Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen
(Preisauszeichnungsgesetz - PrAG)

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 21.2.2004)

(NR: GP XVIII RV 337 AB 397 S. 59. BR: 4215 AB 4222 S. 550.)
StF: BGBl. Nr. 146/1992
Änderung
idF: BGBl. I Nr. 125/1998 (NR: GP XX RV 1203 AB 1344 S. 135.
BR: AB 5744 S. 643.)
BGBl. I Nr. 55/2000 (NR: GP XXI RV 97 AB 148 S. 30.
BR: 6115 AB 6159 S. 666.)
[CELEX-Nr.: 398L0006]

Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt
1. für die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise von
Sachgütern (Preise von Sachgütern), sofern diese Verbrauchern
von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) gewerbsmäßig
angeboten werden;
2. für die Auszeichnung der Preise von Leistungen, deren Anbieten
der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung
unterliegt, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des
Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils
geltenden Fassung) angeboten werden.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1. für Leistungen, für die die Preisauszeichnung in anderen
Bundesgesetzen geregelt ist;
2. für Sachgüter, die im Rahmen einer Leistung angeboten werden.

Pflicht zur Auszeichnung
§ 2. (1) Unternehmer haben die Preise für Sachgüter auszuzeichnen,
sofern diese
1. sichtbar ausgestellt sind oder
2. in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf
bereitgehalten werden.
(2) Werden an Stelle von Sachgütern Attrappen oder Muster
ausgestellt, so sind diese hinsichtlich der Preisauszeichnung wie die
Sachgüter selbst zu behandeln.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Versteigerungen sowie für
Kunstgegenstände und Antiquitäten.

§ 3. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat
durch Verordnung anzuordnen, daß bestimmte Unternehmer die Preise
ihrer typischen Leistungen auszuzeichnen haben, wenn dies zur
Sicherung der Möglichkeit des raschen und einfachen Preisvergleichs
oder aus sonstigem Interesse der Verbraucher erforderlich ist. Dies
ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Untersuchung gemäß § 5
des Preisgesetzes 1992 ergibt, daß mehrere Unternehmer eine
ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen (§ 5 Abs. 5 des
Preisgesetzes 1992).
(2) Erbringen andere als die in einer Verordnung gemäß Abs. 1
genannten Unternehmer Leistungen, deren Preise gemäß dieser
Verordnung auszuzeichnen sind, so haben auch diese Unternehmer die
Preise dieser Leistungen auszuzeichnen.

Art der Auszeichnung
§ 4. (1) Die Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter sind so
auszuzeichnen, daß ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie
leicht lesen und zuordnen kann. Dies gilt auch für Sachgüter, die
durch Automaten vertrieben werden.
(2) Die Preise anderer als im Abs. 1 genannter Sachgüter und von
Leistungen sind durch Verzeichnisse auszuzeichnen. Die
Preisverzeichnisse für Leistungen sind im Geschäftslokal deutlich
sichtbar anzubringen. Die Preisverzeichnisse für Sachgüter können
auch im Geschäftslokal aufgelegt oder dem Kunden zur Einsicht zur
Verfügung gestellt werden.

§ 5. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat
durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Unternehmer die Preise
für bestimmte Sachgüter und Leistungen so auszuzeichnen haben, daß
sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte
deutlich lesbar sind, wenn dies zweckmäßig ist, um den Kunden
rechtzeitig vor seiner Entscheidung über den Erwerb des Sachgutes
oder die Inanspruchnahme der Leistung über den Preis zu informieren.

Gastgewerbebetriebe
§ 6. (1) Gastgewerbetreibende haben Preisverzeichnisse für die
angebotenen Speisen und Getränke in ausreichender Anzahl
bereitzuhalten und jedem Gast vor der Entgegennahme von Bestellungen
und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen.
(2) Für kleinere Betriebe gilt Abs. 1 nicht, soweit die Gäste die
Preise aus Preisverzeichnissen ersehen können, die in den Gasträumen
an leicht sichtbarer Stelle angebracht sind.
(3) Soweit Gastgewerbebetriebe als Selbstbedienungsbetriebe geführt
werden, sind abweichend von Abs. 1 und 2 die Preise der zur Entnahme
durch die Gäste bereitgehaltenen Speisen und Getränke gemäß § 4
Abs. 1 auszuzeichnen, die Preise der übrigen Speisen und Getränke
durch Preisverzeichnisse, die an leicht sichtbarer Stelle anzubringen
sind.
(4) Gastgewerbetreibende, die regelmäßig warme Speisen verabreichen
oder verkaufen, haben überdies von außen lesbar neben oder in der
Nähe der Eingangstür ein Preisverzeichnis anzubringen, in dem die
Preise der angebotenen Speisen verzeichnet sind.

