Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 14.10.2003)
RIS- Dokumentnummer NOR40038082

Inkrafttretedatum: 1.1.2003
Außerkrafttretedatum: 31.12.2003

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die
Statistik im Bereich des Tourismus (Tourismus-Statistik-Verordnung 2002)
StF: BGBl. II Nr. 498/2002

Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1 und
Abs. 2, 7 Abs. 1, 9 und 11 Abs. 1 und Abs. 4 des
Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler, hinsichtlich des § 9 zusätzlich im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

 

Text
Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat folgende
Statistiken über den Tourismus zu erstellen:
1. bis zum Ende eines jeden Kalendermonats eine Statistik der
Ankünfte und Übernachtungen von Gästen des vorangegangenen
Kalendermonats, gegliedert nach Unterkunftsarten und
Herkunftsländern;
2. jährlich bis Ende Oktober eine Statistik über die Zahl der
Beherbergungsbetriebe und -betten zum Stichtag 31. Mai,
gegliedert nach Wintersaison und Sommersaison.
(2) Zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der
Richtlinie 95/57/EG über die Erhebung statistischer Daten im Bereich
des Tourismus, ABl. Nr. L 291 vom 6. Dezember 1995, S 32 bis 39
(CELEX-Nr. 395L0057), ergänzt durch die Durchführungsbestimmungen
1999/35/EG, ABl. Nr. L 9 vom 15. Jänner 1999, S 23 bis 47
(CELEX-Nr. 399D0035), und für die Statistiken gemäß Abs. 1 hat die
Bundesanstalt Statistik Österreich statistische Erhebungen gemäß
dieser Verordnung durchzuführen.

 

Erhebungsmasse

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Gäste: Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige
Personen, die in einem Beherbergungsbetrieb nicht länger als
zwölf Monate nächtigen.
2. erkunftsland des Gastes: Land des Hauptwohnsitzes des Gastes;
wenn dieses nicht bekannt ist, das Land seines gewöhnlichen
Aufenthaltes.
3. Beherbergungsbetriebe: Einrichtungen, die
Übernachtungsmöglichkeiten für Gäste in Zimmern oder anderen
Beherbergungseinheiten mit Erwerbszweck anbieten und unter
Leitung oder Aufsicht des Unterkunftsgebers oder seines
Beauftragten stehen.
4. Gewerbliche Beherbergungsbetriebe: Hierzu gehören folgende
Arten von Beherbergungsbetrieben:
a) Hotels und ähnliche Beherbergungsbetriebe (Gasthöfe,
Pensionen ua.) gegliedert nach Betriebsgruppen gemäß den
Klassifizierungsrichtlinien des Fachverbandes Hotellerie der
Wirtschaftskammer Österreich;
b) Ferienhäuser und -wohnungen, deren Betrieb der
Gewerbeordnung 1994 unterliegt;
c) Kurbetriebe der Sozialversicherungsträger;
d) Sonstige private oder öffentliche Kurbetriebe;
e) Kinder- oder Jugenderholungsheime;
f) Jugendherbergen oder Jugendgästehäuser;
g) bewirtschaftete Schutzhütten, Hüttenbetriebe;
h) beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze.
5. Private Beherbergungsbetriebe: Beherbergungsbetriebe, die bis
zu zehn Gästebetten bereitstellen und nicht der Gewerbeordnung
1994 unterliegen; hierzu gehören:
a) Privatzimmervermietung auf Bauernhöfen;
b) Privatzimmervermietung nicht auf Bauernhöfen;
c) Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen auf Bauernhöfen;
d) Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen nicht auf
Bauernhöfen;
6. Sonstige Unterkünfte (gewerblich und privat).
7. Erhebungsgemeinde: Städte und Gemeinden mit mehr als 1 000
Gästenächtigungen im Kalenderjahr.
8. Wintersaison: Zeitraum vom 1. November bis 30. April des
Folgejahres.
9. Sommersaison: Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober eines
Kalenderjahres.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach Anhörung der
zuständigen Landesregierung festzustellen, bei welchen Gemeinden die
Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 7 vorliegen und bei welchen
Erhebungsgemeinden diese wieder weggefallen sind.

 

Statistische Einheiten

§ 3. Erhebungseinheiten sind:
1. Beherbergungsbetriebe gemäß NACE Rev. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3037/90, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, betreffend
die statistische Systematik der Wirtschaftszweige ABl.
Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990;
2. Gäste.

