Förderungsrichtlinien für Maßnahmen der Abwasserentsorgung

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/8230/101

 

(Förderungsrichtlinien für Maßnahmen der Abwasserentsorgung
- nicht amtl. Abkürzung/Bezeichnung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Mai 2002, mit
der Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der
Abwasserentsorgung erlassen werden

Stammfassung: LGBl. Nr. 50/2002
Novellen: (1) LGBl. Nr. 74/2002


Text
Auf Grund des § 7a Abs. 2 des Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79/1988,
zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1998, wird verordnet:


§ 1

Für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der kommunalen
Abwasserentsorgung werden die im ANHANG angeschlossenen Richtlinien
erlassen.

§ 2
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 30. Mai 2002 in Kraft.
(2) Diese Verordnung ist für alle Förderungsansuchen anzuwenden, die
nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei der
Förderstelle des Landes eingelangt sind.

§ 3 (1)
Inkrafttreten von Novellen

Die Änderungen der Punkte 6 lit. b und 6 lit. c im Anhang durch die
Novelle LGBl. Nr. 74/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden
Tag, das ist der 25. Juli 2002, in Kraft.


Anhang

FÖRDERUNGSRICHTLINIEN
ABWASSERENTSORGUNG

Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der
Abwasserentsorgung für das Bundesland Steiermark

1. Zielsetzungen
Ziel der Förderung von Maßnahmen der Abwasserentsorgung ist der Schutz
des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigung.
Die Förderung hat die Durchführung von Maßnahmen der Abwasserentsorgung
zu ermöglichen, ohne die Gebührenpflichtigen über ein zumutbares
Ausmaß hinaus zu belasten. Die Förderungsrichtlinien des Landes werden
unter besonderer Berücksichtigung der Förderungsrichtlinien für die
kommunale Siedlungswasserwirtschaft 1999 (in der Fassung 2001) gemäß
§§ 13 und 16ff. des Umweltförderungsgesetzes (UFG 93, BGBl. Nr.
185/1993 i. d. g. F.), in weiterer Folge kurz als
"Förderungsrichtlinien des Bundes" bezeichnet, erstellt.
Die Förderung von Maßnahmen der Abwasserentsorgung hat unter Beachtung
der ökologischen, volks- und betriebswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit
zu erfolgen.
Die Förderungsmittel sind grundsätzlich nach ökologischer Priorität zur
Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Gemeinden zu
berücksichtigen sind, deren Abwasserentsorgung im Sinne § 2a Abs. 1
des Steiermärkischen Kanalgesetzes besondere Priorität besitzt.

2. Gegenstand der Förderung
a) Maßnahmen der Abwasserentsorgung gemäß § 3 Abs. 1 Punkt 4 bis 10 sowie
Punkt 12 bis 16 der Förderungsrichtlinien für die kommunale
Siedlungswasserwirtschaft gemäß Umweltförderungsgesetz,
b) Ideenwettbewerbe, Gemeindeabwasserpläne und Kanalkataster, sofern
diese nicht bei Maßnahmen nach Punkt 2a berücksichtigt werden können.

3. Förderungswerber
Als Förderungswerber gelten im Sinne der Definition des § 5 der
Förderungsrichtlinien des Bundes Gemeinden, Genossenschaften,
Verbände, Unternehmen, Betriebe von Gebietskörperschaften und
Landesgesellschaften sowie sonstige physische oder juristische
Personen.