§ 7. Gastgewerbetreibende haben in jedem der Beherbergung dienenden
Zimmer den Beherbergungs- und Pensionspreis unter Angabe des
Leistungsumfangs durch Anschlag oder Auflegen eines
Preisverzeichnisses auszuzeichnen.

§ 8. (1) Können in Gastgewerbebetrieben Gäste Telefongespräche von
nichtöffentlichen Sprechstellen führen, so ist der Preis für die
Telefongespräche auf Grund der Gebührenimpulse zu berechnen. Bei
handvermittelten Telefongesprächen ist das Entgelt auf Grund der
aufgelaufenen Gebührenimpulse sowie der zusätzlich entstandenen
amtlichen Gebühren zu berechnen.
(2) Gastgewerbetreibende haben bei den für die Gäste bestimmten
Sprechstellen den je Gebühreneinheit geforderten Preis auszuzeichnen.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch
Verordnung zu bestimmen, daß zusätzlich der geforderte Preis für eine
Zeiteinheit bestimmter Ferngespräche (Gesprächsverbindungen)
auszuzeichnen ist, wenn dies zur ausreichenden Information der
Verbraucher erforderlich ist.

Inhalt der Auszeichnung
§ 9. (1) Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer sowie
aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise).
(2) Die Preise sind in österreichischer Währung auszuzeichnen.
(3) Werden zusätzlich Teile des Preises oder der Preis in
ausländischer Währung angegeben, so ist der gemäß Abs. 1 und 2
auszuzeichnende Preis mindestens in gleicher Schriftgröße und
Auffälligkeit zu schreiben.
(4) Wird zusätzlich der Nettopreis angegeben, so ist der
Bruttopreis in dessen unmittelbarer Nähe auszuzeichnen.

§ 10. (1) Bei Sachgütern ist der Preis für die Verkaufseinheit
eines Sachgutes unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und
Verkaufseinheit auszuzeichnen (Verkaufspreis). Bei vorverpackten und
bei vorportionierten Sachgütern ist der Preis der Packung
auszuzeichnen.
(2) Wird bei Selbstbedienung der Verkaufspreis nicht auf dem
Sachgut oder seiner Umhüllung (Behältnis) ersichtlich gemacht und
wird zur Erstellung der Rechnung ein automatisches Ablesesystem
verwendet, so ist in der Rechnung beim Verkaufspreis des jeweiligen
Sachgutes auch dessen handelsübliche Bezeichnung oder deren
allgemein verständliche Abkürzung anzuführen.
(3) Unternehmer, die Sachgüter anbieten, für deren Entsorgung sie
gesondert Kosten verrechnen, haben auch diese in der in § 4 Abs. 1
bezeichneten Art auszuzeichnen.

§ 10a. (1) Bei Sachgütern, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder
Fläche angeboten werden, ist neben dem Verkaufspreis auch der Preis
je Maßeinheit (Grundpreis) auszuzeichnen, sofern im Folgenden nicht
anderes bestimmt ist.
(2) Bei Sachgütern, die in Anwesenheit des Verbrauchers abgewogen
oder abgemessen werden und die nicht vorher verpackt werden (in
losem Zustand zum Verkauf angebotene Sachgüter), ist lediglich der
Grundpreis auszuzeichnen.
(3) Die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, ist
jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1
Kubikmeter, sofern in einer Verordnung gemäß § 10c Abs. 3 nicht
anderes bestimmt ist.
(4) Die Auszeichnung des Grundpreises kann entfallen, wenn dieser
mit dem Verkaufspreis übereinstimmt.
(5) Bei Sachgütern, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist,
ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

Beachte: Bis 28. Februar 2002 gilt Abs. 3 Z 3 mit der Maßgabe, dass die
Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 400 m2 verfügt
(vgl. § 17 Abs. 7 idF BGBl. I Nr. 55/2000).