Erhebungsmerkmale, Periodizität der Erhebung

§ 4. (1) In den Erhebungsgemeinden sind monatlich die Ankünfte,
Übernachtungen und Herkunftsländer der Gäste zu erheben.
(2) In den Erhebungsgemeinden ist zum Stichtag 31. Mai jährlich
weiters zu erheben:
1. Bei allen Beherbergungsbetrieben:
Die Art des Beherbergungsbetriebes, die in der Winter- und
Sommersaison verfügbare Anzahl der Gästebetten, Zusatzbetten
und die Anzahl der Schlafplätze bei Matratzenlager, die
Kalendermonate, in denen die Beherbergungsbetriebe voll oder
auch teilweise geöffnet sind.
2. Bei Hotels und hotelähnlichen Beherbergungsbetrieben
zusätzlich:
Die Betriebsgruppe gemäß Klassifizierungsrichtlinien des
Fachverbandes Hotellerie der Wirtschaftskammer Österreich und
die Anzahl der Zimmer.


Auskunftspflicht

§ 5. Auskunftspflichtig ist:
1. der Unterkunftsgeber oder sein Beauftragter;
2. bei Campingplätzen das verantwortliche Aufsichtsorgan, in
Ermangelung eines solchen der Inhaber.


Durchführung der Erhebung der Ankünfte und Übernachtungen der
Gäste

§ 6. (1) Die Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 haben die in § 4 Abs.1
angeführten Daten zu erheben. Zu diesem Zweck haben die
Auskunftspflichtigen der Erhebungsgemeinde zu übermitteln:
1. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach
der Ankunft und nach der Abreise des jeweiligen Gastes die
Meldedaten (§ 10 Meldegesetz 1991) "Ankunft" und "Abreise"
jeweils verknüpft mit den Meldedaten des Gastes "Vornamen",
"Geburtsjahr" und "Herkunftsland" oder
2. bis zum 5. eines jeden Kalendermonats den an Hand der in Z 1
angeführten Meldedaten "Ankunft", "Abreise" und "Herkunftsland"
des jeweiligen Gastes vollständig ausgefüllten und
unterfertigten Betriebsbogen gemäß Abs. 3 über das
vorangegangene Kalendermonat.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach Anhörung der
jeweiligen Erhebungsgemeinde unter Berücksichtigung deren
technischen Gegebenheiten festzulegen, welche Art der
Datenübermittlung gemäß Abs. 1 in der Gemeinde zur Anwendung kommt.
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat für die
Datenübermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 ein Erhebungsformular
("Betriebsbogen") mit folgenden Datenfeldern aufzulegen:
1. Bezeichnung und Anschrift des Beherbergungsbetriebs;
2. Kalendermonat und Jahr der Erhebung;
3. Art des Beherbergungsbetriebs;
4. Zahl der Ankünfte und Übernachtungen gegliedert nach
Herkunftsländern der Gäste.
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat für die
Übermittlung der Gemeindeergebnisse ein Erhebungsformular
("Gemeindebogen") mit folgenden Datenfeldern aufzulegen:
1. Bezeichnung der Erhebungsgemeinde, Gemeindekennziffer,
politischer Bezirk;
2. Kalendermonat und Jahr, auf das sich die Erhebung bezieht;
3. Gesamtzahl der Ankünfte und Übernachtungen gegliedert nach der
Art der Beherbergungsbetriebe und Herkunftsländer der Gäste.
(5) Die jeweilige Erhebungsgemeinde hat:
1. die Einhaltung der Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 zu überwachen;
2. die Angaben der Beherbergungsbetriebe auf Vollständigkeit und
Richtigkeit zu überprüfen;
3. an Hand der von den Beherbergungsbetrieben gemäß Abs. 2
übermittelten Daten den "Gemeindebogen" auszufüllen und bis
spätestens den 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der
Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, wobei eine
Kopie des Gemeindebogens bei der Erhebungsgemeinde verbleibt
und eine an das Amt der Landesregierung zu übermitteln ist;
4. die Betriebsbogen bis zum 31. Oktober des folgenden
Kalenderjahres aufzubewahren und auf Aufforderung der
Bundesanstalt Statistik Österreich jederzeit zu übermitteln.


