derselben Frist von der Aufsichtsbehörde die Entscheidung einzuholen, ob der
Beschluß zu vollziehen ist.
(2) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates, des
Gemeindevorstandes oder eines Verwaltungsausschusses einen nicht genügend
beachteten Nachteil für die Gemeinde zur Folge haben könnte, so hat er mit der
Vollziehung innezuhalten und in der Angelegenheit unter Bekanntgabe der gegen
den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung
in der nächsten Sitzung desselben Kollegialorganes zu veranlassen; wird der
Beschluß wiederholt oder bestätigt, so ist dieser vom Bürgermeister zu
vollziehen.

§ 47
Befugnisse des Bürgermeisters bei Gefahr im Verzug und Notstand

(1) Bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen
oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt, einstweilige
unaufschiebbare Verfügungen zu treffen. Er hat hievon unverzüglich dem
zuständigen Kollegialorgan zu berichten.
(2) In Fällen, in welchen zum Schutz des öffentlichen Wohles die
ortspolizeilichen Vorkehrungen der Gemeinde nicht ausreichen oder zur Abwendung
von Gefahren die Kräfte der Gemeinde nicht auslangen, hat der Bürgermeister der
Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
(3) In Katastrophenfällen, sowie bei außerordentlicher Gefahr (§ 40 Abs. 2 Z. 5)
ist der Bürgermeister, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen bestehen,
verpflichtet, jeden tauglichen Gemeindeeinwohner zur unentgeltlichen
Hilfeleistung aufzubieten und, soweit nötig, Privateigentum gegen
Schadloshaltung im Sinne des § 1323 ABGB. in Anspruch zu nehmen. Solche
Verfügungen sind unmittelbar vollstreckbar.
(4) Der Schadenersatzantrag ist vom Eigentümer binnen 4 Wochen vom Zeitpunkt des
Eintrittes des Schadens beim Bürgermeister zu stellen, der nach Anhörung
wenigstens eines Sachverständigen entscheidet. Wenn sich der Eigentümer durch
den Spruch über die Art oder Höhe der Ersatzleistung benachteiligt erachtet,
kann er binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der
Ersatzleistung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel der Schaden
erfolgte. Im Falle der Anrufung des Bezirksgerichtes treten die Bestimmungen des
Bescheides über die Ersatzleistung außer Kraft. Sie werden wieder voll wirksam,
wenn das Begehren bei Gericht zurückgezogen wird. Für das gerichtliche Verfahren
zur Ermittlung der Ersatzleistung ist das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBI. Nr.
71/1954, sinngemäß anzuwenden.

§ 48
Ortsvorsteher (Bürgerrat)

(1) Für jeden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 4) ist ein Ortsvorsteher (Bürgerrat)
zu bestellen.
(2) Der Ortsvorsteher hat dem Bürgermeister über die Erfordernisse der örtlichen
Gemeinschaft, über den Zustand des Gemeindeeigentums, insbesondere der Straßen,
Wege, Brücken und Plätze, in seinem Tätigkeitsbereich laufend zu berichten und
die ihm geeignet erscheinenden Vorschläge zu erstatten. Er hat weiters bei
statistischen Erhebungen mitzuwirken. Der Ortsvorsteher ist an die Weisungen des
Bürgermeisters gebunden. Es steht dem Gemeinderat frei, Ortsvorsteher zur
Teilnahme an Gemeinderatssitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.
(3) Die Bestellung des Ortsvorstehers nimmt der Gemeinderat für seine
Funktionsdauer auf Vorschlag des Bürgermeisters vor. Es können nur
Gemeindemitglieder hiezu bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum
Gemeinderat besitzen und ihren Wohnsitz in dem Teil des Gemeindegebietes haben,
für den sie bestellt werden. Der Ortsvorsteher kann vom Gemeinderat über
Vorschlag des Bürgermeisters jederzeit abberufen werden.
(4) Die Einteilung in Ortsverwaltungsteile (§ 1 Abs. 4), die dem Ortsvorsteher
gemäß Abs. 2 obliegenden Aufgaben und der Name des Ortsvorstehers sind
ortsüblich kundzumachen.

§ 49
Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse und Aufgaben der Fachausschüsse

(1) Den Verwaltungsausschüssen (§ 14 Abs. 2) obliegen für die Verwaltung der
Gemeindeanstalten und unternehmungen die dem Gemeindevorstand nach § 44 Abs. 1
zustehenden Aufgaben.
(2) Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse sind für die Erfüllung ihrer
Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
(3) Den Fachausschüssen (§ 14 Abs. 3) obliegen in den ihnen zugewiesenen
Angelegenheiten die Vorberatung und Antragstellung für die Beschlußfassung durch
den Gemeinderat. Sie haben alle Anträge und sonstigen Verhandlungsgegenstände,
die ihnen durch den Gemeinderat zugewiesen werden, zu beraten. Sie haben das
Recht, im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständige Anträge an den Gemeinderat zu
stellen. Sie sind hiebei an keine Aufträge gebunden. Die Mitglieder der
Fachausschüsse bedürfen jedoch des Vertrauen des Gemeinderates.

§ 49 a (10)
Referenten

(1) Der Gemeinderat kann einzelne seiner Mitglieder zu Referenten bestellen. Die
Referenten haben die Aufgabe, zur Vorbereitung der Entscheidungen des
Gemeinderates, der Fachausschüsse und des Gemeindevorstandes Vorarbeiten,
Erhebungen oder dergleichen durchzuführen. Sie können nur auf Grund eines
entsprechenden Auftrages eines dieser Organe tätig werden.
(2) Die Referenten haben dem Gemeinderat über ihre Tätigkeit Bericht zu
erstatten.

III. Abschnitt
Geschäftsführung

§ 50
Allgemeines

(1) Die Kollegialorgane fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.
(2) Der Gemeinderat und der Gemeindevorstand treten zu diesen Sitzungen nach
Bedarf zusammen. Sitzungen des Gemeinderates haben mindestens einmal in jedem
Vierteljahr stattzufinden. Sitzungen des Gemeindevorstandes haben mindestens
einmal monatlich stattzufinden, außer der Gemeindevorstand beschließt einstimmig
etwas anderes. (10)
(3) Die folgenden Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates
gelten - mit Ausnahme des § 54 Abs. 4 - sinngemäß auch für den Gemeindevorstand
und sämtliche Ausschüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist. (10)

§ 51
Einberufung

(1) Der Gemeinderat wird zu einer Sitzung durch den Bürgermeister, in dessen
Verhinderung durch seinen Stellvertreter (§ 32) einberufen.
(2) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat einzuberufen, wenn es wenigstens von
einem Drittel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde
schriftlich unter Bekanntgabe mindestens eines Tagesordnungspunktes verlangt
wird. Diese Sitzung hat binnen drei Wochen ab Einlangen des Antrages beim
Gemeindeamt stattzufinden. (10)
(2a) Der Gemeindevorstand und die Ausschüsse sind einzuberufen, wenn es
wenigstens von einem Drittel der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde
schriftlich verlangt wird. Diese Sitzung hat binnen drei Wochen ab Einlangen des
Antrages beim Gemeindeamt stattzufinden. (10)
(3) Die Einberufung hat an die Mitglieder des Gemeinderates schriftlich gegen
Zustellnachweis derart zu ergehen, daß sie spätestens am siebenten Tag vor der
Gemeinderatssitzung jedem Mitglied im Sinne des Zustellgesetzes zugestellt ist.
In dringenden Fällen hat der Gemeindevorstand mit Beschluß festzulegen, daß die
Einberufung zur Sitzung derart zu erfolgen hat, daß sie mindestens 24 Stunden
vor der Gemeinderatssitzung jedem Mitglied zukommt. In diesem Fall kann bei
Abwesenheit eines Mitgliedes des Gemeinderates bzw. Gemeindevorstandes die
Zustellung der Einberufung auch an volljährige Familienmitglieder oder
Bedienstete erfolgen. Eine ordnungsgemäße Einberufung ist jedenfalls dann
gegeben, wenn das betreffende Mitglied des Gemeinderates bzw. Gemeindevorstandes
zu Beginn der Sitzung erscheint. (10)
(3a) Die Einberufung der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse
hat schriftlich gegen Zustellnachweis derart zu ergehen, daß sie mindestens 24
Stunden vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. Im übrigen gilt Abs. 3
sinngemäß. (10)
(4) Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Beratung (Tagesordnung) sowie
der Ort und die Zeit der Gemeinderatssitzung bekanntzugeben. (10)
(5) Die Tagesordnung, der Ort und die Zeit der Gemeinderatssitzung sind
gleichzeitig mit der Zustellung der Einladung an der Amtstafel der Gemeinde
öffentlich kundzumachen. (10)
(6) Jede Sitzung, die nicht vom Bürgermeister oder in dessen Verhinderung von
seinem Vertreter (§ 32) einberufen wurde, sowie jede Sitzung, zu der nicht alle
Gemeinderatsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, ist ungesetzlich. Die in
einer solchen Sitzung gefaßten Beschlüsse sind ungültig, die auf ihrer Grundlage
erlassenen Bescheide können für nichtig erklärt werden (§ 101). (10)

