Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000 - St.-BSG

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 29.9.2004)
RIS- Dokumentnummer LRST/0005/01

Gesetz vom 14. Dezember 1999 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000 - St.-BSG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 24/2000

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück - Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
§ 4 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung);
Festlegung von Maßnahmen
§ 5 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 6 Einsatz der Bediensteten
§ 7 Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 8 Koordination
§ 9 Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 10 Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 11 Information
§ 12 Unterweisung
§ 13 Pflichten der Bediensteten
§ 14 Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle
§ 15 Instandhaltung, Reinigung, Prüfung

2. Abschnitt - Arbeitsstätten und Baustellen

§ 16 Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen
§ 17 Arbeitsstätten in Amtsgebäuden
§ 18 Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume
§ 19 Arbeitsstätten im Freien und Baustellen
§ 20 Brandschutz
§ 21 Erste Hilfe
§ 22 Sanitäre Vorkehrungen in Amtsgebäuden
§ 23 Sozialeinrichtungen in Amtsgebäuden
§ 24 Nichtraucherschutz

3. Abschnitt - Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe

§ 25 Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel
§ 26 Gefährliche Arbeitsstoffe
§ 27 Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
§ 28 Einsatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 29 Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
§ 30 Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
§ 31 Grenzwerte
§ 32 Messungen
§ 33 Verzeichnis der Bediensteten

4. Abschnitt - Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 34 Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge und
Arbeitsplätze
§ 35 Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
§ 36 Handhabung von Lasten
§ 37 Lärm
§ 38 Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 39 Bildschirmarbeitsplätze
§ 40 Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
§ 41 Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

5. Abschnitt - Gesundheitsüberwachung

§ 42 Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 43 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 44 Sonstige besondere Untersuchungen
§ 45 Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 46 Pflichten des Dienstgebers

6. Abschnitt - Präventivdienste

§ 47 Beauftragung von Sicherheitsfachkräften
§ 48 Aufgaben, Information und Beiziehung der
Sicherheitsfachkräfte
§ 49 Beauftragung von Arbeitsmedizinern
§ 50 Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner
§ 51 Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Überwachung
(Erstbegehung, wiederholte Begehung)

II. Hauptstück - Durchführung des Bedienstetenschutzes

1. Abschnitt - Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich
des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit Ausnahme
der Stadt Graz

§ 52 Bedienstetenschutzkommission
§ 53 Überprüfung

2. Abschnitt - Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich
der Landeshauptstadt Graz

§ 54 Grazer Bedienstetenschutzkommission
§ 55 Überprüfung

3. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Kommissionen
gemäß §§ 52 und 54

§ 56 Ersatzmitglieder, Bestellung, Wahl des Vorsitzenden,
Unabhängigkeit
§ 57 Geschäftsordnung der Kommissionen
§ 58 Rechte der Kommission
§ 59 Sofortige Abhilfe
§ 60 Berichtspflicht gegenüber der Landesregierung und dem Landtag
§ 61 Durchführungsbestimmungen
§ 62 Auflegen der Vorschriften

III. Hauptstück - Schlussbestimmungen

§ 63 Verweisung auf andere Gesetze
§ 64 Übergangsbestimmungen
§ 65 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 66 Inkrafttreten und Außerkrafttreten


I. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen


1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen


Geltungsbereich
§ 1

(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der
Gemeindeverbände.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen,
2. Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und
Fachschulen und
3. Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbedienstete, soweit sie
in Betrieben tätig sind.
(3) Müssen Maßnahmen sofort getroffen werden, wie bei Gefahren-
und Katastrophenfällen oder bei Alarm oder Einsatzübungen,
können im öffentlichen Interesse von den Bestimmungen dieses
Gesetzes abweichende Anordnungen getroffen werden. Dabei ist der
Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten
weitestgehend zu beachten.
(4) Für die von einer Gemeinde eingerichtete Berufsfeuerwehr
können im Hinblick auf die gemäß § 1 Abs. 2
Landesfeuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 73/1979 einer Berufsfeuerwehr
obliegenden Aufgaben im öffentlichen Interesse von den
Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Verfügungen getroffen
werden. Dabei ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Bediensteten weitestgehend zu beachten.


Begriffsbestimmungen
§ 2

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten bzw. gilt als
1. Amtsgebäude: Gebäude, in denen Dienststellen oder Teile
solcher untergebracht sind;
2. Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte
und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen
sind;
3. Arbeitsplatz: jener räumliche Bereich, in dem sich
Bedienstete bei der von ihnen auszuführenden Tätigkeit aufhalten;
4. Arbeitsräume: Räume, in denen mindestens ein ständiger
Arbeitsplatz eingerichtet ist;
5. Arbeitsstätten: alle Gebäude und sonstigen baulichen
Anlagen sowie Teile von Gebäuden und sonstigen baulichen
Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder
eingerichtet werden sollen oder zu denen Bedienstete im Rahmen
ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden) sowie
alle Orte im Dienststellenbereich, zu denen Bedienstete im
Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien);
6. Arbeitsstoffe: alle Stoffe, Zubereitungen, biologische
Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden;
7. Betriebsräume: Räume, in denen kein ständiger Arbeitsplatz
eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden;
8. Bildschirmarbeitsplätze: Arbeitsplätze, bei denen das
Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige
Steuerungseinheiten sowie gegebenenfalls ein Informationsträger
eine funktionale Einheit bilden;
9. Bildschirmgerät: Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung
alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet
des Darstellungsverfahrens;
10. Dienstgeber: Land Steiermark, Gemeinde und
Gemeindeverband;
11. Dienststellen: Behörden, Ämter und sonstige
Verwaltungsstellen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine
verwaltungsmäßige Einheit darstellen;
12. Evaluierung: Ermittlung und Beurteilung der für die
Sicherheit und Gesundheit bestehenden Gefahren;
13. Gefahrenverhütung: sämtliche Regelungen und Maßnahmen zur
Vermeidung und Verringerung arbeitsbedingter Gefahren;
14. manuelle Handhabung: jede Beförderung oder das Abstützen
einer Last, die auf Grund ihrer Merkmale oder ungünstiger
ergonomischer Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung
insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringt; insbesondere
das Heben, Absetzen und Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen
einer Last;
15. Stand der Technik: der auf einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand
fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und
Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen
ist.
(2) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, die in diesem Gesetz
sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten
sinngemäß auch in der weiblichen Form.


Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
§ 3

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte,
die die Arbeit betreffen, zu sorgen und erforderlichenfalls
Schutzmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen umfassen
insbesondere
1. Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur
Information und zur Unterweisung sowie
2. die Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der
erforderlichen Mittel.
Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der
Bediensteten gehen.
(2) Der Dienstgeber hat sich unter Berücksichtigung der
bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der
Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend
zu informieren.
(3) Der Dienstgeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen
und Anweisungen zu ermöglichen, dass die Bediensteten bei
ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
1. ihre Tätigkeit einstellen,
2. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit
bringen und
3. außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder
aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten
bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit
oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind,
selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder
Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen
Vorgesetzten nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die
Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung
stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(5) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für
Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige
technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder
ausreichend begrenzt werden können.
(6) Abweichend von dem im Abs. 1 festgelegten Grundsatz ist die
Verantwortung des Dienstgebers bei außergewöhnlichen oder
unvorhersehbaren Ereignissen, die er nicht zu vertreten hat und
deren Folgen er trotz aller Sorgfalt nicht hätte vermeiden
können, ausgeschlossen.


Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung);
Festlegung von Maßnahmen
§ 4

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit und
Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln
und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätten und der
Arbeitsplätze,
2. der Einsatz und die Verwendung von Arbeitsmitteln und
Arbeitsstoffen,
3. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und
deren Zusammenwirken und
4. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten.
(2) Bei der Evaluierung sind auch besonders gefährdete oder
schutzbedürftige Bedienstete zu berücksichtigen. Insbesondere
ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten
Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische
Gefahren für diese Bediensteten ergeben können.
(3) Auf Grundlage der Evaluierung gemäß Abs. 1 und 2 sind die
durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen.
Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Störungen des
Dienstbetriebes und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.
(4) Die Evaluierung gemäß Abs. 1 sowie die festgelegten
Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind erforderlichenfalls zu überprüfen
und anzupassen, wobei eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen
anzustreben ist.
(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im
Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:
1. nach Unfällen,
2. bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht
besteht, dass diese arbeitsbedingt sind,
3. bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr
für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten schließen
lassen,
4. bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder
Arbeitsverfahren,
5. bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und
6. auf begründetes Verlangen der Kommissionen oder der zuständigen
Personalvertretung.
(6) Bei der Evaluierung und der Festlegung der Maßnahmen sind
erforderlichenfalls geeignete Fachleute (Sicherheitsfachkräfte
und Arbeitsmediziner) heranzuziehen.


Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 5

Der Dienstgeber ist verpflichtet, in einer der Anzahl der
Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise die
Ergebnisse der Evaluierung sowie die durchzuführenden Maßnahmen
zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der
Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation
arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.


Einsatz der Bediensteten
§ 6

(1) Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben an
Bedienstete deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit
zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und
Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu
sorgen, dass nur jene Bediensteten Zugang zu Bereichen mit
erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor
ausreichende Anweisungen erhalten haben.
(3) Bedienstete, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie
an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße
leiden, dass sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer
besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Bedienstete
gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht
beschäftigt werden.
(4) Weibliche Bedienstete dürfen mit Arbeiten, die infolge ihrer
Art für Frauen eine spezifische Gefahr bewirken können, nicht
oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt
werden, die geeignet sind, diese besondere Gefahr zu vermeiden.
(5) Bei Beschäftigung von behinderten Bediensteten ist auf deren
körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu
nehmen.


Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 7

Der Dienstgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsstätten,
Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und
Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz
der Bediensteten sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der
Bediensteten folgende allgemeine Grundsätze der
Gefahrenverhütung umzusetzen:
1. Vermeidung von Risiken;
2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
4. Berücksichtigung des Faktors "Mensch" bei der Arbeit,
insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der
Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren;
5. Berücksichtigung des Standes der Technik;
6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten
Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation,
Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt
auf den Arbeitsplatz;
8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem
Gefahrenschutz;
9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Bediensteten.


Koordination
§ 8

(1) Werden in einer Arbeitsstätte oder einer auswärtigen
Arbeitsstelle des Landes, einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbandes Arbeitnehmer, die nicht in einem
Dienstverhältnis zu einem dieser Dienstgeber stehen,
beschäftigt, so haben deren Arbeitgeber und der jeweilige
Dienstgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben
insbesondere
1. ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu
koordinieren und
2. einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen
Belegschaftsorgane über die Gefahren zu informieren.
(2) Werden in einer Arbeitsstätte des Landes, einer Gemeinde
oder eines Gemeindeverbandes Arbeitnehmer nach Abs. 1
beschäftigt, so ist der jeweilige Dienstgeber verpflichtet,
1. für die Information der externen Arbeitnehmer über die in der
Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende
Unterweisung zu sorgen,
2. deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,
3. die für die externen Arbeitnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen
im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und
4. für die Durchführung der zu ihrem Schutz in der Arbeitsstätte
erforderlichen Maßnahmen zu sorgen.
(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen
Arbeitgeber für die Einhaltung der
Arbeitnehmerschutzvorschriften hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer
nicht eingeschränkt.


Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 9

(1) Der Dienstgeber kann Sicherheitsvertrauenspersonen
bestellen, sofern dies zur Einhaltung der Vorschriften dieses
Gesetzes erforderlich oder wegen des Gefährdungspotentials
notwendig ist. Über die beabsichtigte Bestellung sind alle
Bediensteten zu informieren. Wenn mindestens die Hälfte der
Bediensteten binnen vier Wochen gegen die beabsichtigte
Bestellung Einwände erhebt, muss eine andere Person bestellt werden.
(2) Für Dienststellen, für die nach den Bestimmungen des
Landespersonalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1990 oder des
Gemeindepersonalvertretungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 34
Dienststellenpersonalvertretungen bestehen, soll nach
Möglichkeit ein Mitglied der Dienststellenpersonalvertretung
oder eine von einer Teildienststellenversammlung gewählte
Vertrauensperson die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson
übernehmen. Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen
bedarf der Zustimmung der Dienststellenpersonalvertretung.
(3) Eine Abberufung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat
1. auf Verlangen der zuständigen Dienststellenpersonalvertretung,
einer (Teil)Dienststellenversammlung oder
2. auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Bediensteten
zu erfolgen.
(4) Sofern Sicherheitsvertrauenspersonen nicht bestellt werden,
stehen die im § 10 Abs. 2 und 3 den
Sicherheitsvertrauenspersonen eingeräumten Rechte jedem
einzelnen Bediensteten zu.


Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 10

(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen müssen die für ihre
Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen
erfüllen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen
Fragen der Sicherheit und Gesundheit
1. die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
2. die Personalvertretung zu informieren, zu beraten, zu
unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten,
3. den Dienstgeber und die Kommission zu informieren, zu beraten
und zu unterstützen,
4. auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und
Vorkehrungen zu achten und den Dienstgeber über bestehende
Mängel zu informieren,
5. auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten und
6. mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern
zusammenzuarbeiten.
(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen
Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beim
Dienstgeber
1. die notwendigen Maßnahmen zu verlangen,
2. Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu
erstatten und
3. die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.
(3) Der Dienstgeber ist verpflichtet,
1. die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören;
2. die Sicherheitsvertrauenspersonen vor der Beauftragung und
Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern
sowie von für die erste Hilfe, die Brandbekämpfung und
Evakuierung zuständigen Personen zu informieren;
3. den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und
Berichten über Dienstunfälle zu gewähren;
4. den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur
Verfügung zu stellen:
a) die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse nach § 3 Abs. 2,
b) die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche
Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und
Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang
stehen sowie
c) die Ausführungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm und
5. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen
sowie über deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu informieren.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen
sind in Ausübung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(5) Den Sicherheitsvertrauenspersonen steht die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf die
Dienstzeit zur Verfügung. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind
die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Sachmittel zur
Verfügung zu stellen. Der Dienstgeber hat den
Sicherheitsvertrauenspersonen Gelegenheit zu geben, die für ihre
Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu erwerben und zu
erweitern.


Information
§ 11

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten
ausreichend, wiederholt und erforderlichenfalls anhand von
Unterlagen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie
über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu informieren. Diese
Information muss während der Dienstzeit erfolgen. Die
Information der einzelnen Bediensteten kann entfallen, wenn
Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, diese entsprechend
informiert wurden und eine Information dieser Personen zur
wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht.
(2) Der Dienstgeber hat die Bediensteten in allen Fragen
betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz
anzuhören.


Unterweisung
§ 12

(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende und angemessene
Unterweisung der Bediensteten über Sicherheit und
Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss dem
Erfahrungsstand der Bediensteten angepasst sein, in
verständlicher Form erfolgen und während der Dienstzeit
stattfinden.
(2) Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen
1. vor Aufnahme der Tätigkeit,
2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall
geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle
nützlich erscheint.
Die Unterweisung muss erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt
werden.


Pflichten der Bediensteten
§ 13

(1) Die Bediensteten haben die zum Schutz des Lebens, der
Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Gesetz, den dazu
erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen
gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden. Sie haben sich so zu
verhalten, dass eine Gefährdung so weit als möglich vermieden
wird. Insbesondere sind sie verpflichtet, gemäß ihrer
Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers
1. die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen;
2. die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem Gesetz entsprechende
persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend und ordnungsgemäß
zu benutzen, diese nicht zu entfernen, außer Betrieb zu setzen,
willkürlich zu verändern oder umzustellen, soweit dies nicht aus
arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von
Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten unbedingt
notwendig ist;
3. sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen
Zustand zu versetzen, in dem sie sich oder andere Personen
gefährden können;
4. jeden Dienstunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall
geführt hätte und jede von ihnen festgestellte ernste und
unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden
an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich dem
Dienstgeber zu melden;
5. bei unmittelbarer erheblicher Gefahr, wenn die zuständigen
Vorgesetzten nicht erreichbar sind, nach Maßgabe der
Festlegungen in den Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumenten, der Information und Unterweisung
sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die
zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die
anderen Bediensteten zu warnen und Nachteile für Leben oder
Gesundheit abzuwenden;
6. gemeinsam mit dem Dienstgeber, den Sicherheitsvertrauenspersonen
und den Präventivdiensten darauf hinzuwirken,
dass die zum Schutz der Bediensteten vorgesehenen Maßnahmen
eingehalten werden und dass der Dienstgeber gewährleistet, dass
das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und
keine Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit aufweisen.
(2) Die Pflichten der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes berühren nicht die Verantwortlichkeit
des Dienstgebers für die Einhaltung der
Bedienstetenschutzvorschriften.


Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle
§ 14

Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen
1. über alle tödlichen Dienstunfälle,
2. über alle Dienstunfälle, die einen Arbeitsausfall von mehr als
drei Kalendertagen zur Folge haben und
3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder
schweren Dienstunfall geführt hätten und gemeldet wurden.
Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.


Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
§ 15

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstätten
einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die
elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der
persönlichen Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur
Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur
Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt
werden.
(2) Unbeschadet der in den folgenden Abschnitten dieses Gesetzes
vorgesehenen besonderen Prüfpflichten ist dafür zu sorgen, dass
elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Gegenstände der persönlichen
Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder
-bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden und
festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.


2. Abschnitt
Arbeitsstätten und Baustellen


Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen
§ 16

(1) Befinden sich in einer Arbeitsstätte oder auf einer
Baustelle Gefahrenbereiche, in denen Absturzgefahr für die
Bediensteten oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen
besteht, so müssen diese Bereiche nach Möglichkeit mit
Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Bedienstete am
Betreten dieser Bereiche hindern. Dies gilt auch für sonstige
Bereiche, in denen besondere Gefahren bestehen, insbesondere
durch elektrische Spannung, radioaktive Stoffe, ionisierende
oder nichtionisierende Strahlung oder durch Lärm oder sonstige
physikalische Einwirkungen. Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar
und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(2) Der Verkehr innerhalb der Arbeitsstätten und auf den
Baustellen ist so abzuwickeln, dass Sicherheit und Gesundheit
der Bediensteten nicht gefährdet werden. Die der
Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung 1960 sind sinngemäß anzuwenden, soweit
nicht betriebliche Notwendigkeiten eine Abweichung erfordern.
Solche Abweichungen sind in der Arbeitsstätte oder auf der
Baustelle entsprechend bekannt zu machen.
(3) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, dass Gefahren
für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nach Möglichkeit
vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die
allfällige besondere Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände
zu berücksichtigen sind.
(4) Arbeitsstätten und Baustellen, in/auf denen Bedienstete bei
Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren
ausgesetzt sind, müssen mit einer ausreichenden
Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.


Arbeitsstätten in Amtsgebäuden
§ 17

(1) Arbeitsstätten in Amtsgebäuden müssen eine der Nutzungsart
entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen. Sie müssen
möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen
für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der
Bediensteten angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.
(2) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen
sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher
begangen oder befahren werden können. Anzahl, Anordnung,
Abmessungen und Beschaffenheit der Ausgänge, der Verkehrswege,
der Türen und der Tore müssen der Art, der Nutzung und der Lage
der Räume entsprechen. Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore
müssen so angelegt sein, dass in der Nähe beschäftigte
Bedienstete nicht gefährdet werden können.
(3) Es muss dafür vorgesorgt werden, dass alle Arbeitsplätze bei
Gefahr von den Bediensteten schnell und sicher verlassen werden
können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der
Fluchtwege und der Notausgänge müssen der höchstmöglichen Anzahl
der darauf angewiesenen Personen sowie der Nutzung, der
Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte angemessen
sein. Die Verkehrswege zu Fluchtwegen und Notausgängen sowie die
Fluchtwege und Notausgänge selbst müssen freigehalten werden,
damit sie jederzeit benutzt werden können. Fluchtwege und
Notausgänge müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(4) Amtsgebäude sind gegebenenfalls behindertengerecht zu
gestalten. Dies gilt insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege,
Türen, Tore, Liftanlagen und sanitäre Vorkehrungen, die von
behinderten Bediensteten benutzt werden.
(5) Wird ein Gebäude nur zum Teil als Amtsgebäude genutzt, gilt
Abs. 2 nur für jene Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore, die
von den Bediensteten benützt werden.


Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume
§ 18

(1) Arbeitsräume müssen
1. für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter
Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den
Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der
Bediensteten entsprechen;
2. unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen
Belastung der Bediensteten mit ausreichend gesundheitlich
zuträglicher Atemluft versorgt sein und raumklimatische
Verhältnisse aufweisen, die dem menschlichen Organismus
angemessen sind;
3. eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden
Luftraum aufweisen;
4. ausreichend natürlich belichtet sein und
5. entsprechend künstlich beleuchtet sein.
(2) Sonstige Betriebsräume müssen den Anforderungen des Abs. 1
Z. 1 und 2 entsprechen, soweit dies die Nutzung und die
Zweckbestimmung der Räume zulassen. Sie müssen
erforderlichenfalls künstlich beleuchtet sein.


Arbeitsstätten im Freien und Baustellen
§ 19

(1) Arbeitsstätten im Freien und Baustellen müssen während der
Arbeitszeit ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das
Tageslicht nicht ausreicht.
(2) Auf Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen sind
geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten bei
Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch
Hilfe geleistet werden kann.
(3) Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im
Freien, die von den Bediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit
benutzt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu
erhalten, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher
begangen oder befahren werden können und dass in der Nähe
beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden.
(4) Für Gebäude auf Baustellen, in denen Arbeitsplätze
eingerichtet sind, gilt § 17 Abs. 1 bis 4. Für Räume auf
Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind
wie Büros und Werkstätten, gilt § 18 Abs. 1. Für Räume auf
Baustellen, in denen zwar keine ständigen Arbeitsplätze
eingerichtet sind, in denen aber vorübergehend Arbeiten
verrichtet werden, gilt § 18 Abs. 2.


Brandschutz
§ 20

(1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung der Art der
Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Art und Menge der
vorhandenen Arbeitsstoffe, der vorhandenen Einrichtungen und
Arbeitsmittel, der Lage, Abmessungen und Nutzung der
Arbeitsstätte sowie der höchstmöglichen Anzahl der anwesenden
Personen
1. geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen eines
Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens
und der Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden;
2. geeignete Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und
Evakuierung der Bediensteten erforderlich sind.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen
und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden
sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und
dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Der Dienstgeber hat erforderlichenfalls Personen zu
bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der
Bediensteten zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von
Bediensteten muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen
vertraut sein. In regelmäßigen Zeitabständen sind Einsatzübungen
durchzuführen. Über diese Einsatzübungen sind Vermerke zu führen.
(4) Für Baustellen gelten Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass
auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie
allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu
berücksichtigen sind.
(5) Der Dienstgeber hat sich bei Brandschutzmaßnahmen und
Brandschutzübungen durch die Feuerwehr- und Zivilschutzschule
für Steiermark oder die Landesstelle für Brandverhütung beraten
zu lassen.


Erste Hilfe
§ 21

(1) Der Dienstgeber muss geeignete Vorkehrungen treffen, damit
Bediensteten bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen
erste Hilfe geleistet werden kann. Personen, die für die erste
Hilfe zuständig sind, müssen über eine entsprechende Ausbildung
verfügen.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und
Einrichtungen für die erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden
sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die erste Hilfe
notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sowie
gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Für die erste Hilfe müssen Sanitätsräume vorgesehen sein, wenn
1. die Größe der Dienststelle, die Art der ausgeübten Tätigkeit und
die Unfallhäufigkeit es erfordert oder
2. es wegen der besonderen Verhältnisse für eine rasche und
wirksame erste Hilfe erforderlich ist.
Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und
Mitteln ausgestattet und leicht zugänglich sein. Sie müssen gut
sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(4) Für Baustellen gelten Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass
auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle
besonders zu berücksichtigen sind. Sanitätsräume oder
vergleichbare Einrichtungen sind vorzusehen, wenn dies auf Grund
der Lage der Baustelle und der Anzahl der auf der Baustelle
beschäftigten Bediensteten notwendig ist. Für diese
Sanitätseinrichtungen gilt Abs. 3 zweiter und dritter Satz.


Sanitäre Vorkehrungen in Amtsgebäuden
§ 22

(1) Den Bediensteten sind in ausreichender Anzahl geeignete
Toiletten und geeignete Waschgelegenheiten mit hygienisch
einwandfreiem, fließendem und nach Möglichkeit warmem Wasser,
Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen zur
Verfügung zu stellen.
(2) Den Bediensteten sind Waschräume und geeignete Umkleideräume
zur Verfügung zu stellen, wenn
1. die Art der Arbeitsvorgänge, hygienische oder gesundheitliche
Gründe dies erfordern oder
2. aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen
gesonderte Umkleideräume erforderlich sind.
(3) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig mindestens fünf
männliche und fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig anwesend,
so hat bei den Toiletten und Waschräumen eine Trennung nach dem
Geschlecht zu erfolgen.
(4) Den Bediensteten sind zur sicheren Aufbewahrung der Straßen-,
Arbeits- und Schutzkleidung sowie der Arbeitsbehelfe und
persönlichen Gegenstände ausreichend große versperrbare
Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(5) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend
ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen
und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen
entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie
ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein.
(6) Den Bediensteten ist ein gesundheitlich einwandfreies
Trinkwasser zur Verfügung zu stellen.


Sozialeinrichtungen in Amtsgebäuden
§ 23

(1) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während der
Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu
stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies
erfordern. Für Bedienstete, die in Büroräumen oder
vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind, kann auf
gesonderte Aufenthaltsräume verzichtet werden.
(2) Die Aufenthaltsräume, wenn solche nicht bestehen, sonstige
geeignete Plätze sind mit Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und
Tischen in ausreichender Anzahl auszustatten. Aufenthaltsräume
sollen darüber hinaus mit Einrichtungen zum Wärmen von
mitgebrachten Speisen und Getränken ausgestattet sein.
(3) Für jene Bediensteten, in deren Arbeitszeit regelmäßig und
in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen,
sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in
Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten
dürfen und
2. Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von
Bereitschaftsräumen erfordern.
(4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen
1. entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der
Bediensteten bemessen und ausgestattet sein,
2. den hygienischen Anforderungen entsprechen,
3. angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend
be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein,
4. gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige gesundheitsgefährdende
Einwirkungen geschützt sein und
5. leicht erreichbar sein.
(5) Räume, die den Bediensteten vom Dienstgeber zu Wohnzwecken
oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen
1. entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet
sein,
2. den hygienischen Anforderungen entsprechen,
3. angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend
be- und entlüftet, belichtet und beleuchtbar sein und
4. mit geeigneten Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten
ausgestattet sein.
(6) Abs. 5 gilt nicht für Dienst- und Naturalwohnungen.