§ 10b. (1) Die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a
ist nicht erforderlich bei
1. anderen Sachgütern als Lebensmitteln gemäß § 2 des
Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils
geltenden Fassung, sofern in einer Verordnung gemäß § 10c
Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist;
2. Sachgütern, die ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger
als 20 Gramm oder 20 Milliliter haben;
3. verschiedenartigen Sachgütern, die zu einem Gesamtpreis
angeboten werden;
4. Fertiggerichten sowie konzentrierten und diätetischen
Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte
oder fertige Teilgerichte werden, sowie Sachgütern in
konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung
erforderliche Flüssigkeitsmenge angegeben ist.
(2) Die Auszeichnung eines neuen Grundpreises im Sinne des § 10a
ist nicht erforderlich bei
1. Lebensmitteln, wenn der Verkaufspreis wegen bevorstehender
Erreichung des Mindesthaltbarkeitsdatums oder wegen drohender
Gefahr des Verderbens herabgesetzt wird;
2. Sachgütern ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder
ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn
der Verkaufspreis kurzfristig um einen einheitlichen Betrag
herabgesetzt wird.
(3) Unternehmer,
1. in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte
vollzeitig tätig sind oder
2. die ihr Unternehmen ausschließlich oder überwiegend in Form
eines Bedienungsgeschäftes betreiben und in deren
Gesamtunternehmen höchstens 50 Beschäftigte vollzeitig tätig
sind, oder
3. deren Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal
250 m2 verfügt, sofern diese Betriebsstätte nicht Bestandteil
eines Unternehmens ist, das mehr als zehn Filialen betreibt
oder
4. die auf Gelegenheitsmärkten im Sinne des § 286 Abs. 2 der
Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung oder durch
mobile Verkaufseinrichtungen Sachgüter anbieten,
sind zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a nicht
verpflichtet.

§ 10c. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch
Verordnung Lebensmittel oder Gruppen von Lebensmitteln festzulegen,
bei denen die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a nicht
erforderlich ist, weil eine solche Grundpreisauszeichnung auf Grund
der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Sachgüter nicht sinnvoll
oder geeignet ist, bei den Verbrauchern zu Verwechslungen zu führen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch
Verordnung
1. andere Sachgüter als Lebensmittel,
2. Sachgüter, die nach Stück angeboten werden,
zu bezeichnen, bei denen der Grundpreis im Sinne des § 10a
auszuzeichnen ist, wenn dies zur besseren Information der
Verbraucher und für einen leichten und sicheren Preisvergleich durch
die Verbraucher erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch
Verordnung für Sachgüter, bei denen der Grundpreis im Sinne des
§ 10a auszuzeichnen ist, eine einzige andere Mengeneinheit als
1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter als
Bezugsgröße für die Auszeichnung des Grundpreises festlegen, wenn
diese andere Mengeneinheit für diese Sachgüter üblich ist und
allgemein verwendet wird.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch
Verordnung neben den Unternehmern gemäß § 10b Abs. 3 weitere
Unternehmer von der Pflicht zur Auszeichnung des Grundpreises im
Sinne des § 10a ausnehmen, bei denen die Auszeichnung des
Grundpreises auf Grund der Zahl der zum Verkauf angebotenen
Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes, der
Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen das Erzeugnis für
den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich ist, oder bestimmter
Formen der Geschäftstätigkeit, wie bestimmte Arten mobiler
Geschäfte, eine übermäßige Belastung für diese Unternehmen
darstellen würde.

§ 11. (1) Die Preise für Leistungen sind unter Angabe der Art und
des Umfanges der Leistung auszuzeichnen. Wenn dies der Verkehrsübung
entspricht, kann statt des Preises für die Gesamtleistung der Preis
für eine Leistungseinheit angegeben werden.
(2) Preise, die für die Fahrt vom oder zum Verbraucher verlangt
werden, sind unter der Bezeichnung Wegekosten zusammenzufassen und
getrennt auszuzeichnen.
(3) Wird eine Mindestarbeitszeit, ein Mindestarbeitswert, eine
Mindestwegzeit oder eine Mindestwegstrecke verrechnet, so sind auch
die Preise hiefür ersichtlich zu machen.
(4) Wird der Preis einer Leistungsstunde ersichtlich gemacht, so
ist vom Unternehmer ein Verzeichnis aufzulegen, aus dem die für die
einzelnen Leistungen zur Verrechnung kommenden Arbeitswerte zu
ersehen sind.
(5) Werden für die Arbeit je nach Qualifikation oder Anzahl der zum
Einsatz gelangenden Personen (Arbeitspartien) verschieden hohe Preise
gefordert, so ist bei den einzelnen ersichtlich gemachten Preisen
auch die für die unterschiedliche Preisgestaltung maßgebliche
Qualifikation oder Anzahl der Personen anzuführen.
(6) Für den Fall, daß bei Materialbeistellung durch den Unternehmer
andere Preise gelten als bei Materialbeistellung durch den
Auftraggeber, sind beide Preise auszuzeichnen.

