Zusammenstellung von aktuellen Informationen

Haftung für Links in Österreich?

L i n k h a f t u n g    (Artikelübersicht)

Wer Link setzt, haftet für fremde Internetseite

Artikel aus der Presse vom 5.3.2001

The Link Controversy Page

vielbeachtete Fundstellenliste von Stefan Bechtold im Internet; Version 22.3.2001

Haftung für Links in A?

Artikel von juridicum-online (M. Popolari) vom 17.4.2001

Linklegen gefährlich? OGH–Beschluss richtet sich gegen die Grundlagen des Internet

Artikel aus dem Standard vom 18.4.2001

Rechtsprobleme rund um das Internet - Linkhaftung

www.internet4jurists.at, Version 19.4.2001

OGH-Urteil vom 19.12.2000, 4 Ob 274/00y

OGH-Urteil "austropersonal.com / jobmonitor.com" im Volltext

 

 

Unerwünschte Werbe-E-Mails

U n e r w ü n s c h t e    E - M a i l s     (Artikelübersicht)

Unerwünschte E-Mails

Ombudsmann (Kleine Zeitung 12.5.2001)

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Wer Link setzt, haftet für fremde Internetseite

Der OGH hat entschieden: Die Übernahme fremder Inhalte auf eine Homepage führt zur Haftung für fremde Rechtsverstöße.

VON MARTIN KIND UND BENEDIKT KOMMENDA WIEN.

Internet-Anbieter, die fremde Leistungen übernehmen, müssen auch fremde Fehlleistungen verantworten. Das geht aus der ersten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die Haftung für elektronische Verknüpfungen im Internet hervor: "Wer seine Seite mit einer fremden Seite im Internet durch einen Link verknüpft, macht sich das Angebot der fremden Seite zu eigen und hat dafür wettbewerbsrechtlich einzustehen." Stein des Anstoßes war die fast wörtliche Übernahme von Stellenanzeigen aus einer Zeitung auf eine Homepage, die von sich behauptet, einen Top-Stellenmarkt im deutschsprachigen Raum zu bieten. Der OGH sieht darin ein "sittenwidriges Schmarotzen an fremder Leistung durch glatte Leistungsübernahme". So weit, so klar. Fraglich war - und ist zum Teil noch -, wer für die Übernahme verantwortlich zu machen ist. Der Beklagte zeichnet nämlich für die genannte Stellenmarkt-Seite nicht mehr verantwortlich. Allerdings ist er, nach noch zu prüfenden Angaben der Klägerin, für eine weitere Internet-Adresse verantwortlich, die mit einem Link zum Stellenmarkt versehen war und jederzeit wieder sein kann. Der Vorteil von Links ist, daß man keine Internet-Adresse einzutippen braucht, sondern bloß mit der Maus die Verknüpfung anklicken muß. "Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlaßt demnach zurechenbar, daß der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann." Mit einem Link gliedere der Anbieter den fremden Inhalt räumlich und sachlich in seine Seite ein; er drücke damit aus, daß diese ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie es aus seiner Sicht nötig wäre. "Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Seite zu haften" (4 Ob 274/00y). Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann also auch gegen Mittäter durchgesetzt werden, die Internet-Nutzer per Link zum primären virtuellen Tatort führt. Der OGH läßt ausdrücklich offen, ob die Haftung auch dann greift, "wenn der Link bloß ein Fundstellennachweis ist (so etwa bei reinen Link-Sammlungen, die erkennbar als Serviceleistung auf Websites angeboten werden)".

Quelle:Presse-Online Archiv, Ressort: Rechtspanorama; Erscheinungsdatum: 5.3.2001
http://www.diepresse.at/archiv.taf?_function=read&_UserReference=&_id=730019

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The Link Controversy Page

by Stefan Bechtold
last update: March 22, 2001

  • Hoeren in: Kilian/Heussen: Computerrechtshandbuch, Kap. 142 Rnr. 9f.
  • Weber in: Hilty: Information Highway, 1996, S. 553
  • Bechtold: Der Schutz des Anbieters von Information, ZUM 1997, S. 427-450, S. 432-435
  • Jung: Interview im Berliner Tagesspiegel vom 6. 4. 1997, S. 31
  • Ernst: Rechtliche Fragen bei der Verwendung von Hyperlinks im Internet, NJW-CoR 1997, S. 224-228
  • Ernst: Wirtschaftsrecht im Internet, BB 1997, S. 1057-1062
  • Koch: Rechte an Web-Seiten, NJW-CoR 1997, S. 298-301, S. 300-301
  • Koch: Grundlagen des Urheberrechtsschutzes im Internet und in Online-Diensten, GRUR 1997, S. 417-430
  • Bechtold: Multimedia und das Urheberrecht, S. 41-43
  • Strömer: Online-Recht, 1997, S. 140-142
  • Bortloff: Die Verantwortlichkeit von Online-Diensten, GRUR Int. 1997, S. 387-401, S. 399
  • Koeve: Urheberrecht im Internet, Juni 1997
  • Enquête-Kommission des Bundestages Zukunft der Medien: Zweiter Zwischenbericht Neue Medien und Urheberrecht, BT-Drs. 13/8110 vom 30. 6. 1997, S. 14. Abgedruckt in: Deutscher Bundestag (Hrsg.), Neue Medien und Urheberrecht, Bonn 1997
  • Weinknecht: Urheberrecht im Internet, 1997
  • Ernst: Internet und Recht, JuS 1997, S. 776-782, S. 779
  • Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn: Das neue Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, NJW 1997, S. 2981-2992, S. 2985
  • Hoeren: Cybermanners und Wettbewerbsrecht, WRP 1997, S. 993-998, S.995-996
  • Spindler: Haftungsrechtliche Grundprobleme der neuen Medien, NJW 1997, S. 3193-3199, S. 3198
  • Eichler/Helmers/Schneider: Link(s) - Recht(s), Beilage "Kommunikation und Recht", S. 23-26 zu BB Heft 48/1997
  • von Bonin/Köster: Internet im Lichte neuer Gesetze, ZUM 1997, S. 821-829, S. 823-825
  • Koch: Internet-Recht, 1998, S. 465-474
  • Koch: Neue Rechtsprobleme der Internet-Nutzung, NJW-CoR 1998, S. 45-48
  • Laga: Neue Techniken im World Wide Web, JurPC Web-Dok. 25/1998
  • Waldenberger: Teledienste, Mediendienste und die "Verantwortlichkeit" ihrer Anbieter, MMR 1998, S. 127f.
  • Niebler in: Loewenheim/Koch: Praxis des Online-Rechts, 1998, S. 250-260
  • Schack: Neue Techniken und Geistiges Eigentum, JZ 1998, 758, 760.
  • Bettinger/Freytag: Privatrechtliche Verantwortlichkeit für Links, CR 1998, S. 545-556
  • Wenning: Akteure im Internet: rechtliche Problemfelder, JurPC Web-Dok. 46/1998
  • Laga: Internetrecht, 1998
  • Marwitz: Haftung für Hyperlinks, Kommunikation und Recht 1998, S. 369-373
  • Spindler: Verantwortlichkeit von Diensteanbietern nach dem Vorschlag einer E-Commerce-Richtlinie, Multimedia und Recht 1999, S. 199, 204
  • Kochinke/Tröndle: Links, Frames und Meta-Tags, Computer und Recht 1999, S. 190-197
  • Brisch: EU-Richtlinienvorschlag zum elektronischen Geschäftsverkehr, Computer und Recht 1999, S. 235, 242
  • Wiebe: "Deep Links" - Neue Kommunikationsformen im Wettbewerb aus lauterkeitsrechtlicher Sicht, WRP 1999, 734-740
  • Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen und Entwicklungen bei den neuen Informations- und Kommunikationsdiensten im Zusammenhang mit der Umsetzung des IuKDG, BT-Drs. 14/1191 vom 18.6.1999, S. 11
  • Mankowski: Besondere Formen von Wettbewerbsverstößen im Internet und Internationales Wettbewerbsrecht, GRUR Int. 1999, 995-1003, 999 f.
  • Boddien: Links und Recht - Eigene und die Zurechnung fremder Rechtsverletzungen im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht bei der Verwendung von Links im Internet, in: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 1999, S. 401 - 411
  • Engels/Köster: Haftung für "werbende Links" in Online-Angeboten, MMR 1999, 522-525
  • Sieber: Verantwortlichkeit im Internet, 1999, S. 151-156
  • Sieber: Die rechtlicher Verantwortlichkeit im Internet. Grundlagen, Ziele und Auslegung von § 5 TDG und § 5 MDStV, Beilage zu MMR Heft 2/1999, S. 15ff.
  • von Lackum: Verantwortlichkeit der Betreiber von Suchmaschinen, MMR 1999, 691-704
  • Schippan: Die Harmonisierung des Urheberrechts in Europa im Zeitalter von Internet und digitaler Technologie, 1999, S. 95-100
  • Albert: Intellectual Property Law in cyberspace, 1999, pp. 185-196, 290-293
  • Völker/Lührig: Abwehr unerwünschter Inline-Links, K&R 2000, 20-29
  • Kiethe: Werbung im Internet, WRP 2000, 616, 620-622
  • Plaß: Hyperlinks im Spannungsfeld von Urheber-, Wettbewerbs- und Haftungsrecht, WRP 2000, 599-610
  • Spindler, E-Commerce in Europa - Die E-Commerce-Richtlinie in ihrer endgültigen Fassung, MMR-Beilage 7/2000, 4-21, 13, 20
  • Rieder: Copyright-Verletzungen in der Online-Kommunikation nach US-amerikanischem Recht, Köln 2000, pp. 161-175
  • Leupold/Demisch: Bereithalten von Musikwerken zum Abruf in digitalen Netzen, ZUM 2000, 379-390, 385 f.
  • Schuppert: Linking Verträge, in: Spindler (Hrsg.), Vertragsrecht der Internet-Provider, 2000, pp. 605-614
  • Engels, Zivilrechtliche Haftung für Inhalte im World Wide Web, AfP 2000, 524 ff
  • Burmeister: Urheberrechtsschutz gegen Framing im Internet. Eine rechtsvergleichende Untersuchung des deutschen und US-amerikanischen Urheberrechts, 2000
  • Schuster/Müller: Entwicklung des Internet- und Multimediarechts von Januar 1999 bis Juni 2000, MMR-Beilage 10/2000, S. 1, 17-18
  • Schack: Urheberrechtliche Gestaltung von Webseiten unter Einsatz von Links und Frames, MMR 2001, 9-17
  • Gercke: "Virtuelles" Bereithalten i.S.d. § 5 TDG - Die straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit bei der Einrichtung von Hyperlinks, ZUM 2001, 34-40

