Getränkeabgabe-Fakturenversteuerung:
Guthaben am Ende des Besteuerungszeitraumes?
In letzter
Zeit langen bei den Gemeinden vermehrt Anbringen zur Geltendmachung von Getränke-
und Speiseeisabgabeguthaben ein, weil der am Ende des Besteuerungszeitraumes
vorhandene Endbestand an Getränken, flüssigen Grundstoffen zur Herstellung
von Getränken und von Speiseeis im Zuge der Fakturenversteuerung (Sollversteuerung,
Einkaufsversteuerung) bereits versteuert wurde.
Hat ein Steuerpflichtiger
eine Istversteuerung (Erlösversteuerung, Verkaufsversteuerung) durchgeführt,
kommt eine derartige Berichtigung ohnedies von vornherein nicht in Betracht,
weil ja hier nur im Rahmen tatsächlich erfolgter entgeltlicher Veräußerungen
erzielte auch eine Abgabe beinhaltende Erlöse zur Versteuerung herangezogen
wurden.
Auf Grund
dieses Unterschiedes ist jedoch eine (seinerzeit) ordnungsgemäß ausgefüllte
Getränkeabgabe-Jahreserklärung unter Bekanntgabe der gewählten
Besteuerungsart Grundvoraussetzung.
I. Rechtliche Beurteilung, gesetzliche Grundlagen
§ 1 Abs 1 Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993, LGBl 1994/19, ermächtigt die Gemeinden, auf die entgeltliche Lieferung von Getränken, flüssigen Grundstoffen zur Getränkeherstellung und von Speiseeis eine Abgabe einzuheben.
Gemäß § 10 Abs 1 leg cit entsteht bei der Fakturenbesteuerung die Abgabenschuld mit dem Ablauf des Kalendermonates, auf den der jeweilige monatliche Wareneingang entfällt, wobei sich gemäß § 7 leg cit bei der Fakturenbesteuerung die Bemessungsgrundlage auf Grund des zum Wareneingangszeitpunktes erzielbaren Entgelts errechnet.
Der derart bestimmte Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld ändert aber nichts daran, daß nur innerhalb des Besteuerungszeitraumes tatsächlich erfolgte entgeltliche Lieferungen steuerbar sein können, da ja das Entstehen der Steuerpflicht an sich auf die entgeltliche Lieferung (Veräußerung) abstellt, während die Detailausführungen zur Fakturenversteuerung ja nur eine Abgabenfälligkeitsregelung für einen an sich unbekannten (späteren) Lieferungszeitpunkt normieren.
Dies bedeutet zusammengefaßt, daß innerhalb des Besteuerungszeitraumes bereits fakturenversteuerte als Endbestand vorhandene und somit nicht entgeltlich gelieferte Waren grundsätzlich zur Geltendmachung eines entsprechenden Guthabens berechtigen. In der Praxis stellen sich dann doch einige nicht so einfach zu lösende Detailfragen...
II. Konkrete Beurteilung im einzelnen
1. Alkoholfreie Getränke,
alkoholfreie flüssige Grundstoffe, Aufgußgetränke, Speiseeis
Berichtigungszeitpunkt: 31.12.2000
Bei erfolgter Fakturenversteuerung (was ja diesfalls auch auf der Getränkeabgabe-Jahreserklärung angekreuzt gewesen sein muß!) ist am Schluß des Besteuerungszeitraumes (Betriebsaufgabe, Umstellung auf Istversteuerung bzw. für diese Getränkegruppe nun allgemein der 31.12.2000) der Endbestand in der Höhe der seinerzeit (!) zum Wareneingangszeitpunkt errechneten und tatsächlich abgeführten Getränkeabgabe berichtigungsfähig und führt zu einem entsprechenden Guthaben. Es ist also NICHT der Warenwert zum entsprechenden Inventurzeitpunkt heranzuziehen, da dies im Fall von zwischen Einkaufszeitpunkt und Inventurzeitpunkt erfolgten Preissteigerungen zu einer falschen Berichtigung (unrechtmäßig zu hohes Guthaben) führt!
Es wäre allerdings beispielsweise auch nicht plausibel, wenn dieses Guthaben gleich einen Halbjahres-Steuerbetrag für alkoholfreie Getränke ausmacht, weil ja dann der Abgabepflichtige so viel Waren lagernd (gehabt) hätte, wie er in einem halben Jahr ("offiziell") verkauft ...
Beispiel 1: | Soll-Warenverkaufswert zum Inventurzeitpunkt (alkoholfreie Getränke, alkoholfreie flüssige Grundstoffe, Aufgußgetränke, Speiseeis) per 31.12.2000 (Inklusivpreis) |
73.505,00
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-1.720,00
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zum Einkaufszeitpunkt errechneter Soll-Warenverkaufswert |
71.785,00
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-1.435,70
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Zwischensumme |
70.349,30
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-1.899,43
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zum Einkaufszeitpunkt tatsächlich sollversteuerter Warenverkaufswert |
68.449,87
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4,329
%
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berichtigungsfähiger Steuerbetrag (Gutschrift) |
2.963,19
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2. Alkoholische Getränke
und alkoholische flüssige Grundstoffe im "Nicht-Rechtsbehelfsfall"
Berichtigungszeitpunkt: Ende der Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke
Auch hier ist bei erfolgter Fakturenversteuerung (was diesfalls auch auf der Getränkeabgabe-Jahreserklärung angekreuzt gewesen sein muß!) am Schluß des Besteuerungszeitraumes der Endbestand in der Höhe der seinerzeit (!) zum Wareneingangszeitpunkt errechneten und tatsächlich abgeführten Getränkeabgabe berichtigungsfähig und führt zu einem entsprechenden Guthaben.
