Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1995

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/3800/103

 

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1995 über
die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabegesetzes
1968 in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung
(Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1995)

Stammfassung: LGBl. Nr. 57/1995
Novellen: (1) LGBl. Nr. 95/2001


Text
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Landes- und Gemeinde-
Verwaltungsabgabengesetzes 1968, LGBl. Nr. 145/1969, in der Fassung
der Gesetze LGBl. Nr. 42/1982, LGBl. Nr. 61/1985 und LGBl. Nr.
54/1987, wird verordnet:


§ 1 (1)

(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der
Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem
Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) zu
entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen
Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.
(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 872,07 Euro nicht
übersteigen.

§ 2

(1) Werden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der
Gemeindeverwaltung bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände
bar eingezahlt, so sind
1. Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken in Anwesenheit der Partei nach Abs. 4
zu verwenden und zu entwerten oder an ihrer Stelle
2. Bestätigungen über die Barberichtigung durch die Amtskasse oder die
Buchhaltung auszustellen, die dem in Abs. 4 genannten Geschäftsstück
bzw. Vormerk beizufügen sind. Diese Bestätigungen gelten als
Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse bzw. Geldanzeige der
Buchhaltung. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Werden Gemeindeverwaltungsabgaben an Behörden der Gemeinden oder
Gemeindeverbände im bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist
der Eingang der Abgabe ohne Verwendung von Gemeinde-
Verwaltungsabgabemarken im Akt auf Grund der Zahlungseingangsnachricht
der Kasse bzw. Geldanzeige der Buchhaltung auf dem im Abs. 4 genannten
Geschäftsstück bzw. Vormerk zu vermerken. Aus diesem Vermerk müssen
die Höhe des Abgabenbetrages und der Bezugsbeleg der Kasse bzw. der
Buchhaltung zu entnehmen sein. Der Vermerk ist weiters mit dem Datum
zu versehen und von jedem Amtsorgan zu fertigen, das die Eintragung
vorgenommen hat.
(3) Für die Landeshauptstadt Graz ist die Verwendung eigener Gemeinde-
Verwaltungsabgabemarken zulässig.
(4) Die Verwaltungsabgabemarken sind auf den bei der Behörde
verbleibenden Geschäftsstücken (amtliche Aufzeichnungen) über die
Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die
den Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gegeben hat, oder,
falls ein solches Geschäftsstück nicht in Betracht kommt, in dem über
die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und durch
amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu
entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke
und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.
(5) Die Entrichtung und der Betrag der Gemeindeverwaltungsabgabe sind
auf der für die Partei bestimmten Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken.
(6) Die Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken sind streng verrechenbare
Drucksorten und müssen bei der Gemeinde und bei den Behörden der
Gemeindeverbände während der Amtsstunden erhältlich sein.

§ 3

Wenn die ziffernmäßige Höhe der Gemeindeverwaltungsabgabe vor der
Verleihung der Berechtigung bzw. vor der Vornahme der Amtshandlung
feststeht, kann die Behörde dem Abgabepflichtigen die Entrichtung
einer Vorauszahlung auftragen, wenn dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit des Verfahrens gelegen ist.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung tritt mit der
schriftlichen oder mündlichen Erteilung des Vorauszahlungsauftrages an
den Abgabepflichtigen ein.

§ 4

Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger
zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so ist insoweit von der
Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben Abstand zu nehmen, als die
Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger
obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Desgleichen sind
Gemeindeverwaltungsabgaben nicht einzuheben, wenn diese der als Partei
einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würden.

§ 5

Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die
Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der
abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1990,
LGBl. Nr. 113/1989, außer Kraft.
(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen der
Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1990, LGBl. Nr. 113/1989,
Anwendung.

§ 7 (1)
Inkrafttreten von Novellen

Die Neufassung des § 1 und der Anlage durch die Novelle LGBl. Nr.
95/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Anlage (1)

Tarife
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der
Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem
Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung)