Nichtraucherschutz
§ 24

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor
den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind,
soweit dies nach der Art der dienstlichen Tätigkeit möglich ist.
(2) In Arbeitsräumen mit mehreren Arbeitsplätzen, in
Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen, sofern Raucher und
Nichtraucher gemeinsam und gleichzeitig diese Räume benützen
sowie in Sanitäts- und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.


3. Abschnitt
Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe


Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel
§ 25

(1) Der Dienstgeber hat bei der Auswahl der einzusetzenden
Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der
Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die
Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die
aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es
dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand
der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten so
gering als möglich gefährden.
(2) Der Dienstgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung
stellen, die
1. für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und
Gesundheitsschutz geeignet sind und zweckentsprechend angepasst
werden und
2. hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den
für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder
Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(3) Werden vom Dienstgeber Arbeitsmittel erworben, die nach den
für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, kann
der Dienstgeber, soweit er über keine anderen Erkenntnisse
verfügt, davon ausgehen, dass diese Arbeitsmittel hinsichtlich
Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im
Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften
über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(4) Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, dass
1. die Benützung gefahrengeneigter Arbeitsmittel nur durch eigens
beauftragte Bedienstete erfolgt,
2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und
Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell
unterwiesenen Personen erfolgen und
3. gefahrengeneigte Arbeitsmittel vor der erstmaligen
Inbetriebnahme und nach größeren Instandsetzungen und in
regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich einer Übereinstimmung
mit Abs. 2 von fachkundigen Personen überprüft werden.
(5) Die Überprüfungen gefahrengeneigter Arbeitsmittel nach Abs.
4 Z. 3 sind nicht durchzuführen, wenn nach anderen gesetzlichen
Bestimmungen periodische Überprüfungen durchzuführen sind.
(6) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Bediensteten bei der Benutzung eines
Arbeitsmittels oder Arbeitsstoffes in vollem Umfang zu
gewährleisten, hat der Dienstgeber geeignete Maßnahmen zu
treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern.


Gefährliche Arbeitsstoffe
§ 26

(1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche,
brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie
biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und
Beurteilung gemäß § 27 ergeben hat, dass es sich um einen
biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares
Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt.
(2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die
brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder
entzündliche Eigenschaften aufweisen.
(3) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die
1. sehr giftige, giftige, mindergiftige, ätzende, reizende, Krebs
erzeugende, Erbgut verändernde oder chronisch schädigende oder
2. fortpflanzungsgefährdende, sensibilisierende, fibrogene,
radioaktive, infektiöse oder biologisch inerte Eigenschaften
aufweisen.
(4) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen
einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen,
Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien
oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Entsprechend den von
ihnen ausgehenden Risiken gilt folgende Unterteilung in vier
Risikogruppen:
1. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es
unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit
verursachen.
2. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine
Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für
Bedienstete darstellen können. Eine Verbreitung des Stoffes in
der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung
oder Behandlung ist normalerweise möglich.
3. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine
schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste
Gefahr für die Bediensteten darstellen können. Die Gefahr einer
Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist
normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
4. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine
schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste
Gefahr für Bedienstete darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung
in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist
eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
(5) Für die in Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1 genannten Eigenschaften
sowie für die Eigenschaft "explosionsgefährlich" gelten die
entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996.
(6) Für die in Abs. 3 Z. 2 genannten Eigenschaften gelten
folgende Begriffsbestimmungen: Arbeitsstoffe gelten als
1. "fortpflanzungsgefährdend", wenn sie durch Einatmung, Einnahme
oder Aufnahme durch die Haut nicht vererbbare Schäden der
Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen oder
eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen
Fortpflanzungsfunktionen oder Fortpflanzungsfähigkeit zur Folge
haben können;
2. "sensibilisierend", wenn sie durch Einatmung oder durch Aufnahme
durch die Haut eine Überempfindlichkeitsreaktion hervorrufen
können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem
Arbeitsstoff charakteristische Störungen auftreten;
3. "fibrogen", wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit
Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge
verursachen können;
4. "radioaktiv", wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse
ionisierende Strahlen aussenden;
5. "infektiös", wenn sie mit Krankheitserregern behaftet sind, die
beim Menschen Krankheiten hervorrufen können;
6. "biologisch inert", wenn sie als Stäube weder giftig noch
fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen
hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der
Atmungsorgane verursachen können.


Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
§ 27

(1) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung
der Gefahren die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln
und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß §
26 einzustufen.
(2) Der Dienstgeber muss die Gefahren beurteilen, die mit dem
Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Er muss
dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure,
praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche
Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel muss er Auskünfte der
Hersteller oder Importeure einholen.
(3) Werden Arbeitsstoffe erworben, gilt für die Ermittlung und
Einstufung gemäß Abs. 1 Folgendes:
1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach den Bestimmungen des
Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes
1997 gekennzeichnet ist, kann der Dienstgeber, wenn er über
keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die
Angaben dieser Kennzeichnung hinsichtlich der im
Chemikaliengesetz 1996 bzw. im Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
angeführten gefährlichen Eigenschaften zutreffend und
vollständig sind.
2. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach den Bestimmungen
des Chemikaliengesetzes 1996 oder des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 gekennzeichnet ist, kann der
Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt,
davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff der Kennzeichnungspflicht
nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 und des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht unterliegt.
(4) Der Dienstgeber hat in
1. regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung
von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen
Arbeitsstoffen im Sinne des § 26 Abs. 1 auf die Bediensteten zu
ermitteln und
2. zu überprüfen, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche
Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Bediensteten
gefährlichen Konzentration vorliegen,
wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen
Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am
Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist
zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.


Einsatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 28

(1) Krebs erzeugende, Erbgut verändernde,
fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der
Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein
gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
1. mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht
möglich ist,
2. mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften
aufweisen.
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der
Verwendung von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht
angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen
Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes
ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein
gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die in den Abs. 1 und 2
nicht genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit
verbundene Aufwand vertretbar ist.


Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
§ 29

(1) Krebs erzeugende, Erbgut verändernde,
fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der
Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und
dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen
verwendet werden.
(2) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, sind
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu
treffen:
1. Die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das
nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu
beschränken.
2. Die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen
Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist
auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
3. Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von
gefährlichen Arbeitsstoffen auf Bedienstete sind auf das
unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
4. Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies
technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Bediensteten
nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen
können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei
werden können.
5. Kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, dass
gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind
diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu
erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Bediensteten zu
beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
6. Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind
zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Z. 5 die dem Stand der Technik
entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
7. Kann trotz Vornahme der Maßnahmen gemäß Z. 1 bis 6 kein
ausreichender Schutz der Bediensteten erreicht werden, ist dafür
zu sorgen, dass erforderlichenfalls entsprechende persönliche
Schutzausrüstungen verwendet werden.
(3) Bei bestimmten Tätigkeiten, wie z. B. Wartungs- oder
Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer
beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten oder
eine Überschreitung eines Grenzwertes im Sinne des § 32 Abs. 1
oder 2 vorherzusehen ist, muss der Dienstgeber
1. jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur
Begrenzung der Exposition ausschöpfen,
2. Maßnahmen festlegen, die erforderlich sind, um die Dauer der
Exposition der Bediensteten auf das unbedingt notwendige
Mindestmaß zu verkürzen,
3. dafür sorgen, dass die Bediensteten während dieser Tätigkeiten
die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden und
4. dafür sorgen, dass mit diesen Arbeiten nur die dafür unbedingt
notwendige Anzahl von Bediensteten beschäftigt wird.
(4) Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe sind die dem
jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden
Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Erforderlichenfalls sind den
Bediensteten wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.


Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
§ 30

(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des
Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, ist dafür zu sorgen,
dass gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, dass bei
bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr
für Leben oder Gesundheit der Bediensteten herbeigeführt werden
kann.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass gefährliche
Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über
die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind
sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar
gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die
Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegensteht. Diese
Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf der Verpackung
anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben.
(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen hat der
Dienstgeber dafür zu sorgen, dass alle auf Grund der jeweiligen
gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen
Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für
die Bediensteten vermieden werden.


Grenzwerte
§ 31

(1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) ist der
Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die
höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas,
Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die
nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im
Allgemeinen die Gesundheit von Bediensteten nicht beeinträchtigt
und diese nicht unangemessen belästigt.
(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der
Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene
Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf
oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach
dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt
für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische
Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind
nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die
nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-
arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.
(3) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist,
in Verwendung, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass dieser
Wert nicht überschritten wird. Es ist anzustreben, dass dieser
Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist,
in Verwendung, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass dieser
Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(5) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein
MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muss der
Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von
Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen
sind.
(6) Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen
muss der Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass, solange die
Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,
1. nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten
benötigten Bediensteten beschäftigt werden,
2. die Dauer der Exposition für diese Bediensteten auf das
unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist und
3. diese Bediensteten während ihrer Tätigkeit die entsprechenden
persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.
(7) Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in
Verwendung, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist,
muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass die Konzentration dieses
Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am
Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.


Messungen
§ 32

(1) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-
Wert festgelegt ist, in Verwendung oder ist das Auftreten eines
solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, hat der
Dienstgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen
durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher
Arbeitsstoff in Verwendung und kann auf Grund der Ermittlung und
Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, dass eine
für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration
solcher Arbeitsstoffe vorliegt, sind Messungen durchzuführen
oder durchführen zu lassen.
(3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die
über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen
verfügen.
(4) Bei Messungen gemäß Abs. 1 muss das Messverfahren dem zu
messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am
Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für
die Exposition der Bediensteten repräsentativen Messergebnis
führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes
eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes
wiedergibt.
(5) Bei Messungen gemäß Abs. 2 muss das Messverfahren dem zu
messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Sicherheit
der Bediensteten gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre
im Gefahrenbereich angepasst sein und zu einem für die
Konzentration repräsentativen Messergebnis führen.
(6) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1, dass der Grenzwert eines
Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in
angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die
gemessene Konzentration am Grenzwert liegt, umso kürzer haben
diese Zeitabstände zu sein. Ergeben wiederholte Messungen die
langfristige Einhaltung des Grenzwertes, können die Messungen in
längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung
der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren
Exposition der Bediensteten führen könnte.
(7) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1 die Überschreitung eines
Grenzwertes, hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen
festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine
neuerliche Messung vorzunehmen.
(8) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 2, dass eine für die
Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration eines
explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes
vorliegt, hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen
festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen.


Verzeichnis der Bediensteten
§ 33

(1) Stehen Krebs erzeugende, Erbgut verändernde,
fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der
Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, hat der Dienstgeber ein
Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Einwirkung
dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
(2) Dieses Verzeichnis muss für jeden betroffenen Bediensteten
insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht,
2. Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
3. Art der Gefährdung,
4. Art und Dauer der Tätigkeit,
5. Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit
vorhanden,
6. Angaben zur Exposition und
7. Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen
Arbeitsstoffen.
(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu
halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren.
Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der
Unfallversicherung zu übermitteln.


4. Abschnitt
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze


Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 34

(1) Arbeitsvorgänge müssen so vorbereitet, gestaltet und
durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und
der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird.
(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Belastungen durch
taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie einseitige
Belastungen möglichst gering gehalten und ihre
gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.
(3) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und
so erhalten werden, dass die Bediensteten möglichst ohne Gefahr
für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten
können.


Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
§ 35

(1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit
beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, dürfen
nur Bedienstete herangezogen werden, die
1. hiefür geistig und körperlich geeignet sind,
2. über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse und
3. über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.
(2) Besonders gefahrengeneigte Arbeiten wie Spreng- und
Taucherarbeiten, bestimmte Bauarbeiten sowie sonstige Arbeiten,
die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen
vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen
durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und die
erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.
(3) Der Nachweis der Fachkenntnisse ist durch ein Zeugnis einer
hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder ein Zeugnis
einer anderen Einrichtung zu erbringen, die nach den
Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 (ASchG)
ermächtigt wurde.


Handhabung von Lasten
§ 36

(1) Der Dienstgeber hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu
treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, dass
Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen.
(2) Lässt es sich nicht vermeiden, dass Bedienstete Lasten
manuell handhaben müssen, so hat der Dienstgeber dafür zu
sorgen, dass es bei den Bediensteten nicht zu einer Gefährdung
der Lendenwirbelsäule kommt oder dass solche Gefährdungen gering
gehalten werden. Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung der
Merkmale der Arbeitsumgebung und der Erfordernisse der Aufgabe
geeignete Maßnahmen zu treffen.


