Worum geht es?

Um die Getränkeabgabe auf Alkohol im Zeitraum 1.1.2000 bis 8.3.2000:
D
ie Fachabteilung 7A des Amtes des Steiermärkischen Landesregierung gibt unter Hinweis auf das im Erlass erwähnte VwGH-Erkenntnis bekannt, dass alkoholische Getränke ab 1.1.2000 nicht mehr steuerpflichtig sind (dies gilt natürlich auch für die "Nicht-Rechtsbehelfsfälle").

 

Was ist nun zu tun, wenn

 
    • die Getränkeabgabeerklärung 2000 schon eingereicht wurde und Alkohol nicht mehr enthält, ansonsten ordnungsgemäß ausgefüllt scheint und kein Rückzahlungs- und Festsetzungsantrag gestellt und die Abgabe vollständig entrichtet wurde?
Vorerst nichts.
Die Höhe der erklärten Abgabe sollte gemäß § 127 Abs 1 LAO noch innerhalb der Verjährungsfrist geprüft werden.
    • die Getränkeabgabeerklärung 2000 schon eingereicht wurde und Alkohol enthält?
Der Abgabepflichtige sollte auf diese Unrichtigkeit hingewiesen werden (§ 93 Abs 3 LAO) und die Abgabenerklärung berichtigen.Wenn die sich ergebene Gutschrift per Saldo immer noch ein Guthaben ergibt, kann der verbleibende Guthabensbetrag auf Antrag oder amtswegig zurückgezahlt werden. Einschränkungen des Rückzahlungsbetrages: § 186 Abs 2 und Abs 3 LAO.
    • die Getränkeabgabeerklärung noch nicht eingereicht wurde?

Der Abgabepflichtige sollte unter Hinweis auf den in Rede stehenden Erlass der FA 7A aufgefordert werden, die Abgabenerklärung(en) für den fehlenden Zeitraum (für die fehlenden Zeiträume) nachzubringen. Musterschreiben: Nr. 108.

    • die Getränkeabgabeerklärung 2000 noch nicht eingereicht wurde und eine Fristverlängerung zur Einreichung der Abgabenerklärung beantragt wurde?

Der Abgabepflichtige sollte unter Hinweis auf den in Rede stehenden Erlass der FA 7A aufgefordert werden, die Abgabenerklärung(en) für den fehlenden Zeitraum (für die fehlenden Zeiträume) nachzubringen. Musterschreiben: Nr. 108 (wobei in Punkt 5. der Antrag auf Fristverlängerung abgewiesen und eine 4wöchige Nachfrist zur Einreichung der Abgabenerklärung eingeräumt wird).

 

 

Weitere Anmerkungen:

 

Hier geht es nochmals zum Erlass:

Zeitlicher Anwendungsbereich des EuGH-Urteils vom 9. März 2000, Rs C-437/97, GZ.: FA7A-482-101/95-207 vom 28.10.2002