    Quelle: http://www.jura.uni-tuebingen.de/student/stefan.bechtold/lcp.html
    Stand: 22.4.2001

 

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Haftung für Links in A?
von Markus Popolari


In einem kürzlich ergangenen Beschluß über den Revisionsrekurs einer einstweiligen Verfügung hatte der OGH auch die Frage der Haftung des Betreibers einer Homepage für den Inhalt einer von ihm verlinkten Website zu behandeln. Auf diese Problematik wurde in der österreichischen Rechtsprechung bisher noch nicht eingegangen.

Die Beklagte hatte auf der Seite "austropersonal.com" einen Link auf die mit ihr in engem Konnex stehende Webpage "jobmonitor.com" gesetzt, auf der wettbewerbswidrige Handlungen gegenüber der Klägerin vorgenommen wurden.

Zur Haftung des Betreibers einer Website für den Inhalt einer fremden, von seiner Homepage über einen Link erreichbaren Seite führte der OGH (unter Hinweis auf die in Deutschland geführte Diskussion zu diesem Thema - Juridicum Online berichtete) aus, dass der Betreiber durch den Link den Zugriff auf die fremde Seite vermittle und "gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite" zur Sichtbarmachung beitrage.

Im betreffenden Fall kam der OGH daher zum Schluss, dass der Betreiber durch Setzen des Links als Beitragstäter zu der auf einer fremden Website begangenen Wettbewerbswidrigkeit Beihilfe geleistet hat.

Quelle: http://www.univie.ac.at/juridicum/frameset/f_foren.htm, datiert mit 17.04.01 16:45:59
Stand: 22.4.2001

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Linklegen gefährlich?
OGH–Beschluss richtet sich gegen die Grundlagen des Internet

OGH-Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Haftungsfrage bei Verlinkung auf andere Webseiten einen ersten Beschluss gefasst. In Anlehnung an das deutsche Recht macht sich derjenige, der auf ein Angebot einer anderen Website verlinkt, diesen Inhalt zu Eigen und kann daher wettbewerbsrechtllich verantwortlich gemacht werden.

Auslöser waren Stellenangebote
In der Entscheidung des OGH ging es um einen Antrag einer Zeitung auf einstweilige Verfügung gegen den Betreiber einer Website. Dieser hatte unter der Überschrift „Stellenangebote/ Joboffers“ auf eine andere Webseite einen Link gesetzt. Auf dieser wurden dann unerlaubterweise Stellenangebote der klagenden Zeitung veröffentlicht. Damit hat sich der Betreiber der Ausbeutung bzw. der Übernahme fremder Leistungen strafbar gemacht, so der Beschluss der Richter. Bis jetzt betrifft die Entscheidung des OGH allerdings nur den Antrag der Zeitung auf einstweilige Verfügung.

Schwere Erschütterung der Grundlagen des Internet
Im Unterschied zu „Service – Providern“, die nur distanziert fremde Inhalte bereithalten, kann ein Betreiber einer Website nach der Entscheidung durchaus für den fremden Inhalt einer Seite, auf die verlinkt wurde, haftbar gemacht werden. Das Gericht stellt weiters fest, dass „der auf seiner Webseite einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Webseite so räumlich und sachlich in seine eigene Website einbindet, dass sie zu deren Bestandteil wird“. In weiterer Folge meint dies, dass jede Website durch die Links erweitert und vervollständigt wird. Noch ist nicht entschieden wie in Zukunft mit reinen Link – Sammlungen umgegangen wird. Durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wird eine wesentliche Grundlage, die das Internet zu dem gemacht hat was es heute ist, als rechtswidrig erklärt.

