Zusammenstellung von aktuellen Informationen
Haftung für Links in Österreich?
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i n k h a f t u n g (Artikelübersicht)
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n e r w ü n s c h t e E
- M a i l s (Artikelübersicht)
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Ombudsmann (Kleine Zeitung 12.5.2001) |
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Wer Link setzt, haftet für fremde Internetseite Der OGH hat entschieden: Die Übernahme fremder Inhalte auf eine Homepage führt zur Haftung für fremde Rechtsverstöße. VON MARTIN KIND UND BENEDIKT KOMMENDA WIEN. Internet-Anbieter, die fremde Leistungen übernehmen, müssen auch fremde Fehlleistungen verantworten. Das geht aus der ersten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die Haftung für elektronische Verknüpfungen im Internet hervor: "Wer seine Seite mit einer fremden Seite im Internet durch einen Link verknüpft, macht sich das Angebot der fremden Seite zu eigen und hat dafür wettbewerbsrechtlich einzustehen." Stein des Anstoßes war die fast wörtliche Übernahme von Stellenanzeigen aus einer Zeitung auf eine Homepage, die von sich behauptet, einen Top-Stellenmarkt im deutschsprachigen Raum zu bieten. Der OGH sieht darin ein "sittenwidriges Schmarotzen an fremder Leistung durch glatte Leistungsübernahme". So weit, so klar. Fraglich war - und ist zum Teil noch -, wer für die Übernahme verantwortlich zu machen ist. Der Beklagte zeichnet nämlich für die genannte Stellenmarkt-Seite nicht mehr verantwortlich. Allerdings ist er, nach noch zu prüfenden Angaben der Klägerin, für eine weitere Internet-Adresse verantwortlich, die mit einem Link zum Stellenmarkt versehen war und jederzeit wieder sein kann. Der Vorteil von Links ist, daß man keine Internet-Adresse einzutippen braucht, sondern bloß mit der Maus die Verknüpfung anklicken muß. "Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlaßt demnach zurechenbar, daß der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann." Mit einem Link gliedere der Anbieter den fremden Inhalt räumlich und sachlich in seine Seite ein; er drücke damit aus, daß diese ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie es aus seiner Sicht nötig wäre. "Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Seite zu haften" (4 Ob 274/00y). Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann also auch gegen Mittäter durchgesetzt werden, die Internet-Nutzer per Link zum primären virtuellen Tatort führt. Der OGH läßt ausdrücklich offen, ob die Haftung auch dann greift, "wenn der Link bloß ein Fundstellennachweis ist (so etwa bei reinen Link-Sammlungen, die erkennbar als Serviceleistung auf Websites angeboten werden)".
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The Link Controversy Page
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Haftung
für Links in A? Die Beklagte hatte auf der Seite "austropersonal.com" einen Link auf die mit ihr in engem Konnex stehende Webpage "jobmonitor.com" gesetzt, auf der wettbewerbswidrige Handlungen gegenüber der Klägerin vorgenommen wurden. Zur Haftung des Betreibers einer Website für den Inhalt einer fremden, von seiner Homepage über einen Link erreichbaren Seite führte der OGH (unter Hinweis auf die in Deutschland geführte Diskussion zu diesem Thema - Juridicum Online berichtete) aus, dass der Betreiber durch den Link den Zugriff auf die fremde Seite vermittle und "gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite" zur Sichtbarmachung beitrage. Im betreffenden Fall kam der OGH daher zum Schluss, dass der Betreiber durch Setzen des Links als Beitragstäter zu der auf einer fremden Website begangenen Wettbewerbswidrigkeit Beihilfe geleistet hat.
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OGH-Entscheidung Auslöser waren
Stellenangebote Schwere Erschütterung
der Grundlagen des Internet Erst das Hauptverfahren
wird eine Klärung bringen
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typisches Framing |
Problematisch wird die Verwendung von Frames dort, wo fremde
mit eigenen Inhalten vermischt werden und dadurch der Eindruck erweckt
wird, es handle sich zur Gänze um eigene Inhalte. Der Durchschnittssurfer
merkt dabei nicht, dass er auf einer fremden Site gelandet ist (ersichtlich
wäre es nur aus der Adresszeile des Browsers). Es geht hier vor allem
um Irreführung.