A. Allgemeiner Teil

1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung
verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird, sofern die
Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen
Teiles dieses Tarifes fällt .................................. 7,27 Euro
2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im
Privatinteresse der Partei liegen, sofern nicht eine andere
Tarifpost Anwendung findet ................................... 7,27 Euro
3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen,
Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch
von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie
Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die
Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist
und nicht unter eine andere Tarifpost fällt .................. 3,63 Euro
Ausgenommen ist die Ausstellung von Bestätigungen und
Bescheinigungen, die im Rahmen der Wohnbauförderung vom
Amt der Steiermärkischen Landesregierung verlangt werden
und über die Zurkenntnisnahme der Anzeigen von im Sinne
dieser Verordnung kleineren sportlichen Veranstaltungen
(ortsüblich nicht mehr als 100 Besucher) und kleineren
Veranstaltungen mit kulturellem Charakter (ortsüblich nicht
mehr als 30 Besucher).
4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, auch im
Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden
Bogen der Niederschrift ...................................... 3,63 Euro
5. Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie
von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung
auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht
unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses
Tarifes fällt, für jeden Bogen der Abschrift
(des Duplikates) ............................................. 3,63 Euro
6. Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen,
sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei
gelegen ist .................................................. 3,63 Euro
7. Vidierungen, sofern die Amtshandlung auch im
Privatinteresse der Partei gelegen ist ....................... 3,63 Euro
Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße
das Ausmaß von zweimal 210 mm 2 297 mm nach einer oder nach
beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß
überschreitende Papierblätter sind die je Bogen festgesetzten
Verwaltungsabgaben im zweifachen Betrag zu entrichten.
Die in den Tarifbestimmungen ,für jeden Bogen' festgesetzte
Verwaltungsabgabe ist im vollen Betrag zu entrichten, auch
wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet
wird.
Werden nach Tarifpost 5 oder 6 auf einem Bogen die Abschriften
mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint
und beglaubigt, so ist die Verwaltungsabgabe für jede Abschrift
gesondert zu entrichten.

