VwGH Erkenntnis 91/17/0139 vom 24.9.1993
Anmerkung R. Koch:
Zur Aufbewahrung von Akten: Ein VwGH-Erkenntnis, aus welchem ua ersichtlich ist, wie wichtig es unter Umständen sein kann, Akten über eine SEHR lange Zeitdauer aufzubewahren... - fast schon zum Schmunzeln - wenn es nicht so ernst wäre...
Rechtssatznummer
1
Die Befreiung von der Entrichtung des Kanalisationsbeitrages iSd § 3 erster
Satz Stmk KanalabgabenG 1955 setzt voraus, daß seinerzeit eine öffentliche
Abgabe für den Kanalanschluß (Einschlauchungsgebühr, Anschlußgebühr)
zur Vorschreibung gelangt und entrichtet worden ist (hier: eine vom Gemeinderat
vorgeschriebene "Caution" iSd § 16 Grazer BauO erfüllt diese
Voraussetzung nicht; Hinweis E 16.12.1977, 193/77).
Rechtssatznummer
2
Der Hinweis des Bf auf in den Händen der Behörde befindliche Urkunden
ist, ohne daß sich aus dem vom Bf behaupteten Inhalt ein Zusammenhang
mit dem Beschwerdefall ergäbe, - auch für den VwGH - unbeachtlich.
Rechtssatznummer
3
Aus den Verwaltungsakten sich ergebende Umstände fallen nicht unter den
Begriff der Neuerung.
Rechtssatznummer
4
Der Berücksichtigung von entrichteten Einschlauchungsgebühren gem
§ 3 Stmk KanalabgabenG 1955 steht nicht entgegen, daß sie
- der Rechtslage nach § 47 Z 8 Grazer BauO entsprechend - nicht für
Liegenschaften, sondern für Gebäude auf den in Betracht kommenden
Liegenschaften entrichtet worden sind.
Rechtssatznummer
5
Eine als "sonstige Leistung" iSd § 3 zweiter Satz Stmk KanalabgabenG
1955 zu qualifizierender Betrag (hier Kaution nach § 16 Grazer BauO) ist
anteilig auf den Kanalisationsbeitrag jener Liegenschaften anzurechnen, für
welche die als Vorschreibungsgrundlage für Kanalerrichtung und Kaution
fungierende EINHEITLICHE Widmungsbewilligung erteilt worden war (Hinweis E 30.11.1984,
83/17/0252).
Rechtssatznummer
6
In dem Antrag, allenfalls eine Verhandlung gem § 39 VwGG durchzuführen,
kann ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung iSd § 39 Abs 1
Z 1 VwGG nicht erblickt werden.
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VwGH Erkenntnis 91/17/0139
vom 24.9.1993 - Volltext:
Norm
AVG §37; AVG §45 Abs1; BauO Graz 1881 §16; BauO Graz 1881 §47
Z8; KanalabgabenG Stmk 1955 §3; VwGG §38 Abs2; VwGG §39 Abs1
Z1; VwGG §41 Abs1;
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden: 91/17/0140 E 24. September 1993 91/17/0141 E 24. September 1993 91/17/0142 E 24. September 1993
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr.
Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger
als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig,
über die Beschwerden der Grazer Stadtwerke AG in Graz, vertreten durch
Dr. T, Rechtsanwalt in X, gegen die Bescheide des Gemeinderates der Landeshauptstadt
Graz je vom 4. Juli 1991, Zlen. A 8-K-47/1988-2, A 8 - K-49/1988-5, A 8-K-51/1988-2
und A 8-K-111/1988-2, alle betreffend Kanalisationsbeitrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der
Höhe von S 45.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I. Mit Bescheid des Magistrates Graz vom 16. Dezember 1987 wurde der Beschwerdeführerin
unter Hinweis darauf, daß ihr mit Bescheid vom 14. Jänner 1985 die
Bewilligung zur Errichtung einer Straßenbahnremise auf der Liegenschaft
Graz VI., Steyrergasse 113, erteilt und mit weiterem Bescheid vom 15. Jänner
1987 die Betriebsbewilligung für dieses Bauvorhaben mit Wirksamkeit vom
selben Tage erteilt worden sei, "gemäß §§ 2 und 4
des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71/1955, in der Fassung der Kanalabgabengesetznovelle
1986, LGBl. 67/1986, in Verbindung mit §§ 2 und 3 der Verordnung des
Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 13.5.1971, A8-400/29-1971 i.d.F.
d. Gemeinderatsbeschlusses vom 12.1.1984, A8-750/15-1983" für den
Anschluß der oben genannten Liegenschaft an den öffentlichen Straßenkanal
ein Kanalisationsbeitrag einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von
S 1,563.706,10 vorgeschrieben.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung und brachte darin im wesentlichen
vor, ihre Rechtsvorgängerin, die Wiener Gasindustriegesellschaft, sei -
im Rahmen der Widmung der gegenständlichen Liegenschaft am 21. März
1893, Zl. 23969-V durch den Grazer Stadtrat - der Kanalisationsbeitragspflicht
ordnungsgemäß nachgekommen. Da der Kanalisationsbeitrag eine einmalige
Leistung darstelle, sei die Vorschreibung eines neuerlichen Kanalisationsbeitrages
zu Unrecht erfolgt.