Eine saubere Lösung ist es, gelinkte Fremd-Dokumente in einem neuen Browser-Fenster
darzustellen (Html-Tag "_blanc"); damit ist klargestellt, dass man sich
in einem anderen Web befindet; außerdem sollte nicht nur auf den Hauptframe
der fremden Seite gelinkt werden, sondern auf das gesamte Frameset; dies
ist aber technisch nicht immer möglich. Der Ersteller einer Website kann
aber Vorsorge dafür treffen, dass jedes Dokument in einem Frameset zum
Linken angeboten wird oder er kann zumindest auf jedem Dokument einen
Link auf die eigene Homepage anbringen; dies ist auch bei Datenbanklösungen
möglich. Bewerkstelligt wird dies meist mit dem Begriff "HOME" oder einem
entsprechenden Symbol.
Freedom for Links
Verschiedene Abmahnwellen im Zusammenhang mit angeblich unzulässigen Links und die damit verbundenen Kosten haben zu Freedom for Links, einer Art Selbsthilfegruppe, geführt, die Hilfestellung in derartigen Fällen bietet.
Zivilrechtliche Haftung für Links (insbesondere Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht)
"austropersonal.com/jobmonitor.com": Beschluss des OGH vom 19.12.2000
Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website
setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dass der Internet-Nutzer
von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden
Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite
und trägt - gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen
fremden Seite - zu deren Sichtbarmachung bei. Wird auf der fremden Website
eine Wettbewerbswidrigkeit begangen, haftet der Linksetzer mit.
Entscheidung OGH
Anmerkung Thiele
Anmerkung von Laga
Kommentar von Rötzer mit weiteren Link-Artikeln
Eigene Anmerkung: In dieser Entscheidung geht es nicht um die grundsätzliche Frage, inwieweit ein Link selbst ein Urheberrechtseingriff in eine fremde Seite ist, sondern um Links auf Seiten mit Urheberrechtsverletzungen. Dies ist eine Frage der Mitverantwortlichkeit des Verweisenden für die Urheberrechtsverletzung und damit eine Frage der Haftung. Das wesentliche Argument ist hier wohl das "wissentliche sich zu eigen Machen". Die Entscheidung bedeutet also noch nicht, dass der Linksetzer für jede Urheberrechtsverletzung auf der gelinkten Seite haftet, von der er nicht wusste und auch nicht wissen musste.
Bilder einer Wetterkamera: Urteil OGH, 1.2.2000, 4 Ob 15/00k "vol.at"
Der Oberste Gerichtshof betrachtet jemanden als Urheber, der eine automatisch
arbeitende Kamera auf- und eingestellt hat; ein Link durch einen Dritten
auf die Bilder dieser Wetterkamera soll unzulässig sein. Würde man das
verallgemeinern, wäre das gesamte WWW eine einzige Urheberrechtsverletzung.
Allerdings hat sich das Gericht mit der Linkproblematik, obwohl
das Vorbringen hauptsächlich in diese Richtung gegangen ist, überhaupt
nicht auseinandergesetzt. Das Bild der Wetterkamera dürfte mittels Framing
oder direkt über einen Image-Tag auf das Bild auf dem Server des Konkurrenten
direkt in die eigene Seite eingesetzt gewesen sein, sodass der Eindruck
entstand, das Wetterkamerabild sei eine eigene Leistung.
Urteil
des OGH
Deutschland
Osborne Clarke
gegen OFiR: Einstweilige Verfügung des Landgerichtes
Köln vom 19.1.2001
Hintergrund war die Praxis von OFiR, durch Links auf die Seiten der Konkurrenz
das auf der eigenen Site präsentierte Angebot zu vergrössern. Untersagung,
sogenannte "Deep Links" auf das Angebot des Konkurrenten StepStone zu setzen.
