Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen
(Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG)

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 14.11.2003)

BGBl. I Nr. 99/2002; Inkrafttretedatum 20020901

Auszug (Inhaltsverzeichnis und 3. Hauptstück)

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz sowie das
Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung
Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert und ein
Bundesvergabegesetz 2002 erlassen wird
(NR: GP XXI RV 1087 AB 1118 S. 103. BR: 6646 AB 6655 S. 688.)
[CELEX-Nr.: 389L0665, 392L0013, 392L0050, 393L0036, 393L0037,
393L038, 394L0022, 397L0052, 398L0004, 301L0078]
StF: BGBl. I Nr. 99/2002


Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Hauptstück
Auftragsarten

§ 2 Lieferaufträge
§ 3 Bauaufträge und Baukonzessionsverträge
§ 4 Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionsverträge
§ 5 Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

2. Hauptstück
Ausnahmen

§ 6 Ausnahmen vom Geltungsbereich

3. Hauptstück
Persönlicher Geltungsbereich

§ 7 Öffentliche und Sektorenauftraggeber
§ 8 Zur Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu
verpflichtende Auftraggeber

4. Hauptstück
Schwellenwerte

§ 9 Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen durch
öffentliche Auftraggeber
§ 10 Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen im Bereich der
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
§ 11 Kundmachung und Änderung der Schwellenwerte
§ 12 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen
§ 13 Berechnung des geschätzten Leistungswertes bei Bauaufträgen
und Baukonzessionsverträgen
§ 14 Berechnung des geschätzten Leistungswertes bei
Dienstleistungsaufträgen und
Dienstleistungskonzessionsverträgen
§ 15 Berechnung des geschätzten Auftragswertes von elektronischen
Auktionen und Rahmenvereinbarungen

5. Hauptstück
Anzuwendende Vorschriften

1. Abschnitt
Anzuwendende Vorschriften für die Vergabe von Leistungen durch
öffentliche Auftraggeber

§ 16 Vorschriften für den Oberschwellenbereich
§ 17 Vorschriften für den Unterschwellenbereich

2. Abschnitt
Anzuwendende Vorschriften für die Vergabe von Leistungen im Bereich
der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung

§ 18 Vorschriften für den Oberschwellenbereich
§ 19 Vorschriften für den Unterschwellenbereich

6. Hauptstück
Begriffsbestimmungen

§ 20 Begriffsbestimmungen

2. Teil
Allgemeine Bestimmungen über das Vergabeverfahren

1. Hauptstück
Grundsätze des Vergabeverfahrens

1. Abschnitt
Allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 21 Grundsätze der Leistungsvergabe
§ 22 Wege der Informationsübermittlung

2. Abschnitt
Arten und Wahl der Vergabeverfahren

§ 23 Arten der Vergabeverfahren
§ 24 Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens mit
vorheriger Bekanntmachung
§ 25 Wahl des Verhandlungsverfahrens
§ 26 Zusätzliche Bestimmungen über die Wahl des Verfahrens im
Unterschwellenbereich
§ 27 Wahl der Direktvergabe
§ 28 Wahl der elektronischen Auktion
§ 29 Wahl der Rahmenvereinbarung

3. Abschnitt
Teilnahmebestimmungen für Vergabeverfahren

§ 30 Allgemeine Bestimmungen über die Teilnahme an Vergabeverfahren
§ 31 Teilnehmer im offenen Verfahren
§ 32 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger
Bekanntmachung
§ 33 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige
Bekanntmachung
§ 34 Teilnehmer im Verhandlungsverfahren mit vorheriger
Bekanntmachung
§ 35 Teilnehmer im Verhandlungsverfahren ohne vorherige
Bekanntmachung
§ 36 Teilnehmer bei Direktvergaben

2. Hauptstück
Bekanntmachungen, Statistiken und Fristen

1. Abschnitt
Bekanntmachungen, Übermittlungs- und Statistikpflichten

1. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Oberschwellenbereich

§ 37 Grundsätzliches
§ 38 Vorinformation
§ 39 Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen
§ 40 Bekanntgabe von vergebenen Leistungen
§ 41 Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen
§ 42 Übermittlung von Unterlagen
§ 43 Statistische Verpflichtungen

2. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Unterschwellenbereich

§ 44 Bekanntmachungen
§ 45 Statistische Verpflichtungen

2. Abschnitt
Fristen

§ 46 Berechnung der Fristen

1. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Oberschwellenbereich

§ 47 Allgemeine Bestimmungen
§ 48 Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation
§ 49 Beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit

2. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Unterschwellenbereich

§ 50 Allgemeine Bestimmungen

3. Hauptstück
Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit

§ 51 Ausschluss vom Vergabeverfahren
§ 52 Nachweis der Eignung
§ 53 Nachweis der Befugnis
§ 54 Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit
§ 55 Beurteilung der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit
§ 56 Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit
§ 57 Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit

4. Hauptstück
Sonstige allgemeine Bestimmungen

§ 58 Gesamt- und getrennte Ausschreibung
§ 59 Teilvergabe
§ 60 Erstellung der Preise
§ 61 Preisarten
§ 62 Festpreis und veränderlicher Preis
§ 63 Arten der und Mittel zur Sicherstellung
§ 64 Beiziehen von Sachverständigen
§ 65 Verwertung von Ausarbeitungen

3. Teil
Besondere Bestimmungen über das Vergabeverfahren

1. Hauptstück
Die Ausschreibung

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 66 Grundsätze der Ausschreibung

2. Abschnitt
Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

§ 67 Allgemeines
§ 68 Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote
§ 69 Alternativangebote
§ 70 Subunternehmerleistungen
§ 71 Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen
§ 72 Vadium
§ 73 Barrierefreies Bauen

3. Abschnitt
Beschreibung der Leistung

§ 74 Allgemeine Grundsätze
§ 75 Technische Spezifikationen
§ 76 Erstellung eines Leistungsverzeichnisses

4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen betreffend die Ausschreibung

§ 77 Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen
§ 78 Berichtigung der Ausschreibung
§ 79 Zuschlagsfrist

5. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen betreffend den Leistungsvertrag

§ 80 Grundsätzliches

2. Hauptstück
Das Angebot

§ 81 Grundsätzliches
§ 82 Form der Angebote
§ 83 Inhalt der Angebote
§ 84 Einreichen der Angebote
§ 85 Zusätzliche Bestimmungen für elektronisch übermittelte
Angebote
§ 86 Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

3. Hauptstück
Das Zuschlagsverfahren

1. Abschnitt
Entgegennahme und Öffnung der Angebote

§ 87 Entgegennahme und Verwahrung der Angebote
§ 88 Öffnung der Angebote
§ 89 Öffnung elektronisch eingereichter Angebote

2. Abschnitt
Prüfung der Angebote

§ 90 Grundsätzliches
§ 91 Vorgehen bei der Prüfung
§ 92 Prüfung der rechnerischen Richtigkeit
§ 93 Prüfung der Angemessenheit der Preise - vertiefte
Angebotsprüfung
§ 94 Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote
§ 95 Niederschrift über die Prüfung
§ 96 Verhandlungen mit den Bietern
§ 97 Aufklärungsgespräche und Erörterungen
§ 98 Ausscheiden von Angeboten

3. Abschnitt
Der Zuschlag

§ 99 Wahl des Angebotes für den Zuschlag
§ 100 Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
§ 101 Wirksamkeit des Zuschlages
§ 102 Form des Vertragsabschlusses

4. Abschnitt
Beendigung des Vergabeverfahrens

§ 103 Grundsätzliches
§ 104 Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist
§ 105 Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist
§ 106 Vergabevermerk

4. Teil
Besondere Bestimmungen

1. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen
und die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre

§ 107 Allgemeines
§ 108 Auftragsweitergabe an Dritte
§ 109 Besondere Bestimmungen für den Baukonzessionsvertrag
§ 110 Fristen

2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen über Wettbewerbe

§ 111 Allgemeines
§ 112 Arten des Wettbewerbes
§ 113 Wahl des Wettbewerbsverfahrens
§ 114 Teilnahme am Wettbewerb
§ 115 Durchführung von Wettbewerben

3. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die Durchführung von elektronischen
Auktionen

§ 116 Allgemeine Bestimmungen
§ 117 Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen
elektronischen Auktionen
§ 118 Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen
elektronischen Auktionen

4. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen

§ 119 Allgemeines

5. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung

§ 120 Geltungsbereich
§ 121 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 122 Freistellung vom Geltungsbereich
§ 123 Regelmäßige Bekanntmachung
§ 124 Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des
Vergabeverfahrens
§ 125 Aufruf zum Wettbewerb
§ 126 Durchführung von Wettbewerben
§ 127 Besondere Bestimmungen über die Teilnahme
§ 128 Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen
§ 129 Prüfsystem
§ 130 Auswahl des Bewerberkreises
§ 131 Auftragsvergabe
§ 132 Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
§ 133 Drittländer, Bestimmungen über Software
§ 134 Besondere Pflichten des Auftraggebers

