Quelle: Steirische Gemeindenachrichten Folge 5/2001; Postversand am 23.4.2001
 
E D I T O R I A L
 

LGF-Stellvertreter Dietmar Pilz,
Steiermärkischer Gemeindebund

Getränkeabgabe neuerlich vor dem EuGH –
Frage der EU-Konformität des rückwirkenden Bereicherungsverbotes

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Beschluß 2000/16/0640 vom 23.3.2000 die in den Landesabgabenordnungen verankerten Bereicherungsverbote als grundsätzlich zulässig erkannt und sich dabei der Begründung des Verfassungsgerichtshofs (Erkenntnis B 1735/00 vom 29.11.2000) angeschlossen.

Der Beschluß des VwGH zur Vorabentscheidungsvorlage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) bezieht sich konkret auf eine Novelle zur Wiener Abgabenordnung, welche – wie die anderen Landesabgabenordnungen auch – das Bereicherungsverbot rückwirkend in Kraft gesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Begründung des Verfassungsgerichtshofes mit den Worten "der Verfassungsgerichtshof hat zwar im Rahmen seiner Grobprüfung eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit verneint" umschifft und stützt seinen Beschluß zur Vorlage an den EuGH im wesentlichen auf ein Urteil dieses Gerichtshofes (Dilexport, Rs. C-343/96 vom 9.2.1999).


Die Gründe, die den Verwaltungsgerichtshof nunmehr zur Vorabentscheidung bewogen haben, sind bei einem Vergleich der Begründungen von VfGH und VwGH, was die Frage der Rechtswirksamkeit der Rückwirkung von Bereicherungsverboten anlangt, schwer nachvollziehbar. Vor allem dann, wenn sich der Verwaltungsgerichtshof selbst auf die schwerwiegenden Auswirkungen EuGH-Urteils C-437/97 vom 9.3.2000 bezieht und diese Belastung für die Gemeinden mit S 22 Mrd. beziffert.

Jedenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof mit diesem Beschluß die Rechtsunsicherheit weiter prolongiert. Das angestrebte Budgetkonsolidierungsziel der Gemeinden und somit des Gesamtstaates kann bei einer negativen Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof keinesfalls erreicht werden. Die kommunalen Interessenvertretungen erwarten sich jedenfalls im kommenden Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof vom Bund die größtmögliche Unterstützung.

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Getränkeabgabepflicht für alkoholische Getränke in der Gastronomie bis 31.5.2000?
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Nach vereinzelten Expertenmeinungen könnte sich die Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke in der Gastronomie auch in Rechtsbehelfsfällen sogar noch unter Beachtung des EuGH-Urteils C-437/97 vom 9.3.2000 im Zeitraum 1.1.1995 bis 31.5.2000 als EU-konform erweisen, weil das EuGH-Urteil in der Gastronomie unter Umständen nicht anwendbar sein könnte. Die Erhebung einer Abgabe auf die Veräußerung von alkoholischen Getränken im Rahmen eines Restaurationsumsatzes widerspreche nicht der Verbrauchsteuerrichtlinie, wenn dies nach der Art der diversen österreichischen Getränkesteuergesetze geschieht.

Gestützt wird diese Rechtsmeinung darauf, daß einerseits der VwGH auf dieses Detail, daß Veräußerungen (darunter Lieferungen) alkoholischer Getränke nur im Handelsbereich stattfinden, bislang noch nicht eingegangen ist bzw. der EuGH in seinem Urteil Faaborg-Gelting Linien AS (Rs C-231/94 vom 2.5.1996) klar festgestellt hat, daß Restaurantumsätze aus einer Reihe von Einzelleistungen, zT aus der Lieferung von Nahrungsmitteln bzw. Getränken, weitaus überwiegend aber aus Dienstleistungen bestehen. Mehrere einzelne Leistungen sind als eine Leistung anzusehen, wenn diese als Einheit aufzufassen sind. Restaurantumsätze sind daher insgesamt als Dienstleistungen aufzufassen, zumal auch hier eine einheitliche Leistung nach der im Vordergrund stehenden Leistung zu qualifizieren ist. Damit entspricht die entgeltliche Veräußerung alkoholischer Getränke im Rahmen von Restaurationsumsätzen dem Begriff der Dienstleistungen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 der 6. EG-RL (und dem Begriff der sonstigen Leistungen i.S.d. UStG 1994).

Der Steiermärkische Gemeindebund wird diese Rechtsauffassungen noch einer genauen Prüfung unterziehen (lassen) und danach die Gemeinden vom Ausgang dieser rechtlichen Beurteilungen informieren.

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