Der erwähnte "Schluß des Besteuerungszeitraumes" ist für diese Getränkegruppe zum einen (selteneren Fall) der Zeitpunkt einer allfälligen Betriebsaufgabe oder Umstellung auf Istversteuerung, zum anderen - und somit im Normalfall, wo die vorgenannten Gründe nicht vorliegen - nun je nach Ansicht des VwGH, wie lange die Steuerpflicht auf alkoholische Getränke besteht, der 31.12.1999 oder der 8.3.2000 oder der 30.5.2000.
Beispiel 2: | Soll-Warenverkaufswert alkoholischer Getränke und alkoholischer flüssiger Grundstoffe zum Zeitpunkt, wo die Steuerpflicht im Nicht-Rechtsbehelfsfall endet (Inklusivpreis) |
137.880,00
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-5.928,00
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zum Einkaufszeitpunkt errechnter Soll-Warenverkaufswert |
131.952,00
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-2.639,04
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Zwischensumme |
129.312,96
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-3.491,45
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zum Einkaufszeitpunkt tatsächlich sollversteuerter Warenverkaufswert |
125.821,52
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7,576
%
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berichtigungsfähiger Steuerbetrag (Gutschrift) |
9.532,24
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3. Alkoholische Getränke
und alkoholische flüssige Grundstoffe im Rechtsbehelfsfall
Berichtigungszeitpunkt: Ende der individuellen letzten Getränkeabgabeperiode
auf alkoholische Getränke des einzelnen Steuerpflichtigen
Bei erfolgter Fakturenversteuerung (was auch hier auf der ursprünglichen Getränkeabgabe-Jahreserklärung angekreuzt gewesen sein muß) ist der am Schluß des letzten Getränkeabgabe-Besteuerungszeitraumes vorhandene Endbestand in der Höhe der seinerzeit (!) zum Wareneingangszeitpunkt errechneten und tatsächlich abgeführten Getränkeabgabe berichtigungsfähig und führt zu einem entsprechenden Guthaben.
Der erwähnte "Schluß des Besteuerungszeitraumes" für diese Getränkegruppe ist im einfacheren Fall etwa der Zeitpunkt einer allfälligen Betriebsaufgabe oder einer Umstellung auf eine Istversteuerung.
In allen übrigen Fällen - und das ist jedenfalls die weitaus überwiegende Anzahl der Steuerfälle - ist dies aber jener Zeitpunkt, wo die individuell (durch den einzelnen Rechtsbehelfszeitraum) bestimmte Getränkeabgabepflicht auf alkoholische Getränke und flüssige Grundstoffe letztmalig endet.
Beispiele für den Berichtigungszeitpunkt
(zusammengefaßt und vereinfacht dargestellt: grundsätzlich jeweils das Ende der letzten Getränkeabgabe-Periode):
3a Rechtsbehelfszeitraum 1/1997 bis Ende der Getränkeabgabe Berichtigungszeitpunkt = Auslaufen der Getränkeabgabe; in diesem Fall: 31.12.1996
3b Rechtsbehelfszeitraum 1/1995 bis Ende der Getränkeabgabe Die Getränkeabgabe 1994 ist wegen zwischenzeitlich eingetretener Bemessungsverjährung nicht mehr berichtigungsfähig.
3c Rechtsbehelfszeitraum 1/1995 bis 12/1997 und 1/1998 bis Ende der Getränkeabgabe; somit 1/1995 bis Ende der Getränkeabgabe Die Getränkeabgabe 1994 ist wegen zwischenzeitlich eingetretener Bemessungsverjährung nicht mehr berichtigungsfähig.
3d Rechtsbehelfszeitraum 1/1996 bis Ende der Getränkeabgabe
Berichtigungszeitpunkt: 31.12.1995 (Berichtigung im Jahr 2001 noch zulässig)
3e Rechtsbehelfszeitraum 1/1995 bis 12/1997 und 1/1999 bis Ende der Getränkeabgabe Erster Berichtigungszeitpunkt per 31.12.1994 nicht mehr möglich (siehe Beispiele 3b und 3c); zweckmäßigerweise wäre als möglicher Berichtigungszeitpunkt der 31.12.1998 anzusehen. Dieser Getränke-Endbestand wäre allerdings bei der der Abgabe auf alkoholische Getränke entsprechenden überwälzten von einem anderen als dem Abgabepflichtigen wirtschaftlich getragenen Abgabe ("Überwälzungsabgabe") per 1.1.1999 zu versteuernder Anfangsbestand, was sich mit dem Ende der Überwälzungsabgabe (unter der Voraussetzung eines zum Einkaufszeitpunkt wertmäßig gleich hohen Endbestandes) aufheben würde. Dies trifft für alle Überwälzungsabgabenperioden zu (1/1995-12/1997 und 1/1999 bis zum Ende der Periode der Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke).
