VwGH Erkenntnis 98/16/0297 vom 31.3.1999

Rechtssätze:

1. § 187 Tir LAO 1984 setzt ebenso wie der gleich lautende § 239 BAO das Vorhandensein eines Guthabens auf dem Abgabenkonto voraus. Besteht kein rückzahlbares Guthaben, so ist ein Rückzahlungsantrag abzuweisen (Hinweis E 24.6.1988, 85/17/0050).

2. Ein Rückzahlungsantrag ist nicht gerechtfertigt, wenn eine Abgabe zu Unrecht festgesetzt wurde. Unrechtmäßig festgesetzte Abgaben müssen vielmehr im Wege der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid bekämpft werden (Hinweis E 22.6.1990, 88/17/0242).

3. Der vom EuGH in den Urteilen vom 14.12.1995, Peterbroeck, Rs C-312/93, und van Schijndel, Rs C-430/93 und C-431/93, angesprochene Grundsatz der Rechtssicherheit schließt aus, dass eine Verfahrenspartei in Fällen, in denen sie nicht gehindert war, ihre Verteidigungsrechte in einem ordnungsgemäß abgeführten Verfahren zu wahren, eine allfällige (materielle) Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung nach Belieben neu aufrollen kann. Wie auch der BFH mit Urteil v 21.3.1996, XI R 36/95, BFHE 179/563, BStBl. II 1996/399, UR 1996, 392 klargestellt hat, kommt daher eine Änderung bereits bestandskräftiger Abgabenbescheide nicht in Betracht. Eine solche Änderung ist abgesehen vom Vorliegen eines speziellen Änderungstatbestandes im Abgabenverfahrensrecht nur dann zulässig, wenn gegen den Festsetzungsbescheid rechtzeitig ein Rechtsmittel ergriffen wird. Die Rechtsmittelbefugnis lässt den Abgabepflichtigen eine ausreichende Möglichkeit offen, ihre vom Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechte wahrzunehmen, womit die im Abgabenverfahrensrecht geltende Bestandskraft (Rechtskraft) von Bescheiden auch gemeinschaftsrechtlich abgesichert ist (Hinweis Lohse, UR 1995, 408, zum Urteil d EuGH vom 6.7.1995, Rs C-62/93, "BP Soupergaz").

4. Mit Rücksicht auf die durch das Urteil des EuGH in der Rs C-62/93, "BP Soupergaz", Slg 1995 I-1883, klargestellte Rechtslage war im vorliegenden Fall die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich
(Hinweis Urteil des EuGH vom 6. Oktober 1982, Rs 283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415).

Volltext:

Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden
Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner,
Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des
Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des J in I, vertreten
durch Mag. Dr. Othmar Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck,
Fallmerayerstraße 4, gegen den Bescheid der bei der Stadtgemeinde
Innsbruck eingerichteten Berufungskommission in Abgabensachen vom
20. August 1998, Zl. I-5042/98, betreffend Getränkesteuer, zu Recht
erkannt:

Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Innsbruck Aufwendungen in
der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution
zu ersetzen.

