Getränkeabgabe-Fakturenversteuerung:
Guthaben am Ende des Besteuerungszeitraumes?

In letzter Zeit langen bei den Gemeinden vermehrt Anbringen zur Geltendmachung von Getränke- und Speiseeisabgabeguthaben ein, weil der am Ende des Besteuerungszeitraumes vorhandene Endbestand an Getränken, flüssigen Grundstoffen zur Herstellung von Getränken und von Speiseeis im Zuge der Fakturenversteuerung (Sollversteuerung, Einkaufsversteuerung) bereits versteuert wurde.
Hat ein Steuerpflichtiger eine Istversteuerung (Erlösversteuerung, Verkaufsversteuerung) durchgeführt, kommt eine derartige Berichtigung ohnedies von vornherein nicht in Betracht, weil ja hier nur im Rahmen tatsächlich erfolgter entgeltlicher Veräußerungen erzielte auch eine Abgabe beinhaltende Erlöse zur Versteuerung herangezogen wurden.
Auf Grund dieses Unterschiedes ist jedoch eine (seinerzeit) ordnungsgemäß ausgefüllte Getränkeabgabe-Jahreserklärung unter Bekanntgabe der gewählten Besteuerungsart Grundvoraussetzung.

 

I. Rechtliche Beurteilung, gesetzliche Grundlagen

§ 1 Abs 1 Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993, LGBl 1994/19, ermächtigt die Gemeinden, auf die entgeltliche Lieferung von Getränken, flüssigen Grundstoffen zur Getränkeherstellung und von Speiseeis eine Abgabe einzuheben.
Gemäß § 10 Abs 1 leg cit entsteht bei der Fakturenbesteuerung die Abgabenschuld mit dem Ablauf des Kalendermonates, auf den der jeweilige monatliche Wareneingang entfällt, wobei sich gemäß § 7 leg cit bei der Fakturenbesteuerung die Bemessungsgrundlage auf Grund des zum Wareneingangszeitpunktes erzielbaren Entgelts errechnet.
Der derart bestimmte Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld ändert aber nichts daran, daß nur innerhalb des Besteuerungszeitraumes tatsächlich erfolgte entgeltliche Lieferungen steuerbar sein können, da ja das Entstehen der Steuerpflicht an sich auf die entgeltliche Lieferung (Veräußerung) abstellt, während die Detailausführungen zur Fakturenversteuerung ja nur eine Abgabenfälligkeitsregelung für einen an sich unbekannten (späteren) Lieferungszeitpunkt normieren.
Dies bedeutet zusammengefaßt, daß innerhalb des Besteuerungszeitraumes bereits fakturenversteuerte als Endbestand vorhandene und somit nicht entgeltlich gelieferte Waren grundsätzlich zur Geltendmachung eines entsprechenden Guthabens berechtigen. In der Praxis stellen sich dann doch einige nicht so einfach zu lösende Detailfragen...

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II. Konkrete Beurteilung im einzelnen

1. Alkoholfreie Getränke, alkoholfreie flüssige Grundstoffe, Aufgußgetränke, Speiseeis
Berichtigungszeitpunkt: 31.12.2000

Bei erfolgter Fakturenversteuerung (was ja diesfalls auch auf der Getränkeabgabe-Jahreserklärung angekreuzt gewesen sein muß!) ist am Schluß des Besteuerungszeitraumes (Betriebsaufgabe, Umstellung auf Istversteuerung bzw. für diese Getränkegruppe nun allgemein der 31.12.2000) der Endbestand in der Höhe der seinerzeit (!) zum Wareneingangszeitpunkt errechneten und tatsächlich abgeführten Getränkeabgabe berichtigungsfähig und führt zu einem entsprechenden Guthaben. Es ist also NICHT der Warenwert zum entsprechenden Inventurzeitpunkt heranzuziehen, da dies im Fall von zwischen Einkaufszeitpunkt und Inventurzeitpunkt erfolgten Preissteigerungen zu einer falschen Berichtigung (unrechtmäßig zu hohes Guthaben) führt!
Es wäre allerdings beispielsweise auch nicht plausibel, wenn dieses Guthaben gleich einen Halbjahres-Steuerbetrag für alkoholfreie Getränke ausmacht, weil ja dann der Abgabepflichtige so viel Waren lagernd (gehabt) hätte, wie er in einem halben Jahr ("offiziell") verkauft ...