5. Teil
Rechtsschutz

1. Hauptstück
Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen betreffend die Einrichtung und die innere
Organisation der Bundes-Vergabekontrollkommission und des
Bundesvergabeamtes

§ 135 Einrichtung
§ 136 Bestellung der Mitglieder
§ 137 Unvereinbarkeit
§ 138 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 139 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 140 Gemeinsamer Geschäftsapparat
§ 141 Evidenzstelle
§ 142 Bildung und Zusammensetzung der Senate
§ 143 Beschlussfassung und Beratung der Senate
§ 144 Vollversammlung
§ 145 Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung
§ 146 Tätigkeitsbericht
§ 147 Befangene und ausgeschlossene Mitglieder
§ 148 Ablehnungsrecht der Parteien
§ 149 Auskunftspflicht
§ 150 Kostenersatz und Aufwandsentschädigung

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen betreffend die
Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt

§ 151 Geschäftszuweisung
§ 152 Aufgaben des Vorsitzenden
§ 153 Verstärkte Senate
§ 154 Entscheidungen durch einzelne Mitglieder

3. Abschnitt
Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen betreffend das
Bundesvergabeamt

§ 155 Allgemeines
§ 156 Dienstaufsicht
§ 157 Leistungsfeststellung
§ 158 Besoldung

2. Hauptstück
Das Verfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem
Bundesvergabeamt

1. Abschnitt
Das Verfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission

§ 159 Zuständigkeit
§ 160 Zulässigkeit der Schlichtung
§ 161 Schlichtung

2. Abschnitt
Das Verfahren vor dem Bundesvergabeamt

§ 162 Zuständigkeit
§ 163 Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
§ 164 Einleitung des Feststellungsverfahrens
§ 165 Parteien des Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt
§ 166 Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
§ 167 Inhalt und Zulässigkeit des Antrages auf Teilnahme am
Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren
§ 168 Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages
§ 169 Fristen
§ 170 Behandlung von Anträgen
§ 171 Einstweilige Verfügungen
§ 172 Aufgaben des Senatsvorsitzenden
§ 173 Mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt
§ 174 Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
§ 175 Feststellung von Rechtsverstößen
§ 176 Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen im
Nachprüfungsverfahren
§ 177 Gebühren und Gebührenersatz

3. Hauptstück
Außerstaatliche Kontrolle

§ 178 Korrekturmechanismus
§ 179 Bescheinigungsverfahren
§ 180 Außerstaatliche Schlichtung

4. Hauptstück
Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 181 Schadenersatzpflichten des Auftraggebers
§ 182 Rücktrittsrecht des Auftraggebers
§ 183 Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften
§ 184 Zuständigkeit und Verfahren
§ 185 Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den
abgeschlossenen Vertrag
§ 186 Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit

6. Teil
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 187 Strafbestimmungen
§ 188 In-Kraft-Tretens-, Außer-Kraft-Tretens- und
Übergangsbestimmungen
§ 189 Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen
§ 190 Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
§ 191 Vollziehung
§ 192 Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

Anhang I: Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der
Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß § 3
Abs. 1 Z 1
Anhang II: Bauaufträge nach § 8 Abs. 1
Anhang III: Prioritäre Dienstleistungen
Anhang IV: Nicht-Prioritäre Dienstleistungen
Anhang V: Liste der zentralen Beschaffungsstellen
Anhang VI: Verzeichnis der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Waren im
Bereich der Verteidigung
Anhang VII: Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister
bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen
gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und § 53
A. Für Bauaufträge
B. Für Lieferaufträge
C. Für Dienstleistungsaufträge
Anhang VIII: Muster für die Bekanntmachung von Leistungen im
Unterschwellenbereich
Anhang IX: Zusätzliche Angaben gemäß § 125 Abs. 2 Z 3 über
Aufträge, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb durch
eine regelmäßige Bekanntmachung erfolgt
Anhang X: Gebührensätze für die Inanspruchnahme des
Bundesvergabeamtes



3. Hauptstück
Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit

Ausschluss vom Vergabeverfahren

§ 51. Der Auftraggeber hat Unternehmer von der Teilnahme am
Vergabeverfahren auszuschließen, wenn
1. gegen sie ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches
Ausgleichsverfahren eingeleitet oder die Eröffnung eines
Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen
wurde;
2. sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche
Tätigkeit eingestellt haben;
3. gegen sie oder - sofern es sich um juristische Personen,
handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene
Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt -
gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig
sind, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das ihre
berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;
4. sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere
Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits- und
Sozialrechts, begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich
festgestellt wurde;
5. sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der
Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben nicht
erfüllt haben, oder
6. sie sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß den §§ 53,
54, 56 und 57 eingeholt werden können, in erheblichem Maße
falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte
nicht erteilt haben.



