Verwaltungsabgaben im Bereich des Bauproduktenrechts, Festsetzung

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/8200/303

(Verwaltungsabgaben im Bereich des Bauproduktenrechts, Festsetzung
- nicht amtl. Abkürzung/Bezeichnung)

 

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2001,
mit der die Verwaltungsabgaben für Zulassungen und Sonderverfahren
nach dem Steiermärkischen Baugesetz und Übereinstimmungszeugnisse und
Konformitätszertifikate nach dem Steiermärkischen Bauproduktegesetz
2000 sowie für Akkreditierungen nach dem Steiermärkischen
Akkreditierungsgesetz festgesetzt werden

Stammfassung: LGBl. Nr. 6/2002


Text
Auf Grund des § 47 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr.
59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, des § 25 des
Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000, LGBl. Nr. 50/2001 und des §
12 des Steiermärkischen Akkreditierungsgesetzes, LGBl. Nr. 62/1995, in
der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, wird verordnet:


§ 1
Allgemeines

Für die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl.
Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, des
Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000, LGBl. Nr. 50/2001 und des
Steiermärkischen Akkreditierungsgesetzes, LGBl. Nr. 62/1995, in der
Fassung LGBl. Nr. 50/2001, durchzuführenden Zulassungen,
Sonderverfahren, Übereinstimmungszeugnisse, Konformitätszertifikate
und Akkreditierungen von Prüf , Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen für Bauprodukte sind besondere
Verwaltungsabgaben nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu
entrichten.

§ 2
Verwaltungsabgabe für Österreichische technische Zulassungen

Die Verwaltungsabgabe beträgt
1. für die Bescheinigung der Brauchbarkeit eines
Bauproduktes und dessen Verwendungsfähigkeit gemäß
den bautechnischen Vorschriften (erster und zweiter
Teil der Österreichischen technischen Zulassung) € 1.744,00
2. für die Bescheinigung der Verwendungsfähigkeit
eines Bauproduktes gemäß den bautechnischen Vorschriften
(zweiter Teil der Österreichischen technischen Zulassung) € 523,00
3. für die Verlängerung der Gültigkeit einer
Österreichischen technischen Zulassung nach Z.1 € 523,00
4. für die Verlängerung der Gültigkeit einer Bescheinigung
der Verwendungsfähigkeit nach Z. 2 € 218,00
5. für die Abänderung bzw. Ergänzung einer Österreichischen
technischen Zulassung (erster und zweiter Teil) nach Z. 1 € 726,00
6. für die Abänderung bzw. Ergänzung einer Österreichischen
technischen Zulassung (zweiter Teil) nach Z. 2 € 218,00
7. für die Zurückziehung eines Antrages nach Z. 1 und 2 € 218,00

§ 3
Verwaltungsabgabe für Stellungnahmen

des Österreichischen Institutes für Bautechnik
Zusätzlich zu den Verwaltungsabgaben gemäß § 2 Z. 1 sind für die
Einholung von Stellungnahmen des Österreichischen Institutes für
Bautechnik gemäß § 45 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes zwecks
Abgeltung von Barauslagen folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. für Zulassungen auf Grundlage von Einzelstellungnahmen
des Österreichischen Institutes für Bautechnik € 654,00
2. für Zulassungen auf Grundlage von Richtlinien des
Österreichischen Institutes für Bautechnik € 218,00

§ 4
Verwaltungsabgaben für Übereinstimmungszeugnisse sowie
Zertifizierungen

(1) Die Verwaltungsabgabe für Übereinstimmungszeugnisse und
Zertifizierungen besteht aus einer Grundgebühr (Abs. 2), einer
Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) sowie zuzüglich anfallender Reisegebühren
gem. der jeweils anzuwendenden Reisegebührenvorschriften des Landes
Steiermark (Abs. 4).
(2) Die Grundgebühr beträgt € 350,00.
(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt
Bauschbetrag I (bis 5 Stunden) € 350,00
Bauschbetrag II (bis 10 Stunden) € 700,00
Bauschbetrag III (bis 15 Stunden) € 1.050,00
Bauschbetrag IV (bis 20 Stunden) € 1.400,00
Bauschbetrag V (darüber hinaus) € 1.750,00
(4) Dazu kommen anfallende Reisegebühren gemäß der jeweils
anzuwendenden Reisegebührenvorschriften des Landes Steiermark.
(5) Die mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Barauslagen
(z. B. für die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen) sind
gesondert zu ersetzen.

§ 5
Verwaltungsabgaben für europäische technische Zulassungen,
Sonderverfahren, Gutachten, Ermächtigungsverfahren und
Akkreditierungen

(1) Die Verwaltungsabgabe für europäische technische Zulassungen,
Sonderverfahren, Gutachten, Ermächtigungsverfahren und
Akkreditierungen besteht aus einer Grundgebühr (Abs. 2) und einer nach
dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr (Abs.
3).
(2) Die Grundgebühr beträgt
1. für die Erteilung einer europäischen technischen
Zulassung auf Basis einer Leitlinie € 434,00
2. für die Erteilung einer europäischen technischen
Zulassung ohne Leitlinie € 525,00
3. für die Verlängerung einer europäischen technischen
Zulassung € 251,00
4. für die Durchführung des Sonderverfahrens gemäß § 46
des Steiermärkischen Baugesetzes € 525,00
5. für die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen € 434,00
6. für die Verlängerung oder Abänderung einer Akkreditierung € 251,00
7. für die Ermächtigung von ermächtigten Stellen gemäß
§ 8 des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes € 434,00
8. für die Verlängerung oder Abänderung einer Ermächtigung € 251,00
9. für die Ausstellung eines Gutachtens gemäß § 3 Abs. 1
lit. 2 des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes € 525,00
(3) Die Sachbearbeitungsgebühr beträgt € 92,00 je tatsächlich
aufgewendeter Stunde des Sachbearbeiters der jeweiligen Behörde pro
angefangener Stunde Bearbeitungszeit.
(4) Die mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Barauslagen
(z. B. für die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen) sind
gesondert zu ersetzen.

§ 6
Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben trifft den
Antragsteller des jeweiligen Verfahrens.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das
jeweils zugrunde liegende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(3) Die Verwaltungsabgaben sind unabhängig vom Ausgang des jeweils
zugrunde liegenden Verfahrens zu entrichten und enthalten keine nach
der jeweiligen Gesetzeslage abzuführenden Steuern oder sonstige
Abgaben.
(4) Wenn es auf Grund des zu erwartenden Aufwandes zweckmäßig ist,
kann die jeweilige Behörde vom Antragsteller den Erlag eines
entsprechenden Vorschusses für die Verwaltungsabgabe verlangen.
(5) Die Festsetzung der Verwaltungsabgaben gemäß § 3 und § 5 erfolgt
durch das Österreichische Institut für Bautechnik.
(6) Die Verwaltungsabgaben gemäß § 3 und § 5 fließen dem
Österreichischen Institut für Bautechnik zu.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist
der 15. Jänner 2002, in Kraft.

§ 8
Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der
Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 1996, mit der
Verwaltungsabgaben für die Erteilung österreichischer technischer
Zulassungen festgesetzt werden, LGBl. Nr. 37/1996, außer Kraft.