Beispiel 1: Soll-Warenverkaufswert zum Inventurzeitpunkt (alkoholfreie Getränke, alkoholfreie flüssige Grundstoffe, Aufgußgetränke, Speiseeis) per 31.12.2000 (Inklusivpreis)
73.505,00

abzüglich Preissteigerungen seit dem Einkaufszeitpunkt

-1.720,00

zum Einkaufszeitpunkt errechneter Soll-Warenverkaufswert

71.785,00

es wurden immer 2 % Schwund abgezogen

-1.435,70

Zwischensumme

70.349,30

weiters wurde noch ein Eigenverbrauch von 2,7 % (konkreter Jahresschnitt) abgezogen

-1.899,43
zum Einkaufszeitpunkt tatsächlich sollversteuerter Warenverkaufswert
68.449,87

angewendete Schlüsselzahl (ohne Bedienungszuschlag)

4,329 %
berichtigungsfähiger Steuerbetrag (Gutschrift)
2.963,19

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2. Alkoholische Getränke und alkoholische flüssige Grundstoffe im "Nicht-Rechtsbehelfsfall"
Berichtigungszeitpunkt: Ende der Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke

Auch hier ist bei erfolgter Fakturenversteuerung (was diesfalls auch auf der Getränkeabgabe-Jahreserklärung angekreuzt gewesen sein muß!) am Schluß des Besteuerungszeitraumes der Endbestand in der Höhe der seinerzeit (!) zum Wareneingangszeitpunkt errechneten und tatsächlich abgeführten Getränkeabgabe berichtigungsfähig und führt zu einem entsprechenden Guthaben.
Der erwähnte "Schluß des Besteuerungszeitraumes" ist für diese Getränkegruppe zum einen (selteneren Fall) der Zeitpunkt einer allfälligen Betriebsaufgabe oder Umstellung auf Istversteuerung, zum anderen - und somit im Normalfall, wo die vorgenannten Gründe nicht vorliegen - nun je nach Ansicht des VwGH, wie lange die Steuerpflicht auf alkoholische Getränke besteht, der 31.12.1999 oder der 8.3.2000 oder der 30.5.2000.

Beispiel 2: Soll-Warenverkaufswert alkoholischer Getränke und alkoholischer flüssiger Grundstoffe zum Zeitpunkt, wo die Steuerpflicht im Nicht-Rechtsbehelfsfall endet (Inklusivpreis)
137.880,00

abzüglich Preissteigerungen seit dem Einkaufszeitpunkt

-5.928,00

zum Einkaufszeitpunkt errechnter Soll-Warenverkaufswert

131.952,00

es wurden immer 2 % Schwund abgezogen

-2.639,04

Zwischensumme

129.312,96

weiters wurde noch ein Eigenverbrauch von 2,7 % (konkreter Jahresschnitt) abgezogen

-3.491,45
zum Einkaufszeitpunkt tatsächlich sollversteuerter Warenverkaufswert
125.821,52

angewendete Schlüsselzahl (ohne Bedienungszuschlag)

7,576 %
berichtigungsfähiger Steuerbetrag (Gutschrift)
9.532,24

 

3. Alkoholische Getränke und alkoholische flüssige Grundstoffe im Rechtsbehelfsfall
Berichtigungszeitpunkt: Ende der individuellen letzten Getränkeabgabeperiode auf alkoholische Getränke des einzelnen Steuerpflichtigen

Bei erfolgter Fakturenversteuerung (was auch hier auf der ursprünglichen Getränkeabgabe-Jahreserklärung angekreuzt gewesen sein muß) ist der am Schluß des letzten Getränkeabgabe-Besteuerungszeitraumes vorhandene Endbestand in der Höhe der seinerzeit (!) zum Wareneingangszeitpunkt errechneten und tatsächlich abgeführten Getränkeabgabe berichtigungsfähig und führt zu einem entsprechenden Guthaben.
Der erwähnte "Schluß des Besteuerungszeitraumes" für diese Getränkegruppe ist im einfacheren Fall etwa der Zeitpunkt einer allfälligen Betriebsaufgabe oder einer Umstellung auf eine Istversteuerung.
In allen übrigen Fällen - und das ist jedenfalls die weitaus überwiegende Anzahl der Steuerfälle - ist dies aber jener Zeitpunkt, wo die individuell (durch den einzelnen Rechtsbehelfszeitraum) bestimmte Getränkeabgabepflicht auf alkoholische Getränke und flüssige Grundstoffe letztmalig endet.