In einer Stellungnahme des Magistrates Graz,
Mag.Abt. 10/2 - Kanalbauamt, vom 10. Mai 1988 wurde im wesentlichen mitgeteilt,
daß es sich bei der Straßenbahnremise um einen Neubau handle, für
den noch nie ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zur
Zl. A 8-K-47/1988-2 gab der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz der Berufung
teilweise statt und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß
der Beschwerdeführerin für die Errichtung der gegenständlichen
Straßenbahnremise ein Kanalisationsbeitrag von S 1,421.551,-- abzüglich
der von der Rechtsvorgängerin erbrachten sonstigen Leistungen zur Kanalherstellung
im Ausmaß von S 391.407,-- (valorisiert),
insgesamt daher S 1,030.144,--
zuzüglich 10 % USt S 103.014,40
S 1,133.158,40 vorgeschrieben werde. In der Begründung dieses Bescheides
wird im wesentlichen ausgeführt, da sich die gegenständliche Remise
zweifelsfrei im Anschlußverpflichtungsbereich des öffentlichen Kanalnetzes
befinde, sei mit Stichtag 15. Jänner 1987 die Anschlußpflicht gegeben
und der Tatbestand verwirklicht, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht
knüpfe. Dem Berufungsvorbringen, wonach die gegenständliche Liegenschaft
von der Beitragspflicht ausgenommen sei, könne nicht gefolgt werden. Die
von der Beschwerdeführerin geltendgemachte Leistung der Rechtsvorgängerin
stelle keine Einschlauchungs- bzw. Anschlußgebühr dar, sondern es
sei der Rechtsvorgängerin aufgetragen worden, für diese Liegenschaft
entweder einen Kanal zu entrichten oder anstelle dessen einen Betrag von 3.904
"Kronen" zu entrichten. Nachdem aus den zur Verfügung stehenden
Unterlagen nirgends habe ersehen werden können, daß die Wiener Gasindustriegesellschaft
einen Kanal errichtet habe, müsse das Berufungsvorbringen dahingehend als
zutreffend gewertet werden, daß ein Betrag von 3.904 "Kronen"
für die Herstellung der öffentlichen Kanalanlage geleistet worden
sei. Diese Leistung stelle im Sinne des § 3 letzter Satz Kanalabgabengesetz
eine sonstige Leistung des Abgabepflichtigen zur Kanalherstellung dar, der in
den Kanalisationsbeitrag - und zwar in aufgewerteter Höhe - einzurechnen
sei. Die von der Wiener Gasindustriegesellschaft im Jahre 1893 geleisteten 3.904
"Kronen" seien daher auf den Wert zum Jänner 1987 zu valorisieren.
Nach Mitteilung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes laute die
Formel für die
Valorisierung:
Betrag x Vergleichsindex x Umrechnung auf Kronen x 1,5018
---------------------------------------------------------
Ausgangsindex
Im gegenständlichen Fall bedeute dies:
3.904 x 2.640,3 x 2 x 1,5018
----------------------------
79,1
Dies ergebe einen valorisierten Betrag von S 391.407,--, der auf den Kanalisationsbeitrag
anzurechnen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu
hg. Zl. 91/17/0139 protokollierte Beschwerde.
II. Mit Bescheid des Magistrates Graz vom 14. Dezember 1987 wurde der Beschwerdeführerin
unter Hinweis darauf, daß ihr mit Baubewilligungsbescheid vom 18. Juni
1984 die Bewilligung zur Errichtung eines Lagerschuppens und eines Flugdaches
auf dem Gst.Nr. 653, EZ 256, KG Jakomini, auf der Liegenschaft Graz VI., Schönaugürtel
65, erteilt und mit weiterem Bescheid vom 4. Februar 1987 die Benützungsbewilligung
für dieses Bauvorhaben mit Wirksamkeit vom 3. Dezember 1986 erteilt worden
sei, unter Bezugnahme auf die oben angeführten Gesetz- und Verordnungsstellen
für den Anschluß der obgenannten Liegenschaft an den öffentlichen
Straßenkanal ein Kanalisationsbeitrag einschließlich Umsatzsteuer
in Höhe von S 166.061,50 vorgeschrieben.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin in gleicher Weise wie oben Berufung
und legte im Zuge dieses Berufungsverfahrens eine Ablichtung einer handschriftlichen,
für den Bürgermeister gezeichneten Erledigung des Stadtrates Graz
vom 21. März 1893, Zl. 23969-V vor. Darin heißt es im wesentlichen:
"Der Gemeinderath der Landeshauptstadt Graz hat in seiner Sitzung vom 10.