Erst das Hauptverfahren wird eine Klärung bringen
Da dieses Urteil allerdings zunächst nur für das Verfahren der klagenden Zeitung gilt, wird erst das Hauptverfahren eine endgültige Klärung bringen. Es wird sich zeigen, ob dann auf die Grundlagen des Internet und deren Nutzen verstärkt eingegangen und eine sinnvolle Lösung erzielt wird. (red)

Quelle: http://derstandard.at/dyn/aktuell/article.asp?channel=WEBSTANDARD&ressort=NETZPOLITIK&ID=548288
Stand: 18.04.2001, 15:05 MEZ

 

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Rechtsprobleme rund um das Internet
letzte Änderung 19.4.2001

Linkhaftung

Zum Begriff des Links

Mit vollem Namen Hyperlinks, sind der Grundstein des World Wide Web. Durch sie sind die einzelnen Inhalte, die auf den Millionen von Computern weltweit publiziert werden, verknüpft; aus ihnen ergibt sich der Netzcharakter des WWW. Sie ermöglichen erst das, was man als "Internet-Surfen" bezeichnet, nämlich das bequeme Springen von einer Informationsquelle zur nächsten, ganz gleich, wo sich diese befindet. Es würde völlig dem Geist des Internet widersprechen, ja, das WWW ad absurdum führen, würde man das Linken nur mehr innerhalb der eigenen Website erlauben oder von der Zustimmung des Betreibers der "gelinkten" Website abhängig machen. Der Website-Betreiber will normalerweise auch, dass möglichst viele andere Websites durch Links auf sein Angebot verweisen; jeder Link erhöht die Bekanntheit der Site. Man geht daher davon aus, dass in der Regel in der Zustimmung zum Upload im WWW die konkludente Zustimmung nicht nur zum Download, sondern auch zum Setzen von Links auf die entspechende Seite liegt. Trotzdem kam es auch im Zusammenhang mit Links bereits zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten, vor allem im Bereich Wettbewerbsrecht, Urheber- und Markenrecht und im Strafrecht.

"Deep linking" oder "inline-linking":

Ein Problem, das erst durch den Einzug der kommerziellen Seiten in das Internet und der Entdeckung als günstige Werbefläche zu einem Problem geworden ist, ist das Linken auf Dokumente in der Tiefe (hierarchisch gesehen) einer Website. Dadurch wird nämlich die Homepage umgangen, auf der einerseits die Hauptwerbung plaziert ist und andererseits der (möglicherweise einzige) Zugriffszähler, der die für die Werbewirtschaft wichtigen Visits zählt. Anderseits hat der Internetsurfer nichts von einem Link der nur bis zur Homepage führt, wenn sich dort die Suche nach dem Linkziel gestaltet wie die berühmte Suche nach der Nadel im Heuhaufen. Das Internet ist ein schnelles Medium, der Internetsurfer grundsätzlich ungeduldig. Wenn ein Link nicht innerhalb weniger Sekunden zum gewünschten Ergebnis führt, wird die Suche abgebrochen. Ein Link auf ein Dokument, der auf der Homepage der Zielseite endet, wird eher als Hohn empfunden. Verschiedene Gerichte haben daher bereits entschieden, dass das Linken auf Seiten anderer Websites grundsätzlich zulässig ist. Es wird fingiert, dass jemand, der etwas im WWW veröffentlicht, auch will, dass Besucher zu diesem Dokument "hingeführt" werden, damit es von möglichst vielen gelesen wird - und genau das ist das Wesen des Links. Ein zusätzliches Argument für die Zulässigkeit solcher deep Links liegt darin, dass der Betreiber einer Website durch technische Maßnahmen verhindern kann, dass Links in die Tiefe seiner Website gesetzt werden. Dass das kaum gemacht wird, hängt wiederum damit zusammen, dass dann niemand mehr auf die Site linken würde, wodurch wieder "Traffic" verloren ginge.

Das eigentliche Problem, das hinter dem deep Link steckt, ist das "sich Inhalte anderer zu Eigen machen", das u.U. zu urheberrechtlichen Problemen führt. Es kann durch die Art des Verweises der Eindruck erweckt werden, es handle sich um eigene Inhalte. Meist geschieht dies durch die Technik des Framings. Wenn zwischen "Linkendem" und "Gelinkten" ein Wettbewerbsverhältnis besteht, kommen auch Sittenwidrigkeit (§ 1 UWG, insbesondere die Fallgruppe "Schmarotzerisches Ausbeuten fremder Leistung") und Irreführung (§ 2 UWG) in Frage.

Framing

Die Verwendung von Frames ist eine bei der Erstellung von Websites für das WWW vielgenutzte Technik, das gesamte Browserfenster in Teilbereiche zu unterteilen, die durch Links mit verschiedenen Inhalten gefüllt werden. Typischerweise ist das meist eine Dreiteilung: Kopfframe mit Logo, Überschrift u.ä., seitlicher Navigationsframe mit Kapiteluntergliederung und Hauptframe mit dem eigentlichen Informationsangebot; es können aber auch nur zwei Frames sein (wie bei diesem Web) oder eine Vielzahl.

typisches Framing

Problematisch wird die Verwendung von Frames dort, wo fremde mit eigenen Inhalten vermischt werden und dadurch der Eindruck erweckt wird, es handle sich zur Gänze um eigene Inhalte. Der Durchschnittssurfer merkt dabei nicht, dass er auf einer fremden Site gelandet ist (ersichtlich wäre es nur aus der Adresszeile des Browsers). Es geht hier vor allem um Irreführung.
Eine saubere Lösung ist es, gelinkte Fremd-Dokumente in einem neuen Browser-Fenster darzustellen (Html-Tag "_blanc"); damit ist klargestellt, dass man sich in einem anderen Web befindet; außerdem sollte nicht nur auf den Hauptframe der fremden Seite gelinkt werden, sondern auf das gesamte Frameset; dies ist aber technisch nicht immer möglich. Der Ersteller einer Website kann aber Vorsorge dafür treffen, dass jedes Dokument in einem Frameset zum Linken angeboten wird oder er kann zumindest auf jedem Dokument einen Link auf die eigene Homepage anbringen; dies ist auch bei Datenbanklösungen möglich. Bewerkstelligt wird dies meist mit dem Begriff "HOME" oder einem entsprechenden Symbol.

Freedom for Links

Verschiedene Abmahnwellen im Zusammenhang mit angeblich unzulässigen Links und die damit verbundenen Kosten haben zu Freedom for Links, einer Art Selbsthilfegruppe, geführt, die Hilfestellung in derartigen Fällen bietet.

 

Zivilrechtliche Haftung für Links (insbesondere Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht)

"austropersonal.com/jobmonitor.com": Beschluss des OGH vom 19.12.2000

Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt - gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite - zu deren Sichtbarmachung bei. Wird auf der fremden Website eine Wettbewerbswidrigkeit begangen, haftet der Linksetzer mit.
Entscheidung OGH
Anmerkung Thiele

Anmerkung von Laga

Kommentar von Rötzer mit weiteren Link-Artikeln

Eigene Anmerkung: In dieser Entscheidung geht es nicht um die grundsätzliche Frage, inwieweit ein Link selbst ein Urheberrechtseingriff in eine fremde Seite ist, sondern um Links auf Seiten mit Urheberrechtsverletzungen. Dies ist eine Frage der Mitverantwortlichkeit des Verweisenden für die Urheberrechtsverletzung und damit eine Frage der Haftung. Das wesentliche Argument ist hier wohl das "wissentliche sich zu eigen Machen". Die Entscheidung bedeutet also noch nicht, dass der Linksetzer für jede Urheberrechtsverletzung auf der gelinkten Seite haftet, von der er nicht wusste und auch nicht wissen musste.