§ 52 (10)
Vorsitz

(1) Den Vorsitz im Gemeinderat und im Gemeindevorstand führt der Bürgermeister,
bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter (§ 32). Wird dagegen verstoßen, sind
die gefaßten Beschlüsse ungültig und können die auf ihrer Grundlage erlassenen
Bescheide für nichtig erklärt werden (§ 101).
(2) Den Vorsitz in einem Ausschuß führt dessen Obmann, bei dessen Verhinderung
sein Stellvertreter.
(3) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
(4) Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister bei der Beratung und
Beschlußfassung wegen Befangenheit an der Vorsitzführung verhindert, hat für die
Dauer dieser gleichzeitigen Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied des
Gemeinderates aus der Wahlpartei des ersten Vizebürgermeisters den Vorsitz zu
führen.

§ 53 (10)
Schriftführer

(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte Schriftführer. Jeder im Gemeinderat
vertretenen Wahlpartei kommt mindestens ein Schriftführer zu.
(2) Auf Verlangen der Schriftführer hat der Bürgermeister einen
Gemeindebediensteten mit der Abfassung der Verhandlungsschrift zu beauftragen.
Die Verpflichtung des Bürgermeisters und der Schriftführer zur Unterfertigung
der Verhandlungsschrift bleibt dadurch unberührt.

§ 54 (10)
Tagesordnung, Fragestunde

(1) Der Bürgermeister, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, setzt nach
Anhörung des Gemeindevorstandes die Tagesordnung fest. Der Vorsitzende ist
berechtigt, einen oder mehrere Tagesordnungspunkte - ausgenommen bei Fällen nach
Abs. 2 oder 4 - zu Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abzusetzen. Ebenso
kann er die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen oder mehrere in den
Wirkungsbereich des Gemeinderates fallende Gegenstände in die Tagesordnung der
nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Drittel
der Mitglieder des Gemeinderates schriftlich verlangt wird. Der Antrag muß
spätestens zwei Wochen vor der Gemeinderatssitzung beim Gemeindeamt eingelangt
sein.
(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann
behandelt werden, wenn der Gemeinderat hiezu seine Zustimmung gibt. Solche
Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates stellen.
Über Dringlichkeitsanträge ist, sofern der Gemeinderat nichts anderes
beschließt, erst am Schluß der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen.
(4) Vor Eingehen in die Tagesordnung ist eine Fragestunde mit einer Höchstdauer
von 60 Minuten abzuhalten. Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht,
höchstens zwei kurze mündliche Anfragen an den Bürgermeister, die Mitglieder des
Gemeindevorstandes, die Ausschußobmänner oder die Referenten (§ 49 a) zu
richten. Der Befragte ist verpflichtet, die Fragen spätestens in der nächsten
Sitzung des Gemeinderates zu beantworten.

§ 55 (10)
Anwesenheitspflicht, Ausnahmen

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben zu den Sitzungen pünktlich zu
erscheinen und daran teilzunehmen (§ 33 Abs.2).
(2) Ausnahmen von der Verpflichtung des Abs. 1 bewilligt bis zu drei Monaten der
Bürgermeister, darüber hinaus bis zu längstens einem Jahr der Gemeinderat. Bei
der Bewilligung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des
Gemeinderates nicht gefährdet wird.
(3) Eine Freistellung des Bürgermeisters von seiner Funktion über einem Monat
bewilligt der Gemeinderat.

§ 56 (10)
Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung

(1) Der Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß
zur Sitzung geladen wurden (§ 51) und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des
Gemeinderates zur Zeit der Beschlußfassung anwesend sind.
(2) Waren zum Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht mindestens zwei Drittel der
Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so kann unter Berufung hierauf für
denselben Tagesordnungspunkt eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Die
Beschlußfähigkeit in dieser Sitzung ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder des Gemeinderates anwesend ist. Sind bei einer solchen Sitzung jedoch
die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so können auch andere Punkte durch
Gemeinderatsbeschluß nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Bei der Berechnung der Beschlußfähigkeit ist jede sich ergebende Teilzahl
nach oben aufzurunden.
(4) Beschlüsse können nur über Verhandlungsgegenstände, die in der Tagesordnung
aufscheinen oder die im Wege eines Dringlichkeitsantrages in die Tagesordnung
aufgenommen wurden, gefaßt werden.

§ 57 (10)
Abstimmung

(1) Zu einem gültigen Beschluß ist, soweit dieses Gesetz oder andere Gesetze
nicht eine erhöhte Stimmenmehrheit vorsehen, die einfache Mehrheit der in
beschlußfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Ist zu einem
gültigen Gemeinderatsbeschluß eine erhöhte Mehrheit gesetzlich erforderlich, so
kann ein solcher Beschluß nur mit dieser erhöhten Mehrheit abgeändert oder
behoben werden.
(2) Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Über Beschluß des
Gemeinderates kann eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel erfolgen.
(3) Bei Entscheidungen oder Verfügungen in behördlichen Angelegenheiten -
ausgenommen bei Wahlen - ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig.
(4) Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abgabe der
Stimme erfolgt durch Bejahung oder Verneinung des Antrages ohne Begründung.
(5) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(6) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Der Bürgermeister stimmt nur dann mit, wenn er Mitglied des Gemeinderates
ist (§ 19).

