Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz - FUGG

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/6405/02

Titel
Gesetz vom 29. November 1994 über die Gebühren für die Schlachttier-
und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die
sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen
Untersuchungen und Kontrollen
(Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz - FUGG)

Stammfassung: LGBl. Nr. .22/1995


Text
Der Steiermärkische Landtag hat zur Ausführung der
Grundsatzbestimmung des § 47 Abs. 2 und Abs. 3 des
Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt in
der Fassung BGBl. Nr. 118/1994, beschlossen:


§ 1
Gebührenpflicht

Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die
Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem
Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen
Untersuchungen und Kontrollen haben die
Verfügungsberechtigten (Betriebsinhaber, Tierhalter) Gebühren
zu entrichten. Die Gebühren werden mit der Untersuchung fällig.


§ 2
Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren ist von der Landesregierung durch
Verordnung unter Bedachtnahme auf den Sach- und Zeitaufwand
und die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen,
daß der durch die Vollziehung des
Fleischuntersuchungsgesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt wird.
(2) Die Gebühren haben folgende Kosten abzudecken:
1. Die den Gemeinden aus der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung erwachsenden Kosten für den Sach- und
Personalaufwand sowie für den allfälligen Zweckaufwand und
2. die dem Land durch
a) die Entlohnung der Fleischuntersuchungsorgane einschließlich
allfälliger Zuschläge für zurückgelegte Wegstrecken,
Wartezeiten u.a.,
b) die Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane,
c) die nach dem Fleischuntersuchungsgesetz durchzuführenden
sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (wie
bakteriologische, chemische, physikalische, serologische und
sonstige Untersuchungen),
d) den (insbesondere mit der Auslandsfleischuntersuchung
verbundenen) Personalaufwand und
e) den sonstigen Zweckaufwand und den Sachaufwand
erwachsenden Kosten.
(3) Die Erträge der Gebühren fließen dem Land oder den
Gemeinden zu. In der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung
sind die den Fleischuntersuchungsorganen als Entlohnung
zustehenden Anteile an den Gebühren sowie die Anteile der
Ausgleichskasse gesondert auszuweisen.
(4) Vor der Erlassung der Verordnung hat die Landesregierung
die gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen
Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der
Tierärzte anzuhören.


§ 3
Einhebung der Gebühren

(1) Die jeweiligen Gebühren sind von den
Fleischuntersuchungsorganen zu bemessen und spätestens am
Ende des Monats, in dem die Untersuchung abgeschlossen wurde,
einzuheben. Das Fleichuntersuchungsorgan hat dem
Verfügungsberechtigten eine Bestätigung über die eingehobenen
Gebühren auszustellen. Darüber hinaus hat das
Fleischuntersuchungsorgan über die kostenpflichtigen
Leistungen Aufzeichnungen zu führen.
(2) Bestreitet der Verfügungsberechtigte die Gebühr dem
Grunde oder der Höhe nach oder weigert er sich, die Gebühr zu
entrichten, so ist dies vom Fleischuntersuchungsorgan unter
Vorlage der Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 der
Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Untersuchung
erfolgt ist, zu melden. Diese hat in diesem Fall die zu
leistende Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben. Gegen diesen
Bescheid ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.
Die durch Bescheid festgesetzten Gebühren sind von der
Bezirksverwaltungsbehörde einzuheben.
(3) In Gemeinden, denen gemäß § 4 Abs. 3
Fleischuntersuchungsgesetz die Schlachttier- und
Fleischuntersuchung übertragen wurde, hat die Gemeinde die
Gebühren zu bemessen und einzuheben. Sie kann dabei nach Abs.
1 vorgehen. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß der Bescheid vom
Bürgermeister zu erlassen ist. Gegen den Bescheid des
Bürgemeisters ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.
(4) Bei Auslandsfleischuntersuchungen gemäß § 43
Fleischuntersuchungsgesetz sind die Gebühren von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu bemessen und einzuheben.


§ 4
Abrechnung der Gebühren

(1) Die Fleischuntersuchungsorgane haben von den von ihnen
gemäß § 3 Abs. 1 eingehobenen Gebühren die Anteile der
Ausgleichskasse (§ 5) zu berechnen und an diese zu
überweisen. Die Überweisung hat monatlich bis zum Zehnten des
auf den Untersuchungsmonat folgenden Monats zu erfolgen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die gemäß § 3 Abs. 3 von den
Gemeinden eingehobenen Gebühren.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die von ihnen gemäß
§ 3 Abs. 2 eingehobenen Gebühren anteilsmäßig an die
Ausgleichskasse und die Fleischuntersuchungsorgane zu überweisen.
(4) Die gemäß § 3 Abs. 4 eingehobenen Gebühren fallen dem
Land oder, nach Abzug des an die Ausgleichskasse zu
überweisenden Anteils, der Stadt Graz zu.


§ 5
Ausgleichskasse

(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine
gesondert zu verwaltende Ausgleichskasse eingerichtet.
(2) Die Mittel der Ausgleichskasse sind insbesondere zu verwenden
1. zum überörtlichen Ausgleich der mit der Durchführung der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung verbundenen Kosten,
2. für die Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane,
3. für bakteriologische, chemische, physikalische, serologische
und sonstige Untersuchungen und
4. für Ersatzleistungen uneinbringlicher Gebührenanteile der
Fleischuntersuchungsorgane.
Das Nähere ist in der gemäß § 2 zu erlassenden Verordnung zu regeln.


§ 6
Verfahren

Bei der Bemessung, Einhebung und der zwangsweisen Einbringung
der Gebühren ist die Landesabgabenordnung - LAO, LGBl. Nr.
158/1963, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.


§ 7
Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1995 in Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung
des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen aber
frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft
gesetzt werden.
(3) Die Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung des
Landeshauptmannes von Steiermark vom 17.Dezember 1984, in der
in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Fassung, tritt als
Landesgesetz mit 1. November 1994 in Kraft und mit Ablauf des
31. März 1995 außer Kraft.
(4) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht
dem Verfahren nach § 41 L-VG zu unterziehen.