3f Rechtsbehelfszeitraum 1/1995 bis 12/1997 und 1/1999 bis 7/1999 Erster Berichtigungszeitpunkt per 31.12.1994 nicht mehr möglich (siehe Beispiele 3b und 3c); zweiter möglicher Berichtigungszeitpunkt wäre der 31.12.1998.
Die hier dargestellte Reduzierung der Berichtigungszeitpunkte auf das individuelle Ende der letzten Getränkeabgabe-Periode (sofern der Rechtsbehelfszeitraum nicht bis zum Ende der Getränkeabgabe reicht, jeweils einen Tag vor dem Beginn der durch einen Rechtsbehelf bestimmten individuellen [letzten] Überwälzungsabgabe-Periode) ist insoweit eine Vereinfachung, als ja in verfassungskonformer Auslegung die materiell- und formalrechtlichen Bestimmungen des Getränke- und Speiseeisabgabegesetzes 1993, LGBl 1994/19, auch auf die der Abgabe auf alkoholische Getränke entsprechenden überwälzten von einem anderen als dem Abgabepflichtigen wirtschaftlich getragenen Abgabe ("Überwälzungsabgabe") anzuwenden sind. Insoweit wäre ja auch jeder zu einem Guthaben führende Getränkeabgabebetrag aus sollversteuerten Inventurwerten zum Ende eines Getränkeabgabezeitraumes zugleich zu versteuernder Anfangsbestand einer nachfolgenden Überwälzungsabgabeperiode - wobei jeder Inventurwert zum Zeitpunkt des Endens einer Überwälzungsabgabe-Periode wieder zu einem Guthaben führen würde.
Am obigen Beispiel 3f ist die vorgenommene Vereinfachung aber sehr deutlich erkennbar, denn genaugenommen wäre hier wie folgt vorzugehen:
- Der Alkoholika-Endbestand 12/1997 würde als Ende der ersten Überwälzungsabgabe-Periode eine Überwälzungsabgabe-Berichtigung (Guthaben) ergeben,
- dieser Endbestand ist aber zugleich der (zusätzlich zum Wareneingang ab 1.1.1998!) steuerpflichtige Anfangsbestand der Getränkeabgabeperiode 1/1998 bis 12/1998,
- der Alkoholika-Endbestand 12/1998 ergibt als Ende einer Getränkeabgabe-Periode eine Getränkeabgabe-Berichtigung (Guthaben),
- der erwähnte Endbestand 12/1998 ist aber zugleich der (zusätzlich zum Wareneingang ab 1.1.1999!) steuerpflichtige Anfangsbestand der Überwälzungsabgabe-Periode 1/1999 bis 7/1999,
- der Alkoholika-Endbestand 7/1999 würde nun als Ende der zweiten Überwälzungsabgabe-Periode eine Überwälzungsabgabe-Berichtigung (Guthaben) ergeben,
- der Endbestand 7/1999 ist aber zugleich der (zusätzlich zum Wareneingang ab 1.8.1999!) steuerpflichtige Anfangsbestand der letzten mit 1.8.1999 beginnenden Getränkeabgabeperiode,
- an deren Ende (je nach VwGH-Auslegung 31.12.1999 / 8.3.2000 / 30.5.2000) wiederum eine Getränkeabgabeberichtigung vorgenommen werden könnte.
- Die Frage der Berichtigungsfähigkeit der Getränkeabgabe aus dem Titel des versteuerten Inventurwertes 1994 ist dabei aber noch ausgespart - hier würden sich ja überdies auch Fragen der Bemessungsverjährungsunterbrechung stellen,
- wobei die allfällige Getränkeabgabeberichtigung per Ende 1994 um ein aus der Inventur entstehendes Guthaben jedenfalls einen ohnedies in der ersten Überwälzungsabgabeperiode (1/1995-12/1997) nachzuversteuernden Anfangsbestand bedeuten würde....
Um diese zusätzliche
Komplizierung weitgehend auszuschalten, sollen bei den alkoholischen Getränken
bloß die zum Verkaufspreis des Wareneingangszeitpunktes sollversteuerten
Endbestände der letzten Nicht-Rechtsbehelfs-Getränkeabgabeperiode
einer Berichtigung unterzogen werden.
Die Rechtsbehelfszeiträume brauchen dann weder Anfangs- noch Endbestand
berücksichtigen und wird dabei - sofern nicht besondere Umstaände
vorliegen - stillschwiegend davon ausgegangen, daß diese Stände in
etwa gleich hoch waren und sich somit Überwälzungsabgabe aus steuerpflichtigen
Anfangsbestand und abzugsfähigem Endbestand betragsmäßig aufheben.