Benützungsabgabegesetz

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/3702/001

Titel
Gesetz vom 19. Dezember 1953 über die Einhebung einer Abgabe für die
Benützung von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber
befindlichen Luftraumes (Benützungsabgabegesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 5/1954
Novellen: (1) LGBl. Nr. 42/1960
(2) LGBl. Nr. 158/1963
(3) LGBl. Nr. 188/1969


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


§ 1.
Abgabeberechtigung.

(1) Die steirischen Gemeinden werden ermächtigt, durch
Beschluß des Gemeinderates von ihren gemeindeeigenen
Versorgungsunternehmen, zu deren bestimmungsgemäßer
Betriebsführung eine ausgedehnte Inanspruchnahme des
öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen
Luftraumes erforderlich ist, wie Schienenbahnen,
Freileitungen, Rohr- oder Kanalleitungen sowie die dazu
gehörigen Hilfsbauten, eine Abgabe einzuheben.
(2) Unter gemeindeeigenen Versorgungsunternehmen im Sinne
dieses Gesetzes sind auch Versorgungsunternehmen zu
verstehen, die in Form einer Gesellschaft des Handelsrechtes
geführt werden, wenn die Anteile an dem Unternehmen zu mehr
als 50 v. H. der Gemeinde gehören. (1)
(3) Versorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind
Betriebe, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser,
Wärme oder dem öffentlichen Verkehr dienen. (1)


§ 2.
Höhe der Abgabe.

Die Abgabe darf 3 v. H. der Bruttoeinnahmen des
Versorgungsunternehmens im Gemeindegebiet nicht übersteigen.


§ 3.
Abgabe- und Haftpflicht.

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Benützungsberechtigte
verpflichtet.
(2) Mehrere an der Benützung beteiligte Unternehmen sind zur
ungeteilten Hand abgabepflichtig (Gesamtschuldner).


§ 4.
Fälligkeit.

(1) Die Fälligkeit der Abgabe tritt jeweils an dem Tage ein,
der im Benützungsbewilligungsbescheid als Zahlungstag
bestimmt ist.
(2) Die Abgabepflicht dauert bis zum Ablauf des Jahres, in
dem die Benützungsbewilligung durch Zeitablauf oder Verzicht
des Benützungsberechtigten endet.


§ 5 (3)
Eigener Wirkungsbereich

Die Ausschreibung und Verwaltung der in diesem Gesetz
geregelten Abgabe obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.


§ 6. (2) (3)

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1954 in Kraft. Von diesem
Zeitpunkt an dürfen Benützungsabgaben gleicher Art nicht mehr
eingehoben werden.