4. Förderungsansuchen und Unterlagen
a) Die Gewährung einer Landesförderung setzt voraus, dass die Vorlage
eines formellen Ansuchens samt erforderlicher Unterlagen vor Baubeginn
(ausgenommen Maßnahmen nach Punkt 2b bei der zuständigen Fachabteilung
des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erfolgt. Wird das
Ansuchen auf Landesförderung gemeinsam mit einem Förderungsansuchen
nach dem Umweltförderungsgesetz eingebracht, sind die Bestimmungen des
§ 7 der Förderungsrichtlinien des Bundes maßgeblich.
b) Einem Ansuchen ausschließlich um eine Landesförderung gemäß Punkt 2a
sind jedenfalls folgende Unterlagen beizulegen:
- Technischer Bericht
- Übersichtslageplan
- Katalog der Anlagenteile mit Kostenaufstellung
- Variantenuntersuchung gemäß Punkt 5a
- Finanzierungsnachweis
c) Dem Ansuchen um eine Landesförderung gemäß Punkt 2b sind auf
Anforderung durch die für die Abwicklung zuständige Fachabteilung des
Amtes der Steiermärkischen Landesregierung die für die Beurteilung des
Antrages erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

5. Voraussetzungen
a) Die Förderung setzt den Nachweis voraus, dass die ökologisch, volks-
und betriebswirtschaftlich zweckmäßigste Lösung zur Umsetzung gelangt.
Ein derartiger Nachweis kann entfallen, wenn begründet dargestellt
wird, dass ganz offensichtlich keine sinnvollen Alternativen zum
eingereichten Projekt vorhanden sind bzw. der Abwasserplan der
Gemeinde nachvollziehbare Unterlagen zur Variantenuntersuchung
beinhaltet.
b) Förderungswerber, die um eine Förderung nach dem
Umweltförderungsgesetz und um eine Landesförderung ansuchen bzw. diese
in Anspruch nehmen, haben die Voraussetzungen für eine Landesförderung
jedenfalls erfüllt, wenn die Bestimmungen nach dem
Umweltförderungsgesetz (UFG, BGBl. Nr. 185/1993 i. d. g. F) sowie der
dazu erlassenen Richtlinien eingehalten werden.
Förderungswerber, die ausschließlich eine Landesförderung beantragen
bzw. diese in Anspruch nehmen, haben sinngemäß die Bestimmungen des §
10 Abs. 2 Z. 2 bis 4 und 6 bis 11 der Förderungsrichtlinien für die
kommunale Siedlungswasserwirtschaft gemäß Umweltförderungsgesetz
einzuhalten.
c) Eine Landesförderung setzt jedenfalls die Einhaltung aller
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Wasserrecht,
Dienstnehmerschutz, Gewerbeordnung, Steiermärkisches Baugesetz,
Vergaberecht sowie die Anwendung von Önormen und einschlägigen
Richtlinien zur Sicherung von Qualität in Planung und Bauausführung
voraus. Die zur Förderung beantragte Maßnahme hat den
wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des Landes zu entsprechen und
steht nicht im Widerspruch zu den Planungen der Gemeinde (z. B.
Gemeindeabwasserplan).
d) Die gewährten Förderungen des Landes sind vom Förderungsnehmer
entsprechend den Zielsetzungen dieser Richtlinien zu verwenden.
e) Die Förderung des Landes für Gemeindeabwasserplan und Kanalkataster
ist mit der Verpflichtung des Förderungsnehmers zur Bereitstellung von
Daten für das GIS-Steiermark verbunden.