§ 58 (10)
Befangenheit

(1) Der Bürgermeister und die Mitglieder der Kollegialorgane sind von der
Beratung und Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen
Befangenheit ausgeschlossen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder
Verschwägerter in auf oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine
Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert ist,
beteiligt sind;
2. in Sachen ihrer Wahl oder Pflegeeltern, Wahl oder Pflegekinder, ihres Mündels
oder Pflegebefohlenen;
3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder
noch bestellt sind;
4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle
Unbefangenheit in Zweifel zu setzen; hierüber entscheidet im Zweifelsfalle der
Gemeinderat.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben ihre Befangenheit von sich aus
wahrzunehmen. Mitglieder der Kollegialorgane haben dies dem Vorsitzenden und
Vorsitzende ihrem jeweiligen Vertreter mitzuteilen. Sie haben für die Dauer der
Beratung und Beschlußfassung den Sitzungsraum zu verlassen. Über Beschluß kann
jedoch ein befangenes Mitglied eines Kollegialorganes zur Erteilung von
Auskünften an der Beratung teilnehmen. Die Abstimmung kann jedoch nur in
Abwesenheit des befangenen Mitgliedes erfolgen.
(3) Eine Befangenheit liegt nicht vor, wenn die im Abs. 1 genannten Organe an
einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder
einer Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch diese
Angelegen heit berührt werden und deren Interessen zu vertreten sie berufen
sind.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 und 6 gelten nicht:
1. in behördlichen Verfahren; diesbezüglich gelten die Bestimmungen der jeweils
anzuwendenden Verfahrensgesetze;
2. bei Wahlen;
3. bei einem Mißtrauensvotum gegen den Bürgermeister (§ 36).
(5) Wird durch die Befangenheit in einem Gegenstand der Tagesordnung die
Beschlußunfähigkeit eines Ausschusses verursacht, geht die Zuständigkeit auf den
Gemeindevorstand über. Verursacht die Befangenheit die Beschlußunfähigkeit des
Gemeindevorstandes, geht die Zuständigkeit auf den Gemeinderat über. Verursacht
die Befangenheit die Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates, geht die
Zuständigkeit auf den Bürgermeister, im Falle seiner Befangenheit auf die
Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge und in weiterer Folge auf das an Jahren
älteste, nicht befangene Gemeinderatsmitglied aus der Fraktion des ersten
Vizebürgermeisters über.
(6) Beschlüsse, die entgegen den Vorschriften des Abs. 1 gefaßt wurden, sind
ungültig.
(7) Die Abs. 1 bis 4 und 6 gelten sinngemäß auch für den Bürgermeister, die
sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Gemeinderäte, wenn sie
Aufgaben selbständig ohne vorhergehende kollegiale Beratung und Beschlußfassung
zu besorgen haben.
(8) Bei Befangenheit des Bürgermeisters haben die Vizebürgermeister in ihrer
Reihenfolge und bei Befangenheit des Gemeindekassiers hat dessen Vertreter gemäß
§ 85 Abs. 2 die Aufgaben zu besorgen. Sind auch diese Organe befangen, hat das
jeweils an Jahren älteste unbefangene Mitglied des Gemeinderates jener
Gemeinderatsfraktion, der der Bürgermeister bzw. der Gemeindekassier angehört
oder von der der Bürgermeister vorgeschlagen wurde, die Aufgaben zu besorgen.

§ 59 (10)
Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Sitzungen des
Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Bei der Einberufung zu einer Gemeinderatssitzung kann vom Bürgermeister der
Ausschluß der Öffentlichkeit bei einem oder mehreren Tagesordnungspunkten
bestimmt werden, sofern dies im Interesse der Gemeinde, einer anderen
Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.
(3) In nicht öffentlicher Sitzung sind zu behandeln
1. individuelle Personalangelegenheiten und individuelle Zahlungserleichterungen
und
2. alle Angelegenheiten, die sich auf den Gang oder die Erledigung eines
Verwaltungsverfahrens beziehen.
(4) Die Öffentlichkeit darf jedenfalls nicht ausgeschlossen werden bei der
Behandlung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie bei Wahlen.
(5) Der Gemeinderat kann zu Beginn oder auch während einer Sitzung beschließen,
einen oder mehrere Tagesordnungspunkte nicht öffentlich zu verhandeln oder eine
Verfügung nach Abs. 2 aufzuheben.
(6) Der Gemeinderat kann bei Tagesordnungspunkten, die nicht öffentlich
behandelt werden, außerdem die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlußfassung
beschließen. Dieses Recht steht auch dem Gemeindevorstand und den Ausschüssen
zu. Wer diese Vertraulichkeit verletzt, kann vom Gemeinderat mit
Zweidrittelmehrheit von der Teilnahme an den weiteren Sitzungen des
Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder der Ausschüsse bis zu drei Monaten
ausgeschlossen werden.
(7) Die Verwendung von Schallträgern zur Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig.
Film oder Videoaufnahmen können über Beschluß des Gemeinderates zeitlich
begrenzt oder untersagt werden.

§ 60 (10)
Verhandlungsschrift

(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift
aufzunehmen. Diese hat insbesondere zu enthalten:
1. den Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher
Gemeinderatsmitglieder;
2. Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;
3. die Namen des Vorsitzenden und der an und abwesenden Mitglieder des
Gemeinderates;
4. die Punkte der Tagesordnung in der Reihenfolge ihrer Verhandlung;
5. die Feststellung der Beschlußfähigkeit und die Genehmigung bzw. Abänderung
oder Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung;
6. alle in der Fragestunde gestellten Anfragen mit Beantwortung; erfolgt die
Beantwortung erst in der nächsten Sitzung, ist sie in die Verhandlungsschrift
jener Sitzung aufzunehmen;
7. alle in der Sitzung gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse nach ihrem
Wortlaut unter Anführung des Abstimmungsergebnisses; bei Mehrheitsbeschlüssen
sind die Gegenstimmen (Stimmenthaltungen) namentlich anzuführen.
(2) Über Begehren des Antragstellers ist eine kurze Begründung seines Antrages
in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.
(3) Die Verhandlungsschrift ist von den Schriftführern gemeinsam oder von einem
Gemeindebediensteten (§ 53 Abs. 2) abzufassen, wobei sich diese bei der
Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen können. Die
Schallträger dürfen frühestens einen Monat nach Genehmigung der entsprechenden
Niederschriften gelöscht werden.
(4) Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und von den Schriftführern zu
unterfertigen. Im Fall der Verweigerung der Unterschrift ist dies zu vermerken.
(5) Spätestens mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung ist jedem
Fraktionsvorsitzenden eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift über die letzte
öffentliche Sitzung zuzustellen. Die Verhandlungsschriften über nichtöffentliche
Sitzungen können innerhalb von acht Tagen vor der nächsten Sitzung während der
Amtsstunden von den Mitgliedern des Gemeinderates im Gemeindeamt eingesehen
werden.
(6) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die an der Sitzung teilgenommen haben,
steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder
schriftlich spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber
in derselben Sitzung zu beschließen ist.
(7) Die Einsichtnahme in die vom Gemeinderat genehmigten Verhandlungsschriften
öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften und
Kopien gegen Kostenersatz sind während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann
erlaubt.
(8) Das Ablegen der Verhandlungsschriften über öffentliche und nichtöffentliche
Sitzungen hat getrennt, entweder in gebundener Form oder solcherart zu erfolgen,
daß die Entnahme von Verhandlungsschriften oder Teilen und Anlagen derselben
unmöglich ist.

§ 61
Ordnungsgewalt des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß jeder Redner zur Sache spricht,
den Anstand nicht verletzt und im Vortrag nicht unterbrochen wird. Ein
dreimaliger Ruf zur Sache oder zur Ordnung hat die sofortige Entziehung des
Wortes durch den Vorsitzenden zur Folge. Gegen die Entziehung des Wortes kann
der Redner Beschluß des Gemeinderates darüber verlangen, ob er zum Wort weiter
zugelassen ist. Der Gemeinderat beschließt hierüber sofort ohne Verhandlung.
(2) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann
der Vorsitzende die Sitzung für bestimmte Zeit, höchstens jedoch für 24 Stunden,
unterbrechen oder gänzlich aufheben.
(3) Bei Störungen der Sitzungen des Gemeinderates durch Zuhörer kann der
Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die Ruhestörer entfernen
lassen.

§ 62
Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung für die Kollegialorgane kann nur der Gemeinderat
beschließen. Anträge auf Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung müssen bei
der Einberufung der Sitzung als Gegenstand der Tagesordnung angegeben sein. Der
Gemeinderat kann solche Anträge nur beraten und beschließen, wenn in der Sitzung
des Gemeinderates wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Stellung
von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über Wortmeldungen und über
Anträge zur Geschäftsordnung zu treffen.

§ 63
Urkunden

(1) Urkunden über Verbindlichkeiten der Gemeinde gegenüber Dritten sind, soweit
es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, vom
Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes zu fertigen und
mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
(2) Betrifft die Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluß des
Gemeinderates oder die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, so ist
in der Urkunde überdies diese Genehmigung ersichtlich zu machen, und zwar im
ersten Fall durch Mitfertigung zweier Mitglieder des Gemeinderates, im zweiten
Fall auch durch amtliche Fertigung der Aufsichtsbehörde.

