Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG
über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/8205/050

 

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten

Stammfassung: LGBl. Nr. 80/1999


Text
Der Steiermärkische Landtag hat nachstehende Vereinbarung
genehmigt:

Das Land Burgenland,
das Land Kärnten,
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich,
das Land Salzburg,
das Land Steiermark,
das Land Tirol,
das Land Vorarlberg,
das Land Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen,
gemäß Artikel 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:


Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen


Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Verwendbarkeit
von Bauprodukten, für die europäische technische
Spezifikationen nicht vorliegen (Abschnitt II), und von
Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen
vorliegen (Abschnitt III), im Sinne dieser Vereinbarung zu regeln.
(2) Abschnitt II dieser Vereinbarung gilt nur für
Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.


Artikel 2
Begriffsbestimmungen

(1) Regelwerke sind europäische technische Spezifikationen im
Sinne der Richtlinie über die Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte
(Richtlinie 89/106/EWG; Bauproduktenrichtlinie) sowie
nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B.
technische Normen, technische Richtlinien oder
Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für
Bautechnik, wenn diese in den Baustofflisten nach Artikel 4
oder nach Artikel 12 angeführt sind.
(2) Die Verwendbarkeit eines Bauproduktes ist gegeben, wenn
es entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zumindest eine
Verwendungsmöglichkeit im Wirkungsbereich jeder
Vertragspartei gibt.
(3) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2
der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die
Zusammenarbeit im Bauwesen.


Abschnitt II
Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die
europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen


Artikel 3
Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische
technische Spezifikationen nicht vorliegen

(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Artikel 4)
angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
a) sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekannt
gemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon
abweichen oder
b) ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik
gemäß Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 lit. b die
Verwendbarkeit bestätigt
und sie das Einbauzeichen gemäß Artikel 10 tragen.
(2) Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt
sind, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit
den Verwendungsbestimmungen für Bauprodukte jener
Vertragspartei steht, in deren Wirkungsbereich das Bauprodukt
verwendet werden soll.


Artikel 4
Baustoffliste ÖA

(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische
Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖA durch
Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist
die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der
Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien.
Die Baustoffliste ÖA ist von den Vertragsparteien nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften kundzumachen.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen
Bauprodukte die von ihnen zu erfüllenden nationalen
Regelwerke sowie der zu erbringende Übereinstimmungsnachweis
(Artikel 5 Abs. 1) festzulegen. In der Baustoffliste ÖA
können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:
a) Verwendungszweck,
b) Klassen und Stufen,
c) Geltungsdauer des Übereinstimmungsnachweises,
d) Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 3 lit. b oder c,
e) Bestimmung, daß ein Übereinstimmungszeugnis nur von einer
Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle einer Vertragspartei
ausgestellt werden darf.


Artikel 5
Übereinstimmungsnachweis

(1) Die Übereinstimmung des Bauproduktes mit dem zu
erfüllenden Regelwerk ist nach Maßgabe der Baustoffliste ÖA durch
a) eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (Artikel 6) oder
b) ein Übereinstimmungszeugnis einer hiefür ermächtigten Stelle
(Artikel 7)
nachzuweisen.
Für ausländische Bauprodukte aus den Mitgliedsstaaten der EU
oder den sonstigen Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist das Sonderverfahren gemäß
Artikel 16 und Artikel 17 der Richtlinie über die Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten
über Bauprodukte (Richtlinie 89/106/EWG;
Bauproduktenrichtlinie) sinngemäß anzuwenden. Das
Sonderverfahren ist vom Österreichischen Institut für
Bautechnik durchzuführen.
(2) In jedem Fall muss durch eine werkseigene
Produktionskontrolle eine gleich bleibende Qualität des
Bauproduktes sichergestellt sein.
(3) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen
des für den Baustoff maßgeblichen Regelwerkes unter
Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des
Produktionsverfahrens festzulegen:
a) Art des Übereinstimmungsnachweises (Abs. 1);
b) gegebenenfalls das Erfordernis einer Erstprüfung des
Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle;
c) gegebenenfalls das Erfordernis der Überwachung der
werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür
akkreditierte Stelle.
(4) Der in der Baustoffliste ÖA verlangte
Übereinstimmungsnachweis ist nach den Rechtsvorschriften
jener Vertragspartei zu erbringen, in deren Wirkungsbereich sich
a) der Unternehmenssitz des Herstellers oder seines
bevollmächtigten Vertreters, der die
Übereinstimmungserklärung abgibt, oder
b) der Sitz der ermächtigten Stelle, die das
Übereinstimmungszeugnis ausstellt, befindet.
(5) Die Vertragsparteien erkennen Übereinstimmungszeugnisse
(Abs. 1 lit. b), die nach den Rechtsvorschriften einer
anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, auch für ihren
Zuständigkeitsbereich an.