6. Art und Ausmaß der Förderung
a) Die Landesförderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen
zu den förderungsfähigen Investitionskosten. Für die Festlegung der
förderungsfähigen Investitionskosten gelten die Bestimmungen der
Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft
gemäß Umweltförderungsgesetz. Das endgültige Ausmaß der Förderung wird
auf Basis der tatsächlichen Investitionskosten nach einer
Endüberprüfung durch die zuständige Fachabteilung des Amtes der
Landesregierung festgestellt.
b) Sockelförderung des Landes
Beitrag des Landes im Ausmaß von 7% für Maßnahmen der
Abwasserentsorgung, für die nach § 8 Abs. 1 Z. 2 der
Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft
gemäß Umweltförderungsgesetz eine Sockelförderung gewährt wird sowie
für Maßnahmen der Abwasserentsorgung, für die nur eine Landesförderung
beantragt wird (ausgenommen Förderungen nach Punkt 6f.). (1)
c) Spitzenförderung des Landes
Beitrag des Landes im Ausmaß von 12% für Maßnahmen der
Abwasserentsorgung, für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 der
Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft
gemäß Umweltförderungsgesetz eine Spitzenförderung gewährt wird. (1)
d) Steigerungsbeitrag des Landes
Beitrag des Landes im Ausmaß von 5% für Gemeinden und Verbände, die für
Gemeinden Abwasserentsorgungsanlagen errichten und betreiben, in
Ergänzung zur Förderung nach Punkt 6b bzw. 6c für Maßnahmen der
Abwasserentsorgung, deren Errichtung trotz Einhebung zumutbarer
Gebühren im Sinne des § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung nicht
kostendeckend finanziert werden kann und das Gemeindebudget bei
Wahrung sonstiger notwendiger Gemeindeaufgaben eine (weitere)
Verschuldung nicht zulässig erscheinen lässt.
Beitrag des Landes im Ausmaß von 5% für Genossenschaften nach dem
Wasserrechtsgesetz für Maßnahmen der Abwasserentsorgung, die im
Einvernehmen mit der Gemeinde Abwasserentsorgungsanlagen errichten und
die Errichtung der Abwasserentsorgungsanlagen trotz Einhebung
zumutbarer Gebühren nicht kostendeckend finanziert werden kann. Für
die Beurteilung der Zumutbarkeit sind sinngemäß die oben angeführten
Vorgaben für Gemeinden und Verbände anzuwenden.
e) Sonderförderung für Planungen
Ideenwettbewerbe, Gemeindeabwasserpläne und Kanalkataster werden, sofern
diese nicht bei der Förderung nach Punkt 6b bis d Berücksichtigung
finden können, mit Beiträgen des Landes bis zu 25% der für die
Durchführung bzw. Erstellung entstehender Kosten gefördert.
Das Gesamtausmaß der Förderung für Ideenwettbewerbe kann höchstens 1
5.000,- pro Wettbewerb, die Förderung für Gemeindeabwasserpläne und
Kanalkataster jeweils höchstens € 10.000,- pro Gemeinde betragen.
f) Landesförderung für Kleinabwasserbehandlungsanlagen
Beiträge des Landes für Kleinabwasserbehandlungsanlagen gemäß § 2 Abs. 9
und § 8 Abs. 2 und 3 der Förderungsrichtlinien für die kommunale
Siedlungswasserwirtschaft gemäß Umweltförderungsgesetz bis zu 30 % der
förderungsfähigen Investitionskosten.
Der Eigenanteil des Förderungsnehmers beträgt zumindest € 3.000,- (ohne
USt.) pro zu entsorgendem Objekt. Für Objekte mit mehr als zwei
Wohnungen sowie für sonstige Nutzungen mit erhöhtem Abwasseranfall ist
ein entsprechend höherer zumutbarer Eigenanteil zu leisten.

7. Auszahlung der Förderung
Die Auszahlung der Landesförderung setzt eine positive Beurteilung des
Förderungsansuchens durch die zuständige Fachabteilung des Amtes der
Landesregierung voraus. Ein Rechtsanspruch auf Landesförderungsmittel
besteht nicht. Die Auszahlung der Landesbeiträge für Förderung nach
den Punkten 6a bis d und f erfolgt nach Vorlage von
Rechnungsnachweisen, jene nach Punkt 6e nur nach Vorlage der
Endabrechnung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.

8. Rückforderung der Förderung
Der Förderungswerber ist verpflichtet, über Aufforderung eine gewährte
Förderung ganz oder teilweise unverzüglich zurückzuzahlen, wenn die
Voraussetzungen für die Förderung nicht eingehalten werden.
Der Förderungswerber ist verpflichtet zu melden, wenn eine geförderte
Abwasserentsorgungsanlage nicht widmungsgemäß betrieben wird bzw. die
Voraussetzungen für eine Förderung in Bau und/oder Betrieb nicht
eingehalten bzw. die Förderungsmittel nicht widmungsgemäß verwendet
werden.