§ 64
Gemeindeamt

(1) Die Geschäfte der Gemeinde werden durch das Gemeindeamt besorgt. In
Stadtgemeinden hat das Gemeindeamt die Bezeichnung "Stadtamt". Der Vorstand des
Gemeindeamtes ist der Bürgermeister. Er ist Vorgesetzer der
Gemeindebediensteten. (10)
(2) Der Bürgermeister kann sich, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit, bei
bestimmten Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen
der Vollziehung durch Bedienstete der Gemeinde vertreten lassen, sofern dies im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Vereinfachung der Verwaltung gelegen
ist. Die Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes
und der Verwaltungsausschüsse (§ 45 Abs. 2 lit. a) darf nicht übertragen werden.
(2a) Der mit der Leitung der Gemeindeverwaltung betraute Bedienstete kann vom
Gemeinderat zum Amtsleiter bestellt werden. In Stadtgemeinden führt dieser die
Bezeichnung "Stadtamtsdirektor". Der Amtsleiter ist verpflichtet, die
Aufrechterhaltung eines geregelten, den bestehenden Vorschriften entsprechenden
Dienstbetriebes zu überwachen, für eine gerechte und entsprechende Verteilung
der Arbeiten unter den ihm untergeordneten Bediensteten zu sorgen, den
Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der
Geschäfte zu dringen und alle Übelstände im kurzen Wege abzustellen. (10)
(3) Bedienstete, die Aufgaben der Gemeinde als Wirtschaftskörper zu besorgen
haben, kann der Bürgermeister im Rahmen ihres Wirkungskreises und der
Befugnisse, die ihnen nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zukommen,
bevollmächtigen, für die Gemeinde rechtsverbindlich zu handeln. Dies gilt jedoch
nicht für Aufgaben, die dem Gemeinderat, dem Gemeindevorstand oder den
Verwaltungsausschüssen obliegen.
(4) Für die Bevollmächtigung der mit der Leitung der wirtschaftlichen
Unternehmungen betrauten Bediensteten gelten die Bestimmungen des § 71 Abs. 7.

Drittes Hauptstück
Volksbefragung und Volksbegehren

§§ 65-69
(aufgehoben) (5)

Viertes Hauptstück
Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

I. Abschnitt
Vermögenswirtschaft

§ 70
Gemeindeeigentum

(1) Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte
bilden das Gemeindeeigentum; es umfaßt das Gemeindevermögen, das öffentliche Gut
und das Gemeindegut. Das Gemeindeeigentum ist in seinem Gesamtwert ungeschmälert
zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, daß ein
möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird.
(2) Das Gemeindeeigentum ist aus Mitteln des ordentlichen Voranschlages zu
erhalten. Für Vermögen, das der Wertminderung unterliegt, sind aus dem laufenden
Ertrag Erneuerungs und Instandhaltungsrücklagen, und für Vermögen, das wegen
wachsenden Bedarfes erweitert werden muß, auch Erweiterungsrücklagen
anzusammeln.
(3) Die jährlichen Zuführungen zu den Erneuerungsrücklagen sind für die
einzelner Vermögensgruppen so zu bemessen, daß die voraussichtlichen
Ersatzkosten auf die mutmaßliche Gesamtdauer der Verwendung und Nutzung der
vorhandenen Vermögensgegenstände in gleichmäßigen jährlichen Hundertsätzen
verteilt werden.
(4) Die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen (z. B. auch Superädifikate,
Dienstbarkeiten) sowie der Abschluß von Baurechtsverträgen zu Lasten der
Gemeinde bedürfen eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten
Gemeinderatsbeschlusses. (10)
(5) Erlöse aus Vermögensveräußerungen sind zur Schaffung neuer Vermögenswerte
oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehensschulden außerhalb des
Tilgungsplanes zu verwenden. (10)

§ 71
Öffentliche Einrichtungen und Anlagen, wirtschaftliche Unternehmungen und
Betriebe (10)
mit marktbestimmter Tätigkeit

(1) Öffentliche Einrichtungen, Anlagen, wirtschaftliche Unternehmungen und
Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit der Gemeinden sind nach den Grundsätzen
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. (10)
(2) Für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen der Gemeinde
sind auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses Gebühren zu erheben, die
grundsätzlich kostendeckend festzusetzen sind. Diese können jedoch bis zu einem
Ausmaß beschlossen werden, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das
doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung
oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter
Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden
Lebensdauer nicht übersteigt. Stets sind jedoch die Gebühren unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeindemitglieder
festzulegen. Für die Festsetzung eines Anschluß und Benützungszwanges ist eine
gesetzliche Regelung erforderlich. (10)
(3) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten oder
übernehmen, in ihrem Umfang wesentlich vergrößern oder auf neue Leistungs ,
Waren oder Produktionszweige ausdehnen, wenn
a) dies vom Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses erforderlich ist und
b) die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht
verletzt werden und
c) der Zweck der Unternehmung nicht in gleicher Weise durch eine andere erfüllt
wird und
d) die Art und der Umfang der Unternehmung in einem angemessenen Verhältnis zur
voraussichtlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und der Befriedigung des
Bedarfes der Bevölkerung oder einem überörtlichen Interesse dient.
(4) (entfallen) (10)
(5) Die Gemeinde darf sich an einer wirtschaftlichen Unternehmung nur unter
Beachtung der in den Abs. 3 und 4 aufgestellten Grundsätze beteiligen. Für die
Beteiligung darf nur eine Form gewählt werden, welche die Haftung auf einen
bestimmten Betrag begrenzt.
(6) Wenn über den Antrag einer Gemeinde innerhalb von 6 Monaten keine
Entscheidung getroffen wird, ist der Landesregierung zu berichten. Wenn diese
innerhalb von weiteren 3 Monaten keine Entscheidung trifft, gilt die
aufsichtsbehördliche Genehmigung als erteilt. Eine Erstreckung dieser Frist ist
im Einvernehmen mit der antragstellenden Gemeinde zulässig.
(7) Die wirtschaftlichen Unternehmen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu
führen. Den mit der Leitung betrauten Bediensteten kann vom Gemeinderat zur
Erleichterung der Geschäftsführung größere Selbständigkeit eingeräumt und zu
diesem Zweck die Vollmacht zum Abschluß bestimmter, in den Rahmen des laufenden
Betriebes fallenden Verträge (An und Verkauf von Rohstoffen und Fertigwaren)
erteilt werden.
(8) Haben Gemeinden Aufgaben zu erfüllen, die marktbestimmte Tätigkeiten zum
Gegenstand haben, können diese über Beschluß des Gemeinderates zu Betrieben mit
marktbestimmter Tätigkeit erklärt werden. Sie bedürfen eines Betriebsstatutes
und eines Betriebsleiters. (10)

§ 72
Öffentliches Gut

Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums bilden das
öffentliche Gut der Gemeinde. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu.
Die Gemeinde kann als Eigentümerin des öffentlichen Gutes jede über den
Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung eines
Entgeltes abhängig machen.

§ 73
Gemeindegut

(1) Sachen, die dem Gebrauch der Gemeindemitglieder dienen, bilden das
Gemeindegut. Insbesondere gehören zum Gemeindegut Grundstücke, die von allen
oder nur von bestimmten Gemeindemitgliedern einer Gemeinde oder einer Ortschaft
(Nutzungsberechtigte) zur Deckung ihres Guts und Hausbedarfes gemeinschaftlich
oder wechselweise benützt werden.
(2) Nutzungen, die über die nach der bisherigen unangefochtenen,
althergebrachten Übung oder auf Grund von Urkunden oder bücherlichen
Eintragungen bestehenden, zur Deckung des Guts und Hausbedarfes notwendigen
Nutzungen hinausgehen, stehen der Gemeinde zu.
(3) Nach den auf Grund des Artikels 12 Abs. 1 Z. 5 B. VG. erlassenen Gesetzen
unterliegt das im Abs. 1 bezeichnete Gemeindegut den Bestimmungen dieser
Gesetze.
(4) Die Gemeinde hat darauf zu achten, daß die Nutzungen durch die
Gemeindemitglieder nicht über den notwendigen Guts und Hausbedarf hinaus in
Anspruch genommen werden und diese Nutzungen der nachhaltigen Bewirtschaftung
des Grundstückes, insbesondere bei Waldungen, entsprechen; nötigenfalls ist die
Entscheidung der Agrarbehörde einzuholen.