l.M. die Widmung des von der Wiener Gasindustriegesellschaft jüngst von
Fräulein H und den V-Erben käuflich erworbenen Grundes zwischen der
Kohlengasse und der Schönaugasse zu Baustellen unter folgenden Bedingungen
genehmigen gefunden.
...
3. Da die schon dermalige Ausführung des öffentlichen Straßencanales
in dem zu eröffnenden Straßenzuge, welche Ausführung der Gasindustrie-Gesellschaft
obliegt, wegen des Mangels einer entsprechenden, weiteren Fortführung über
die Schönaugasse gegen den Grazbach zu unthunlich erscheint, so hat die
Gasindustriegesellschaft diese, ihr obliegende Verpflichtung durch Erlag eines
Betrages von 3904 zu erfüllen.
Seinerzeit wird es ihr freistehen, entweder das ihr zur Herstellung obliegende
Canalstück selbst zur Ausführung zu bringen, wobei sich strenge an
die Normalien für Ausführung der (unleserlich)-Canäle zu halten
sein wird und in welchem Falle einem bezüglichen Detailprojekte entgegengesehen
wird, oder die Ausführung der Stadtgemeinde zu überlassen.
In ersterem Falle würde der Betrag von 3904 abzüglich einer 20 % Caution
per 780, welche erst nach klaglosem dreijährigem Bestande rückgegeben
würde, nach Fertigstellung des Canales rückausgefolgt werden.
..."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zur
Zl. A 8 - K-49/1988-5 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und der angefochtene
Bescheid dahin geändert, daß der Beschwerdeführerin für
das mit Baubewilligungsbescheid vom "4. Februar 1987" errichtete Flugdach
ein Kanalisationsbeitrag einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von
S 14.764,20 vorgeschrieben werde. In der Begründung dieses Bescheides wird
im wesentlichen ausgeführt, im gegenständlichen Fall sei, wie von
der Mag.Abt. 10/2 - Kanalbauamt festgestellt worden sei, die Errichtung eines
Flugdaches erfolgt. Die Situierung des gegenständlichen Flugdaches sei
dergestalt, daß diese zweifelsfrei im Anschlußverpflichtungsbereich
der öffentlichen Kanalanlage liege. Nachdem von der Mag.Abt. 10/2 - Kanalbauamt
anläßlich eines örtlichen Augenscheines festgestellt worden
sei, daß der als Lagerschuppen bezeichnete Teil ebenfalls das gegenständliche
Flugdach sei, sei der Berufung dahingehend teilweise stattzugeben gewesen, als
die gesamte Fläche des Flugdaches mit dem Zehntel des Einheitssatzes der
Berechnung des Kanalisationsbeitrages zugrunde zu legen sei. Eine Einrechnung
des oben erwähnten Betrages von 3.904 "Kronen" habe im gegenständlichen
Fall nicht erfolgen können, da dieser Betrag bereits bei der Berufungserledigung
gegen den Bescheid vom 16. Dezember 1987 (Errichtung einer Straßenbahnremise)
zur Gänze berücksichtigt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu
hg. Zl. 91/17/0140 protokollierte Beschwerde.