Lärm
§ 37

(1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der
Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend
zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die
Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare
Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen
Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine
Verringerung des Lärms möglichst direkt an der Entstehungsquelle
hinzuwirken.
(2) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen
Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu
treffen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:
1. Information und Unterweisung der Bediensteten über die möglichen
Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser
Gefahren getroffenen Maßnahmen;
2. Bereitstellung von geeigneten Gehörschutzmitteln;
3. Benützung der Gehörschutzmittel durch die Bediensteten;
4. Kennzeichnung und Abgrenzung der Lärmbereiche; Beschränkung des
Zuganges zu diesen Bereichen;
5. Ermittlung der Gründe für die Lärmeinwirkung; Festlegung und
Durchführung eines Programms technischer Maßnahmen und Maßnahmen
der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung;
6. Führung eines Verzeichnisses jener Bediensteten, die der
Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. Dieses Verzeichnis ist stets auf
dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der
Exposition aufzubewahren.


Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 38

(1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der
Technik die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze so zu gestalten
und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen,
1. dass das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen
Körper übertragen werden, möglichst gering gehalten wird;
Gleiches gilt auch für andere physikalische Einwirkungen;
2. damit die Bediensteten keinen erheblichen Beeinträchtigungen
durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch,
Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbaren
Einwirkungen ausgesetzt sind oder diese Einwirkungen möglichst
gering gehalten werden.
(2) Lassen sich gesundheitsgefährdende Erschütterungen oder
sonstige besondere Belastungen nicht durch andere Maßnahmen
vermeiden oder auf ein vertretbares Ausmaß verringern, so sind
zur Verringerung der Belastungen oder zum Ausgleich geeignete
organisatorische Maßnahmen zu treffen.


Bildschirmarbeitsplätze
§ 39

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze
ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte,
Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte
verwendet werden, die dem Stand der Technik und den
ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete
Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur
Verfügung zu stellen.
(2) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und
einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um
wechselnde Arbeitshaltungen und Arbeitsbewegungen zu
ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu
sorgen, dass eine Reflexion und eine Blendung vermieden werden.


Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
§ 40

(1) Im Rahmen der Evaluierung ist auch auf die mögliche
Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und
psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf der
Grundlage dieser Evaluierung sind zweckdienliche Maßnahmen zur
Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das
allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu
berücksichtigen ist.
(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der
Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen
Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, hat der Dienstgeber
folgende Faktoren zu berücksichtigen:
1. Die Software muss der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein.
2. Die Software muss benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem
Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepasst werden
können.
3. Die Systeme müssen den Bediensteten Angaben über die jeweiligen
Abläufe bieten.
4. Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem
Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist.
5. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die
Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
(3) Bei Beschäftigung von Bediensteten, die für den
überwiegenden Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät
benutzen, gilt Folgendes:
1. Der Dienstgeber hat die Tätigkeit so zu organisieren, dass die
tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen
oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die
Belastung durch Bildschirmarbeit verringern. Nach 50+Minuten
kontinuierlicher Bildschirmtätigkeit ist eine Pause von zehn
Minuten einzuhalten. Sofern der Arbeitsablauf es erfordert, kann
im ersten Zweistundenblock einer kontinuierlichen Arbeitsperiode
die nach 50 Minuten zustehende Ruhepause in die anschließende
zweite Stunde verlegt werden. Eine darüber hinausgehende
Verlegung oder Zusammenlegung der Ruhepausen ist nicht zulässig.
Diese Ruhepausen gelten als Dienstzeit, sofern sie in der
Dienststelle verbracht werden.
2. Die Bediensteten haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen
und des Sehvermögens und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit sowie
anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten
von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt
werden können.
3. Die Bediensteten haben das Recht auf eine augenärztliche
Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der
Untersuchung nach Z. 2 als erforderlich erweist.
4. Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu
stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Z. 2 und 3
ergeben, dass diese notwendig sind.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Arbeitsplätze, an denen
Bildschirmgeräte nur gelegentlich zur Unterstützung der dem
Bediensteten zugewiesenen Tätigkeit verwendet werden.
(5) Maßnahmen nach Abs. 3 Z. 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu
einer finanziellen Mehrbelastung der Bediensteten führen.


Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
§ 41

(1) Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die
dazu bestimmt ist, von den Bediensteten benutzt oder getragen zu
werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder
Gesundheit bei der Arbeit zu schützen sowie jede mit demselben
Ziel verwendete Zusatzausrüstung.
(2) Nicht zur persönlichen Schutzausrüstung nach Abs. 1 zählen
1. normale Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem
Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Bediensteten dienen,
2. Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienst,
3. persönliche Schutzausrüstungen für Polizei und Angehörige von
Ordnungsdiensten,
4. persönliche Schutzausrüstungen bei Straßenverkehrsmitteln,
5. Sportausrüstungen,
6. Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
7. tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken
und Schadstoffen.
(3) Persönliche Schutzausrüstungen sind vom Dienstgeber
erforderlichenfalls zur Verfügung zu stellen, wenn Gefahren
nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch
arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend
begrenzt werden können.
(4) Die Bediensteten sind verpflichtet, die persönlichen
Schutzausrüstungen zu benutzen. Der Dienstgeber darf ein dieser
Verpflichtung (Anordnung) widersprechendes Verhalten der
Bediensteten nicht dulden.
(5) Der Dienstgeber hat erforderlichenfalls den Bediensteten
geeignete Arbeitskeidung zur Verfügung zu stellen und für eine
ausreichende Reinigung zu sorgen. Die Arbeitskleidung muss den
Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein,
dass durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und
Gesundheit bewirkt wird.


5. Abschnitt
Gesundheitsüberwachung


Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 42

(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr
einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer
arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die
spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene
Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, nur
verwendet werden, wenn
1. vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt
wurde (Eignungsuntersuchung) und
2. bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in
regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden
(Folgeuntersuchungen).
(2) Abs. 1 gilt weiters für Tätigkeiten, bei denen häufiger und
länger andauernd Atemschutzgeräte (Filter- oder Behältergeräte)
getragen werden müssen und für Tätigkeiten unter Einwirkung von
den Organismus besonders belastender Hitze.


Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 43

(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit
gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind,
beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine
arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt
wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen über
Eignungsuntersuchungen.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Bedienstete, die
einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind,
sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen
Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.


Sonstige besondere Untersuchungen


§ 44

Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit
verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen
Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik
besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, muss der
Dienstgeber dafür sorgen, dass Bedienstete, die eine solche
Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch
vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit
in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen
Untersuchung unterziehen können.


Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 45

(1) Die Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von hiezu gemäß §
56 Abs. 2 ASchG ermächtigten Ärzten durchzuführen.
(2) Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien
durchzuführen und zu beurteilen. Die Ergebnisse der
Untersuchungen sind in einem Befund mit der Beurteilung, ob der
Bedienstete für die betreffende Tätigkeit "geeignet" oder "nicht
geeignet" ist, festzuhalten. Wenn die Beurteilung auf "geeignet"
lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur
Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der
Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
(3) Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem Dienstgeber
in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln. Auf Verlangen ist der
Befund dem Bediensteten zu übermitteln und zu erläutern.
(4) Bei Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung darf der
Bedienstete mit den gesundheitsschädigenden Tätigkeiten nicht
mehr beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot entfällt, wenn
auf Grund einer Folgeuntersuchung die gesundheitliche Eignung
für die betreffende Tätigkeit wieder festgestellt wird.
(5) Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind vom
Dienstgeber zu tragen. Die Kosten von sonstigen besonderen
Untersuchungen hat der Dienstgeber zu tragen, soweit sie nicht
auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen.


Pflichten des Dienstgebers
§ 46

(1) Der Dienstgeber muss den untersuchenden Ärzten Zugang zu den
Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen
für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen
(Messergebnisse u. dgl.) gewähren.
(2) Die für Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende
Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere
Untersuchungen erforderliche Zeit gilt als Dienstzeit.
(3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind
jene Bereiche anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten
beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen
erforderlich machen.
(4) Der Dienstgeber muss über jeden Bediensteten, für den
Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind,
Aufzeichnungen führen, die Folgendes zu enthalten haben:
1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift,
2. Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,
3. Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,
4. Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,
5. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
6. Datum jeder Untersuchung.
(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der
untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung
anzuschließen.
(6) Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind nach dem Ausscheiden
des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis mindestens 40 Jahre
aufzubewahren.
(7) Der Dienstgeber muss jedem Bediensteten zu den ihn
persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang
gewähren.


6. Abschnitt
Präventivdienste


Beauftragung von Sicherheitsfachkräften
§ 47

(1) Der Dienstgeber hat eine oder mehrere Sicherheitsfachkräfte
mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung von
berufsbedingten Gefahren zu beauftragen. Diese Verpflichtung
kann erfüllt werden durch
1. Beauftragung eines Bediensteten, der über die notwendigen
Fachkenntnisse verfügt oder
2. externe Sicherheitsfachkräfte oder
3. Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums.
(2) Soweit Bedienstete als Sicherheitsfachkräfte beauftragt
werden, sind diese unmittelbar dem Dienstgeber unterstellt.
Werden mehrere Bedienstete als Sicherheitsfachkräfte beauftragt,
ist einem Bediensteten die Leitung zu übertragen. Bei
Beauftragung von mehreren Sicherheitsfachkräften und bei
Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums neben
eigenen oder externen Sicherheitsfachkräften ist für deren
Koordination zu sorgen.
(3) Den beauftragten Sicherheitsfachkräften ist die
erforderliche Zeit in Anrechnung auf die Dienstzeit zur
Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewähren. Ihnen sind die
erforderlichen Sachmittel, Arbeitsräume und Hilfskräfte zur
Verfügung zu stellen. Bei Inanspruchnahme von externen
Sicherheitsfachkräften oder von sicherheitstechnischen Zentren
entfällt die Verpflichtung zur Beistellung des Hilfspersonals,
der Ausstattung und Mittel.


Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
§ 48

(1) Die Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den
Dienstgeber, die Bediensteten, die
Sicherheitsvertrauenspersonen, die Kommission und die
Personalvertretung in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und
der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den
Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten in diesem Bereich
zu unterstützen.
(2) Die Sicherheitsfachkräfte haben Aufzeichnungen über die nach
diesem Gesetz ausgeführten Tätigkeiten, insbesondere über die
von ihnen vorgenommenen Begehungen, Besichtigungen und
Untersuchungen sowie deren Ergebnisse zu führen. Der Kommission
ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
(3) Die Sicherheitsfachkräfte haben die von ihnen wahrgenommenen
Missstände oder Mängel im Bereich der Arbeitssicherheit,
Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes dem Dienstgeber und
Dienststellenleiter mitzuteilen.
(4) Sicherheitsfachkräfte sind in wesentlichen Fragen der
Arbeitssicherheit für Bedienstete beizuziehen.
Insbesondere bei
1. der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren an Arbeitsplätzen in
den Dienststellen (Evaluierung),
2. der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren, der
Gestaltung von Arbeitsplätzen und des Arbeitsablaufes und
3. bei der Festlegung der Maßnahmen zur Gefahren- und
Unfallverhütung.
(5) Soweit Bedienstete als Sicherheitsfachkräfte beauftragt
werden, können sie auch mit Aufgaben der Brandbekämpfung, der
Evakuierung der Bediensteten (§ 20 Abs. 3) und der ersten Hilfe
(§ 21 Abs. 1) betraut werden.
(6) Der Dienstgeber hat den Sicherheitsfachkräften alle zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und
Berichte über Dienstunfälle, die Ergebnisse von Messungen
betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von
sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
maßgeblichen Messungen und Untersuchungen.


Beauftragung von Arbeitsmedizinern
§ 49

(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende
arbeitsmedizinische Überwachung zu sorgen. Dazu hat der
Dienstgeber einen oder mehrere Arbeitsmediziner zu beauftragen.
Diese Verpflichtung kann erfüllt werden durch
1. Beauftragung eines Bediensteten oder
2. externe Arbeitsmediziner oder
3. durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums.
(2) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen beauftragt werden,
die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß dem
Ärztegesetz 1998 berechtigt sind und eine nach den Bestimmungen
des ASchG anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert
haben.
(3) Soweit Bedienstete als Arbeitsmediziner beauftragt werden,
sind diese unmittelbar dem Dienstgeber unterstellt. Werden
mehrere Bedienstete als Arbeitsmediziner beauftragt, ist einem
von diesen Bediensteten die Leitung zu übertragen. Bei
Beauftragung von mehreren Arbeitsmedizinern und bei
Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums neben
eigenen oder externen Arbeitsmedizinern ist für deren
Koordination zu sorgen.
(4) Den beauftragten Arbeitsmedizinern ist die erforderliche
Zeit in Anrechnung auf die Dienstzeit zur Erfüllung ihrer
Aufgaben zu gewähren. Ihnen sind die erforderlichen Sachmittel,
Arbeitsräume und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Bei
Inanspruchnahme von externen Arbeitsmedizinern oder von
arbeitsmedizinischen Zentren entfällt die Verpflichtung zur
Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und Mittel.


Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner
§ 50

(1) Die Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die
Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen, die Kommission
und die Personalvertretung in Fragen des Gesundheitsschutzes,
der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung
und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den
Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten in diesem Bereich
zu unterstützen.
(2) Die Arbeitsmediziner haben Aufzeichnungen über die nach
diesem Gesetz ausgeführten Tätigkeiten, insbesondere über die
von ihnen vorgenommenen Begehungen, Besichtigungen und
Untersuchungen sowie deren Ergebnisse zu machen. Der Kommission
ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
(3) Die Arbeitsmediziner haben die von ihnen wahrgenommenen
Missstände oder Mängel im Bereich der Arbeitssicherheit,
Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes dem Dienstgeber und
Dienststellenleiter mitzuteilen.
(4) Arbeitsmediziner sind in wesentlichen Fragen des
vorbeugenden Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz für Bedienstete
beizuziehen, insbesondere bei
1. der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren an Arbeitsplätzen
(Evaluierung),
2. der Festlegung von Maßnahmen für den Gesundheitsschutz.
(5) Der Dienstgeber hat den Arbeitsmedizinern alle zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, insbesondere die Sicherheits- und
Gesundheits-schutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über
Dienstunfälle, Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche
Arbeitsstoffe und Lärm und sonstige für die Sicherheit sowie für
den Gesundheitsschutz maßgebliche Messungen und Untersuchungen.
Den eigenen Arbeitsmedizinern sind die erforderliche Zeit unter
Anrechnung der Dienstzeit, die notwendigen Sachmittel,
Räumlichkeiten und allenfalls Hilfspersonal zur Verfügung zu
stellen.


Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Überwachung
(Erstbegehung, wiederholte Begehung)
§ 51

(1) Der Dienstgeber hat für jede Dienststelle eine Erstbegehung
durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner
anzuordnen, bei der die für die Sicherheit und Gesundheit der
Bediensteten bestehenden Gefahren ermittelt werden.
(2) Der Dienstgeber hat für Büroräume eine neuerliche Begehung
zu veranlassen, wenn durch einen Umbau, eine Sanierung oder
Umgestaltung von Amtsgebäuden oder Amtsräumen das
Gefährdungspotential wesentlich erhöht oder verändert wird. In
allen übrigen Bereichen hat der Dienstgeber wiederholte
Begehungen zu veranlassen, wenn die beauftragte
Sicherheitsfachkraft (§ 47 Abs. 1 Z. 1) dies beantragt. Wenn
keine Sicherheitsfachkraft nach § 47 Abs. 1 Z. 1 beauftragt
wurde, ist die wiederholte Begehung auf begründeten Antrag
1. der zuständigen Personalvertretung oder
2. der Hälfte der Bediensteten der Dienststelle
zu veranlassen.


II. Hauptstück
Durchführung des Bedienstetenschutzes


1. Abschnitt
Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich des Landes, der
Gemeinden und der Gemeindeverbände mit Ausnahme der Stadt Graz


Bedienstetenschutzkommission
§ 52

(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine
Bedienstetenschutzkommission (im Folgenden Kommission genannt)
eingerichtet. Dieser obliegt die Mitwirkung bei der Überprüfung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
(2) Die Kommission setzt sich aus ständigen und für den
jeweiligen Anlassfall entsendeten Mitgliedern zusammen. Als
ständige Mitglieder gehören der Kommission an:
1. ein rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzender,
2. ein Bediensteter aus dem Dienstzweig "Höherer oder Gehobener
Baudienst" mit der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft,
3. ein Bediensteter aus dem Dienstzweig "Höherer oder Gehobener
technischer Dienst" mit der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft,
4. ein Arbeitsmediziner und
5. ein Bediensteter, der dem Kreis der begünstigten Behinderten
angehört.
(3) Als weitere Mitglieder gehören der Kommission an, wenn sie
Überprüfungen durchführt, im Bereich
1. des Landes
a) eine von der Landespersonalvertretung namhaft gemachte Person
als ständiges Mitglied,
b) eine für den überprüften Bereich zuständige
Sicherheitsvertrauensperson und
c) ein Mitglied der zuständigen Dienststellenpersonalvertretung;
2. einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes
a) eine vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark
und Steiermärkischen Gemeindebund gemeinsam namhaft gemachte
Person als ständiges Mitglied und
b) eine für den überprüften Bereich zuständige
Sicherheitsvertrauensperson oder eine von der Personalvertretung
der jeweiligen Gemeinde entsendete Person, soweit eine
Gemeindepersonalvertretung nicht eingerichtet ist, eine von der
Gewerkschaft der Gemeindebediensteten entsendete Person.


Überprüfung
§ 53

(1) Die Kommission hat auf schriftlichen Antrag der in Abs. 2
genannten Personen und Organe Überprüfungen durchzuführen und
Gutachten zu erstellen. Im Gutachten sind allfällige Missstände
aufzuzeigen und Maßnahmen für einen wirksamen Bedienstetenschutz
vorzuschlagen.
(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
1. ein Dienststellenleiter, Bürgermeister und Obmann eines
Gemeindeverbandes,
2. die Landespersonalvertretung,
3. ein zuständiges Organ einer (Dienststellen)-Personalvertretung
und
4. ein Gemeindebediensteter, soweit für die Gemeinde keine
Personalvertretung eingerichtet ist.
(3) Der Antrag auf Überprüfung ist an die Kommission zu richten.
Stellt die Landespersonalvertretung oder eine
(Dienststellen)Personalvertretung einen Antrag auf Überprüfung,
ist dieser gleichzeitig vom Antragsteller auch dem zuständigen
Dienststellenleiter, Bürgermeister und Obmann des
Gemeindeverbandes zu übermitteln.
(4) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub,
jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des
Antrages bei der Kommission
1. dem Antragsteller und
2. dem Dienstgeber
zu übermitteln.
(5) Stellt die Kommission eine Verletzung der Bestimmungen
dieses Gesetzes oder einer der dazu erlassenen Verordnungen
fest, so hat sie den Dienststellenleiter bzw. den Bürgermeister
oder Obmann des Gemeindeverbandes schriftlich aufzufordern,
innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften
und den empfohlenen Maßnahmen entsprechenden Zustand
herzustellen. Eine Ausfertigung der Aufforderung ist den übrigen
in Abs. 2 genannten Personen und Organen sowie den
Sicherheitsvertrauenspersonen, den Sicherheitsfachkräften und
den Arbeitsmedizinern, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist,
zur Kenntnis zu übermitteln.
(6) Wird der Aufforderung nach Abs. 5 innerhalb der festgelegten
Frist nicht entsprochen, so hat die Kommission die
Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen der Landesregierung
bzw. dem jeweiligen Gemeinderat oder der jeweiligen
Verbandsversammlung bekannt zu geben. Diese haben zu den
mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen
ehestmöglich unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen
Maßnahmen Stellung zu nehmen bzw. mitzuteilen, warum der
Aufforderung der Kommission nicht entsprochen wird.


2. Abschnitt
Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der
Landeshauptstadt Graz


Grazer Bedienstetenschutzkommission
§ 54

(1) Beim Magistrat der Stadt Graz wird die Grazer
Bedienstetenschutzkommission (im Folgenden Kommission genannt)
eingerichtet. Dieser obliegt die Mitwirkung bei der Überprüfung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:
1. ein rechtskundiger Bediensteter der Stadt als Vorsitzender,
2. ein Bediensteter aus dem Dienstzweig "höherer oder gehobener
Baudienst" mit der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft,
3. ein Bediensteter aus dem Dienstzweig "höherer oder gehobener
technischer Dienst" mit der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft,
4. ein Arbeitsmediziner,
5. ein Bediensteter, der dem Kreis der begünstigten Behinderten
angehört und
6. ein von der Personalvertretung namhaft gemachter Bediensteter.
(3) Für den Fall, dass für den überprüften Bereich eine oder
mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, gehört der
Kommission eine Sicherheitsvertrauensperson als weiteres
Mitglied an.


Überprüfung
§ 55

(1) Die Kommission hat auf schriftlichen Antrag der in Abs. 2
genannten Personen und Organe Überprüfungen durchzuführen und
Gutachten zu erstellen. Im Gutachten sind allfällige Missstände
aufzuzeigen und Maßnahmen für einen wirksamen Bedienstetenschutz
vorzuschlagen.
(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
1. der Bürgermeister,
2. ein Dienststellenleiter und
3. ein zuständiges Organ der Personalvertretung.
(3) Der Antrag auf Überprüfung ist an die Kommission zu richten.
Stellt die Personalvertretung einen Antrag auf Überprüfung, ist
dieser gleichzeitig vom Antragsteller dem Bürgermeister und
zuständigen Dienststellenleiter zu übermitteln.
(4) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub,
jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des
Antrages bei der Kommission
1. dem Antragsteller und
2. dem Dienstgeber
zu übermitteln.
(5) Stellt die Kommission eine Verletzung der Bestimmungen
dieses Gesetzes oder einer der dazu erlassenen Verordnungen
fest, so hat sie den Bürgermeister schriftlich aufzufordern,
innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften
und den empfohlenen Maßnahmen entsprechenden Zustand
herzustellen. Eine Ausfertigung der Aufforderung ist den übrigen
in Abs. 2 genannten Personen und Organen sowie den
Sicherheitsvertrauenspersonen, den Sicherheitsfachkräften und
den Arbeitsmedizinern, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist,
zur Kenntnis zu übermitteln.
(6) Wird der Aufforderung nach Abs. 5 innerhalb der festgelegten
Frist nicht entsprochen, so hat die Kommission die
Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen dem Gemeinderat bekannt
zu geben. Dieser hat zu den mitgeteilten Beanstandungen und
empfohlenen Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe der
allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen bzw.
mitzuteilen, warum der Aufforderung der Kommission nicht
entsprochen wird.


3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Kommissionen gemäß §§ 52 und 54


Ersatzmitglieder, Bestellung, Wahl des Vorsitzenden,
Unabhängigkeit
§ 56

(1) Für jedes Mitglied einer Kommission sind für den Fall der
Verhinderung zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.
(2) Die ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der
Landesregierung (vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz)
jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung und Entsendung
bedürfen der Zustimmung des zu bestellenden und zu entsendenden
Mitgliedes.
(3) Bei der Bestellung der ständigen Mitglieder und
Ersatzmitglieder gemäß § 52 Abs. 3 Z. 1 und Abs. 4 Z. 1 sowie §
54 Abs. 2 Z. 6 ist auf den Vorschlag der beruflichen
Interessenvertretungen Bedacht zu nehmen.
(4) Die Mitgliedschaft ruht
1. von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines
Disziplinarverfahrens,
2. für die Dauer einer Suspendierung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn
1. über das Mitglied rechtskräftig eine über den Verweis
hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde,
2. das Mitglied freiwillig aus der Kommission ausscheidet oder
3. das Mitglied unentschuldigt mehr als drei Sitzungen versäumt.
(6) Im Bedarfsfalle ist die Kommission durch Neubestellung oder
Entsendung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zu ersetzen.
(7) Erfordert eine Überprüfung spezielle Fachkenntnisse, können
zwei weitere Mitglieder für den Anlassfall in die Kommission
bestellt werden. Die Bestellung erfolgt auf Beschluss der
ständigen Mitglieder.
(8) Die Tätigkeit in der Kommission ist für Landes-, Gemeinde-
und Gemeindeverbandsbedienstete ehrenamtlich. Die Vergütung der
notwendigen Fahrt- und Nächtigungskosten erfolgt nach dem
Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kommission sind
in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig.
(10) Die ständigen Mitglieder der Kommission gemäß § 52 Abs. 1
und § 54 Abs. 2 wählen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.


Geschäftsordnung der Kommissionen
§ 57

(1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen der Kommission
vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Er ist berechtigt,
Mitglieder mit der Durchführung von Kontrollen,
Sachverhaltsfeststellungen, Ortsaugenscheinen und dergleichen zu
beauftragen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der
Kommission teilzunehmen. Bei Verhinderung trifft diese
Verpflichtung in der Reihenfolge der Bestellung die
Ersatzmitglieder.
(3) Die ständigen Mitglieder (§ 52 Abs. 2, Abs. 3 Z. 1 und Abs.
4 Z. 1 sowie § 54 Abs. 2) und die für den Anlassfall nach § 56
Abs. 7 bestellten Mitglieder der Kommission sind
stimmberechtigt. Zum Beschluss der Kommission ist die
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ständigen Mitglieder
(Ersatzmitglieder) und die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen
erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Den Sitzungen der Kommission können Sachverständige zur
Auskunftserteilung beigezogen werden.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung sind von
der Kommission zu beschließen.