Bilder einer Wetterkamera: Urteil OGH, 1.2.2000, 4 Ob 15/00k "vol.at" 

Der Oberste Gerichtshof betrachtet jemanden als Urheber, der eine automatisch arbeitende Kamera auf- und eingestellt hat; ein Link durch einen Dritten auf die Bilder dieser Wetterkamera soll unzulässig sein. Würde man das verallgemeinern, wäre das gesamte WWW eine einzige Urheberrechtsverletzung. Allerdings hat sich das Gericht mit der  Linkproblematik, obwohl das Vorbringen hauptsächlich in diese Richtung gegangen ist, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Das Bild der Wetterkamera dürfte mittels Framing oder direkt über einen Image-Tag auf das Bild auf dem Server des Konkurrenten direkt in die eigene Seite eingesetzt gewesen sein, sodass der Eindruck entstand, das Wetterkamerabild sei eine eigene Leistung.
Urteil des OGH

Deutschland

Osborne Clarke gegen OFiR: Einstweilige Verfügung des Landgerichtes Köln vom 19.1.2001
Hintergrund war die Praxis von OFiR, durch Links auf die Seiten der Konkurrenz das auf der eigenen Site präsentierte Angebot zu vergrössern. Untersagung, sogenannte "Deep Links" auf das Angebot des Konkurrenten StepStone zu setzen.
Artikel bei Akademie.de

Untersagung eines Links: Landgericht Hamburg 2.1.2001, 312 O 606/00
Die Firma Software 2000 als Herausgeber des Spieles "Bundesliga Manager" klagt die Firma Electronic Arts als Herausgeber des Spieles Bundesliga 2000. Ein Unternehmen muss nicht dulden, dass ein anderes, das im direkten Wettbewerb steht, Surfer per Link zu seinen Seiten führt. Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG bejaht. Da die Entscheidungsgründe und der genaue Sachverhalt nicht bekannt sind, ist eine Beurteilung der Entscheidung nicht möglich; möglicherweise handelt es sich aber in Wirklichkeit um ein Problem des Deep Linkings oder Framings.
Besprechung bei c't
Standard-Artikel

Urteil bei Westphal&Heng

Keine Haftung für einfache Links: Urteil OLG Schleswig vom 19.12.2000, 6 U 51/00
Das Setzen "einfacher" Links ist grundsätzlich nicht geeignet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Sinne des Markengesetzes zu begründen. Der "einfache" Link unterfällt regelmässig der Haftungspriviligierung des § 5 III TDG.
Urteil bei Internet-law

Haftung für Links: Urteil LG Frankenthal (Pfalz) vom 28.11.2000, 6 O 293/00
Keine Urheberrechtsverletzung, wenn Fotos lediglich auf der Homepage eines Dritten enthalten sind, auf die von der Website des Beklagten, in der Textlinks der Region gesammelt angeboten werden, gelinkt wird; in diesem Fall ist die Haftung nach § 5 Abs. 3 TDG ausgeschlossen, da nur der Zugang zur Nutzung fremder Inhalte vermittelt wird. Der Link erfüllt hier nur die Funktion eines Türöffners für Dritte und dient der Erleichterung des Zuganges. Die Seite des Beklagten erfüllt hier die Rolle einer kleinen Suchmaschine. Es fehlt auch an der Identifizierung des Beklagten mit den fremden Inhalten, weil der Inhalt der Seiten, auf die gelinkt wird, direkt beim Nutzer in einem eigenen Fenster dargestellt wird.
Urteil bei JurPC

Links verstoßen nicht gegen das Urheberrecht: Entscheidung eines Rotterdamer Gerichtes (August 2000); Informationsdienst darf auf Zeitungsartikel linken; Presseartikel

"Roche-Medizinlexikon": Urteil LG Hamburg vom 12.7.2000, 308 O 205/00.
Die Antragstellerin betreibt die Website http://www.roche-lexikon.de/. Die Antragsgegnerin linkt von ihrer Website www.medizin-forum.de so auf die Website der ASt, dass deren Information in einem Fensterteil der eigenen Website (Frame) erscheint, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass es sich um frende Inhalte handelt. Die ASt hat einen aus §§ 97 Abs.1, 4 Abs.1 u. 2, 15 Abs. 1, 16 UrhG folgenden Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin.
Urteil bei Jurawelt

"FTP-Explorer": Urteil LG München vom 25.5.2000, 4 HK 0 6543/00
Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "Explorer"; die Beklagte bietet im Rahmen ihrer Website einen Link auf eine Downloadmöglichkeit des Programmes "FTP-Explorer". Der Zusatz "FTP" beseitigt nicht die Verwechslungsgefahr.  Es liegt auch kein Fall des § 23 MarkenG vor, vielmehr eine markenmäßige, die Herkunft der Software kennzeichnende Verwendung. Im Rahmen des von ihr gesetzten Links benutzt die Antragsgegnerin die Bezeichnung "FTP-Explorer" nicht nur als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften einer bestimmten Software oder als Hinweis auf deren Bestimmung;
Urteil bei JurPC

"www.ticket.com": 1.4.2000. 
Einem US-Urteil zufolge, verletzen Links zu anderen Webseiten nicht deren Urheberrechte und sind daher erlaubt. Richter Harry Hupp hat entschieden, dass Ticket.com http://www.ticket.com/ weiterhin Links zu TicketMaster http://www.ticketmaster.com/ legen darf, solange der User nicht getäuscht wird und weiß, zu wessen Site er verbunden wird. Es darf nur nicht der Eindruck entstehen, man sei noch auf der ursprünglichen Website.
Anmerkung: Dem wird wohl am einfachsten dadurch entsprochen, dass das Linkangebot in einem neuen Fenster (Html-Tag "_blanc") dargestellt wird (so wie dies bei den obigen Links der Fall ist).

"baumarkt.de" (auch frames II"): Urteil Oberlandesgericht Düsseldorf vom 29.6. 1999, 20 U 85/98, CR 2000, 184; Urteil bei Netlaw (mit der Entscheidung wurde das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. April 1998, 12 O 347/98 (Frames I, Urteil bei Netlaw) bestätigt). 
Die Verwendung von Links auf Seiten von Wettbewerbern in frames der eigenen Internetseiten stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Einzelne Webseiten und die ihnen zugrundeliegende Auswahl und Anordnung von Daten genießen keinen Schutz als Datenbankwerke gemäß §§ 4 Abs. 2, 87a ff. UrhG und sind auch keine Ausdrucksform eines Computerprogramms i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Wer Webseiten ins Internet stellt, muss mit Verweisen (Links) rechnen und ist grundsätzlich hiermit einverstanden; im gegenständlichen Fall liegt auch keine Rufausbeutung vor.   (Darstellung Flick&Saß)

"Telco-Explorer": Urteil Landgericht München vom 25. Mai 1999 - 9 HKO 850/99. Download-Link auf das Programm Telco-Explorer, dessen Vertreiber wegen angeblicher Verwechslungsfähigkeit mit dem Programm Explorer abgemahnt worden war. Das Gericht verneinte aber bereits die Verwechslungsfähigkeit und setzte sich daher nicht mit der Linkhaftung auseinander. Die Entscheidung des OLG München (2. Instanz) ist noch ausständig.
Urteil bei Onlinerecht

"deep-links": Urteil OLG Celle von 12.05.1999, 13 U 38/99
Aufnahme einer durch Wettbewerber erstellten Homepage in ein eigenes Homepageverzeichnes kann unlauterer Wettbewerb in Form der unmittelbaren Leistungsübernahme sein (Darstellung Flick&Saß)

"Download-Link": Beschluss LG München I vom 22.04.1999, 9 HK O 6873/99
Verfahren über eine einstweilige Verfügung, die der Inhaber einer Marke gegen den Betreiber einer Website erwirken wollte, der auf dieser einen Link mit dieser Marke auf die Website eines anderen gesetzt hatte, auf der unter Verletzung der Marke des Klägers Software zum Download angeboten wurde; der Antrag wurde abgewiesen. Begründung: Der Link sei nicht "im geschäftlichen Verkehr" erfolgt und der Beklagte habe den Download nicht selber angeboten und keinen wirtschaftlichen Vorteil gehabt (Computer und Recht 1999, S.592) 
(Darstellung Flick&Saß)