§ 74
Vermögensbestandsverzeichnis (10)

(1) Das gesamte Gemeindeeigentum ist in einem Verzeichnis zu erfassen, in dem
der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu und
Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des
Haushaltsjahres auszuweisen sind. (10)
(2) Für wirtschaftliche Unternehmungen und für Betriebe mit marktbestimmter
Tätigkeit ist ein Vermögensnachweis auf der Grundlage von Anlagennachweisen
ebenso zu erstellen wie ein Schuldennachweis. Für sonstige Betriebe gewerblicher
Art und für betriebsähnliche Einrichtungen sind Anlagennachweise erforderlich.
(10)

II. Abschnitt
Haushaltsführung

§ 75
Voranschlag

(1) Die Führung des Gemeindehaushaltes hat nach dem Voranschlag zu erfolgen.
Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu
beschließen, daß er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.
(2) Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(3) In den Voranschlag sind sämtliche im Laufe des Haushaltsjahres zu
erwartenden Ausgaben und Einnahmen in voller Höhe aufzunehmen.
(4) Der Voranschlag gliedert sich in einen ordentlichen und in einen
außerordentlichen Voranschlag.
(5) In den ordentlichen Voranschlag sind alle Ausgaben und Einnahmen mit
Ausnahme jener nach Abs. 6 sowie der Überschuß oder der Abgang aus dem Vorjahr
aufzunehmen. Er ist so zu erstellen, daß alle Aufgaben, welche der Gemeinde
gesetzlich obliegen, und die privatrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden
können. Die Ausgaben des ordentlichen Voranschlages sind mit den Einnahmen
auszugleichen. (10)
(6) Der außerordentliche Voranschlag enthält die außerordentlichen Ausgaben und
Einnahmen. Außerordentliche Ausgaben sind jene, die der Art nach nur vereinzelt
vorkommen oder der Höhe nach den normalen Wirtschaftsrahmen der Gemeinde
erheblich überschreiten. Es dürfen nur Ausgaben vorgesehen werden, die durch
außerordentliche Einnahmen oder durch Anteilsbeträge aus dem ordentlichen
Voranschlag bedeckt sind. Außerordentliche Einnahmen sind insbesondere:
a) Erlöse aus der Aufnahme von Darlehen;
b) Erlöse aus der Veräußerung von unbeweglichem Gemeindevermögen;
c) Entnahmen aus dem Kapitalvermögen;
d) Entnahmen aus den Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf
angesammelt wurden, und
e) sonstige Einnahmen, die nicht ordentliche Einnahmen darstellen.
(7) Der Veranschlagung außerordentlicher Vorhaben haben Kostenberechnungen und,
wenn möglich, Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie Berechnungen über die
Folgekosten und erträge vorauszugehen, deren Ergebnis bei den
Voranschlagsberatungen und Beschlußfassungen zu berücksichtigen ist. Das
Ergebnis derselben ist gemeinsam mit der Darstellung der Art der Ausführung und
der Finanzierung in die Erläuterungen zum Voranschlag aufzunehmen. (10)
(8) Zuführungen an Rücklagen dürfen nur veranschlagt werden, wenn hiedurch der
Haushaltsausgleich nicht gefährdet wird. Dies gilt nicht für die Erneuerungs ,
Instandhaltungs , Erweiterungs und Tilgungsrücklagen (§ 70 Abs. 2 und § 80 Abs.
2). (10)
(9) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, die nur mit ihrem
abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust im Voranschlag aufscheinen, sind
Wirtschaftspläne zu erstellen, die eine Beilage des Gemeindevoranschlages
bilden. (10)

§ 76
Beschlußfassung über den Voranschlag

(1) Vor der Vorlage an den Gemeinderat ist der vom Bürgermeister zu erstellende
Voranschlagsentwurf 2 Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht
aufzulegen und gleichzeitig eine Ausfertigung samt Beilagen desselben jeder im
Gemeinderat vertretenen Wahlpartei zu übermitteln. Die Auflage ist an der
Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jedem Gemeindemitglied freisteht,
gegen den Voranschlagsentwurf innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt
schriftliche Einwendungen einzubringen. Solche Einwendungen sind vom Gemeinderat
in Erwägung zu ziehen. (10)
(2) Die Beratung und Beschlußfassung über den Voranschlag obliegt dem
Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Gleichzeitig hat der Gemeinderat zu
beschließen:
a) die Hebesätze bzw. die Höhe der einzuhebenden Abgaben, soweit dieselben einer
jährlichen Beschlußfassung bedürfen;
b) die Höhe der zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben erforderlichen
Überziehung der Gemeindekonten (§ 82); (10)
c) den Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung der Erfordernisse des
außerordentlichen Voranschlages aufzunehmen sind (§ 80) und
d) den Dienstpostenplan.
(3) Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag und die nach Abs. 2 gefaßten
Beschlüsse sind 2 Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht
aufzulegen. Die Auflage ist an der Amtstafel kundzumachen.
(4) Eine Ausfertigung des rechtswirksamen Voranschlages ist der Aufsichtsbehörde
vorzulegen.

§ 77
Voranschlagsprovisorium, Ermächtigung (10)

(1) Kann der Voranschlag ausnahmsweise nicht rechtzeitig beschlossen werden, so
hat der Gemeinderat für die Höchstdauer des ersten Viertels des kommenden
Haushaltsjahres ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen.
(2) Solange ein solcher Beschluß des Gemeinderates nicht vorliegt, ist der
Bürgermeister im ersten Viertel des kommenden Haushaltsjahres ermächtigt:
a) die gesetzlichen Aufgaben und privatrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen
sowie die laufenden Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung
notwendig sind;
b) soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den Sätzen des
Vorjahres und die sonstigen Einnahmen der Gemeinde einzuziehen und
c) zur Leistung der Ausgaben nach lit. a die Gemeindekonten im Rahmen des § 82
zu überziehen. (10)
(3) Ist auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres vom Gemeinderat
der Voranschlag noch nicht beschlossen, so findet für ein weiteres Vierteljahr
Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde von der
Nichtbeschlußfassung durch den Gemeinderat unverzüglich zu berichten.

§ 78
Nachtragsvoranschlag

(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen
Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt,
daß der veranschlagte Ausgleich zwischen den Ausgaben und Einnahmen auch bei
größter Sparsamkeit nur durch eine Änderung des Voranschlages, insbesondere der
Abgabensätze oder der Beilagen, eingehalten werden kann. (10)
(2) Auf den Nachtragsvoranschlag finden die Bestimmungen der §§ 75 und 76
sinngemäß Anwendung.