III. Mit weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt Graz vom 14. Dezember 1987
wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, daß ihr mit Baubewilligungsbescheid
vom 10. Juli 1985 die Bewilligung "für den Abbruch einer Garagenanlage,
Umbau und Erweiterung sowie Neubau einer Garagenanlage" auf dem Grundstück
Nr. 653, EZ: VZ II-EW 256, KG Jakomini, auf der Liegenschaft Graz VI., Schönaugürtel
63, erteilt und mit weiterem Bescheid vom 20. August 1987 die Teilbenützungsbewilligung
für die Garagenanlage auf der gegenständlichen Liegenschaft mit Wirksamkeit
vom selben Tage erteilt worden sei, unter Hinweis auf die oben genannten
Gesetzes- und Verordnungsstellen für den Anschluß der gegenständlichen
Liegenschaft an den öffentlichen Straßenkanal ein Kanalisationsbeitrag
in Höhe von S 21.208,-- vorgeschrieben. Als Grundlage der Abgabenfestsetzung
wurde das (näher ausgeführte) Produkt aus verbauter Grundfläche
mal Geschoßanzahl herangezogen, wobei unter der Bezeichnung "Abbruch
31,00 x 8,00" eine Grundfläche von 248 m2 und unter der Bezeichnung
"Guthaben von Abbruch A 10/3-KI-100/87-1" eine weitere Grundfläche
von 35,90 m2 abgezogen wurden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin in gleicher Weise wie oben dargestellt
Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zur
Zl. A 8-K-51/1988-2 wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die Berufung
als unbegründet ab. Sie führte hiezu im wesentlichen aus, bei der
Berechnung des Kanalisationsbeitrages sei der Abbruch des Altbestandes berücksichtigt
worden. Die Situierung der gegenständlichen Garagenanlage sei dergestalt,
daß diese zweifelsfrei im Anschlußverpflichtungsbereich der öffentlichen
Kanalanlage liege. Die Benützungsbewilligung der Garagenanlage sei mit
Bescheid vom 20. August 1987 ausgesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei auch
die Abgabepflicht entstanden. Bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrages
seien lediglich die neu verbaute Fläche und die neu errichteten Geschoße
herangezogen worden. Eine Einrechnung des oben erwähnten Betrages von 3.904
"Kronen" habe nicht erfolgen können, da dieser Betrag bereits
bei der Berufungserledigung gegen den Bescheid vom 16. Dezember 1987 (Errichtung
einer Straßenbahnremise) zur Gänze berücksichtigt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu
hg. Zl. 91/17/0141 protokollierte Beschwerde.
IV. Mit Bescheid das Magistrates Graz vom 3. November 1988 wurde der Beschwerdeführerin
unter Hinweis darauf, daß ihr mit Baubewilligungsbescheid vom 18. Juli
1984 die Bewilligung zur Errichtung einer Gasnetz-Reglerstation sowie für
den Abbruch eines Zubaues auf der Gdst.Nr. 653, EZ 256, KG Jakomini, auf der
Liegenschaft Graz VI., Steyrergasse 111, erteilt und mit weiterem Bescheid vom
15. September 1988 die Benützungsbewilligung für dieses Bauvorhaben
mit Wirksamkeit vom 11. April 1988 erteilt worden sei, unter Hinweis auf die
oben genannten Gesetzes- und Verordnungsstellen für den Anschluß
der genannten Liegenschaft an den öffentlichen Straßenkanal ein Kanalisationsbeitrag
einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von S 7.569,10 vorgeschrieben.
Als Grundlage der Abgabenfestsetzung wurde ein (näher
dargestelltes) Produkt aus verbauter Grundfläche x Geschoßzahl herangezogen,
wobei für den Abbruch eine Grundfläche von 13,26 m2 abgezogen wurde.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin in gleicher Weise wie oben dargestellt
Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Zl. A 8-K-111/1988-2 wies der Gemeinderat
der Landeshauptstadt Graz die Berufung als unbegründet ab und führte
dazu im wesentlichen aus, bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrages sei
der Abbruch des Altbestandes berücksichtigt worden. Die Situierung der
gegenständlichen Gasnetz-Reglerstation sei dergestalt, daß diese
zweifelsfrei im Anschlußverpflichtungsbereich der öffentlichen Kanalanlage
liege. Die Benützungsbewilligung der Gasnetz-Reglerstation sei mit Bescheid
vom 15. September 1988 mit Wirksamkeit vom 11. April 1988 ausgesprochen worden.
Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Abgabepflicht entstanden. Bei der Berechnung
des Kanalisationsbeitrages seien lediglich die neu verbaute Fläche und
die neu errichteten Geschoße herangezogen worden. Eine Einrechnung des
oben erwähnten Betrages von 3.904 "Kronen" habe aus den oben
dargestellten Gründen nicht erfolgen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu
hg. Zl. 91/17/0142 protokollierte Beschwerde.
Zu I. - IV:
Nach ihrem in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Vorbringen erachtet
sich die Beschwerdeführerin jeweils in ihrem Recht auf Befreiung von der
Entrichtung des Kanalisationsbeitrages gemäß § 3 des Kanalabgabengesetzes
1955, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 71 (Stmk KAbgG), verletzt. Sie
beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes
oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der sie die
Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres engen persönlichen
und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden
und hierüber
erwogen:
Gemäß § 1 Stmk KAbgG in der in den Beschwerdefällen noch
anzuwendenden Fassung vor der am 1. November 1988 in Kraft getretenen Novelle
LGBl. Nr. 80/1988 werden die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche
Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, auf Grund
des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt,
durch Beschluß des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der
Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage
(Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben. Von
dieser Ermächtigung hat die Stadt Graz mit der Verordnung ihres Gemeinderates
vom 13. Mai 1971, A 8-400/29-1971, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Graz Nr.