Nachweis der Eignung

§ 52. (1) Der Auftraggeber kann von Unternehmern, die er zu einem
Vergabeverfahren zulässt, Nachweise verlangen,
1. dass sie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres
Herkunftslandes in einem in Anhang VII angeführten Berufs- oder
Handelsregister eingetragen sind oder eine der in Anhang VII
genannten Bescheinigungen oder eidesstattlichen Erklärungen
besitzen,
2. dass ihre berufliche Zuverlässigkeit gegeben ist,
3. dass ihre finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
gegeben ist,
4. dass ihre technische Leistungsfähigkeit gegeben ist, sowie
5. dass sie im Falle eines Dienstleistungsauftrages nach Maßgabe
der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes die zur Ausführung
der betreffenden Dienstleistung erforderliche Berechtigung oder
Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation besitzen.
(2) Nachweise dürfen vom Unternehmer nur so weit verlangt werden,
wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei
hat der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am
Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse
zu berücksichtigen. Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung
anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise gemäß den §§ 53,
54, 56 und 57 vorzulegen sind.
(3) Der Auftraggeber kann den Unternehmer auffordern,
erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen
bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu
vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie
oder elektronisch unter Verwendung einer sicheren elektronischen
Signatur vorgelegt werden.
(4) Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis,
Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der
Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen
Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Auftraggeber
geforderten Unterlagen vorliegen und vom Auftraggeber selbst
unmittelbar abrufbar sind. Der Unternehmer kann den Nachweis der
Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch mit anderen
als den vom Auftraggeber geforderten Unterlagen führen, sofern die
geforderten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht
beigebracht werden können und die vorgelegten Unterlagen die gleiche
Aussagekraft wie die ursprünglich geforderten aufweisen. Der
Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach
Aufforderung zu erbringen.
(5) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist,
muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens
1. beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
2. beim nicht offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Aufforderung zur
Angebotsabgabe,
3. bei der elektronischen Auktion zum Zeitpunkt der Zulassung zur
Auktion,
4. beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt der
Aufforderung zur Angebotsabgabe,
5. beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der
Wettbewerbsarbeiten,
6. beim nicht offenen und geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der
Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,
7. bei der Direktvergabe zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung und
8. bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt
gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der
Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 4 und 7 sowie bei einem
erneuten Aufruf zum Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der
Angebotsfrist
vorliegen.



Nachweis der Befugnis

§ 53. Als Nachweis für die Befugnis gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und 5
kann der Auftraggeber eine beglaubigte Abschrift des Berufs- oder
Handelsregisters des Herkunftslandes des Unternehmers oder die dort
vorgesehene Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung verlangen.



Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit

§ 54. (1) Als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß
§ 52 Abs. 1 Z 2 kann der Auftraggeber von Unternehmern den Nachweis
verlangen, dass
1. gegen sie kein Konkursverfahren oder kein gerichtliches
Ausgleichsverfahren eingeleitet oder die Eröffnung eines
Konkursverfahrens nicht mangels hinreichenden Vermögens
abgewiesen wurde;
2. sie sich nicht in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche
Tätigkeit eingestellt haben;
3. gegen sie oder - sofern es sich um juristische Personen,
handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene
Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt -
gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig
sind, kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das ihre
berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;
4. sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der
Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben
erfüllt haben.
(2) Der Nachweis kann
1. gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Vorlage eines Auszuges aus dem
Firmenbuch, einer Strafregisterbescheinigung oder einer
gleichwertigen Bescheinigung einer Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus
der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind, sowie
2. gemäß Abs. 1 Z 4 durch Vorlage des letztgültigen Kontoauszuges
der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder der
letztgültigen Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde
oder gleichwertiger Dokumente des Herkunftslandes des
Unternehmers
erbracht werden.
(3) Werden die in Abs. 2 genannten Bescheinigungen,
Lastschriftanzeigen oder Kontoauszüge im Herkunftsland des
Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in
Abs. 1 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann eine entsprechende, vor
einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer
dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des
Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangt werden.
(4) Die Behörden und Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Abs. 2
und 3 ausstellen, sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Weiterleitung
an die Kommission und die Vertragsparteien des EWR-Abkommens bekannt
zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den
Bundeskanzler über den Inhalt dieses Schreibens zu informieren.