B. Besonderer Teil

8. Bewilligung nach § 35 des Steiermärkischen
Raumordnungsgesetzes 1974 ................................... 14,53 Euro
9. Bescheidmäßige Festlegung der Bebauungsgrundlagen
gemäß § 18 Steiermärkisches Baugesetz ....................... 21,80 Euro
10. Baubewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von
Anzeigen für Neubauten und Zubauten gemäß § 19 Z. 1 bzw.
§ 20 Z. 1 Steiermärkisches Baugesetz
a) je Quadratmeter Außenmaß für jedes erbaute Geschoß
(Geschoßteil); als Geschoß (Geschoßteil) gelten auch Keller
und Dachgeschoße. Bei Gebäuden ohne die übliche
Geschoßeinteilung errechnet sich die Geschoßanzahl aus der
Gesamthöhe eines Gebäudes in Metern, geteilt durch 3 ......... 0,44 Euro
b) mindestens jedoch ........................................ 25,44 Euro
11. Baubewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von
Anzeigen für Umbauten gemäß § 19 Z. 1 bzw. § 20 Z. 1
Steiermärkisches Baugesetz sowie Bauveränderungen und
Nutzungsänderungen gemäß § 19 Z. 2 des Steiermärkischen
Baugesetzes ................................................. 14,53 Euro
12. Bewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen
zur Herstellung von Flugdächern
a) je Quadratmeter überbaute Fläche .......................... 2,91 Euro
b) mindestens jedoch ........................................ 21,80 Euro
13. Bewilligung zur Errichtung von Traglufthallen
a) je Quadratmeter bedeckte Grundfläche ...................... 2,91 Euro
b) mindestens jedoch ........................................ 21,80 Euro
14. Bewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen
zur Herstellung von Kfz-Abstellflächen und Garagen gemäß
§ 19 Z. 3 bzw. § 20 Z. 2 lit. a des Steiermärkischen
Baugesetzes
a) je Pkw-Abstellplatz ....................................... 7,27 Euro
b) je Lkw-Abstellplatz .......................................14,53 Euro
15. Bewilligung zur Herstellung von Freischwimmbecken
a) je Quadratmeter bedeckte Fläche ........................... 3,63 Euro
b) mindestens jedoch ........................................ 25,44 Euro
16. Bewilligung zur Herstellung von Terrassen
a) je Quadratmeter bedeckte Fläche ........................... 0,44 Euro
b) mindestens jedoch ........................................ 25,44 Euro
17. Bewilligung zur Errichtung von Geschäftsportalen
a) je laufenden Meter ........................................ 8,72 Euro
b) mindestens jedoch ........................................ 25,44 Euro
18. Bewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von
Anzeigen zur Herstellung von Einfriedungen, Schutz- und
Stützmauern
a) je laufenden Meter ........................................ 1,09 Euro
b) mindestens jedoch ..................................... . 10,90 Euro
19. Bewilligung zum Abbruch von Gebäuden .................... 14,53 Euro
20. Bewilligung zur Errichtung einer Hauskanalanlage ........ 18,17 Euro
21. Benützungsbewilligung für eine Hauskanalanlage ........... 8,72 Euro
22. Bewilligung zur Herstellung von Glashäusern
(Gewächshäusern)
a) je Quadratmeter überbaute Fläche .......................... 3,63 Euro
b) mindestens jedoch ........................................ 25,44 Euro
23. Bewilligung zur Anbringung von Markisen
a) je Quadratmeter Markise ................................... 3,63 Euro
b) mindestens jedoch ........................................ 25,44 Euro
24. Bewilligung zur Herstellung eines Hausbrunnens .......... 25,44 Euro
25. Benützungsbewilligung für einen Hausbrunnen ............. 13,08 Euro
26. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen für die Veränderung
der Höhenlage eines im Bauland gelegenen Grundes gemäß
§ 20 Z. 4 Steiermärkisches Baugesetz, je Quadratmeter ........ 0,22 Euro
27. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen für die
Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten und
Gegenständen gemäß § 20 Z. 5 Steiermärkisches Baugesetz
a) bis einschließlich 7,5 kW oder einer Bodenfläche
bis 10 m2 ................................................... 14,53 Euro
b) darüber .................................................. 72,67 Euro
28. Bewilligung zur Aufstellung von Fahrzeugen und anderen
transportablen Einrichtungen gemäß § 19 Z. 6
Steiermärkisches Baugesetz, je Fahrzeug oder Einrichtung .... 25,44 Euro
29. Genehmigungsvermerk gemäß § 29 Abs. 6
Steiermärkisches Baugesetz ................................... 3,63 Euro
30. Bewilligung für Abweichungen von genehmigten Bauplänen .. 14,53 Euro
31. Benützungsbewilligungen gemäß § 38 Steiermärkisches
Baugesetz
a) je Einzelfall ............................................ 25,44 Euro
a) je Hochhaus ............................................. 109,01 Euro
32. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen für die Errichtung,
Änderung oder Erweiterung von Werbe- und
Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige
Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und
Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen,
Beschriftungen, Hinweise u. dgl.) gemäß § 20 Steiermärkisches
Baugesetz
a) je Quadratmeter Werbefläche ............................... 3,63 Euro
b) mindestens jedoch ........................................ 25,44 Euro
33. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen gemäß § 20
Steiermärkisches Baugesetz, die nicht in eine andere
Tarifpost fallen ............................................ 21,80 Euro
34. Bewilligung für die Aufstellung oder Anbringung von
beleuchteten Werbeanlagen ................................... 14,53 Euro
35. Für Bescheide gemäß § 40 des Steiermärkischen Baugesetzes,
mit denen die Rechtmäßigkeit der baulichen Anlagen
festgestellt wird, gelten die für die entsprechenden
Baubewilligungen maßgeblichen Tarifposten.
36. Bewilligungen zur Errichtung genehmigungspflichtiger
Aufzugs-, Klima-, Feuerungsanlagen und ähnlicher technischer
Anlagen ..................................................... 43,60 Euro
37. Bewilligungen gemäß §§ 3, 4, 5 und 6 des Grazer
Altstadterhaltungsgesetzes 1980 ............................. 25,44 Euro
38. Anzeigen gemäß § 3 Abs. 3 des Grazer
