VwGH Erkenntnis 2001/16/0375 vom 16.5.2002


Anmerkungen R. Koch:


Musterverfahren einer oststeir. Stadtgemeinde, mit der die Abweisung des Rückzahlungsantrages in der Muster-Berufungsvorentscheidung 56 bestätigt wurde. Sinngemäß Gleiches gilt damit absolut ua für die Bescheide Nr. 76, 78, 53 und 73.


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VwGH Erkenntnis 2001/16/0375 vom 16.5.2002 - Volltext:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der Z GmbH & Co KG in Wien, vertreten durch Grohs - Hofer & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Freyung 6/11, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 2001, GZ 7-483-199/01-1, betreffend Getränkesteuer 1995 bis 1999 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde W), zu Recht erkannt:

Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung
Mit inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden, im Jahre 1999
bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde eingereichten Anträgen der
Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin wurde hinsichtlich der
Zeiträume 1995 bis 1997, des Jahres 1998 sowie der einzelnen
Monate des Jahres 1999 beantragt, Festsetzungsbescheide betreffend
die - betragsmäßig dargestellte - Getränkesteuer dieser Zeiträume
zu erlassen, wobei auf die Absicht hingewiesen wurde, im Hinblick
auf eine nach Auffassung der Beschwerdeführerin bestehende
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Abgaben Rechtsmittel gegen die
ergehenden Festsetzungsbescheide einzubringen. Gleichzeitig wurde
jeweils die Rückzahlung der (gesamten) Getränkesteuerbeträge
beantragt.
Mit Festsetzungsbescheiden der Abgabenbehörde erster Instanz
wurde die Getränkesteuer für die einzelnen Zeiträume mit den in
den genannten Anträgen ausgewiesenen Beträgen festgesetzt.
Gleichzeitig wurden die Rückzahlungsanträge "mangels eines
bestehenden Guthabens" abgewiesen.
In den Berufungen gegen diese Bescheide wurde beantragt, die
Festsetzungsbescheide aufzuheben und die entrichtete
Getränkesteuer zu erstatten.
Mit im September 2000 erlassenen Berufungsvorentscheidungen
wurde den Berufungen insofern teilweise stattgegeben, als die
festgesetzten Abgaben um die auf alkoholische Getränke entfallende
Steuer vermindert wurden. Im Spruch dieser Bescheide wurde weiters
ausgeführt, die für alkoholische Getränke entrichtete
(betragsmäßig jeweils angeführte) Getränkeabgabe stelle "nunmehr"
ein Guthaben dar. Ferner wurde im Spruch der
Berufungsvorentscheidungen jeweils ausgeführt:
Die angefochtene bescheidmäßige Abweisung des Rückzahlungs-
oder Gegenverrechnungsantrages mangels eines bestehenden Guthabens
zum Zeitpunkt der Antragstellung wird hiermit bestätigt.
In den hierauf erhobenen Anträgen auf Entscheidung über die
Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde
ausdrücklich die Abweisung der Rückzahlungsanträge angefochten.
Mit Berufungsbescheiden der Abgabenbehörde zweiter Instanz
wurde die Getränkeabgabe für die gegenständlichen Zeiträume wie in
den Berufungsvorentscheidungen festgesetzt. Gleichzeitig wurde
ausgesprochen, dass die für alkoholische Getränke entrichtete
(betragsmäßig angeführte) Getränkeabgabe "mit Zustellung dieses
Bescheides" ein Guthaben darstelle. Die Berufung gegen die
Abweisung der jeweiligen Rückzahlungsanträge wurde abgewiesen.
In der Vorstellung gegen diese Bescheide wandte sich die
Beschwerdeführerin dagegen, dass die für alkoholische Getränke
entrichtete Steuer nicht zurückgezahlt werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung keine
Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides ging die
belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine
Berichtigung der von ihr durchgeführten Selbstbemessung der
Getränkeabgaben der einzelnen Zeiträume im Wege einer
"nachträglichen Mängelbehebung" nicht vorgenommen habe Im Falle
eines Rückzahlungsantrages sei aber nur über jenen Betrag
abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem
Abgabenkonto aufscheint. Das Guthaben sei aber erst durch die
Berufungsvorentscheidungen vom Juni 2000 entstanden; diese
Guthaben würden daher vom gegenständlichen Verfahren vor den
Gemeindebehörden (noch) nicht erfasst.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die
Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Feststellung eines
"verwendungsfähigen" Guthabens verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte
die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2
VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu
dem - insoweit mit § 186 Abs 1 Stmk LAO gleichlautenden - § 239
Abs 1 BAO ausgesprochen hat, ist einem Rückzahlungsantrag iS
dieser Bestimmung der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der
Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist (vgl zB das
hg Erkenntnis vom 27. Mai 1996, 98/15/0062 mwH). Ein Guthaben
entsteht dabei, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der
Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der
Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich
durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen,
die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden
müssen (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Juni 2001, 2001/16/0030).
Im Beschwerdefall wurden die Rückzahlungsanträge, die
Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind, während des Jahres
1999 zusammen mit den ausdrücklichen Anträgen um bescheidmäßige
Feststellung der Getränkesteuer in Höhe der monatlich entrichteten
Beträge gestellt. Bei Einbringung dieser Rückzahlungsanträge
bestand - was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird -
kein Guthaben auf dem Abgabenkonto; vielmehr ergab sich ein
Guthaben erst durch die Gutschriften auf Grund der im September
2000 erlassenen Berufungsvorentscheidungen. Damit ist aber das
Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, da das Abgabenkonto
der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung eben kein
Guthaben aufwies. Ein vom gegenständlichen Verfahren nicht
umfasstes, wenngleich vor der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde
über den ursprünglichen Antrag neu entstandenes Guthaben kann aber
nur auf Grund eines neuerlichen Antrages gemäß § 239 BAO zu einer
Rückzahlung führen
(vgl neuerlich das hg Erkenntnis vom 27. Mai
1998, 98/15/0062). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang vorbringt, im Falle des hg Erkenntnisses vom 18.
April 1990, 89/16/0203, sei es um das Bestehen eines Guthabens
"zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw während des gegenständlichen
Berufungsverfahrens" gegangen, ist ihr entgegenzuhalten, dass
diese Wortfolge keineswegs im Erwägungsteil dieses Erkenntnisses,
sondern vielmehr in den in der Sachverhaltsdarstellung des
Erkenntnisses wiedergegebenen Entscheidungsgründen des damals
angefochtenen Bescheides enthalten war. Die Frage, wann ein
rückzahlbares Guthaben bestand, war aber nicht Gegenstand dieses
Erkenntnisses.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf die
Rückzahlungseinschränkung der Getränkesteuer nach § 186 Abs 3
Stmk. LAO eingeht, übersieht sie, dass diese Bestimmung für den
angefochtenen Bescheid mangels Erfüllung der Voraussetzungen des
Abs 1 dieser Gesetzesstelle nicht präjudiziell war. Es erübrigte
sich somit, auf die von der Beschwerdeführerin angestellten
gemeinschaftsrechtlichen Ausführungen einzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als
unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der
Verordnung BGBl II Nr. 501/2001.

Wien, am 16. Mai 2002

RIS-Dokumentnummer: JWT/2001160375/20020516X00