11/1971 (Kanalabgabenordnung), in der hier anzuwendenden Fassung des Gemeinderatsbeschlusses
vom 12. Jänner 1984, A 8-750/15-1983, Gebrauch gemacht.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. entsteht bei anschlußpflichtigen
Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlußpflichtigen
Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Beitragspflicht mit
der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung
einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der
Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk
die Ausmaße des früheren überschreitet.
Gemäß § 3 leg. cit. sind von der Entrichtung des Kanalisationsbeitrages
jene Liegenschaften ausgenommen, für welche bereits vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes ein Kanalisationsbeitrag (Einschlauchungsgebühr, Anschlußgebühr)
an die Gemeinde geleistet worden ist. Sonstige Leistungen des Abgabepflichtigen
zur Kanalherstellung sind in den Kanalisationsbeitrag einzurechnen.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. bestimmt sich die Höhe des Kanalisationsbeitrages
aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl
vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2) ...
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von
Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde,
der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages (Ergänzungsbeitrag)
lediglich die neu verbaute Fläche und die neu errichteten Geschoße
zugrunde zu legen.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Grazer Kanalabgabenordnung richten sich
Abgabeberechtigung, Gegenstand der Abgabe, Befreiung von der Abgabepflicht,
die Person des Abgabepflichtigen und die Fälligkeit nach den Bestimmungen
der §§ 1, 2, 3 und 5 des Stmk KAbgG.
Abs. 2 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:
"(2) Als Zeitpunkt der erstmaligen Benützung von Baulichkeiten oder
ihrer Teile gemäß § 2 Abs. 3 des Kanalabgabengesetzes 1955,
LGBl. Nr. 71/1955, gilt der Tag, an dem eine Ableitung von Abwässern in
das öffentliche Kanalnetz tatsächlich erfolgt; dieser Zeitpunkt wird
im Zuge der laufenden Bauüberwachung festgestellt. Sofern nicht eine frührere
Benützung in diesem Sinne festgestellt wird, ist jedenfalls die Rechtskraft
des Benützungsbewilligungsbescheides maßgebend."
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung wird das Ausmaß des Kanalisationsbeitrages
nach den Bestimmungen des § 4 Stmk KAbgG ermittelt.
Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäß vor, daß ihre
Rechtsvorgängerin hinsichtlich der betreffenden Liegenschaften die erforderliche
Kanalgebühr bereits entrichtet habe, weshalb die Beschwerdeführerin
gemäß § 3 erster Satz Stmk KAbgG von der Entrichtung des Kanalisationsbeitrages
befreit sei. Sie beruft sich hiebei auf das in den Akten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens erliegende Amtsblatt der landesfürstlichen Hauptstadt Graz vom
20. August 1903, Jahrgang VII., Nr. 23, und den darin abgedruckten "Kommissions-
und Stadtrats-Bericht über das Projekt der Wiener Gasindustriegesellschaft
auf Erweiterung ihres Gaswerkes in Graz", insbesondere auf Punkt A. XVI.
des "Vortrages" im Protokoll, aufgenommen anläßlich der
kommissionellen Augenscheinsverhandlung über das Einschreiten der Verwaltung
der Gasanstalt in Graz um die Bewilligung zur Erweiterung der bestehenden Fabriksanlage
für Gasbereitung und -aufbewahrung (Seite 527).
In diesem Punkt XVI. heißt es auszugsweise:
"XVI. Aus Anlaß der projektierten Errichtung der elektrischen Zentrale
für Licht- und Kraftabgabe ist die Wiener Gasindustriegesellschaft im Jahre
1893 um die Genehmigung der Widmung ihres Grundkomplexes zwischen der Kohlengasse
(Parzelle 471/1 K.=Gem. Münzgraben) und der Schönaugasse eingeschritten.
Mit dem Sitzungsbeschlusse vom 10. März 1893, Z. 17.385, hat der Gemeinderat
diesem Grundwidmungsantrage unter Festlegung der die Wiener Gasindustriegesellschaft
in Ansehung der Steyrergassenfortsetzung gemäß § 16 der Grazer
Bauordnung treffenden und von der Gesellschaft mittlerweile auch erfüllten
Verpflichtungen (unentgeltliche Grundabtretung, Kanal= und Niveauherstellung)
stattgegeben.
...
Weiters wird konstatiert, daß der Widmungsgrund die Parzellen, bzw. Parzellenteile
207/17, 471/1 und 207/18 der Kat.=Gem. Münzgraben umfaßt."