§ 12. (1) Bei Reisekatalogen und Reiseprospekten ausländischer
Herkunft, die in Österreich in den Verkehr gebracht werden, genügt
es, auf oder in dem Katalog oder Prospekt an gut sichtbarer Stelle
den für die Umrechnung der in ausländischer Währung angegebenen
Preise in österreichische Schilling zur Anwendung kommenden Kurs
anzugeben, wenn der ausländische Preis und der Umrechnungskurs in
gleicher Schriftgröße ausgezeichnet werden.
(2) Wer in Österreich bei Letztverbrauchern für den Einkauf im
Ausland wirbt, hat darauf hinzuweisen, daß zum angegebenen Preis noch
die vom Käufer bei der Verbringung der Ware nach Österreich zu
entrichtenden Eingangsabgaben, wie insbesondere Zölle,
Ausgleichsabgaben und Einfuhrumsatzsteuer, hinzukommen. Diese sind in
unmittelbarer Nähe des angegebenen Preises in ihrer jeweiligen Höhe
in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit auszuzeichnen und in einer
gemeinsamen Gesamtsumme auszuweisen.

§ 13. (1) Die §§ 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere
in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise.
(2) Die §§ 9 und 12 Abs. 2 gelten auch für Anbote und
Kostenvoranschläge.

Sonderregelungen
§ 14. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch
Verordnung eine von den §§ 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen
von den §§ 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung
festzulegen, wenn
1. dies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren
Preisvergleichs erforderlich und nach der Übung des
geschäftlichen Verkehrs tunlich ist oder
2. die in den §§ 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für
die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein
leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert
beeinträchtigt wird.

Strafbestimmungen
§ 15. (1) Wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß den §§ 1,
2, 4 und 6 bis 13 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten
Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis 1 450 Euro
zu bestrafen. Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu
bestrafen, wer bei Selbstbedienung im Falle einer Preisänderung bei
einem Sachgut nach dessen Entnahme durch den Kunden einen höheren als
den im Zeitpunkt der Entnahme ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt
oder sich versprechen läßt.
(2) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 der
Gewerbeordnung 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften
angezeigt oder genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich
verantwortlich und sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen ihn zu
verhängen.
(3) Der Unternehmer ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er
die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der
Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat
fehlen lassen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder
Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich
der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(5) Der Unternehmer haftet für die über den Geschäftsführer oder
Filialgeschäftsführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld
bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten
Hand.

§ 16. (1) Die Überwachung der Einhaltung der
Preisauszeichnungspflicht und die Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Soweit im Bereich der Länder besonders geschulte Organe
bestehen, können diese für die Preisüberwachung im betreffenden
Bundesland herangezogen werden.
(3) Die mit der Überwachung der Einhaltung der
Preisauszeichnungspflicht beauftragten Organe dürfen Geschäftsräume
während der Öffnungszeiten betreten, um die zur Erfüllung ihrer
Aufgabe notwendigen Erhebungen durchzuführen.

Inkrafttreten
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von
dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese
Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
125/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und mit Ablauf des
31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
146/1992 tritt mit 1. Jänner 2002 wieder in Kraft.
(5) § 1, § 10 Abs. 1 erster Satz, § 10 Abs. 2, §§ 10a bis 10c,
§ 14 und § 19 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 55/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(6) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 55/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Bis 28. Februar 2002 gilt § 10b Abs. 3 Z 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 mit der Maßgabe, dass die
Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 400 m² verfügt.
(8) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000
können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag erlassen werden, dürfen aber frühestens mit
1. September 2000 in Kraft gesetzt werden.

Änderung und Aufhebung geltender Vorschriften
§ 18. Die §§ 73 Abs. 2 und 3, 202 und 368 Z 9 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 686/1991, werden aufgehoben.

Übergangsbestimmungen
§ 19. (1) Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen
Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitswachen dieser Behörden
haben in den ersten sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei der
Vollziehung des § 15 Abs. 1 durch Maßnahmen, die für die Einleitung
und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken.
(2) Auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes begangen wurden, ist weiterhin das Preisgesetz,
BGBl. Nr. 260/1976, zuletzt geändert durch die Preisgesetznovelle
1988, BGBl. Nr. 337, anzuwenden.
(3) Auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 begangen wurden, sind weiterhin
das Preisauszeichnungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 146/ 1992, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, und die
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend Ausnahme bestimmter Sachgüter von der
Preisauszeichnungspflicht, BGBl. Nr. 614/1993, anzuwenden.
(4) Hinsichtlich der Pflicht zur doppelten Währungsangabe im Sinne
des Euro-Währungsangabengesetzes, BGBl. I Nr. 110/1999, in der
jeweils geltenden Fassung findet weiterhin § 1 des
Preisauszeichnungsgesetzes 1992 in der Stammfassung, BGBl.
Nr. 146/1992, Anwendung.

Vollziehung
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 2 je nach ihrem
Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht
§ 21. Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2000 wird die
Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe
der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. Nr. L 80 vom
18. März 1998, S. 27, in österreichisches Recht umgesetzt.