Worum geht es?
Um die
Getränkeabgabe auf Alkohol im Zeitraum 1.1.2000 bis 8.3.2000:
Die
Fachabteilung 7A des Amtes des Steiermärkischen Landesregierung gibt unter
Hinweis auf das im Erlass erwähnte VwGH-Erkenntnis bekannt, dass alkoholische
Getränke ab 1.1.2000 nicht mehr steuerpflichtig sind (dies gilt natürlich
auch für die "Nicht-Rechtsbehelfsfälle").
Was ist nun zu tun, wenn |
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Vorerst
nichts. Die Höhe der erklärten Abgabe sollte gemäß § 127 Abs 1 LAO noch innerhalb der Verjährungsfrist geprüft werden. |
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Der Abgabepflichtige sollte auf diese Unrichtigkeit hingewiesen werden (§ 93 Abs 3 LAO) und die Abgabenerklärung berichtigen.Wenn die sich ergebene Gutschrift per Saldo immer noch ein Guthaben ergibt, kann der verbleibende Guthabensbetrag auf Antrag oder amtswegig zurückgezahlt werden. Einschränkungen des Rückzahlungsbetrages: § 186 Abs 2 und Abs 3 LAO. |
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Der Abgabepflichtige sollte unter Hinweis auf den in Rede stehenden Erlass der FA 7A aufgefordert werden, die Abgabenerklärung(en) für den fehlenden Zeitraum (für die fehlenden Zeiträume) nachzubringen. Musterschreiben: Nr. 108. |
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Der Abgabepflichtige sollte unter Hinweis auf den in Rede stehenden Erlass der FA 7A aufgefordert werden, die Abgabenerklärung(en) für den fehlenden Zeitraum (für die fehlenden Zeiträume) nachzubringen. Musterschreiben: Nr. 108 (wobei in Punkt 5. der Antrag auf Fristverlängerung abgewiesen und eine 4wöchige Nachfrist zur Einreichung der Abgabenerklärung eingeräumt wird). |
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Weitere Anmerkungen:
Hier geht es nochmals zum Erlass:
Zeitlicher Anwendungsbereich des EuGH-Urteils vom 9. März 2000, Rs C-437/97, GZ.: FA7A-482-101/95-207 vom 28.10.2002