Der wesentliche Inhalt dieses Gemeinderatsbeschlusses vom 10. März 1893
wurde oben bereits wiedergegeben. Er fußte erkennbar auf § 16 der
Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz vom 7. September 1881, Landesgesetz-
und Verordnungsblatt für das Herzogthum Steiermark (LGuVBl.), Jahrgang
1881, XIV. Stück. In dieser Gesetzesstelle heißt es unter anderem:
"§ 16
Die Grundfläche, welche zur Herstellung der neu anzulegenden Gassen von
der zu einem oder mehreren Bauplätzen gewidmeten Realität erforderlich
ist, hat der Eigenthümer an die Gemeinde zum höchsten Maße von
20m Breite unentgeldlich abzutreten, dagegen hat die Gemeinde den über
dieses Maß abzutretenden Grund als Straßengrund einzulösen.
...
Der Eigenthümer des zu verbauenden Grundes hat überdies,
- wenn letzterer beide Straßenfronten einschließt, auf seine Kosten
sowohl die zur Herstellung des Straßenniveaus nothwendige Abgrabung oder
Aufdämmung zu bewerkstelligen, als auch das Trottoir zu legen und die Haupt-
und Hauscanäle nach den von der Behörde normirten Profilen innerhalb
der bei Ertheilung der Verbauungsbewilligung festgesetzten Zeitfristen auszuführen.
- Im Falle jedoch als sein, zu einem oder mehreren Bauplätzen gewidmeter
Grund nur eine der beiden Straßenfronten berührt, trifft den Verbauungswerber
nur die Hälfte der obigen Lasten. Wenn die Ausführung des Hauptcanals
nicht sogleich thunlich erscheint, wird die Beseitigung des Spühl-, Regen-
und Schneewassers nach den Bestimmungen des § 47 für so lange gestattet,
als die der Canalisierung entgegenstehenden Hindernisse nicht beseitiget sind.
Wo aber die Niveauherstellung und Canalisierung zugleich möglich und durchführbar
ist, muß sie noch vor Inangriffnahme der Bauten durchgeführt werden.
Vor der Erfüllung oder Sicherstellung dieser Bedingung wird kein Bauantrag
commissionirt.
...
Wenn die Niveauherstellung und Canalisierung nicht zugleich möglich ist,
oder wenn der Eigenthümer des zu verbauenden Grundes noch andere Verpflichtungen
gegen die Gemeinde übernommen hat (zum Beispiel die Demolirung von Gebäuden
u.A.), so ist der Werth der diesfälligen Verpflichtungen ziffermäßig
auszudrücken und der so ermittelte Capitalsbetrag zur Wahrung der Rechte
der Gemeinde entweder hypothekarisch oder durch eine Caution sicherzustellen.
Vor Erfüllung oder Sicherstellung sämmtlicher in diesem Paragraphe
dem Verbauungswerber auferlegten Verpflichtungen wird kein Bauprojekt commissionirt."
Daraus ergibt sich, daß es sich bei dem im Gemeinderatsbeschluß
vom 10. März 1893 genannten Betrag von 3.904 Gulden nicht um einen Kanalisationsbeitrag
im Sinne des § 3 erster Satz Stmk KAbgG, sondern um eine "Caution"
im Sinne des § 16 letzter Absatz der Grazer Bauordnung 1881 gehandelt hat,
zumal erst mit dem Gesetz vom 14. Juni 1894, LGuVBl. Nr. 42, eine "Gebühr
für die Einschlauchung der Haus- und Gebäude-Canäle in die öffentlichen
Straßen-Canäle" eingeführt wurde. Nur die Entrichtung einer
solchen Einschlauchungsgebühr nach § 47 Z. 8 ff der Grazer Bauordnung
1881 in der Fassung der genannten Novelle könnte jedoch eine Befreiung
von der Entrichtung des Kanalisationsbeitrages im Sinne des § 3 erster
Satz KAbgG herbeiführen. Denn eine solche Befreiung setzt voraus, daß
die betreffenden Leistungen seinerzeit als ÖFFENTLICHE ABGABEN zur Vorschreibung
gelangten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. März 1972, Zl. 1885/70, und
vom 16. Dezember 1977, Zl. 193/77).