Durchführung der Erhebung der Zahl und Kapazität der
Beherbergungsbetriebe

§ 7. (1) Zur Durchführung der Erhebung der Kapazität der
Beherbergungsbetriebe hat die Bundesanstalt Statistik Österreich ein
Erhebungsformular für die Erhebung bei den Beherbergungsbetrieben
("Bestandsbogen") und ein Formular für die Erhebung der
Gemeindeergebnisse ("Gemeindebestandsbogen") aufzulegen.
(2) Der "Bestandsbogen" hat folgende Datenfelder zu enthalten:
1. Bezeichnung und Anschrift des Beherbergungsbetriebes;
2. Erhebungsstichtag;
3. die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 2.
(3) Der "Gemeindebestandsbogen" hat folgende Datenfelder zu
enthalten:
1. Bezeichnung der Erhebungsgemeinde, Gemeindekennziffer;
politischer Bezirk;
2. Erhebungsstichtag;
3. Gesamtsummen der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 2
gegliedert nach Winter- und Sommersaison und Art der
Beherbergungsbetriebe;
4. Anzahl der in den einzelnen Kalendermonaten verfügbaren Betten
in Hotels und hotelähnlichen Betrieben.
(4) Der Auskunftspflichtige hat den Bestandsbogen jährlich mit
Stichtag 31. Mai auszufüllen und unterfertigt bis zum 5. Juni der
Erhebungsgemeinde, in der sich der Beherbergungsbetrieb befindet, zu
übermitteln.
(5) Die jeweilige Erhebungsgemeinde hat:
1. die Einhaltung der Auskunftspflicht gemäß Abs. 4 zu überwachen;
2. die Angaben im "Bestandsbogen" auf Vollständigkeit und
Richtigkeit zu überprüfen;
3. jährlich an Hand der Bestandsbogen gemäß Abs. 4 den
"Gemeindebestandsbogen" auszufüllen und bis spätestens 15. Juni
der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Eine
Kopie des Gemeindebestandsbogens verbleibt bei der
Erhebungsgemeinde und eine ist an das Amt der Landesregierung
zu übermitteln;
4. die von den Beherbergungsbetrieben ausgefüllten Bestandsbogen
bis zum 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren
und auf Aufforderung der Bundesanstalt Statistik Österreich
jederzeit dieser zu übermitteln.


Übermittlung der Daten im automationsunterstützten Datenverkehr

§ 8. (1) Wenn bei der Erhebungsgemeinde die technischen
Voraussetzungen gegeben sind, können die Auskunftspflichtigen die
Daten gemäß § 6 Abs. 1 und 3 sowie § 7 Abs. 2 auf elektronischem Weg
der Erhebungsgemeinde übermitteln. In diesem Fall hat die
Erhebungsgemeinde die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß
§ 6 Abs. 5 Z 4 und § 7 Abs. 5 Z 4 zu löschen.
(2) Die Erhebungsgemeinden können die Daten der Gemeindebogen (§ 6
Abs. 4) und Gemeindebestandsbogen (§ 7 Abs. 3) auf elektronischem
Wege der Bundesanstalt Statistik Österreich und dem Amt der
Landesregierung übermitteln.
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Gemeindebogen
und Gemeindebestandsbogen den Erhebungsgemeinden auch auf
elektronischem Wege unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Aufwand- und Kostenersatz

§ 9. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat den
Erhebungsgemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen
entstandenen Kosten wie folgt abzufinden:
1. monatlich mit einem Pauschalbetrag für die Mitwirkung bei den
Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1, der sich aus dem Grundbetrag in
der Höhe von 3,58 Euro zuzüglich 0,42 Euro für jeden
Beherbergungsbetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a und b und
0,12 Euro für jeden Beherbergungsbetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
lit. c bis h, Z 5 und 6, bei denen eine Erhebung durchgeführt
worden ist, errechnet;
2. für die Mitwirkung bei der Erhebung gemäß § 4 Abs. 2 zusätzlich
ein Monatspauschalbetrag gemäß Z 1.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit leistet der
Bundesanstalt "Statistik Österreich" für die Erhebung im Bereich der
privaten Beherbergungsbetriebe jährlich einen Kostenersatz in der
Höhe von 109 009 Euro zuzüglich der Abfindung der Gemeinden gemäß
Abs. 1 für die Mitwirkung an dieser Erhebung.


Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt abgesehen von Abs. 2 mit
1. Jänner 2003 in Kraft. Sie ist bis 31. Dezember 2003 befristet.
(2) § 17 der Verordnung über statistische Erhebungen auf dem
Gebiet des Fremdenverkehrs, BGBl. Nr. 284/1986, in der Fassung BGBl.
II Nr. 186/2001 wird wie folgt ergänzt:
1. In Z 1 durch die Wortfolge "in den Jahren
2000 bis 2002 .............................. 3,58 Euro"
2. In Z 2 durch die Wortfolge "in den Jahren
2000 bis 2002 .............................. 0,42 Euro"
3. In Z 3 durch die Wortfolge "in den Jahren
2000 bis 2002 .............................. 0,12 Euro"