Artikel 6
Übereinstimmungserklärung des Herstellers

(1) Eine Übereinstimmungserklärung gemäß Artikel 5 Abs. 1
lit. a darf von einem Hersteller nur dann abgegeben werden,
wenn dies in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und wenn das
Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA
übereinstimmt sowie die Anforderungen dieser Vereinbarung
erfüllt werden.
(2) Weicht ein Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den
Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ab, so darf der Hersteller
die Übereinstimmungserklärung nur dann abgegeben, wenn ein
Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik
vorliegt, dass das Bauprodukt verwendbar ist.
(3) Die Vertragsparteien können mit der Aufgabe der
Überprüfung der Richtigkeit der Übereinstimmungserklärung das
Österreichische Institut für Bautechnik betrauen.


Artikel 7
Übereinstimmungszeugnis

Ein Übereinstimmungszeugnis gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. b ist
von einer hiefür ermächtigten Stelle (Artikel 8) zu erteilen,
a) wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA
vorgesehen ist und das Bauprodukt mit den Bestimmungen der
Baustoffliste ÖA übereinstimmt sowie die Anforderungen dieser
Vereinbarung erfüllt werden oder
b) bei Bauprodukten, die mehr als unwesentlich von den
Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweichen, wenn ein
Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik
vorliegt, dass das Bauprodukt verwendbar ist.


Artikel 8
Ermächtigte Stellen

(1) Zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen sind
ermächtigt:
a) Zulassungs- und Zertifizierungsstellen der Vertragsparteien;
b) Stellen, die nach den Abs. 2 bis 4 hiefür ermächtigt sind.
Prüf- und Überwachungsstellen dürfen nicht ermächtigte
Stellen sein.
(2) Die Vertragsparteien betrauen das Österreichische
Institut für Bautechnik mit der Ermächtigung von Stellen zur
Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen. Die Ermächtigung
hat zur Voraussetzung, dass die jeweilige Stelle
a) über einen verantwortlichen Leiter sowie ausreichendes
sonstiges Personal verfügt, die persönlich zuverlässig sind
und die die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige
Ausbildung, Schulung und technische Erfahrung, insbesondere
Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der
Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte, deren
Eigenschaften sowie mehrjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der
Qualitätssicherung sowie der Güteüberwachung für den
angestrebten Ermächtigungsbereich besitzen;
b) einschließlich ihrem Personal frei von jedem kommerziellen,
finanziellen und anderen Einfluss ist, der ihre
Unparteilichkeit in Zweifel ziehen könnte;
c) über die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen für
die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Tätigkeiten
verfügt;
d) ihren Sitz in Österreich hat.
(3) Die Ermächtigung erfolgt auf Grund eines schriftlichen
Antrages durch Bescheid. Der Antrag muss alle Informationen
beinhalten, die zur Überprüfung der Erfüllung der in Abs. 2
angeführten Voraussetzungen notwendig sind, insbesondere auch
die Angabe jener Bauprodukte, für die die Ermächtigung
beantragt wird. Die Ermächtigung kann unter der Vorschreibung
von Auflagen und Bedingungen erteilt werden; sie ist jeweils
auf längstens fünf Jahre zu befristen. Im Bescheid ist
festzulegen, für welche Bauprodukte die Stelle zur
Ausstellung der Übereinstimmungszeugnisse ermächtigt ist. Im
Verfahren zur Ermächtigung sind die Ergebnisse eines
Akkreditierungsverfahrens als Zertifizierungsstelle nach
bundesrechtlichen Vorschriften anzuerkennen, wenn
Gleichwertigkeit besteht. Das Ermächtigungsverfahren erfolgt
nach den Rechtsvorschriften jener Vertragspartei, in deren
Wirkungsbereich der Sitz der zu ermächtigenden Stelle liegt.
(4) Sämtliche Kosten für das Ermächtigungsverfahren durch das
OIB hat der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens zu tragen. Die Kosten sind vom Österreichischen
Institut für Bautechnik bescheidmäßig vorzuschreiben.
(5) Die Vertragsparteien betrauen das Österreichische
Institut für Bautechnik mit der Aufsicht über die nach den
Abs. 2 und 4 ermächtigten Stellen. Bei Vorliegen wichtiger
Gründe, wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden,
begründeter Verdacht des Wegfalls einer Voraussetzung zur
Ermächtigung, kann das Österreichische Institut für
Bautechnik die ermächtigte Stelle prüfen und, wenn die
übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, die
Ermächtigung abändern oder widerrufen. Ergibt das
Überprüfungsverfahren die Notwendigkeit einer Abänderung oder
Entziehung der Ermächtigung, so sind die Kosten für dieses
Verfahren von der ermächtigten Stelle zu tragen.
(6) Die ermächtigte Stelle hat dem Österreichischen Institut
für Bautechnik jährlich bis spätestens zum 31. März einen
Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr
vorzulegen. Darin sind alle im Berichtsjahr ausgestellten
Übereinstimmungszeugnisse unter Angabe des Antragstellers,
des Bauproduktes, des Herstellers und der Geltungsdauer
aufzulisten und weiter die Dauer der durchgeführten Verfahren
anzugeben. Außerdem ist der jeweils geltende Entgeltstarif
dem OIB vorzulegen.