§ 79
Durchführung des Voranschlages

(1) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und
Ausgaben. Die anordnungsbefugten Organe der Gemeinde sind an den Voranschlag
(Nachtragsvoranschlag) gebunden. Die Ausgaben im Rahmen der bewilligten Posten
sind nur insoweit und nicht früher zu vollziehen, als es bei einer
wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist. (10)
(2) Das Anordnungsrecht übt der Bürgermeister aus. Er kann jedoch unter seiner
Verantwortung einem Vizebürgermeister oder einem Bediensteten ein bestimmtes
Anordnungsrecht schriftlich übertragen. Zahlungen, die den Bürgermeister
betreffen, hat der erste Vizebürgermeister anzuordnen. (10)
(3) Bei unvorhergesehenen zwingenden Ausgaben, die im Voranschlag nicht
vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder den Voranschlag überschreiten
(überplanmäßige Ausgaben), hat der Bürgermeister vor ihrer Leistung einen
Beschluß des Gemeinderates zu erwirken, der auch die Bedeckung zu sichern hat.
In Fällen äußerster Dringlichkeit, bei Gefahr im Verzug, wenn die Einholung des
Gemeinderatsbeschlusses nicht rechtzeitig möglich ist, kann der Bürgermeister
die dringend notwendigen Ausgaben schriftlich anordnen. Er muß jedoch die
Genehmigung des Gemeinderates nachträglich einholen bzw. einen
Nachtragsvoranschlag beantragen. (10)

§ 80
Aufnahme von Darlehen

(1) Darlehen dürfen nur im Rahmen des außerordentlichen Voranschlages zur
Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfes aufgenommen werden, wenn eine
anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden
Darlehens die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen Aufgaben und
der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet. Dasselbe gilt für
Darlehenskonvertierungen. Das Fehlen einer der vorstehenden Voraussetzungen
berührt bei Beachtung der Bestimmungen des § 90 die zivilrechtliche Wirksamkeit
des Vertrages nicht. (10)
(2) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur
Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage
anzusammeln.
(3) Darlehensaufnahmen, die das nach dem Voranschlags bzw. Rechnungsquerschnitt
zu ermittelnde Maastricht Defizit (das sind alle Einnahmen und Ausgaben des
laufenden Jahres abzüglich der Finanztransaktionen, soweit sie nicht die
marktbestimmten Betriebe betreffen) nachteilig verändern, dürfen nur
veranschlagt werden, wenn die Prüfung aller anderen Finanzierungsmöglichkeiten
sie unumgänglich erscheinen lassen. (10)

§ 81
Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahmen

Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige
Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde
gegeben ist und der Schuldner nachweist, daß die Leistung des Schuldendienstes
gesichert ist. Das Fehlen des besonderen Interesses der Gemeinde berührt bei
Beachtung der Bestimmungen des § 90 die zivilrechtliche Wirksamkeit des
Vertrages nicht.

§ 82 (10)
Kontoüberziehungen, Kontenbegründung

(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben kann die Gemeinde insgesamt ihre
Konten bis zu einem Sechstel der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages
überziehen. Die Abdeckung ist binnen Jahresfrist vorzunehmen, sofern nicht ein
Gemeinderatsbeschluß über die Verlängerung der Überziehung gefaßt wird.
(2) Für die Begründung und Auflösung von Gemeindekonten sowie für die Anlegung
und Auflösung von Sparbüchern ist ein Beschluß des Gemeindevorstandes
erforderlich.

§ 83
Dienstleistungen
(entfallen) (10)

III. Abschnitt
Anordnungs , Kassen und Buchhaltungswesen (10)

§ 84 (10)
Anordnungsbefugnis

Die Anordnung von Zahlungen obliegt dem Bürgermeister. Der Bürgermeister und die
von ihm zur Anordnung von Zahlungen mittels Dienstverfügung schriftlich
ermächtigten Bediensteten (§ 64 Abs. 2) dürfen weder die Gemeindekasse noch die
Buchhaltung der Gemeinde führen.

§ 85 (10)
Gemeindekassier, Kassen und Buchführung

(1) Die Kassen und die Buchführung obliegen dem Gemeindekassier. Dieser hat zu
entscheiden, ob er selbst dieses Amt ausübt oder ein Gemeindebediensteter zur
Verfügung gestellt werden soll. Die für den Kassen und den Buchhaltungsdienst
mittels Dienstverfügung des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers schriftlich
ermächtigten Bediensteten sind Hilfsorgane des Bürgermeisters und des
Gemeindekassiers. Sie können nur über deren Auftrag und unter deren
Verantwortung tätig werden und dürfen keine Anordnungsbefugnisse (§ 84) ausüben.
(2) Der Kassier hat für den Fall seiner vorübergehenden bis zu drei Monate
dauernden Verhinderung ein Mitglied des Gemeinderates aus seiner Wahlpartei,
ausgenommen Bürgermeister oder Vizebürgermeister, oder einen Gemeindebe
diensteten mit seiner Vertretung schriftlich zu betrauen.
(3) Alle Einnahmen und Ausgaben sind sowohl in zeitlicher Reihenfolge als auch
in sachlicher Ordnung zu buchen. Die Buchhaltung ist so einzurichten und zu
führen, daß sie bei Bedarf in angemessener Zeit eine Prüfung der Kassen und
Buchbestände zuläßt und Grundlage für Buchabschlüsse sowie für die Erstellung
des Rechnungsabschlusses (§ 88) ist.
(4) Erfolgt die Buchung automationsunterstützt, ist auf die Ordnungsmäßigkeit
der Erfassung und Aufbewahrung von Daten ebenso zu achten wie auf die Sicherung
der inhaltsgleichen, vollständigen und geordneten Wiedergabe bis zum Ablauf der
gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

§ 86 (10)
Prüfungsausschuß

(1) Zur Überprüfung der gesamten Gebarung der Gemeinde einschließlich der
öffentlichen Einrichtungen, Anlagen, wirtschaftlichen Unternehmungen und
Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit hat der Gemeinderat aus seiner Mitte
einen Prüfungsausschuß zu bestellen.
(2) Die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt der Gemeinderat.
Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei steht mindestens ein Mitglied zu.
Weitere Mitglieder sind nach dem Verhältniswahlrecht (d'Hondtsches Verfahren) zu
wählen.
(3) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes dürfen nicht dem
Prüfungsausschuß angehören.
(4) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Obmann. Für die Wahl des
Obmannes steht jener Wahlpartei das Vorschlagsrecht zu, die im Gemeindevorstand
nicht vertreten ist. Steht unter dieser Voraussetzung mehreren Wahlparteien das
Vorschlagsrecht zu, so steht das Vorschlagsrecht der stimmenschwächsten dieser
Wahlparteien zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Gehören dem
Gemeindevorstand alle im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien an, so steht der
stimmenschwächsten Wahlpartei das Vorschlagsrecht für den Obmann des
Prüfungsausschusses zu. Die Wahlpartei, der der Bürgermeister angehört, hat in
keinem Fall Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des
Prüfungsausschusses, es sei denn, daß nur eine einzige Wahlpartei im Gemeinderat
vertreten ist. Im übrigen gelten für die Wahlen die Bestimmungen des § 24
sinngemäß.
(5) Der Gemeinderat kann dem Prüfungsausschuß auch eine ihm nicht angehörende
Person als Sachverständigen fallweise mit beratender Stimme beigeben.
(6) Der Prüfungsausschuß hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich,
zweckmäßig und sparsam geführt wird und ob sie den Gesetzen und sonstigen
Vorschriften entspricht. Hiefür sind den Mitgliedern alle erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen.
(7) Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich und wenigstens einmal im Jahr
unvermutet, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des
Gemeindekassiers vorzunehmen.
(8) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Gemeinderat ein schriftlicher Bericht
ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Über Verlangen des Prüfungsausschusses haben
sich dazu der Bürgermeister und der Kassier schriftlich zu äußern. Diese können
eine solche Äußerung auch von sich aus abgeben.

§ 87 (10)
Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde

(1) Der Aufsichtsbehörde steht jederzeit das Recht zu, die Gebarung der
Gemeinden einschließlich der öffentlichen Einrichtungen, Anlagen,
wirtschaftlichen Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit sowie
die Beteiligungen von Gemeinden an wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre
Sparsam keit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und zu diesem
Zweck Amtsorgane in die Gemeinden zu entsenden. Diesen sind alle Auskünfte zu
erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Gebarungsüberprüfung bzw.
Wirtschaftlichkeitsprüfung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Überprüfung erstreckt sich auch auf die Buch und Kassenführung, die
Führung der Vermögensgebarung, die Erstellung des Voranschlages bzw. des
Wirtschaftsplanes sowie des Rechnungsabschlusses bzw. der Bilanz und der Gewinn
und Verlustrechnung.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur unverzüglichen
Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln und von diesem zu beraten. Der
Bürgermeister hat über die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen
Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde und dem Gemeinderat zu
berichten. Im Falle der Beteiligung von Gemeinden (§ 71) hat der Bürgermeister
den zuständigen Organen der wirtschaftlichen Unternehmungen das Ergebnis der
Beratungen im Gemeinderat zu übermitteln.