Artikel
bei Akademie.de
Untersagung eines Links:
Landgericht Hamburg 2.1.2001, 312 O 606/00
Die Firma Software 2000 als Herausgeber des Spieles "Bundesliga Manager"
klagt die Firma Electronic Arts als Herausgeber des Spieles Bundesliga
2000. Ein Unternehmen muss nicht dulden, dass ein anderes, das im direkten
Wettbewerb steht, Surfer per Link zu seinen Seiten führt. Unterlassungsanspruch
nach § 1 UWG bejaht. Da die Entscheidungsgründe und der genaue Sachverhalt
nicht bekannt sind, ist eine Beurteilung der Entscheidung nicht möglich;
möglicherweise handelt es sich aber in Wirklichkeit um ein Problem des
Deep Linkings oder Framings.
Besprechung
bei c't
Standard-Artikel
Urteil bei Westphal&Heng
Keine Haftung für einfache
Links: Urteil OLG Schleswig vom 19.12.2000, 6 U 51/00
Das Setzen "einfacher" Links ist grundsätzlich nicht geeignet ein Handeln
im geschäftlichen Verkehr im Sinne des Markengesetzes zu begründen. Der
"einfache" Link unterfällt regelmässig der Haftungspriviligierung des
§ 5 III TDG.
Urteil
bei Internet-law
Haftung für Links: Urteil
LG Frankenthal (Pfalz) vom 28.11.2000, 6 O 293/00
Keine Urheberrechtsverletzung, wenn Fotos lediglich auf der Homepage eines
Dritten enthalten sind, auf die von der Website des Beklagten, in der
Textlinks der Region gesammelt angeboten werden, gelinkt wird; in diesem
Fall ist die Haftung nach § 5 Abs. 3 TDG ausgeschlossen, da nur der Zugang
zur Nutzung fremder Inhalte vermittelt wird. Der Link erfüllt hier nur
die Funktion eines Türöffners für Dritte und dient der Erleichterung des
Zuganges. Die Seite des Beklagten erfüllt hier die Rolle einer kleinen
Suchmaschine. Es fehlt auch an der Identifizierung des Beklagten mit den
fremden Inhalten, weil der Inhalt der Seiten, auf die gelinkt wird, direkt
beim Nutzer in einem eigenen Fenster dargestellt wird.
Urteil bei JurPC
Links verstoßen nicht gegen das Urheberrecht: Entscheidung eines Rotterdamer Gerichtes (August 2000); Informationsdienst darf auf Zeitungsartikel linken; Presseartikel
"Roche-Medizinlexikon": Urteil LG Hamburg vom 12.7.2000,
308 O 205/00.
Die Antragstellerin betreibt die Website http://www.roche-lexikon.de/.
Die Antragsgegnerin linkt von ihrer Website www.medizin-forum.de so auf
die Website der ASt, dass deren Information in einem Fensterteil der eigenen
Website (Frame) erscheint, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass es
sich um frende Inhalte handelt. Die ASt hat einen aus §§ 97 Abs.1, 4 Abs.1
u. 2, 15 Abs. 1, 16 UrhG folgenden Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin.
Urteil
bei Jurawelt
"FTP-Explorer": Urteil LG München vom 25.5.2000,
4 HK 0 6543/00
Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "Explorer"; die Beklagte bietet
im Rahmen ihrer Website einen Link auf eine Downloadmöglichkeit des Programmes
"FTP-Explorer". Der Zusatz "FTP" beseitigt nicht die Verwechslungsgefahr.
Es liegt auch kein Fall des § 23 MarkenG vor, vielmehr eine markenmäßige,
die Herkunft der Software kennzeichnende Verwendung. Im Rahmen des von
ihr gesetzten Links benutzt die Antragsgegnerin die Bezeichnung "FTP-Explorer"
nicht nur als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften einer bestimmten
Software oder als Hinweis auf deren Bestimmung;
Urteil bei JurPC
"www.ticket.com": 1.4.2000.