"Links auf Konkurrenz zur Erweiterung des Angebotes":  Urteil LG Verden vom 7.12.1998, 10 O 117/98 
Dies wird allgemein als zulässig erachtet, wenn nicht der Eindruck entsteht, dass es ein eigenes Angebot ist, wie z.B. bei Darstellung der fremden Website im eigenen Frame . Man spricht hier auch von framing oder inline-linking; dieses kann gegen Urheber- und Markenrechte verstoßen und sittenwidrig im Sinne des Wettbewerbsrechtes sein. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf EV abgelehnt, weil keine Ausbeutung fremder Leistung vorlag und die bloße Wiedergabe für jedermann zugänglicher Daten keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Links auf eigene Seiten können nicht verhindert werden. Ein Homepage-Anbieter kann Links anderer grundsätzlich nicht verbieten, die auf seine Seiten verweisen, die er selbst öffentlich zugänglich gemacht hat. Einer Einwilligung für die Verlinkung bedarf es nicht; Bericht der IT/LEGAL GROUP
Urteil bei Onlinerecht

"frames III": Der Betreiber einer Website ist für die Darstellung fremder Inhalte in Frames verantwortlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Teledienstegesetzes, wenn der Eindruck entsteht, dass er sich die "geframten" Seiten und deren Inhalte geistig zu eigen machen will; Landgericht Lübeck, Urteil vom 24.11.1998, 11 S 4/98, Urteil bei Netlaw

"unzulässige Werbung der Schwesterfirma": Urteil des LG Frankfurt am Main vom 27.05.1998, 3/12 O 173/97, CR 1999, 45, NJW-COR 1999, 111
Verweist ein Internetanbieter auf seiner Webseite auf die Homepage einer ausländischen Schwesterfirma, muss er sich deren Werbung als eigenes wettbewerbswidriges Verhalten zurechnen lassen, wenn die Werbung nach dem nationalen Recht im Land der Schwesterfirma zwar wettbewerbsrechtlich zulässig, nach deutschem Recht jedoch wettbewerbswidrig ist.

Strafrechtliche Haftung für Links auf der Homepage:

Nach einigen deutschen Entscheidungen haftet der „Halter" einer Website jedenfalls dann für fremde Inhalte, wenn er von ihnen Kenntnis hat und ihm die Sperrung dieser Angebote technisch möglich und zumutbar ist. Dies kann sein ein beleidigender Eintrag (gegen einen Dritten) in einem Gästebuch oder einfach ein Link auf die Seite eines Dritten, die beleidigenden (Steinhöfel gegen Best, LG Hamburg, 12. 5. 1998, 312 O 85/98) oder sonst strafbaren oder unzulässigen Inhalt (beispielsweise auch Verstoß gegen Markenrecht) enthält. 
Das Landgericht Hamburg stellte dabei fest, dass auch eine Haftungsausschussklausel auf einer Webseite, die einen Link enthält, den Linksetzer nicht notwendigerweise vor einer Mithaftung schützt, sofern er sich die Aussagen des Zieldokuments erkennbar zu eigen macht und diese unterstützt.. Wenn der Linksetzer nichts von dem bedenklichen Inhalt weiß, weil dieser etwa nachträglich geändert worden ist, ist die erfolglose Abmahnung Voraussetzung für die Unterlassungsklage (LG Mannheim 1. 8. 1997, 7 O 291/97). Im Hamburger Fall hatte der Linksetzer bereits vor der Klage eine Unterlassungserklärung unterfertigt.
Anmerkung zum Urteil

 

Literatur

  • Fremde Links auf eigene Seiten, Heise
  • Verlinkung nur gegen Geld? 5.1.2001, Artikel bei Akademie.de
  • Seidelberger, Wettbewerbsrecht und Internet, RdW 2000, 518 ff [522 f];
  • Völker/Lührig, Abwehr unerwünschter Inline-Links, K&R 2000, 20 ff
  • Kochinke, Clemens/Tröndle, Rüdiger, Links, Frames und Metatags. Urheber- und markenrechtliche Implikationen im Internet, CR 1999, 190 ff
  • Stefan Völker / Nicolas Lührig, Abwehr unerwünschter Links, K&R 2000, 20 ff
  • Andreas Wiebe, "Deep Links" - Neue Kommunikationsformen im Wettbewerb aus lauterkeitsrechtlicher Sicht (zu OLG Celle), WRP 1999, 734 ff
  • Mathias Leistner / Torsten Bettinger, Creating Cyberspace. Immaterialgüterrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Schutz des Web-Designers, DR 1999, Beil zu Heft 12, 1 ff
  • "Urheberrecht im E-Commerce: Chancen, Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten" von Dr. Stefan Freytag, 1999, Artikel bei Jurawelt

Links

 

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OGH vom 19.12.2000, 4 Ob 274/00y
austropersonal.com / jobmonitor.com

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** KG, 2. M***** & Co KG, beide *****, beide vertreten durch Höhne & In der Maur Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Hon. Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 470.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. August 2000, GZ 1 R 102/00b-25, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6. April 2000, GZ 38 Cg 94/99f-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird eine neuerliche, nach Ergänzung des Rekursverfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Die Erstklägerin verlegt die Tageszeitung "K*****". Ihre Tochtergesellschaft, die Zweitklägerin, betreibt in ihrem Auftrag den Verkauf und die Vermittlung von Anzeigen, darunter auch Stellenanzeigen, für die Tageszeitung der Erstklägerin.
Die Beklagte ist Inhaberin der österreichischen Marke "Austropersonal". Sie und die B***** GmbH haben denselben Geschäftsführer und denselben Unternehmenssitz. Auf der Startseite der Website unter der Domain "austropersonal.com" stellt sich die B***** GmbH unter dem Markennamen "austropersonal" als Unternehmensberaterin und Personaldienstleisterin vor; diese Seite enthält mehrfache Verknüpfungen (Hyperlinks; kurz: Links) zu anderen Websites. So befinden sich unter der Überschrift "Stellenangebote/Joboffers" zwei Links mit den Titeln "Freie Stellen bei austropersonal" und "Freie Stellen bei austropersonalkunden", die beide auf die Website mit der Domain "jobmonitor.com" führen. Zur selben Website gelangt man unter der Überschrift "Links auf externe Stellenmärkte", wo (neben einem Link zu einem Stellenmarkt mit Schwerpunkt USA) neuerlich ein Link zur Domain "jobmonitor.com" führt, die als Stellenmarkt mit Schwerpunkt im deutschsprachigen Raum vorgestellt wird.

Die Domain "jobmonitor.com" war seit 24. 11. 1997 für die Beklagte registriert; seit 9. 11. 1999 ist diese Domain für die j*****.LLC USA registriert. Auf dieser Website wird darauf hingewiesen, dass jobmonitor.com seit 1995 der beste Stellenmarkt für die Schlauen sei, wo man tausende aktuelle Stellenangebote von früheren Unternehmen vorwiegend aus Deutschland und Österreich finden könne; verwiesen wird auch darauf, das jobmonitor.com in Europa von der jobmonitor.ltd London Großbritannien betrieben werde. Weiters enthält die Website folgende Information: "Weitere Informationen für Unternehmen bietet ihnen die Internet-Werbeagentur: R***** GmbH tel: *****, Fax *****. Oder schreiben sie eine E-mail an: Office&jobmonitor.com". Die Website jobmonitor.com enthielt jedenfalls im Zeitraum Juni - August 1999 Suchinserate betreffend freie Stellen, die zuvor in der Tageszeitung "K*****" erschienen sind; einer Übernahme ihrer Inserate auf diese Website haben weder die Inserenten noch die Klägerinnen zugestimmt.