Es kommt hinzu, daß nach dem oben wiedergegebenen
Punkt A. XVI. des Protokolls im Amtsblatt vom 20. August 1903 die Wiener Gasindustriegesellschaft
die sie gemäß § 16 der Grazer Bauordnung treffende Verpflichtung
laut Gemeinderatsbeschluß vom 10. März 1893 unter anderem zur Kanalherstellung
mittlerweile erfüllt hatte. Im Sinne des Punktes 3. des Gemeinderatsbeschlusses
muß daher davon ausgegangen werden, daß die genannte Kaution der
Wiener Gasindustriegesellschaft zurückerstattet wurde. Die Höhe der
der genannten Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin für die
Herstellung des Kanales tatsächlich erwachsenen Kosten ist nicht aktenkundig
und es hat die Beschwerdeführerin hierüber auch keinerlei Behauptungen
aufgestellt noch Beweise dafür angeboten (vgl. hiezu auch das zur Rechtslage
nach dem § 15 der Nö Bauordnung ergangene Erkenntnis vom 20. Dezember
1982, Zl. 17/3847/80). Sie hat insbesondere nicht behauptet, daß diese
Kosten HÖHER als der Betrag der Kaution waren. Dadurch, daß die belangte
Behörde die oben erwähnte Kaution als "sonstige Leistung"
im Sinne des § 3 zweiter Satz KAbgG gewertet und vom Kanalisationsbeitrag
betreffend die Liegenschaft Graz VI., Steyrergasse 113, in Anrechnung gebracht
hat, wurde die Beschwerdeführerin daher in ihren Rechten insoweit nicht
verletzt.
An diesem Ergebnis vermögen auch die Hinweise der Beschwerdeführerin
auf in Händen der belangten Behörde befindliche Urkunden (Stadtarchiv-Hausakt
GZNr. 9397/1845 und Entscheidung des Stadtrates vom 27. Dezember 1904) nichts
zu ändern, weil nach dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Inhalt
dieser Urkunden keinerlei Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen
Kaution besteht.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, daß die belangte
Behörde bei der Nennung des erwähnten Betrages von 3.904 irrtümlich
die Währungsbezeichnung "Kronen" anstatt "Gulden" verwendet
hat; dies ganz abgesehen davon, daß - wie die belangte Behörde in
ihrer im Verfahren zur Zl. 91/17/0193 erstatteten Gegenschrift zutreffend betont
und wie aus der Berechnung der Valorisierung im angefochtenen Bescheid (Umrechnungsfaktor
von Gulden auf Kronen = 2) hervorgeht - tatsächlich von einem Betrag in
Höhe von 3.904 Gulden ausgegangen wurde.
Nicht zielführend ist auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach der neue Gebäudebestand auf den betreffenden Liegenschaften (wie
die Behörde selbst festgestellt habe) flächenmäßig wesentlich
geringer sei als der alte Gebäudebestand. Die Beschwerdeführerin bezieht
sich hiebei erkennbar auf § 2 Abs. 3 letzter Satz Stmk KAbgG, übersieht
hiebei jedoch, daß die belangte Behörde in den Verfahren betreffend
die Liegenschaften Graz VI., Schönaugürtel 63 (hg. Zl. 91/17/0141)
und Steyrergasse 111 (hg. Zl. 91/17/0142) die auf die abgebrochenen Gebäude
bzw. Gebäudeteile entfallenden Grundflächen ohnehin abgezogen hat.
Im Recht ist die Beschwerdeführerin jedoch, soweit sie sich auf die im
Amtsblatt vom 20. August 1903 auf Seite 531, Punkt 6. der "Baupolizeilichen
Beurteilung des Projektes" erwähnten Einschlauchgebühr von 160
K für die Vergrößerung des Kohlenschuppens und 400 K für
das Retortenhaus nebst Anbau bezieht. Die belangte Behörde bringt hiezu
in ihren Gegenschriften vor, daß eine Einschlauchungsgebühr von 560
Kronen für die Vergrößerung des Kohlenschuppens und für
das Retortenhaus nebst Anbau vorgeschrieben worden sei, sei der belangten Behörde
aus dem oben zitierten Amtsblatt vom 20. August 1903 bekannt gewesen. Daraus
ergibt sich zunächst, daß das diesbezügliche Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht dem aus § 41 VwGG ableitbaren, im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren herrschenden Neuerungsverbot unterliegt. Umstände, die sich aus
den Verwaltungsakten ergeben, fallen nämlich nicht unter den Begriff der
Neuerung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1991, Zl. 90/17/0447, und
die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift hiezu weiters vorbringt,
die genannten Einschlauchungsgebühren seien deshalb nicht im Rahmen des
§ 3 erster Satz Stmk KAbgG zu berücksichtigen, weil sie für zwei
Gebäude und nicht für eine Liegenschaft vorgeschrieben worden seien,
vermag der Verwaltungsgerichtshof dieser Ansicht nicht zu folgen. Es ist nämlich
davon auszugehen, daß § 3 erster Satz Stmk KAbgG selbst zur Umschreibung
der gleichartigen Kanalisationsbeiträge in früheren Bestimmungen ausdrücklich
auch "Einschlauchungsgebühren" nennt. Gemäß §
47 Z. 8 der Grazer Bauordnung idF. der Novelle LGuVBl. Nr. 42/1894 sind für
die Einschlauchung der aus HÄUSERN ODER ANDEREN GEBÄUDEN ausgehenden
Canäle in die öffentlichen Straßencanäle an die Stadtcasse
Gebühren (Einschlauchungsgebühren) zu entrichten. Auch die Z. 9 und
10 dieser Gesetzesstelle, welche von der Berechnung der Einschlauchungsgebühr
handeln, beziehen sich stets auf Gebäude und nicht auf Grundstücke.