Rechte der Kommission
§ 58

(1) Die Kommission ist berechtigt, die unter den Geltungsbereich
dieses Landesgesetzes fallenden Arbeitsstätten und Betriebsräume
mit allen Nebenräumen, jedoch ohne erhebliche Störung des
Dienstbetriebes zu betreten und zu besichtigen.
(2) Dem Dienststellenleiter oder seinem Bevollmächtigten, der
zuständigen Sicherheitsvertrauensperson sowie einem Vertreter
der zuständigen Dienststellenpersonalvertretung steht es frei,
die Mitglieder der Kommission bei der Überprüfung zu begleiten;
auf deren Verlangen sind sie hiezu verpflichtet. Den Mitgliedern
der Kommission ist die zur Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche
Unterstützung zu gewähren.
(3) Die Kommission ist befugt, vom Leiter der überprüften
Dienststelle und von den in der Dienststelle beschäftigten
Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit
der Überprüfung im Zusammenhang stehen sowie Einsicht in alle
Unterlagen, Aufzeichnungen und Dokumente zu nehmen, die mit dem
Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen. Die Befragten sind
verpflichtet, der Kommission die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Zustellungen sind mit Zustellnachweis unter sinngemäßer
Anwendung des Zustellgesetzes vorzunehmen. Die §§ 7, 14, 16, 32,
33, 45 Abs. 1 und 2 sowie 46 AVG 1991 sind sinngemäß anzuwenden.


Sofortige Abhilfe
§ 59

(1) Wird bei der Überprüfung ein das Leben oder die Gesundheit
unmittelbar bedrohender Missstand, der sofortige Abhilfe
erfordert, festgestellt, so hat die Kommission den
Dienststellenleiter bzw. den jeweiligen Bürgermeister oder
Obmann des Gemeindeverbandes aufzufordern, unverzüglich die
Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen
dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht
und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von
Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der
Dienststelle, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige
Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Fällt die Beseitigung des
Missstandes in den Aufgabenbereich einer anderen Dienststelle,
so ist die Aufforderung auch an diese Dienststelle zu richten.
(2) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht entsprochen, so hat
die Kommission den Missstand der Landesregierung bzw. dem
jeweiligen Gemeinderat oder der jeweiligen Verbandsversammlung
schriftlich bekannt zu geben. Eine Ausfertigung dieser
Bekanntgabe ist gemäß den §§ 53 Abs. 2 bzw. 55 Abs. 2 zur
Antragstellung berechtigten Personen und Organen sowie den
Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräften und
Arbeitsmedizinern, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, zur
Kenntnis zu übermitteln.
(3) Im Bericht der Kommission gemäß § 60 ist auf die
Notwendigkeit der sofortigen Abhilfe besonders hinzuweisen.


Berichtspflicht gegenüber der Landesregierung und dem Landtag
§ 60

(1) Die Kommissionen gemäß §§ 52 und 54 haben der
Landesregierung über den Bedienstetenschutz im Bereich des
Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und den Gemeinden und
Gemeindeverbänden über den Bedienstetenschutz in ihrem
jeweiligen Bereich bis zum 31. März jedes zweiten Kalenderjahres
einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Berichtes
der Kommission bis zum 30. Juni jedes zweiten Kalenderjahres dem
Landtag einen umfassenden Bericht über die Durchführung des
Landes-Bedienstetenschutzes vorzulegen.
Dieser Bericht hat insbesondere zu enthalten:
1. die Zahl der überprüften Dienststellen,
2. die vorgefundenen Mängel sowie
3. die von den zuständigen Stellen zur Beseitigung der Mängel
getroffenen Maßnahmen.
Dem Bericht ist eine Dringlichkeitsreihung der auf Grund der
Beanstandungen zu treffenden Maßnahmen anzuschließen.


Durchführungsbestimmungen
§ 61

Die Landesregierung kann durch Verordnung näher regeln:
1. für den 1. Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen" §§ 1 bis 15
a) die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente unter
Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der Größe der
Dienststelle,
b) die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen für den
Bereich des Landesdienstes;
2. für den 2. Abschnitt "Arbeitsstätten und Baustellen" §§ 16 bis 24
a) die Ausgestaltung von Amtsgebäuden und Amtsräumen und
b) die Ausgestaltung von Arbeitsstätten auf Baustellen;
3. für den 3. Abschnitt "Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe" §§ 25 bis
33
a) die Ermittlung, Beurteilung und Einstufung von gefährlichen
Arbeitsstoffen,
b) die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
c) die Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung von gefährlichen
Arbeitsstoffen,
d) die Grenzwerte,
e) die Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen,
die Messungen durchführen dürfen, die Messverfahren, Verfahren
der Probenahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen
und Bewertung der Messergebnisse,
f) die Zeitabstände der Messungen;
4. für den 4. Abschnitt "Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze" §§ 34
bis 41
a) jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse
erforderlich ist sowie die Anerkennung ausländischer Zeugnisse
über den Nachweis der Fachkenntnisse,
b) die Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte
wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung
solcher Grenzwerte vorliegen,
c) die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die
Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach § 38,
d) für sonstige physikalische Einwirkungen Grenzwerte
(Auslöseschwellen), sobald gesicherte wissenschaftliche
Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte
vorliegen; auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte
geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der
Gefahren sowie die Ermittlungen und Messungen betreffend diese
physikalischen Einwirkungen,
e) die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche
Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind sowie die
Benützung von persönlichen Schutzausrüstungen,
f) die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung zur
Verfügung gestellt werden muss;
5. für den 5. Abschnitt "Gesundheitsüberwachung" §§ 42 bis 46
a) die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen
erforderlich machen sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige
besondere Untersuchungen geboten sind,
b) die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende
Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere
Untersuchungen durchzuführen sind,
c) Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, wobei
insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen
und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der
Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von
Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach
welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse
zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte
gegebenenfalls zu beachten sind,
6. für den 6. Abschnitt "Präventivdienste" §§ 47 bis 51 die
Festsetzung jener Dienststellen und Bereiche im Landesdienst, in
denen wiederholte Begehungen nach § 51 Abs. 2 durchzuführen
sind.


Auflegen der Vorschriften
§ 62

In jeder Dienststelle des Landes, der Gemeinden und
Gemeindeverbände sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht
zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:
1. das Steiermärkische Bedienstetenschutzgesetz 2000 und
2. die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit
sie für diese Dienststelle in Betracht kommen.


III. Hauptstück
Schlussbestimmungen


Verweisung auf andere Gesetze
§ 63

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/1999,
2. Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 in der Fassung BGBl.
I Nr. 145/1998,
3. Ärztegesetze 1998, BGBl. I Nr. 169,
4. Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,
5. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60,
6. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.
51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/1999,
7. Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1962 in der Fassung BGBl. I Nr.
158/1998.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird,
sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.


Übergangsbestimmungen
§ 64

(1) Die §§ 17, 18, 21 Abs. 4 und 23 finden keine Anwendung,
soweit ihre Einhaltung eine bauliche Veränderung erfordert, die
einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand mit sich bringen würde.
In den Fällen der §§ 17 und 18 sind jedoch jene Maßnahmen zu
treffen, die mit einem vertretbaren Kostenaufwand zu einer
Verbesserung des Schutzes der Bediensteten führen.
(2) Liegen Missstände vor, die das Leben oder die Gesundheit der
Bediensteten offenbar gefährden, findet Abs. 1 insoweit keine
Anwendung, als dies zur Beseitigung dieser Missstände
erforderlich ist.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Umbauten und Neubauten von
Amtsgebäuden.
(4) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt
wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2.
Abschnittes dieses Gesetzes die erforderlichen Abweichungen und
Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist
insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für
solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei
Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätten wirksam werden.


Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 65

Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.


Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 66

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden
Monatsersten, das ist der 1. Mai 2000, in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 11.
Juni 1991 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Bediensteten des Landes (Landesbediensteten-Schutzgesetz, LSG),
LGBl. Nr. 78/1991 außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor
dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten
aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

Dokumentnummer LRST/2070/001


Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2004 über
die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen
des Landes

Stammfassung: LGBl. Nr. 35/2004

Text
Auf Grund des § 61 des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes
2000, LGBl. Nr. 24/2000 wird verordnet:


1. Abschnitt
Schutz der Bediensteten gegen Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe
(zu § 2 Abs. 1 Z. 6, §§ 26 bis 29 St. BSG)

§ 1
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe
(VbA)

Die §§ 1 bis 10, 12 und 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung
der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den
Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA) sind bei
der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des
Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. jeweils an die Stelle des Zitates
a) "§ 2 Abs. 6 ASchG" das Zitat "§ 2 Abs. 1 Z. 6 St. BSG",
b) "§ 40 Abs. 4 ASchG" das Zitat "§ 26 Abs. 4 St BSG",
c) "§ 40 Abs. 4 Z. 1 bis 4 ASchG" das Zitat "§ 26 Abs. 4 Z. 1 bis 4 St.
BSG",
d) "§ 41 Abs. 3 ASchG" das Zitat "§ 27 Abs. 2 St. BSG",
e) "§ 12 ASchG" das Zitat "§ 11 St. BSG",
f) "§ 14 Abs. 5 ASchG" das Zitat "§ 12 St. BSG" und
g) "§ 43 Abs. 4 ASchG" das Zitat "§ 29 Abs. 4 St. BSG"
tritt und
2. an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen" und
"Arbeitgeber/innen" die Begriffe "Bedienstete" und "der Dienstgeber"
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.

2. Abschnitt
Sicherheits und Gesundheitsdokumente
(zu § 5 St. BSG)

§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Sicherheits und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 5 St.
BSG ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder
Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst
dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits
und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu
gestalten.
(2) Die Dokumentation kann auch in grafischer Form erfolgen, soweit
dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen,
Plänen, Layouts und Skizzen.
(3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es
muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den
Sicherheits und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der Zugang
nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der
Sicherheits und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme
aufliegen.

§ 3
Inhalt

(1) Das Sicherheits und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls
enthalten:
1. Angaben über die Person, die die Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren durchgeführt hat; wenn die Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren von mehreren Personen durchgeführt wurde, weiters Angaben
über ihren Aufgabenbereich; Angaben über allfällige für Messungen,
Berechnungen und Analysen beigezogene fachkundige Personen;
2. Angaben über den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Ermittlung und
Beurteilung der Gefahren;
3. Angaben über den Bereich (insbesondere Arbeitsplatz, Arbeitsraum,
Arbeitsstätte), auf den sich das Sicherheits und
Gesundheitsschutzdokument bezieht und über die Anzahl der in diesem
Bereich zum Zeitpunkt der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
beschäftigten Bediensteten;
4. die festgestellten Gefahren;
5. die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf technischem
und organisatorischem Gebiet;
6. bei jenen vorgesehenen Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden
können, zusätzlich Angaben über die Zuständigkeit für die Umsetzung
und über die Umsetzungsfrist.
(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits und
Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
1. die Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die nach
dem I. Hauptstück, 5. Abschnitt des St. BSG Eignungsuntersuchungen,
Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder sonstige
besondere Untersuchungen vorgesehen sind;
2. die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der
Fachkenntnisse im Sinne des § 35 St. BSG notwendig ist;
3. Angaben über die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen;
4. Angaben über Bereiche, die besonders zu kennzeichnen sind oder für die
Zutrittsbeschränkungen bestehen;
5. Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinne des § 3
Abs. 3 und 4 St. BSG.
(3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits und
Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
1. ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe;
2. ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinne des § 25
Abs. 4 Z. 3 St. BSG notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen;
gegebenfalls Wartungspläne für Arbeitsmittel;
3. Brandschutzordnung, Evaluierungspläne, Explosionsschutzdokument.
(4) Die in Abs. 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt
werden. In diesem Fall muss das Sicherheits und
Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen
enthalten.
(5) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits und
Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe
verwendet, für die Grenzwerte gelten, sind im Dokument auch die zur
Anwendung kommenden MAK Werte oder TRK Werte anzuführen.
(6) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
Önormen, harmonisierte europäische Normen (EN oder Önormen), ÖVE
Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien
oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrunde gelegt, sind
diese im Sicherheits und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.

§ 4

Die Sicherheits und Gesundheitsschutzdokumente für Dienststellen, in
denen nicht mehr als zehn Bedienstete regelmäßig beschäftigt werden
und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen
festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung
gestaltet werden.

§ 5
Überprüfung und Anpassung

(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung
der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 4
Abs. 5 St. BSG muss auch eine Anpassung des Sicherheits und
Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.
(2) Aus dem Sicherheits und Gesundheitsschutzdokument muss sich
ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und
Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf
welchen Bereich sie sich bezieht.

§ 6
Zuständige Personen

Im Sicherheits und Gesundheitsschutzdokument sind jene Personen
anzuführen, die für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
zuständig sind.

3. Abschnitt
Sicherheitsvertrauenspersonen
(Zum § 9 St. BSG)

§ 7
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

(1) Es muss mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von
Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.
(2) Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich
grundsätzlich nach der Anzahl der zum Stichtag 1. Jänner dauernd
beschäftigten Bediensteten jener Dienststelle (§ 2 Abs. 2 Z. 11 St.
BSG), für die eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen ist.
(3) In Dienststellen, in denen Dienststellenteile gemäß dem 12.
Abschnitt verschiedenen Gefahrenklassen zugeordnet sind, ist für die
Bestimmung der Mindestanzahl der zu bestellenden
Sicherheitsvertrauenspersonen von jener Gefahrenklasse auszugehen, der
die meisten Bediensteten angehören.
(4) Mehrere auf dem Gelände einer Dienststelle gelegene oder sonstige
im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude einer Dienststelle zählen
zusammen als eine Arbeitsstätte. Die auf auswärtigen Arbeitsstellen
beschäftigten Bediensteten sind einzurechnen.