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragen die Klägerinnen, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Stellenmarktinserate, welche in der Printversion der Tageszeitung "K*****" bzw in deren online-Version auf der Website "www.k*****.at" erscheinen, ohne Auftrag oder Genehmigung der Inserenten auf ihre Website zu laden und dort zur Verfügung zu stellen oder Handlungen gleicher Wirkung vorzunehmen, insbesondere, von einer ihr zugeordneten Website Verbindungen (Links) auf die Domain "www.jobmonitor.com" zu setzen, sofern dort die klagegegenständlichen wettbewerbswidrigen Handlungen vorgenommen werden. Die Domain "austropersonal.com" werde von der Beklagten gemeinsam mit der B***** GmbH betrieben. Die Beklagte übernehme die Textierung der Inserate aus den Samstag-Ausgaben des "K*****" bzw aus dessen Internet-Seite nahezu unverändert, versehe sie mit einer "jobmonitorRef-Nr." und bewirke so eine Direktwerbung über das Internet. Sie handle irreführend im Sinne des § 2 UWG, weil sie den Arbeitssuchenden und Unternehmern (potentiellen Inserenten), die diese Website aufriefen, vortäusche, dass tatsächlich namhafte Unternehmen im großen Umfang auf der Website der Beklagten Stelleninserate veröffentlichen ließen. Die Beklagte locke durch die Übernahme von Fremdinseraten in irreführender Weise Kunden an, um einen eigenen Stellenmarkt aufzubauen. Die Beklagte verstoße aber auch gegen § 1 UWG: Sie profitiere in schmarotzerischer Weise von der Leistung der Klägerinnen und beute diese aus, weil sie sich die gesamte Aufbauarbeit der Schaffung eines Inseratenstocks erspare; sie übernehme das Arbeitsergebnis der Klägerinnen in erheblichen Teilen ohne eigene Leistung, mache ihnen mit ihrer eigenen mühevollen und kostspieligen Leistung Konkurrenz und gefährde mit dieser Ausbeutung die Arbeit der Klägerinnen, deren Print-Anzeigengeschäft, deren Online-Anzeigen-Angebot und darüber hinaus auch deren Verkaufsgeschäft: Wenn den Lesern bekannt werde, dass die gleichen Anzeigen, welche ihnen zunächst nur durch den Kauf der Zeitung der Erstklägerin zugänglich seien, kurz darauf gratis im Internet zur Verfügung stünden, könne dies das Interesse am Kauf der Zeitung deutlich verringern.
Die Beklagte beantragt, das Sicherungsbegehren abzuweisen. Sie bestreitet die Passivlegitimation und das Vorliegen von Wiederholungsgefahr. Einzige Betreiberin der Website "austropersonal.com" sei die B***** GmbH; auch sei die Beklagte nicht mehr Berechtigte der Domain "jobmonitor.com". Das beanstandete Verhalten, Fremdanzeigen aus Printmedien im Internet zu übernehmen, sei nicht wettbewerbswidrig. Es werde nämlich an keiner Stelle des Internet-Stellenmarkts "jobmonitor.com" behauptet, dass sämtliche Stellenangebote auf direktem Weg und aufgrund unmittelbarer Vertragsbeziehungen zu den anbietenden Unternehmen gelangt seien.
Auch schmarotzerische Ausbeutung fremder Leistung liege nicht vor, weil der Betreiber von jobmonitor.com für die von ihm gestaltete online-Stellenmarkt-Übersicht keinerlei Entgelt erhalte. Den Klägerinnen werde damit keine Konkurrenz gemacht. Die Anzeigen-Kunden der Klägerinnen würden vielmehr weiterhin Anzeigen schalten lassen, weil sie wüssten, dass durch die Übernahme ihrer Anzeige ins Internet eine noch viel größere Breitenwirkung zu erzielen sei. Die Nachahmung eines - wenn auch mit Mühen und Kosten erzielten - fremden Arbeitsergebnisses sei grundsätzlich frei. Eine Wettbewerbswidrigkeit setze das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die hier nicht vorlägen. Dass der Betreiber von "jobmonitor.com" sämtliche oder doch erhebliche Teile der Stellenangebote der Klägerinnen übernehme, hätten diese gar nicht behauptet. Selbst wenn dem so wäre, erfolge dies nicht ohne eigene Leistung, die in der Sichtung und Zusammenstellung der Inserate aus verschiedenen Quellen liege. Es sei nicht zu befürchten, dass die Klägerinnen in unbilliger Weise um die Früchte ihrer Arbeit gebracht würden, weil sich kein derzeitiger oder potentieller Kunde der Klägerinnen durch das beanstandete Verhalten in seiner Entscheidung beeinflussen lasse, ob er in einem der Medien der Klägerinnen Stellenangebote schalte oder nicht.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Es hielt für bescheinigt, dass die Domain "austropersonal.com" von der Beklagten gemeinsam mit der B***** GmbH betrieben werde. Die Tatsache, dass die Domain "jobmonitor.com" seit 9. 11. 1999 nicht mehr für die Beklagte registriert sei, führe noch nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte nach wie vor österreichische Kontaktadresse für den unter dieser Domain angebotenen Stellenmarkt sei; auch hätte die Beklagte bei Übertragung ihrer Domain sicherstellen müssen, dass nicht die bisherige Vorgangsweise (Übernahme von Inseraten aus Tageszeitungen und fremden Internetseiten in die eigene Website) fortgesetzt werde. Die Beklagte hafte daher für die beanstandete Vorgangsweise schon allein deshalb, weil sie auf der von ihr betriebenen Website "austropersonal.com" einen Hyperlink auf den Stellenmarkt der Domain "jobmonitor.com" gesetzt habe. Wer Inserate, die ein anderer Medieninhaber akquiriert habe, ohne dessen Zustimmung oder die Zustimmung des Inserenten in das eigene Medium übernehme, verstoße gegen § 1 UWG. Die Akquisition und die Platzierung von Inseraten in einem Medium sei mit großem verwaltungstechnischen und finanziellen Aufwand verbunden; manche Medien würden überhaupt oder an bestimmten Tagen nur wegen der darin enthaltenen Inserate gekauft. Es verstoße unter diesen Umständen gegen die guten Sitten, sich den notwendigen Verwaltungsapparat, die entsprechende Fachkenntnis und die dafür notwendigen finanziellen Mittel zu ersparen und nahezu aufwandslos die Arbeitsergebnisse eines Mitbewerbers zu übernehmen.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels Fehlens einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Wettbewerbswidrigkeit der Übernahme von Stellenangeboten aus Printmedien in das Internet zulässig sei. Das Rekursgericht ging auf die Beweis- und Mängelrüge im Rechtsmittel nicht ein und vertrat in rechtlicher Hinsicht - den Grundsätzen der Entscheidung 4 Ob 23/00m folgend - den Standpunkt, es sei grundsätzlich zulässig, bereits in einer Zeitung erschienene Inserate in der Folge in einer anderen Zeitung abzudrucken, ohne die Zustimmung von Inserenten oder Medieninhaber einzuholen, sofern keine besonderen Umstände hinzuträten, die das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig erscheinen ließen. Solche besonderen Umstände lägen hier nicht vor. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Nachveröffentlichung in einem weiteren Printmedium oder im Internet erfolge. Zwar wendeten die Klägerinnen offensichtlich erhebliche Kosten für Akquisition, Gestaltung und Veröffentlichung der Stellenangebote auf; sie erbrächten diese Leistungen allerdings gegen entsprechendes Entgelt und seien daher durch die Beklagte nicht um die Früchte ihrer Arbeit gebracht worden. Demgegenüber stelle die Beklagte die der Veröffentlichung der Klägerin entnommenen Daten (trotz eigener Kosten der Neugestaltung) unentgeltlich zur Verfügung.
Ihr Vorteil bestehe offenbar darin, auf dem Anzeigenmarkt als bedeutungsvoller und für mögliche Interessenten attraktiver Vertragspartner aufzutreten, um weitere (entgeltliche) Aufträge zu erhalten. Das Bestreben der Beklagten, ihr Auftragsvolumen durch Übernahme fremder Arbeitsergebnisse zu Lasten von Mitbewerbern zu vergrößern, sei für sich allein noch nicht sittenwidrig. Es werde aber auch keineswegs der unrichtige Eindruck erweckt, das im Internet auftretende Unternehmen selbst habe mit den Inserenten Inseratenverträge abgeschlossen; die beanstandete Werbung weise viel eher darauf hin, dass auf der von der Beklagten ins Internet gestellten Website das größte Angebot von freien Stellen im deutschen Sprachraum zu überblicken sei. Auf die Ausführungen zu § 2 UWG müsse allerdings schon deshalb nicht eingegangen werden, weil das im Sicherungsbegehren beantragte Verbot den Fall irreführender Angaben der Beklagten nicht umfasse und ein Verstoß gegen diese Bestimmung somit gar nicht zum Gegenstand des Provisorialverfahrens gemacht worden sei.