Sollten die genannten Einschlauchungsgebühren tatsächlich festgesetzt
UND ENTRICHTET worden sein, was freilich nicht feststeht, wären sie daher
in der Tat geeignet, gemäß § 3 erster Satz Stmk KAbgG eine (neuerliche)
Festsetzung eines Kanalisationsbeitrages zu hindern.
Dies setzt freilich weiters voraus, daß feststünde, auf welche LIEGENSCHAFT(EN)
sich die genannten Einschlauchungsgebühren bezogen, weil gemäß
§ 2 Abs. 1 und 4 Stmk KAbgG der Kanalisationsbeitrag nunmehr für LIEGENSCHAFTEN
zu leisten ist (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 88/17/0222).
Eine Befreiung von der Entrichtung der Kanalisationsgebühr nach §
3 erster Satz leg. cit. käme somit nur in Betracht, wenn die genannten
Einschlauchungsgebühren seinerzeit für Häuser oder andere Gebäude
auf einer der hier streitgegenständlichen Liegenschaften, also "für"
eine dieser Liegenschaften iSd § 3 erster Satz leg. cit. entrichtet wurden.
Feststellungen in diesem Sinne wurden von der belangten Behörde nicht getroffen,
weshalb der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf
(§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG).
Aus einem ähnlichen Grunde haftet den angefochtenen Bescheiden jedoch noch
eine weitere, von der Beschwerdeführerin nicht geltendgemachte Rechtswidrigkeit
an. Die belangte Behörde hat nämlich den als "sonstige Leistungen"
im Sinne des § 3 zweiter Satz Stmk KAbgG anerkannten Betrag von aufgewertet
S 391.407,-- ohne weiteres der Liegenschaft Graz VI., Steyrergasse 113, zugeordnet,
ohne zu prüfen und festzustellen, auf welche der nunmehr streitgegenständlichen
Liegenschaften sich die Widmungsbewilligung laut Gemeinderatsbeschluß
vom 10. März 1893 und damit auch die damit auferlegte Verpflichtung zur
Kanalerrichtung bzw. zum Erlag einer Kaution bezog. Der genannte Betrag wäre
nämlich (allenfalls anteilig bzw.
verhältnismäßig) auf den Kanalisationsbeitrag jener Liegenschaften
anzurechnen gewesen, auf die sich die seinerzeitige EINHEITLICHE Widmungsbewilligung
bezog (vgl. hiezu auch das zu einem ähnlichen Sachverhalt betreffend einen
Aufschließungsbeitrag nach der NÖ BO ergangene Erkenntnis vom 30.
November 1984, Zl. 83/17/0252). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
daß zwar im Gemeinderatsbeschluß selbst diesbezüglich nur von
einem "käuflich erworbenem Grund zwischen der Kohlengasse und der
Schönaugasse" die Rede ist, daß jedoch auf Seite 527 des mehrfach
erwähnten Amtsblattes die diesbezüglichen Parzellennummern (wie oben
erwähnt) genannt sind.
Durch diese aus einer Verkennung der Rechtslage resultierende Mangelhaftigkeit
des Verfahrens konnte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des geltendgemachten
Beschwerdepunktes in ihren Rechten verletzt werden. In dem angeblich verletzten
Recht auf Befreiung SÄMTLICHER gegenständlichen Liegenschaften vom
Kanalisationsbeitrag nach § 3 erster Satz Stmk KAbgG ist nämlich als
minus das Begehren auf Einrechnung darauf Bezug habender "sonstiger Leistungen"
nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle enthalten. Die Beschwerdeführerin
könnte aber etwa schon dann in ihren Rechten verletzt sein, wenn es sich
herausstellen sollte, daß in Wahrheit die Liegenschaft Steyrergasse 113
(bei der allein die belangte Behörde die Einrechnung der Kaution vornahm)
zur Gänze befreit wäre, während eine Einrechnung bei einer oder
mehrerer der anderen Liegenschaften zu erfolgen hätte.
Da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Aufhebung
wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gegenüber einer Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, waren die angefochtenen
Bescheide aus den dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs.
2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Dies hatte schon deshalb in nichtöffentlicher Sitzung
zu erfolgen, weil der gestellte Antrag, "allenfalls" eine mündliche
Verhandlung durchzuführen, nicht als Antrag auf Durchführung einer
Verhandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG angesehen werden kann (vgl.
hiezu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 541).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§
47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand
enthalten ist und Stempelgebühren nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen
waren.