Einem US-Urteil zufolge, verletzen Links zu anderen Webseiten nicht deren
Urheberrechte und sind daher erlaubt. Richter Harry Hupp hat entschieden,
dass Ticket.com http://www.ticket.com/ weiterhin
Links zu TicketMaster http://www.ticketmaster.com/ legen
darf, solange der User nicht getäuscht wird und weiß, zu wessen Site er
verbunden wird. Es darf nur nicht der Eindruck entstehen, man sei noch
auf der ursprünglichen Website.
Anmerkung: Dem wird wohl am einfachsten dadurch entsprochen, dass
das Linkangebot in einem neuen Fenster (Html-Tag "_blanc") dargestellt
wird (so wie dies bei den obigen Links der Fall ist).
"baumarkt.de" (auch frames II"): Urteil Oberlandesgericht
Düsseldorf vom 29.6. 1999, 20 U 85/98, CR 2000, 184; Urteil bei
Netlaw (mit der Entscheidung wurde das Urteil des Landgerichts Düsseldorf
vom 29. April 1998, 12 O 347/98 (Frames I, Urteil bei Netlaw) bestätigt).
Die Verwendung von Links auf Seiten von Wettbewerbern in frames der eigenen
Internetseiten stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
dar. Einzelne Webseiten und die ihnen zugrundeliegende Auswahl und Anordnung
von Daten genießen keinen Schutz als Datenbankwerke gemäß §§ 4 Abs. 2,
87a ff. UrhG und sind auch keine Ausdrucksform eines Computerprogramms
i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Wer Webseiten ins Internet stellt, muss
mit Verweisen (Links) rechnen und ist grundsätzlich hiermit einverstanden;
im gegenständlichen Fall liegt auch keine Rufausbeutung vor.
(Darstellung Flick&Saß)
"Telco-Explorer": Urteil Landgericht München
vom 25. Mai 1999 - 9 HKO 850/99. Download-Link auf das Programm Telco-Explorer,
dessen Vertreiber wegen angeblicher Verwechslungsfähigkeit mit dem Programm
Explorer abgemahnt worden war. Das Gericht verneinte aber bereits die
Verwechslungsfähigkeit und setzte sich daher nicht mit der Linkhaftung
auseinander. Die Entscheidung des OLG München (2. Instanz) ist noch ausständig.
Urteil
bei Onlinerecht
"deep-links": Urteil OLG Celle von 12.05.1999, 13
U 38/99
Aufnahme einer durch Wettbewerber erstellten Homepage in ein eigenes Homepageverzeichnes
kann unlauterer Wettbewerb in Form der unmittelbaren Leistungsübernahme
sein (Darstellung Flick&Saß)
"Download-Link": Beschluss LG München I vom 22.04.1999,
9 HK O 6873/99
Verfahren über eine einstweilige Verfügung, die der Inhaber einer
Marke gegen den Betreiber einer Website erwirken wollte, der auf dieser
einen Link mit dieser Marke auf die Website eines anderen gesetzt hatte,
auf der unter Verletzung der Marke des Klägers Software zum Download angeboten
wurde; der Antrag wurde abgewiesen. Begründung: Der Link sei nicht "im
geschäftlichen Verkehr" erfolgt und der Beklagte habe den Download nicht
selber angeboten und keinen wirtschaftlichen Vorteil gehabt (Computer
und Recht 1999, S.592)
(Darstellung
Flick&Saß)
"Links auf Konkurrenz zur Erweiterung des Angebotes":
Urteil LG Verden vom 7.12.1998, 10 O 117/98
Dies wird allgemein als zulässig erachtet, wenn nicht der Eindruck entsteht,
dass es ein eigenes Angebot ist, wie z.B. bei Darstellung der fremden
Website im eigenen Frame . Man spricht hier auch von
framing oder inline-linking; dieses kann gegen Urheber-
und Markenrechte verstoßen und sittenwidrig im Sinne des Wettbewerbsrechtes
sein. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf EV abgelehnt, weil
keine Ausbeutung fremder Leistung vorlag und die bloße Wiedergabe für
jedermann zugänglicher Daten keinen urheberrechtlichen Schutz genießt.