IV. Abschnitt
Rechnungsabschluß

§ 88 (10)
Erstellung des Rechnungsabschlusses

(1) Nach dem Ende des Haushaltsjahres ist auf Grund der abgeschlossenen Kasse
und der Buchhaltung der Rechnungsabschluß des ordentlichen und des
außerordentlichen Haushaltes sowie der voran schlagsunwirksamen Gebarung zu
erstellen. Der Rechnungsabschluß umfaßt den Kassenabschluß, die
Haushaltsrechnung samt Beilagen und den Vermögens und Schuldennachweis.
(2) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen einer Gemeinde, die nur mit ihrem
abzuführenden Gewinn oder dem zu deckenden Verlust im Gemeindehaushalt geführt
werden, sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse (Bilanzen samt Gewinn und
Verlustrechnung) zu erstellen. Diese sind dem Gemeinderat zum ehestmöglichen
Zeitpunkt zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen.
(3) Über die Gebarung der von der Gemeinde verwalteten Sondervermögen,
Stiftungen und Fonds sind jährlich Abschlüsse nach den für diese Einrichtungen
geltenden Vorschriften zu verfassen; fehlen solche Vorschriften, sind für diese
Abschlüsse die für den Rechnungsabschluß geltenden Bestimmungen sinngemäß
anzuwenden.
(4) Die Rechnungsleger (Bürgermeister und Gemeindekassier) haben den Entwurf des
Rechnungsabschlusses samt Beilagen so zeitgerecht zu erstellen, daß dieser auch
vor dem im § 89 Abs. 6 angeführten Termin zwecks Übermittlung vorläufiger Daten,
die an die Europäische Union zu berichten sind, als Grundlage dienen kann.
(5) Die Rechnungsleger haben den Entwurf des Rechnungsabschlusses samt Beilagen
spätestens drei Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres dem Gemeinderat zur
Beratung und Beschlußfassung vorzulegen. Vor der Vorlage ist der
Rechnungsabschluß zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht
aufzulegen. Gleichzeitig mit der Auflage ist eine Ausfertigung samt Beilagen
jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei zu übermitteln.
(6) Die Auflage ist an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jedem
Gemeindemitglied freisteht, gegen den Rechnungsabschluß innerhalb der
Auflagefrist beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Solche
Einwendungen sind vom Gemeinderat anläßlich der Beschlußfassung über den
Rechnungsabschluß in Erwägung zu ziehen.

§ 89
Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß

(1) Der Gemeinderat beschließt den Rechnungsabschluß in seiner Gesamtheit in
öffentlicher Sitzung.
(2) Die Grundlage für die Beratung und die Beschlußfassung des Gemeinderates
bildet der nach § 88 erstellte Rechnungsabschluß und der gemäß § 86 Abs. 8
auszuarbeitende schriftliche Bericht des Prüfungsausschusses.
(3) Ergeben sich im Prüfungsbericht oder im Zuge der Beratung über den
Rechnungsabschluß Mängel, so beschließt der Gemeinderat die zu ihrer Behebung
notwendigen Maßnahmen. Nach Behebung der Mängel hat der Bürgermeister den
Rechnungsabschluß neuerlich dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorzulegen.
(4) Mit Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß gelten die Rechnungsleger als
entlastet.
(5) Der Beschluß des Gemeinderates über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses
ist vom Bürgermeister zwei Wochen hindurch an der Amtstafel kundzumachen.
(6) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu erledigen, daß
dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der
Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.

V. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 90 (10)
Genehmigung von Rechtsgeschäften

(1) Die Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen, die
Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen
Haftungen durch die Gemeinden, bedürfe mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten, der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Unter die Genehmigungspflicht nach Abs. 1 fallen nicht:
a) die Abschreibung von Trennstücken gemäß §§ 13 bis 22 des
Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. I Nr.
140/1997, auf Grund eines Anmeldungsbogens (einer Beurkundung) der
Vermessungsbehörde;
b) die Einräumung einer Dienstbarkeit der Errichtung, der Erhaltung und des
Betriebes von Leitungen auf gemeindeeigenen Grundstücken, die dem
Fernmeldewesen, der Energieversorgung sowie der Wasserversorgung und
Abwasserentsorgung dienen;
c) die Aufnahme von Darlehen, die vom Bund, Land oder von den von ihnen
eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden. Die Aufnahme anderer
Darlehen bedarf dann keiner Genehmigung, wenn die Annuität 2 Prozent des
gesamten, den Gemeindehaushalt belastenden jährlichen Schuldendienstes, jedoch
10 Prozent der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben (Abschnitt 92) des
Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt und durch die
Annuitätenleistung der Haushaltsausgleich nicht gefährdet ist;
d) Darlehen oder Haftungen, die im Zusammenhang mit der
Siedlungswasserwirtschaft und dem Wohn und Siedlungsbau aufgenommen bzw.
übernommen werden.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Gefahr
einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens eintreten würde oder der
Schuldendienst nach Erfüllung der Pflichtaufgaben aus den laufenden Einnahmen
nicht mehr geleistet werden könnte.

§ 91
Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

Die Landesregierung kann die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erstellung
des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses, über die Kassen und
Rechnungsführung sowie über die Verwaltung des Gemeindeeigentums insoweit durch
Verordnung näher ausführen, als nicht das Bundesministerium für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 des Finanz
Verfassungsgesetzes 1948, BGBI. Nr. 45, eine Regelung über die Form und die
Gliederung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses trifft.

Fünftes Hauptstück
Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren

§ 92
Verordnungen der Gemeinde

(1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister binnen 2 Wochen
nach der Beschlußfassung durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die
Kundmachungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Rechtswirksamkeit solcher Verordnungen
beginnt, soweit nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der
Kundmachungsfrist folgenden Tage. Bei Gefahr im Verzug kann in der Verordnung
bestimmt werden, daß sie mit der Kundmachung rechtswirksam wird. Verordnungen,
die zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde bedürfen, sind, sofern gesetzlich nicht anders geregelt,
innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Genehmigungsbescheides durch
Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. (10)
(2) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht
zuläßt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden
innerhalb der Kundmachungsfrist aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs. 1
kundzumachen.
(3) Geltende Verordnungen sind im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme
bereitzuhalten.

§ 93
Instanzenzug

(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches geht an den Gemeinderat. Dieser übt auch die in den
verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse
aus.
(2) Jeder letztinstanzliche Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches hat einen Hinweis auf die Vorstellung und eine
Belehrung über deren Einbringung (§ 94 Abs. 1 und 2) zu enthalten. (3)
(3) In Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches steht der
Partei, falls die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Bestimmungen
enthalten, das Recht der Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde, in weiterer
Folge an die Landesregierung zu. (3)

§ 94
Vorstellung

(1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des
eigenen Wirkungsbereiches im Bereiche der Landesvollziehung in seinen Rechten
verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb
von 2 Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung erheben.
(2) Die Vorstellung ist schriftlich bei der Gemeinde einzubringen. Die
schriftliche Vorstellung kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel
auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht
werden; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und
einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Gemeinde hat die Vorstellung
unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Einlangen unter Anschluß
der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Es steht der Gemeinde
frei, eine Äußerung zur Begründung des Vorstellungsantrages anzuschließen. (1)
(2) (10)
(3) Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des
Einschreiters ist diese von der Aufsichtsbehörde zuzuerkennen, wenn durch die
Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht
öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten. (3)
(4) Durch die Einbringung einer Vorstellung wird die Gemeinde nicht gehindert,
von den ihr gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abänderung
des Bescheides Gebrauch zu machen. Trifft die Gemeinde eine solche Verfügung, so
hat sie hievon die Aufsichtsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das
Verfahren über die Vorstellung ist in diesem Fall einzustellen.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch
ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen
Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. (3)
(6) Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der
Aufsichtsbehörde gebunden. (3)

§ 94 a (10)
Aussetzung der Entscheidung in Abgabenverfahren

(1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage ein Abgabenverfahren vor
einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig, dessen Ausgang von
wesentlicher Bedeutung für die Vorstellungsentscheidung der Aufsichtsbehörde
ist, so kann diese Entscheidung unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe
ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei
entgegenstehen.
(2) Eine Aussetzung der Entscheidung gemäß Abs. 1 ist von der Aufsichtsbehörde
auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlaß zur
Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Vorstellungsverfahren
von Amts wegen fortzusetzen.