Beurteilung der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit

§ 55. (1) Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit von für
die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und
deren Subunternehmern hat die vergebende Stelle eine Auskunft aus
der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit gemäß § 28b des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der
jeweils geltenden Fassung, einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter
als sechs Monate sein.
(2) Die vergebende Stelle hat der Beurteilung der Zuverlässigkeit
des Bieters insbesondere die Auskunft aus der zentralen
Verwaltungsstrafevidenz gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen. Bei einem
Bieter, für den diese Auskunft rechtskräftige Bestrafungen gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ausweist, ist die geforderte Zuverlässigkeit
nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er trotz
Vorliegens rechtskräftiger Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG
nicht unzuverlässig ist.
(3) Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 2 hat der Bieter
darzulegen, dass er konkrete organisatorische oder personelle
Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, das nochmalige Setzen
eines Verhaltens, das zu einer Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1
AuslBG geführt hat, zu unterbinden.
(4) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 gelten insbesondere
1. die Einschaltung eines Organs der inneren Revision zur
regelmäßigen Überprüfung des Vorliegens der erforderlichen
Bewilligungen hinsichtlich der im Unternehmen beschäftigten
Ausländer;
2. die Einführung einer Approbationsnotwendigkeit durch ein Organ
der Unternehmensführung oder der internen Kontrolle für die
Einstellung von Ausländern;
3. die Einführung von internen Haftungs- und
Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der Bestimmungen des
AuslBG;
4. die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und
Kontrollwesens.
(5) Die vergebende Stelle hat das Vorbringen des Bieters zu prüfen
und seine Zuverlässigkeit zu beurteilen. Die vergebende Stelle hat
bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Bieter gesetzten
Maßnahmen in ein Verhältnis zur Schwere der rechtskräftigen
Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zu setzen. Bei der Schwere
der rechtskräftigen Bestrafung ist insbesondere die Zahl der illegal
beschäftigten Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung
zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen
gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige
Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG in kurzen Zeitabständen,
ist ein strengerer Maßstab anzulegen.



Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

§ 56. (1) Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Z 3 kann der Auftraggeber
insbesondere eine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft)
oder einen Nachweis einer entsprechenden
Berufshaftpflichtversicherungsdeckung, die Vorlage von Bilanzen oder
Bilanzauszügen, sofern diese im Herkunftsland des Unternehmers zur
Veröffentlichung vorgeschrieben sind, eine Erklärung über den
Gesamtumsatz und
1. bei Bauaufträgen eine Erklärung über den Gesamt- oder
spartenspezifischen Umsatz bei der Ausführung von Bauarbeiten
der letzten drei Geschäftsjahre,
2. bei Lieferaufträgen eine Erklärung über den Umsatz der letzten
drei Geschäftsjahre bezüglich der Lieferung jener Erzeugnisse,
die Gegenstand der Ausschreibung sind,
3. bei Dienstleistungsaufträgen eine Erklärung über den Umsatz der
letzten drei Geschäftsjahre bezüglich der Dienstleistungen, die
Gegenstand der Ausschreibung sind,
verlangen.
(2) Hinsichtlich des Nachweises der finanziellen und
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmers hat der
Auftraggeber in der Bekanntmachung anzugeben, für welchen Nachweis
oder welche Nachweise im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 er sich
entschieden hat, sowie, abweichend von Abs. 1, welche anderen
Nachweise beigebracht werden können. Als derartige Nachweise kommen
insbesondere in Betracht:
1. letztgültige Lastschriftanzeige des Finanzamtes;
2. letztgültiger Kontoauszug von Sozialversicherungsanstalten und
sonstigen Kassen für Sozialbeiträge;
3. Nachweis der Begleichung der Kommunalsteuer und ähnlicher
Abgaben;
4. Angaben über die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer;
5. Angaben über Unternehmensbeteiligungen;
6. Angaben über Kapitalausstattung, Anlagevermögen, Grundbesitz.



Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit

§ 57. (1) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß
§ 52 Abs. 1 Z 4 kann der Auftraggeber bei Lieferaufträgen, je nach
Art, Menge und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, verlangen:
1. eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren
erbrachten Lieferungen mit Angabe des Rechnungswertes, des
Lieferzeitpunktes sowie der Auftraggeber:
a) bei Lieferungen an öffentliche Auftraggeber mit einer vom
öffentlichen Auftraggeber ausgestellten oder beglaubigten
Bescheinigung,
b) bei Lieferungen an private Auftraggeber mit einer vom Käufer
ausgestellten Bescheinigung; ist eine derartige
Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache
Erklärung des Unternehmers zulässig;
sofern davon Leistungen in Arbeitsgemeinschaften erbracht
wurden, ist der Anteil des Unternehmers an der
Leistungserbringung anzugeben;
2. eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des
Unternehmers zur Gewährleistung der Qualität und der
Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers;
3. Angaben über die technische Leitung oder die technischen
Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen
angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über
diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;
4. Muster, Beschreibungen und Fotografien der zu liefernden
Erzeugnisse, deren Echtheit auf Anfrage des Auftraggebers
nachweisbar sein muss;
5. Bescheinigungen, die von zuständigen amtlichen
Qualitätskontrolleinrichtungen ausgestellt wurden, mit denen
bestätigt wird, dass durch entsprechende Bezugnahmen genau
gekennzeichnete Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen
entsprechen;
6. bei zu liefernden Gegenständen komplexer Art oder zu liefernden
Gegenständen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen
sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen
Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland
des Unternehmers durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft
die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die
Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers
sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität
getroffenen Vorkehrungen.
(2) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 52
Abs. 1 Z 4 kann der Auftraggeber bei Bauaufträgen verlangen:
1. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche
Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des
Unternehmers, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten
verantwortlichen Personen;
2. eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten
Bauleistungen, der Bescheinigungen über die ordnungsgemäße
Ausführung für die wichtigsten Bauleistungen beizufügen sind.
Aus diesen Bescheinigungen müssen der Wert der Bauleistung,
Zeit und Ort der Bauführung, ob die Arbeiten den anerkannten
Regeln der Technik entsprachen und ob sie ordnungsgemäß
durchgeführt wurden, hervorgehen. Sofern davon Leistungen in
Arbeitsgemeinschaften erbracht wurden, ist der Anteil des
Unternehmers an der Leistungserbringung anzugeben;
3. eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung,
welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung der
Unternehmer für die Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird;
4. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom
Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die
Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren
ersichtlich sind;
5. eine Erklärung, in der die Techniker oder die technischen
Stellen anzugeben sind, über die der Unternehmer unabhängig
davon, ob sie dem Unternehmen angehören oder nicht, bei der
Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird.
(3) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 52
Abs. 1 Z 4 kann der Auftraggeber bei Dienstleistungsaufträgen
verlangen:
1. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche
Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des
Unternehmers, insbesondere der für die Erbringung der
Dienstleistungen verantwortlichen Personen;
2. eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren
erbrachten Dienstleistungen mit Angabe des Rechnungswertes, des
Erbringungszeitpunktes sowie der Auftraggeber. Sofern davon
Leistungen in Arbeitsgemeinschaften erbracht wurden, ist der
Anteil des Unternehmers an der Leistungserbringung anzugeben;
3. Angaben über die technische Leitung oder die technischen
Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmer angeschlossen
sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit
der Qualitätskontrolle beauftragt sind;
4. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom
Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die
Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren
ersichtlich sind;
5. eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung,
welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer
für die Ausführung der Dienstleistungen verfügen wird;
6. eine Beschreibung der Maßnahmen des Unternehmers zur
Gewährleistung der Qualität und der Untersuchungs- und
Forschungsmöglichkeiten;
7. bei Dienstleistungen komplexer Art oder Dienstleistungen, die
ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine
Kontrolle, die vom Auftraggeber selbst oder in dessen Namen von
einer anderen dafür zuständigen amtlichen Stelle im
Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese
Kontrolle betrifft die Leistungsfähigkeit und
erforderlichenfalls die Untersuchungs- und
Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die zur
Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen;
8. Angabe des Auftragsanteils, für den der Unternehmer
möglicherweise einen Subauftrag zu erteilen beabsichtigt.
(4) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der
Unternehmer, der Dienstleistungen erbringt, bestimmte
Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen
unabhängiger amtlicher Stellen, so haben diese auf
Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen
europäischen Normen aus der Serie ÖNORM-EN ISO 9000 und auf
Bescheinigungen durch Stellen Bezug zu nehmen, die nach der
Normenserie ÖNORM-EN 45 000 zertifiziert sind. Gleichwertige
Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des
EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Auftraggeber muss den
Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form
anerkennen, wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass er die
betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen darf oder innerhalb
der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.