Links auf eigene Seiten können nicht verhindert werden. Ein Homepage-Anbieter
kann Links anderer grundsätzlich nicht verbieten, die auf seine Seiten
verweisen, die er selbst öffentlich zugänglich gemacht hat. Einer Einwilligung
für die Verlinkung bedarf es nicht;
Bericht der IT/LEGAL GROUP
Urteil
bei Onlinerecht
"frames III": Der Betreiber einer Website ist für die Darstellung fremder Inhalte in Frames verantwortlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Teledienstegesetzes, wenn der Eindruck entsteht, dass er sich die "geframten" Seiten und deren Inhalte geistig zu eigen machen will; Landgericht Lübeck, Urteil vom 24.11.1998, 11 S 4/98, Urteil bei Netlaw
"unzulässige Werbung der Schwesterfirma": Urteil
des LG Frankfurt am Main vom 27.05.1998, 3/12 O 173/97, CR 1999, 45, NJW-COR
1999, 111
Verweist ein Internetanbieter auf seiner Webseite auf die Homepage einer
ausländischen Schwesterfirma, muss er sich deren Werbung als eigenes wettbewerbswidriges
Verhalten zurechnen lassen, wenn die Werbung nach dem nationalen Recht
im Land der Schwesterfirma zwar wettbewerbsrechtlich zulässig, nach deutschem
Recht jedoch wettbewerbswidrig ist.
Strafrechtliche Haftung für Links auf der Homepage:
Nach einigen deutschen Entscheidungen haftet der „Halter"
einer Website jedenfalls dann für fremde Inhalte, wenn er von ihnen Kenntnis
hat und ihm die Sperrung dieser Angebote technisch möglich und zumutbar
ist. Dies kann sein ein beleidigender Eintrag (gegen einen Dritten) in
einem Gästebuch oder einfach ein Link auf die Seite eines Dritten, die
beleidigenden (Steinhöfel gegen Best, LG
Hamburg, 12. 5. 1998, 312 O 85/98) oder sonst strafbaren oder unzulässigen
Inhalt (beispielsweise auch Verstoß gegen Markenrecht) enthält.
Das Landgericht Hamburg stellte dabei fest, dass auch eine Haftungsausschussklausel
auf einer Webseite, die einen Link enthält, den Linksetzer nicht notwendigerweise
vor einer Mithaftung schützt, sofern er sich die Aussagen des Zieldokuments
erkennbar zu eigen macht und diese unterstützt.. Wenn der Linksetzer nichts
von dem bedenklichen Inhalt weiß, weil dieser etwa nachträglich geändert
worden ist, ist die erfolglose Abmahnung Voraussetzung für die Unterlassungsklage
(LG Mannheim 1. 8. 1997, 7 O 291/97). Im Hamburger Fall hatte der Linksetzer
bereits vor der Klage eine Unterlassungserklärung unterfertigt.