Artikel 9
Verfahren zur Ausstellung des Übereinstimmungszeugnisses

(1) Die ermächtigte Stelle hat auf Grund eines Antrages und
auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der
Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Erfüllung der
Anforderungen dieser Vereinbarung sowie die Übereinstimmung
des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu
prüfen.
(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit
den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur
unwesentliche Abweichung, so hat die ermächtigte Stelle
hierüber das Übereinstimmungszeugnis auszustellen. Dieses
Zeugnis berechtigt den Hersteller zur Anbringung des
Einbauzeichens (Artikel 10).
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige
Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der
Baustoffliste ÖA abweicht, so darf ein
Übereinstimmungszeugnis nur dann ausgestellt werden, wenn ein
die Verwendbarkeit nachweisendes Gutachten des
Österreichischen Institutes für Bautechnik (Artikel 7 lit. b)
vorliegt. Anderenfalls ist dem Antragsteller formlos
mitzuteilen, dass kein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt
werden kann, und ihm zugleich Gelegenheit zu geben, binnen
einer angemessenen festzusetzenden Frist Stellung zu nehmen
bzw. ergänzende Unterlagen vorzulegen.


Artikel 10
Einbauzeichen

(1) Hat ein Hersteller für ein Bauprodukt eine
Übereinstimmungserklärung (Artikel 6) abgegeben oder ein
Übereinstimmungszeugnis ausgestellt erhalten (Artikel 7), so
ist er berechtigt, zur Kennzeichnung seines Bauproduktes das
Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, seiner Verpackung oder
den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die
widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den
Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendbar ist.
(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen werden von den
Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Anhanges dieser
Vereinbarung erlassen.


Abschnitt III
Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die
europäische technische Spezifikationen vorliegen


Artikel 11
Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische
technische Spezifikationen vorliegen

(1) Bauprodukte, für die europäische technische
Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden wenn
a) sie einer harmonisierten europäischen Norm oder einer
anerkannten nationalen Norm und den in der Baustoffliste ÖE
(Artikel 12) kundgemachten Leistungsanforderungen und
Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien entsprechen oder
nur unwesentlich davon abweichen oder
b) eine gültige europäische technische Zulassung für sie
vorliegt und sie den für sie geltenden Leistungsanforderungen
oder Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien entsprechen
und sie das CE-Kennzeichen tragen.


Artikel 12
Baustoffliste ÖE

(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische
Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖE durch
Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist
die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der
Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien.
Die Baustoffliste ÖE ist von den Vertragsparteien nach den
jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften kundzumachen.
(2) In der Baustoffliste ÖE sind für die einzelnen
Bauprodukte die von ihnen zu erfüllenden europäischen
technischen Spezifikationen bekannt gemacht, wenn solche für
die entsprechenden Bauprodukte vorliegen. In der
Baustoffliste ÖE können bezogen auf die einzelnen Bauprodukte
festgelegt werden:
a) Verwendungszweck;
b) zu erfüllende Klassen und Leistungsstufen, die in der
betreffenden europäischen technischen Spezifikation, in den
Grundlagendokumenten, in einer Zulassungsleitlinie oder in
anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaft enthalten sind, dies allenfalls in
Abhängigkeit vom Verwendungszweck oder von geographischen,
klimatischen und lebensgewohnheitlichen Bedingungen
entsprechend den Bestimmungen der Vertragsparteien;
c) Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen der
Vertragsparteien in Zusammenhang mit Vorschriften, die
außerhalb des Anwendungsbereiches der Bauproduktenrichtlinie liegen.


Abschnitt IV
Umsetzung


Artikel 13
Durchsetzung

Die Vertragsparteien sehen die zur Durchsetzung der in
Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften
notwendigen Sanktionen vor.


Artikel 14
Verfahrensvorschriften

Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das
Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in dieser
Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden.
Dasselbe gilt für Verwaltungsverfahren des Österreichischen
Institutes für Bautechnik auf Basis der Vereinbarung gemäß
Artikel 15 a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen.


Artikel 15
Österreichische technische Zulassung

Artikel 19 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG über die
Zusammenarbeit im Bauwesen gilt mit der Maßgabe, dass eine
österreichische technische Zulassung nur für Bauprodukte
erteilt werden darf, die nicht in der Baustoffliste ÖA
(Artikel 4) angeführt sind.