Begründung
Beim Beschwerdeführer fand betreffend den Zeitraum 1. Jänner 1995
bis 31. Juli 1996 eine Getränkesteuerprüfung statt. Auf Grund des
Prüfungsergebnisses wurde mit Bescheid vom 18. November 1996 die
Getränkesteuer für den genannten Zeitraum festgesetzt. Dieser
Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels dagegen in
Rechtskraft.
Mit Antrag vom 30. März 1998 begehrte der Beschwerdeführer die
Rückzahlung der Getränkesteuer mit dem Argument, ihre Erhebung
widerspreche dem Gemeinschaftsrecht.
Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates
Innsbruck vom 8. April 1998 keine Folge gegeben, wogegen der
Beschwerdeführer berief. Der Stadtmagistrat Innsbruck wies die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 1998 als
unbegründet ab, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz stellte.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und
vertrat (gestützt auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes)
die Ansicht, der Rückforderung stünde der Umstand entgegen, daß
§ 188 TLAO auf einen Fall, in dem die Abgabe bescheidmäßig
festgesetzt worden sei, keine Anwendung finde. Aus diesem Grund sei
für den vorliegenden Fall auch die Frage einer allfälligen
"EU-Widrigkeit der Getränkesteuer" nicht relevant.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines
Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in
seinem Recht auf "Zurückzahlung der bezahlten Getränkesteuer für
den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Juli 1996 in der Höhe von
S 156.542,-- im Sinne der Bestimmungen der §§ 151, 187 und 188 TLAO
verletzt".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens
vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige
Abweisung als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde ist zulässig, weil ungeachtet des Umstandes,
daß grundsätzlich gegen letztinstanzliche Bescheide jeder Gemeinde
die Vorstellung gemäß Art. 119a Abs. 5 B-VG zulässig ist, dieser
Rechtsbehelf u.a. betreffend Bescheide der Stadt Innsbruck
landesgesetzlich ausgeschlossen wurde (vgl. dazu z.B. Walter/Mayer,
Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6 Rz 551).
Damit ist im vorliegenden Fall die positive Prozeßvoraussetzung der
Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG
gegeben.
Die Beschwerde ist hingegen nicht berechtigt.
Die auf den Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der
Tiroler Landesabgabenordnung lauten:
"§ 151
(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche
Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die
Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt.
(2) Die Abgabenbehörde hat jedoch die Abgabe mit Bescheid
festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der
Erklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig
oder die Selbstberechnung als unrichtig erweist. Innerhalb
derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem
Bescheid zusammengefaßt erfolgen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn nach den
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe und die
Einreichung der Erklärung einem abgabenrechtlichen
Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels
Haftungsbescheides (§ 172 Abs. 1) geltend zu machen.
§ 187
(1) Die Rückzahlung von Guthaben kann auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift
des § 60 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen
berechtigt sind.
(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen
Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten
Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht
später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages
zu entrichten haben wird.
(3) Anträge nach Abs. 1 können bis zum Ablauf des fünften
Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das
Guthaben entstanden ist.
§ 188
(1) Wurde eine Abgabe zu Unrecht entrichtet oder zu Unrecht
zwangsweise eingebracht, so ist dieser Betrag auf Antrag
zurückzuzahlen.
(2) Wurden Wertzeichen in der Absicht verwendet, eine Abgabe
zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine
Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe
zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.
(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des
fünften Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in
dem der Betrag zu Unrecht entrichtet bzw. zu Unrecht zwangsweise
eingebracht wurde."
Was zunächst die Rüge betrifft, die belangte Behörde habe den
gestellten Rückzahlungsantrag nicht im Lichte des § 187 TLAO
geprüft, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß diese
Bestimmung (ebenso wie der gleichlautende § 239 BAO) das
Vorhandensein eines Guthabens auf dem Abgabenkonto voraussetzt
(vgl. dazu z.B. die bei Ritz, BAO-Kommentar Rz 1 und 2 zu § 239 BAO
referierte hg. Judikatur). Besteht kein rückzahlbares Guthaben, so
ist ein Rückzahlungsantrag abzuweisen (vgl. Ritz, a.a.O. Rz 14
Abs. 3 und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1988,
Zl. 85/17/0050). Da nicht einmal der Beschwerdeführer selbst das
Vorhandensein eines Guthabens behauptet, kann das auf § 187 TLAO
gestützte Argument daher der Beschwerde von vornherein nicht zum
Erfolg verhelfen.
Auch der Hinweis auf § 151 TLAO geht ins Leere, weil im
vorliegenden Fall unstrittig auf Basis der durchgeführten
Getränkesteuerprüfung bereits eine bescheidmäßige
Abgabenfestsetzung erfolgt ist und daher der Rückzahlungsantrag
nicht mehr als Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige
Festsetzung nach einer unrichtigen Selbstbemessung anzusehen war.
Zu prüfen bleibt daher, ob § 188 TLAO anzuwenden ist. Nach dem
schon von der belangten Behörde zitierten, zu § 185 Abs. 1 OÖLAO
ergangenen hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1990, Zl. 88/17/0242, ist
auch betreffend den Rückforderungstatbestand einer "zu Unrecht
entrichteten Abgabe" der in Lehre und Judikatur geprägte Rechtssatz
anzuwenden, daß ein Rückzahlungsantrag nicht gerechtfertigt ist,
wenn eine Abgabe zu Unrecht festgesetzt wurde. Unrechtmäßig
festgesetzte Abgaben müssen vielmehr im Wege der Erhebung eines
Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid bekämpft werden (vgl. dazu
auch z.B. die bei Ritz a.a.O. Rz 3 zu § 241 Abs. 1 BAO referierte
hg. Rechtsprechung und die im hg. Erkenntnis Zl. 88/17/0242,
zitierte Literatur und Vorjudikatur). Das hat auch für den hier in
Rede stehenden Rückzahlungstatbestand des § 188 Abs. 1 TLAO zu
gelten, dessen Anwendung der Beschwerdeführer anstrebt. Der
Beschwerdeführer hat den Abgabenfestsetzungsbescheid vom
18. November 1996 aber unbekämpft gelassen!
In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, ob
ein in Zukunft über die mit hg. Beschluß vom 18. Dezember 1997,