Anmerkung
zum Urteil
Literatur
Links
Quelle: http://www.internet4jurists.at/intern30.htm
Stand: 22.4.2001
OGH vom 19.12.2000,
4 Ob 274/00y |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** KG, 2. M***** & Co KG, beide *****, beide vertreten durch Höhne & In der Maur Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Hon. Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 470.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. August 2000, GZ 1 R 102/00b-25, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6. April 2000, GZ 38 Cg 94/99f-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:
Begründung: Die Erstklägerin verlegt die Tageszeitung "K*****". Ihre
Tochtergesellschaft, die Zweitklägerin, betreibt in ihrem Auftrag den
Verkauf und die Vermittlung von Anzeigen, darunter auch Stellenanzeigen,
für die Tageszeitung der Erstklägerin. Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist im Sinne des jedem Abänderungsbegehren innewohnenden Aufhebungsantrags (EFSlg 52.209) berechtigt. Die Klägerinnen meinen, die vom Rekursgericht zugrundegelegte Entscheidung 4 Ob 23/00m sei in entscheidenden Punkten mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Dem ist zuzustimmen. Das Rekursgericht stützt seine Entscheidung auf die vom erkennenden Senat zu 4 Ob 23/00m = ecolex 2000, 659 (zust Wiltschek) = WBl 2000, 334 = ÖBl-LS 2000/35 ausgesprochenen Grundsätze. Die dortige Klägerin hat ihr Begehren darauf gegründet, dass die Beklagte (die gleichfalls eine Zeitung herausgibt) mit der (zustimmungslosen) Übernahme von Stellenanzeigen aus ihrer Zeitung mühevoll erzielte Arbeisergebnisse der Klägerin für die Anzeigenkunden- wie Textabstimmung, Platzierung und Gestaltung der Anzeigen- und damit gleichzeitig einen Teil des "Produkts Zeitung" ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang in erheblichen Teilen glatt übernommen habe, um so der Klägerin durch ein Schmarotzen an deren Leistung Konkurrenz zu machen. Festgestellt wurde, dass die Beklagte die von der Klägerin gestalteten und veröffentlichten Stellenanzeigen weder durch Kopieren noch durch Abschreiben noch auch durch ein anderes Mittel vervielfältigt hat. Sie hat vielmehr die darin enthaltenen (für die Bewerbung maßgeblichen) Daten entnommen, neu gestaltet und, in einer Liste zusammengefasst, in räumlichem Zusammenhang mit ihren übrigen gegen Entgelt beauftragten Stellenangeboten kostenlos veröffentlicht. Die Stellenanzeigen der Beklagten waren optisch gänzlich anders gestaltet als jene der Klägerin. Unter diesen Umständen war im Sinn der Rechtsprechung zu § 1 UWG (ÖBl 1993, 156 - Loctite; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten; ÖBl 1998, 182 - Fußballverein-Logos, ÖBl 1998, 225 - Haftgel; 4 Ob 85/99z) ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu verneinen. Der Beklagten war nämlich nicht vorzuwerfen, sie begehe eine "unmittelbare Leistungsübernahme", weil sie ja gerade nicht den genauen Inseratentext und die konkrete Gestaltung, geschweige denn die Platzierung, sondern nur die in den Inseraten enthaltene Information übernommen hatte. Diese Daten sind aber nicht nur kein Werk iSd UrhG, sondern auch kein Arbeitsergebnis der Klägerin iSd zitierten Rechtsprechung. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass die mit Mühe und Kosten erstellten Inserate, die in der Zeitung der Erstklägerin erscheinen, in praktisch unveränderter Form ins Internet gestellt werden (siehe Beil. ./K); es liegt demnach eine sittenwidrige glatte Übernahme eines Arbeitsergebnisses durch technischen Vorgang vor (SZ 53/35 = ÖBl 1980, 97 - Österreichisches Lebensmittelbuch, uva). Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang als eigene Leistung des Betreibers der Website allein auf die "Sichtung und Zusammenstellung aus den verschiedensten Quellen" hinweist, ändert dies nichts daran, dass die Inseratentexte der Klägerinnen - von fallweisen geringfügigsten Auslassungen abgesehen - wörtlich in die Website übernommen werden; anders als im Fall der Entscheidung 4 Ob 23/00m = ecolex 2000, 659 (zust Wiltschek) = WBl 2000, 334 = ÖBl-LS 2000/35 kann darin kein ins Gewicht fallender eigener Schaffensvorgang des Nachahmers durch Neugestaltung erblickt werden; der Tatbestand des § 1UG unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Schmarotzens an fremder Leistung durch glatte Leistungsübernahme ist damit erfüllt. Daran ändert auch nichts, dass die Betreiberin der Domain "jobmonitor.com" - worauf die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung hinweist - für die veröffentlichten Fremdanzeigen kein Entgelt erhält: Im Verhältnis zu den Klägerinnen macht sie sich nämlich in sittenwidriger Weise den durch deren Aquisitionstätigkeit und unter erheblichem Einsatz von Arbeitskräften und betrieblichem Fachwissen aufgebauten Anzeigenmarkt zunutze. Durch die systematische - nahezu identische - Übernahme von Inseraten aus dem Printmedium der Erstklägerin kann der Bezieherkreis der Erstklägerin verringert und sie um einen Teil der Früchte ihrer Arbeit gebracht werden. Der regelmäßige Zugriff auf einzelne im Stellenmarkt des "K*****" veröffentlichte Anzeigen unter der Domain "jobmonitor.com" kann nämlich dazu führen, dass Nutzer dieser Domain als potentielle Nachfrager der Zeitung der Erstklägerin ausfallen und die Umsatzzahlen der Erstklägerin zurückgehen. Es liegt durchaus nahe, dass interessierte Verkehrskreise, die von der beanstandeten Vorgangsweise Kenntnis haben, auf den Kauf des Printmediums verzichten und warten werden, bis die darin enthaltenen Stellenanzeigen ins Internet gestellt worden sind. (so auch KG Berlin 26. 5. 2000, K&R 2000, 459 zu einem vergleichbaren Sachverhalt unter Hinweis auf BGH, GRUR 1988, 308 - Informationsdienst). Damit stellt sich aber die - vom Rekursgericht infolge einer unrichtigen Rechtsansicht nicht behandelte - Frage nach der Haftung der Beklagten für den Inhalt der Website mit der Domain "jobmonitor.com". Bescheinigt ist, dass die Beklagte während des Verfahrens ihre Position als registrierte Berechtigte dieser Domain verloren hat; insoweit kann ihr ein zukünftiges wettbewerbswidriges Verhalten auf dieser Website (mangels Behauptung einer weiterhin bestehenden Einflussmöglichkeit trotz Umregistrierung der Domain) daher nicht zugerechnet werden. Dennoch kann noch nicht von einem Wegfall jeder Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Ein Zugriff auf die Domain "jobmonitor.com" ist nämlich weiterhin im Wege eines Links über die Domain "austropersonal.com" möglich, die - nach den Behauptungen der Klägerinnen - von der Beklagten mitbetrieben werden soll. Die Frage der Haftung des Betreibers einer Website, der mit Hilfe eines auf seiner Seite gesetzten Links den Inhalt einer anderen - von einem Dritten betriebenen - Website zusätzlich verfügbar macht, für den Inhalt der fremden Website, ist in der österreichischen Rechtsprechung noch nicht beantwortet worden. Einschlägige gesetzliche Bestimmungen bestehen nicht. Die Rechtslage in Deutschland ist mit der österreichischen zwar nicht unmittelbar vergleichbar (siehe § 5 deutsches Teledienstegesetz, dessen direkte oder analoge Anwendung auf Hyperlinks in der deutschen Lehre und Rechtsprechung vertreten wird; vgl dazu etwa Plaß, Hyperlinks im Spannungsfeld von Urheber-, Wettbewerbs und Haftungsrecht, WRP 2000, 599 ff mwN; Bettinger/Freytag, Privatrechtliche Verantwortlichkeit für Links, CR 1998, 545 ff; Marwitz, Haftung für Hyperlinks, K&R 1998, 369 ff; eine - regelmäßig aktualisierte - Zusammenstellung von Literatur und weltweiter Judikatur zu diesem Thema ist im Internet unter "The Link Controversy Page" unter der Domain http://www.jura.uni-tuebingen.de/student/stefan.bechtold/ abrufbar), doch können die in der dortigen Diskussion gewonnenen Ergebnisse auch hier fruchtbar gemacht werden. Hyperlinks (kurz Links) sind direkte Verknüpfungen zu einzelnen oder mehreren eigenen oder fremden Websites; es handelt sich um Programmbefehle, die bei Aktivierung von einer Website zu einer anderen Website führen (zur - noch uneinheitlichen - Terminologie siehe Plaß aaO FN 3 und 599 f und Seidelberger, Wettbewerbsrecht und Internet, RdW 2000, 518 ff [522 f]; zum technischen Hintergrund siehe Völker/Lührig, Abwehr unerwünschter Inline-Links, K&R 2000, 20 ff; im folgenden wird der Begriff Link ganz allgemein für alle Arten von Verknüpfungen verwendet). Das Setzen eines Links erleichtert dem Internet-Nutzer den Zugang zu einer Website, weil nicht deren Internetadresse (Domain) eingegeben werden muss, sondern ihr Inhalt durch einfaches Anklicken des Links aufgerufen werden kann. Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt - gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite - zu deren Sichtbarmachung bei. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers. Für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (stRsp ua WBl 1996, 40 = ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen II; ÖBl 1997, 69 - Mietschulden; ÖBl 1998, 33 - Ungarischer Zahnarzt mwN; ÖBl 1999, 229 - Erinasolum). Diese Grundsätze sind auch auf das Setzen von Links anzuwenden. Wird nämlich auf einer fremden Website eine Wettbewerbswidrigkeit begangen, kann es für die Frage der Haftung eines Beitragstäters hiefür keinen Unterschied machen, ob dessen Beitrag etwa in der direkten Mitgestaltung der Seite oder aber in der Teilnahme an der Vermittlung des Zugriffs auf die Seite mittels Links bestanden hat: In beiden Fällen hat er durch Beihilfe zu einer allfälligen Gesetzwidrigkeit beigetragen. Anders als etwa ein bloßer Service-Provider, der nur distanziert fremde Inhalte bereithält (zur Haftung eines Providers für den gesetzwidrigen Inhalt einer von ihm vermittelten Website vgl 4 Ob 166/00s), gliedert der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird, bringt er doch auf diese Weise zum Ausdruck, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Seite zu haften. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Speicherplatz, auf dem der Inhalt abgelegt ist, allein der Verfügungsgewalt eines Dritten und nicht des Linksetzers unterliegt. Denn obwohl der Linksetzer nicht verhindern kann, dass der Inhaber der betreffenden Website seinen Inhalt löscht und damit gegenstandslos macht, macht er den Inhalt von dessen Website doch bis zur Löschung zum Bestandteil des eigenen Angebots. Der Link ersetzt folglich eigene Ausführungen (ebenso Plaß aaO 608 mwN vor FN 96 und 97). Ob (etwa im Adressfeld der Seite) erkennbar wird, dass der Nutzer durch den Link auf eine fremde Seite mit einer anderen Domain geleitet wird, spielt in der Frage der Zurechnung keine Rolle: Wer seine Seite mit einer fremden Seite durch einen Link verknüpft, macht sich das Angebot auf der fremden Seite zu Eigen und hat dafür wettbewerbsrechtlich einzustehen. Ob diese Haftungsgrundsätze auch dann gelten, wenn der Link bloß ein Fundstellennachweis ist (so etwa bei reinen Link-Sammlungen, die erkennbar als Serviceleistung auf Websites angeboten werden), muss hier nicht entschieden werden: Im vorliegenden Fall führen die beanstandeten Links von der Seite des Linksetzers zur Website eines auf demselben Markt für Personalvermittlung tätigen Anbieters; aus der Sicht des Nutzers entsteht damit jedenfalls der Eindruck, der Linksetzer erweitere sein eigenes Angebot durch Hinweis auf das Angebot Dritter. Der Linksetzer muss sich daher den Inhalt der fremden Seite als eigenen Inhalt zurechnen lassen. Es kommt demnach für die Berechtigung des Sicherungsbegehrens darauf an, ob die Beklagte für die Gestaltung der Website "austropersonal.com" direkt oder indirekt mitverantwortlich ist, sei es, dass sie registrierte (Mit-)Inhaberin dieser Domain ist oder sonst bestimmenden Einfluss auf die Domainberechtigte auszuüben in der Lage ist. Ob dies der Fall ist, kann nicht abschließend beurteilt werden. Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hat das Rekursgericht nämlich das Rechtsmittel der Beklagten nicht vollständig behandelt. Die Rechtssache ist deshalb an das Rekursgericht zurückzuverweisen, das neuerlich über das Rechtsmittel zu entscheiden haben wird. Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO. |
Lästige
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