§ 95
Vollstreckung

(1) Fällige Gemeindeabgaben und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen
Geldleistungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane hat der Bürgermeister
nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der für öffentliche
Abgaben des Landes und der Gemeinde geltenden Vorschriften einzubringen.
(2) Die Verpflichtung zu anderen Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen auf
Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane hat der Bürgermeister nach den
Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken oder
die Bezirksverwaltungsbehörde um die Vollstreckung zu ersuchen.

Sechstes Hauptstück
Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

I. Abschnitt
Aufsicht des Landes

§ 96
Umfang der Aufsicht

(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß diese bei
Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der
Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere
ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden
Aufgaben erfüllt.
(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht im Falle des § 94 allen Parteien
und im Falle des § 99 nur der Gemeinde ein Rechtsanspruch zu.

§ 97
Aufsichtsbehörde

(1) Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung. Sie kann sich zur Überprüfung der
Gemeinden (§§ 87 und 98) sowie für Erhebungen und Ermittlungen der
Bezirksverwaltungsbehörden bedienen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat unter möglichster Bedachtnahme auf die
Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener
Rechte Dritter vorzugehen. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur
Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel
anzuwenden.
(3) Soweit eine aufsichtsbehördliche Maßnahme die Klärung einer Rechtsfrage
voraussetzt, durch die der sachliche Wirkungsbereich einer anderen Behörde
berührt wird, hat die Aufsichtsbehörde die andere Behörde zu hören.

§ 98
Auskunftspflicht und Prüfungsrecht

(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der
Gemeinde zu unterrichten. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im einzelnen
Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemeinde unter
Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen.
(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen
Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und außer der Gebarungsprüfung nach § 87
auch sonstige Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen (Amtskontrolle).

§ 99
Genehmigungsvorbehalte

(1) Inwieweit einzelne Maßnahmen der Gemeinde der vorherigen Genehmigung durch
die Aufsichtsbehörde bedürfen und aus welchen Gründen eine solche Genehmigung
versagt werden darf, wird in diesem Gesetz und in den diese Maßnahmen regelnden
Landesgesetzen bestimmt.
(2) Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
bedürfen, werden erst mit der Genehmigung rechtswirksam.

§ 100
Verordnungsprüfung

(1) Die Gemeinde hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der
Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen (Abs. 1) aufzuheben und
die Gründe hiefür der Gemeinde spätestens mit der Kundmachung der die Aufhebung
verfügenden Verordnung im Landesgesetzblatt mitzuteilen. Vor der Erlassung einer
solchen Verordnung ist der Gemeinde Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Aufhebungsverordnung der Aufsichtsbehörde ist überdies vom Bürgermeister
unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung an der Amtstafel
kundzumachen.

§ 101
Sonstige Behebung von Bescheiden

(1) Außer im Fall des § 94 kann ein rechtskräftiger Bescheid eines
Gemeindeorganes von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und
4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG behoben werden. (10)
(2) Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Behebung
aus den Gründen des § 68 Abs. 4 lit. a des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG nicht mehr zulässig. (10)

§ 102
Amtsverlust des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes

Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung können der
Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes, soweit ihnen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, von der Aufsichtsbehörde ihres
Amtes verlustig erklärt werden. Ihre allfällige Mitgliedschaft zum Gemeinderat
wird hiedurch nicht berührt.

§ 103
Auflösung des Gemeinderates

(1) Wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die Gemeinde aus Gründen, die
sie selbst zu vertreten hat, zur ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben
außerstande ist, insbesondere, wenn durch andere gegen sie ergriffene
Aufsichtsmaßnahmen ein nachhaltiger Erfolg nicht erzielt werden konnte, ist die
Aufsichtsbehörde berechtigt, die Auflösung des Gemeinderates zu verfügen. Mit
der Auflösung des Gemeinderates erlöschen alle Mandate einschließlich des
Mandates des Bürgermeisters. Die Auflösung ist im Landesgesetzblatt
kundzumachen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur
Angelobung des vom Gemeinderat gewählten Bürgermeisters einen
Regierungskommissär einzusetzen. Zu seiner Beratung ist von der Aufsichtsbehörde
über Vorschlag der im Gemeindevorstand vertreten gewesenen Wahlparteien ein der
parteienmäßigen Zusammensetzung des Gemeindevorstandes entsprechender Beirat zu
bestellen.
(3) Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden und
unaufschiebbaren Geschäfte zu beschränken.
(4) Nach der Auflösung ist innerhalb von 6 Monaten die Neuwahl des Gemeinderates
auszuschreiben. Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates hat der
Regierungskommissär einzuberufen.
(5) Dem Regierungskommissär gebührt eine unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 35 Abs. 2 von der Landesregierung festzusetzende Aufwandsentschädigung.
(6) Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs verbundenen Kosten belasten
die Gemeinde.

§ 104
Verfahren vor der Aufsichtsbehörde

(1) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach § 100,
finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die
Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. (3)
(2) In Bescheiden der Aufsichtsbehörde ist in der Rechtsmittelbelehrung auf die
Möglichkeit der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131) und vor dem
Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B. VG.) hinzuweisen. (3) (10)

II. Abschnitt
Schutz der Selbstverwaltung

§ 105
Parteistellung der Gemeinden

(1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen in jenem nach § 100, kommt
jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach den §§ 94 und 101 auch jenen Personen
Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten
Verwaltungsverfahren beteiligt waren.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem
Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B. VG) und vor dem
Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B. VG.) Beschwerde zu führen sowie nach § 100
Abs. 2 erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem
Verfassungsgerichtshof (Art. 139 Abs. 1 B. VG.) anzufechten.

§ 105 a (3)
Anhörung von Interessensvertretungen

Die Landesregierung hat Gesetzesentwürfe, die die allgemeinen Interessen der
Gemeinden berühren, vor ihrer Einbringung in den Landtag sowie Entwürfe von
Rechtsverordnungen solchen Inhalts dem Steiermärkischen Gemeindebund und der
Landesorganisation Steiermark des Österreichischen Städtebundes zur Begutachtung
zu übermitteln.

Siebentes Hauptstück
Schlußbestimmungen

§ 106
Übergangsbestimmungen

Die Gemeindeorgane, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt wurden,
bleiben in der derzeitigen Zusammensetzung bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer
im Amt. Scheiden während der laufenden Funktionsdauer der Bürgermeister oder
Mitglieder der Kollegialorgane aus dem Amt, so sind die erledigten Stellen nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes zu besetzen.

§ 107
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Gemeindeordnung 1959, LGBI.
Nr. 41, in der Fassung der Gesetze LGBI. Nr. 88/1962, LGBI. Nr. 30/1965, LGBI.
Nr. 83/1965 und LGBI. Nr. 169/1965, mit Ausnahme des § 1 Abs. 4, und das II.
Hauptstück der Gemeindewahlordnung 1960, LGBI. Nr. 6, in der Fassung der Gesetze
LGBI. Nr. 31/1965 und LGBI. Nr. 169/1965, außer Kraft.