Abrechnungsbescheidverfahren (§ 164 LAO)

Abrechnungsbescheide dienen ausschließlich dazu, konkrete Unstimmigkeiten über die erfolgte Tilgung von Zahlungsverpflichtungen auf dem Rechtswege abklären zu können; die maßgebliche LAO-Bestimmung (§ 164 LAO, LGBl 158/1963 idF LGBl 69/2001) lautet wie folgt:

"Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erlöschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid)."

Abrechnungsbescheide dienen jedenfalls keinesfalls dazu, die inhaltliche Richtigkeit der zu Grunde liegenden (evtl. rechtskräftigen) Abgabenfestsetzung zu hinterfragen.

Abrechnungsbescheide sollen demnach - auch im Sinne der in diesem Punkt eindeutigen Judikatur - nicht als "Serviceeinrichtung" zur Erlangung aktueller Kontoauszüge oder gar zur Dokumentation erfolgreicher "Etappensiege" in Abgabenverfahren (Darstellung bestimmter Guthaben unmittelbar vor deren Beseitigung) missbraucht werden können: Der Steuerpflichtige hat stets von sich aus konkrete Unrichtigkeiten bei der durch die Abgabenbehörde erfolgten Verbuchung von Tilgungstatbeständen zu behaupten, um überhaupt einen Anspruch auf Erlassung eines Abrechnungbescheides zu haben!