Abschnitt V
Schlussbestimmungen


Artikel 16
Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,
an dem beim Depositar die schriftliche Mitteilung aller
Vertragsparteien eingelangt ist, dass die nach den
verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, einen einheitlichen
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Umsetzungsvorschriften zu
vereinbaren.


Artikel 17
Kündigung

(1) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die
Rechtsbeziehung der anderen Vertragsparteien untereinander.


Artikel 18
Anpassung und gegenseitige Information

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen
Änderungen der Sachverhalte oder internationaler Vorschriften
Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander vor der Erlassung
von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung
Gelegenheit zur Stellungnahme.


Artikel 19
Ausfertigung, Mitteilung

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der
Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt. Der
Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm
beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen
Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als
im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der
Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu
benachrichtigen.
Diese Vereinbarung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen
der Richtlinie 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in
der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 notifiziert
(Notifikationsnummer 97/770/A).


Diese Vereinbarung tritt gemäß Artikel 16 Abs. 1 mit 17.
August 1999 in Kraft.


Anhang zu Artikel 10 Abs. 3


I. Einbauzeichen:

Das Einbauzeichen nach Artikel 10 besteht aus einem
Bildzeichen, das aus den Buchstaben "Ü" und "A" als
Abkürzungen für die Worte "Übereinstimmung" und "Austria"
gebildet wird und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Die Kurzbezeichnung des Übereinstimmungsnachweises in Form
einer Buchstaben-Zahlen-Kombination bestehend aus folgenden Angaben:
a) den Buchstaben Z, E oder H für die Art des Nachweises und zwar:
Z für ein Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder
Zertifizierungsstelle einer Vertragspartei,
E für ein Übereinstimmungszeugnis einer vom Österreichischen
Institut für Bautechnik (OIB) ermächtigten Stelle,
H für eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers.
b) Die Identifikationsnummer des Bauproduktes, die der für dieses
Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht.
c) Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem das
Übereinstimmungszeugnis beantragt bzw. die
Herstellererklärung abgegeben worden ist.
d) Die vom OIB vergebene Nummer im Kalenderjahr der Beantragung
des Übereinstimmungszeugnisses bzw. der Abgabe der
Herstellererklärung.
Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe
des nachstehenden Beispiels darzustellen:
E-1.3.1-00-0001
Die Nummer des Übereinstimmungszeugnisses bzw. der
Übereinstimmungserklärung hat mit dieser Kurzbezeichnung
identisch zu sein.
2. Die Bezeichnung der Stelle, die das Übereinstimmungszeugnis
ausgestellt hat bzw. des Herstellers, der die
Herstellererklärung abgegeben hat. Dabei ist anzuführen:
a) Bei Zulassungs- und Zertifizierungsstellen der
Vertragsparteien deren Bezeichnung oder ein eindeutiges
Bildzeichen, von dem ein Muster beim OIB zu hinterlegen ist.
b) Bei vom OIB ermächtigten Stellen deren Bezeichnung oder ein
eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim OIB zu
hinterlegen ist.
c) Bei einer Herstellererklärung die Bezeichnung des Herstellers
oder seines bevollmächtigten Vertreters, der die
Herstellererklärung abgegeben hat sowie bei Bedarf zusätzlich
ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim OIB zu
hinterlegen ist.


II. Gestaltung des Bildzeichens "ÜA" sowie der zusätzlichen
Angaben:

1. Für die Gestaltung der Großbuchstaben "ÜA" ist der im
Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der
Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu
entsprechen, wobei die mit "R" gekennzeichneten Balken auch
in roter Farbe ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf
größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder
Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster
ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen.

(Anmerkung: Grafik siehe LGBl. 1999, Seite 242)

2. Die zusätzlichen Angaben nach Punkt I sind unmittelbar
unterhalb des Bildzeichens in der im Punkt 1 angegebenen
Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu
trennen, so dass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung
entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die
zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.

(Anmerkung: Grafik siehe LGBl. 1999, Seite 243)


III. Anbringung des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst
anzubringen. Die weiteren im Artikel 10 Abs. 1 angeführten
Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach
ihrer Reihung je nach Möglichkeit der Anbringung auszuwählen.
Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle
deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.


IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des
Artikels 10 Abs. 1 vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes
anzubringen.


V. Sonstige Bestimmungen:

Werden außer den nach Punkt I vorgesehenen Angaben weitere
Angaben gemacht, sind diese so darzustellen, dass sie nicht
mit den zum Einbauzeichen gehörenden Angaben in Zusammenhang
gebracht werden können. Angaben über Prüf- und
Überwachungsstellen sind unzulässig.