§ 8
Dienststellen mit mehreren Arbeitsstätten

Umfasst eine Dienststelle mehrere Arbeitsstätten, gilt Folgendes:
1. Die Anzahl der in der Dienststelle bestellten
Sicherheitsvertrauenspersonen muss mindestens der in der Anlage
angeführten Mindestanzahl entsprechen.
2. Für jede zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätte, in der mehr als 50
Bedienstete beschäftigt werden, ist mindestens eine
Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
3. Die gesonderte Bestellung nach Z. 2 hat auch zu erfolgen, wenn sich
auf Grund der Zahl der Arbeitsstätten insgesamt für die Dienststelle
eine höhere Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen ergibt, als der
Mindestanzahl nach der Anlage ent spricht.
4. Eine Sicherheitsvertrauensperson, die für eine Arbeitsstätte mit mehr
als 50 Bediensteten bestellt ist, kann zusätzlich noch die Betreuung
von Arbeitsstätten übernehmen, in denen bis zu 50 Bedienstete
beschäftigt werden, sofern sie nicht die einzige in der Dienststelle
zu bestellende Sicherheitsvertrauensperson ist.

§ 9
Auswahl und Qualifikation

(1) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach
Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der Verwendungsbereiche
(z. B. handwerkliche Verwendung und Allgemeine Verwaltung) sowie auf
eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und
Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu
achten, dass nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut
werden können.
(2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt
werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und
fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen
Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson
eine Ausbildung auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes im Ausmaß von
mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine
Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen.
(3) Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine
Ausbildung nach Abs. 2 absolviert haben, ist innerhalb des ersten
Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre
Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung
zu erwerben.
(4) Abs. 3 gilt auch für Personalvertreter, die gemäß § 9 Abs. 2 St.
BSG die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.

§ 10
Wirkungsbereich

(1) Sind für eine Dienststelle oder für eine Arbeitsstätte mehr als
zwei Sicherheitsvertrauenspersonen
zu bestellen, kann eine Aufteilung des Wirkungsbereiches erfolgen.
Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle
Sicherheitsvertrauenspersonen für die gesamte Dienststelle oder die
gesamte Arbeitsstätte zuständig.
(2) Bei der Aufteilung des Wirkungsbereiches der
Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die organisatorischen, örtlichen
und dienstlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Aufteilung des Wirkungsbereiches bedarf der Zustimmung der
vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und des für die
Dienststelle zuständigen Personalvertretungsorganes.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für die Mitbetreuung weiterer Arbeitsstätten
im Sinne des § 8 Z. 4.
(5) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson
beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der
Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Diese Information kann
auch durch einen Aushang an einer für alle Bediensteten leicht
zugänglichen Stelle erfolgen.

§ 11
Frist für die Bestellung

Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht
Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen.

§ 12
Nachbesetzung

(1) Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson
vorzeitig abberufen wird oder ihre Funktion erlischt, hat binnen acht
Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen.
(2) Die Nachbesetzung gemäß Abs. 1 hat für den Wirkungsbereich der
ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Die
Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen
Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.
(3) Wenn alle für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte bestellten
Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig
abberufen werden oder ihre Funktion erlischt (§ 9 Abs. 3 St. BSG), hat
eine Neubestellung zu erfolgen.

4. Abschnitt
Sicherheits und Gesundheitsschutzkennzeichnung
(zu § 16 St. BSG)

§ 13
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Sicherheits und
Gesundheitsschutz Kennzeichnung (KennV)

§ 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 und die §§ 2 bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3
der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und
Soziales über die Sicherheits und Gesundheitsschutzkennzeichnung
(Kennzeichnungsverordnung - KennV) sind bei der Durchführung des
Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen
auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Zitates "§ 14 AschG" das Zitat "§ 12 St. BSG" tritt
und
2. an die Stelle der Begriffe "Arbeitgeber/innen" und
"Arbeitnehmer/innen" die Begriffe "Bedienstete" und "der Dienstgeber"
im jeweils richtigen grammmatikalischen Zusammenhang treten.

§ 14
Verbot von Ausnahmen

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind Mindestvorschriften nach der
Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992; es sind daher keine
Ausnahmen zulässig.

§ 15
Verhältnis zu anderen Kennzeichnungsbestimmungen

Soweit nach anderen Bedienstetenschutz Vorschriften eine Sicherheits
und Gesundheitsschutz Kennzeichnung erforderlich ist, muss der
Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in § 13
bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.

5. Abschnitt
Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor
Gefahren durch den elektrischen Strom
(zu den §§ 16 bis 18 St. BSG)

§ 16
Anwendung von Bestimmungen der Elektroschutzverordnung 2003

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zum
Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor
Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2003 -
ESV2003) ist bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den
Dienststellen, Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen
Arbeitsstätten des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen" und "Arbeitgeber/innen" die
Begriffe "Bedienstete" und "Dienstgeber" im jeweils richtigen
grammatikalischen Zusammenhang treten.

6. Abschnitt
Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen
(Zu den §§ 16 bis 24 St. BSG)

§ 17
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung, mit der Anforderungen an
Arbeitsstätten und an Gebäude auf Baustellen festgelegt werden (AStV)

Die Abschnitte 1 bis 6 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit,
Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und
an Gebäude auf Baustellen festgelegt werden (Arbeitsstättenverordnung
AStV), sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in
Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstätten
des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. auf den Begriff "Arbeitsstätte" die Begriffsbestimmung gemäß § 2 Abs.
1 Z. 5 St. BSG anzuwenden ist;
2. Vorschreibungen von Behörden (§ 1 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 17 Abs. 6, §
42 Abs. 5, § 43 Abs. 1, § 43 Abs. 5, § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 3)
durch die Vorsorgepflicht des Dienstgebers ersetzt werden;
3. das Zitat "§ 28 Abs. 3 ASchG" durch das Zitat "§ 23 Abs. 3 St. BSG"
ersetzt wird;
4. an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/in", "Arbeitnehmer/innen",
"Arbeitgeber/in", "Arbeitgeber/innen", "Arbeitnehmer/innenzahl" die
Begriffe "Bediensteter/Bedienstete", "Dienstgeber und
Bedienstetenzahl" im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang
treten;
5. an die Stelle der Wortfolge "jede/r Arbeitnehmer/in" sowie "jede/n
angewiesene/n Arbeitnehmer/in" die Wortfolge "jeder Bedienstete/jede
Bedienstete" sowie "jeder/jede angewiesene Bedienstete" im jeweils
richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt und
6. anstelle des "§ 47 AschG" § 30 der Verordnung, LGBl. Nr. 35/2004
anzuwenden ist.

7. Abschnitt
Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der
Bediensteten bei Ausführen von Bauarbeiten
(zu den §§ 19 bis 24 St. BSG)

§ 18
Anwendung von Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung

Die Hauptstücke I bis V der Verordnung des Bundesministers für Arbeit
und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit
und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführen von Bauarbeiten
(Bauarbeiterschutzverordnung - BauV) sind bei der Durchführung des
Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen
auswärtigen Arbeitsstätten des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat entfallen. Vor der
Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen (§ 19 Abs. 1) sind, soweit
Landesbedienstete betroffen sind, die betreffenden
Sicherheitsdatenblätter zu beschaffen (z.B. beim Lieferanten der
Arbeitsstoffe) und ist der Einsatz dieser Arbeitsstoffe mit der
zuständigen Sicherheitsfachkraft abzuklären;
2. Vorschreibungen von Behörden (§ 31 Abs. 7, § 33 Abs. 3, § 41 Abs. 3, §
46 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 96 Abs. 3) durch eine Vorsorgepflicht des
Dienstgebers ersetzt werden;
3. die §§ 155 und 156 nicht anzuwenden sind, soweit es sich um von
Behörden vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen sowie erteilte
Aufträge handelt;
4. an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer" und "Arbeitgeber" die
Begriffe "Bedienstete" und "Dienstgeber" im jeweils richtigen
grammatikalischen Zusammenhang treten.

8. Abschnitt
Schutz der Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
(Zu den §§ 25 bis 33 St. BSG)

§ 19
Anwendung von Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung

(1) Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anhänge der Verordnung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der
ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM VO) sind
bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des
Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. jeweils an die Stelle des Zitates
a) "§ 5 ASchG" das Zitat "§ 5 St. BSG"
b) "§ 12 ASchG" das Zitat "§ 11 St. BSG"
c) "§ 14 ASchG" das Zitat "§ 12 St. BSG"
d) "§ 14 Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 ASchG" das Zitat "§ 12 Abs. 2 Z. 1 und Z. 3
St. BSG"
e) "§ 14 Abs. 2 ASchG" das Zitat "§ 12 Abs. 2 St. BSG"
f) "§ 35 Abs. 1 Z. 2 ASchG" das Zitat "§ 19 Abs. 2 der Verordnung LGBl.
Nr. 35/2004"
g) "§ 35 Abs. 1 Z. 4 und 5 ASchG" das Zitat "§ 19 Abs. 3 und 4 der
Verordnung LGBl. Nr. 35/2004"
h) "§ 38 Abs. 1 ASchG" das Zitat "§ 25 Abs. 4 Z. 2 St. BSG"
i) "§ 33 Abs. 3 Z. 1 ASchG" das Zitat "§ 25 Abs. 2 Z. 1 St. BSG"
j) "§ 33 Abs. 3 Z. 2 ASchG" das Zitat "§ 25 Abs. 2 Z. 2 St. BSG"
tritt,
2. der Verweis auf § 62 Abs. 2 ASchG entfällt und
3. an die Stelle der Begriffe "ArbeitgeberInnen", "Arbeitnehmerin" oder
"Arbeitnehmer" die Begriffe "Dienstgeber" und "Bedienstete" im jeweils
richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
(2) Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden
Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die
für sie geltenden elektronischen Vorschriften einzuhalten.
(3) Die Schutz und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu
verwenden.
(4) Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen
festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, und die
Schutz und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.

9. Abschnitt
Grenzwerte für Arbeitsstoffe und Krebs erzeugende Arbeitsstoffe
(zu § 31 St. BSG)

§ 20
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Grenzwerte und Krebs
erzeugende Arbeitsstoffe (GKV 2003)

Die §§ 1 bis 10, § 12 und §§ 14 bis 20 sowie die Anhänge I bis IV der
Verordnung des Bundes ministeriums für Wirtschaft und Arbeit über
Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über Krebs erzeugende Arbeitsstoffe
(Grenzwerteverordnung 2003 - GKV 2003) sind bei der Durchführung des
Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen
auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. jeweils an die Stelle des Zitates
a) "§ 45 Abs. 1 AschG" das Zitat "§ 31 Abs. 1 St. BSG",
b) "§ 45 Abs. 2 AschG" das Zitat "§ 31 Abs. 2 St. BSG",
c) "§ 45 Abs. 1 und 2 AschG" das Zitat "§ 31 Abs. 1 und 2 St. BSG",
d) "§ 40 Abs. 3 AschG" das Zitat "§ 26 Abs. 3 St. BSG",
e) "§ 45 Abs. 7 AschG" das Zitat "§ 31 Abs. 7 St. BSG",
f) "§§ 69 und 70 AschG" das Zitat "§ 41 St. BSG",
g) "§ 71 Abs. 2 AschG" das Zitat "§ 41 Abs. 5 St. BSG",
h) "§ 43 Abs. 2 Z. 5 AschG" das Zitat "§ 29 Abs. 2 Z. 5 St. BSG"
tritt;
2. an die Stelle der Begriffe "ArbeitnehmerInnen" und "ArbeitgeberIn" die
Begriffe "Bedienstete" und "der Dienstgeber" im jeweils richtigen
grammatikalischen Zusammenhang treten und
3. an die Stelle der Wortfolge "des 4. Abschnittes des AschG" die
Wortfolge "des 3. Abschnittes des St. BSG" tritt.

§ 21
Einsatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen

Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf Krebs erzeugendes
Potenzial ist § 28 Abs. 3 St. BSG anstelle von § 28 Abs. 1 und 2 St.
BSG anzuwenden. § 29 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

10. Abschnitt
Schutz der Bediensteten bei Bildschirmarbeit
(Zu den §§ 39 und 40 St. BSG)

§ 22
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der
Arbeitnehmer/innen bei der Bildschirmarbeit

Die Abschnitte 1 bis 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit,
Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei
Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung - BS V) sind bei der
Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes
mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. jeweils an die Stelle des Zitates
a) "§ 67 Abs. 1 AschG" das Zitat "§ 2 Abs.1 Z. 8 St. BSG",
b) "§ 67 Abs. 3 AschG" das Zitat "§39 Abs. 2 St. BSG",
c) "§ 68 Abs. 3 Z. 4 ASchG" das Zitat "§ 40 Abs. 3 Z. 4 St. BSG",
d) "§ Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373" das Zitat "Ärztegesetz 1998, BGBl.
I Nr. 169/1998"
tritt;
2. an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/in" oder "Arbeitgeber/in" die
Begriffe "Bediensteter/Bedienstete" oder "Dienstgeber" im jeweils
richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten;
3. sich der in § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 enthaltene Verweis auf die
errichteten Belegschaftsorgane auf die bestehende Personalvertretung
bezieht.

