VwGH-Präsidium zur Erledigung der Getränkesteuerverfahren:
Musterverfahren und temporäre Sonderbehörde?
Feststellung des VwGH-Präsidiums vom 7.10.2003 nach dem EuGH-Getränkesteuerurteil C-147/01 vom 2.10.2003

„Beim VwGH sind ca. 300 bisher unterbrochene Verfahren anhängig, die nunmehr vom zuständigen Senat auf der Grundlage des Urteils des EuGH zu entscheiden sind. Aus heutiger Sicht kann nicht gesagt werden, ob in diesen Erkenntnissen, die Bescheide betreffen, die noch vor dem Urteil des EuGH erlassen wurden, wegweisende Feststellungen des VwGH zur Überwälzungsfrage getroffen werden können. Jedenfalls wird der VwGH im Sinn des EuGH-Urteils zu prüfen haben, ob die landesgesetzlichen Bereicherungsverbote mit dem gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenzprinzip im Einklang stehen. Die für die weitere Entwicklung der Judikatur relevanten Fragestellungen werden spätestens mit den nunmehr von den Abgabenbehörden zu erlassenden Bescheiden, soweit sie beim VwGH angefochten werden, an diesen herangetragen werden.
Wie weit es dann dem VwGH möglich sein wird, unter Heranziehung von § 26 a VwGG "Musterverfahren" durchzuführen, kann erst von der Rechtsprechung beantwortet werden. Dabei wird auch eine Rolle spielen, wie weit die Abgabenbehörden zu einer "Vorstrukturierung" imstande sein werden.
In jedem Fall wird es den VwGH vor außerordentliche Schwierigkeiten stellen, den Verfahrenskomplex "Getränkesteuer" zu bewältigen.
Jedenfalls nicht beherrschbar wäre eine Flut von zigtausend Beschwerdeverfahren. Sollte sich dies abzeichnen, könnte nur eine verfassungsrechtliche Sondermaßnahme - Einrichtung einer temporären Sonderbehörde mit Gerichtsqualität - Abhilfe schaffen."