Altstadterhaltungsgesetzes 1980 ............................. 14,53 Euro
39. Bewilligung von Ausnahmen von Beschränkungen für das
Halten und Parken
a) für eine einmalige Straßenbenützung für jedes Fahrzeug .... 7,27 Euro
b) für mehrmalige Straßenbenützung für jedes Fahrzeug ....... 29,07 Euro
40. Bewilligung der Behörde für wiederholte Ladetätigkeit ... 14,53 Euro
4l. Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von
Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von
Ortsgebieten, gemäß § 84 Abs. 3 StVO je Werbung und
Ankündigung ................................................. 43,60 Euro
42. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben
Straßen ..................................................... 14,53 Euro
43. Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen
a) für eine einmalige Straßenbenützung einschließlich einer
allfälligen Rückfahrt für jedes Fahrzeug ..................... 8,72 Euro
b) für mehrmalige Straßenbenützung für jedes Fahrzeug ....... 25,44 Euro
44. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden
Zwecken
a) für die Benützung von Straßenflächen für die Dauer bis zu
sieben Tagen ................................................ 21,80 Euro
b) für die Benützung von Straßenflächen für die Dauer von
mehr als sieben Tagen ....................................... 87,21 Euro
c) für die Benützung nur des Luftraumes über der Straße ..... 21,80 Euro
d) für die Benützung von Straßenflächen für Musizieren,
Malen und Verkaufen eigener künstlerischer Erzeugnisse ...... 21,80 Euro
45. Bewilligung von Lautsprecherwerbungen und von
Lautsprecherdurchsagen auf Straßen für jeden Tonwagen oder
für jede Lautsprecheranlage
a) für eine Zeitdauer bis zu sieben Tagen ................... 32,70 Euro
b) für längerfristige Bewilligung .......................... 109,01 Euro
46. Bewilligung zum Ablagern von Schnee von Häusern oder
Grundstücken auf die Straße .................................. 8,72 Euro
47. Genehmigung einer ortsfesten Betriebsstätte nach dem
Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz durch die Gemeinde
a) mit einem Fassungsraum bis zu 200 Personen oder mit einer
Bodenfläche bis zu 100 m2 ................................... 18,17 Euro
b) mit einem Fassungsraum für mehr als 200 Personen oder mit
einer Bodenfläche von mehr als 100 m2 ....................... 32,70 Euro
c) mit einem Fassungsraum für mehr als 1000 Personen ........ 72,67 Euro
48. Zusicherung der Genehmigung einer ortsfesten
Betriebsstätte nach dem Steiermärkischen
Veranstaltungsgesetz durch die Gemeinde
a) mit einem Fassungsraum bis zu 200 Personen oder mit
einer Bodenfläche bis zu 100 m2 .............................. 7,27 Euro
b) mit einem Fassungsraum für mehr als 200 Personen oder mit
einer Bodenfläche von mehr als 100 m2 ....................... 12,35 Euro
c) mit einem Fassungsraum für mehr als 1000 Personen ........ 25,44 Euro
49. Zurkenntnisnahme der Anzeige einer pratermäßigen
Veranstaltung von örtlicher Bedeutung nach § 34 Abs. l des
Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, bei einer
Veranstaltungsdauer von
a) längstens 3 Tagen ......................................... 3,63 Euro
b) 4 bis 10 Tagen ............................................ 8,72 Euro
c) 11 bis 30 Tagen .......................................... 13,08 Euro
d) mehr als 30 Tagen ........................................ 25,44 Euro
50. Zurkenntnisnahme der Anzeige über die Aufstellung und
den Betrieb eines Unterhaltungsspielapparates für Kinder
nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 b des Steiermärkischen
Veranstaltungsgesetzes, je Apparat und angefangenem Jahr .... 36,34 Euro
51. Zurkenntnisnahme der Anzeige des Betriebes von
Schießstätten zu Vergnügungszwecken an einem festen
Standort nach § 34 Abs. 1 des Steiermärkischen
Veranstaltungsgesetzes ...................................... 72,67 Euro
52. Zurkenntnisnahme der Anzeige einer sonstigen
Veranstaltung von örtlicher Bedeutung nach § 34 Abs. 1 des
Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes mit Ausnahme von
kleineren sportlichen Veranstaltungen und von kleineren
Veranstaltungen mit kulturellem Charakter
(Begriffsbestimmungen siehe im Tarif A Allgemeiner Teil,
Tarifpost 3) ................................................ 12,35 Euro
53. Zurkenntnisnahme einer Sammelanzeige für
Veranstaltungen nach lit. a (§ 33 des Steiermärkischen
Veranstaltungsgesetzes) ..................................... 18,17 Euro
54. Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens ............ 327,03 Euro
55. Bewilligung zur Verwendung des Gemeindewappens in
Einzelfällen ................................................ 32,70 Euro
56. Auszüge aus amtlichen Plänen, je Plan für jede
angefangene Arbeitsstunde .................................... 8,72 Euro
57. Schriftliche Auskunftserteilung und Mitteilung
behördlicher Art über Ansuchen und im Interesse der Partei,
je Seite, ausgenommen Auskünfte gemäß Artikel 20 Abs. 4 B-VG . 3,63 Euro
58. Bewilligung für eine frühere Aufsperrstunde oder für eine
spätere Sperrstunde in Gast- und Schankgewerbebetrieben
(§ 198 der Gewerbeordnung) mit der Gültigkeit
a) für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage .......... 3,63 Euro
b) für drei bis zehn Tage ................................... 18,17 Euro
c) für mehr als zehn Tage ................................... 36,34 Euro
59. Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche ................ 14,53 Euro
60. Bewilligung des Aufschubes des Leichenbegängnisses ....... 7,27 Euro
61. Marktamtliches Gutachten über die Verkehrsfähigkeit
von Waren auf Parteiansuchen für die Landeshauptstadt Graz
a) 1/2% vom Wert der begutachteten Ware
b) mindestens ................................................ 8,72 Euro
c) Höchstbetrag jedoch ...................................... 87,21 Euro
62. Freiwillige Versteigerungen
a) 1% vom Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände
b) mindestens ............................................... 25,44 Euro
c) Höchstbetrag jedoch ..................................... 254,35 Euro