§ 23
Durchführung der Untersuchungen

Bedienstete haben für Untersuchungen gemäß § 11 BS V Personen gemäß §
11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 BS V primär im Rahmen der für die Dienststelle
eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung in Anspruch zu nehmen.
Eine Inanspruchnahme der in § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 aufgezählten
Personen durch Bedienstete außerhalb der für die Dienststelle
eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung bedarf der vorherigen
Zustimmung des Dienstgebers.

§ 24
Abweichungen

Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurz dauernde Eingaben und Abfragen
von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel
(z. B. Lagerhaltung, in Dienstfahrzeugen) erfordern, sind die §§ 4 und
5 des BS V nicht anzuwenden.

11. Abschnitt
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
(zu den §§ 42 bis 46 St. BSG)

§ 25
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)

Die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z. 1 und 3 sowie die §§ 4 bis 8 und die
Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) sind
mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle der Wortfolge "im Sinne des 5. Abschnittes des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes" die Wortfolge "im Sinne des 5.
Abschnittes des St. BSG" tritt,
2. jeweils an die Stelle des Zitates
a) "§ 49 Abs. 1 AschG" das Zitat "§ 42 Abs. 1 St. BSG",
b) "§§ 4 und 41 AschG" das Zitat "§§ 4 und 27 St. BSG",
c) "§ 49 Abs. 2 AschG" das Zitat "§ 42 Abs. 2 St. BSG",
d) "§ 50 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr.
450/1994," das Zitat "§ 43 St. BSG",
e) "§ 50 Abs. 2 AschG" das Zitat "§ 43 Abs. 2 St. BSG",
f) "§ 51 AschG" das Zitat "§ 44 St. BSG"
g) "§ 40 Abs. 4 AschG" das Zitat "§ 28 Abs. 4 St. BSG",
h) "§ 49 AschG" das Zitat "§ 42 St. BSG"
tritt,
3. an die Stelle der Begriffe "ArbeitnehmerInnen",
"Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen" und "Arbeitgeber/innen" die Begriffe
"Bedienstete" und "der Dienstgeber" im jeweils richtigen
grammatikalischen Zusammenhang treten und
4. in den Anlagen die Hinweise auf Tätigkeiten im Rahmen von
Gasrettungsdiensten, Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren
ortskundige Führer entfallen.

12. Abschnitt
Einsatzzeit der Präventivdienste und wiederkehrende Begehungen
(Zu den §§ 47 bis 51 St. BSG)

§ 26
Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen

(1) Abhängig von den in den Dienststellen oder Dienststellenteilen
vorliegenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten
(Gefährdungspotenzial) werden die Dienststellen des Landes oder
Dienststellenteile nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 den Gefahrenklassen I
bis III zugeordnet.
(2) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem hohen
Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse I zugeordnet:
1. FA 1D - Landesarchiv;
2. FA 8A - Sanitätsrecht und Krankenanstalten: MTA Akademie - Labor, MTF
Schule - Labor
3. FA 8B - Gesundheitswesen: mobile Lungenvorsorge (Röntgenzug);
4. FA 10B - Landwirtschaftliches Versuchszentrum: Labor;
5. FA 17C - Technische Umweltkontrolle und Sicherheitswesen: Umweltlabor.
6. FA 18C - Straßen und Brückenerhaltung: Material und Bodenprüfstelle.
(3) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem mittleren
Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:
1. A2 - Präsidialangelegenheiten und Zentrale Dienste: Landeskraftwagen
und Werkstättenbetrieb (Zentralgarage), Handwerksbetrieb;
2. Baubezirksleitungen: Straßenmeistereien samt Betriebswerkstätten;
3. FA 11B - Sozialwesen: Landesaltenpflegeheime (Küche, Näherei,
Wäscherei, technischer Dienst);
4. FA 18D - Verkehrserschließung im ländlichen Raum: Maschinenbauhof;
5. Landesunterstützungsverein: Betriebskantine.
(4) Soweit Dienststellen bzw. Dienststellenteile nicht der
Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der
Gefahrenklasse III (geringes Gefährdungspotenzial) zugeordnet.
(5) Die Bezeichnung der in den Abs. 2 und 3 genannten Dienststellen
und Dienststellenteile richtet sich nach der Geschäftseinteilung des
Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in der jeweils geltenden
Fassung.

§ 27
Mindesteinsatzzeit oder Präventivdienste

(1) Die Anzahl der gemäß § 51 St. BSG vorgesehenen wiederholten
Begehungen von Dienststellen bzw. Dienststellenteilen ist abhängig vom
jeweils voriegenden Gefährdungspotenzial. Demnach sind von den
Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Dienststellen bzw.
Dienststellenteilen
1. der Gefahrenklasse I jährlich
2. der Gefahrenklasse II alle zwei Jahre und
3. der Gefahrenklasse III alle drei Jahre
Begehungen durchzuführen. Diese Begehungen sollen nach Möglichkeit
gemeinsam von den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern
erfolgen.
(2) Die Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte und
Arbeitsmediziner dabei beträgt in der
Gefahrenklasse pro Bediensteter pro Dienststelle
1. Gefahrenklasse I 20 Minuten zumindest 3 Stunden,
2. Gefahrenklasse II 12 Minuten zumindest 2 Stunden,
3. Gefahrenklasse III 6 Minuten zumindest 1 Stunde.

13. Abschnitt
Schluss , Übergangs und In Kraft Tretens Bestimmungen

§ 28
Verweise

Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften des Bundes sind
als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung
durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe
- VbA), BGBl. II Nr. 237/1998;
2. Verordnung über die Sicherheits und Gesundheitsschutzkennzeichnung
(Kennzeichnungsverordnung - KennV), BGBl. II Nr. 101/1997;
3. Verordnung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der
Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom
(Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003), BGBl. II Nr. 424/2003.
4. Verordnung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäude auf
Baustellen festgelegt werden (Arbeitsstättenverordnung - AStV), BGBl.
II Nr. 368/1998;
5. Verordnung über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und
der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführen von Bauarbeiten
(Bauarbeiterschutzverordnung - BauV), BGBl. Nr. 340/1994 in der
Fassung BGBl. II Nr. 425/2003;
6. Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von
Arbeitsmitteln (AM VO, BGBl. II Nr. 164/2000 in der Fassung der
Verordnung BGBl. II Nr. 33/2002);
7. Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über Krebs erzeugende
Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2003 - GKV 2003), BGBl. II Nr.
253/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 119/2004;
8. Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit
(Bildschirmarbeitsverordnung - BS V), BGBl. Nr. 124/1998;
9. Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ),
BGBl. II Nr. 27/1997 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr.
412/1999.

§ 29
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

(1) Mit Abschnitt 1 wird die Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26.
November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch
biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im
Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 374
vom 31. Dezember 1990, S. 1, geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG
des Rates vom 12. Oktober 1993, ABl. Nr. L 268 vom 29. Oktober 1993,
S. 71, geändert durch die Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30.
Juni 1995, ABl. Nr. L 155 vom 6. Juli 1995, S. 41, angepasst durch die
Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997, ABl. Nr. L 282
vom 15. Oktober 1997, S. 33, angepasst durch die Richtlinie 97/65/EG
der Kommission vom 26. November 1997, ABl. Nr. L 335 vom 6. Dezember
1997, S. 17 umgesetzt.
(2) Durch die Abschnitte 2 und 3 wird die Richtlinie des Rates vom 12.
Juni 1985 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der
Arbeit, 89/391/EWG, ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989, S. 1 umgesetzt.
(3) Durch Abschnitt 4 wird die Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1992
über Mindestvorschriften für die Sicherheits und/oder
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte
Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG), 92/58/EWG, ABl. L 245 vom 26. August 1992 umgesetzt.
(4) Durch Abschnitt 7 werden folgende Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften
für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benützung von
Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, 89/655/EWG, ABl. Nr.
L 393 vom 30. Dezember 1989, S. 12, geändert durch die Richtlinie des
Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Benützung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie
89/391/EWG), ABl. Nr. L 335 vom 30. Dezember 1995, S. 28;
2. Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte
oder ortsverändernde Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, 92/57/EWG, ABl. Nr. L 245
vom 26. August 1992.
(5) Durch Abschnitt 8 werden folgende Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften
für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benützung von
Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, 89/655/EWG, ABl. Nr.
L 393 vom 30. Dezember 1989, S. 12;
2. Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte
oder ortsverändernde Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, 92/57/EWG, ABl. Nr. L 245
vom 26. August 1992;
3. Richtlinie des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie
über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
Benützung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit,
95/63/EG, ABl. Nr. L 335 vom 30. Dezember 1995, S. 28.
(6) Durch Abschnitt 9 werden folgende Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft umgesetzt:
1. die Richtlinie des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG),
83/477/EWG, ABl. L 263 vom 24. September 1983;
2. die Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit
(Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der
Richtlinie 89/391/EWG), 90/394/EWG, ABl. L 196 vom 26. Juli 1990;
3. die Richtlinie der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von
Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates
über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische,
physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit,
91/322/EWG, ABl. L 177 vom 5. Juli 1991;
4. die Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie
83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch
Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels
8 der Richtlinie 80/1107/EWG), 91/382/EWG, ABl. L 206 vom 29. Juli
1991;
5. die Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte
der Arbeitszeitgestaltung, 93/104/EG, ABl. L 307 vom 13. Dezember
1993;
6. die Richtlinie der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung
einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie
80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der
Arbeit, 96/94/EG, ABl. L 338 vom 28. Dezember 1996;
7. die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1997 zur ersten Änderung der
Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie
im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 97/42/EG,
ABl. L 179 vom 8. Juli 1997;
8. die Richtlinie des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit
und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 98/24/EG, ABl. L 131
vom 5. Mai 1998;
9. die Richtlinie des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Änderung der
Richtlinie 90/394 EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung
auf Mutagene, 1999/38/EG, ABl. L 138 vom 1. Juni 1999 und
10. die Richtlinie der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer
ersten Liste von Arbeitsplatz Richtgrenzwerten in Durchführung der
Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit
der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei
der Arbeit, 2000/39/EG, ABl. L 142 vom 16. Juni 2000.
(7) Durch Abschnitt 10 wird die Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1990
über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, 90/270/EWG,
ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990, S. 14 umgesetzt.
(8) Durch Abschnitt 11 werden folgende Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer
vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit, 80/1107/EWG, ABl. L 327 vom 3. Dezember
1980;
2. Richtlinie des Rates vom 28. Juli 1982 über den Schutz der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine
Ionenverbindungen am Arbeitsplatz (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), 82/605/EWG, ABl. L 247 vom 23.
August 1982;
3. Richtlinie des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG),
83/477/EWG, ABl. L 263 vom 24. September 1983;
4. Richtlinie des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer
gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz, 86/188/EWG, ABl. L 137
vom 24. Mai 1986;
5. Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit
(Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG), 90/394/EWG, ABl. L 196 vom 26. Juli 1990;
6. Richtlinie des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der
Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG), 90/679/EWG, ABl. L 374 vom 31. Dezember 1990;
7. Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung, 93/104/EG, ABl. L 307 vom 13. Dezember 1993;
8. Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz,
94/33/EG, ABl. L 216 vom 20. August 1994.
(9) Durch Abschnitt 12 werden folgende Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften
für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, 89/654/EWG,
ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989, S. 1;
2. Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte
oder ortsverändernde Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, 92/57/EWG, ABl. Nr. L 245
vom 26. August 1992.

§ 30
Übergangsbestimmungen zu Arbeitsstätten

(1) Arbeitsstätten, die bereits vor In Kraft Treten dieser Verordnung
genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen
dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden,
wenn
1. die Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmungen auf § 30
verweist,
2. der vom Verweis auf § 2 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der
tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils
angegebenen Stichtag besteht und
3. seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als
Arbeitsstätte und, wenn es sich um Bestimmungen des 3.Abschnittes der
Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998 handelt, auch eine
Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.
(2) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem
jeweiligen Stichtag die in Z. 1 bis Z. 5 angeführten Verhältnisse in
der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge,
dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 30
erfassten Teiles der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der
Bediensteten nicht mehr ausreicht, hat der Dienstgeber die
erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Eine solche Änderung kann
betreffen:
1. die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2. die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3. die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
4. die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die
Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
5. die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden
Personen.
(3) Abs. 1 gilt so lange, als der konkrete, vom Verweis auf § 30
erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen
Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder
hinsichtlich der vom Verweis auf § 30 erfassten Ausführung verändert,
ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen
dieser Verordnung vorzunehmen.

§ 31
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden
Monatsersten, das ist der 1. August 2004, in Kraft.

§ 32
Außer-Kraft-Treten

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft:
1. die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im
Bereich der Dienststellen des Landes; LGBL. Nr. 43/2001, zuletzt in
der Fassung LGBl. Nr. 58/2002;
2. die Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
LGBl. Nr. 50/2000.

(Anmerkung: Anlage zum 2.Abschnitt siehe LGBl. 2004, Seite 87)
(Anmerkung: Anlage zum 3.Abschnitt siehe LGBl. 2004, Seite 88)
(Anmerkung: Anlage zum 11.Abschnitt siehe LGBl. 2004, Seiten 88 und 89)

Dokumentnummer LRST/2070/104