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Beispiele für den Berichtigungszeitpunkt
(zusammengefaßt und vereinfacht dargestellt: grundsätzlich jeweils das Ende der letzten Getränkeabgabe-Periode):

3a Rechtsbehelfszeitraum 1/1997 bis Ende der Getränkeabgabe

Berichtigungszeitpunkt = Auslaufen der Getränkeabgabe; in diesem Fall: 31.12.1996

3b Rechtsbehelfszeitraum 1/1995 bis Ende der Getränkeabgabe

Die Getränkeabgabe 1994 ist wegen zwischenzeitlich eingetretener Bemessungsverjährung nicht mehr berichtigungsfähig.

3c Rechtsbehelfszeitraum 1/1995 bis 12/1997 und 1/1998 bis Ende der Getränkeabgabe; somit 1/1995 bis Ende der Getränkeabgabe

Die Getränkeabgabe 1994 ist wegen zwischenzeitlich eingetretener Bemessungsverjährung nicht mehr berichtigungsfähig.

3d Rechtsbehelfszeitraum 1/1996 bis Ende der Getränkeabgabe

Berichtigungszeitpunkt: 31.12.1995 (Berichtigung im Jahr 2001 noch zulässig)

3e Rechtsbehelfszeitraum 1/1995 bis 12/1997 und 1/1999 bis Ende der Getränkeabgabe

Erster Berichtigungszeitpunkt per 31.12.1994 nicht mehr möglich (siehe Beispiele 3b und 3c); zweckmäßigerweise wäre als möglicher Berichtigungszeitpunkt der 31.12.1998 anzusehen. Dieser Getränke-Endbestand wäre allerdings bei der der Abgabe auf alkoholische Getränke entsprechenden überwälzten von einem anderen als dem Abgabepflichtigen wirtschaftlich getragenen Abgabe ("Überwälzungsabgabe") per 1.1.1999 zu versteuernder Anfangsbestand, was sich mit dem Ende der Überwälzungsabgabe (unter der Voraussetzung eines zum Einkaufszeitpunkt wertmäßig gleich hohen Endbestandes) aufheben würde. Dies trifft für alle Überwälzungsabgabenperioden zu (1/1995-12/1997 und 1/1999 bis zum Ende der Periode der Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke).

3f Rechtsbehelfszeitraum 1/1995 bis 12/1997 und 1/1999 bis 7/1999

Erster Berichtigungszeitpunkt per 31.12.1994 nicht mehr möglich (siehe Beispiele 3b und 3c); zweiter möglicher Berichtigungszeitpunkt wäre der 31.12.1998.

Die hier dargestellte Reduzierung der Berichtigungszeitpunkte auf das individuelle Ende der letzten Getränkeabgabe-Periode (sofern der Rechtsbehelfszeitraum nicht bis zum Ende der Getränkeabgabe reicht, jeweils einen Tag vor dem Beginn der durch einen Rechtsbehelf bestimmten individuellen [letzten] Überwälzungsabgabe-Periode) ist insoweit eine Vereinfachung, als ja in verfassungskonformer Auslegung die materiell- und formalrechtlichen Bestimmungen des Getränke- und Speiseeisabgabegesetzes 1993, LGBl 1994/19, auch auf die der Abgabe auf alkoholische Getränke entsprechenden überwälzten von einem anderen als dem Abgabepflichtigen wirtschaftlich getragenen Abgabe ("Überwälzungsabgabe") anzuwenden sind. Insoweit wäre ja auch jeder zu einem Guthaben führende Getränkeabgabebetrag aus sollversteuerten Inventurwerten zum Ende eines Getränkeabgabezeitraumes zugleich zu versteuernder Anfangsbestand einer nachfolgenden Überwälzungsabgabeperiode - wobei jeder Inventurwert zum Zeitpunkt des Endens einer Überwälzungsabgabe-Periode wieder zu einem Guthaben führen würde.

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Am obigen Beispiel 3f ist die vorgenommene Vereinfachung aber sehr deutlich erkennbar, denn genaugenommen wäre hier wie folgt vorzugehen:

 

Um diese zusätzliche Komplizierung weitgehend auszuschalten, sollen bei den alkoholischen Getränken bloß die zum Verkaufspreis des Wareneingangszeitpunktes sollversteuerten Endbestände der letzten Nicht-Rechtsbehelfs-Getränkeabgabeperiode einer Berichtigung unterzogen werden.

Die Rechtsbehelfszeiträume brauchen dann weder Anfangs- noch Endbestand berücksichtigen und wird dabei - sofern nicht besondere Umstaände vorliegen - stillschwiegend davon ausgegangen, daß diese Stände in etwa gleich hoch waren und sich somit Überwälzungsabgabe aus steuerpflichtigen Anfangsbestand und abzugsfähigem Endbestand betragsmäßig aufheben.

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