Rechtssatz

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist im Sinne des jedem Abänderungsbegehren innewohnenden Aufhebungsantrags (EFSlg 52.209) berechtigt.

Die Klägerinnen meinen, die vom Rekursgericht zugrundegelegte Entscheidung 4 Ob 23/00m sei in entscheidenden Punkten mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Dem ist zuzustimmen.

Das Rekursgericht stützt seine Entscheidung auf die vom erkennenden Senat zu 4 Ob 23/00m = ecolex 2000, 659 (zust Wiltschek) = WBl 2000, 334 = ÖBl-LS 2000/35 ausgesprochenen Grundsätze. Die dortige Klägerin hat ihr Begehren darauf gegründet, dass die Beklagte (die gleichfalls eine Zeitung herausgibt) mit der (zustimmungslosen) Übernahme von Stellenanzeigen aus ihrer Zeitung mühevoll erzielte Arbeisergebnisse der Klägerin für die Anzeigenkunden- wie Textabstimmung, Platzierung und Gestaltung der Anzeigen- und damit gleichzeitig einen Teil des "Produkts Zeitung" ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang in erheblichen Teilen glatt übernommen habe, um so der Klägerin durch ein Schmarotzen an deren Leistung Konkurrenz zu machen. Festgestellt wurde, dass die Beklagte die von der Klägerin gestalteten und veröffentlichten Stellenanzeigen weder durch Kopieren noch durch Abschreiben noch auch durch ein anderes Mittel vervielfältigt hat. Sie hat vielmehr die darin enthaltenen (für die Bewerbung maßgeblichen) Daten entnommen, neu gestaltet und, in einer Liste zusammengefasst, in räumlichem Zusammenhang mit ihren übrigen gegen Entgelt beauftragten Stellenangeboten kostenlos veröffentlicht.
Die Stellenanzeigen der Beklagten waren optisch gänzlich anders gestaltet als jene der Klägerin. Unter diesen Umständen war im Sinn der Rechtsprechung zu § 1 UWG (ÖBl 1993, 156 - Loctite; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten; ÖBl 1998, 182 - Fußballverein-Logos, ÖBl 1998, 225 - Haftgel; 4 Ob 85/99z) ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu verneinen. Der Beklagten war nämlich nicht vorzuwerfen, sie begehe eine "unmittelbare Leistungsübernahme", weil sie ja gerade nicht den genauen Inseratentext und die konkrete Gestaltung, geschweige denn die Platzierung, sondern nur die in den Inseraten enthaltene Information übernommen hatte. Diese Daten sind aber nicht nur kein Werk iSd UrhG, sondern auch kein Arbeitsergebnis der Klägerin iSd zitierten Rechtsprechung.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass die mit Mühe und Kosten erstellten Inserate, die in der Zeitung der Erstklägerin erscheinen, in praktisch unveränderter Form ins Internet gestellt werden (siehe Beil. ./K); es liegt demnach eine sittenwidrige glatte Übernahme eines Arbeitsergebnisses durch technischen Vorgang vor (SZ 53/35 = ÖBl 1980, 97 - Österreichisches Lebensmittelbuch, uva). Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang als eigene Leistung des Betreibers der Website allein auf die "Sichtung und Zusammenstellung aus den verschiedensten Quellen" hinweist, ändert dies nichts daran, dass die Inseratentexte der Klägerinnen - von fallweisen geringfügigsten Auslassungen abgesehen - wörtlich in die Website übernommen werden; anders als im Fall der Entscheidung 4 Ob 23/00m = ecolex 2000, 659 (zust Wiltschek) = WBl 2000, 334 = ÖBl-LS 2000/35 kann darin kein ins Gewicht fallender eigener Schaffensvorgang des Nachahmers durch Neugestaltung erblickt werden; der Tatbestand des § 1UG unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Schmarotzens an fremder Leistung durch glatte Leistungsübernahme ist damit erfüllt.

Daran ändert auch nichts, dass die Betreiberin der Domain "jobmonitor.com" - worauf die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung hinweist - für die veröffentlichten Fremdanzeigen kein Entgelt erhält: Im Verhältnis zu den Klägerinnen macht sie sich nämlich in sittenwidriger Weise den durch deren Aquisitionstätigkeit und unter erheblichem Einsatz von Arbeitskräften und betrieblichem Fachwissen aufgebauten Anzeigenmarkt zunutze. Durch die systematische - nahezu identische - Übernahme von Inseraten aus dem Printmedium der Erstklägerin kann der Bezieherkreis der Erstklägerin verringert und sie um einen Teil der Früchte ihrer Arbeit gebracht werden. Der regelmäßige Zugriff auf einzelne im Stellenmarkt des "K*****" veröffentlichte Anzeigen unter der Domain "jobmonitor.com" kann nämlich dazu führen, dass Nutzer dieser Domain als potentielle Nachfrager der Zeitung der Erstklägerin ausfallen und die Umsatzzahlen der Erstklägerin zurückgehen. Es liegt durchaus nahe, dass interessierte Verkehrskreise, die von der beanstandeten Vorgangsweise Kenntnis haben, auf den Kauf des Printmediums verzichten und warten werden, bis die darin enthaltenen Stellenanzeigen ins Internet gestellt worden sind. (so auch KG Berlin 26. 5. 2000, K&R 2000, 459 zu einem vergleichbaren Sachverhalt unter Hinweis auf BGH, GRUR 1988, 308 - Informationsdienst).

Damit stellt sich aber die - vom Rekursgericht infolge einer unrichtigen Rechtsansicht nicht behandelte - Frage nach der Haftung der Beklagten für den Inhalt der Website mit der Domain "jobmonitor.com". Bescheinigt ist, dass die Beklagte während des Verfahrens ihre Position als registrierte Berechtigte dieser Domain verloren hat; insoweit kann ihr ein zukünftiges wettbewerbswidriges Verhalten auf dieser Website (mangels Behauptung einer weiterhin bestehenden Einflussmöglichkeit trotz Umregistrierung der Domain) daher nicht zugerechnet werden. Dennoch kann noch nicht von einem Wegfall jeder Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Ein Zugriff auf die Domain "jobmonitor.com" ist nämlich weiterhin im Wege eines Links über die Domain "austropersonal.com" möglich, die - nach den Behauptungen der Klägerinnen - von der Beklagten mitbetrieben werden soll.

