Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke nicht verfassungswidrig
Leitsatz
Soweit die Beschwerden aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Verfassungswidrigkeit der den Bescheid tragenden Vorschriften behauptet wird (Verfassungswidrigkeit einer Besteuerung nur von alkoholfreien Getränken wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkebesteuerung von alkoholischen Getränken), lässt ihr Vorbringen – selbst wenn man ihrer Prämisse folgt, dass die gemeinschaftsrechtliche Lage seit dem EU-Beitritt eine Besteuerung von alkoholischen Getränken im Rahmen der Getränkesteuer verbietet – die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben:
Der VfGH vermag nämlich keinen verfassungsrechtlichen Grund zu erkennen,
der es verbieten würde, neben den – auf gemeinschaftsrechtlichen
Grundlagen beruhenden – Verbrauchsteuern (des Bundes) auf alkoholische
Getränke (Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994 i. d. F. BGBl. Nr.
680/1996; Schaumweinsteuergesetz 1995 – mit Sonderregeln über sog.
Zwischenerzeugnisse, BGBl. Nr. 702/1994, Alkohol – Steuer und Monopolgesetz
1995, BGBl. Nr. 703/1994, jeweils i. d. F. BGBl. Nr. 427/1996) eine mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbare Steuer auf die Veräußerung von alkoholfreien
Getränken an Letztverbraucher im Ausmaß von 5% zu erheben.
(Abweisung)
VfGH-Beschluss 15.12.1999, B 1360/99, 1361/99