Zlen. 97/16/0221, 976/0021, dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften zur Vorabentscheidung gemäß Art. 177 EGV vorgelegten
Fragen ergehendes Urteil auf den Fall des Beschwerdeführers
anzuwenden wäre, wenn der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften das österreichische Getränkesteuersystem (in welchem
Umfang auch immer) für gemeinschaftsrechtswidrig erachten sollte.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit seinem
Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rs C-62/93 "BP Soupergaz",
Slg. 1995 I-1883, zur Frage der Rückerstattung einer gegen das
Gemeinschaftsrecht verstoßenden Abgabe u.a. folgendes ausgesprochen:
"Durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts,
die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 177
des Vertrages vornimmt, wird erläutert, und erforderlichenfalls
verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese
Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist
oder gewesen wäre. Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschriften
in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des
auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind,
anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für
die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser
Vorschrift betreffenden Streit vorliegen. Insbesondere folgt
daraus, daß das Recht auf Erstattung von Beträgen, die ein
Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des
Gemeinschaftsrechts erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der
Rechte darstellt, die den einzelnen durch die
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in ihrer Auslegung durch den
Gerichtshof eingeräumt worden sind. Zwar kann die Erstattung nur im
Rahmen der in den jeweils einschlägigen nationalen
Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen
Voraussetzungen betrieben werden, doch dürfen diese Voraussetzungen
die Verfahrensmodalitäten für die Klagen, die den Schutz der dem
Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts
erwachsenen Rechte gewährleisten sollen, nicht ungünstiger sein als
bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und
sie dürfen nicht so ausgestaltet werden, daß sie die Ausübung der
Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch
unmöglich macht.
Ein Steuerpflichtiger kann daher mit Rückwirkung auf den Tag
des Inkrafttretens der im Widerspruch zur Sechsten Richtlinie
(77/388) stehenden nationalen Rechtsvorschriften die Erstattung der
ohne Rechtsgrund gezahlten Mehrwertsteuer nach den in der
innerstaatlichen Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats
festgelegten Verfahrensmodalitäten verlangen, sofern diese
Modalitäten den obengenannten Anforderungen entsprechen."
Demnach kommt es darauf an, ob die nationale
Verfahrensvorschrift, die auf einen Rückzahlungsantrag anzuwenden
ist, im Ergebnis eine Rückzahlung übermäßig erschwert oder
praktisch unmöglich macht.
Davon kann angesichts der dem Beschwerdeführer seinerzeit
gegen den Festsetzungsbescheid gemäß §§ 190 ff TLAO gesetzlich
eröffneten Möglichkeit der Erhebung einer Berufung aber nicht
gesprochen werden. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer von seiner
Rechtsmittelbefugnis damals nicht Gebrauch gemacht und damit die
Möglichkeit der Überprüfung eines allfälligen Widerspruches
zwischen dem Tiroler Getränkesteuerrecht und dem Gemeinschaftsrecht
im Festsetzungsverfahren nicht wahrgenommen hat, muß ihm nunmehr
selbst zur Last fallen.
Der EuGH hat in der Folge, ausgehend vom Grundsatz, daß eine
Vorschrift des nationalen Rechts, die der Durchführung des in
Artikel 177 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens entgegensteht,
unangewendet bleiben muß, in den beiden Urteilen vom
14. Dezember 1995, Peterbroeck, Van Campenhout & Cie SCS gegen
Belgischen Staat (Rechtssache C-312/93) und Jeroen van Schijndel
und Johannes Nicolaas Cornelis van Veen gegen Stichting
Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten (verbundene Rechtssachen
C-430/93 und C-431/93) ausgesprochen:
"Für die Anwendung dieser Grundsätze ist jeder Fall, in dem
sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die
Anwendung des Gemeinschaftsrechts unmöglich macht oder übermäßig
erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im
gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten
des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen.
Dabei sind gegenbenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die
dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z.B. der
Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit
und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens."
Der somit auch vom EuGH angesprochene Grundsatz der
Rechtssicherheit schließt es aus, daß eine Verfahrenspartei in
Fällen, in denen sie nicht gehindert war, ihre Verteidigungsrechte
in einem ordnungsgemäß abgeführten Verfahren zu wahren, eine
allfällige (materielle) Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung nach
Belieben neu aufrollen kann.
Wie der BFH mit Urteil vom 21. März 1996, XI R 36/95,
BFHE 179/563, BStBl. II 1996/399, UR 1996, 392 (in Bestätigung
einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichtes, UR 1995, 402) in
Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften klargestellt hat, kommt eine Änderung
bereits bestandskräftiger Abgabenbescheide nicht in Betracht. Eine
solche Änderung ist abgesehen vom Vorliegen eines speziellen
Änderungstatbestandes im Abgabenverfahrensrecht nur dann zulässig,
wenn gegen den Festsetzungsbescheid rechtzeitig ein Rechtsmittel
ergriffen wird. Die Rechtsmittelbefugnis läßt den
Abgabenpflichtigen eine ausreichende Möglichkeit offen, ihre vom
Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechte wahrzunehmen, womit die im
Abgabenverfahrensrecht geltende Bestandskraft (Rechtskraft) von
Bescheiden auch gemeinschaftsrechtlich abgesichert ist (vgl. dazu
insbesondere die Glosse von Lohse zum Urteil des EuGH vom
6. Juli 1995, Rs C-62/93, "BP Soupergaz", UR 1995, 408).
Mit Rücksicht auf die durch das oben zitierte Urteil des EuGH
in der Rs "BP Soupergaz" klargestellte Rechtslage war im
vorliegenden Fall die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich
(vgl. das Urteil des EuGH vom 6. Oktober 1982, Rs 283/81,
C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415).
Da somit die vom Beschwerdeführer behaupteten
Rechtswidrigkeiten dem angefochtenen Bescheid nicht anhaften, war
die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die
§§ 47ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung
war aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Wien, am 31. März 1999

RIS-Dokumentnummer JWT/1998160297/19990331X00