Die Frage der Haftung des Betreibers einer Website, der mit Hilfe eines auf seiner Seite gesetzten Links den Inhalt einer anderen - von einem Dritten betriebenen - Website zusätzlich verfügbar macht, für den Inhalt der fremden Website, ist in der österreichischen Rechtsprechung noch nicht beantwortet worden. Einschlägige gesetzliche Bestimmungen bestehen nicht. Die Rechtslage in Deutschland ist mit der österreichischen zwar nicht unmittelbar vergleichbar (siehe § 5 deutsches Teledienstegesetz, dessen direkte oder analoge Anwendung auf Hyperlinks in der deutschen Lehre und Rechtsprechung vertreten wird; vgl dazu etwa Plaß, Hyperlinks im Spannungsfeld von Urheber-, Wettbewerbs und Haftungsrecht, WRP 2000, 599 ff mwN; Bettinger/Freytag, Privatrechtliche Verantwortlichkeit für Links, CR 1998, 545 ff; Marwitz, Haftung für Hyperlinks, K&R 1998, 369 ff; eine - regelmäßig aktualisierte - Zusammenstellung von Literatur und weltweiter Judikatur zu diesem Thema ist im Internet unter "The Link Controversy Page" unter der Domain http://www.jura.uni-tuebingen.de/student/stefan.bechtold/ abrufbar), doch können die in der dortigen Diskussion gewonnenen Ergebnisse auch hier fruchtbar gemacht werden.

Hyperlinks (kurz Links) sind direkte Verknüpfungen zu einzelnen oder mehreren eigenen oder fremden Websites; es handelt sich um Programmbefehle, die bei Aktivierung von einer Website zu einer anderen Website führen (zur - noch uneinheitlichen - Terminologie siehe Plaß aaO FN 3 und 599 f und Seidelberger, Wettbewerbsrecht und Internet, RdW 2000, 518 ff [522 f]; zum technischen Hintergrund siehe Völker/Lührig, Abwehr unerwünschter Inline-Links, K&R 2000, 20 ff; im folgenden wird der Begriff Link ganz allgemein für alle Arten von Verknüpfungen verwendet).

Das Setzen eines Links erleichtert dem Internet-Nutzer den Zugang zu einer Website, weil nicht deren Internetadresse (Domain) eingegeben werden muss, sondern ihr Inhalt durch einfaches Anklicken des Links aufgerufen werden kann. Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt - gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite - zu deren Sichtbarmachung bei.

Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers. Für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (stRsp ua WBl 1996, 40 = ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen II; ÖBl 1997, 69 - Mietschulden; ÖBl 1998, 33 - Ungarischer Zahnarzt mwN; ÖBl 1999, 229 - Erinasolum).

Diese Grundsätze sind auch auf das Setzen von Links anzuwenden. Wird nämlich auf einer fremden Website eine Wettbewerbswidrigkeit begangen, kann es für die Frage der Haftung eines Beitragstäters hiefür keinen Unterschied machen, ob dessen Beitrag etwa in der direkten Mitgestaltung der Seite oder aber in der Teilnahme an der Vermittlung des Zugriffs auf die Seite mittels Links bestanden hat: In beiden Fällen hat er durch Beihilfe zu einer allfälligen Gesetzwidrigkeit beigetragen.

Anders als etwa ein bloßer Service-Provider, der nur distanziert fremde Inhalte bereithält (zur Haftung eines Providers für den gesetzwidrigen Inhalt einer von ihm vermittelten Website vgl 4 Ob 166/00s), gliedert der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird, bringt er doch auf diese Weise zum Ausdruck, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Seite zu haften. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Speicherplatz, auf dem der Inhalt abgelegt ist, allein der Verfügungsgewalt eines Dritten und nicht des Linksetzers unterliegt. Denn obwohl der Linksetzer nicht verhindern kann, dass der Inhaber der betreffenden Website seinen Inhalt löscht und damit gegenstandslos macht, macht er den Inhalt von dessen Website doch bis zur Löschung zum Bestandteil des eigenen Angebots. Der Link ersetzt folglich eigene Ausführungen (ebenso Plaß aaO 608 mwN vor FN 96 und 97). Ob (etwa im Adressfeld der Seite) erkennbar wird, dass der Nutzer durch den Link auf eine fremde Seite mit einer anderen Domain geleitet wird, spielt in der Frage der Zurechnung keine Rolle: Wer seine Seite mit einer fremden Seite durch einen Link verknüpft, macht sich das Angebot auf der fremden Seite zu Eigen und hat dafür wettbewerbsrechtlich einzustehen.

Ob diese Haftungsgrundsätze auch dann gelten, wenn der Link bloß ein Fundstellennachweis ist (so etwa bei reinen Link-Sammlungen, die erkennbar als Serviceleistung auf Websites angeboten werden), muss hier nicht entschieden werden: Im vorliegenden Fall führen die beanstandeten Links von der Seite des Linksetzers zur Website eines auf demselben Markt für Personalvermittlung tätigen Anbieters; aus der Sicht des Nutzers entsteht damit jedenfalls der Eindruck, der Linksetzer erweitere sein eigenes Angebot durch Hinweis auf das Angebot Dritter. Der Linksetzer muss sich daher den Inhalt der fremden Seite als eigenen Inhalt zurechnen lassen.

Es kommt demnach für die Berechtigung des Sicherungsbegehrens darauf an, ob die Beklagte für die Gestaltung der Website "austropersonal.com" direkt oder indirekt mitverantwortlich ist, sei es, dass sie registrierte (Mit-)Inhaberin dieser Domain ist oder sonst bestimmenden Einfluss auf die Domainberechtigte auszuüben in der Lage ist. Ob dies der Fall ist, kann nicht abschließend beurteilt werden. Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hat das Rekursgericht nämlich das Rechtsmittel der Beklagten nicht vollständig behandelt. Die Rechtssache ist deshalb an das Rekursgericht zurückzuverweisen, das neuerlich über das Rechtsmittel zu entscheiden haben wird.

Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.

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Lästige Werbe-Mail-Flut

 

Strafen bis zu 500.000 S drohen Firmen, die Werbemails ohne Zustimmung des Empfängers zusenden.

1995 begannen die ersten deutschen Unternehmen das Internet als Kommunikations- und Werbemedium zu nutzen. Mittlerweile ist das Mailing zu einer beliebten Form geworden, potenzielle Kunden ohne großen Kostenaufwand direkt und persönlich anzusprechen.

Auf der anderen Seite quellen aber die elektronischen Postkästen bereits genauso über wie ihre herkömmlichen Gegenstücke. Und viele Internet-User stöhnen bereits unter der lästigen Werbe-Mail-Flut, die täglich über sie hereinbricht und immerhin einen erheblichen Zeitaufwand (lesen und löschen) bedeutet.

Was viele nicht wissen: Die zulässige Zusendung elektronischer Post als Massensendung oder zu Werbezwecken bedarf in Österreich der vorherigen - jederzeit widerruflichen - Zustimmung des Empfängers. In Österreich ansässige Unternehmen, die unerwünschte elektronische Werbung zuschicken, verstoßen gegen den § 101 Telekommunikationsgesetz. Diese Verwaltungsübertretung kann mit bis zu 500.000 S Strafe geahndet werden. Entsprechende Anzeigen sind an das zuständige Fernmeldebüro zu richten; außerdem kann der Sachverhalt der Telekom Control (www.tkc.at) oder der ARGE Daten (www.ad.or.at) gemeldet werden. Näheres dazu auf der VKI-Homepage (www.konsument.at) unter "Rechtsfragen zum Internet-Einkauf".

Das Ombudsmann-Team setzt sich für Sie ein: Tel. (0 31 6) 875-49 10; Fax: (0 31 6) 875-49 04; E-Mail: ombudsmann@kleinezeitung.at; Internet: www.kleinezeitung.at/ombudsmann


Kleine Zeitung, 12.5.2001, Ombudsmann

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